Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Präsidenten des Bezirksge- richts Rheinfelden vom 21. Oktober 2025 betreffend Nichteinsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als (neue) amtliche Verteidigerin des Be- schwerdeführers sowie das Schreiben vom 24. Oktober 2025 betreffend Ablehnung der Wiedererwägung in dieser Sache. Beides sind verfahrens- leitende Entscheide i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, die nur dem Be- schwerderecht unterstehen, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1).
E. 1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Umstand, dass im Falle einer notwendigen Verteidigung bei der Ersteinsetzung eines amtli- chen Verteidigers das Vorschlagsrecht des Beschuldigten gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO missachtet wurde, einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken. Die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers kann dagegen grundsätzlich nur dann einen solchen Nachteil bewirken, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernach- lässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauens- basis mehr besteht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem der Wechsel der amtlichen Verteidigung ab- gelehnt wird, nur ein, sofern der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, dass eine effektive Verteidigung nicht gewährleistet ist (Urteil des Bundes- gerichts 1B_60/2019 vom 1. Mai 2019 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt B._____ am 13. Septem- ber 2016 (Untersuchungsakten [UA] act. 212, 221). Am 9. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwalt B._____ die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg um Gewährung der amtlichen Verteidigung, weil diese aufgrund der Vorwürfe ohne Weiteres gerechtfertigt sei und der Beschwerdeführer hierfür finanziell nicht selber aufkommen könne (UA act. 308.9 ff.). Mit Ver- fügung vom 8. November 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 130 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO an. Des Weiteren beantragte sie bei der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau die Einsetzung von Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger. Sie hielt fest, dass eine Ablehnung der amtlichen Verteidigung deshalb, weil Rechtsanwalt B._____ das Mandat bisher nicht niedergelegt habe, vorliegend wenig sinnvoll scheine. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren verteidigt sein müsse und sein Wunsch bezüglich seines Verteidigers sollte nach Möglichkeit berück- sichtigt werden. Mit Verfügung vom 11. November 2019 setzte die
- 6 - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt B._____ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 9. Oktober 2019 ein (UA act. 308.34 ff.). Angefochten ist vorliegend nicht die verfügte Bestellung von Rechtsanwalt B._____ zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, sondern die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden am 21. Oktober 2025 verfügte Abweisung des Gesuchs um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als (neue) amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers (bzw. Gesuch um Wechsel der amtlichen [notwendigen] Verteidigung; vgl. Ge- such vom 20. Oktober 2025 bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 23. Okto- ber 2025 sowie Beschwerde Rz. 33) und die Ablehnung der Wiedererwä- gung der Verfügung vom 21. Oktober 2025. Nachdem vorliegend (auch mit dem Wiedererwägungsgesuch) geltend gemacht wird, dass eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 2.1 Mit den angefochtenen Verfügungen wies der Präsident des Bezirksge- richts Rheinfelden das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als amtliche Verteidigerin ab. Er führte im Wesentlichen aus, das Gesuch werde mit einem Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StGB begründet, welche nach der reduzierten Strafforderung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht (mehr) vor- liege. Von der Verfahrensleitung sei daher keine amtliche Verteidigung an- zuordnen. Es habe primär am Beschwerdeführer gelegen und liege an ihm, für seine Verteidigung besorgt zu sein. Einer mandatierten Verteidigung könne vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht gewährt werden bzw. habe vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht gewährt werden können. Die Ak- ten könnten bis zum Verhandlungstermin vor Ort eingesehen werden, da sie weder elektronisch noch postalisch zugestellt werden könnten.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Beschwerde vorbringen, dass sein eingesetzter amtlicher (notwendiger) Verteidiger im Sommer 2025 ei- nen Infarkt erlitten habe. Seitdem sei weder eine Verteidigungshandlung von ihm noch eine Weiterführung durch eine Stellvertretung erfolgt. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden sei fälschlicherweise der Auf- fassung, die notwendige Verteidigung sei mit der Eingabe der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. März 2022 und ihrer daraufhin erfolgten Dispensation von selbst dahingefallen und es bedürfe diesbezüg- lich keiner Absetzung des bisherigen amtlichen Verteidigers. Für die Zu- sprechung einer notwendigen Verteidigung sei nicht relevant, was die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg konkret für ein Strafmass for- dere, sondern ob dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von über
- 7 - einem Jahr drohe, was vorliegend beim schweren Vorwurf der Entführung klarerweise der Fall sei. Das Gericht sei bekanntlich in seiner Würdigung und damit auch in der Strafzumessung frei. Es gebe keinen Grund dafür, weshalb dem Beschwerdeführer auf einmal – und erst noch derart kurz vor der Hauptverhandlung – die ihm längst zugesprochene amtliche (notwen- dige) Verteidigung aberkannt werden sollte. Auf diese Begründung des Wiedererwägungsgesuchs sei der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfel- den im Rahmen seiner Verfügung vom 24. Oktober 2025 unter Verletzung seiner Begründungspflicht nicht eingegangen und habe lediglich auf seine Verfügung vom 21. Oktober 2025 verwiesen. Mangels Aktenkenntnis sei zudem nicht bekannt, womit die bisherige Einsetzung des amtlichen (not- wendigen) Verteidigers begründet worden sei. Es könnten verschiedene (weitere) Gründe für die notwendige Verteidigung vorliegen. Schliesslich sei offenbar das Bezirksgericht Rheinfelden noch am 17. Oktober 2025 (an- geblicher E-Mailwechsel zwischen einem Gerichtsschreiber des Bezirksge- richts Rheinfelden und Rechtsanwalt C._____ [Verteidiger eines anderen Beschuldigten im Verfahren] betreffend Gesundheitszustand des amtlichen Verteidigers) davon ausgegangen, dass für den Beschwerdeführer eine neue amtliche (notwendige) Verteidigung bestellt werden müsste. Es sei willkürlich, dass diese gerichtliche Einschätzung kurz vor der Hauptver- handlung zum Nachteil des Beschwerdeführers und seiner grundrechtlich geschützten Verteidigungsrechte vollumfänglich und wahrheits- bzw. ak- tenwidrig verworfen werde. Vorliegend sei klarerweise eine notwendige Verteidigung sicherzustellen und diese könne krankheitsbedingt nicht mehr vom bisherigen amtlichen Verteidiger geleistet werden, weshalb sein Ge- such um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als neue amtliche (notwendige) Verteidigerin gutzuheissen sei.
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 verwies die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die vorinstanzlichen Erwägungen und führte an, dass dem Beschwerdeführer auch in Anbetracht der vor- instanzlichen Erwägungen offensichtlich keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr mehr drohe.
E. 2.4 Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden führte in seiner Stellung- nahme vom 7. November 2025 aus, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B._____ weiterhin bestehe und zu keinem Zeitpunkt wider- rufen worden sei. Da Rechtsanwältin Kim Mauerhofer über eine Vollmacht des Beschwerdeführers verfügt habe, sei ihr Akteneinsicht gewährt wor- den. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung und der älteren, umfangreichen Akten hätten diese nicht eingescannt und auch nicht postalisch versendet werden können, weshalb Rechtsanwältin Kim Mauerhofer angeboten worden sei, die Akten vor Ort am Bezirksgericht Rheinfelden einzusehen. Wie dem Gericht nachträglich telefonisch
- 8 - mitgeteilt worden sei, habe Rechtsanwältin D._____ als Stellvertreterin des offenbar rekonvaleszenten amtlichen Verteidigers B._____ an der Haupt- verhandlung vom 5. November 2025 teilnehmen wollen. Angeblich soll ihr aber der Beschwerdeführer vor Ort unmittelbar vor der Verhandlung mitge- teilt haben, er wolle nicht durch sie verteidigt werden und er habe sie "weg- geschickt". Das Gericht sei vom Büro B._____ weder über einen gesund- heitsbedingten Ausfall von Rechtsanwalt B._____ noch darüber, dass Rechtsanwältin D._____ an seiner Stelle an der Hauptverhandlung teilneh- men werde, informiert worden.
E. 2.5 In seiner Replik vom 21. November 2025 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Beschwerdeanträgen und den Verfahrensanträgen fest. Er führte aus, dass er nach wie vor unwirksam verteidigt sei. Er habe immer noch keine Akten erhalten und der bisherige amtliche Verteidiger sei krankheitsbedingt ausgefallen. Entgegen seiner Begründung in der ange- fochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2025 gehe der Präsident des Be- zirksgerichts Rheinfelden in seiner Beschwerdeantwort davon aus, dass die amtliche Verteidigung weiterhin bestehe und zu keinem Zeitpunkt wi- derrufen worden sei. Er sei offenbar doch der Meinung, dass eine amtliche Verteidigung notwendig sei. Der Beschwerdeführer mache dementspre- chend nach wie vor die Verletzung des Rechts auf eine wirksame notwen- dige Verteidigung geltend. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht an der Hauptverhandlung erscheinen solle, ändere nichts an der Rechtsgrundlage für die notwendige Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO; vorliegend drohe eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr). Es sei höchstproblematisch, dass der Präsident des Bezirks- gerichts Rheinfelden auf eine amtliche Verteidigung verweise, welche be- kanntlich krankheitsbedingt abwesend sei. Es bestehe faktisch gerade keine amtliche Verteidigung. Es sei auch keine Stellvertretung vor Gericht erschienen. Das Gericht habe die amtliche (notwendige) Verteidigung nicht sichergestellt. Rechtsanwältin D._____ sei bis heute nicht als amtliche Ver- teidigerin zugelassen worden. Sie komme auch nicht als amtliche Verteidi- gerin in Betracht, da sie in keinem Zeitpunkt mit ihm in Kontakt gestanden sei, um die Hauptverhandlung vorzubereiten und er sich explizit nicht von ihr verteidigen lassen wolle. Er sei nach wie vor gezwungen, an der Be- schwerde festzuhalten, da die Ablehnung von Rechtsanwältin Kim Mauer- hofer als amtliche (notwendige) Verteidigerin ansonsten rechtskräftig wer- den würde.
E. 3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ein Anspruch auf not- wendige Verteidigung. Nach Massgabe der Garantie der Fairness sowie der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 31 Abs. 2
- 9 - und Art. 32 Abs. 2 BV) kann es jedoch geboten sein, dass die Strafbehörde von Amtes wegen für eine notwendige Verteidigung zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1 f. zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss der hier interessierenden Bestimmung von Art. 130 lit. b StPO (vgl. Beschwerde Rz. 34) besteht dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwen- dige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Lan- desverweisung droht. Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidi- gung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen not- wendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeu- tet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er da- rauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht ver- zichten kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_468/2024 vom 15. Ja- nuar 2025 E. 4.2 sowie 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.2.3).
E. 3.2 Der Verteidigungszwang dauert so lange, wie der Grund für den Verteidi- gungszwang besteht. Fällt dieser Grund weg, ist von der Verfahrensleitung eine zwangsweise bestellte Verteidigung zu widerrufen (vgl. Art. 134 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 130 StPO; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.4).
E. 3.3.1 Dem Beschwerdeführer wird Entführung vorgeworfen. Rechtsanwalt B._____, welcher anfänglich als privater Wahlverteidiger für den Beschwer- deführer handelte, wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gestützt auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg mit Verfügung vom 11. November 2019 als amtlicher Verteidi- ger eingesetzt. Dies wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe (UA act. 308.34). Bei Anklageerhebung am 20. November 2019 (mit dem Antrag auf eine be- dingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten; vgl. Akten ST.2019.93, Dossier
- 10 - Bezirksgericht Rheinfelden, act. 4) war der Beschwerdeführer deshalb wei- terhin durch Rechtsanwalt B._____ amtlich verteidigt. Mit Eingabe vom 7. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg wegen sehr langer Verfahrensdauer nur noch eine be- dingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (vgl. Akten ST.2019.93, Dossier Be- zirksgericht Rheinfelden, act. 118). Konkret droht dem Beschwerdeführer nach diesem reduzierten Strafantrag – und dies allein und nicht die abs- trakte Strafdrohung von Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 al. 3 StGB ist massgebend für die Anwendung von Art. 130 lit. b StPO (vgl. dazu RUCKSTUHL, a.a.O., N. 18 zu Art. 130 StPO) – somit nicht mehr eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr. Damit ist die Voraussetzung von Art. 130 lit. b StPO (drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) weggefallen. Weitere Gründe für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a, c–e StPO sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wurde mit Verfügung des Präsidenten des Be- zirksgerichts Rheinfelden vom 24. März 2025 von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert (vgl. Akten ST.2019.93, Dossier Bezirksge- richt Rheinfelden, act. 173), weshalb auch die Voraussetzung von Art. 130 lit. d StPO nicht gegeben ist. Es besteht damit kein Anspruch (mehr) auf notwendige Verteidigung und folglich auch kein Anspruch auf deren Wechsel. Entsprechend hat der Prä- sident des Bezirksgerichts Rheinfelden die Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als (notwendige) amtliche Verteidigerin zu Recht mit Ver- fügung vom 21. Oktober 2025 abgewiesen bzw. hat er diese Verfügung zu Recht mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 nicht in Wiedererwägung ge- zogen. Weil der Beschwerdeführer sich nie auf Bedürftigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) berief, bestand auch keine Veranlassung, seine Eingabe unter dem Titel von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen (vgl. auch E. 3.3.2). Weil kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt, ändert an diesem Ergebnis auch nichts, dass der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsan- walt B._____, mit Eingabe vom 7. Mai 2026 an die Vorinstanz selber um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersucht hat.
E. 3.3.2.1 Unbesehen der Frage, ob vorliegend ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt bzw. ob der Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Verteidiger noch wirksam verteidigt wird, gilt das Folgende: Nach der Rechtsprechung ist nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt. Ist die beschuldigte Person nicht mittellos und verfügt sie bei notwendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung, sind die Voraussetzungen für eine amtli- che Verteidigung nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019
- 11 - vom 28. August 2019 E. 3.2). Die Rechtsprechung zur notwendigen Vertei- digung betrachtet die amtliche Verteidigung als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung. Wenn die beschuldigte Person über eine Wahlverteidi- gung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung bean- tragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzu- ordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4 und 3.5; 7B_986/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.3.2 m.w.H.). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der er- forderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fa- milie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesam- ten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat An- spruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25% erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (RUCK- STUHL, a.a.O., N. 23 zu Art. 132 StPO).
E. 3.3.2.2 Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwältin Kim Mauerhofer am 15. Okto- ber 2025 als Wahlverteidigerin mandatiert (Akten ST.2019.93, Dossier Be- zirksgericht Rheinfelden, act. 185 bzw. Beilage 1 zur Eingabe vom 20. Ok- tober 2025). Damit verfügt er über eine wirksame Wahlverteidigung. Mittel- losigkeit wird von ihm nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen seines am 9. Oktober 2019 gestellten Gesuchs betreffend die (notwendige) amtliche Verteidigung (UA act. 308.16 ff.). Abgesehen von der Steuererklärung 2018, welche auf blossen Angaben des Beschwerde- führers beruht und aufgrund mangelnder Aktualität offensichtlich nicht zur Belegung der Bedürftigkeit reicht, hat der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen eingereicht. Eine allfällige Bedürftigkeit ist damit keineswegs of- fensichtlich. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, seine finanzielle Situ- ation mit aussagekräftigen Unterlagen darzulegen, für den Fall, dass er das Honorar seiner derzeitige Wahlverteidigerin nicht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahren bezahlen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_986/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.3.2 m.w.H.). Dies hat er unter- lassen.
- 12 - Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer derzeit über eine Wahl- verteidigung, weshalb die Voraussetzung für die amtliche Verteidigung selbst dann nicht erfüllt ist, wenn nach wie vor ein Fall von notwendiger Verteidigung vorläge. So oder anders steht es dem Beschwerdeführer aber frei, nach der (mutmasslichen) Entlassung von Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bei der Vorinstanz zu stellen.
E. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Das Gesuch um Zulassung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als seine amt- liche (notwendige) Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ist abzuwei- sen, nachdem er wahlverteidigt ist und nicht geltend macht, dass er für das Honorar seiner Wahlverteidigerin wegen Bedürftigkeit nicht aufkommen kann. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 910.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]
- 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.313 (ST.2019.93; STA.2017.3316) Art. 320 Entscheid vom 11. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] freigewählt verteidigt durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 21. Oktober 2025 betreffend Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung sowie Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 24. Oktober 2025 betreffend Ablehnung der Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Oktober 2025 in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 20. Novem- ber 2019 beim Bezirksgericht Rheinfelden Anklage gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) sowie zwei weitere Beschuldigte wegen Entführung. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg forderte als Bestrafung eine 14-monatige, bedingte Freiheitsstrafe, Probezeit 2 Jahre, sowie eine Busse von Fr. 3'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren durch Rechtsanwalt B._____ amtlich verteidigt. 1.2. Mit Eingabe vom 7. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg beim Bezirksgericht Rheinfelden aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer neu eine auf 12 Monate reduzierte (bedingte) Freiheits- strafe. 1.3. Mit Verfügung vom 24. März 2025 dispensierte der Präsident des Bezirks- gerichts Rheinfelden die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. 2. 2.1. Am 4. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer über die E-Mail-Ad- resse von Rechtsanwalt B._____ mitgeteilt, dass dieser aufgrund einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin auf unbestimmte Zeit ausfalle. 2.2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Rheinfelden (nebst dem Gesuch um Verschiebung der Haupt- verhandlung) ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Es sei neu Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als amtliche (notwendige) Verteidige- rin des Beschwerdeführers einzusetzen. 2.3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies der Präsident des Bezirksge- richts Rheinfelden das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers (sowie um Verschiebung der Hauptverhandlung) ab.
- 3 - 2.4. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Rheinfelden um Wiedererwägung der Verfügung vom
21. Oktober 2025. 2.5. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilte der Präsident des Bezirksge- richts Rheinfelden dem Beschwerdeführer mit, dass die Verfügung vom
21. Oktober 2025 nicht in Wiedererwägung gezogen werde. Die Begrün- dung könne der Verfügung vom 21. Oktober 2025 entnommen werden. Ak- teneinsicht könne Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als freigewählte Vertei- digerin gewährt werden. Allerdings könnten die Akten weder elektronisch noch postalisch zugestellt, sondern müssten vor Ort eingesehen werden. 2.6. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer die umgehende Zustellung sämtlicher Aktenkopien an Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als seine (notwendige) Verteidigerin. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. November 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau sowohl gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2025 als auch das Schreiben vom 24. Oktober 2025 des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2025 und
24. Oktober 2025 seien vollumfänglich aufzuheben und Rechtsanwältin Kim Mauerhofer sei im vorinstanzlichen Hauptverfahren ST.2019.92 per
20. Oktober 2025 anstelle von Rechtsanwalt B._____ als amtliche (not- wendige) Verteidigerin von A._____ einzusetzen. 2. Rechtsanwältin Kim Mauerhofer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht als amtliche (notwendige) Verteidigerin von A._____ zuzulas- sen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Zudem stellte er die folgenden Verfahrensanträge: " 1. Sämtliche Akten der Vorinstanz im Verfahren ST.2019.92 seien oberge- richtlich zu edieren.
- 4 - 2. Gestützt auf die Aktenedition durch das Obergericht sei der Verteidigung die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und ihr im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Gelegenheit zur Replik zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden beantragte mit Eingabe vom 7. November 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. 3.4. Mit Replik vom 21. November 2025 hielt der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. 3.5. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 25. November 2025 wurde ein mit Eingabe vom 4. November 2025 gestelltes Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsi- denten des Bezirksgerichts Rheinfelden abgewiesen (SBK.2025.322). Die gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_49/2026 vom 22. Juni 2026 ab. Nach Retournierung der Akten wurden diese Rechtsanwältin Mauerhofer zur Ak- teneinsicht zugestellt. Die Akten wurden dem Obergericht am 20. Juli 2026 retourniert. 3.6. Mit Eingabe vom 28. April 2026 (Postaufgabe: 4. Mai 2026) orientierte Rechtsanwalt B._____ das Obergericht über eine Eingabe an die Vor-in- stanz. 3.7. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 orientierte Rechtsanwalt B._____ das Ober- gericht darüber, dass er die Vorinstanz um seine Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers ersucht habe. 3.8. Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung.
- 5 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Präsidenten des Bezirksge- richts Rheinfelden vom 21. Oktober 2025 betreffend Nichteinsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als (neue) amtliche Verteidigerin des Be- schwerdeführers sowie das Schreiben vom 24. Oktober 2025 betreffend Ablehnung der Wiedererwägung in dieser Sache. Beides sind verfahrens- leitende Entscheide i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, die nur dem Be- schwerderecht unterstehen, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1). 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Umstand, dass im Falle einer notwendigen Verteidigung bei der Ersteinsetzung eines amtli- chen Verteidigers das Vorschlagsrecht des Beschuldigten gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO missachtet wurde, einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken. Die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel des amtlichen Verteidigers kann dagegen grundsätzlich nur dann einen solchen Nachteil bewirken, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernach- lässigt oder zwischen ihm und der beschuldigten Person keine Vertrauens- basis mehr besteht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem der Wechsel der amtlichen Verteidigung ab- gelehnt wird, nur ein, sofern der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, dass eine effektive Verteidigung nicht gewährleistet ist (Urteil des Bundes- gerichts 1B_60/2019 vom 1. Mai 2019 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 1.3. Der Beschwerdeführer mandatierte Rechtsanwalt B._____ am 13. Septem- ber 2016 (Untersuchungsakten [UA] act. 212, 221). Am 9. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwalt B._____ die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg um Gewährung der amtlichen Verteidigung, weil diese aufgrund der Vorwürfe ohne Weiteres gerechtfertigt sei und der Beschwerdeführer hierfür finanziell nicht selber aufkommen könne (UA act. 308.9 ff.). Mit Ver- fügung vom 8. November 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 130 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO an. Des Weiteren beantragte sie bei der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau die Einsetzung von Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger. Sie hielt fest, dass eine Ablehnung der amtlichen Verteidigung deshalb, weil Rechtsanwalt B._____ das Mandat bisher nicht niedergelegt habe, vorliegend wenig sinnvoll scheine. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren verteidigt sein müsse und sein Wunsch bezüglich seines Verteidigers sollte nach Möglichkeit berück- sichtigt werden. Mit Verfügung vom 11. November 2019 setzte die
- 6 - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Rechtsanwalt B._____ als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 9. Oktober 2019 ein (UA act. 308.34 ff.). Angefochten ist vorliegend nicht die verfügte Bestellung von Rechtsanwalt B._____ zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, sondern die vom Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden am 21. Oktober 2025 verfügte Abweisung des Gesuchs um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als (neue) amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers (bzw. Gesuch um Wechsel der amtlichen [notwendigen] Verteidigung; vgl. Ge- such vom 20. Oktober 2025 bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 23. Okto- ber 2025 sowie Beschwerde Rz. 33) und die Ablehnung der Wiedererwä- gung der Verfügung vom 21. Oktober 2025. Nachdem vorliegend (auch mit dem Wiedererwägungsgesuch) geltend gemacht wird, dass eine effektive Verteidigung des Beschwerdeführers nicht gewährleistet sei, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. 2.1. Mit den angefochtenen Verfügungen wies der Präsident des Bezirksge- richts Rheinfelden das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als amtliche Verteidigerin ab. Er führte im Wesentlichen aus, das Gesuch werde mit einem Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StGB begründet, welche nach der reduzierten Strafforderung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht (mehr) vor- liege. Von der Verfahrensleitung sei daher keine amtliche Verteidigung an- zuordnen. Es habe primär am Beschwerdeführer gelegen und liege an ihm, für seine Verteidigung besorgt zu sein. Einer mandatierten Verteidigung könne vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht gewährt werden bzw. habe vor der Hauptverhandlung Akteneinsicht gewährt werden können. Die Ak- ten könnten bis zum Verhandlungstermin vor Ort eingesehen werden, da sie weder elektronisch noch postalisch zugestellt werden könnten. 2.2. Der Beschwerdeführer liess dagegen mit Beschwerde vorbringen, dass sein eingesetzter amtlicher (notwendiger) Verteidiger im Sommer 2025 ei- nen Infarkt erlitten habe. Seitdem sei weder eine Verteidigungshandlung von ihm noch eine Weiterführung durch eine Stellvertretung erfolgt. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden sei fälschlicherweise der Auf- fassung, die notwendige Verteidigung sei mit der Eingabe der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 7. März 2022 und ihrer daraufhin erfolgten Dispensation von selbst dahingefallen und es bedürfe diesbezüg- lich keiner Absetzung des bisherigen amtlichen Verteidigers. Für die Zu- sprechung einer notwendigen Verteidigung sei nicht relevant, was die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg konkret für ein Strafmass for- dere, sondern ob dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von über
- 7 - einem Jahr drohe, was vorliegend beim schweren Vorwurf der Entführung klarerweise der Fall sei. Das Gericht sei bekanntlich in seiner Würdigung und damit auch in der Strafzumessung frei. Es gebe keinen Grund dafür, weshalb dem Beschwerdeführer auf einmal – und erst noch derart kurz vor der Hauptverhandlung – die ihm längst zugesprochene amtliche (notwen- dige) Verteidigung aberkannt werden sollte. Auf diese Begründung des Wiedererwägungsgesuchs sei der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfel- den im Rahmen seiner Verfügung vom 24. Oktober 2025 unter Verletzung seiner Begründungspflicht nicht eingegangen und habe lediglich auf seine Verfügung vom 21. Oktober 2025 verwiesen. Mangels Aktenkenntnis sei zudem nicht bekannt, womit die bisherige Einsetzung des amtlichen (not- wendigen) Verteidigers begründet worden sei. Es könnten verschiedene (weitere) Gründe für die notwendige Verteidigung vorliegen. Schliesslich sei offenbar das Bezirksgericht Rheinfelden noch am 17. Oktober 2025 (an- geblicher E-Mailwechsel zwischen einem Gerichtsschreiber des Bezirksge- richts Rheinfelden und Rechtsanwalt C._____ [Verteidiger eines anderen Beschuldigten im Verfahren] betreffend Gesundheitszustand des amtlichen Verteidigers) davon ausgegangen, dass für den Beschwerdeführer eine neue amtliche (notwendige) Verteidigung bestellt werden müsste. Es sei willkürlich, dass diese gerichtliche Einschätzung kurz vor der Hauptver- handlung zum Nachteil des Beschwerdeführers und seiner grundrechtlich geschützten Verteidigungsrechte vollumfänglich und wahrheits- bzw. ak- tenwidrig verworfen werde. Vorliegend sei klarerweise eine notwendige Verteidigung sicherzustellen und diese könne krankheitsbedingt nicht mehr vom bisherigen amtlichen Verteidiger geleistet werden, weshalb sein Ge- such um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als neue amtliche (notwendige) Verteidigerin gutzuheissen sei. 2.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 verwies die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die vorinstanzlichen Erwägungen und führte an, dass dem Beschwerdeführer auch in Anbetracht der vor- instanzlichen Erwägungen offensichtlich keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr mehr drohe. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden führte in seiner Stellung- nahme vom 7. November 2025 aus, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B._____ weiterhin bestehe und zu keinem Zeitpunkt wider- rufen worden sei. Da Rechtsanwältin Kim Mauerhofer über eine Vollmacht des Beschwerdeführers verfügt habe, sei ihr Akteneinsicht gewährt wor- den. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung und der älteren, umfangreichen Akten hätten diese nicht eingescannt und auch nicht postalisch versendet werden können, weshalb Rechtsanwältin Kim Mauerhofer angeboten worden sei, die Akten vor Ort am Bezirksgericht Rheinfelden einzusehen. Wie dem Gericht nachträglich telefonisch
- 8 - mitgeteilt worden sei, habe Rechtsanwältin D._____ als Stellvertreterin des offenbar rekonvaleszenten amtlichen Verteidigers B._____ an der Haupt- verhandlung vom 5. November 2025 teilnehmen wollen. Angeblich soll ihr aber der Beschwerdeführer vor Ort unmittelbar vor der Verhandlung mitge- teilt haben, er wolle nicht durch sie verteidigt werden und er habe sie "weg- geschickt". Das Gericht sei vom Büro B._____ weder über einen gesund- heitsbedingten Ausfall von Rechtsanwalt B._____ noch darüber, dass Rechtsanwältin D._____ an seiner Stelle an der Hauptverhandlung teilneh- men werde, informiert worden. 2.5. In seiner Replik vom 21. November 2025 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Beschwerdeanträgen und den Verfahrensanträgen fest. Er führte aus, dass er nach wie vor unwirksam verteidigt sei. Er habe immer noch keine Akten erhalten und der bisherige amtliche Verteidiger sei krankheitsbedingt ausgefallen. Entgegen seiner Begründung in der ange- fochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2025 gehe der Präsident des Be- zirksgerichts Rheinfelden in seiner Beschwerdeantwort davon aus, dass die amtliche Verteidigung weiterhin bestehe und zu keinem Zeitpunkt wi- derrufen worden sei. Er sei offenbar doch der Meinung, dass eine amtliche Verteidigung notwendig sei. Der Beschwerdeführer mache dementspre- chend nach wie vor die Verletzung des Rechts auf eine wirksame notwen- dige Verteidigung geltend. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht an der Hauptverhandlung erscheinen solle, ändere nichts an der Rechtsgrundlage für die notwendige Verteidigung (Art. 130 lit. b StPO; vorliegend drohe eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr). Es sei höchstproblematisch, dass der Präsident des Bezirks- gerichts Rheinfelden auf eine amtliche Verteidigung verweise, welche be- kanntlich krankheitsbedingt abwesend sei. Es bestehe faktisch gerade keine amtliche Verteidigung. Es sei auch keine Stellvertretung vor Gericht erschienen. Das Gericht habe die amtliche (notwendige) Verteidigung nicht sichergestellt. Rechtsanwältin D._____ sei bis heute nicht als amtliche Ver- teidigerin zugelassen worden. Sie komme auch nicht als amtliche Verteidi- gerin in Betracht, da sie in keinem Zeitpunkt mit ihm in Kontakt gestanden sei, um die Hauptverhandlung vorzubereiten und er sich explizit nicht von ihr verteidigen lassen wolle. Er sei nach wie vor gezwungen, an der Be- schwerde festzuhalten, da die Ablehnung von Rechtsanwältin Kim Mauer- hofer als amtliche (notwendige) Verteidigerin ansonsten rechtskräftig wer- den würde. 3. 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich weder aus Art. 29 Abs. 3 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ein Anspruch auf not- wendige Verteidigung. Nach Massgabe der Garantie der Fairness sowie der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 31 Abs. 2
- 9 - und Art. 32 Abs. 2 BV) kann es jedoch geboten sein, dass die Strafbehörde von Amtes wegen für eine notwendige Verteidigung zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.1 f. zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 129 Abs. 1 StPO). Gemäss der hier interessierenden Bestimmung von Art. 130 lit. b StPO (vgl. Beschwerde Rz. 34) besteht dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwen- dige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Lan- desverweisung droht. Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidi- gung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen not- wendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeu- tet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er da- rauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht ver- zichten kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_468/2024 vom 15. Ja- nuar 2025 E. 4.2 sowie 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.2.3). 3.2. Der Verteidigungszwang dauert so lange, wie der Grund für den Verteidi- gungszwang besteht. Fällt dieser Grund weg, ist von der Verfahrensleitung eine zwangsweise bestellte Verteidigung zu widerrufen (vgl. Art. 134 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 130 StPO; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 2.4). 3.3. 3.3.1. Dem Beschwerdeführer wird Entführung vorgeworfen. Rechtsanwalt B._____, welcher anfänglich als privater Wahlverteidiger für den Beschwer- deführer handelte, wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gestützt auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg mit Verfügung vom 11. November 2019 als amtlicher Verteidi- ger eingesetzt. Dies wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe (UA act. 308.34). Bei Anklageerhebung am 20. November 2019 (mit dem Antrag auf eine be- dingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten; vgl. Akten ST.2019.93, Dossier
- 10 - Bezirksgericht Rheinfelden, act. 4) war der Beschwerdeführer deshalb wei- terhin durch Rechtsanwalt B._____ amtlich verteidigt. Mit Eingabe vom 7. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg wegen sehr langer Verfahrensdauer nur noch eine be- dingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (vgl. Akten ST.2019.93, Dossier Be- zirksgericht Rheinfelden, act. 118). Konkret droht dem Beschwerdeführer nach diesem reduzierten Strafantrag – und dies allein und nicht die abs- trakte Strafdrohung von Art. 183 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 184 al. 3 StGB ist massgebend für die Anwendung von Art. 130 lit. b StPO (vgl. dazu RUCKSTUHL, a.a.O., N. 18 zu Art. 130 StPO) – somit nicht mehr eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr. Damit ist die Voraussetzung von Art. 130 lit. b StPO (drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) weggefallen. Weitere Gründe für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a, c–e StPO sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wurde mit Verfügung des Präsidenten des Be- zirksgerichts Rheinfelden vom 24. März 2025 von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert (vgl. Akten ST.2019.93, Dossier Bezirksge- richt Rheinfelden, act. 173), weshalb auch die Voraussetzung von Art. 130 lit. d StPO nicht gegeben ist. Es besteht damit kein Anspruch (mehr) auf notwendige Verteidigung und folglich auch kein Anspruch auf deren Wechsel. Entsprechend hat der Prä- sident des Bezirksgerichts Rheinfelden die Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als (notwendige) amtliche Verteidigerin zu Recht mit Ver- fügung vom 21. Oktober 2025 abgewiesen bzw. hat er diese Verfügung zu Recht mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 nicht in Wiedererwägung ge- zogen. Weil der Beschwerdeführer sich nie auf Bedürftigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) berief, bestand auch keine Veranlassung, seine Eingabe unter dem Titel von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen (vgl. auch E. 3.3.2). Weil kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt, ändert an diesem Ergebnis auch nichts, dass der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsan- walt B._____, mit Eingabe vom 7. Mai 2026 an die Vorinstanz selber um Entlassung aus dem amtlichen Mandat ersucht hat. 3.3.2. 3.3.2.1. Unbesehen der Frage, ob vorliegend ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt bzw. ob der Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Verteidiger noch wirksam verteidigt wird, gilt das Folgende: Nach der Rechtsprechung ist nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt. Ist die beschuldigte Person nicht mittellos und verfügt sie bei notwendiger Verteidigung bereits über eine wirksame Wahlverteidigung, sind die Voraussetzungen für eine amtli- che Verteidigung nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019
- 11 - vom 28. August 2019 E. 3.2). Die Rechtsprechung zur notwendigen Vertei- digung betrachtet die amtliche Verteidigung als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung. Wenn die beschuldigte Person über eine Wahlverteidi- gung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung bean- tragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzu- ordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und hängt somit von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4 und 3.5; 7B_986/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.3.2 m.w.H.). Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person die Leistung der er- forderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Fa- milie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesam- ten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unzulässig ist. Massgeblich ist nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die beschuldigte Person hat An- spruch darauf, dass ihr der erweiterte zivilprozessuale Notbedarf verbleibt. Dieser umfasst i.d.R. einen um 25% erhöhten Grundbedarf, zuzüglich der ausgewiesenen privat- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (RUCK- STUHL, a.a.O., N. 23 zu Art. 132 StPO). 3.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwältin Kim Mauerhofer am 15. Okto- ber 2025 als Wahlverteidigerin mandatiert (Akten ST.2019.93, Dossier Be- zirksgericht Rheinfelden, act. 185 bzw. Beilage 1 zur Eingabe vom 20. Ok- tober 2025). Damit verfügt er über eine wirksame Wahlverteidigung. Mittel- losigkeit wird von ihm nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen seines am 9. Oktober 2019 gestellten Gesuchs betreffend die (notwendige) amtliche Verteidigung (UA act. 308.16 ff.). Abgesehen von der Steuererklärung 2018, welche auf blossen Angaben des Beschwerde- führers beruht und aufgrund mangelnder Aktualität offensichtlich nicht zur Belegung der Bedürftigkeit reicht, hat der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen eingereicht. Eine allfällige Bedürftigkeit ist damit keineswegs of- fensichtlich. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, seine finanzielle Situ- ation mit aussagekräftigen Unterlagen darzulegen, für den Fall, dass er das Honorar seiner derzeitige Wahlverteidigerin nicht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahren bezahlen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_986/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 2.3.2 m.w.H.). Dies hat er unter- lassen.
- 12 - Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer derzeit über eine Wahl- verteidigung, weshalb die Voraussetzung für die amtliche Verteidigung selbst dann nicht erfüllt ist, wenn nach wie vor ein Fall von notwendiger Verteidigung vorläge. So oder anders steht es dem Beschwerdeführer aber frei, nach der (mutmasslichen) Entlassung von Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bei der Vorinstanz zu stellen. 3.4. Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Das Gesuch um Zulassung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als seine amt- liche (notwendige) Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ist abzuwei- sen, nachdem er wahlverteidigt ist und nicht geltend macht, dass er für das Honorar seiner Wahlverteidigerin wegen Bedürftigkeit nicht aufkommen kann. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 910.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]
- 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli