Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
E. 1.2.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechts- mittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
E. 1.2.2 Die Beschuldigte wendet ein, die Beschwerdefrist sei möglicherweise nicht eingehalten. Die Einstellungsverfügung vom 18. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Oktober 2025 (Sendungsnummer […]) zugestellt, womit die zehntägige Frist zur Anfechtung der Verfügung am 16. Oktober 2025 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und mit der am 22. Oktober 2025 der Schweizerischen Post aufgegebenen Beschwerde eingehalten ist. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die im Übrigen formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte im Wesentlichen damit, dass sich der anfängliche Tatverdacht eines Diebstahls zum Nachteil des Beschwer- deführers ausschliesslich auf dessen eigene Aussagen gestützt habe. Der Beschwerdeführer habe Ende März 2022 bei der Kantonspolizei Aargau
- 4 - die angebliche Entwendung von Vermögenswerten im November und De- zember 2021 sowie im März 2022 durch die Beschuldigte angezeigt. Dieser anfängliche Tatverdacht habe im Verlauf der Untersuchung weder durch die durchgeführte Hausdurchsuchung noch durch die Einvernahme der Be- schuldigten erhärtet werden können. Es habe kein Deliktsgut sichergestellt werden können. Zudem seien weder Aufbruchspuren noch Spuren der Be- schuldigten am Tatort festgestellt worden. Weiter habe der Beschwerde- führer keinerlei Belege oder Hinweise beigebracht, welche das Vorhanden- sein sowie seinen Besitz der angeblich entwendeten Vermögenswerte be- legen würden. Belegt sei einzig, dass sich die Parteien in Trennung befän- den und eine güterrechtliche Auseinandersetzung hängig sei. Abgesehen von den Aussagen des Beschwerdeführers hätten sich keine Hinweise auf die angeblich entwendeten Gegenstände oder auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergeben. Insgesamt habe sich im Laufe der Untersu- chung kein anklagegenügender Tatverdacht manifestiert und der objektive und subjektive Tatbestand des Diebstahls lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigte gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (angefochtene Verfügung, lit. B Ziff. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die Beschuldigte sei im Januar 2022 ohne Erklärung aus der gemeinsamen Wohnung in Y._____ ausgezogen und habe fortan bei C._____ (D._____) in der Woh- nung von dessen Mutter in Z._____ gelebt, wobei es sich bei C._____ mög- licherweise um ihren neuen Lebenspartner gehandelt habe. C._____ sei am tt.mm.jjjj verstorben. Die Umstände seines Todes seien von Interesse, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass gestohlene Vermögens- werte zur Finanzierung medizinischer Behandlungen verwendet worden seien. Weiter habe er (der Beschwerdeführer) sich im November und De- zember 2021 im Spital befunden, während die Beschuldigte und C._____ in der gemeinsamen Wohnung in Y._____ gelebt hätten (Beschwerde, S. 1). Die Beschuldigte und C._____ hätten sich gegenüber seinen Kindern abfällig über ihn geäussert. Sein Sohn E._____ könne dies bezeugen und habe zudem beobachtet, wie die Beschuldigte und C._____ während sei- ner Hospitalisation wiederholt das Bürozimmer im oberen Stockwerk betre- ten und daraus Wertsachen mitgenommen hätten. In diesem Raum hätten sich ausschliesslich Bargeld, Edelmetalle und Münzen von erheblichem Wert sowie die entsprechenden Belege befunden. Die Beschuldigte habe dort zuvor nichts zu suchen gehabt. Die Beschuldigte habe als einzige Kenntnis vom Aufbewahrungsort der Vermögenswerte gehabt und zudem über sämtliche Schlüssel zur Wohnung, zum Bürozimmer, zu einem Fit- nesscenter sowie zu zwei Solarien in Z._____ und QQ._____ verfügt, ohne diese je zurückgegeben zu haben, weshalb auch keine Aufbruchspuren festgestellt worden seien. Die Kaufquittungen seien ebenfalls aus dem Bü- rozimmer entwendet worden. Einige Kopien habe er jedoch sichern
- 5 - können. Seine Vorbringen stützten sich nicht nur auf seine eigenen Aussa- gen, sondern auch auf jene seines Sohnes, der bislang nicht einvernom- men worden sei. Schliesslich verfüge die Beschuldigte über mehrere Aus- landkonten. Die Herkunft der Gelder und die Saldi müssten überprüft wer- den. Auch C._____ habe zumindest über ein ausländisches Bankkonto ver- fügt, welches nach der Strafanzeige aufgelöst worden sei. Weiter seien Ab- klärungen im familiären und sozialen Umfeld der Beschuldigten und von C._____ sowie zu allfälligen Mietobjekten angezeigt. Die Befragung der Beschuldigten, seines Sohnes E._____ sowie des Beschwerdeführers selbst sei unumgänglich, um die Wahrheit ans Licht zu bringen (Be- schwerde, S. 2 f.).
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in ihrer Beschwerdeantwort an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte sie aus, dass auch die Beschwerde und deren Beilagen keinen anklagege- nügenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte manifestiere und sich der objektive und subjektive Tatbestand durch Belege, dass der Beschwerde- führer in der Vergangenheit Gold gekauft habe und dieses nun nicht mehr auffindbar sei, nicht rechtsgenügend nachweisen lasse (Beschwerdeant- wort, lit. B).
E. 2.4 Die Beschuldigte verwies in der Beschwerdeantwort auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Der Beschwerdeführer trage nichts vor, was der Würdigung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entgegenstehen würde. Der guten Ordnung halber würden die Ausführun- gen des Beschwerdeführers bestritten. Insbesondere treffe nicht zu, dass die Beschuldigte im Januar 2022 ohne Erklärung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Vielmehr habe sie anfangs Februar 2022 auf- grund mehrfacher Drohungen des täglich alkoholisierten Beschwerdefüh- rers die eheliche Wohnung verlassen müssen. Dieser habe sie anschlies- send durch den Austausch der Schlosszylinder von der Wohnung ausge- schlossen.
E. 2.5 Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vor, die Beschuldigte sei gegen Ende Januar 2022 freiwillig und ohne jede Erklärung gegenüber ihm oder ihrem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung in Y._____ ausgezogen. Der Auszug sei für ihn und seinen Sohn überraschend erfolgt und könne von Letzterem bezeugt werden. Zudem verfüge er über Hinweise, wonach die Beschuldigte ab dem 8. Februar 2022 auch im Fitness I._____ nicht mehr erschienen sei. Der Gegenanwalt habe den Zeitpunkt des Auszugs widersprüchlich dargestellt, indem zunächst von März 2022, später von Februar 2022 die Rede gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich von November bis Dezember 2021 infolge schwerer Verletzungen im Koma
- 6 - befunden und sei erst kurz vor Jahresende aus dem Spital entlassen wor- den. Während seiner Abwesenheit habe der inzwischen verstorbene Lieb- haber bzw. Komplize der Beschuldigten bei ihnen in Y._____ gewohnt. In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) sich über Monate in neurologi- scher und medizinischer Behandlung befunden und sei heute wieder voll- ständig genesen. Sodann sei die Beschuldigte über Monate mehrfach in das Fitness I._____, die Wohnung in Y._____ sowie in die Solarien in QQ._____ und Z._____ eingebrochen, habe zahlreiche Gegenstände so- wie Wertsachen und Geld entwendet und beschädigt. Entsprechende Straf- anzeigen seien erstattet worden. Sämtliche Schlüssel habe die Beschul- digte bis heute nicht zurückgegeben, weshalb alle Schlösser ausgewech- selt worden seien. Diese habe sie in der Folge mehrfach aufgebrochen bzw. aufgebohrt, was wiederholte Schlossaustausche erforderlich gemacht habe.
E. 3 Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).
E. 3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Be- schuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
E. 3.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in
- 7 - der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen).
E. 3.3 Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
E. 4.1 Des Diebstahls macht sich auf Antrag schuldig, wer einem Angehörigen oder Familiengenossen eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 und 4 StGB).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich zunächst am 28. März 2022 über die kantonale Notrufzentrale bei der Kantonspolizei Aargau und gab an, ihm seien Fr. 60'000.00 sowie zu einem früheren Zeitpunkt weitere Fr. 140'000.00 aus der Wohnung entwendet worden (act. 121 ff.). Am
31. März 2022 stellte er Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft (act. 132). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme äus- serte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass es sich bei der Täter- schaft um seine Ex-Frau, die Beschuldigte, sowie ihren Partner D._____ gehandelt habe. Er lebe mittlerweile von ihr getrennt (act. 173, Fragen 3 und 7). Konkret gab der Beschwerdeführer an, die Beschuldigte habe am
24. oder 25. März 2022 Geld sowie Vermögenswerte wie Gold- und Silber- barren mitgenommen. Es seien sieben Tausendernoten, ein paar Hunder- ternoten sowie Münzrollen aus den Einnahmen der Solarien von
- 8 - Fr. 1'500.00 gestohlen worden. Er habe Quittungen von allem mitgebracht, das gestohlen worden sei, darunter Silberbarren, Goldvreneli und Krüger- rand. Die Vermögenswerte hätten sich in einem Glas, auf dem Bett und in einer Würfelkiste in einem Regal in seinem Schlafzimmer befunden, was die Beschuldigte gewusst habe (act. 175, Fragen 14 ff.). Er habe noch zwei bis drei Wochen zuvor die Schlösser der Wohnungstüre und jeder Zimmer- türe ausgewechselt. Dabei habe es sich um die gleichen Schlösser gehan- delt, welche er schon in den Solarien ausgewechselt habe. Wahrscheinlich habe sie noch einen Schlüssel hierfür gehabt, weshalb dieser auch für seine Wohnung funktioniert habe (act. 176, Fragen 22 ff.). Er sei am 11. No- vember 2021 ins Koma gefallen und am 20. Dezember 2021 wieder er- wacht. Damals seien sie noch in derselben Wohnung gewesen. In diesem Zeitraum habe die Beschuldigte ihm Fr. 35'000.00 bis Fr. 40'000.00 in bar sowie Goldbarren, Silberbarren, Goldvreneli und Krügerrand gestohlen, welche sich in einer Matrjoschka in einer Fussballtennistasche im Büro be- funden hätten. Er habe dies der Polizei gemeldet, wisse aber nicht mehr genau wann und wo. Er habe alles im Büro aufbewahrt. Die Beschuldigte habe alles, inklusive Quittungen, mitgenommen (act. 176 f., Fragen 26 ff.). Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei seit Ende Januar 2022 von der Beschuldigten getrennt. Zum selben Zeitpunkt habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen (act. 177, Fragen 36 ff.).
E. 4.2.2 Anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 21. April 2022 gab der Be- schwerdeführer an, das Bargeld und die Wertsachen stammten aus seiner Zeit als Lehrer und allgemein von seinem "Fitness". Diese Sachen habe er erwirtschaftet und es sei nichts geregelt worden. Auf die im März 2022 ent- wendeten Bargeldbeträge (sieben Tausendernoten, ein paar Hunderterno- ten, Münzrollen im Wert von Fr. 1'500.00) angesprochen, gab der Be- schwerdeführer an, es handle sich dabei um Fr. 3'500.00 aus Solarienein- nahmen, mit welchen er die Miete habe bezahlen wollen (act. 182, Fragen 14 und 15). Auf die Frage, welche Wertgegenstände sich gestützt auf die beigebrachten Quittungen vom Jahr 2020 zum Tatzeitpunkt effektiv noch bei ihm im Hause befunden hätten und gestohlen worden seien, gab der Beschwerdeführer an, es seien im März "fünf Mal 100 Gramm der Wertge- genstände, etwa im Wert von Fr. 20'000.00" gestohlen worden. Im März seien zudem weitere Sachen gestohlen worden, was er auf einem Notiz- zettel notiert habe. Dabei handle es sich um 15 Krügerrand im Wert von Fr. 24'240.00, 25 Goldvreneli im Wert von Fr. 7'800.00, 50 Gramm Gold im Wert von Fr. 2'521.00 und 14 Kilogramm Silber im Wert von Fr. 8'288.00 (act. 182 f., Frage 16). Ende 2021 seien Fr. 40'000.00 Bargeld sowie Gold- vreneli, Silber, Goldbarren und Krügerrand gestohlen worden, welche si- cher einen Wert von Fr. 100'000.00 hätten. Da die Beschuldigte die Quit- tungen mitgenommen habe, wisse er es nicht mehr genau. Wegen dieses Diebstahls sei er nicht zur Polizei gegangen, sondern habe diesen zusam- men mit jenem vom März 2022 gemeldet (act. 183, Fragen 18 und 19).
- 9 -
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verschiedene Verkaufs- und Ankaufsquittungen über Edelmetalltransaktio- nen aus dem Jahr 2020 ein. Belegt sind damit mehrere Käufe und Ver- käufe, namentlich ein am 14. Februar 2020 beim Einzelunternehmen F._____ erfolgter Kauf von neun Krügerrand Münzen im Wert von Fr. 14'490.00 (act. 187), ein am 18. Februar 2020 erfolgter Verkauf von ins- gesamt 15 Krügerrand sowie zehn Kilogramm Silberbarren an F._____ für Fr. 30'675.00 (act. 188 f.), ein weiterer Verkauf von zwei Kilogramm Silber und zwei Krügerrand an F._____ am 6. März 2020 für Fr. 4'470.00 (act. 190) sowie ein am 30. März 2020 bei der Bank G._____ getätigter Kauf von 25 Goldvreneli und 50 Gramm Gold im Gesamtwert von Fr. 10'321.00 (act. 191 f.). Angaben zur Identität des jeweiligen Käufers bzw. Verkäufers ergeben sich aus den Quittungen nicht. Dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit Krügerrand bei F._____ gekauft hat, geht einzig aus einem allgemein gehaltenen Schreiben vom 2. März 2022 von H._____, F._____, hervor, welches jedoch keine näheren Angaben über Kaufzeitpunkte, Mengen und Kaufpreise enthält (vgl. Beilage zur Be- schwerde).
E. 4.3 Der Tatvorwurf des Beschwerdeführers stützt sich im Kern auf seine eige- nen Aussagen, wonach die Beschuldigte Ende 2021 sowie im März 2022 Bargeld und Edelmetalle aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ent- wendet habe. Diese Vorbringen konnten im Verlauf der Untersuchung je- doch nicht objektiviert werden. Im Rahmen der durchgeführten Hausdurch- suchung am damaligen Wohnort der Beschuldigten in QS._____ konnte kein Deliktsgut aufgefunden werden. Zwar wurden dort Bargeld und diverse Wertgegenstände sowie Edelmetalle in Form von Silberbarren, Goldplätt- chen und Münzen sichergestellt. Diese konnten jedoch anhand von Quit- tungen und Belegen eindeutig J._____, einer unbeteiligten Drittperson, so- wie deren Sohn K._____ zugeordnet werden (act. 84 ff., Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau). Bei der Beschuldigten selbst wurden weder Bargeld noch Edelmetalle oder Münzen sichergestellt, die mit den vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfen in Verbindung gebracht werden könnten. Ebenso wenig ergaben sich durch die Patrouille der Kantonspoli- zei Aargau am mutmasslichen Tatort in der ehemals gemeinsamen Woh- nung des Beschwerdeführers und der Beschuldigten am 28. März 2022 Hinweise auf Aufbruchspuren oder sonstige objektive Anzeichen eines Diebstahls (act. 123, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Novem- ber 2023). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Ankauf- und Ver- kaufsquittungen betreffen ausschliesslich Transaktionen aus dem Jahr 2020 und belegen lediglich, dass zu diesem Zeitpunkt Edelmetalle gekauft bzw. verkauft wurden. Daraus lässt sich weder ableiten, ob bzw. welche Edelmetalle sich Ende 2021 oder im März 2022 tatsächlich in seinem Besitz
- 10 - befanden, noch dass diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt ent- wendet worden wären. Angesichts der angeblichen Verkäufe fehlt es ins- besondere an einem Nachweis einer fortbestehenden Besitzlage der kon- kret als entwendet angegebenen Edelmetalle im Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung. Auch hinsichtlich des behaupteten Bargeldes vermochte der Beschwerdeführer weder dessen konkrete Existenz noch dessen Aufbe- wahrung oder Herkunft zum Tatzeitpunkt rechtsgenügend zu belegen. Seine Angaben zu Höhe, Herkunft und Zeitpunkt der angeblichen Entwen- dungen variieren zudem, und eine klare Abgrenzung zwischen persönli- chem Vermögen, Einnahmen aus Geschäftstätigkeiten sowie ehelichem Vermögen fehlt. Jedenfalls waren die Parteien zum relevanten Zeitpunkt verheiratet und scheint eine güterrechtliche Auseinandersetzung im Rah- men der am 22. März 2024 von der Beschuldigten beim Bezirksgericht Zü- rich eingereichten Scheidungsklage nach wie vor hängig zu sein (vgl. Bei- lage zur Stellungnahme der Beschuldigten vom 4. Dezember 2025). Diese ungeklärte Eigentumslage steht der Annahme einer tatbestandsmässigen Wegnahme fremden Vermögens entgegen.
E. 4.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen am vorstehend Dargelegten nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Sohn habe während seiner Hospitalisation beobachtet, wie die Beschuldigte Wertsachen aus dem Büro entnommen habe, wurden diese Vorbringen erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben und bleiben in Be- zug auf Zeitpunkt, Umfang und Individualisierung der angeblich entwende- ten Gegenstände unsubstanziiert. Eine solche Aussage vermöchte den fehlenden Nachweis der Existenz und der Eigentumsverhältnisse der be- haupteten Vermögenswerte überdies nicht zu ersetzen. Soweit der Be- schwerdeführer bezüglich der angeblichen Täterschaft der Beschuldigten weiter ausführt, bei den in der Wohnung verwendeten Schlössern habe es sich um dieselben gehandelt, welche er zuvor auch in den Solarien habe auswechseln lassen, überzeugt dies ebenfalls nicht. So wurde der Be- schwerdeführer auf Anzeige der Beschuldigten hin mit Strafbefehl vom
22. September 2025 (STA4 ST.2023.1088) wegen mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachen Diebstahls schuldig gesprochen, weil er zwi- schen dem 16. Februar 2022 und dem 25. Mai 2022 im Solarium in QQ._____, welches gemäss Auszug des Handelsregisteramts des Kan- tons Aargau vom 14. Februar 2022 zu diesem Zeitpunkt einzig durch die Beschuldigte betrieben wurde (act. 145), Bargeld und diverses Material be- händigt sowie Einrichtungen, einschliesslich des Zutrittssystems, beschä- digt habe. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Argumentation des Be- schwerdeführers, wonach die Beschuldigte im März 2022 über Schlüssel der von ihm im Februar 2022 im Solarium offenbar unrechtmässig ausge- wechselten Schlösser verfügt habe, als widersprüchlich und nicht geeignet, einen objektiven Tatverdacht gegen die Beschuldigte zu begründen. Ebenso erweisen sich die Mutmassungen des Beschwerdeführers zu
- 11 - angeblichen Auslandkonten der Beschuldigten oder des inzwischen ver- storbenen D._____ sowie zu dessen Todesumständen als spekulativ und ohne hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahl. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht verpflichtet, ohne jegli- che Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten umfassende Ausforschun- gen zu den finanziellen Verhältnissen, insbesondere von Drittpersonen vor- zunehmen. Insgesamt liegt keine unklare Beweislage vor, bei der eine Be- urteilung des Sachgerichts geboten wäre, sondern fehlt es bereits an einem auf Grundlage von Beweisen objektivierbaren Tatverdacht. Konkrete Er- mittlungsansätze, von denen vernünftigerweise zu erwarten wäre, dass sie zu entscheidrelevanten Beweisen führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer – abgesehen von einer Befragung seines Sohnes, von welcher aus den bereits dargelegten Gründen keine beweis- relevanten Ergebnisse zu erwarten sind – nicht geltend gemacht. Eine An- klageerhebung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Freispruch der Beschuldigten enden, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten den Untersuchungsgrundsatz sowie den Grundsatz in dubio pro duriore nicht verletzt hat. Die angefochtene Verfahrenseinstellung erweist sich da- mit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
E. 5.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Hat die be- schuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus- schliesslich der Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Beim Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen (wozu gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB der Ehegatte einer Person gehört) handelt es sich um ein
- 12 - Antragsdelikt, womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Einstellung des Verfahrens die Privatklägerschaft bzw. der Beschwerdeführer die Ent- schädigung der Beschuldigten zu tragen hat.
E. 5.2.2 Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten reichte keine Kostennote ein und hat eine Einreichung auch nicht in Aussicht gestellt. Für das Aktenstudium, das Studium der Beschwerde und Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Instruktion, der Abfassung der rund einseitigen Be- schwerdeantwort der Beschuldigten sowie das Studium der Stellungnahme des Beschwerdeführers und des vorliegenden Entscheids der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt zwei Stunden als angemessen. Ent- sprechend ist der für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der Beschuldigten notwendige Aufwand von zwei Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 240.00 zu vergüten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung ei- ner Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 534.00, welche der Beschwerdeführer dem Verteidiger der Beschuldig- ten zu bezahlen hat. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 100.00 zu bezahlen hat. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Verteidiger der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 534.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- 13 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.294 (STA.2023.1088) Art. 68 Entscheid vom 24. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Christof Egli, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 18. September 2025 in der Strafsache gegen B._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen B._____ (fortan: Be- schuldigte) ein Strafverfahren wegen Diebstahls zum Nachteil ihres Ex- Mannes A._____ (fortan: Beschwerdeführer). Konkret soll die Beschuldigte dem Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 26. November 2021 bis zum 25. Dezember 2021 sowie vom 24. März 2022 bis zum 25. März 2022 am ehemaligen gemeinsamen Wohnort in Y._____ Bargeld und diverse Wertgegenstände entwendet haben. 2. Mit Verfügung vom 18. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Dieb- stahls ein. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau gleichentags genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 15. Oktober 2025 zugestellte Einstellungsverfügung vom 18. September 2025 erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls sei fortzuführen. 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 4. November 2025 an die Obergerichtskasse be- zahlt. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu- weisen. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom
10. Dezember 2025 auf eine weitere Vernehmlassung.
- 3 - 3.6. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2025 (Post- aufgabe) zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 4. Dezember 2025 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechts- mittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.2.2. Die Beschuldigte wendet ein, die Beschwerdefrist sei möglicherweise nicht eingehalten. Die Einstellungsverfügung vom 18. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Oktober 2025 (Sendungsnummer […]) zugestellt, womit die zehntägige Frist zur Anfechtung der Verfügung am 16. Oktober 2025 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und mit der am 22. Oktober 2025 der Schweizerischen Post aufgegebenen Beschwerde eingehalten ist. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die im Übrigen formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte im Wesentlichen damit, dass sich der anfängliche Tatverdacht eines Diebstahls zum Nachteil des Beschwer- deführers ausschliesslich auf dessen eigene Aussagen gestützt habe. Der Beschwerdeführer habe Ende März 2022 bei der Kantonspolizei Aargau
- 4 - die angebliche Entwendung von Vermögenswerten im November und De- zember 2021 sowie im März 2022 durch die Beschuldigte angezeigt. Dieser anfängliche Tatverdacht habe im Verlauf der Untersuchung weder durch die durchgeführte Hausdurchsuchung noch durch die Einvernahme der Be- schuldigten erhärtet werden können. Es habe kein Deliktsgut sichergestellt werden können. Zudem seien weder Aufbruchspuren noch Spuren der Be- schuldigten am Tatort festgestellt worden. Weiter habe der Beschwerde- führer keinerlei Belege oder Hinweise beigebracht, welche das Vorhanden- sein sowie seinen Besitz der angeblich entwendeten Vermögenswerte be- legen würden. Belegt sei einzig, dass sich die Parteien in Trennung befän- den und eine güterrechtliche Auseinandersetzung hängig sei. Abgesehen von den Aussagen des Beschwerdeführers hätten sich keine Hinweise auf die angeblich entwendeten Gegenstände oder auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergeben. Insgesamt habe sich im Laufe der Untersu- chung kein anklagegenügender Tatverdacht manifestiert und der objektive und subjektive Tatbestand des Diebstahls lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigte gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (angefochtene Verfügung, lit. B Ziff. 1). 2.2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die Beschuldigte sei im Januar 2022 ohne Erklärung aus der gemeinsamen Wohnung in Y._____ ausgezogen und habe fortan bei C._____ (D._____) in der Woh- nung von dessen Mutter in Z._____ gelebt, wobei es sich bei C._____ mög- licherweise um ihren neuen Lebenspartner gehandelt habe. C._____ sei am tt.mm.jjjj verstorben. Die Umstände seines Todes seien von Interesse, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass gestohlene Vermögens- werte zur Finanzierung medizinischer Behandlungen verwendet worden seien. Weiter habe er (der Beschwerdeführer) sich im November und De- zember 2021 im Spital befunden, während die Beschuldigte und C._____ in der gemeinsamen Wohnung in Y._____ gelebt hätten (Beschwerde, S. 1). Die Beschuldigte und C._____ hätten sich gegenüber seinen Kindern abfällig über ihn geäussert. Sein Sohn E._____ könne dies bezeugen und habe zudem beobachtet, wie die Beschuldigte und C._____ während sei- ner Hospitalisation wiederholt das Bürozimmer im oberen Stockwerk betre- ten und daraus Wertsachen mitgenommen hätten. In diesem Raum hätten sich ausschliesslich Bargeld, Edelmetalle und Münzen von erheblichem Wert sowie die entsprechenden Belege befunden. Die Beschuldigte habe dort zuvor nichts zu suchen gehabt. Die Beschuldigte habe als einzige Kenntnis vom Aufbewahrungsort der Vermögenswerte gehabt und zudem über sämtliche Schlüssel zur Wohnung, zum Bürozimmer, zu einem Fit- nesscenter sowie zu zwei Solarien in Z._____ und QQ._____ verfügt, ohne diese je zurückgegeben zu haben, weshalb auch keine Aufbruchspuren festgestellt worden seien. Die Kaufquittungen seien ebenfalls aus dem Bü- rozimmer entwendet worden. Einige Kopien habe er jedoch sichern
- 5 - können. Seine Vorbringen stützten sich nicht nur auf seine eigenen Aussa- gen, sondern auch auf jene seines Sohnes, der bislang nicht einvernom- men worden sei. Schliesslich verfüge die Beschuldigte über mehrere Aus- landkonten. Die Herkunft der Gelder und die Saldi müssten überprüft wer- den. Auch C._____ habe zumindest über ein ausländisches Bankkonto ver- fügt, welches nach der Strafanzeige aufgelöst worden sei. Weiter seien Ab- klärungen im familiären und sozialen Umfeld der Beschuldigten und von C._____ sowie zu allfälligen Mietobjekten angezeigt. Die Befragung der Beschuldigten, seines Sohnes E._____ sowie des Beschwerdeführers selbst sei unumgänglich, um die Wahrheit ans Licht zu bringen (Be- schwerde, S. 2 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in ihrer Beschwerdeantwort an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte sie aus, dass auch die Beschwerde und deren Beilagen keinen anklagege- nügenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte manifestiere und sich der objektive und subjektive Tatbestand durch Belege, dass der Beschwerde- führer in der Vergangenheit Gold gekauft habe und dieses nun nicht mehr auffindbar sei, nicht rechtsgenügend nachweisen lasse (Beschwerdeant- wort, lit. B). 2.4. Die Beschuldigte verwies in der Beschwerdeantwort auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Der Beschwerdeführer trage nichts vor, was der Würdigung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten entgegenstehen würde. Der guten Ordnung halber würden die Ausführun- gen des Beschwerdeführers bestritten. Insbesondere treffe nicht zu, dass die Beschuldigte im Januar 2022 ohne Erklärung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Vielmehr habe sie anfangs Februar 2022 auf- grund mehrfacher Drohungen des täglich alkoholisierten Beschwerdefüh- rers die eheliche Wohnung verlassen müssen. Dieser habe sie anschlies- send durch den Austausch der Schlosszylinder von der Wohnung ausge- schlossen. 2.5. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vor, die Beschuldigte sei gegen Ende Januar 2022 freiwillig und ohne jede Erklärung gegenüber ihm oder ihrem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung in Y._____ ausgezogen. Der Auszug sei für ihn und seinen Sohn überraschend erfolgt und könne von Letzterem bezeugt werden. Zudem verfüge er über Hinweise, wonach die Beschuldigte ab dem 8. Februar 2022 auch im Fitness I._____ nicht mehr erschienen sei. Der Gegenanwalt habe den Zeitpunkt des Auszugs widersprüchlich dargestellt, indem zunächst von März 2022, später von Februar 2022 die Rede gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich von November bis Dezember 2021 infolge schwerer Verletzungen im Koma
- 6 - befunden und sei erst kurz vor Jahresende aus dem Spital entlassen wor- den. Während seiner Abwesenheit habe der inzwischen verstorbene Lieb- haber bzw. Komplize der Beschuldigten bei ihnen in Y._____ gewohnt. In der Folge habe er (der Beschwerdeführer) sich über Monate in neurologi- scher und medizinischer Behandlung befunden und sei heute wieder voll- ständig genesen. Sodann sei die Beschuldigte über Monate mehrfach in das Fitness I._____, die Wohnung in Y._____ sowie in die Solarien in QQ._____ und Z._____ eingebrochen, habe zahlreiche Gegenstände so- wie Wertsachen und Geld entwendet und beschädigt. Entsprechende Straf- anzeigen seien erstattet worden. Sämtliche Schlüssel habe die Beschul- digte bis heute nicht zurückgegeben, weshalb alle Schlösser ausgewech- selt worden seien. Diese habe sie in der Folge mehrfach aufgebrochen bzw. aufgebohrt, was wiederholte Schlossaustausche erforderlich gemacht habe. 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Be- schuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). 3.2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in
- 7 - der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). 3.3. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Des Diebstahls macht sich auf Antrag schuldig, wer einem Angehörigen oder Familiengenossen eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 und 4 StGB). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer meldete sich zunächst am 28. März 2022 über die kantonale Notrufzentrale bei der Kantonspolizei Aargau und gab an, ihm seien Fr. 60'000.00 sowie zu einem früheren Zeitpunkt weitere Fr. 140'000.00 aus der Wohnung entwendet worden (act. 121 ff.). Am
31. März 2022 stellte er Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft (act. 132). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme äus- serte der Beschwerdeführer die Vermutung, dass es sich bei der Täter- schaft um seine Ex-Frau, die Beschuldigte, sowie ihren Partner D._____ gehandelt habe. Er lebe mittlerweile von ihr getrennt (act. 173, Fragen 3 und 7). Konkret gab der Beschwerdeführer an, die Beschuldigte habe am
24. oder 25. März 2022 Geld sowie Vermögenswerte wie Gold- und Silber- barren mitgenommen. Es seien sieben Tausendernoten, ein paar Hunder- ternoten sowie Münzrollen aus den Einnahmen der Solarien von
- 8 - Fr. 1'500.00 gestohlen worden. Er habe Quittungen von allem mitgebracht, das gestohlen worden sei, darunter Silberbarren, Goldvreneli und Krüger- rand. Die Vermögenswerte hätten sich in einem Glas, auf dem Bett und in einer Würfelkiste in einem Regal in seinem Schlafzimmer befunden, was die Beschuldigte gewusst habe (act. 175, Fragen 14 ff.). Er habe noch zwei bis drei Wochen zuvor die Schlösser der Wohnungstüre und jeder Zimmer- türe ausgewechselt. Dabei habe es sich um die gleichen Schlösser gehan- delt, welche er schon in den Solarien ausgewechselt habe. Wahrscheinlich habe sie noch einen Schlüssel hierfür gehabt, weshalb dieser auch für seine Wohnung funktioniert habe (act. 176, Fragen 22 ff.). Er sei am 11. No- vember 2021 ins Koma gefallen und am 20. Dezember 2021 wieder er- wacht. Damals seien sie noch in derselben Wohnung gewesen. In diesem Zeitraum habe die Beschuldigte ihm Fr. 35'000.00 bis Fr. 40'000.00 in bar sowie Goldbarren, Silberbarren, Goldvreneli und Krügerrand gestohlen, welche sich in einer Matrjoschka in einer Fussballtennistasche im Büro be- funden hätten. Er habe dies der Polizei gemeldet, wisse aber nicht mehr genau wann und wo. Er habe alles im Büro aufbewahrt. Die Beschuldigte habe alles, inklusive Quittungen, mitgenommen (act. 176 f., Fragen 26 ff.). Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei seit Ende Januar 2022 von der Beschuldigten getrennt. Zum selben Zeitpunkt habe sie die gemeinsame Wohnung verlassen (act. 177, Fragen 36 ff.). 4.2.2. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 21. April 2022 gab der Be- schwerdeführer an, das Bargeld und die Wertsachen stammten aus seiner Zeit als Lehrer und allgemein von seinem "Fitness". Diese Sachen habe er erwirtschaftet und es sei nichts geregelt worden. Auf die im März 2022 ent- wendeten Bargeldbeträge (sieben Tausendernoten, ein paar Hunderterno- ten, Münzrollen im Wert von Fr. 1'500.00) angesprochen, gab der Be- schwerdeführer an, es handle sich dabei um Fr. 3'500.00 aus Solarienein- nahmen, mit welchen er die Miete habe bezahlen wollen (act. 182, Fragen 14 und 15). Auf die Frage, welche Wertgegenstände sich gestützt auf die beigebrachten Quittungen vom Jahr 2020 zum Tatzeitpunkt effektiv noch bei ihm im Hause befunden hätten und gestohlen worden seien, gab der Beschwerdeführer an, es seien im März "fünf Mal 100 Gramm der Wertge- genstände, etwa im Wert von Fr. 20'000.00" gestohlen worden. Im März seien zudem weitere Sachen gestohlen worden, was er auf einem Notiz- zettel notiert habe. Dabei handle es sich um 15 Krügerrand im Wert von Fr. 24'240.00, 25 Goldvreneli im Wert von Fr. 7'800.00, 50 Gramm Gold im Wert von Fr. 2'521.00 und 14 Kilogramm Silber im Wert von Fr. 8'288.00 (act. 182 f., Frage 16). Ende 2021 seien Fr. 40'000.00 Bargeld sowie Gold- vreneli, Silber, Goldbarren und Krügerrand gestohlen worden, welche si- cher einen Wert von Fr. 100'000.00 hätten. Da die Beschuldigte die Quit- tungen mitgenommen habe, wisse er es nicht mehr genau. Wegen dieses Diebstahls sei er nicht zur Polizei gegangen, sondern habe diesen zusam- men mit jenem vom März 2022 gemeldet (act. 183, Fragen 18 und 19).
- 9 - 4.2.3. Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verschiedene Verkaufs- und Ankaufsquittungen über Edelmetalltransaktio- nen aus dem Jahr 2020 ein. Belegt sind damit mehrere Käufe und Ver- käufe, namentlich ein am 14. Februar 2020 beim Einzelunternehmen F._____ erfolgter Kauf von neun Krügerrand Münzen im Wert von Fr. 14'490.00 (act. 187), ein am 18. Februar 2020 erfolgter Verkauf von ins- gesamt 15 Krügerrand sowie zehn Kilogramm Silberbarren an F._____ für Fr. 30'675.00 (act. 188 f.), ein weiterer Verkauf von zwei Kilogramm Silber und zwei Krügerrand an F._____ am 6. März 2020 für Fr. 4'470.00 (act. 190) sowie ein am 30. März 2020 bei der Bank G._____ getätigter Kauf von 25 Goldvreneli und 50 Gramm Gold im Gesamtwert von Fr. 10'321.00 (act. 191 f.). Angaben zur Identität des jeweiligen Käufers bzw. Verkäufers ergeben sich aus den Quittungen nicht. Dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit Krügerrand bei F._____ gekauft hat, geht einzig aus einem allgemein gehaltenen Schreiben vom 2. März 2022 von H._____, F._____, hervor, welches jedoch keine näheren Angaben über Kaufzeitpunkte, Mengen und Kaufpreise enthält (vgl. Beilage zur Be- schwerde). 4.3. Der Tatvorwurf des Beschwerdeführers stützt sich im Kern auf seine eige- nen Aussagen, wonach die Beschuldigte Ende 2021 sowie im März 2022 Bargeld und Edelmetalle aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ent- wendet habe. Diese Vorbringen konnten im Verlauf der Untersuchung je- doch nicht objektiviert werden. Im Rahmen der durchgeführten Hausdurch- suchung am damaligen Wohnort der Beschuldigten in QS._____ konnte kein Deliktsgut aufgefunden werden. Zwar wurden dort Bargeld und diverse Wertgegenstände sowie Edelmetalle in Form von Silberbarren, Goldplätt- chen und Münzen sichergestellt. Diese konnten jedoch anhand von Quit- tungen und Belegen eindeutig J._____, einer unbeteiligten Drittperson, so- wie deren Sohn K._____ zugeordnet werden (act. 84 ff., Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau). Bei der Beschuldigten selbst wurden weder Bargeld noch Edelmetalle oder Münzen sichergestellt, die mit den vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfen in Verbindung gebracht werden könnten. Ebenso wenig ergaben sich durch die Patrouille der Kantonspoli- zei Aargau am mutmasslichen Tatort in der ehemals gemeinsamen Woh- nung des Beschwerdeführers und der Beschuldigten am 28. März 2022 Hinweise auf Aufbruchspuren oder sonstige objektive Anzeichen eines Diebstahls (act. 123, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Novem- ber 2023). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Ankauf- und Ver- kaufsquittungen betreffen ausschliesslich Transaktionen aus dem Jahr 2020 und belegen lediglich, dass zu diesem Zeitpunkt Edelmetalle gekauft bzw. verkauft wurden. Daraus lässt sich weder ableiten, ob bzw. welche Edelmetalle sich Ende 2021 oder im März 2022 tatsächlich in seinem Besitz
- 10 - befanden, noch dass diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt ent- wendet worden wären. Angesichts der angeblichen Verkäufe fehlt es ins- besondere an einem Nachweis einer fortbestehenden Besitzlage der kon- kret als entwendet angegebenen Edelmetalle im Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung. Auch hinsichtlich des behaupteten Bargeldes vermochte der Beschwerdeführer weder dessen konkrete Existenz noch dessen Aufbe- wahrung oder Herkunft zum Tatzeitpunkt rechtsgenügend zu belegen. Seine Angaben zu Höhe, Herkunft und Zeitpunkt der angeblichen Entwen- dungen variieren zudem, und eine klare Abgrenzung zwischen persönli- chem Vermögen, Einnahmen aus Geschäftstätigkeiten sowie ehelichem Vermögen fehlt. Jedenfalls waren die Parteien zum relevanten Zeitpunkt verheiratet und scheint eine güterrechtliche Auseinandersetzung im Rah- men der am 22. März 2024 von der Beschuldigten beim Bezirksgericht Zü- rich eingereichten Scheidungsklage nach wie vor hängig zu sein (vgl. Bei- lage zur Stellungnahme der Beschuldigten vom 4. Dezember 2025). Diese ungeklärte Eigentumslage steht der Annahme einer tatbestandsmässigen Wegnahme fremden Vermögens entgegen. 4.4. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen am vorstehend Dargelegten nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Sohn habe während seiner Hospitalisation beobachtet, wie die Beschuldigte Wertsachen aus dem Büro entnommen habe, wurden diese Vorbringen erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben und bleiben in Be- zug auf Zeitpunkt, Umfang und Individualisierung der angeblich entwende- ten Gegenstände unsubstanziiert. Eine solche Aussage vermöchte den fehlenden Nachweis der Existenz und der Eigentumsverhältnisse der be- haupteten Vermögenswerte überdies nicht zu ersetzen. Soweit der Be- schwerdeführer bezüglich der angeblichen Täterschaft der Beschuldigten weiter ausführt, bei den in der Wohnung verwendeten Schlössern habe es sich um dieselben gehandelt, welche er zuvor auch in den Solarien habe auswechseln lassen, überzeugt dies ebenfalls nicht. So wurde der Be- schwerdeführer auf Anzeige der Beschuldigten hin mit Strafbefehl vom
22. September 2025 (STA4 ST.2023.1088) wegen mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachen Diebstahls schuldig gesprochen, weil er zwi- schen dem 16. Februar 2022 und dem 25. Mai 2022 im Solarium in QQ._____, welches gemäss Auszug des Handelsregisteramts des Kan- tons Aargau vom 14. Februar 2022 zu diesem Zeitpunkt einzig durch die Beschuldigte betrieben wurde (act. 145), Bargeld und diverses Material be- händigt sowie Einrichtungen, einschliesslich des Zutrittssystems, beschä- digt habe. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Argumentation des Be- schwerdeführers, wonach die Beschuldigte im März 2022 über Schlüssel der von ihm im Februar 2022 im Solarium offenbar unrechtmässig ausge- wechselten Schlösser verfügt habe, als widersprüchlich und nicht geeignet, einen objektiven Tatverdacht gegen die Beschuldigte zu begründen. Ebenso erweisen sich die Mutmassungen des Beschwerdeführers zu
- 11 - angeblichen Auslandkonten der Beschuldigten oder des inzwischen ver- storbenen D._____ sowie zu dessen Todesumständen als spekulativ und ohne hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahl. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht verpflichtet, ohne jegli- che Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten umfassende Ausforschun- gen zu den finanziellen Verhältnissen, insbesondere von Drittpersonen vor- zunehmen. Insgesamt liegt keine unklare Beweislage vor, bei der eine Be- urteilung des Sachgerichts geboten wäre, sondern fehlt es bereits an einem auf Grundlage von Beweisen objektivierbaren Tatverdacht. Konkrete Er- mittlungsansätze, von denen vernünftigerweise zu erwarten wäre, dass sie zu entscheidrelevanten Beweisen führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer – abgesehen von einer Befragung seines Sohnes, von welcher aus den bereits dargelegten Gründen keine beweis- relevanten Ergebnisse zu erwarten sind – nicht geltend gemacht. Eine An- klageerhebung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Freispruch der Beschuldigten enden, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten den Untersuchungsgrundsatz sowie den Grundsatz in dubio pro duriore nicht verletzt hat. Die angefochtene Verfahrenseinstellung erweist sich da- mit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Hat die be- schuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus- schliesslich der Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Beim Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen (wozu gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB der Ehegatte einer Person gehört) handelt es sich um ein
- 12 - Antragsdelikt, womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Einstellung des Verfahrens die Privatklägerschaft bzw. der Beschwerdeführer die Ent- schädigung der Beschuldigten zu tragen hat. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten reichte keine Kostennote ein und hat eine Einreichung auch nicht in Aussicht gestellt. Für das Aktenstudium, das Studium der Beschwerde und Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, der Instruktion, der Abfassung der rund einseitigen Be- schwerdeantwort der Beschuldigten sowie das Studium der Stellungnahme des Beschwerdeführers und des vorliegenden Entscheids der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt zwei Stunden als angemessen. Ent- sprechend ist der für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der Beschuldigten notwendige Aufwand von zwei Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 240.00 zu vergüten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung ei- ner Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 534.00, welche der Beschwerdeführer dem Verteidiger der Beschuldig- ten zu bezahlen hat. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 100.00 zu bezahlen hat. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Verteidiger der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 534.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- 13 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch