opencaselaw.ch

SBK.2025.335

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.335

Ag Strafgericht · 2025-12-10 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Sie muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

E. 3.1 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs-

- 4 - ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Ver- gehen vorliegen (vgl. BGE 151 IV 57 E. 3.1). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 4.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der er- hebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1; 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.2 Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftantrag vom

22. August 2025 und ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsge- suches / Haftverlängerungsgesuch vom 31. Oktober 2025 geltend ge- machte dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG basiert auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Abholung von 2 kg Betäubungsmitteln, mutmasslich Kokain, bei B._____ und C._____ (diese wiederum beauftragt von D._____ und E._____; alles sep. Verfahren) am 14. Dezember 2024 um 19:00 Uhr zu einem Preis von Fr. 57'000.00 am Wohnort von E._____ in Q._____, R- Weg, durch mind. zwei noch nicht näher bekannte Personen organisiert. Bei der Übergabe sei es zu einer Eskalation gekommen und auf B._____ geschossen worden. Die unbekannten Abnehmer hätten mit den Betäu- bungsmitteln die Flucht ergriffen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies zur Begründung dieses Vorwurfs im Wesentlichen auf

- den Signal-Chatverlauf zwischen D._____ ("F._____") und User "G._____", wonach D._____ mit "G._____" die Übergabe von 2 kg Betäubungsmitteln, mutmasslich Kokain, vereinbarte. Nach der Eskalation gab "G._____" an, dass es sich bei den Käufern um die Leute von H._____ aus Basel gehandelt habe;

- 5 -

- die Frage von H._____, ob mit "G._____" "I._____" gemeint sei bzw. dessen Aussage, dass es sich bei "I._____" um den Be- schwerdeführer handle. Dieser habe bereits beim Kennenlernen im Jahr 2024 den Namen "G._____" benutzt;

- den WhatsApp-Chatverlauf zwischen J._____ und dem als "I._____" gespeicherten Nutzer der Rufnummer [...] mit Hinweis auf Handel mit Betäubungsmitteln (sep. Verfahren ST.2024.12376 we- gen Raubes zum Nachteil von J._____). "I._____" schickte u.a. am tt.mm.jjjj um 04:11 Uhr eine Sprachnachricht, wonach er "morgen" keine Zeit habe, da seine Tochter Geburtstag habe. Passend dazu habe der Beschwerdeführer eine Tochter mit Geburtsdatum tt.mm.jjjj. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies weiter auf einen Screenshot eines Videocalls, der den Gesprächspartner "I._____" zeige, welcher mit den Bildern des Beschwerdeführers übereinstimme. Wie auf dem Mobiltelefon von D._____ war auf dem Mobiltelefon von J._____ die Rufnummer [...] gespeichert mit WhatsApp-Profilbild des Fussballers "I._____". Sowohl die Rufnum- mer [...] als auch [...] wurden bei derselben Abgabestelle in Basel registriert;

- die Bestätigung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Verhaf- tung, wonach seine Stimme auf der Sprachnachricht von der als "I._____" gespeicherten Rufnummer [...] zu hören sei. Im Übrigen gab er an, D._____ und H._____ zu kennen;

- die Aussagen von H._____ anlässlich seiner erneuten Einver- nahme vom 2. Oktober 2025 unter Gewährung des Teilnahme- rechts des Beschwerdeführers und D._____, wonach es sich bei "G._____" bzw. "I._____" um den Beschwerdeführer handle;

- die Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons Apple iPhone Max des Beschwerdeführers, wonach verschiedene Signal- Nachrichten aus dem August 2025 Hinweise auf Handel mit Betäu- bungsmittel ergäben.

E. 3.3 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 3.2 im Wesentlichen gestützt auf diesen Sachverhalt und diese Erkennt- nisse einen dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Beurteilung mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen:

- 6 -

- Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stütze den drin- genden Tatverdacht nach wie vor einzig auf die Aussagen des Mitbe- schuldigten H._____, welcher im Chatverlauf ausdrücklich als Verantwort- licher für die Käuferschaft genannt werde und damit dringend tatverdäch- tig erscheine. Dieser Tatverdacht sowie die aktenkundige ausgeprägte Feindschaft zwischen dem Beschwerdeführer und H._____ müsse dazu führen, dass dessen Aussagen in Bezug auf den Beschwerdeführer mit Bedacht zu würdigen seien. Diesem Umstand sei nicht Rechnung getra- gen worden. Die Wiederholung unwahrer Tatsachenbehauptungen an- lässlich einer parteiöffentlichen Einvernahme sei vor diesem Hintergrund zu erwarten, zumal H._____ als beschuldigte Person keiner Wahrheits- pflicht unterstanden habe.

- Abgesehen von den wenig glaubhaften Belastungen durch H._____ ge- stützt auf das Pseudonym "G._____" bestünden nach wie vor keine An- zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in die Organisation des "Rip- Deals" vom 14. Dezember 2024 involviert gewesen sei. Im Gegenteil er- scheine lebensfremd, dass der Beschwerdeführer unter einem Pseudo- nym, welches ihm gemäss H._____ "jedermann bekannt" zugeordnet werden könne, einen Überfall mit Schusswaffen organisiert haben soll.

- Inwiefern die ausgewerteten Signal-Chats den Tatverdacht gegen ihn ver- dichtet haben sollen, erschliesse sich nicht. Es handle sich bei den Chats um zusammenhangslose Nachrichten mit keinerlei Bezug auf die angeb- lich durch ihn orchestrierte Drogenübergabe vom 14. Dezember 2024.

- Schliesslich dürfe die Geltendmachung des Aussageverweigerungs- rechts nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden.

E. 3.4 Auf die weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort und des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom

E. 3.5.1 Warum der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung ausgeräumt oder deutlich abgeschwächt sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen:

E. 3.5.2 Was vorab die Geltendmachung seines Aussageverweigerungsrechts an- belangt, so wurde dies nicht allein und direkt als Begründung für den drin- genden Tatverdacht herangezogen, sondern vielmehr in Verbindung mit

- 7 - anderen Indizien als (weiteres) Indiz für seine Beteiligung an der Straftat in die Beweiswürdigung einbezogen bzw. für eine Verdichtung des Tatver- dachts gewertet. Dies ist zulässig (vgl. dazu MARC ENGLER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a zu Art. 113 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. No- vember 2023 E. 1.6.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3 zur Begründung von Kollusionsgefahr).

E. 3.5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stützt sich der drin- gende Tatverdacht mitnichten lediglich auf die Aussagen des Mitbeschul- digten H._____, wonach der Beschwerdeführer "I._____" sei (vgl. Einver- nahmeprotokoll von H._____ vom 2. Oktober 2025, Frage 33) und diese Sache organisiert habe (vgl. Einvernahmeprotokoll von H._____ vom

2. Juli 2025, Frage 20). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 21. August 2025, dass seine Stimme auf einer Sprach- nachricht, welche von der unter "I._____" gespeicherten Mobiltelefonnum- mer [...] an J._____ gesendet wurde, zu hören ist (Fragen 36 ff.). Zudem bestätigte er, die Rufnummer mit der Nummer "[...]" am Schluss benutzt zu haben (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 2. Okto- ber 2025, Frage 38). Damit ergibt sich auch aus dem bei der Durchsuchung des Mobiltelefons von J._____ festgestellten WhatsApp-Chatverlauf eine Verknüpfung von "G._____", welcher mit D._____ die Übergabe von zwei Kilogramm Betäubungsmitteln, mutmasslich Kokain, am 14. Dezem- ber 2024 um 19:00 Uhr in Q._____ vereinbarte, und dem Beschwerdefüh- rer. Diese Tatsache spricht stark dafür, dass das Pseudonym "I._____" dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist.

E. 3.5.4 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, unbestrittene Feindschaft zwischen ihm und H._____ betrifft, scheint die Darstellung von H._____, wonach der Beschwerdeführer (zusammen mit K._____) etwas gegen D._____ geplant habe und dafür ihn (H._____) beschuldigen wolle, nicht fernab des Möglichen (vgl. Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 2. Ok- tober 2025, Fragen 38, 40, 44, 46, 59; vgl. auch Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 2. Juli 2025, Rechtsbelehrung bzw. Vorwurf, er habe via "G._____" mind. zwei Personen als Käuferschaft organisiert sowie Fragen 21, 43). Aktenkundig ist jedenfalls, dass "G._____", bei welchem es sich nach Ansicht der Beschwerdekammer mutmasslich um den Beschwerde- führer handelt, nach der Eskalation gegenüber D._____ geäussert hatte, dass es sich bei den Käufern um die Leute von H._____ handle, was ge- stützt auf die derzeitige Aktenlage nicht zutrifft und somit für die Richtigkeit der Aussage von H._____ spricht. H._____ behauptete mit E-Mail vom 13. August 2025, dass die Person, welche (am 14. Dezember 2024) geschossen habe, von Deutschland

- 8 - komme und ein Kollege von K._____ (Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 2. Oktober 2025, Frage 72; Einvernahmeprotokoll von H._____ vom

2. Juli 2025, Fragen 20, 39) bzw. des Beschwerdeführers sei (Einvernah- meprotokoll von H._____ vom 2. Oktober 2025, Frage 51). B._____, auf welchen bei der Drogenübergabe am 14. Dezember 2024 geschossen wurde, gab an, D._____ habe ihm geschrieben, dass er die Geldbringer bzw. Abnehmer nicht kenne, aber einen "Cousin von denen" (Einvernah- meprotokoll von B._____ vom 6. Januar 2025, Frage 13). Ausgehend da- von, dass D._____ mit "Cousin" den Beschwerdeführer meinte, welcher zwar angab, dass K._____ nicht sein Cousin sei, aber zur Familie gehöre (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025, Fra- gen 31 f.), erscheint auch die von H._____ geschaffene Verbindung zu K._____ nicht abwegig. K._____ sah sich denn auch veranlasst, die An- schuldigungen von H._____ in den sozialen Medien lauthals zu dementie- ren und kommentieren (Bild 6 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025, Fragen 46 ff.), was jedenfalls seine Zugehörigkeit zum Milieu des Beschwerdeführers belegt. H._____ stellte weiter Verbindungen des Beschwerdeführers zu diversen Personen (u.a. L._____, "M._____") her, die angeblich ebenfalls beweisen könnten, dass der Beschwerdeführer "G._____" ist (Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 2. Oktober 2025, Fragen 76 ff.), wobei es teilweise auch um Geld(schulden) in der Höhe von Fr. 56'500.00 bzw. Fr. 56'000.00 gehen soll (Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 2. Oktober 2025, Fragen 80, 97; vgl. dazu auch Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom

2. Oktober 2025, Frage 59). Ob diese Hinweise zutreffend sind, wird der Gang der Untersuchung zeigen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach nach wie vor keine Anzei- chen dafür bestünden, dass er in die Organisation des "Rip-Deals" vom

14. Dezember 2024 involviert gewesen sei und es im Gegenteil lebens- fremd erscheine, dass er unter einem Pseudonym, welches ihm gemäss H._____ "jedermann bekannt" zugeordnet werden könne, einen Überfall mit Schusswaffen organisiert haben soll, ist zu entgegnen, dass es gestützt auf die vorläufige Würdigung von Tatsachen und Aussagen konkrete Hin- weise dafür gibt, dass er hinter dem Pseudonym "I._____" steckt (E. 3.5.3). Weshalb er unter dem "jedermann bekannten" Pseudonym einen "Rip- Deal" mit Schusswechsel durchführen wollte, muss hier nicht geklärt wer- den, zumal gar nicht erstellt ist, dass der Schusswechsel geplant war.

E. 3.5.5 Dass der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich eine Relativierung erfah- ren hätte – was selbst der Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl. dazu seine Eingabe im Haftverlängerungsverfahren vom 10. November 2025, S. 2: "Die ursprünglichen Verdachtsmomente wurden durch die bisherige Untersuchung wohl nicht entkräftet") – oder wegen höherer Anforderungen

- 9 - nicht mehr als ein dringender Tatverdacht zu betrachten wäre, trifft nicht zu. Vielmehr erfuhr der Tatverdacht aufgrund der dargelegten Verknüpfung zwischen dem Beschwerdeführer, D._____ und H._____ im Zusammen- hang mit Betäubungsmittelhandel entgegen der Annahme des Beschwer- deführers im Verlauf der Untersuchung eine Verdichtung. Bei den ausge- werteten Signal-Nachrichten auf seinem Mobiltelefon vom August 2025 handelt es sich nicht um lediglich zusammenhangslose Nachrichten, son- dern um solche mit Bezug auf die mutmasslich durch den Beschwerdefüh- rer orchestrierte Drogenübergabe vom 14. Dezember 2024, wie die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau im Antrag auf Abweisung des Haftentlas- sungsgesuches / Haftverlängerungsgesuch vom 31. Oktober 2025 plausi- bel erklärte. 4. 4.1. 4.1.1. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheits- getreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludie- ren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter die- sem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haft- grundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die von ihr mit Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches / Haftverlängerungsgesuch vom 31. Oktober 2025 geltend gemachte Kollusionsgefahr damit, dass wei- terhin unklar sei, wer durch den Beschwerdeführer mit der Abholung der 2 kg Betäubungsmittel, mutmasslich Kokain, beauftragt worden sei und auf B._____ geschossen habe. In Zusammenhang mit den auf dem Mobiltele- fon des Beschwerdeführers festgestellten Signal-Nachrichten, welche ebenfalls Betäubungsmittelhandel betreffen dürften, seien weitere Abklä- rungen zu treffen. Dasselbe gelte hinsichtlich des auf dem Mobiltelefon von J._____ festgestellten WhatsApp-Chatverlaufs mit der als "I._____" gespei- cherten Rufnummer [...], da diese ebenfalls im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln stehen dürfte. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung mit weiteren in den Betäubungsmittelhandel involvierten Personen, insbesondere den von ihm beauftragten Abnehmern der 2 kg Betäubungsmittel, mutmasslich Ko- kain, in Q._____, aber auch allfälligen weiteren Lieferanten und Abnehmern abspreche oder diese warne. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezem- ber 2025 ergänzte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die

- 10 - Auswertung der auf dem Mobiltelefon von J._____ festgestellten WhatsApp-Chats noch nicht abgeschlossen sei. 4.1.3. Die in E. 4.1.2 dargelegten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau skizzieren einen noch kontinuierlich von neuen Erkenntnissen geprägten Untersuchungsverlauf. Von einem (einzig) aufgrund der verwei- gerten Aussage nachgewiesenen Kollusionswillen kann entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7) keine Rede sein. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau schliesst nicht allein aus seiner Aussageverweigerung, dass er zur Kol- lusion bereit wäre, sondern berücksichtigt diese Umstände in einer Ge- samtwürdigung (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3 mit Hinweisen) unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 23. August 2025 betreffend Haftan- ordnung, welche nach wie vor aktuell seien. Daran ist nichts auszusetzen. Aufgrund der neuen Erkenntnisse, der mutmasslichen Involvierung des Be- schwerdeführers in den Drogenhandel vom 14. Dezember 2024 und weil es bei Betäubungsmittelhandel mit qualifizierten Mengen von Kokain im Ki- logrammbereich um ein schweres Verbrechen geht, das regelmässig in ei- nem engen Bezug zu kriminellen Netzwerken stattfindet, ist die Kollusions- gefahr weiterhin als konkret begründet und unverändert hoch zu betrach- ten. Nach der Rechtsprechung sind Beeinflussungsversuche bei dringen- dem Tatverdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3; vgl. zu notorisch häufigen Kollusionsversuchen im Rahmen von gewerbs- mässig betriebenem Betäubungsmittelhandel auch Urteil des Bundesge- richts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits mit Haftantrag vom 22. Au- gust 2025 geäusserte Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung insbesondere mit den von ihm beauftragten Abnehmern der 2 kg Betäubungsmittel, mutmasslich Kokain, und allenfalls weiteren Personen absprechen oder diese warnen könnte, ist nach wie vor aktuell. Von daher ist auch nicht ersichtlich, warum das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau nicht auf seine frühere Verfügung hätte verweisen dürfen. Wenn der Beschwerdeführer mit Beschwerde (S. 7 f.) dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als Gehörsverlet- zung vorwirft, seine Ausführungen in der Stellungnahme zum Haftentlas- sungsgesuch unbehandelt zu lassen, wonach in Bezug auf die Auswertun- gen des Mobiltelefons von J._____ bzw. der Signal-Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers keine konkreten Ermittlungsansätze aufgezeigt worden seien, vermag dies nicht zu überzeugen, weil diese Vor- bringen unter den gegebenen Umständen geradezu offensichtlich nicht ge- eignet waren (oder sind), die seit Beginn der Strafuntersuchung unverän- dert hohe Kollusionsgefahr – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-

- 11 - Aarau bereits im Haftantrag vom 22. August 2025 (S. 4) dargelegt – auch nur ansatzweise zu relativieren (vgl. hierzu BGE 133 I 270 E. 3.1, wonach die Begründung verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, dass sie es dem Betroffenen ermöglichen soll, einen Entscheid sachgerecht anzufechten, dass dies aber nicht bedeute, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss). Daran ändert auch nichts, sollte zwischenzeitlich die Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und von J._____ bereits abgeschlossen sein (vgl. Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 8. Dezember 2025). 4.1.4. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonde- ren Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahte, ist somit weder in formeller noch materieller Hinsicht zu beanstanden. Dass sich der festgestellten Kol- lusionsgefahr mittels einer noch am ehesten in Frage kommenden Eingren- zung (wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde [S. 9; Eventualantrag] vorgeschlagen) oder anderer Ersatzmassnahmen wirksam begegnen liesse, ist offensichtlich illusorisch, da sich mögliche Widerhandlungen da- gegen nicht verhindern bzw. sich die Gefahr der Kollusion dadurch nicht auf ein mit den Interessen der Strafverfolgung zu vereinbarendes Mass ver- ringern liessen. Unter diesen (eindeutigen) Umständen stellt es keine Ver- letzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs dar, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die von ihm angenom- mene Untauglichkeit von Ersatzmassnahmen zur Bannung der festgestell- ten Kollusionsgefahr nicht noch näher erläuterte und lediglich auf seine Er- wägungen in der Verfügung vom 23. August 2025 betreffend Haftanord- nung verwies. 4.2. 4.2.1. Wenngleich für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht von Be- lang, ist wegen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen und aus Grün- den der Prozessökonomie mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr materiell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die von ihr mit Haftan- trag vom 22. August 2025 geltend gemachte Fluchtgefahr damit, dass der Beschwerdeführer Schweizer mit türkischen Wurzeln sei. Er habe sich nach der Eröffnung des Verfahrens wegen qualifizierten Raubes (sep. Ver- fahren) aus der Schweiz abgemeldet und habe zur Verhaftung ausge- schrieben werden müssen. Einen festen Wohnsitz in der Schweiz habe er nicht. Es sei zu befürchten, dass er sich durch Flucht ins Ausland,

- 12 - namentlich in die Türkei oder nach Deutschland, absetze oder erneut in der Schweiz untertauche. Ihm drohe auch der Widerruf einer gewährten be- dingten Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Au- gust 2022. Mit ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches/ Haftverlängerungsgesuch vom 31. Oktober 2025 führte sie aus, dass daran auch nichts ändere, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen in S._____ angemeldet habe, da er sich dort schnell wieder abmelden könnte, wie er es bereits im Mai 2025 getan habe. Auch wenn er sich damals nicht dauerhaft ins Ausland abgesetzt habe, sei er für die Strafverfolgungsbehör- den nicht mehr greifbar gewesen. Zwischenzeitlich würden die Vorwürfe deutlich schwerer wiegen, womit ein zusätzlicher Reiz zur Flucht bestehe. 4.2.3. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Stellungnahme vom 10. No- vember 2025 (S. 3) vor, dass er seinen Wohnsitz nach der Haftentlassung an den elterlichen Wohnsitz in T._____ verlegen werde. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach er für die Strafverfolgungsbe- hörden nicht mehr greifbar gewesen sei, sei willkürlich, zumal die Strafver- folgungsbehörden während dieser Zeit anscheinend überhaupt keinen An- lass gehabt hätten, ihn zu "greifen". Seit seiner Einvernahme vom 11. Feb- ruar 2025 habe er nichts mehr vernommen und die beiden Strafverfahren seien nicht vereinigt worden, was einzig damit zu erklären sei, dass er im dortigen Verfahren gar nicht mehr tatverdächtig erscheine. Von seiner Haft- ausschreibung bis zum Zugriff sei keine Woche vergangen. Gerade weil er um die Ausschreibung gewusst haben soll, hätte er spätestens ab diesem Zeitpunkt die Flucht ergriffen und nicht diverse Male die Schweizer Staats- grenze [zu Deutschland] überquert und seine Tochter regelmässig in den Kindergarten gebracht. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau müsse zu- dem aufgrund der Chatverläufe mit der Mutter seiner Tochter – Erstere be- stätige seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz – und seiner Familie be- wusst sein, dass sich sein Lebensmittelpunkt im Sommer 2025 in der Schweiz befunden habe. Es sei schliesslich auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorwürfe inzwischen deutlich schwerer wiegen sollten, zumal die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keinerlei konkrete Vorwürfe erhebe. Er wäre bereit, Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder regelmässige Meldepflichten zu akzeptieren. 4.2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte in seiner E. 3.2 fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Abmeldung nach Unbe- kannt eine nach wie vor fehlende Verwurzelung und insgesamt wenig Be- zugspunkte zeige, welche für einen dauernden und freiwilligen Verbleib in der Schweiz und gegen konkrete Fluchtgefahr sprächen. Im Übrigen ver- wies es auf seine Ausführungen in der Verfügung vom 23. August 2025 betreffend Haftanordnung.

- 13 - 4.2.5. Mit Beschwerde äusserte sich der Beschwerdeführer zur Fluchtgefahr ähn- lich wie mit Stellungnahme vom 10. November 2025 bzw. verwies darauf. Ergänzend brachte er (in materieller Hinsicht) vor, dass er sich unterdessen wieder in S._____ angemeldet habe und seine ursprünglichen Pläne, den Wohnsitz in die Türkei zu verlegen, aufgegeben habe. Die Abmeldung sei nicht im Kontext eines laufenden Strafverfahrens zu werten und eine Ver- haftung wäre ohne Weiteres möglich gewesen. So habe sich sein Lebens- mittelpunkt den ganzen Sommer über bei seiner Familie und der Kindsmut- ter befunden und er habe seine Tochter regelmässig in den Kindergarten gebracht. Er sei schweizerischer Staatsbürger, der sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht habe und sich nachweislich regelmässig um die Be- treuung seiner Tochter sorge, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum er in der Schweiz nicht verwurzelt sein und nur wenig Bezugspunkte aufwei- sen sollte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stütze die Annahme der Fluchtgefahr einzig auf den Umstand, dass er sich in der Ver- gangenheit bei seiner Wohngemeinde abgemeldet habe, ohne sich – nach Verwerfung seiner Auswanderungspläne – in der Folge wieder korrekt an- zumelden. Fluchtgefahr sei offensichtlich nicht gegeben. 4.2.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer gerade dadurch, dass er sich bei seiner Wohngemeinde abgemeldet habe und sein Aufenthaltsort in der Folge un- bekannt bzw. mutmasslich im Ausland gewesen sei, nicht ohne Weiteres habe verhaftet werden können. Er habe zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer, sofern er sich tatsächlich den Strafverfolgungsbehörden hätte stellen wollen, jeder- zeit persönlich bei einem Polizeistützpunkt melden oder gegenüber der Grenzwache zu erkennen geben können. Dies habe der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht getan. Es sei im Falle einer Entlassung ernst- haft damit zu rechnen, dass er erneut untertauche oder seinen ursprüngli- chen Plan, sich ins Ausland abzusetzen, doch noch umsetze. 4.2.7. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 sinngemäss aus, dass seine Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Be- schwerdeantwort nicht als widerlegt zu betrachten seien. 4.2.8. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren, besitzt die Schweizer Staatsangehörigkeit und ist in T._____ aufgewachsen, wo auch seine El- tern wohnen. Er hat zudem Familienmitglieder in Deutschland, wo er auch eine Vorstrafe wegen schweren Waffenbesitzes hat. Er hat eine Tochter, die mit/bei der getrenntlebenden Ehefrau in Gränichen lebt (vgl.

- 14 - Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers vom 21. August 2025 und

2. Oktober 2025, je S. 1; Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerde- führers vom 21. August 2025, Fragen 20, 23, 25, 35 ff., 40, 48, 56, 58; Ein- vernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025, S. 1; vgl. auch Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

E. 8 Dezember 2025 wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden E. 3.5 eingegangen.

E. 10 November 2025). Zur Tochter hat er nach eigener und Darstellung der getrenntlebenden Ehefrau eine starke Verbindung und er verbringt Zeit mit ihr. Er hat die Erlaubnis, jederzeit zur Tochter zu kommen und bleiben zu dürfen (vgl. E-Mail der getrenntlebenden Ehefrau vom 10. November 2025, Beilage 2 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Novem- ber 2025 inkl. Chatverlauf vom 16./17./20. August 2025). Es ist offensicht- lich, dass im Fall einer Flucht insbesondere die Beziehung des Beschwer- deführers zu seiner Tochter im Kindergartenalter litte und weitaus weniger die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern, zu welchen sich die emotionale Verbundenheit (wie es aufgrund des Alters der Beteiligten auch nicht anders zu erwarten ist) weniger im Bedürfnis nach persönlicher Nähe als darin zu manifestieren scheint, dass man sich gegenseitig unterstützt, was auch aus der Ferne möglich ist. Dass die Beziehung des Beschwerde- führers zu seiner Tochter derart eng wäre, dass er nur schon deshalb eine Flucht nie in Betracht ziehen würde, lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus- führte, dass Fluchtgefahr wegen der nachweislich regelmässig wahrge- nommenen Betreuung seiner Tochter ausgeschlossen werden könne (vgl. Beschwerde, S. 6), wirkt dies wenig überzeugend, zumal er trotz der in der Schweiz lebenden Tochter Pläne hatte, seinen Wohnsitz in die Türkei zu verlegen (vgl. Beschwerde, S. 5) und sind seine Gründe dafür – Kostenmi- nimierung für eine Schuldenbereinigung – nicht glaubhaft, nachdem er gleichzeitig angab, nicht arbeiten zu können, da er abgemeldet sei. Schliesslich hat er sich am 15. Mai 2025 bei der Gemeinde in S._____ ab- gemeldet (Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom

21. August 2025, Fragen 19, 32). Sein Aufenthaltsort war in der Folge un- bekannt bzw. mutmasslich im Ausland. Am 13. August 2025 musste er zur Verhaftung ausgeschrieben werden (vgl. Personenausschreibung und Haftbefehl vom 13. August 2025). Obschon er angab, von der Ausschrei- bung gewusst zu haben (Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerde- führers vom 21. August 2025, Frage 58; Einvernahmeprotokoll vom 2. Ok- tober 2025, Frage 97), hat er sich nicht bei der Polizei gemeldet. Auch wenn er dies dementiert (Beschwerde, S. 5), ist nicht auszuschliessen, dass die Abmeldung bzw. sein Untertauchen im Kontext des Strafverfahrens wegen qualifizierten Raubes (vgl. Haftantrag vom 22. August 2025, S. 4) – dazu ist der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nichts zu entnehmen – oder des vorliegenden Strafverfahrens stand. Da ihm zwi- schenzeitlich nicht nur der Widerruf der gewährten bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe (u.a. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts

- 15 - Lenzburg vom 25. August 2022 droht, sondern mit qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein deutlich schwerer Vorwurf mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB) im Raum steht, ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. August 2025 wieder in S._____ an der Amtsadresse angemeldet hat (vgl. Meldebestätigung der Gemeinde S._____ vom 10. Oktober 2025, Beilage zum Haftentlassungs- gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2025) oder bei seinen El- tern und Schwester in T._____ wohnen könnte (Beilage 1 zur Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 10. November 2025). Trotz schweize- rischer Staatsbürgerschaft verfügt der Beschwerdeführer über keinen fes- ten Wohnsitz in der Schweiz (mehr). Der Beschwerdeführer lebt nicht nur in instabilen Wohn- und Meldeverhältnissen, sondern hat nach zutreffender Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau auch wenige Bezugspunkte für einen dauernden und freiwilligen Verbleib in der Schweiz. Die Wohnsituation und die sozialen sowie familiären Bindungen sprechen daher, wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht annimmt, für eine Fluchtgefahr. Demgemäss ist die Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau – durch Verweis auf die nach wie vor aktuellen Erwägun- gen in seiner Verfügung vom 23. August 2025 – nicht zu beanstanden, wo- nach angesichts des Verhaltens, der ihm drohenden strafrechtlichen Sank- tionen, der Wurzeln des Beschwerdeführers in der Türkei und von Ver- wandten in Deutschland damit gerechnet werden müsse, dass er sich er- neut durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen im Inland dem Zu- griff der Strafverfolgungsbehörden und seiner Verantwortung entziehen will. 4.2.9. Zusammengefasst verhält es sich so, dass die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Verurteilung drohenden strafrechtlichen Sanktionen einen er- heblichen Fluchtanreiz begründen, der – weil nicht durch die emotionale Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aufgewogen – handlungsbestimmend sein dürfte. Für Fluchtgefahr spricht auch, dass der Beschwerdeführer eine Privatadresse in der Türkei angab (vgl. Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers vom 21. Au- gust 2025 sowie Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. August 2025, je S. 1), wohin er auch seinen Wohnsitz verlegen wollte. 4.2.10. Ersatzmassnahmen, mit denen sich der festgestellten Fluchtgefahr wirk- sam begegnen liesse (vgl. dazu Beschwerde, S. 9 bzw. Eventualantrag), sind keine ersichtlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3, wonach sich Ersatzmassnahmen bei

- 16 - ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen). Eine Sperre oder ein Rückbehalt der Reisepapiere des Beschwerdeführers vermöchte eine Ausreise zunächst in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinwei- sen), somit wäre eine Flucht in die Türkei mutmasslich auch ohne Reise- papiere auf dem Landweg einfach möglich. Daran ändert auch eine zusätz- liche Anordnung von Electronic Monitoring nichts, da eine Überwachung in Echtzeit derzeit nicht gewährleistet und eine Flucht nur im Nachhinein fest- gestellt werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). 4.3. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau wegen Kollusions- bzw. Flucht- gefahr angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft (bzw. die Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs) zu beanstanden wäre. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.335 (HA.2025.566; STA.2024.12211) Art. 379 Entscheid vom 10. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Yann Moor, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 12. November 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs / Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie liess ihn deswegen am

20. August 2025 festnehmen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 22. August 2025 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 23. August 2025 die Abwei- sung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwer- deführer mit Verfügung vom 23. August 2025 einstweilen bis zum 20. No- vember 2025 in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Oktober 2025 ein Haftentlassungsge- such. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses mit dem An- trag auf Abweisung und verbunden mit einem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate am 31. Oktober 2025 dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 10. November 2025 die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuches und die Abweisung des Haftverlängerungsgesuches der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. 2.3. Am 12. November 2025 fand eine mündliche Verhandlung statt. 2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies gleichentags das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 20. Februar 2026. Diese Verfügung wurde dem Be- schwerdeführer am 13. November 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 24. November 2025 fol- gende Anträge:

- 3 - " Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Bremgarten vom 12. No- vember 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter Es sei der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnah- men aus der Haft zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 1. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.3. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom

1. Dezember 2025. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsge- fahr (lit. c) voraus. Sie muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Mass- nahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs-

- 4 - ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Ver- gehen vorliegen (vgl. BGE 151 IV 57 E. 3.1). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 4.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der er- hebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1; 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.). 3.2. Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftantrag vom

22. August 2025 und ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsge- suches / Haftverlängerungsgesuch vom 31. Oktober 2025 geltend ge- machte dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG basiert auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Abholung von 2 kg Betäubungsmitteln, mutmasslich Kokain, bei B._____ und C._____ (diese wiederum beauftragt von D._____ und E._____; alles sep. Verfahren) am 14. Dezember 2024 um 19:00 Uhr zu einem Preis von Fr. 57'000.00 am Wohnort von E._____ in Q._____, R- Weg, durch mind. zwei noch nicht näher bekannte Personen organisiert. Bei der Übergabe sei es zu einer Eskalation gekommen und auf B._____ geschossen worden. Die unbekannten Abnehmer hätten mit den Betäu- bungsmitteln die Flucht ergriffen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies zur Begründung dieses Vorwurfs im Wesentlichen auf

- den Signal-Chatverlauf zwischen D._____ ("F._____") und User "G._____", wonach D._____ mit "G._____" die Übergabe von 2 kg Betäubungsmitteln, mutmasslich Kokain, vereinbarte. Nach der Eskalation gab "G._____" an, dass es sich bei den Käufern um die Leute von H._____ aus Basel gehandelt habe;

- 5 -

- die Frage von H._____, ob mit "G._____" "I._____" gemeint sei bzw. dessen Aussage, dass es sich bei "I._____" um den Be- schwerdeführer handle. Dieser habe bereits beim Kennenlernen im Jahr 2024 den Namen "G._____" benutzt;

- den WhatsApp-Chatverlauf zwischen J._____ und dem als "I._____" gespeicherten Nutzer der Rufnummer [...] mit Hinweis auf Handel mit Betäubungsmitteln (sep. Verfahren ST.2024.12376 we- gen Raubes zum Nachteil von J._____). "I._____" schickte u.a. am tt.mm.jjjj um 04:11 Uhr eine Sprachnachricht, wonach er "morgen" keine Zeit habe, da seine Tochter Geburtstag habe. Passend dazu habe der Beschwerdeführer eine Tochter mit Geburtsdatum tt.mm.jjjj. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies weiter auf einen Screenshot eines Videocalls, der den Gesprächspartner "I._____" zeige, welcher mit den Bildern des Beschwerdeführers übereinstimme. Wie auf dem Mobiltelefon von D._____ war auf dem Mobiltelefon von J._____ die Rufnummer [...] gespeichert mit WhatsApp-Profilbild des Fussballers "I._____". Sowohl die Rufnum- mer [...] als auch [...] wurden bei derselben Abgabestelle in Basel registriert;

- die Bestätigung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Verhaf- tung, wonach seine Stimme auf der Sprachnachricht von der als "I._____" gespeicherten Rufnummer [...] zu hören sei. Im Übrigen gab er an, D._____ und H._____ zu kennen;

- die Aussagen von H._____ anlässlich seiner erneuten Einver- nahme vom 2. Oktober 2025 unter Gewährung des Teilnahme- rechts des Beschwerdeführers und D._____, wonach es sich bei "G._____" bzw. "I._____" um den Beschwerdeführer handle;

- die Erkenntnisse aus der Auswertung des Mobiltelefons Apple iPhone Max des Beschwerdeführers, wonach verschiedene Signal- Nachrichten aus dem August 2025 Hinweise auf Handel mit Betäu- bungsmittel ergäben. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner E. 3.2 im Wesentlichen gestützt auf diesen Sachverhalt und diese Erkennt- nisse einen dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Beurteilung mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen:

- 6 -

- Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stütze den drin- genden Tatverdacht nach wie vor einzig auf die Aussagen des Mitbe- schuldigten H._____, welcher im Chatverlauf ausdrücklich als Verantwort- licher für die Käuferschaft genannt werde und damit dringend tatverdäch- tig erscheine. Dieser Tatverdacht sowie die aktenkundige ausgeprägte Feindschaft zwischen dem Beschwerdeführer und H._____ müsse dazu führen, dass dessen Aussagen in Bezug auf den Beschwerdeführer mit Bedacht zu würdigen seien. Diesem Umstand sei nicht Rechnung getra- gen worden. Die Wiederholung unwahrer Tatsachenbehauptungen an- lässlich einer parteiöffentlichen Einvernahme sei vor diesem Hintergrund zu erwarten, zumal H._____ als beschuldigte Person keiner Wahrheits- pflicht unterstanden habe.

- Abgesehen von den wenig glaubhaften Belastungen durch H._____ ge- stützt auf das Pseudonym "G._____" bestünden nach wie vor keine An- zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in die Organisation des "Rip- Deals" vom 14. Dezember 2024 involviert gewesen sei. Im Gegenteil er- scheine lebensfremd, dass der Beschwerdeführer unter einem Pseudo- nym, welches ihm gemäss H._____ "jedermann bekannt" zugeordnet werden könne, einen Überfall mit Schusswaffen organisiert haben soll.

- Inwiefern die ausgewerteten Signal-Chats den Tatverdacht gegen ihn ver- dichtet haben sollen, erschliesse sich nicht. Es handle sich bei den Chats um zusammenhangslose Nachrichten mit keinerlei Bezug auf die angeb- lich durch ihn orchestrierte Drogenübergabe vom 14. Dezember 2024.

- Schliesslich dürfe die Geltendmachung des Aussageverweigerungs- rechts nicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden. 3.4. Auf die weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort und des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom

8. Dezember 2025 wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden E. 3.5 eingegangen. 3.5. 3.5.1. Warum der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung ausgeräumt oder deutlich abgeschwächt sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen: 3.5.2. Was vorab die Geltendmachung seines Aussageverweigerungsrechts an- belangt, so wurde dies nicht allein und direkt als Begründung für den drin- genden Tatverdacht herangezogen, sondern vielmehr in Verbindung mit

- 7 - anderen Indizien als (weiteres) Indiz für seine Beteiligung an der Straftat in die Beweiswürdigung einbezogen bzw. für eine Verdichtung des Tatver- dachts gewertet. Dies ist zulässig (vgl. dazu MARC ENGLER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a zu Art. 113 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. No- vember 2023 E. 1.6.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3 zur Begründung von Kollusionsgefahr). 3.5.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stützt sich der drin- gende Tatverdacht mitnichten lediglich auf die Aussagen des Mitbeschul- digten H._____, wonach der Beschwerdeführer "I._____" sei (vgl. Einver- nahmeprotokoll von H._____ vom 2. Oktober 2025, Frage 33) und diese Sache organisiert habe (vgl. Einvernahmeprotokoll von H._____ vom

2. Juli 2025, Frage 20). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 21. August 2025, dass seine Stimme auf einer Sprach- nachricht, welche von der unter "I._____" gespeicherten Mobiltelefonnum- mer [...] an J._____ gesendet wurde, zu hören ist (Fragen 36 ff.). Zudem bestätigte er, die Rufnummer mit der Nummer "[...]" am Schluss benutzt zu haben (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 2. Okto- ber 2025, Frage 38). Damit ergibt sich auch aus dem bei der Durchsuchung des Mobiltelefons von J._____ festgestellten WhatsApp-Chatverlauf eine Verknüpfung von "G._____", welcher mit D._____ die Übergabe von zwei Kilogramm Betäubungsmitteln, mutmasslich Kokain, am 14. Dezem- ber 2024 um 19:00 Uhr in Q._____ vereinbarte, und dem Beschwerdefüh- rer. Diese Tatsache spricht stark dafür, dass das Pseudonym "I._____" dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist. 3.5.4. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, unbestrittene Feindschaft zwischen ihm und H._____ betrifft, scheint die Darstellung von H._____, wonach der Beschwerdeführer (zusammen mit K._____) etwas gegen D._____ geplant habe und dafür ihn (H._____) beschuldigen wolle, nicht fernab des Möglichen (vgl. Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 2. Ok- tober 2025, Fragen 38, 40, 44, 46, 59; vgl. auch Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 2. Juli 2025, Rechtsbelehrung bzw. Vorwurf, er habe via "G._____" mind. zwei Personen als Käuferschaft organisiert sowie Fragen 21, 43). Aktenkundig ist jedenfalls, dass "G._____", bei welchem es sich nach Ansicht der Beschwerdekammer mutmasslich um den Beschwerde- führer handelt, nach der Eskalation gegenüber D._____ geäussert hatte, dass es sich bei den Käufern um die Leute von H._____ handle, was ge- stützt auf die derzeitige Aktenlage nicht zutrifft und somit für die Richtigkeit der Aussage von H._____ spricht. H._____ behauptete mit E-Mail vom 13. August 2025, dass die Person, welche (am 14. Dezember 2024) geschossen habe, von Deutschland

- 8 - komme und ein Kollege von K._____ (Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 2. Oktober 2025, Frage 72; Einvernahmeprotokoll von H._____ vom

2. Juli 2025, Fragen 20, 39) bzw. des Beschwerdeführers sei (Einvernah- meprotokoll von H._____ vom 2. Oktober 2025, Frage 51). B._____, auf welchen bei der Drogenübergabe am 14. Dezember 2024 geschossen wurde, gab an, D._____ habe ihm geschrieben, dass er die Geldbringer bzw. Abnehmer nicht kenne, aber einen "Cousin von denen" (Einvernah- meprotokoll von B._____ vom 6. Januar 2025, Frage 13). Ausgehend da- von, dass D._____ mit "Cousin" den Beschwerdeführer meinte, welcher zwar angab, dass K._____ nicht sein Cousin sei, aber zur Familie gehöre (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025, Fra- gen 31 f.), erscheint auch die von H._____ geschaffene Verbindung zu K._____ nicht abwegig. K._____ sah sich denn auch veranlasst, die An- schuldigungen von H._____ in den sozialen Medien lauthals zu dementie- ren und kommentieren (Bild 6 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025, Fragen 46 ff.), was jedenfalls seine Zugehörigkeit zum Milieu des Beschwerdeführers belegt. H._____ stellte weiter Verbindungen des Beschwerdeführers zu diversen Personen (u.a. L._____, "M._____") her, die angeblich ebenfalls beweisen könnten, dass der Beschwerdeführer "G._____" ist (Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 2. Oktober 2025, Fragen 76 ff.), wobei es teilweise auch um Geld(schulden) in der Höhe von Fr. 56'500.00 bzw. Fr. 56'000.00 gehen soll (Einvernahmeprotokoll von H._____ vom 2. Oktober 2025, Fragen 80, 97; vgl. dazu auch Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom

2. Oktober 2025, Frage 59). Ob diese Hinweise zutreffend sind, wird der Gang der Untersuchung zeigen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach nach wie vor keine Anzei- chen dafür bestünden, dass er in die Organisation des "Rip-Deals" vom

14. Dezember 2024 involviert gewesen sei und es im Gegenteil lebens- fremd erscheine, dass er unter einem Pseudonym, welches ihm gemäss H._____ "jedermann bekannt" zugeordnet werden könne, einen Überfall mit Schusswaffen organisiert haben soll, ist zu entgegnen, dass es gestützt auf die vorläufige Würdigung von Tatsachen und Aussagen konkrete Hin- weise dafür gibt, dass er hinter dem Pseudonym "I._____" steckt (E. 3.5.3). Weshalb er unter dem "jedermann bekannten" Pseudonym einen "Rip- Deal" mit Schusswechsel durchführen wollte, muss hier nicht geklärt wer- den, zumal gar nicht erstellt ist, dass der Schusswechsel geplant war. 3.5.5. Dass der dringende Tatverdacht zwischenzeitlich eine Relativierung erfah- ren hätte – was selbst der Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl. dazu seine Eingabe im Haftverlängerungsverfahren vom 10. November 2025, S. 2: "Die ursprünglichen Verdachtsmomente wurden durch die bisherige Untersuchung wohl nicht entkräftet") – oder wegen höherer Anforderungen

- 9 - nicht mehr als ein dringender Tatverdacht zu betrachten wäre, trifft nicht zu. Vielmehr erfuhr der Tatverdacht aufgrund der dargelegten Verknüpfung zwischen dem Beschwerdeführer, D._____ und H._____ im Zusammen- hang mit Betäubungsmittelhandel entgegen der Annahme des Beschwer- deführers im Verlauf der Untersuchung eine Verdichtung. Bei den ausge- werteten Signal-Nachrichten auf seinem Mobiltelefon vom August 2025 handelt es sich nicht um lediglich zusammenhangslose Nachrichten, son- dern um solche mit Bezug auf die mutmasslich durch den Beschwerdefüh- rer orchestrierte Drogenübergabe vom 14. Dezember 2024, wie die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau im Antrag auf Abweisung des Haftentlas- sungsgesuches / Haftverlängerungsgesuch vom 31. Oktober 2025 plausi- bel erklärte. 4. 4.1. 4.1.1. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheits- getreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludie- ren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter die- sem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haft- grundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die von ihr mit Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches / Haftverlängerungsgesuch vom 31. Oktober 2025 geltend gemachte Kollusionsgefahr damit, dass wei- terhin unklar sei, wer durch den Beschwerdeführer mit der Abholung der 2 kg Betäubungsmittel, mutmasslich Kokain, beauftragt worden sei und auf B._____ geschossen habe. In Zusammenhang mit den auf dem Mobiltele- fon des Beschwerdeführers festgestellten Signal-Nachrichten, welche ebenfalls Betäubungsmittelhandel betreffen dürften, seien weitere Abklä- rungen zu treffen. Dasselbe gelte hinsichtlich des auf dem Mobiltelefon von J._____ festgestellten WhatsApp-Chatverlaufs mit der als "I._____" gespei- cherten Rufnummer [...], da diese ebenfalls im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln stehen dürfte. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung mit weiteren in den Betäubungsmittelhandel involvierten Personen, insbesondere den von ihm beauftragten Abnehmern der 2 kg Betäubungsmittel, mutmasslich Ko- kain, in Q._____, aber auch allfälligen weiteren Lieferanten und Abnehmern abspreche oder diese warne. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezem- ber 2025 ergänzte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die

- 10 - Auswertung der auf dem Mobiltelefon von J._____ festgestellten WhatsApp-Chats noch nicht abgeschlossen sei. 4.1.3. Die in E. 4.1.2 dargelegten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau skizzieren einen noch kontinuierlich von neuen Erkenntnissen geprägten Untersuchungsverlauf. Von einem (einzig) aufgrund der verwei- gerten Aussage nachgewiesenen Kollusionswillen kann entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7) keine Rede sein. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau schliesst nicht allein aus seiner Aussageverweigerung, dass er zur Kol- lusion bereit wäre, sondern berücksichtigt diese Umstände in einer Ge- samtwürdigung (vgl. dazu das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3 mit Hinweisen) unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 23. August 2025 betreffend Haftan- ordnung, welche nach wie vor aktuell seien. Daran ist nichts auszusetzen. Aufgrund der neuen Erkenntnisse, der mutmasslichen Involvierung des Be- schwerdeführers in den Drogenhandel vom 14. Dezember 2024 und weil es bei Betäubungsmittelhandel mit qualifizierten Mengen von Kokain im Ki- logrammbereich um ein schweres Verbrechen geht, das regelmässig in ei- nem engen Bezug zu kriminellen Netzwerken stattfindet, ist die Kollusions- gefahr weiterhin als konkret begründet und unverändert hoch zu betrach- ten. Nach der Rechtsprechung sind Beeinflussungsversuche bei dringen- dem Tatverdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.3; vgl. zu notorisch häufigen Kollusionsversuchen im Rahmen von gewerbs- mässig betriebenem Betäubungsmittelhandel auch Urteil des Bundesge- richts 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits mit Haftantrag vom 22. Au- gust 2025 geäusserte Befürchtung, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung insbesondere mit den von ihm beauftragten Abnehmern der 2 kg Betäubungsmittel, mutmasslich Kokain, und allenfalls weiteren Personen absprechen oder diese warnen könnte, ist nach wie vor aktuell. Von daher ist auch nicht ersichtlich, warum das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau nicht auf seine frühere Verfügung hätte verweisen dürfen. Wenn der Beschwerdeführer mit Beschwerde (S. 7 f.) dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als Gehörsverlet- zung vorwirft, seine Ausführungen in der Stellungnahme zum Haftentlas- sungsgesuch unbehandelt zu lassen, wonach in Bezug auf die Auswertun- gen des Mobiltelefons von J._____ bzw. der Signal-Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers keine konkreten Ermittlungsansätze aufgezeigt worden seien, vermag dies nicht zu überzeugen, weil diese Vor- bringen unter den gegebenen Umständen geradezu offensichtlich nicht ge- eignet waren (oder sind), die seit Beginn der Strafuntersuchung unverän- dert hohe Kollusionsgefahr – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-

- 11 - Aarau bereits im Haftantrag vom 22. August 2025 (S. 4) dargelegt – auch nur ansatzweise zu relativieren (vgl. hierzu BGE 133 I 270 E. 3.1, wonach die Begründung verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, dass sie es dem Betroffenen ermöglichen soll, einen Entscheid sachgerecht anzufechten, dass dies aber nicht bedeute, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss). Daran ändert auch nichts, sollte zwischenzeitlich die Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und von J._____ bereits abgeschlossen sein (vgl. Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 8. Dezember 2025). 4.1.4. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonde- ren Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahte, ist somit weder in formeller noch materieller Hinsicht zu beanstanden. Dass sich der festgestellten Kol- lusionsgefahr mittels einer noch am ehesten in Frage kommenden Eingren- zung (wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde [S. 9; Eventualantrag] vorgeschlagen) oder anderer Ersatzmassnahmen wirksam begegnen liesse, ist offensichtlich illusorisch, da sich mögliche Widerhandlungen da- gegen nicht verhindern bzw. sich die Gefahr der Kollusion dadurch nicht auf ein mit den Interessen der Strafverfolgung zu vereinbarendes Mass ver- ringern liessen. Unter diesen (eindeutigen) Umständen stellt es keine Ver- letzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs dar, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die von ihm angenom- mene Untauglichkeit von Ersatzmassnahmen zur Bannung der festgestell- ten Kollusionsgefahr nicht noch näher erläuterte und lediglich auf seine Er- wägungen in der Verfügung vom 23. August 2025 betreffend Haftanord- nung verwies. 4.2. 4.2.1. Wenngleich für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht von Be- lang, ist wegen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen und aus Grün- den der Prozessökonomie mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr materiell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1). 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die von ihr mit Haftan- trag vom 22. August 2025 geltend gemachte Fluchtgefahr damit, dass der Beschwerdeführer Schweizer mit türkischen Wurzeln sei. Er habe sich nach der Eröffnung des Verfahrens wegen qualifizierten Raubes (sep. Ver- fahren) aus der Schweiz abgemeldet und habe zur Verhaftung ausge- schrieben werden müssen. Einen festen Wohnsitz in der Schweiz habe er nicht. Es sei zu befürchten, dass er sich durch Flucht ins Ausland,

- 12 - namentlich in die Türkei oder nach Deutschland, absetze oder erneut in der Schweiz untertauche. Ihm drohe auch der Widerruf einer gewährten be- dingten Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Au- gust 2022. Mit ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches/ Haftverlängerungsgesuch vom 31. Oktober 2025 führte sie aus, dass daran auch nichts ändere, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen in S._____ angemeldet habe, da er sich dort schnell wieder abmelden könnte, wie er es bereits im Mai 2025 getan habe. Auch wenn er sich damals nicht dauerhaft ins Ausland abgesetzt habe, sei er für die Strafverfolgungsbehör- den nicht mehr greifbar gewesen. Zwischenzeitlich würden die Vorwürfe deutlich schwerer wiegen, womit ein zusätzlicher Reiz zur Flucht bestehe. 4.2.3. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Stellungnahme vom 10. No- vember 2025 (S. 3) vor, dass er seinen Wohnsitz nach der Haftentlassung an den elterlichen Wohnsitz in T._____ verlegen werde. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach er für die Strafverfolgungsbe- hörden nicht mehr greifbar gewesen sei, sei willkürlich, zumal die Strafver- folgungsbehörden während dieser Zeit anscheinend überhaupt keinen An- lass gehabt hätten, ihn zu "greifen". Seit seiner Einvernahme vom 11. Feb- ruar 2025 habe er nichts mehr vernommen und die beiden Strafverfahren seien nicht vereinigt worden, was einzig damit zu erklären sei, dass er im dortigen Verfahren gar nicht mehr tatverdächtig erscheine. Von seiner Haft- ausschreibung bis zum Zugriff sei keine Woche vergangen. Gerade weil er um die Ausschreibung gewusst haben soll, hätte er spätestens ab diesem Zeitpunkt die Flucht ergriffen und nicht diverse Male die Schweizer Staats- grenze [zu Deutschland] überquert und seine Tochter regelmässig in den Kindergarten gebracht. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau müsse zu- dem aufgrund der Chatverläufe mit der Mutter seiner Tochter – Erstere be- stätige seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz – und seiner Familie be- wusst sein, dass sich sein Lebensmittelpunkt im Sommer 2025 in der Schweiz befunden habe. Es sei schliesslich auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorwürfe inzwischen deutlich schwerer wiegen sollten, zumal die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keinerlei konkrete Vorwürfe erhebe. Er wäre bereit, Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder regelmässige Meldepflichten zu akzeptieren. 4.2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte in seiner E. 3.2 fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Abmeldung nach Unbe- kannt eine nach wie vor fehlende Verwurzelung und insgesamt wenig Be- zugspunkte zeige, welche für einen dauernden und freiwilligen Verbleib in der Schweiz und gegen konkrete Fluchtgefahr sprächen. Im Übrigen ver- wies es auf seine Ausführungen in der Verfügung vom 23. August 2025 betreffend Haftanordnung.

- 13 - 4.2.5. Mit Beschwerde äusserte sich der Beschwerdeführer zur Fluchtgefahr ähn- lich wie mit Stellungnahme vom 10. November 2025 bzw. verwies darauf. Ergänzend brachte er (in materieller Hinsicht) vor, dass er sich unterdessen wieder in S._____ angemeldet habe und seine ursprünglichen Pläne, den Wohnsitz in die Türkei zu verlegen, aufgegeben habe. Die Abmeldung sei nicht im Kontext eines laufenden Strafverfahrens zu werten und eine Ver- haftung wäre ohne Weiteres möglich gewesen. So habe sich sein Lebens- mittelpunkt den ganzen Sommer über bei seiner Familie und der Kindsmut- ter befunden und er habe seine Tochter regelmässig in den Kindergarten gebracht. Er sei schweizerischer Staatsbürger, der sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht habe und sich nachweislich regelmässig um die Be- treuung seiner Tochter sorge, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum er in der Schweiz nicht verwurzelt sein und nur wenig Bezugspunkte aufwei- sen sollte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stütze die Annahme der Fluchtgefahr einzig auf den Umstand, dass er sich in der Ver- gangenheit bei seiner Wohngemeinde abgemeldet habe, ohne sich – nach Verwerfung seiner Auswanderungspläne – in der Folge wieder korrekt an- zumelden. Fluchtgefahr sei offensichtlich nicht gegeben. 4.2.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer gerade dadurch, dass er sich bei seiner Wohngemeinde abgemeldet habe und sein Aufenthaltsort in der Folge un- bekannt bzw. mutmasslich im Ausland gewesen sei, nicht ohne Weiteres habe verhaftet werden können. Er habe zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Im Übrigen hätte sich der Beschwerdeführer, sofern er sich tatsächlich den Strafverfolgungsbehörden hätte stellen wollen, jeder- zeit persönlich bei einem Polizeistützpunkt melden oder gegenüber der Grenzwache zu erkennen geben können. Dies habe der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht getan. Es sei im Falle einer Entlassung ernst- haft damit zu rechnen, dass er erneut untertauche oder seinen ursprüngli- chen Plan, sich ins Ausland abzusetzen, doch noch umsetze. 4.2.7. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 sinngemäss aus, dass seine Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Be- schwerdeantwort nicht als widerlegt zu betrachten seien. 4.2.8. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren, besitzt die Schweizer Staatsangehörigkeit und ist in T._____ aufgewachsen, wo auch seine El- tern wohnen. Er hat zudem Familienmitglieder in Deutschland, wo er auch eine Vorstrafe wegen schweren Waffenbesitzes hat. Er hat eine Tochter, die mit/bei der getrenntlebenden Ehefrau in Gränichen lebt (vgl.

- 14 - Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers vom 21. August 2025 und

2. Oktober 2025, je S. 1; Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerde- führers vom 21. August 2025, Fragen 20, 23, 25, 35 ff., 40, 48, 56, 58; Ein- vernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025, S. 1; vgl. auch Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom

10. November 2025). Zur Tochter hat er nach eigener und Darstellung der getrenntlebenden Ehefrau eine starke Verbindung und er verbringt Zeit mit ihr. Er hat die Erlaubnis, jederzeit zur Tochter zu kommen und bleiben zu dürfen (vgl. E-Mail der getrenntlebenden Ehefrau vom 10. November 2025, Beilage 2 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Novem- ber 2025 inkl. Chatverlauf vom 16./17./20. August 2025). Es ist offensicht- lich, dass im Fall einer Flucht insbesondere die Beziehung des Beschwer- deführers zu seiner Tochter im Kindergartenalter litte und weitaus weniger die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern, zu welchen sich die emotionale Verbundenheit (wie es aufgrund des Alters der Beteiligten auch nicht anders zu erwarten ist) weniger im Bedürfnis nach persönlicher Nähe als darin zu manifestieren scheint, dass man sich gegenseitig unterstützt, was auch aus der Ferne möglich ist. Dass die Beziehung des Beschwerde- führers zu seiner Tochter derart eng wäre, dass er nur schon deshalb eine Flucht nie in Betracht ziehen würde, lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus- führte, dass Fluchtgefahr wegen der nachweislich regelmässig wahrge- nommenen Betreuung seiner Tochter ausgeschlossen werden könne (vgl. Beschwerde, S. 6), wirkt dies wenig überzeugend, zumal er trotz der in der Schweiz lebenden Tochter Pläne hatte, seinen Wohnsitz in die Türkei zu verlegen (vgl. Beschwerde, S. 5) und sind seine Gründe dafür – Kostenmi- nimierung für eine Schuldenbereinigung – nicht glaubhaft, nachdem er gleichzeitig angab, nicht arbeiten zu können, da er abgemeldet sei. Schliesslich hat er sich am 15. Mai 2025 bei der Gemeinde in S._____ ab- gemeldet (Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom

21. August 2025, Fragen 19, 32). Sein Aufenthaltsort war in der Folge un- bekannt bzw. mutmasslich im Ausland. Am 13. August 2025 musste er zur Verhaftung ausgeschrieben werden (vgl. Personenausschreibung und Haftbefehl vom 13. August 2025). Obschon er angab, von der Ausschrei- bung gewusst zu haben (Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerde- führers vom 21. August 2025, Frage 58; Einvernahmeprotokoll vom 2. Ok- tober 2025, Frage 97), hat er sich nicht bei der Polizei gemeldet. Auch wenn er dies dementiert (Beschwerde, S. 5), ist nicht auszuschliessen, dass die Abmeldung bzw. sein Untertauchen im Kontext des Strafverfahrens wegen qualifizierten Raubes (vgl. Haftantrag vom 22. August 2025, S. 4) – dazu ist der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nichts zu entnehmen – oder des vorliegenden Strafverfahrens stand. Da ihm zwi- schenzeitlich nicht nur der Widerruf der gewährten bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe (u.a. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts

- 15 - Lenzburg vom 25. August 2022 droht, sondern mit qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein deutlich schwerer Vorwurf mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB) im Raum steht, ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. August 2025 wieder in S._____ an der Amtsadresse angemeldet hat (vgl. Meldebestätigung der Gemeinde S._____ vom 10. Oktober 2025, Beilage zum Haftentlassungs- gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2025) oder bei seinen El- tern und Schwester in T._____ wohnen könnte (Beilage 1 zur Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 10. November 2025). Trotz schweize- rischer Staatsbürgerschaft verfügt der Beschwerdeführer über keinen fes- ten Wohnsitz in der Schweiz (mehr). Der Beschwerdeführer lebt nicht nur in instabilen Wohn- und Meldeverhältnissen, sondern hat nach zutreffender Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau auch wenige Bezugspunkte für einen dauernden und freiwilligen Verbleib in der Schweiz. Die Wohnsituation und die sozialen sowie familiären Bindungen sprechen daher, wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht annimmt, für eine Fluchtgefahr. Demgemäss ist die Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau – durch Verweis auf die nach wie vor aktuellen Erwägun- gen in seiner Verfügung vom 23. August 2025 – nicht zu beanstanden, wo- nach angesichts des Verhaltens, der ihm drohenden strafrechtlichen Sank- tionen, der Wurzeln des Beschwerdeführers in der Türkei und von Ver- wandten in Deutschland damit gerechnet werden müsse, dass er sich er- neut durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen im Inland dem Zu- griff der Strafverfolgungsbehörden und seiner Verantwortung entziehen will. 4.2.9. Zusammengefasst verhält es sich so, dass die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Verurteilung drohenden strafrechtlichen Sanktionen einen er- heblichen Fluchtanreiz begründen, der – weil nicht durch die emotionale Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aufgewogen – handlungsbestimmend sein dürfte. Für Fluchtgefahr spricht auch, dass der Beschwerdeführer eine Privatadresse in der Türkei angab (vgl. Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers vom 21. Au- gust 2025 sowie Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 21. August 2025, je S. 1), wohin er auch seinen Wohnsitz verlegen wollte. 4.2.10. Ersatzmassnahmen, mit denen sich der festgestellten Fluchtgefahr wirk- sam begegnen liesse (vgl. dazu Beschwerde, S. 9 bzw. Eventualantrag), sind keine ersichtlich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3, wonach sich Ersatzmassnahmen bei

- 16 - ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen). Eine Sperre oder ein Rückbehalt der Reisepapiere des Beschwerdeführers vermöchte eine Ausreise zunächst in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinwei- sen), somit wäre eine Flucht in die Türkei mutmasslich auch ohne Reise- papiere auf dem Landweg einfach möglich. Daran ändert auch eine zusätz- liche Anordnung von Electronic Monitoring nichts, da eine Überwachung in Echtzeit derzeit nicht gewährleistet und eine Flucht nur im Nachhinein fest- gestellt werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). 4.3. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die vom Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau wegen Kollusions- bzw. Flucht- gefahr angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft (bzw. die Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs) zu beanstanden wäre. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 1'058.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 10. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli