Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Ob sämtliche Voraussetzungen für ein Eintreten auf die gegen den Befehl der Kantonspolizei Aargau vom 11. November 2025 zur erkennungsdienst- lichen Erfassung samt Wangenschleimhautabstrich der Beschwerdeführe- rin gerichtete Beschwerde erfüllt sind, kann offenbleiben, da die Be- schwerde, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
E. 2.1 Die Kantonspolizei Aargau führte zur Begründung der Anordnung der er- kennungsdienstlichen Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich aus, die Beschwerdeführerin habe sich dem unverschlossenen E-Bike, das vor dem Geschäft B._____ in R._____ abgestellt gewesen sei, genähert, habe die- ses behändigt und sei damit anschliessend in allgemeine Richtung Q- Strasse davongefahren. Die bisherigen Ermittlungen hätten einen hinreichenden Tatverdacht für die Verübung einer Straftat ergeben. Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung sei potentiell geeignet, die verfolgte Straftat aufzuklären. Sie sei auch notwendig, da davon auszugehen sei, dass keine anderen Zwangsmassnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften könnten.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führt mit Beschwerde aus, sie bestreite vehement, die ihr vorgeworfene Tat begangen zu haben. Es liege kein hinreichender Tatverdacht vor, der eine so einschneidende Zwangsmassnahme wie die DNA-Erfassung rechtfertige und die erkennungsdienstliche Massnahme sei unverhältnismässig.
E. 2.3 Die Kantonspolizei Aargau bringt mit Beschwerdeantwort in Ergänzung zur Begründung im angefochtenen Befehl zudem vor, die Beschwerdeführerin sei mehrfach wegen ähnlich gelagerter Fälle polizeilich verzeichnet und es bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass sie weitere gleichgelagerte Ver- brechen oder Vergehen begangen haben könnte. Gestützt auf diese Aus- führungen seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer erken- nungsdienstlichen Erfassung bzw. zur Erstellung eines DNA-Profils gege- ben.
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E. 3.1 Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO
ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung
der Identität einer Person fällt. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung
werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von
Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden klassi-
scherweise und routinemässig das Signalement, das insbesondere auch
körperliche Merkmale enthalten kann, sowie Abdrücke von Fingern oder
anderen im Einzelfall möglicherweise wichtigen Körperteilen (dazu im Ein-
zelnen BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-
prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 260 StPO; JOSITSCH/SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023,
Rz. 1100). Zulässiger Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung kann
es auch sein, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungs-
behörden noch unbekannt sind. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen
keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer in andere Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte
von einer gewissen Schwere handeln muss, was aber nicht einzig nach der
abstrakten Strafdrohung zu beurteilen ist, sondern unter Miteinbezug des
betroffenen Rechtsguts und des konkreten Kontexts (vgl. BGE 147 I 372
E. 2.1, 4.2 und 4.3.1).
Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand
des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe ge-
nommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO).
Gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO kann von der beschuldigten Person auch
eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund
konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen
oder Vergehen begangen haben.
Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen
(Art. 196 - 298 StPO) – worunter auch die erkennungsdienstliche Erfassung
und die Entnahme einer DNA-Probe fallen – nur ergriffen werden, wenn sie
gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die da-
mit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden
können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
E. 3.2.1 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe-
- 5 - stand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutun- gen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin weist mit Beschwerde den Tatvorwurf von sich und bestreitet diesen in pauschaler Weise. Die Kantonspolizei hat demgegen- über den Tatverdacht zu Recht bejaht. Der gegen die Beschwerdeführerin bestehende Tatverdacht basiert im Wesentlichen auf den Aufzeichnungen einer Kamera, welche den Diebstahl vom 10. November 2025 dokumentiert hat. Auf den Aufzeichnungen ist eine Frau mit rötlichen Haaren zu sehen. Sie trägt eine hüftlange (ärmellose) Winterjacke, dunkle Hosen, schwarze Socken und weisse Schuhe. Am 11. November 2025 wurde sodann ge- stützt auf die Kamera-Aufnahme am Wohnort der der Kantonspolizei Aar- gau wegen ähnlich gelagerter Fälle offenbar bekannten Beschwerdeführe- rin eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher zwei E-Scooter sichergestellt werden konnten. Des Weiteren wurden zwei Paar weisse Schuhe sowie eine dunkle (ärmellose) Jacke vorgefunden (Rapport der Kantonspolizei Aargau zur Hausdurchsuchung vom 11. November 2025). Im Rahmen der im Anschluss stattgefundenen polizeilichen Einvernahme machte die Beschwerdeführerin sodann von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch und verweigerte die Unterschrift des Einvernahme- protokolls. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2025 noch die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsan- waltschaft Baden vom 17. November 2025 angefochten hat, die ihrerseits einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen. Das Vorliegen des Tatver- dachts ist damit zu bejahen.
E. 3.3 Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wird auch nicht von der Be- schwerdeführerin vorgebracht. Die durch die erkennungsdienstliche Erfas- sung und den Wangenschleimhautabstrich drohende Grundrechtsein- schränkung der Beschwerdeführerin erweist sich in Anbetracht der gegen- überstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung des ihr vorgewor- fen Delikts als zumutbar und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhält- nismässigkeit nicht zu beanstanden.
E. 4 Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungs- dienstliche Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich der Beschwerde- führerin erfüllt. Der diesbezügliche Befehl der Kantonspolizei Aargau vom
- 6 -
11. November 2025 ist daher rechtens und die Beschwerde demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). An- spruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 630.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 7 - Aarau, 4. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.332 (AG 2025 11 1301) Art. 187 Entscheid vom 4. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Kantonspolizei Aargau, gegnerin Tellistrasse 85, Postfach, 5001 Aarau Anfechtungs- Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung der Kantonspolizei gegenstand Aargau vom 11. November 2025 in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 10. November 2025, ca. 15:07 Uhr, kam es in R._____ an der T-Strasse zum Diebstahl eines E-Bikes. 1.2. Am 11. November 2025 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) als beschuldigte Person delegiert durch die Kantonspolizei Aargau ein- vernommen. 2. Die Kantonspolizei Aargau ordnete am 11. November 2025 die erken- nungsdienstliche Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich der Be- schwerdeführerin an. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. November 2025 (Postaufgabe) erhob die Beschwer- deführerin gegen den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung der Kantonspolizei Aargau vom 11. November 2025 Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Der ED-Befehl/ED-Auftrag der Kantonspolizei Aargau vom 13.11.2025, Fall- Nr. AG 2025 11 1301, sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. [Optional: Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen.] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau leitete die Be- schwerde am 21. November 2025 zuständigkeitshalber an die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 3.2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 nahm die Kantonspolizei Aargau zur Beschwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei.
- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Ob sämtliche Voraussetzungen für ein Eintreten auf die gegen den Befehl der Kantonspolizei Aargau vom 11. November 2025 zur erkennungsdienst- lichen Erfassung samt Wangenschleimhautabstrich der Beschwerdeführe- rin gerichtete Beschwerde erfüllt sind, kann offenbleiben, da die Be- schwerde, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 2. 2.1. Die Kantonspolizei Aargau führte zur Begründung der Anordnung der er- kennungsdienstlichen Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich aus, die Beschwerdeführerin habe sich dem unverschlossenen E-Bike, das vor dem Geschäft B._____ in R._____ abgestellt gewesen sei, genähert, habe die- ses behändigt und sei damit anschliessend in allgemeine Richtung Q- Strasse davongefahren. Die bisherigen Ermittlungen hätten einen hinreichenden Tatverdacht für die Verübung einer Straftat ergeben. Die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung sei potentiell geeignet, die verfolgte Straftat aufzuklären. Sie sei auch notwendig, da davon auszugehen sei, dass keine anderen Zwangsmassnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften könnten. 2.2. Die Beschwerdeführerin führt mit Beschwerde aus, sie bestreite vehement, die ihr vorgeworfene Tat begangen zu haben. Es liege kein hinreichender Tatverdacht vor, der eine so einschneidende Zwangsmassnahme wie die DNA-Erfassung rechtfertige und die erkennungsdienstliche Massnahme sei unverhältnismässig. 2.3. Die Kantonspolizei Aargau bringt mit Beschwerdeantwort in Ergänzung zur Begründung im angefochtenen Befehl zudem vor, die Beschwerdeführerin sei mehrfach wegen ähnlich gelagerter Fälle polizeilich verzeichnet und es bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass sie weitere gleichgelagerte Ver- brechen oder Vergehen begangen haben könnte. Gestützt auf diese Aus- führungen seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer erken- nungsdienstlichen Erfassung bzw. zur Erstellung eines DNA-Profils gege- ben.
- 4 - 3. 3.1. Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden klassi- scherweise und routinemässig das Signalement, das insbesondere auch körperliche Merkmale enthalten kann, sowie Abdrücke von Fingern oder anderen im Einzelfall möglicherweise wichtigen Körperteilen (dazu im Ein- zelnen BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 260 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1100). Zulässiger Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung kann es auch sein, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungs- behörden noch unbekannt sind. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer- deführer in andere Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln muss, was aber nicht einzig nach der abstrakten Strafdrohung zu beurteilen ist, sondern unter Miteinbezug des betroffenen Rechtsguts und des konkreten Kontexts (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.1). Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe ge- nommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO kann von der beschuldigten Person auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) – worunter auch die erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme einer DNA-Probe fallen – nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die da- mit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 3.2. 3.2.1. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe-
- 5 - stand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutun- gen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin weist mit Beschwerde den Tatvorwurf von sich und bestreitet diesen in pauschaler Weise. Die Kantonspolizei hat demgegen- über den Tatverdacht zu Recht bejaht. Der gegen die Beschwerdeführerin bestehende Tatverdacht basiert im Wesentlichen auf den Aufzeichnungen einer Kamera, welche den Diebstahl vom 10. November 2025 dokumentiert hat. Auf den Aufzeichnungen ist eine Frau mit rötlichen Haaren zu sehen. Sie trägt eine hüftlange (ärmellose) Winterjacke, dunkle Hosen, schwarze Socken und weisse Schuhe. Am 11. November 2025 wurde sodann ge- stützt auf die Kamera-Aufnahme am Wohnort der der Kantonspolizei Aar- gau wegen ähnlich gelagerter Fälle offenbar bekannten Beschwerdeführe- rin eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher zwei E-Scooter sichergestellt werden konnten. Des Weiteren wurden zwei Paar weisse Schuhe sowie eine dunkle (ärmellose) Jacke vorgefunden (Rapport der Kantonspolizei Aargau zur Hausdurchsuchung vom 11. November 2025). Im Rahmen der im Anschluss stattgefundenen polizeilichen Einvernahme machte die Beschwerdeführerin sodann von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch und verweigerte die Unterschrift des Einvernahme- protokolls. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2025 noch die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsan- waltschaft Baden vom 17. November 2025 angefochten hat, die ihrerseits einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen. Das Vorliegen des Tatver- dachts ist damit zu bejahen. 3.3. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wird auch nicht von der Be- schwerdeführerin vorgebracht. Die durch die erkennungsdienstliche Erfas- sung und den Wangenschleimhautabstrich drohende Grundrechtsein- schränkung der Beschwerdeführerin erweist sich in Anbetracht der gegen- überstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung des ihr vorgewor- fen Delikts als zumutbar und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhält- nismässigkeit nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungs- dienstliche Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich der Beschwerde- führerin erfüllt. Der diesbezügliche Befehl der Kantonspolizei Aargau vom
- 6 -
11. November 2025 ist daher rechtens und die Beschwerde demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit vorliegendem Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). An- spruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 630.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 7 - Aarau, 4. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro