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SBK.2025.306

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.306

Ag Strafgericht · 2026-03-17 · Deutsch AG
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist die Be- schwerdeführerin als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die sich als Zivil- und Strafklägerin konstituiert hat (vgl. Ergänzung der Strafanzeige vom 23. Oktober 2025), zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht zunächst geltend, das Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft verletze den Grundsatz von

- 4 - Treu und Glauben. Aufgrund des formellen Charakters ist diese Rüge vorab zu prüfen.

E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung insbesondere damit begründet, dass sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2025 die voraussichtliche Nichtanhandnahme der Strafanzeige angekündigt habe, da sich in der Beilage zur Strafanzeige weder die notwendigen Belege noch Angaben finden würden, und dass bis zum Datum der Nichtanhandnahmeverfügung keine weiteren Unterlagen eingereicht worden seien. Dass die Kantonale Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 18. August 2025 die Nichtanhandnahme der gesamten Strafanzeige in Aussicht gestellt habe, treffe nicht zu. Sie habe einzig auf eine mögliche Nichtanhandnahme hinsichtlich bestimmter Delikte hinge- wiesen und im Übrigen die Beschwerdeführerin aufgefordert, Unterlagen (Bankkontoauszug, Lohnabrechnungen, Buchhaltung, Arbeitsvertrag etc.) zwecks Prüfung der Strafanzeige einzureichen. Nach Eingang des Schrei- bens vom 15. August 2025 habe die Beschwerdeführerin eine anwaltliche Vertretung mandatiert, um einerseits auf die teilweise angekündigte Nicht- anhandnahmeverfügung reagieren zu können bzw. den in der laienhaft ver- fassten Strafanzeige nur unvollständig dargestellten Lebenssachverhalt zu ergänzen und andererseits die angeforderten Belege einzureichen. Dar- über sei die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht nur mit Schreiben vom

11. September 2025 informiert worden, sondern sie sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die neu mandatierte Rechtsvertretung nach voll- ständiger Instruktion unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Trotzdem habe die Kantonale Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahmeverfügung nach nur drei Wochen seit der Mandatsanzeige erlassen, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, die Unterlagen ein- zureichen bzw. ohne eine entsprechende Frist anzusetzen. Aufgrund der fehlenden Belege sei es der Kantonalen Staatsanwaltschaft unmöglich ge- wesen, den Sachverhalt vollständig festzustellen. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit verwehrt worden, ihren Standpunkt wirksam geltend zu machen und sich vor Erlass der Verfügung zu äussern, obwohl ihr dieses Recht ausdrücklich eingeräumt worden sei. Indem die Kantonale Staatsan- waltschaft die Verfügung erlassen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die verlangten Unterlagen und wohl noch eine ergänzende Eingabe nachgereicht werden würden, habe sie in klarer Verletzung des Grundsat- zes von Treu und Glauben gehandelt. Selbst wenn sie die angekündigte Eingabe als verzögert erachtet hätte, wäre sie nach Treu und Glauben ver- pflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin zumindest eine erst- und letzt- malige Frist zu gewähren.

- 5 -

E. 2.2.2 Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht anzukündigen sei und es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich sei, trotz Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung neue, relevante Unterlagen einzureichen, gestützt auf welche wiederum darüber zu entscheiden sei, ob ein Strafverfahren zu er- öffnen sei.

E. 2.2.3 Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss der angefochtenen Verfügung mehrfach zum von ihr beanzeigten Sachverhalt geäussert habe und auch die Mög- lichkeit gehabt habe, Unterlagen einzureichen. Ihr sei zudem mitgeteilt wor- den, welche Unterlagen die Kantonale Staatsanwaltschaft genau benötige, um die beanzeigten Sachverhalte genauer prüfen zu können. Dennoch habe sie es unterlassen, zeitnah die Fragen zu beantworten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 sei nach Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung erfolgt und sei damit verspätet.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz sind die zuständigen Be- hörden verpflichtet, den Sachverhalt "von Amtes wegen" abzuklären. Die Behörden sind demnach gehalten, den Sachverhalt von sich aus, in Eigen- initiative, unabhängig von Anträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten der Parteien zu ermitteln und entsprechende Beweismittel zu beschaffen.

- 6 - Praxisgemäss kann die beschuldigte Person den Behörden aber grund- sätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweis- anträge zu stellen. Insofern besteht für die beschuldigte Person eine Oblie- genheit, sich am Strafverfahren aktiv zu beteiligen (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 63 und 65 zu Art. 6 StPO). Gleiches muss grund- sätzlich auch für die Privatklägerschaft gelten. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verpflichtet die Strafbehörden, den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Damit wird zum Ausdruck gebracht, was Art. 5 Abs. 3 BV als Programm vorgibt. Basierend auf diesen Rechtsgrund- lagen sind staatliche Organe zu Loyalität und Vertrauenswürdigkeit sowie zu voraussehbarem und berechenbarem Handeln verpflichtet, sodass eine wechselseitige Abstimmung und Koordination des Verhaltens möglich ist (CHRISTOPHER GETH/MARTIN REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 46 zu Art. 3 StPO). Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Be- fugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie in ei- nem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4).

E. 2.4 Ausweislich der Akten brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

16. Juli, 18. Juli und 8. August 2025 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft verschiedene Sachverhalte zur Anzeige und reichte diverse Beilagen ein (darunter u.a. den Leasingvertrag eines Porsche Panamera, ein Polizeirap- port bzgl. des Diebstahls von besagtem Fahrzeug, die Versicherungspolice des Fahrzeugs, Korrespondenzen mit der Leasinggesellschaft, Buchhal- tungsbelege, Unterlagen im Zusammenhang mit dem Stelleninserat auf LinkedIn, Logdateien des Firmensystems bzw. des Zugangs des Beschul- digten zum Firmensystem sowie diverse weitere Korrespondenzen etc.). Mit Schreiben vom 15. August 2025 führte die Kantonale Staatsanwalt- schaft bezugnehmend auf die Strafanzeigen aus, in der Beilage zur Straf- anzeige würden sich keine Belege zur Zahlung der Ausgaben im Zusam- menhang mit dem Leasingvertrag für einen Porsche Panamera sowie keine Unterlagen dazu finden, ob diese Ausgaben als Geschäftsaufwand oder als Lohn/Privatbezug des Beschuldigten verbucht worden seien. Die Be- schwerdeführerin werde deshalb darum gebeten, diese Unterlagen (Bank- kontoauszug, Lohnabrechnungen, Buchhaltung etc.) zwecks Prüfung der

- 7 - Strafanzeige einzureichen. Ebenso werde sie gebeten, einen allfälligen Ar- beitsvertrag mit dem Beschuldigten einzureichen. Zudem wies die Kanto- nale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bezüglich der übrigen Vorwürfe keine strafbare Handlung ersichtlich sei, weshalb da- von auszugehen sei, dass diese Vorwürfe nicht anhand zu nehmen seien. Mit Eingabe vom 11. September 2025 teilte die Beschwerdeführerin resp. deren unterdessen mandatierte anwaltliche Vertretung mit, dass sie von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden sei, dass ihr das Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Au- gust 2025 vorliege und dass sie, sobald die Instruktion vollständig erfolgt sei, unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Am 9. Oktober 2025 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Strafsache und führte zur Begründung u.a. aus, da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen dazu eingereicht habe, wer die Lea- singraten für den Porsche bezahlt habe und/oder ob diese Leasingraten dem Beschuldigten als Lohnbestandteil angerechnet worden seien, sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch den Vertragsab- schluss einen Schaden erlitten habe, weswegen keine Indizien für eine strafbare Handlung vorliegen würden. Am 23. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltli- che Vertretung der Kantonalen Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Strafanzeige ein, in welcher sie die jeweiligen Vorwürfe präzisierte sowie mit diversen Unterlagen untermauerte (darunter insbesondere auch jene Unterlagen, die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

15. August 2025 eingefordert wurden).

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin zeigte mit ihren Schreiben vom 16. Juli, 18. Juli und 8. August 2025 verschiedene Sachverhalte an und reichte dazu ver- schiedene Belege ein. Mit Schreiben vom 15. August 2025 brachte die Kantonale Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass sie zumindest einen Teil der Vorwürfe weiter prüfen werde, wobei sie dazu weitere Belege von der Beschwerdeführerin benötige. Gleichzeitig unterliess sie es, eine kon- krete Frist für die Nachreichung der Belege anzusetzen. Die Beschwerde- führerin durfte gestützt auf dieses Schreiben nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft einerseits die Strafan- zeige weiter prüfen werde, sobald ihr die besagten Unterlagen nachge- reicht werden, und dass andererseits die Kantonale Staatsanwaltschaft diese Unterlagen grundsätzlich abwarten würde, bevor sie eine allfällige Nichtanhandnahme verfügen würde. Letzteres gebietet sich insbesondere auch im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes "in dubio pro duriore", kann eine Nichtanhandnahmeverfügung schliesslich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, wenn der

- 8 - Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt. Zwar trifft die Beschwerdeführerin insofern eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer pro- zessualen Obliegenheit, als sie die angeforderten Unterlagen einreichen muss und dies grundsätzlich innert nützlicher Frist. Doch kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin damit über Gebühr zuwartete, zumal die Kantonale Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin keine Frist ansetzte. Vielmehr zeigte die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 11. September 2025 und damit rund drei Wochen nach Erhalt des Schreibens an, dass sie zwischenzeitlich eine anwaltliche Vertretung mandatiert habe, die Instruktion noch nicht abgeschlossen sei und diese danach unaufgefordert auf die Sache zurückkommen werde. In- folgedessen musste die Kantonale Staatsanwaltschaft mit einer Eingabe der neu mandatierten Vertretung der Beschwerdeführerin rechnen. Die Be- schwerdeführerin musste demgegenüber nicht davon ausgehen, dass be- reits am 9. Oktober 2025, mithin nach 4 Wochen, die Strafanzeige ohne weitere Rückfrage oder Fristansetzung für die Nachreichung der Unterla- gen nicht an die Hand genommen wird. Das Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft erweist sich deshalb in der konkreten Konstellation als Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und verletzt letztlich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, da sie aufgrund dieses Vorgehens ihren Standpunkt nicht wirksam zur Geltung bringen konnte.

E. 2.6 Ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels führt diese Verletzung von Treu und Glauben und des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Es ist nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Ok- tober 2025 eingereichte Ergänzung der Strafanzeige samt nachgereichten Unterlagen erstmalig zu prüfen. Die Sache ist an die Kantonale Staatsan- waltschaft zurückzuweisen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin.

E. 3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Ent- schädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 2'137.80 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO) und sind die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädi- gen (analog Art. 436 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.4.2; Entscheid SBK.2025.277 vom 11. Feb- ruar 2026 E. 4.1).

- 9 -

E. 3.2 In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 re- duziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Ausla- gen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklä- gerschaft (§ 9 Abs. 3 AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vor- schüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Ko- pien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).

E. 3.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der Beschwerdeschrift (13 Seiten) und unter Einbezug der Instruktion durch die Beschwerdefüh- rerin sowie des Studiums der Beschwerdeantwort der Kantonalen Staats- anwaltschaft, des Beschuldigten und des vorliegenden Entscheids er- scheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden als ange- messen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehr- wertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'137.80.

E. 3.4 Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Honorarnote eingereicht. Da- mit ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der eingereichten Be- schwerdeantwort (6 Seiten) und unter Einbezug der Instruktion durch den Beschuldigten sowie des Studiums der Beschwerde der Beschwerdeführe- rin, der Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft und des vorliegenden Entscheids erscheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss

E. 4 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt Lukas Breunig, Baden, als Entschädigung für dieses Be- schwerdeverfahren Fr. 1'603.35 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 11 - Aarau, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.306 (STA.2025.326) Art. 104 Entscheid vom 17. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Breunig, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 9. Oktober 2025 in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Schreiben vom 16. Juli, 18. Juli und 8. August 2025 reichte die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Nö- tigung, Erpressung, Betrugs, Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und weiterer Delikte ein. Die Beschwerdeführerin bezweckt [die Verwaltung und Vermittlung von Im- mobilien etc.]. Die angezeigten Sachverhalte stehen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis des Beschuldigten als Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin. Dem Beschuldigten wird u.a. vorgeworfen, einen Leasingvertrag für einen Porsche Panamera abgeschlossen zu haben, der keinem geschäftlichen Zweck gedient habe, wodurch die Beschwerdefüh- rerin durch die Übernahme der anfallenden Leasingraten, Fahrzeugsteuern und Versicherungsprämien geschädigt worden sei. Der Beschuldigte habe zudem am 12. Juni 2025 ein Konkurrenzunternehmen gegründet (C._____ AG), das am selben Ort wie die D._____ AG domiziliere, die von seiner Partnerin geführt werde. Der Beschuldigte habe ein Stelleninserat mit der Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin auf LinkedIn geschaltet, wo- bei dies der Vorbereitung des Konkurrenzunternehmens C._____ AG ge- dient habe. Er sei ab dem 2. Mai 2025 nicht mehr für die Beschwerdefüh- rerin erreichbar gewesen und habe ohne Kündigung oder offizielle Abmel- dung für die D._____ AG gearbeitet. Er habe ab dem 2. Mai 2025 miss- bräuchlich auf das Firmennetzwerk zugegriffen und mutmasslich vertrauli- che Daten entwendet und für die C._____ AG verwendet. Weiter habe er Eigentum der Beschwerdeführerin zunächst nicht zurückgegeben. Er habe die gesundheitliche Schwäche des Inhabers der Beschwerdeführerin, E._____, ausgenutzt, um ihn für geschäftliche Entscheidungen unter Druck zu setzen. 2. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 nahm die Kantonale Staatsanwalt- schaft die Strafsache gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde am 10. Oktober 2025 von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 21. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte:

- 3 - " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft im Verfahren KSTA ST.2025.326 vom 09.10.2025 sei aufzuheben. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren ge- gen B._____, Q-Strasse, [...], wegen sämtlicher in Frage kommender De- likte, insbesondere für Delikte, für die Strafantrag gestellt wurde, zu eröff- nen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich ge- schuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Gegenpartei." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. November 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwer- deführerin am 10. November 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2025 beantragte der Beschul- digte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist die Be- schwerdeführerin als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die sich als Zivil- und Strafklägerin konstituiert hat (vgl. Ergänzung der Strafanzeige vom 23. Oktober 2025), zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht zunächst geltend, das Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft verletze den Grundsatz von

- 4 - Treu und Glauben. Aufgrund des formellen Charakters ist diese Rüge vorab zu prüfen. 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung insbesondere damit begründet, dass sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2025 die voraussichtliche Nichtanhandnahme der Strafanzeige angekündigt habe, da sich in der Beilage zur Strafanzeige weder die notwendigen Belege noch Angaben finden würden, und dass bis zum Datum der Nichtanhandnahmeverfügung keine weiteren Unterlagen eingereicht worden seien. Dass die Kantonale Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 18. August 2025 die Nichtanhandnahme der gesamten Strafanzeige in Aussicht gestellt habe, treffe nicht zu. Sie habe einzig auf eine mögliche Nichtanhandnahme hinsichtlich bestimmter Delikte hinge- wiesen und im Übrigen die Beschwerdeführerin aufgefordert, Unterlagen (Bankkontoauszug, Lohnabrechnungen, Buchhaltung, Arbeitsvertrag etc.) zwecks Prüfung der Strafanzeige einzureichen. Nach Eingang des Schrei- bens vom 15. August 2025 habe die Beschwerdeführerin eine anwaltliche Vertretung mandatiert, um einerseits auf die teilweise angekündigte Nicht- anhandnahmeverfügung reagieren zu können bzw. den in der laienhaft ver- fassten Strafanzeige nur unvollständig dargestellten Lebenssachverhalt zu ergänzen und andererseits die angeforderten Belege einzureichen. Dar- über sei die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht nur mit Schreiben vom

11. September 2025 informiert worden, sondern sie sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die neu mandatierte Rechtsvertretung nach voll- ständiger Instruktion unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Trotzdem habe die Kantonale Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahmeverfügung nach nur drei Wochen seit der Mandatsanzeige erlassen, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, die Unterlagen ein- zureichen bzw. ohne eine entsprechende Frist anzusetzen. Aufgrund der fehlenden Belege sei es der Kantonalen Staatsanwaltschaft unmöglich ge- wesen, den Sachverhalt vollständig festzustellen. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit verwehrt worden, ihren Standpunkt wirksam geltend zu machen und sich vor Erlass der Verfügung zu äussern, obwohl ihr dieses Recht ausdrücklich eingeräumt worden sei. Indem die Kantonale Staatsan- waltschaft die Verfügung erlassen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die verlangten Unterlagen und wohl noch eine ergänzende Eingabe nachgereicht werden würden, habe sie in klarer Verletzung des Grundsat- zes von Treu und Glauben gehandelt. Selbst wenn sie die angekündigte Eingabe als verzögert erachtet hätte, wäre sie nach Treu und Glauben ver- pflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin zumindest eine erst- und letzt- malige Frist zu gewähren.

- 5 - 2.2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht anzukündigen sei und es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich sei, trotz Erlass einer Nichtanhand- nahmeverfügung neue, relevante Unterlagen einzureichen, gestützt auf welche wiederum darüber zu entscheiden sei, ob ein Strafverfahren zu er- öffnen sei. 2.2.3. Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss der angefochtenen Verfügung mehrfach zum von ihr beanzeigten Sachverhalt geäussert habe und auch die Mög- lichkeit gehabt habe, Unterlagen einzureichen. Ihr sei zudem mitgeteilt wor- den, welche Unterlagen die Kantonale Staatsanwaltschaft genau benötige, um die beanzeigten Sachverhalte genauer prüfen zu können. Dennoch habe sie es unterlassen, zeitnah die Fragen zu beantworten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 sei nach Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung erfolgt und sei damit verspätet. 2.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvorausset- zungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit ab- soluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz sind die zuständigen Be- hörden verpflichtet, den Sachverhalt "von Amtes wegen" abzuklären. Die Behörden sind demnach gehalten, den Sachverhalt von sich aus, in Eigen- initiative, unabhängig von Anträgen, Erklärungen und sonstigem Verhalten der Parteien zu ermitteln und entsprechende Beweismittel zu beschaffen.

- 6 - Praxisgemäss kann die beschuldigte Person den Behörden aber grund- sätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweis- anträge zu stellen. Insofern besteht für die beschuldigte Person eine Oblie- genheit, sich am Strafverfahren aktiv zu beteiligen (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 63 und 65 zu Art. 6 StPO). Gleiches muss grund- sätzlich auch für die Privatklägerschaft gelten. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verpflichtet die Strafbehörden, den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Damit wird zum Ausdruck gebracht, was Art. 5 Abs. 3 BV als Programm vorgibt. Basierend auf diesen Rechtsgrund- lagen sind staatliche Organe zu Loyalität und Vertrauenswürdigkeit sowie zu voraussehbarem und berechenbarem Handeln verpflichtet, sodass eine wechselseitige Abstimmung und Koordination des Verhaltens möglich ist (CHRISTOPHER GETH/MARTIN REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 46 zu Art. 3 StPO). Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Be- fugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie in ei- nem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4). 2.4. Ausweislich der Akten brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

16. Juli, 18. Juli und 8. August 2025 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft verschiedene Sachverhalte zur Anzeige und reichte diverse Beilagen ein (darunter u.a. den Leasingvertrag eines Porsche Panamera, ein Polizeirap- port bzgl. des Diebstahls von besagtem Fahrzeug, die Versicherungspolice des Fahrzeugs, Korrespondenzen mit der Leasinggesellschaft, Buchhal- tungsbelege, Unterlagen im Zusammenhang mit dem Stelleninserat auf LinkedIn, Logdateien des Firmensystems bzw. des Zugangs des Beschul- digten zum Firmensystem sowie diverse weitere Korrespondenzen etc.). Mit Schreiben vom 15. August 2025 führte die Kantonale Staatsanwalt- schaft bezugnehmend auf die Strafanzeigen aus, in der Beilage zur Straf- anzeige würden sich keine Belege zur Zahlung der Ausgaben im Zusam- menhang mit dem Leasingvertrag für einen Porsche Panamera sowie keine Unterlagen dazu finden, ob diese Ausgaben als Geschäftsaufwand oder als Lohn/Privatbezug des Beschuldigten verbucht worden seien. Die Be- schwerdeführerin werde deshalb darum gebeten, diese Unterlagen (Bank- kontoauszug, Lohnabrechnungen, Buchhaltung etc.) zwecks Prüfung der

- 7 - Strafanzeige einzureichen. Ebenso werde sie gebeten, einen allfälligen Ar- beitsvertrag mit dem Beschuldigten einzureichen. Zudem wies die Kanto- nale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bezüglich der übrigen Vorwürfe keine strafbare Handlung ersichtlich sei, weshalb da- von auszugehen sei, dass diese Vorwürfe nicht anhand zu nehmen seien. Mit Eingabe vom 11. September 2025 teilte die Beschwerdeführerin resp. deren unterdessen mandatierte anwaltliche Vertretung mit, dass sie von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden sei, dass ihr das Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Au- gust 2025 vorliege und dass sie, sobald die Instruktion vollständig erfolgt sei, unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen werde. Am 9. Oktober 2025 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme der Strafsache und führte zur Begründung u.a. aus, da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen dazu eingereicht habe, wer die Lea- singraten für den Porsche bezahlt habe und/oder ob diese Leasingraten dem Beschuldigten als Lohnbestandteil angerechnet worden seien, sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch den Vertragsab- schluss einen Schaden erlitten habe, weswegen keine Indizien für eine strafbare Handlung vorliegen würden. Am 23. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltli- che Vertretung der Kantonalen Staatsanwaltschaft eine Ergänzung der Strafanzeige ein, in welcher sie die jeweiligen Vorwürfe präzisierte sowie mit diversen Unterlagen untermauerte (darunter insbesondere auch jene Unterlagen, die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

15. August 2025 eingefordert wurden). 2.5. Die Beschwerdeführerin zeigte mit ihren Schreiben vom 16. Juli, 18. Juli und 8. August 2025 verschiedene Sachverhalte an und reichte dazu ver- schiedene Belege ein. Mit Schreiben vom 15. August 2025 brachte die Kantonale Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass sie zumindest einen Teil der Vorwürfe weiter prüfen werde, wobei sie dazu weitere Belege von der Beschwerdeführerin benötige. Gleichzeitig unterliess sie es, eine kon- krete Frist für die Nachreichung der Belege anzusetzen. Die Beschwerde- führerin durfte gestützt auf dieses Schreiben nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft einerseits die Strafan- zeige weiter prüfen werde, sobald ihr die besagten Unterlagen nachge- reicht werden, und dass andererseits die Kantonale Staatsanwaltschaft diese Unterlagen grundsätzlich abwarten würde, bevor sie eine allfällige Nichtanhandnahme verfügen würde. Letzteres gebietet sich insbesondere auch im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes "in dubio pro duriore", kann eine Nichtanhandnahmeverfügung schliesslich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, wenn der

- 8 - Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt. Zwar trifft die Beschwerdeführerin insofern eine Mitwirkungspflicht im Sinne einer pro- zessualen Obliegenheit, als sie die angeforderten Unterlagen einreichen muss und dies grundsätzlich innert nützlicher Frist. Doch kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin damit über Gebühr zuwartete, zumal die Kantonale Staatsanwaltschaft der Be- schwerdeführerin keine Frist ansetzte. Vielmehr zeigte die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 11. September 2025 und damit rund drei Wochen nach Erhalt des Schreibens an, dass sie zwischenzeitlich eine anwaltliche Vertretung mandatiert habe, die Instruktion noch nicht abgeschlossen sei und diese danach unaufgefordert auf die Sache zurückkommen werde. In- folgedessen musste die Kantonale Staatsanwaltschaft mit einer Eingabe der neu mandatierten Vertretung der Beschwerdeführerin rechnen. Die Be- schwerdeführerin musste demgegenüber nicht davon ausgehen, dass be- reits am 9. Oktober 2025, mithin nach 4 Wochen, die Strafanzeige ohne weitere Rückfrage oder Fristansetzung für die Nachreichung der Unterla- gen nicht an die Hand genommen wird. Das Vorgehen der Kantonalen Staatsanwaltschaft erweist sich deshalb in der konkreten Konstellation als Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und verletzt letztlich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, da sie aufgrund dieses Vorgehens ihren Standpunkt nicht wirksam zur Geltung bringen konnte. 2.6. Ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels führt diese Verletzung von Treu und Glauben und des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Es ist nicht Aufgabe der Be- schwerdeinstanz, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Ok- tober 2025 eingereichte Ergänzung der Strafanzeige samt nachgereichten Unterlagen erstmalig zu prüfen. Die Sache ist an die Kantonale Staatsan- waltschaft zurückzuweisen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO) und sind die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädi- gen (analog Art. 436 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.4.2; Entscheid SBK.2025.277 vom 11. Feb- ruar 2026 E. 4.1).

- 9 - 3.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 re- duziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Ausla- gen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklä- gerschaft (§ 9 Abs. 3 AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vor- schüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Ko- pien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 3.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Damit ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der Beschwerdeschrift (13 Seiten) und unter Einbezug der Instruktion durch die Beschwerdefüh- rerin sowie des Studiums der Beschwerdeantwort der Kantonalen Staats- anwaltschaft, des Beschuldigten und des vorliegenden Entscheids er- scheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden als ange- messen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehr- wertsteuer resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'137.80. 3.4. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Honorarnote eingereicht. Da- mit ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht der eingereichten Be- schwerdeantwort (6 Seiten) und unter Einbezug der Instruktion durch den Beschuldigten sowie des Studiums der Beschwerde der Beschwerdeführe- rin, der Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft und des vorliegenden Entscheids erscheint ermessensweise ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als angemessen. In Anwendung des Regelstundensatzes von Fr. 240.00 und unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer resultiert eine Entschädigung von insge- samt Fr. 1'603.35. Hat die beschuldigte Person – wie vorliegend – eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung aus- schliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).

- 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2025 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Ent- schädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 2'137.80 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldig- ten, Rechtsanwalt Lukas Breunig, Baden, als Entschädigung für dieses Be- schwerdeverfahren Fr. 1'603.35 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 11 - Aarau, 17. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz