Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Be- schwerde zulässig.
E. 1.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Ein- griff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf infor- mationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob das DNA-Profil bereits er- stellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhal- tender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA- Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutre- ten.
E. 2.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men werden und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs.1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzu- nehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen ha- ben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) – worunter auch die Erstellung von DNA-Profilen ge- mäss Art. 255 ff. StPO fällt – nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vor- gesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit ange-
- 4 - strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
E. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung zur Er- stellung eines DNA-Profils damit, dass der Beschwerdeführer ca. am 9. Juli 2025 mittels Flachwerkzeugs die Eingangstüre des Häuschens auf dem Schrebergarten der Privatklägerin an der T-Strasse in Q._____ aufgebro- chen und darin diverse Lebensmittel konsumiert habe. Zudem solle er am
18. November 2025 wiederum die umfriedete Schrebergartenparzelle der Privatklägerin betreten und Trauben von einem Rebstock behändigt und gegessen haben. Im Rahmen der Tatbestandsaufnahme im Juli 2025 habe die Polizei diverse Spuren im Häuschen der Privatklägerin gesichert. Dabei habe es sich um männliche DNA gehandelt. Um zu überprüfen, ob es sich dabei um die DNA des Beschwerdeführers oder einer Drittperson handle, sei ein entsprechendes DNA-Profil zu erstellen. Zudem bestehe der Ver- dacht, dass der Beschwerdeführer weitere gleichgelagerte Straftaten be- gangen haben könnte. Die Erstellung des DNA-Profils sei nicht nur zur Klärung des vorliegenden, sondern auch allfälliger weiterer Sachverhalte notwendig; mildere Mass- nahmen seien keine ersichtlich. Da die Intensität des körperlichen Eingriffs gering sei und es sich bei den zu untersuchenden Straftaten um Straftaten von einer gewissen Schwere handle, sei die Anordnung der Erstellung des DNA-Profils verhältnismässig.
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, im Häuschen der Privat- klägerin seien am 11. Juli 2025 drei DNA-Spuren gesichert worden. Er habe jedoch bereits eingestanden, dass er im Zeitraum vom 9. bis 11. Juli 2025 im Häuschen der Privatklägerin gewesen sei und Getränke konsu- miert habe. In Anbetracht dessen sei kein weiterer Erkenntnisgewinn von der Auswertung der Spuren an den Flaschen und am Weinglas zu erwar- ten. Zudem bewirke die Erstellung des DNA-Profils auch keine Unterstüt- zung bei der Beweisführung. Die angefochtene Zwangsmassnahme er- weise sich nicht als das mildeste Mittel und sei auch nicht verhältnismässig. In Bezug auf den Verdacht, dass der Beschwerdeführer gleichgelagerte Straftaten begangen haben könnte, würden keinerlei konkrete Anhalts- punkte und mithin kein hinreichender Tatverdacht vorliegen. Die Ansichten des Beschwerdeführers zur vorliegenden Sache oder die Tatsache, dass er über keinen festen Wohnsitz verfüge, seien gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen. Sie würden aber keinen hinreichenden und konkreten Tatverdacht hinsichtlich anderer Straftaten begründen. Selbst wenn ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich anderer Vergehen
- 5 - und Verbrechen bestünde, erwiese sich die angeordnete Zwangsmass- nahme auch nicht als das mildeste Mittel.
E. 2.2.3 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt mit Beschwerdeantwort aus, sie habe die Erstellung des DNA-Profils am 19. November 2025 um 09:23 Uhr mündlich angeordnet. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Verschriftlichung der Anordnung hätten erst danach stattgefunden. Zum Anordnungszeitpunkt sei ihr das Geständnis des Beschwerdeführers somit noch nicht bekannt gewesen. Zudem könnten Geständnisse jederzeit widerrufen oder abgeändert werden; handfeste Sachbeweise seien somit dennoch zu erheben. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 19. Novem- ber 2025 den Aufenthalt im Häuschen der Privatklägerin zwischen dem
9. und 11. Juli 2025 erst auf Vorhalt eines Fotos von sich eingestanden. Es sei offensichtlich, dass in das Häuschen eingebrochen und dabei Lebens- mittel konsumiert worden seien. Ein Abgleich der DNA des Beschwerde- führers diene einerseits der Feststellung, dass er mit den Lebensmittelbe- hältern in Berührung gekommen sei und andererseits der Abgrenzung zur DNA allfälliger Drittpersonen; immerhin sei die Staatsanwaltschaft ver- pflichtet, be- und entlastende Beweise zu erheben.
E. 2.2.4 Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, auch wenn ein Geständnis widerrufen oder geändert werden könne, befinde es sich in den Akten und eine spätere anderslautende Aussage könne in dessen Lichte (gegebenenfalls als unglaubhaft) gewürdigt wer- den. Zwar sei aus Ermittlungssicht nachvollziehbar, weshalb die Erstellung des DNA-Profils ursprünglich angeordnet worden sei. Nachdem er jedoch geständig gewesen sei, vertrage sich die angeordnete Zwangsmassnahme nicht mit seinen Rechten auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung.
E. 2.3.1 Als Anlasstaten für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers nennt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die ver- muteten Diebstähle verbunden mit den Hausfriedensbrüchen vom 9. Juli 2025 und vom 18. November 2025. Nicht erforderlich ist die Probenahme und DNA-Analyse, wenn bspw. die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder ihre Täterschaft oder zumindest ihre Anwesenheit am Tatort aufgrund anderer Beweismittel ob- jektiv betrachtet feststeht bzw. die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen
- 6 - (CHRISTOPH FRICKER/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 255 StPO). Bezüglich des Vorfalls vom 18. November 2025 gilt es festzuhalten, dass ausweislich des Festnahmerapports der Stadtpolizei Aarau vom 18. No- vember 2025 zwei Patrouillen der Stadtpolizei Aarau zur T-Strasse in Q._____ fuhren, nachdem es anlässlich einer Meldung bei den Schreber- gärten zu einem Streit kam. Vor Ort wurden drei Geschädigte und der Be- schwerdeführer angetroffen. Die Geschädigten sagten aus, der Beschwer- deführer habe das umfriedete Gelände der Schrebergärten betreten und habe Trauben ab einem Traubenstock essen wollen, woraufhin die Ge- schädigten ihn angesprochen hätten. Diesen Sachverhalt bestritt der Be- schwerdeführer weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. November 2025 noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. Zur Abklärung dieser Tat hätte die Erstellung des DNA-Profils mangels Erforderlichkeit nicht angeordnet werden dürfen. Dem oben erwähnten Festnahmerapport ist jedoch weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2025 auf einer Parzelle befunden habe, auf welcher im Juli 2025 ein Einbruchdiebstahl verübt wor- den sei. Ein Personenabgleich mit den Kamerabildern des Vorfalls scheine denn auch positiv. Im Rahmen der Tatbestandsaufnahme dieses Vorfalls wurden gemäss dem Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aar- gau vom 12. August 2025 drei DNA-Spuren gesichert, welche auf ein männliches DNA-Profil hinweisen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2025 seinen Aufenthalt auf der Parzelle im Zeitraum vom 9. bis 11. Juli 2025 eingestanden. Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage und das Vorliegen des Tatver- dachts werden vorliegend nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bezwei- felt jedoch die Erforderlichkeit und die Geeignetheit der Massnahme. In die- sem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das Beweismittel tatsächlich für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist zu bejahen. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zuzustimmen, dass das Geständnis des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der (mündlichen) Anordnung der DNA-Profilerstellung noch nicht vorlag. Das später abgelegte Geständnis lässt die Geeignetheit der Massnahme nicht entfallen. Gestützt auf Art. 160 StPO ist das Geständnis denn auch auf seine Plausibilität hin zu überprüfen und die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 6 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO verpflichtet, alle für die Erforschung der Wahrheit relevanten Beweis- erhebungen vorzunehmen. Der DNA-Abgleich ist vorliegend für die Verifi- zierung der Aussagen des Beschwerdeführers erforderlich, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf des Geständnisses nicht ausge- schlossen werden kann. Daran vermögen die Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach sich das Geständnis in den Akten befinde und eine spätere anderslautende Aussage in dessen Lichte (gegebenenfalls als
- 7 - unglaubhaft) gewürdigt werden könne, nichts zu ändern. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es sei von der Auswertung der Spuren kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Die Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf den Einbruchdieb- stahl vom Juli 2025 ist bisher noch nicht abschliessend geklärt. Es ent- spricht denn auch dem Zweck des Vorverfahrens, den Sachverhalt soweit abzuklären, dass gestützt auf diese Aktenlage ohne weitere Abklärungen ein Strafbefehl erlassen, ein gerichtlicher Entscheid gefällt oder das Ver- fahren eingestellt werden kann (Art. 299 StPO; vgl. dazu FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 255 StPO). Es handelt sich bei der für einen DNA-Ab- gleich notwendigen DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers um eine i.S.v. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO rechtserhebliche Beweiserhebung, die ge- eignet und erforderlich erscheint, um die Neutralität bzw. Objektivität der Sachverhaltsabklärung sicherzustellen. Sie greift nicht gravierend in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung ein. Andere (mildere) Massnahmen sind weder ersicht- lich, noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht.
E. 2.3.2 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt. Demgemäss erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Anordnung auch gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO zulässig gewesen wäre. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau ist daher rechtens und die Beschwerde demgemäss abzuwei- sen.
E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
E. 3.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 8 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 854.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.340 (STA.2025.12265) Art. 188 Entscheid vom 4. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Eric Hemmerling, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 20. November 2025 in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. 2. Am 20. November 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die folgende Verfügung: " 1. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, beim Beschuldigten einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzunehmen. 2. Vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich ist ein DNA-Profil zu er- stellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Pro- fils in Auftrag zu geben. 3. Die ausführenden Polizeibeamten werden gemäss Art. 200 StPO ausdrück- lich ermächtigt, soweit nötig Gewalt anzuwenden, um einen Wangen- schleimhautabstrich vorzunehmen. Die dabei angewendete Gewalt muss verhältnismässig sein." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 20. November 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20.11.2025 (STA 1 ST.2025.12265) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuwei- sen, die Vernichtung der Probe, des weiteren Analysematerials, des DNA- Profils und des darauf basierenden Eintrags im DNA-Profil-Informationssys- tem zu veranlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Kantons Aargau." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 10. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde.
- 3 - 3.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Be- schwerde zulässig. 1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Ein- griff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf infor- mationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob das DNA-Profil bereits er- stellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhal- tender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher der Verzicht auf eine DNA- Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutre- ten. 2. 2.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men werden und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs.1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzu- nehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen ha- ben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) – worunter auch die Erstellung von DNA-Profilen ge- mäss Art. 255 ff. StPO fällt – nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vor- gesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit ange-
- 4 - strebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung zur Er- stellung eines DNA-Profils damit, dass der Beschwerdeführer ca. am 9. Juli 2025 mittels Flachwerkzeugs die Eingangstüre des Häuschens auf dem Schrebergarten der Privatklägerin an der T-Strasse in Q._____ aufgebro- chen und darin diverse Lebensmittel konsumiert habe. Zudem solle er am
18. November 2025 wiederum die umfriedete Schrebergartenparzelle der Privatklägerin betreten und Trauben von einem Rebstock behändigt und gegessen haben. Im Rahmen der Tatbestandsaufnahme im Juli 2025 habe die Polizei diverse Spuren im Häuschen der Privatklägerin gesichert. Dabei habe es sich um männliche DNA gehandelt. Um zu überprüfen, ob es sich dabei um die DNA des Beschwerdeführers oder einer Drittperson handle, sei ein entsprechendes DNA-Profil zu erstellen. Zudem bestehe der Ver- dacht, dass der Beschwerdeführer weitere gleichgelagerte Straftaten be- gangen haben könnte. Die Erstellung des DNA-Profils sei nicht nur zur Klärung des vorliegenden, sondern auch allfälliger weiterer Sachverhalte notwendig; mildere Mass- nahmen seien keine ersichtlich. Da die Intensität des körperlichen Eingriffs gering sei und es sich bei den zu untersuchenden Straftaten um Straftaten von einer gewissen Schwere handle, sei die Anordnung der Erstellung des DNA-Profils verhältnismässig. 2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, im Häuschen der Privat- klägerin seien am 11. Juli 2025 drei DNA-Spuren gesichert worden. Er habe jedoch bereits eingestanden, dass er im Zeitraum vom 9. bis 11. Juli 2025 im Häuschen der Privatklägerin gewesen sei und Getränke konsu- miert habe. In Anbetracht dessen sei kein weiterer Erkenntnisgewinn von der Auswertung der Spuren an den Flaschen und am Weinglas zu erwar- ten. Zudem bewirke die Erstellung des DNA-Profils auch keine Unterstüt- zung bei der Beweisführung. Die angefochtene Zwangsmassnahme er- weise sich nicht als das mildeste Mittel und sei auch nicht verhältnismässig. In Bezug auf den Verdacht, dass der Beschwerdeführer gleichgelagerte Straftaten begangen haben könnte, würden keinerlei konkrete Anhalts- punkte und mithin kein hinreichender Tatverdacht vorliegen. Die Ansichten des Beschwerdeführers zur vorliegenden Sache oder die Tatsache, dass er über keinen festen Wohnsitz verfüge, seien gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen. Sie würden aber keinen hinreichenden und konkreten Tatverdacht hinsichtlich anderer Straftaten begründen. Selbst wenn ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich anderer Vergehen
- 5 - und Verbrechen bestünde, erwiese sich die angeordnete Zwangsmass- nahme auch nicht als das mildeste Mittel. 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt mit Beschwerdeantwort aus, sie habe die Erstellung des DNA-Profils am 19. November 2025 um 09:23 Uhr mündlich angeordnet. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Verschriftlichung der Anordnung hätten erst danach stattgefunden. Zum Anordnungszeitpunkt sei ihr das Geständnis des Beschwerdeführers somit noch nicht bekannt gewesen. Zudem könnten Geständnisse jederzeit widerrufen oder abgeändert werden; handfeste Sachbeweise seien somit dennoch zu erheben. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 19. Novem- ber 2025 den Aufenthalt im Häuschen der Privatklägerin zwischen dem
9. und 11. Juli 2025 erst auf Vorhalt eines Fotos von sich eingestanden. Es sei offensichtlich, dass in das Häuschen eingebrochen und dabei Lebens- mittel konsumiert worden seien. Ein Abgleich der DNA des Beschwerde- führers diene einerseits der Feststellung, dass er mit den Lebensmittelbe- hältern in Berührung gekommen sei und andererseits der Abgrenzung zur DNA allfälliger Drittpersonen; immerhin sei die Staatsanwaltschaft ver- pflichtet, be- und entlastende Beweise zu erheben. 2.2.4. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, auch wenn ein Geständnis widerrufen oder geändert werden könne, befinde es sich in den Akten und eine spätere anderslautende Aussage könne in dessen Lichte (gegebenenfalls als unglaubhaft) gewürdigt wer- den. Zwar sei aus Ermittlungssicht nachvollziehbar, weshalb die Erstellung des DNA-Profils ursprünglich angeordnet worden sei. Nachdem er jedoch geständig gewesen sei, vertrage sich die angeordnete Zwangsmassnahme nicht mit seinen Rechten auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung. 2.3. 2.3.1. Als Anlasstaten für die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers nennt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die ver- muteten Diebstähle verbunden mit den Hausfriedensbrüchen vom 9. Juli 2025 und vom 18. November 2025. Nicht erforderlich ist die Probenahme und DNA-Analyse, wenn bspw. die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder ihre Täterschaft oder zumindest ihre Anwesenheit am Tatort aufgrund anderer Beweismittel ob- jektiv betrachtet feststeht bzw. die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen
- 6 - (CHRISTOPH FRICKER/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 255 StPO). Bezüglich des Vorfalls vom 18. November 2025 gilt es festzuhalten, dass ausweislich des Festnahmerapports der Stadtpolizei Aarau vom 18. No- vember 2025 zwei Patrouillen der Stadtpolizei Aarau zur T-Strasse in Q._____ fuhren, nachdem es anlässlich einer Meldung bei den Schreber- gärten zu einem Streit kam. Vor Ort wurden drei Geschädigte und der Be- schwerdeführer angetroffen. Die Geschädigten sagten aus, der Beschwer- deführer habe das umfriedete Gelände der Schrebergärten betreten und habe Trauben ab einem Traubenstock essen wollen, woraufhin die Ge- schädigten ihn angesprochen hätten. Diesen Sachverhalt bestritt der Be- schwerdeführer weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
19. November 2025 noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. Zur Abklärung dieser Tat hätte die Erstellung des DNA-Profils mangels Erforderlichkeit nicht angeordnet werden dürfen. Dem oben erwähnten Festnahmerapport ist jedoch weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2025 auf einer Parzelle befunden habe, auf welcher im Juli 2025 ein Einbruchdiebstahl verübt wor- den sei. Ein Personenabgleich mit den Kamerabildern des Vorfalls scheine denn auch positiv. Im Rahmen der Tatbestandsaufnahme dieses Vorfalls wurden gemäss dem Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aar- gau vom 12. August 2025 drei DNA-Spuren gesichert, welche auf ein männliches DNA-Profil hinweisen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2025 seinen Aufenthalt auf der Parzelle im Zeitraum vom 9. bis 11. Juli 2025 eingestanden. Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage und das Vorliegen des Tatver- dachts werden vorliegend nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bezwei- felt jedoch die Erforderlichkeit und die Geeignetheit der Massnahme. In die- sem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das Beweismittel tatsächlich für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist zu bejahen. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zuzustimmen, dass das Geständnis des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der (mündlichen) Anordnung der DNA-Profilerstellung noch nicht vorlag. Das später abgelegte Geständnis lässt die Geeignetheit der Massnahme nicht entfallen. Gestützt auf Art. 160 StPO ist das Geständnis denn auch auf seine Plausibilität hin zu überprüfen und die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 6 StPO i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO verpflichtet, alle für die Erforschung der Wahrheit relevanten Beweis- erhebungen vorzunehmen. Der DNA-Abgleich ist vorliegend für die Verifi- zierung der Aussagen des Beschwerdeführers erforderlich, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass ein Widerruf des Geständnisses nicht ausge- schlossen werden kann. Daran vermögen die Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach sich das Geständnis in den Akten befinde und eine spätere anderslautende Aussage in dessen Lichte (gegebenenfalls als
- 7 - unglaubhaft) gewürdigt werden könne, nichts zu ändern. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es sei von der Auswertung der Spuren kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Die Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf den Einbruchdieb- stahl vom Juli 2025 ist bisher noch nicht abschliessend geklärt. Es ent- spricht denn auch dem Zweck des Vorverfahrens, den Sachverhalt soweit abzuklären, dass gestützt auf diese Aktenlage ohne weitere Abklärungen ein Strafbefehl erlassen, ein gerichtlicher Entscheid gefällt oder das Ver- fahren eingestellt werden kann (Art. 299 StPO; vgl. dazu FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 255 StPO). Es handelt sich bei der für einen DNA-Ab- gleich notwendigen DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers um eine i.S.v. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO rechtserhebliche Beweiserhebung, die ge- eignet und erforderlich erscheint, um die Neutralität bzw. Objektivität der Sachverhaltsabklärung sicherzustellen. Sie greift nicht gravierend in das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung ein. Andere (mildere) Massnahmen sind weder ersicht- lich, noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. 2.3.2. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt. Demgemäss erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Anordnung auch gestützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO zulässig gewesen wäre. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau ist daher rechtens und die Beschwerde demgemäss abzuwei- sen. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 3.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 8 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 854.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro