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SBK.2025.319

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.319

Ag Strafgericht · 2026-04-13 · Deutsch AG
Sachverhalt

gekannt, insbesondere nicht die Sichtweise und Absicht der Beschwerde- führerin. Dies sei ihr erst durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom

13. August 2025 bekannt geworden. Da die Beschuldigte im Zeitpunkt der Aufgabe der Strafanzeige nicht in Kenntnis aller Informationen gewesen sei, sei ihre Strafanzeige nicht wider besseres Wissen erfolgt, weshalb kei- ner der beiden angerufenen Tatbestände erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. August 2025 sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte sie am

- 5 -

14. Juli 2023 wider besseres Wissen eines schweren Verbrechens be- schuldigt und damit den Straftatbestand der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und möglicher weiterer Delikte erfüllt habe. Damit ergebe sich sowohl aus der Strafanzeige als auch aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein hinreichender Tatverdacht und die Nichtanhandnahmeverfügung sei deshalb unzulässig. Des Weiteren widerspreche die Begründung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2025 der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2025, wo- nach die Beschuldigte nachweislich zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung in Kenntnis aller Informationen gewesen sei. Darüber hinaus sei die Ein- gabe vom 29. Juni 2023 an das Bezirksgericht Muri erfolgt. Die Beschul- digte habe gewusst, dass das Bezirksgericht Muri infolge seiner Anzeige- pflicht allfällige Verbrechen bei der Staatsanwaltschaft melden müsse, was es nicht getan habe. Auch aufgrund dessen sei die Strafanzeige wider bes- seres Wissen erfolgt. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält mit ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen an ihrer Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung fest. 2.4. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2025 bringt die Beschwerdeführerin des Weiteren vor, die Beschuldigte habe als Anwältin im Wissen um das Ver- teidigungsrecht der Beschwerdeführerin im gegen sie geführten Strafver- fahren – insbesondere ihr Recht auf Beweisanträge, Akteneinsicht und eine faire Behandlung – Kenntnis darüber gehabt, dass sie mit ihrer Eingabe mit dem Betreff "Antrag auf Ergänzung der Beweismittel und Aktenzustellung ST.2023.32" vom 29. Juni 2023 keine weiteren Strafanzeigen beabsichtigt habe. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf eine Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen

- 6 - Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h. die erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Der kon- krete Tatverdacht muss sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen. Die Prognose der Verurteilungswahr- scheinlichkeit geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatver- dachts sprechen. Der konkrete Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ist vom Anfangsverdacht, der Voraussetzung für die Aufnahme der Straf- verfolgung (Art. 299 Abs. 2 StPO, Art. 300 StPO), abzugrenzen. Liegt eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung der beschuldigten Person vor, wird von einem Anfangsverdacht gesprochen. Bereits vage tatsächli- che Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters) lösen die Strafverfolgungspflicht aus, genügen aber zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens nicht. Die Einleitung eines Strafverfahrens, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, bedeutet einen qualifizierten Man- gel, eine unstatthafte "fishing expedition" (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 3.3. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straf- tat nichtschuldige Person. Als unschuldig gilt insbesondere auch derjenige, der rechtskräftig freigesprochen oder gegen den ein Verfahren eingestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2.1 und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Diese Ent- scheidung kann später, ohne Wideraufnahme des Verfahrens, aus Grün- den der Rechtssicherheit nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Sie ist für den zuständigen Richter bindend, falls sie eine Feststellung über die Zure- chenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur falsch angeschuldigten Person enthält (Urteile des Bundesgerichts 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2

- 7 - und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Die Klärung dieses ob- jektiven Tatbestandsmerkmals muss grundsätzlich der Prüfung des subjek- tiven Tatbestands vorangehen. Bezieht sich die Anschuldigung auf jeman- den, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wohl meis- tens erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über die Sa- che geschaffen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 304 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht eine Verfahrenseinstellung je- denfalls nicht an, solange über Schuld und Nichtschuld der bezichtigten Person in einem anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, denn ist ein solches Verfahren hängig, steht dies einer Verur- teilung wegen falscher Anschuldigung zwar vorläufig entgegen, lässt die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO definitiv entfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf im Umkehrschluss nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2). 3.4. Zum Sachverhalt gilt es Folgendes festzuhalten: Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 an das Bezirksgericht Muri im Verfahren ST.2023.32 führte die Be- schwerdeführerin in Rn 11 das Folgende aus: "Im Wissen darum, dass die D._____ AG rechtmässige Mieterin der Mieträumlichkeiten an der F- Strasse in U._____ ist und im Wissen um die nichtige Kündigung (Art. 266n OR) und dem pendenten Kündigungsanfechtungsverfahren der E._____ AG beim Obergericht des Kantons Aargau, haben C._____, B._____, G._____ und H._____ den Straftatbestand der mehrfachen falschen An- schuldigung (Art. 303 StGB) erfüllt. C._____, B._____, G._____ und H._____ bezichtigen mit dem hier vorliegenden Verfahren wissentlich nicht- schuldige Personen." Die Beschuldigte erstattete anschliessend am 14. Juli 2023 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung und führte darin zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe sie in Rn 11 der Eingabe an das Bezirksgericht Muri vom 29. Juni 2023 wider besseres Wis- sen beschuldigt, Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben. Am 13. August 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesbezüglich die Nichtanhandnahme und führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 29. Juni 2023 ausgeführt, dass sie sich im genannten Verfahren nicht als schuldig sehe und die Aus- sagen/Eingaben der genannten Parteien falsch seien. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin nicht die Herbeiführung einer Strafverfolgung ge- gen die genannten Parteien beabsichtigt. Dies ergebe sich auch aus dem

- 8 - Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Strafanzeigen ein- gereicht habe und demnach Kenntnis davon habe, wie eine Strafanzeige eingereicht werden müsse, sodass eine Strafuntersuchung eröffnet werde. Folglich habe die Beschwerdeführerin die genannten Personen durch ihre Ausführungen in Rn 11 ihrer Eingabe an das Bezirksgericht Muri nicht fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt. Des Weiteren fehle es auch an einer Tatsachenbehauptung, welche für die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung nötig sei. Am 21. Oktober 2025 erstattete die Beschwerdeführerin sodann Strafan- zeige gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie möglicher weiterer Tatbestände. Sie begründete die Strafanzeige damit, dass die Beschuldigte sie mit Strafanzeige vom

14. Juli 2023 wider besseres Wissen eines schweren Verbrechens be- schuldigt habe, zumal mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2025 festgestellt worden sei, dass sie mit der Eingabe an das Bezirksge- richt Muri nicht die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigte beabsichtigt habe. 3.5. Die Strafanzeige der Beschuldigten vom 14. Juli 2023 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. August 2025 nicht an die Hand genommen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde in dieser Verfügung jedoch nicht festgestellt, dass die Beschuldigte sie mit Strafanzeige vom 14. Juli 2023 wider besseres Wissen eines schweren Verbrechens beschuldigt hat. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte herbeiführen wollte und sie sich demzufolge ihrerseits nicht der falschen Anschuldigung strafbar gemacht hat. In zeitlicher Hinsicht vergingen zwi- schen der Strafanzeige der Beschuldigten und der besagten Nichtanhand- nahmeverfügung, auf welche sich die Beschwerdeführerin nun stützt, mehr als zwei Jahre. Zum Zeitpunkt der Strafanzeige verfügte die Beschuldigte folglich über die Kenntnis, wonach die Beschwerdeführerin sie nicht eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigen wollte, ebengerade noch nicht und die Strafanzeige vom 14. Juli 2023 erfolgte nicht wider besseres Wis- sen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wo- nach aufgrund der Formulierung ihrer Eingabe an das Bezirksgericht Muri klar gewesen sei, dass sie keine Strafverfolgung gegen die Beschuldigte habe herbeiführen wollen und die Beschuldigte dies als Anwältin habe er- kennen können, nichts zu ändern. Anzumerken ist schliesslich, selbst wenn die Beschwerdeführerin zu Un- recht beschuldigt worden wäre, so hätte sie im Umkehrschluss nicht unbe- sehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen dürfen (vgl. E. 3.3 hiervor).

- 9 - 3.6. Zusammenfassend erfolgte die Strafanzeige der Beschuldigten vom

14. Juli 2023 nicht wider besseres Wissen. Entsprechend ist die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

24. Oktober 2025 nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, so- weit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und im Umfang der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Da sich die Beschuldigte nicht am Beschwerdeverfahren be- teiligt hat, ist ihr kein zu entschädigender Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 874.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit von Fr. 600.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 274.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

- 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben.

E. 1.2.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nur die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Straf- norm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 f. zu Art. 115 StPO). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen wer- den muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO).

E. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahme der Strafsache in Bezug auf die Vorwürfe der falschen An- schuldigung und der Irreführung der Rechtspflege. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB schützt nicht nur die Rechtspflege, sondern auch die Person, die zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wird. Geschützt sind dabei insbesondere Individualinte- ressen wie Ehre, Freiheit, Privatsphäre und psychische Integrität (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.2 mit weite- ren Hinweisen). Die von der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung beanzeigte und damit potenziell zu Unrecht beschuldigte Beschwerdefüh- rerin ist somit ohne Weiteres als geschädigte Person im Sinne der Straf- prozessordnung anzusehen. Darüber hinaus hat sich die Beschwerde-

- 4 - führerin mit Strafanzeige vom 21. Oktober 2025 als Strafklägerin konstitu- iert. Die Beschwerdeführerin ist daher berechtigt, die Nichtanhandnahme- verfügung vom 24. Oktober 2025 betreffend den Vorwurf der falschen An- schuldigung mit Beschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde ist in die- sem Punkt einzutreten. Im Unterschied zur falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB schützt der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB aus- schliesslich das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da einzig das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei und die Konstituierung einer von möglicherweise fehlgeleiteten staat- lichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren scheidet aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Die Beschwerdeführerin ist daher mangels eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses nicht be- rechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2025 betref- fend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege mit Beschwerde anzu- fechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 1.3 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- verfügung vom 24. Oktober 2025 betreffend den Vorwurf der falschen An- schuldigung einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete ihre Nichtanhandnah- meverfügung im Wesentlichen wie folgt: Die Beschuldigte habe in ihrer Strafanzeige vom 14. Juli 2023 die Strafverfolgungsbehörden um Überprü- fung des von ihr geltend gemachten Sachverhalts ersucht. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe die Beschuldigte nicht den gesamten Sachverhalt gekannt, insbesondere nicht die Sichtweise und Absicht der Beschwerde- führerin. Dies sei ihr erst durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom

13. August 2025 bekannt geworden. Da die Beschuldigte im Zeitpunkt der Aufgabe der Strafanzeige nicht in Kenntnis aller Informationen gewesen sei, sei ihre Strafanzeige nicht wider besseres Wissen erfolgt, weshalb kei- ner der beiden angerufenen Tatbestände erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. August 2025 sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte sie am

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14. Juli 2023 wider besseres Wissen eines schweren Verbrechens be- schuldigt und damit den Straftatbestand der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und möglicher weiterer Delikte erfüllt habe. Damit ergebe sich sowohl aus der Strafanzeige als auch aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein hinreichender Tatverdacht und die Nichtanhandnahmeverfügung sei deshalb unzulässig. Des Weiteren widerspreche die Begründung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2025 der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2025, wo- nach die Beschuldigte nachweislich zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung in Kenntnis aller Informationen gewesen sei. Darüber hinaus sei die Ein- gabe vom 29. Juni 2023 an das Bezirksgericht Muri erfolgt. Die Beschul- digte habe gewusst, dass das Bezirksgericht Muri infolge seiner Anzeige- pflicht allfällige Verbrechen bei der Staatsanwaltschaft melden müsse, was es nicht getan habe. Auch aufgrund dessen sei die Strafanzeige wider bes- seres Wissen erfolgt.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält mit ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen an ihrer Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung fest.

E. 2.4 Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2025 bringt die Beschwerdeführerin des Weiteren vor, die Beschuldigte habe als Anwältin im Wissen um das Ver- teidigungsrecht der Beschwerdeführerin im gegen sie geführten Strafver- fahren – insbesondere ihr Recht auf Beweisanträge, Akteneinsicht und eine faire Behandlung – Kenntnis darüber gehabt, dass sie mit ihrer Eingabe mit dem Betreff "Antrag auf Ergänzung der Beweismittel und Aktenzustellung ST.2023.32" vom 29. Juni 2023 keine weiteren Strafanzeigen beabsichtigt habe.

E. 3 Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf eine Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen

- 6 - Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).

E. 3.2 Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h. die erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Der kon- krete Tatverdacht muss sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen. Die Prognose der Verurteilungswahr- scheinlichkeit geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatver- dachts sprechen. Der konkrete Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ist vom Anfangsverdacht, der Voraussetzung für die Aufnahme der Straf- verfolgung (Art. 299 Abs. 2 StPO, Art. 300 StPO), abzugrenzen. Liegt eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung der beschuldigten Person vor, wird von einem Anfangsverdacht gesprochen. Bereits vage tatsächli- che Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters) lösen die Strafverfolgungspflicht aus, genügen aber zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens nicht. Die Einleitung eines Strafverfahrens, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, bedeutet einen qualifizierten Man- gel, eine unstatthafte "fishing expedition" (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

E. 3.3 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straf- tat nichtschuldige Person. Als unschuldig gilt insbesondere auch derjenige, der rechtskräftig freigesprochen oder gegen den ein Verfahren eingestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2.1 und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Diese Ent- scheidung kann später, ohne Wideraufnahme des Verfahrens, aus Grün- den der Rechtssicherheit nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Sie ist für den zuständigen Richter bindend, falls sie eine Feststellung über die Zure- chenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur falsch angeschuldigten Person enthält (Urteile des Bundesgerichts 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2

- 7 - und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Die Klärung dieses ob- jektiven Tatbestandsmerkmals muss grundsätzlich der Prüfung des subjek- tiven Tatbestands vorangehen. Bezieht sich die Anschuldigung auf jeman- den, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wohl meis- tens erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über die Sa- che geschaffen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 304 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht eine Verfahrenseinstellung je- denfalls nicht an, solange über Schuld und Nichtschuld der bezichtigten Person in einem anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, denn ist ein solches Verfahren hängig, steht dies einer Verur- teilung wegen falscher Anschuldigung zwar vorläufig entgegen, lässt die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO definitiv entfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf im Umkehrschluss nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2).

E. 3.4 Zum Sachverhalt gilt es Folgendes festzuhalten: Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 an das Bezirksgericht Muri im Verfahren ST.2023.32 führte die Be- schwerdeführerin in Rn 11 das Folgende aus: "Im Wissen darum, dass die D._____ AG rechtmässige Mieterin der Mieträumlichkeiten an der F- Strasse in U._____ ist und im Wissen um die nichtige Kündigung (Art. 266n OR) und dem pendenten Kündigungsanfechtungsverfahren der E._____ AG beim Obergericht des Kantons Aargau, haben C._____, B._____, G._____ und H._____ den Straftatbestand der mehrfachen falschen An- schuldigung (Art. 303 StGB) erfüllt. C._____, B._____, G._____ und H._____ bezichtigen mit dem hier vorliegenden Verfahren wissentlich nicht- schuldige Personen." Die Beschuldigte erstattete anschliessend am 14. Juli 2023 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung und führte darin zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe sie in Rn 11 der Eingabe an das Bezirksgericht Muri vom 29. Juni 2023 wider besseres Wis- sen beschuldigt, Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben. Am 13. August 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesbezüglich die Nichtanhandnahme und führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 29. Juni 2023 ausgeführt, dass sie sich im genannten Verfahren nicht als schuldig sehe und die Aus- sagen/Eingaben der genannten Parteien falsch seien. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin nicht die Herbeiführung einer Strafverfolgung ge- gen die genannten Parteien beabsichtigt. Dies ergebe sich auch aus dem

- 8 - Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Strafanzeigen ein- gereicht habe und demnach Kenntnis davon habe, wie eine Strafanzeige eingereicht werden müsse, sodass eine Strafuntersuchung eröffnet werde. Folglich habe die Beschwerdeführerin die genannten Personen durch ihre Ausführungen in Rn 11 ihrer Eingabe an das Bezirksgericht Muri nicht fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt. Des Weiteren fehle es auch an einer Tatsachenbehauptung, welche für die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung nötig sei. Am 21. Oktober 2025 erstattete die Beschwerdeführerin sodann Strafan- zeige gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie möglicher weiterer Tatbestände. Sie begründete die Strafanzeige damit, dass die Beschuldigte sie mit Strafanzeige vom

14. Juli 2023 wider besseres Wissen eines schweren Verbrechens be- schuldigt habe, zumal mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2025 festgestellt worden sei, dass sie mit der Eingabe an das Bezirksge- richt Muri nicht die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigte beabsichtigt habe.

E. 3.5 Die Strafanzeige der Beschuldigten vom 14. Juli 2023 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. August 2025 nicht an die Hand genommen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde in dieser Verfügung jedoch nicht festgestellt, dass die Beschuldigte sie mit Strafanzeige vom 14. Juli 2023 wider besseres Wissen eines schweren Verbrechens beschuldigt hat. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte herbeiführen wollte und sie sich demzufolge ihrerseits nicht der falschen Anschuldigung strafbar gemacht hat. In zeitlicher Hinsicht vergingen zwi- schen der Strafanzeige der Beschuldigten und der besagten Nichtanhand- nahmeverfügung, auf welche sich die Beschwerdeführerin nun stützt, mehr als zwei Jahre. Zum Zeitpunkt der Strafanzeige verfügte die Beschuldigte folglich über die Kenntnis, wonach die Beschwerdeführerin sie nicht eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigen wollte, ebengerade noch nicht und die Strafanzeige vom 14. Juli 2023 erfolgte nicht wider besseres Wis- sen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wo- nach aufgrund der Formulierung ihrer Eingabe an das Bezirksgericht Muri klar gewesen sei, dass sie keine Strafverfolgung gegen die Beschuldigte habe herbeiführen wollen und die Beschuldigte dies als Anwältin habe er- kennen können, nichts zu ändern. Anzumerken ist schliesslich, selbst wenn die Beschwerdeführerin zu Un- recht beschuldigt worden wäre, so hätte sie im Umkehrschluss nicht unbe- sehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen dürfen (vgl. E. 3.3 hiervor).

- 9 -

E. 3.6 Zusammenfassend erfolgte die Strafanzeige der Beschuldigten vom

14. Juli 2023 nicht wider besseres Wissen. Entsprechend ist die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

24. Oktober 2025 nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, so- weit darauf einzutreten ist.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und im Umfang der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Da sich die Beschuldigte nicht am Beschwerdeverfahren be- teiligt hat, ist ihr kein zu entschädigender Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 874.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit von Fr. 600.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 274.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

- 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.319 (STA.2025.4894) Art. 151 Entscheid vom 13. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 24. Oktober 2025 in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 21. Oktober 2025 Strafanzeige u.a. gegen B._____ (fortan: Beschuldigte) wegen falscher An- schuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie möglicher weiterer Tatbe- stände im Zusammenhang mit einer von der Beschuldigten am 14. Juli 2023 gegen die Beschwerdeführerin wegen einer angeblich am 29. Juni 2023 begangenen falschen Anschuldigung erstatteten Strafanzeige. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 24. Oktober 2025 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigte. Diese Nicht- anhandnahmeverfügung wurde am 28. Oktober 2025 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 30. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. November 2025 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. Oktober 2025 sowie die An- weisung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, eine Strafuntersu- chung gegen die Beschuldigte zu eröffnen und durchzuführen. 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die ihr mit Verfügung vom 19. November 2025 (zugestellt am 21. November 2025) eingeforderte Sicherheit für allfäl- lige Kosten in Höhe von Fr. 600.00 am 1. Dezember 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 12. Januar 2026 Stellung und hielt an ihren Anträgen fest.

- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. 1.2. 1.2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nur die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Straf- norm (mit-)geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 f. zu Art. 115 StPO). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen wer- den muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 45 zu Art. 115 StPO). 1.2.2. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahme der Strafsache in Bezug auf die Vorwürfe der falschen An- schuldigung und der Irreführung der Rechtspflege. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB schützt nicht nur die Rechtspflege, sondern auch die Person, die zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wird. Geschützt sind dabei insbesondere Individualinte- ressen wie Ehre, Freiheit, Privatsphäre und psychische Integrität (Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.2 mit weite- ren Hinweisen). Die von der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung beanzeigte und damit potenziell zu Unrecht beschuldigte Beschwerdefüh- rerin ist somit ohne Weiteres als geschädigte Person im Sinne der Straf- prozessordnung anzusehen. Darüber hinaus hat sich die Beschwerde-

- 4 - führerin mit Strafanzeige vom 21. Oktober 2025 als Strafklägerin konstitu- iert. Die Beschwerdeführerin ist daher berechtigt, die Nichtanhandnahme- verfügung vom 24. Oktober 2025 betreffend den Vorwurf der falschen An- schuldigung mit Beschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde ist in die- sem Punkt einzutreten. Im Unterschied zur falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB schützt der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB aus- schliesslich das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da einzig das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei und die Konstituierung einer von möglicherweise fehlgeleiteten staat- lichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren scheidet aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB). Die Beschwerdeführerin ist daher mangels eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses nicht be- rechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2025 betref- fend den Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege mit Beschwerde anzu- fechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 1.3. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- verfügung vom 24. Oktober 2025 betreffend den Vorwurf der falschen An- schuldigung einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete ihre Nichtanhandnah- meverfügung im Wesentlichen wie folgt: Die Beschuldigte habe in ihrer Strafanzeige vom 14. Juli 2023 die Strafverfolgungsbehörden um Überprü- fung des von ihr geltend gemachten Sachverhalts ersucht. Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe die Beschuldigte nicht den gesamten Sachverhalt gekannt, insbesondere nicht die Sichtweise und Absicht der Beschwerde- führerin. Dies sei ihr erst durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom

13. August 2025 bekannt geworden. Da die Beschuldigte im Zeitpunkt der Aufgabe der Strafanzeige nicht in Kenntnis aller Informationen gewesen sei, sei ihre Strafanzeige nicht wider besseres Wissen erfolgt, weshalb kei- ner der beiden angerufenen Tatbestände erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. August 2025 sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte sie am

- 5 -

14. Juli 2023 wider besseres Wissen eines schweren Verbrechens be- schuldigt und damit den Straftatbestand der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und möglicher weiterer Delikte erfüllt habe. Damit ergebe sich sowohl aus der Strafanzeige als auch aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein hinreichender Tatverdacht und die Nichtanhandnahmeverfügung sei deshalb unzulässig. Des Weiteren widerspreche die Begründung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2025 der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2025, wo- nach die Beschuldigte nachweislich zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung in Kenntnis aller Informationen gewesen sei. Darüber hinaus sei die Ein- gabe vom 29. Juni 2023 an das Bezirksgericht Muri erfolgt. Die Beschul- digte habe gewusst, dass das Bezirksgericht Muri infolge seiner Anzeige- pflicht allfällige Verbrechen bei der Staatsanwaltschaft melden müsse, was es nicht getan habe. Auch aufgrund dessen sei die Strafanzeige wider bes- seres Wissen erfolgt. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält mit ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen an ihrer Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung fest. 2.4. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2025 bringt die Beschwerdeführerin des Weiteren vor, die Beschuldigte habe als Anwältin im Wissen um das Ver- teidigungsrecht der Beschwerdeführerin im gegen sie geführten Strafver- fahren – insbesondere ihr Recht auf Beweisanträge, Akteneinsicht und eine faire Behandlung – Kenntnis darüber gehabt, dass sie mit ihrer Eingabe mit dem Betreff "Antrag auf Ergänzung der Beweismittel und Aktenzustellung ST.2023.32" vom 29. Juni 2023 keine weiteren Strafanzeigen beabsichtigt habe. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf eine Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen

- 6 - Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1 m.H. auf BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h. die erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Der kon- krete Tatverdacht muss sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen. Die Prognose der Verurteilungswahr- scheinlichkeit geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatver- dachts sprechen. Der konkrete Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ist vom Anfangsverdacht, der Voraussetzung für die Aufnahme der Straf- verfolgung (Art. 299 Abs. 2 StPO, Art. 300 StPO), abzugrenzen. Liegt eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung der beschuldigten Person vor, wird von einem Anfangsverdacht gesprochen. Bereits vage tatsächli- che Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters) lösen die Strafverfolgungspflicht aus, genügen aber zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens nicht. Die Einleitung eines Strafverfahrens, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, bedeutet einen qualifizierten Man- gel, eine unstatthafte "fishing expedition" (vgl. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 3.3. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straf- tat nichtschuldige Person. Als unschuldig gilt insbesondere auch derjenige, der rechtskräftig freigesprochen oder gegen den ein Verfahren eingestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_23/2022 vom 29. November 2022 E. 2.2.1 und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Diese Ent- scheidung kann später, ohne Wideraufnahme des Verfahrens, aus Grün- den der Rechtssicherheit nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Sie ist für den zuständigen Richter bindend, falls sie eine Feststellung über die Zure- chenbarkeit der vorgeworfenen Straftat zur falsch angeschuldigten Person enthält (Urteile des Bundesgerichts 6B_1132/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2

- 7 - und 6B_1289/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.1). Die Klärung dieses ob- jektiven Tatbestandsmerkmals muss grundsätzlich der Prüfung des subjek- tiven Tatbestands vorangehen. Bezieht sich die Anschuldigung auf jeman- den, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wohl meis- tens erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über die Sa- che geschaffen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 12 zu Art. 304 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht eine Verfahrenseinstellung je- denfalls nicht an, solange über Schuld und Nichtschuld der bezichtigten Person in einem anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, denn ist ein solches Verfahren hängig, steht dies einer Verur- teilung wegen falscher Anschuldigung zwar vorläufig entgegen, lässt die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO definitiv entfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf im Umkehrschluss nicht unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2). 3.4. Zum Sachverhalt gilt es Folgendes festzuhalten: Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 an das Bezirksgericht Muri im Verfahren ST.2023.32 führte die Be- schwerdeführerin in Rn 11 das Folgende aus: "Im Wissen darum, dass die D._____ AG rechtmässige Mieterin der Mieträumlichkeiten an der F- Strasse in U._____ ist und im Wissen um die nichtige Kündigung (Art. 266n OR) und dem pendenten Kündigungsanfechtungsverfahren der E._____ AG beim Obergericht des Kantons Aargau, haben C._____, B._____, G._____ und H._____ den Straftatbestand der mehrfachen falschen An- schuldigung (Art. 303 StGB) erfüllt. C._____, B._____, G._____ und H._____ bezichtigen mit dem hier vorliegenden Verfahren wissentlich nicht- schuldige Personen." Die Beschuldigte erstattete anschliessend am 14. Juli 2023 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung und führte darin zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe sie in Rn 11 der Eingabe an das Bezirksgericht Muri vom 29. Juni 2023 wider besseres Wis- sen beschuldigt, Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben. Am 13. August 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten diesbezüglich die Nichtanhandnahme und führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 29. Juni 2023 ausgeführt, dass sie sich im genannten Verfahren nicht als schuldig sehe und die Aus- sagen/Eingaben der genannten Parteien falsch seien. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin nicht die Herbeiführung einer Strafverfolgung ge- gen die genannten Parteien beabsichtigt. Dies ergebe sich auch aus dem

- 8 - Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Strafanzeigen ein- gereicht habe und demnach Kenntnis davon habe, wie eine Strafanzeige eingereicht werden müsse, sodass eine Strafuntersuchung eröffnet werde. Folglich habe die Beschwerdeführerin die genannten Personen durch ihre Ausführungen in Rn 11 ihrer Eingabe an das Bezirksgericht Muri nicht fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt. Des Weiteren fehle es auch an einer Tatsachenbehauptung, welche für die Erfüllung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung nötig sei. Am 21. Oktober 2025 erstattete die Beschwerdeführerin sodann Strafan- zeige gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie möglicher weiterer Tatbestände. Sie begründete die Strafanzeige damit, dass die Beschuldigte sie mit Strafanzeige vom

14. Juli 2023 wider besseres Wissen eines schweren Verbrechens be- schuldigt habe, zumal mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. August 2025 festgestellt worden sei, dass sie mit der Eingabe an das Bezirksge- richt Muri nicht die Herbeiführung einer Strafuntersuchung gegen die Be- schuldigte beabsichtigt habe. 3.5. Die Strafanzeige der Beschuldigten vom 14. Juli 2023 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. August 2025 nicht an die Hand genommen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde in dieser Verfügung jedoch nicht festgestellt, dass die Beschuldigte sie mit Strafanzeige vom 14. Juli 2023 wider besseres Wissen eines schweren Verbrechens beschuldigt hat. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte herbeiführen wollte und sie sich demzufolge ihrerseits nicht der falschen Anschuldigung strafbar gemacht hat. In zeitlicher Hinsicht vergingen zwi- schen der Strafanzeige der Beschuldigten und der besagten Nichtanhand- nahmeverfügung, auf welche sich die Beschwerdeführerin nun stützt, mehr als zwei Jahre. Zum Zeitpunkt der Strafanzeige verfügte die Beschuldigte folglich über die Kenntnis, wonach die Beschwerdeführerin sie nicht eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigen wollte, ebengerade noch nicht und die Strafanzeige vom 14. Juli 2023 erfolgte nicht wider besseres Wis- sen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wo- nach aufgrund der Formulierung ihrer Eingabe an das Bezirksgericht Muri klar gewesen sei, dass sie keine Strafverfolgung gegen die Beschuldigte habe herbeiführen wollen und die Beschuldigte dies als Anwältin habe er- kennen können, nichts zu ändern. Anzumerken ist schliesslich, selbst wenn die Beschwerdeführerin zu Un- recht beschuldigt worden wäre, so hätte sie im Umkehrschluss nicht unbe- sehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen dürfen (vgl. E. 3.3 hiervor).

- 9 - 3.6. Zusammenfassend erfolgte die Strafanzeige der Beschuldigten vom

14. Juli 2023 nicht wider besseres Wissen. Entsprechend ist die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom

24. Oktober 2025 nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, so- weit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und im Umfang der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Da sich die Beschuldigte nicht am Beschwerdeverfahren be- teiligt hat, ist ihr kein zu entschädigender Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 874.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleiste- ten Sicherheit von Fr. 600.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 274.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

- 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro