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SBK.2025.337

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.337

Ag Strafgericht · 2025-12-18 · Deutsch AG
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2025 betreffend die Anordnung von Un- tersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 2 Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haft- grund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haft- grund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind auf- zuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatz- massnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

E. 3 September 2025 in X._____ bereits am 17. September 2025 ein Gesuch um Übernahme der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gestellt habe, welches mit Verfügung vom 12. Novem- ber 2025 gutgeheissen worden sei. Die Verfahrenshoheit liege damit nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Gleiches gelte für den Vorfall vom 3. September 2025 an der W-Strasse 3 in X._____ sowie für die Vorfälle vom 15. und 17. September 2025 in A._____, für welche die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Verfahren ST.2025.9874 zuständig sei und für welche keine Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorliege. Nachdem sie für die genannten Vorwürfe weder örtlich noch sachlich zuständig sei, habe sie auch keine Untersuchungshaft beantragen dürfen. Die verbleibenden Vorwürfe eines geringfügigen

- 5 - Ladendiebstahls und eines Verstosses gegen ein Einreiseverbot vermöch- ten die Anordnung von Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen (Be- schwerde, Ziff. II.1.2 f.; Stellungnahme, Ziff. 1–3).

E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wird im Zusammenhang mit mehreren separaten Vorfällen u.a. Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und mehrfacher, teilweise ver- suchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Konkret soll er am 3. September 2025 zunächst an der W-Strasse 3 in X._____ ein fremdes Grundstück betreten und er- folglos versucht haben, in das Wohnhaus zu gelangen. Anschliessend habe er das unverschlossene Gartenhaus durchsucht, zwei Pakete aus dem Briefkasten entnommen und geöffnet und habe sich danach ohne De- liktsgut entfernt. Ebenfalls am 3. September 2025 habe er an der Y-Strasse 47 in X._____ eine unverschlossene Garage betreten, einen Autoschlüssel aus dem Schlüsselkasten entnommen und das dazugehörige Fahrzeug (Mercedes-Benz ML 280 CDI [Kennzeichen AG aaa]) entwendet. Er sei mit diesem Fahrzeug schliesslich in Deutschland polizeilich angehalten wor- den, wobei er ohne gültigen Führerausweis und in alkoholisiertem Zustand

- 4 - unterwegs gewesen sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer am

15. September 2025 in die Hotellobby des Hotels C._____ am Z-Platz 2 in A._____ begeben und einen Vape-Automaten aufgebrochen. Er habe zu- dem versucht, mehrere Zigarettenautomaten sowie Schlüsselfächer aufzu- brechen. Am 17. September 2025 habe er an derselben Örtlichkeit ein Ho- telzimmer aufgebrochen. Zudem sei der Beschwerdeführer – nachdem das Migrationsamt gegen ihn im Zusammenhang mit den bereits genannten Vorfällen ein Einreiseverbot verhängt hatte – wieder in die Schweiz einge- reist und habe am 11. November 2025 in D._____ am Z-Platz 1 einen La- dendiebstahl begangen (act. 2 f.).

E. 3.2 Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Der vom Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht bezieht sich grundsätz- lich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Ver- gehen. Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähig- keit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldens- unabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise bereits im Haftprüfungsverfahren klar wird, dass weder eine Strafe noch eine freiheits- entziehende Massnahme in Frage kommen kann. Die Länge der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden strafrechtlichen Sanktion ist im Übrigen bei der haftrichterlichen Prüfung der Verhältnismässigkeit der strafpro- zessualen Haftdauer abzuschätzen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.2).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe ihren Haftantrag vom 13. November 2025 auf Tatvor- würfe gestützt, für deren Untersuchung sie teilweise gar nicht zuständig sei. Er verweist insbesondere darauf, dass sie hinsichtlich des Diebstahls des Fahrzeuges Mercedes-Benz ML 280 CDI (Kennzeichen AG aaa) am

E. 3.3.2 Dem ist mit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Beschwerdeantwort, Ziff. II.1) entgegenzuhalten, dass die Verfügung der Verfahrensübernahme der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen betreffend den Vorwurf des Fahrzeugdiebstahls in X._____ vom 3. September 2025 erst am 20. No- vember 2025 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einging (vgl. Be- schwerdebeilage 3, Eingangsstempel). Im Zeitpunkt sowohl der Fest- nahme des Beschwerdeführers am 11. November 2025 als auch der Über- mittlung des Haftantrags an die Vorinstanz am 13. November 2025 lag aus Sicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach noch keine verbindliche Eini- gung über die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen vor. Sie war daher gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StPO berechtigt und verpflich- tet, die unaufschiebbaren Massnahmen, wozu auch zeitlich begrenzte Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungshaft gehören, zu beantragen (vgl. ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO). Nachdem die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach bereits mit der Strafuntersuchung des mutmassli- chen Fahrzeugdiebstahls am 3. September 2025 in X._____ befasst gewe- sen war, ist nicht zu beanstanden, dass sie die Anordnung von Untersu- chungshaft (auch) gestützt auf den zweiten Vorfall in X._____ vom 3. Sep- tember 2025 bzw. die Vorfälle vom 15. und 17. September 2025 in A._____ beantragte (vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO). Eine abschliessende Einigung über die Zuständigkeit lag zwischen den Staatsanwaltschaften Brugg-Zurzach und Lenzburg-Aarau damals ebenfalls nicht vor, was der Beschwerdefüh- rer mit Beschwerde selbst ausführt (Beschwerde, Ziff. II.1.2). Im Übrigen wurde das Strafverfahren betreffend diese Vorfälle (STA1 ST.2025.9874) inzwischen formell durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach übernom- men (vgl. Gerichtsstandsvereinbarung vom 2. Dezember 2025, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort). Die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 in Zweifel gezogene Gültigkeit dieser Vereinba- rung ist nicht im vorliegenden Haftverfahren zu prüfen. Nach konstanter Rechtsprechung fällt die Haftentlassung wegen Verfahrensmängeln ausser Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind. Dies gilt bspw. auch dann, wenn die behördliche Zuständigkeit für die Stellung eines Haftantrags umstritten ist und daraus resultierend ein Hafttitel fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.3 mit wei- teren Hinweisen).

E. 3.4 Abgesehen von den vorstehend in E. 3.3 festgehaltenen Einwänden be- streitet der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bezüglich sämtlicher genannter Vorwürfe nicht.

- 6 - Mehrheitlich hat er die Vorwürfe zudem bereits eingestanden. Allfällige Fra- gen zum Vorliegen und Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer erwähnten "unbehandel- ten Schizophrenie mit Psychosen" (Beschwerde, Ziff. II.3) werden vom dannzumal zuständigen Sachgericht zu prüfen sein. Bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, dem Hausfriedens- bruch gemäss Art. 186 StGB und der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 AIG handelt es sich um Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, dürfte der Vorfall vom 11. Novem- ber 2025 zwar als geringfügiger Ladendiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB zu qualifizieren sein, weshalb hierfür die Anordnung von Untersuchungshaft ausser Betracht fällt (Beschwerde, Ziff. II.1.2 f.; Stellungnahme, Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wird jedoch auch im Zu- sammenhang mit dem Vorfall vom 3. September 2025 an der W-Strasse 3 in X._____ sowie den Vorfällen vom 15. und 17. September 2025 in A._____ mehrfacher, zumindest versuchter Diebstahl vorgeworfen, wobei sich sein Vorsatz auf unterschiedlichste bzw. nicht nur geringe Vermögens- werte gerichtet haben dürfte. Diese Form des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB stellt ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens ist daher ohne Weiteres zu bejahen, was selbst ohne Berücksichtigung des nunmehr durch die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen untersuchten Fahrzeugdiebstahls vom 3. September 2025 in X._____ der Fall ist.

E. 4.1 Nachdem die Vorinstanz das Vorliegen von Kollusionsgefahr verneint hat (E. 4.3.1 der angefochtenen Verfügung), steht als besonderer Haftgrund einzig noch Fluchtgefahr im Raum.

E. 4.2 Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglich- keit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist auf- grund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbin-

- 7 - dungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stell- vertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstan- denen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzu- rechnen wäre, kontinuierlich verringert. Anklageerhebungen oder gerichtli- che Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzel- falls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3; Urteile des Bundes- gerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; 1B_470/2022 vom 29. Sep- tember 2022 E. 4.1).

E. 4.3.1 Die Vorinstanz führt zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr aus, der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsbürger und bei der deutschen Poli- zei als unstete, an Schizophrenie erkrankte Person bekannt. Sein Aufent- haltsort sei bis zur Festnahme unbekannt gewesen, weshalb eine Aus- schreibung beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar ange- geben, bei seiner Mutter an der QR-Strasse 11 in H._____ wohnhaft zu sein. Ob dies zutreffe, sei fraglich. Der deutschen Polizei sei dies jedenfalls nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach der Freilas- sung wieder nach Deutschland zu gehen. Aufgrund der Grenznähe habe er zwar Freunde in der Schweiz, aber keine engen Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Arbeitsstelle, habe finanzielle Prob- leme und lebe nach eigenen Angaben von Bürgergeld in der Höhe von Euro 560.00. Im Falle einer Flucht nach Deutschland werde er nicht an die Schweiz ausgeliefert. Ob Deutschland eine allfällige Freiheitsstrafe an- stelle der Schweiz vollziehen würde, sei nicht sicher, da es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handle. Jedenfalls könne Deutschland die Strafe im Falle eines Untertauchens nicht vollziehen. Es bestünden genügend An- haltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Untersu- chungshaft durch erneute Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen dem Strafverfahren oder der Bestrafung entziehen würde. Es sei somit von Fluchtgefahr auszugehen (E. 4.3.2 der angefochtenen Verfügung).

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, seine persönlichen Verhältnisse hät- ten sich seit der Einvernahme im September 2025 im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (betreffend den Vorfall vom

- 8 -

3. September 2025 an der W-Strasse 3 und die Vorfälle vom 15. und

17. September 2025 im Hotel C._____ in A._____) nicht verändert. Sie hät- ten damals keine Fluchtgefahr begründet. Der Vorwurf betreffend den Fahrzeugdiebstahl sei inzwischen an die deutschen Behörden abgetreten worden. Dies zeige, dass die Rechtshilfe zwischen den schweizerischen und deutschen Behörden reibungslos funktioniere. Das Strafrecht sei ver- gleichbar und es gebe keine Anhaltspunkte, dass Deutschland falls nötig eine in der Schweiz ausgesprochene Strafe nicht vollstrecken würde. Der Beschwerdeführer habe die Adresse seiner Mutter als Wohn- und Zustel- ladresse bekannt gegeben. Er sei laut seinem Beistand, Herrn E._____, umfassend verbeiständet. Der Beschwerdeführer sei über ihn erreich- bar. Er erhalte Bürgergeld, welches er jeden Monat abhole. Der Beschwer- deführer müsse nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits aufgrund der verhängten Einreisesperre nach Deutschland zurückkehren. Dies könne nicht mit einer Flucht gleichgesetzt werden. Der Beschwerde- führer lebe im süddeutschen Raum und sei dort über seine Mutter, seine Schwester und seinen Beistand auch wieder auffindbar, sofern er auf all- fällige Zustellungen nicht reagieren sollte. Bisher sei dies aber gar nicht der Fall gewesen (Beschwerde, Ziff. II.2.3).

E. 4.4 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Annahme von ausge- prägter Fluchtgefahr nicht zu entkräften. Entgegen seiner Auffassung ist nicht entscheidend, ob seine persönlichen Verhältnisse seit den Einvernah- men im September 2025 unverändert geblieben sind, sondern wie sie sich gegenwärtig im Lichte der nun erhobenen, teilweise neuen Vorwürfe sowie der drohenden Sanktion darstellen. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Dem Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 13. No- vember 2025 ist zu entnehmen, dass gegen ihn ein Einreiseverbot für den Zeitraum vom 24. September 2025 bis zum 23. September 2027 besteht (act. 57). Es ist deshalb bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mit einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu rech- nen. Der Umstand, dass er bereits früher zeitweise unauffindbar war und die Kantonspolizei Aargau deshalb eine Ausschreibung beantragte (act. 17), bestätigt seine geringe örtliche Stabilität und seine generell man- gelnde Verfügbarkeit gegenüber den Behörden. Hinzu kommt, dass Deutschland den Vollzug einer schweizerischen Freiheitsstrafe nicht zwin- gend übernehmen muss und selbst bei grundsätzlich funktionierender Rechtshilfe keine Gewähr für einen gesicherten Strafvollzug besteht. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit nach und bezieht in Deutsch- land Bürgergeld (Einvernahme vom 12. November 2025, Fragen 47 und 48, act. 25). Auch sonst scheint der Beschwerdeführer über keine geregel- ten Lebensverhältnisse zu verfügen, gab er nach den Vorfällen vom

15. und 17. September 2025 in A._____ gegenüber der Kantonspolizei Aargau doch an, "die Deutschen" hätten ihm alles weggenommen und ihn

- 9 - auf die Strasse geschmissen, sodass er keinen Platz zum Schlafen und "nichts zu Essen und zu Trinken" gehabt habe (Einvernahme vom 21. Sep- tember 2025, Fragen 21 und 22, act. 37). Angesichts der fehlenden sozia- len und wirtschaftlichen Verwurzelung des Beschwerdeführers sowie der ihm drohenden Sanktion besteht eine erhebliche Gefahr, dass er sich ei- nem Strafvollzug auch in Deutschland durch Flucht oder Untertauchen ent- ziehen würde. Aus diesem Grund ändert auch der Hinweis nichts, der Be- schwerdeführer habe die Adresse seiner Mutter in Deutschland als Wohn- und Zustelladresse angegeben. Selbst wenn familiäre Kontakte in Deutschland bestehen sollten, was indes nicht belegt ist, gewährleistet dies seine Anwesenheit im Strafverfahren nicht. Gleiches gilt für die Möglichkeit, über den Beistand der I._____ erreichbar zu sein (Beschwerde, Ziff. II.2.3). Unter Gesamtwürdigung aller Umstände – insbesondere der zu erwartenden Ausreise aus der Schweiz, der fehlenden sozialen und wirt- schaftlichen Verwurzelung in der Schweiz oder in Deutschland, der bereits manifest gewordenen örtlichen Unstetigkeit bzw. mangelnden Verfügbar- keit gegenüber Behörden sowie der im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe – besteht eine konkrete und erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Verfah- ren durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Der besondere Haft- grund der Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz einstwei- len bis am 11. Februar 2026 angeordneten Untersuchungshaft.

E. 5.2.1 Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

E. 5.2.2 Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3).

- 10 -

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht keine geeigneten Ersatzmassnahmen gel- tend und solche sind angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr auch nicht ersichtlich. Gestützt auf das in E. 4.4 hiervor Dargelegte wäre bei einer Ent- lassung aus der Untersuchungshaft mit einer Ausreise des Beschwerde- führers aus der Schweiz zu rechnen. Weder eine Pass- oder Schriften- sperre noch eine Meldepflicht gegenüber den Behörden vermögen die kon- kret bestehende erhebliche Gefahr insbesondere eines Untertauchens im grenznahen Raum zu verhindern. Auch eine elektronische Fussfessel er- weist sich in diesem Zusammenhang als ungeeignet, zumal eine Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden kann (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Anderweitige Ersatzmassnahmen, wie etwa ein elektronisch über- wachter Hausarrest, setzen darüber hinaus eine stabile Wohnsituation bzw. geordnete Lebensverhältnisse voraus, welche vorliegend nicht nach- gewiesen sind.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer befindet sich inzwischen seit rund einem Monat in Untersuchungshaft. Im Falle einer Verurteilung droht ihm bereits wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; bei einer Verurteilung wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB beträgt das Strafmass bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Selbst wenn der mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen untersuchte zweite Vorfall vom 3. September 2025 betreffend den Diebstahl eines Fahrzeugs in X._____ ausser Betracht bleibt, erweist sich die einstweilen bis zum

11. Februar 2026 angeordnete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Dies gilt auch, sofern aufgrund von möglichen psychi- schen Erkrankungen des Beschwerdeführers von der Anordnung einer frei- heitsentziehenden Massnahme auszugehen wäre. Zum Einwand des Be- schwerdeführers, er leide an einer schweren Schizophrenie mit Psychosen, ist festzuhalten, dass seine Hafterstehungsfähigkeit am 11. November 2025 um 21:05 Uhr durch Dr. med. F._____ der G._____ AG bestätigt wurde (act. 57). Konkrete Hinweise darauf, dass der gegenwärtige Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers inzwischen gegen eine Untersu- chungshaft spräche, bestehen nicht und werden auch von ihm nicht geltend gemacht. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 5.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Andere Gründe, welche die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Zweifel ziehen könnten, liegen nicht vor. Die Verhältnismässigkeit der einstweilen bis am

11. Februar 2026 angeordneten Untersuchungshaft ist daher zu beja- hen. Mangels aktenkundiger Vorstrafen des Beschwerdeführers und ange- sichts der bereits fortgeschrittenen Strafuntersuchung ist die

- 11 - Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach jedoch gehalten, das Verfahren nun- mehr beförderlich zum Abschluss zu bringen.

E. 6 Nachdem der dringende Tatverdacht, der besondere Haftgrund der Flucht- gefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft zu bejahen sind, erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2025 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 7.2 Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädi- gung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 1'084.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

- 12 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.337 (HA.2025.603; STA.2025.4062) Art. 388 Entscheid vom 18. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 14. November 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung, mehr- fachen Hausfriedensbruchs sowie wegen mehrfachen, teilweise versuch- ten Diebstahls. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 11. November 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 14. November 2025 einstweilen bis am 11. Feb- ruar 2026 in Untersuchungshaft versetzt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 27. November 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 18. November 2025 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2025 und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Kulm vom 14. No- vember 2025 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Staatskasse" 3.2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine seine Beschwerde ergänzende Beilage (Betreuerausweis) ein. 3.3. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Hin- weis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehm- lassung. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Der Beschwerdeführer erstattete am 10. Dezember 2025 eine Stellung- nahme.

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2025 betreffend die Anordnung von Un- tersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haft- grund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haft- grund vorliegt, also beispielsweise ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind auf- zuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatz- massnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. Dem Beschwerdeführer wird im Zusammenhang mit mehreren separaten Vorfällen u.a. Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und mehrfacher, teilweise ver- suchter Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Konkret soll er am 3. September 2025 zunächst an der W-Strasse 3 in X._____ ein fremdes Grundstück betreten und er- folglos versucht haben, in das Wohnhaus zu gelangen. Anschliessend habe er das unverschlossene Gartenhaus durchsucht, zwei Pakete aus dem Briefkasten entnommen und geöffnet und habe sich danach ohne De- liktsgut entfernt. Ebenfalls am 3. September 2025 habe er an der Y-Strasse 47 in X._____ eine unverschlossene Garage betreten, einen Autoschlüssel aus dem Schlüsselkasten entnommen und das dazugehörige Fahrzeug (Mercedes-Benz ML 280 CDI [Kennzeichen AG aaa]) entwendet. Er sei mit diesem Fahrzeug schliesslich in Deutschland polizeilich angehalten wor- den, wobei er ohne gültigen Führerausweis und in alkoholisiertem Zustand

- 4 - unterwegs gewesen sei. Weiter habe sich der Beschwerdeführer am

15. September 2025 in die Hotellobby des Hotels C._____ am Z-Platz 2 in A._____ begeben und einen Vape-Automaten aufgebrochen. Er habe zu- dem versucht, mehrere Zigarettenautomaten sowie Schlüsselfächer aufzu- brechen. Am 17. September 2025 habe er an derselben Örtlichkeit ein Ho- telzimmer aufgebrochen. Zudem sei der Beschwerdeführer – nachdem das Migrationsamt gegen ihn im Zusammenhang mit den bereits genannten Vorfällen ein Einreiseverbot verhängt hatte – wieder in die Schweiz einge- reist und habe am 11. November 2025 in D._____ am Z-Platz 1 einen La- dendiebstahl begangen (act. 2 f.). 3.2. Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht betreffend ein Vergehen oder Verbrechen voraus. Der vom Haftgericht zu prüfende dringende Tatverdacht bezieht sich grundsätz- lich auf ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen oder Ver- gehen. Das Vorliegen und das Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähig- keit sowie die schuldangemessene bzw. sachlich gebotene (verschuldens- unabhängige) Sanktion ist demgegenüber grundsätzlich vom Sachgericht zu prüfen. Anders verhält es sich nur, wenn ausnahmsweise bereits im Haftprüfungsverfahren klar wird, dass weder eine Strafe noch eine freiheits- entziehende Massnahme in Frage kommen kann. Die Länge der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden strafrechtlichen Sanktion ist im Übrigen bei der haftrichterlichen Prüfung der Verhältnismässigkeit der strafpro- zessualen Haftdauer abzuschätzen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.2). 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe ihren Haftantrag vom 13. November 2025 auf Tatvor- würfe gestützt, für deren Untersuchung sie teilweise gar nicht zuständig sei. Er verweist insbesondere darauf, dass sie hinsichtlich des Diebstahls des Fahrzeuges Mercedes-Benz ML 280 CDI (Kennzeichen AG aaa) am

3. September 2025 in X._____ bereits am 17. September 2025 ein Gesuch um Übernahme der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gestellt habe, welches mit Verfügung vom 12. Novem- ber 2025 gutgeheissen worden sei. Die Verfahrenshoheit liege damit nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Gleiches gelte für den Vorfall vom 3. September 2025 an der W-Strasse 3 in X._____ sowie für die Vorfälle vom 15. und 17. September 2025 in A._____, für welche die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Verfahren ST.2025.9874 zuständig sei und für welche keine Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorliege. Nachdem sie für die genannten Vorwürfe weder örtlich noch sachlich zuständig sei, habe sie auch keine Untersuchungshaft beantragen dürfen. Die verbleibenden Vorwürfe eines geringfügigen

- 5 - Ladendiebstahls und eines Verstosses gegen ein Einreiseverbot vermöch- ten die Anordnung von Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen (Be- schwerde, Ziff. II.1.2 f.; Stellungnahme, Ziff. 1–3). 3.3.2. Dem ist mit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Beschwerdeantwort, Ziff. II.1) entgegenzuhalten, dass die Verfügung der Verfahrensübernahme der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen betreffend den Vorwurf des Fahrzeugdiebstahls in X._____ vom 3. September 2025 erst am 20. No- vember 2025 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einging (vgl. Be- schwerdebeilage 3, Eingangsstempel). Im Zeitpunkt sowohl der Fest- nahme des Beschwerdeführers am 11. November 2025 als auch der Über- mittlung des Haftantrags an die Vorinstanz am 13. November 2025 lag aus Sicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach noch keine verbindliche Eini- gung über die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen vor. Sie war daher gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StPO berechtigt und verpflich- tet, die unaufschiebbaren Massnahmen, wozu auch zeitlich begrenzte Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungshaft gehören, zu beantragen (vgl. ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 42 StPO). Nachdem die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach bereits mit der Strafuntersuchung des mutmassli- chen Fahrzeugdiebstahls am 3. September 2025 in X._____ befasst gewe- sen war, ist nicht zu beanstanden, dass sie die Anordnung von Untersu- chungshaft (auch) gestützt auf den zweiten Vorfall in X._____ vom 3. Sep- tember 2025 bzw. die Vorfälle vom 15. und 17. September 2025 in A._____ beantragte (vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO). Eine abschliessende Einigung über die Zuständigkeit lag zwischen den Staatsanwaltschaften Brugg-Zurzach und Lenzburg-Aarau damals ebenfalls nicht vor, was der Beschwerdefüh- rer mit Beschwerde selbst ausführt (Beschwerde, Ziff. II.1.2). Im Übrigen wurde das Strafverfahren betreffend diese Vorfälle (STA1 ST.2025.9874) inzwischen formell durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach übernom- men (vgl. Gerichtsstandsvereinbarung vom 2. Dezember 2025, Beilage 1 zur Beschwerdeantwort). Die vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 in Zweifel gezogene Gültigkeit dieser Vereinba- rung ist nicht im vorliegenden Haftverfahren zu prüfen. Nach konstanter Rechtsprechung fällt die Haftentlassung wegen Verfahrensmängeln ausser Betracht, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind. Dies gilt bspw. auch dann, wenn die behördliche Zuständigkeit für die Stellung eines Haftantrags umstritten ist und daraus resultierend ein Hafttitel fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.3 mit wei- teren Hinweisen). 3.4. Abgesehen von den vorstehend in E. 3.3 festgehaltenen Einwänden be- streitet der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bezüglich sämtlicher genannter Vorwürfe nicht.

- 6 - Mehrheitlich hat er die Vorwürfe zudem bereits eingestanden. Allfällige Fra- gen zum Vorliegen und Ausmass der strafrechtlichen Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer erwähnten "unbehandel- ten Schizophrenie mit Psychosen" (Beschwerde, Ziff. II.3) werden vom dannzumal zuständigen Sachgericht zu prüfen sein. Bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, dem Hausfriedens- bruch gemäss Art. 186 StGB und der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 AIG handelt es sich um Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, dürfte der Vorfall vom 11. Novem- ber 2025 zwar als geringfügiger Ladendiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB zu qualifizieren sein, weshalb hierfür die Anordnung von Untersuchungshaft ausser Betracht fällt (Beschwerde, Ziff. II.1.2 f.; Stellungnahme, Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wird jedoch auch im Zu- sammenhang mit dem Vorfall vom 3. September 2025 an der W-Strasse 3 in X._____ sowie den Vorfällen vom 15. und 17. September 2025 in A._____ mehrfacher, zumindest versuchter Diebstahl vorgeworfen, wobei sich sein Vorsatz auf unterschiedlichste bzw. nicht nur geringe Vermögens- werte gerichtet haben dürfte. Diese Form des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB stellt ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens ist daher ohne Weiteres zu bejahen, was selbst ohne Berücksichtigung des nunmehr durch die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen untersuchten Fahrzeugdiebstahls vom 3. September 2025 in X._____ der Fall ist. 4. 4.1. Nachdem die Vorinstanz das Vorliegen von Kollusionsgefahr verneint hat (E. 4.3.1 der angefochtenen Verfügung), steht als besonderer Haftgrund einzig noch Fluchtgefahr im Raum. 4.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglich- keit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist je- doch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist auf- grund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbin-

- 7 - dungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stell- vertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus- geschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haft- grund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstan- denen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzu- rechnen wäre, kontinuierlich verringert. Anklageerhebungen oder gerichtli- che Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzel- falls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3; Urteile des Bundes- gerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; 1B_470/2022 vom 29. Sep- tember 2022 E. 4.1). 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz führt zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr aus, der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsbürger und bei der deutschen Poli- zei als unstete, an Schizophrenie erkrankte Person bekannt. Sein Aufent- haltsort sei bis zur Festnahme unbekannt gewesen, weshalb eine Aus- schreibung beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar ange- geben, bei seiner Mutter an der QR-Strasse 11 in H._____ wohnhaft zu sein. Ob dies zutreffe, sei fraglich. Der deutschen Polizei sei dies jedenfalls nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach der Freilas- sung wieder nach Deutschland zu gehen. Aufgrund der Grenznähe habe er zwar Freunde in der Schweiz, aber keine engen Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Arbeitsstelle, habe finanzielle Prob- leme und lebe nach eigenen Angaben von Bürgergeld in der Höhe von Euro 560.00. Im Falle einer Flucht nach Deutschland werde er nicht an die Schweiz ausgeliefert. Ob Deutschland eine allfällige Freiheitsstrafe an- stelle der Schweiz vollziehen würde, sei nicht sicher, da es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handle. Jedenfalls könne Deutschland die Strafe im Falle eines Untertauchens nicht vollziehen. Es bestünden genügend An- haltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Untersu- chungshaft durch erneute Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen dem Strafverfahren oder der Bestrafung entziehen würde. Es sei somit von Fluchtgefahr auszugehen (E. 4.3.2 der angefochtenen Verfügung). 4.3.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, seine persönlichen Verhältnisse hät- ten sich seit der Einvernahme im September 2025 im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (betreffend den Vorfall vom

- 8 -

3. September 2025 an der W-Strasse 3 und die Vorfälle vom 15. und

17. September 2025 im Hotel C._____ in A._____) nicht verändert. Sie hät- ten damals keine Fluchtgefahr begründet. Der Vorwurf betreffend den Fahrzeugdiebstahl sei inzwischen an die deutschen Behörden abgetreten worden. Dies zeige, dass die Rechtshilfe zwischen den schweizerischen und deutschen Behörden reibungslos funktioniere. Das Strafrecht sei ver- gleichbar und es gebe keine Anhaltspunkte, dass Deutschland falls nötig eine in der Schweiz ausgesprochene Strafe nicht vollstrecken würde. Der Beschwerdeführer habe die Adresse seiner Mutter als Wohn- und Zustel- ladresse bekannt gegeben. Er sei laut seinem Beistand, Herrn E._____, umfassend verbeiständet. Der Beschwerdeführer sei über ihn erreich- bar. Er erhalte Bürgergeld, welches er jeden Monat abhole. Der Beschwer- deführer müsse nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bereits aufgrund der verhängten Einreisesperre nach Deutschland zurückkehren. Dies könne nicht mit einer Flucht gleichgesetzt werden. Der Beschwerde- führer lebe im süddeutschen Raum und sei dort über seine Mutter, seine Schwester und seinen Beistand auch wieder auffindbar, sofern er auf all- fällige Zustellungen nicht reagieren sollte. Bisher sei dies aber gar nicht der Fall gewesen (Beschwerde, Ziff. II.2.3). 4.4. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Annahme von ausge- prägter Fluchtgefahr nicht zu entkräften. Entgegen seiner Auffassung ist nicht entscheidend, ob seine persönlichen Verhältnisse seit den Einvernah- men im September 2025 unverändert geblieben sind, sondern wie sie sich gegenwärtig im Lichte der nun erhobenen, teilweise neuen Vorwürfe sowie der drohenden Sanktion darstellen. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Dem Festnahmerapport der Kantonspolizei Aargau vom 13. No- vember 2025 ist zu entnehmen, dass gegen ihn ein Einreiseverbot für den Zeitraum vom 24. September 2025 bis zum 23. September 2027 besteht (act. 57). Es ist deshalb bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht mit einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu rech- nen. Der Umstand, dass er bereits früher zeitweise unauffindbar war und die Kantonspolizei Aargau deshalb eine Ausschreibung beantragte (act. 17), bestätigt seine geringe örtliche Stabilität und seine generell man- gelnde Verfügbarkeit gegenüber den Behörden. Hinzu kommt, dass Deutschland den Vollzug einer schweizerischen Freiheitsstrafe nicht zwin- gend übernehmen muss und selbst bei grundsätzlich funktionierender Rechtshilfe keine Gewähr für einen gesicherten Strafvollzug besteht. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeitstätigkeit nach und bezieht in Deutsch- land Bürgergeld (Einvernahme vom 12. November 2025, Fragen 47 und 48, act. 25). Auch sonst scheint der Beschwerdeführer über keine geregel- ten Lebensverhältnisse zu verfügen, gab er nach den Vorfällen vom

15. und 17. September 2025 in A._____ gegenüber der Kantonspolizei Aargau doch an, "die Deutschen" hätten ihm alles weggenommen und ihn

- 9 - auf die Strasse geschmissen, sodass er keinen Platz zum Schlafen und "nichts zu Essen und zu Trinken" gehabt habe (Einvernahme vom 21. Sep- tember 2025, Fragen 21 und 22, act. 37). Angesichts der fehlenden sozia- len und wirtschaftlichen Verwurzelung des Beschwerdeführers sowie der ihm drohenden Sanktion besteht eine erhebliche Gefahr, dass er sich ei- nem Strafvollzug auch in Deutschland durch Flucht oder Untertauchen ent- ziehen würde. Aus diesem Grund ändert auch der Hinweis nichts, der Be- schwerdeführer habe die Adresse seiner Mutter in Deutschland als Wohn- und Zustelladresse angegeben. Selbst wenn familiäre Kontakte in Deutschland bestehen sollten, was indes nicht belegt ist, gewährleistet dies seine Anwesenheit im Strafverfahren nicht. Gleiches gilt für die Möglichkeit, über den Beistand der I._____ erreichbar zu sein (Beschwerde, Ziff. II.2.3). Unter Gesamtwürdigung aller Umstände – insbesondere der zu erwartenden Ausreise aus der Schweiz, der fehlenden sozialen und wirt- schaftlichen Verwurzelung in der Schweiz oder in Deutschland, der bereits manifest gewordenen örtlichen Unstetigkeit bzw. mangelnden Verfügbar- keit gegenüber Behörden sowie der im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe – besteht eine konkrete und erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Verfah- ren durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Der besondere Haft- grund der Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz einstwei- len bis am 11. Februar 2026 angeordneten Untersuchungshaft. 5.2. 5.2.1. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). 5.2.2. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3).

- 10 - 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer macht keine geeigneten Ersatzmassnahmen gel- tend und solche sind angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr auch nicht ersichtlich. Gestützt auf das in E. 4.4 hiervor Dargelegte wäre bei einer Ent- lassung aus der Untersuchungshaft mit einer Ausreise des Beschwerde- führers aus der Schweiz zu rechnen. Weder eine Pass- oder Schriften- sperre noch eine Meldepflicht gegenüber den Behörden vermögen die kon- kret bestehende erhebliche Gefahr insbesondere eines Untertauchens im grenznahen Raum zu verhindern. Auch eine elektronische Fussfessel er- weist sich in diesem Zusammenhang als ungeeignet, zumal eine Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden kann (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Anderweitige Ersatzmassnahmen, wie etwa ein elektronisch über- wachter Hausarrest, setzen darüber hinaus eine stabile Wohnsituation bzw. geordnete Lebensverhältnisse voraus, welche vorliegend nicht nach- gewiesen sind. 5.3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich inzwischen seit rund einem Monat in Untersuchungshaft. Im Falle einer Verurteilung droht ihm bereits wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; bei einer Verurteilung wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB beträgt das Strafmass bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Selbst wenn der mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen untersuchte zweite Vorfall vom 3. September 2025 betreffend den Diebstahl eines Fahrzeugs in X._____ ausser Betracht bleibt, erweist sich die einstweilen bis zum

11. Februar 2026 angeordnete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Dies gilt auch, sofern aufgrund von möglichen psychi- schen Erkrankungen des Beschwerdeführers von der Anordnung einer frei- heitsentziehenden Massnahme auszugehen wäre. Zum Einwand des Be- schwerdeführers, er leide an einer schweren Schizophrenie mit Psychosen, ist festzuhalten, dass seine Hafterstehungsfähigkeit am 11. November 2025 um 21:05 Uhr durch Dr. med. F._____ der G._____ AG bestätigt wurde (act. 57). Konkrete Hinweise darauf, dass der gegenwärtige Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers inzwischen gegen eine Untersu- chungshaft spräche, bestehen nicht und werden auch von ihm nicht geltend gemacht. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 5.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Andere Gründe, welche die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft in Zweifel ziehen könnten, liegen nicht vor. Die Verhältnismässigkeit der einstweilen bis am

11. Februar 2026 angeordneten Untersuchungshaft ist daher zu beja- hen. Mangels aktenkundiger Vorstrafen des Beschwerdeführers und ange- sichts der bereits fortgeschrittenen Strafuntersuchung ist die

- 11 - Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach jedoch gehalten, das Verfahren nun- mehr beförderlich zum Abschluss zu bringen. 6. Nachdem der dringende Tatverdacht, der besondere Haftgrund der Flucht- gefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft zu bejahen sind, erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2025 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädi- gung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 1'084.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

- 12 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch