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SBK.2025.269

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2025.269

Ag Strafgericht · 2026-06-25 · Deutsch AG
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

12. September 2025 untersteht dem Beschwerderecht der durch sie be- schwerten Parteien (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 394 StPO e contrario).

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung aberkannte die kantonale Staatsanwalt- schaft der Beschwerdeführerin die Stellung als Privatklägerin und damit Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Patrik Odermatt aberkannte sie die Stellung als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Patrik Odermatt focht beide Punkte für die Beschwerdeführerin mit Be- schwerde an. Ob dies zulässig war, hängt davon ab, ob die Beschwerde- führerin als Privatklägerin und damit beschwerdeberechtigte und be- schwerte Partei und ob Patrik Odermatt als ihr Rechtsvertreter zu betrach- ten sind, mithin von der Begründetheit der Beschwerde. Es geht um sog. doppelrelevante Tatsachen, die nur im Rahmen der Begründetheit zu prüfen sind, wohingegen es für die Zulässigkeit genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4.3), was vorliegend der Fall ist. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin für die Eintretensfrage ohne Weiteres als durch die angefochtene Verfügung beschwerte und durch Pat- rik Odermatt vertretene Partei zu betrachten. Auf ihre frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist ein- zutreten, soweit sie gegen die angefochtene Verfügung gerichtet ist. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft die u. a. gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung ST.2023.207 mit Verfügung vom 25. Septem- ber 2025 eingestellt hat (Beilage 12 zur Beschwerdeantwort des Beschul- digten, act. 702 ff.), ändert hieran entgegen dem Vorbringen des Beschul- digten mit Beschwerdeantwort (Rz. 4) nichts, weil sich die Beschwerdefüh- rerin diese Einstellungsverfügung selbstredend nicht entgegenhalten las- sen muss, wenn ihr die Parteistellung im Strafverfahren ST.2023.207 zu Unrecht aberkannt worden sein sollte.

E. 1.3.1 Weil eine Verfügung nicht nur aus inhaltlichen Gründen rechtsfehlerhaft sein kann, sondern auch aus prozessualen Gründen, können mit Be- schwerde gegen eine Verfügung auch Rügen prozessualer Art erhoben werden, die mit dem Erlass oder dem Inhalt der angefochtenen Verfügung

- 6 - in einem hinreichend engen Bezug stehen. Auch auf solche Rügen ist im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfügung einzutreten. Nicht ein- zutreten ist hingegen auf Rügen prozessualer Art, die keinen hinreichend engen Bezug zur angefochtenen Verfügung aufweisen.

E. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, "in Bezug auf die angefochtene Verfügung" einen uneingeschränkten Anspruch auf vorgän- giges rechtliches Gehör gehabt zu haben (S. 7, Rz. 17), den die kantonale Staatsanwaltschaft mit dem unangekündigten Erlass der angefochtenen Verfügung verletzt habe (S. 8, Rz. 18). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt in seinem Kerngehalt, dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung ei- nes Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegen- heit geben muss, sich vorgängig zu äussern (HANSVEST, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 107 StPO). Die vom Beschwerdeführer behauptete Gehörsverletzung bezieht sich di- rekt auf den Erlass der angefochtenen Verfügung und steht insofern in ei- nem engen Zusammenhang mit dieser, weshalb auf die Rüge einzutreten ist.

E. 1.3.3 Die Beschwerdeführerin macht als weitere Gehörsverletzung geltend, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass zwei Gutachten des Forensischen In- stituts H._____ ([…]) vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 sowie ein nicht rechtskräftiger Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. August 2025 "in diesem Strafverfahren" eingereicht worden seien. Sie habe keine Möglich- keit gehabt, zu diesen Akten Stellung zu nehmen (S. 8, Rz. 19). Das in Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO für das Strafverfahren gesetzlich veran- kerte Akteneinsichtsrecht dient der wirksamen Verteidigung und bildet die Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts der Prozessbeteiligten. Die Akteneinsicht setzt ein entsprechendes Gesuch voraus. Dies bedingt, dass die beteiligten Parteien über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Ak- ten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können, informiert wer- den (VEST, a. a. O., N. 11 f. zu Art. 107 StPO). Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm in der angefochtenen Verfügung ausführlichen Bezug insbesondere auf das Gutachten des H._____ vom

25. Mai 2022 und das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 5. August 2025. Insofern weist die vom Beschwerdeführer behauptete Gehörsverletzung ei- nen engen Bezug zum Inhalt der angefochtenen Verfügung auf, weshalb auch auf diese Rüge einzutreten ist.

- 7 -

E. 1.3.4 Mit Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiter Verletzungen von

Teilnahmerechten i. S. v. Art. 147 Abs. 1 StGB bei folgenden Einvernah-

men durch die kantonale Staatsanwaltschaft geltend

(S. 24, Rz. 2 i. V. m. S. 5, Rz. 7)

 Einvernahme von C._____ als beschuldigte Person vom 5. März

2025 (act. 4.3 0001 ff.)

 Einvernahme von D._____ als beschuldigte Person vom 3. Juni

2025 (act. 4.4 0001 ff.)

Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan-

waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Per-

sonen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beweise, die in

Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten

der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war

(Art. 147 Abs. 4 StPO).

Sowohl C._____ als auch D._____ verweigerten bei den fraglichen Einver-

nahmen weitgehend die Aussagen und beliessen es ansonsten überwie-

gend bei unverfänglichen Aussagen zum Hintergrund des Streits oder er-

kennbar persönlichen Einschätzungen (vgl. etwa Einvernahme von

C._____, zu Fragen 8 – 14, 16, 39; Einvernahme von D._____, zu Fragen

4, 5, 9 – 22, 25, 29, 31, 45 – 48). Als vielleicht einzige Ausnahme hierzu

sind die umfangreichen Ausführungen von D._____ zu Frage 52 zu nen-

nen, wo er sich eingehend zur Sache äusserte. Es ist aber nicht ersichtlich,

dass zumindest diese Einlassungen von D._____ für die Begründung der

angefochtenen Verfügung von Relevanz gewesen wären. Sie sind es auch

nicht für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens, wie nachfolgenden

Ausführungen ohne Weiteres zu entnehmen ist.

Die von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzungen von Teilnahme-

rechten, sollte es sie gegeben haben, weisen nach dem Gesagten keinen

derart engen Bezug zur angefochtenen Verfügung oder zu diesem Be-

schwerdeverfahren auf, dass sie im Rahmen dieses Beschwerdeverfah-

rens zu behandeln wären, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten ist.

E. 1.3.5 Soweit die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung, Verletzungen von Art. 151 IPRG und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. hierzu Beschwerde, S. 3) als prozess- rechtliche Rügen aufzufassen sind, ist darauf ohne Weiteres einzutreten, weil diese Rügen auch die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfü- gung beschlagen.

- 8 -

E. 2.1 Aufgrund ihres formellen Charakters vorab zu behandeln sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverletzungen (vgl. vorstehende E. 1.3.2 und 1.3.3).

E. 2.2 Gemäss den Akten stellte die kantonale Staatsanwaltschaft der Beschwer- deführerin am 1. Juli 2025 den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aus- sicht (Beschwerdebeilage 4, act. 40 f.), verlängerte der Beschwerdeführe- rin die damit angesetzte Beweisergänzungsfrist bis zum 12. September 2025 (Beschwerdebeilage 7, act. 44) und erliess gleichentags die ange- fochtene Verfügung. Mit einem solchen Vorgehen musste die Beschwerde- führerin nicht rechnen, weshalb die kantonale Staatsanwaltschaft in Beach- tung des in E. 1.3.2 Ausgeführten eine Gehörsverletzung beging. Zu befin- den ist über deren Folgen. Selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung ist von einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 2.2). Obwohl sich die Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren mit umfangreichen Eingaben zur Sache äusserte, vermochte sie die kantonale Staatsanwaltschaft nicht von ihrem Standpunkt zu überzeugen. Eine Rück- weisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich und dürfte auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, die im Hauptantrag eine Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Parteistellung und die Bestätigung von Patrik Odermatt als ihrem Rechtsvertreter bean- tragte, aber nur eventualiter eine Rückweisung an die kantonale Staatsan- waltschaft. Hieran ändert die von der kantonalen Staatsanwaltschaft unbe- rücksichtigt gelassene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Septem- ber 2025 (Beschwerdebeilage 8, act. 46 f.) nichts. Die Beschwerdeführerin beantragte darin eine Sistierung anstelle der Einstellung des Verfahrens, brachte materielle Einwendungen gegen die von der kantonalen Staatsan- waltschaft in Aussicht gestellte Einstellung vor und erhob die bereits in E. 1.3.4 abgehandelte Rüge der Verletzung von Teilnahmerechten. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft in Kenntnis dieser Eingabe die angefoch- tene Verfügung nicht in der ergangenen Form erlassen hätte, ist auszu- schliessen, was sich nicht zuletzt auch daraus ergibt, dass sie am 25. Sep- tember 2025 und damit in Kenntnis der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2025 die zuvor in Aussicht gestellte Einstellungsverfü- gung erliess. Von einer Rückweisung an die kantonale Staatsanwaltschaft

- 9 - ist daher abzusehen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 6.2.2, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör kein Selbstzweck ist und kein Interesse an der Aufhe- bung eines Entscheids besteht, wenn ein Einfluss der Gehörsverletzung auf das Verfahren nicht ersichtlich ist). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesag- ten nicht davon auszugehen, dass dieses Beschwerdeverfahren bei Ge- währung des rechtlichen Gehörs hätte vermieden werden können oder we- sentlich anders verlaufen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte einzig die Gehörsverletzung nicht rügen müssen, was aber angesichts des Gesamt- umfangs all ihrer Eingaben vernachlässigbar ist. Wirkte sich die Gehörs- verletzung somit aber höchstens in vernachlässigbarer Weise auf den Gang dieses Beschwerdeverfahrens aus, ist nicht ersichtlich, warum sie bei der Festlegung der Kosten- oder Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen wäre.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, am 7. Juli 2025 um Akteneinsicht ersucht zu haben, welche ihr gewährt worden sei (S. 6, Rz. 9 f.). Wenn die kantonale Staatsanwaltschaft daraus schliesst, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Beizug der Gutachten des H._____ vom

25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 sowie des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 5. August 2025 gehabt habe, vermag dies zumindest hinsichtlich des Gutachtens des H._____ vom 25. Mai 2022 zu überzeugen, weil dieses offenbar bereits im März 2023 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zugs beigezogen worden war (vgl. hierzu den in act. 5.1.4 0025 f. abgeleg- ten E-Mail-Verkehr und das in act. 5.1.4 0029 ff. abgelegte Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022). Das Urteil des Kantonsgerichts Zug […] vom 5. August 2025 wurde aller- dings erst im September 2025 beigezogen (vgl. hierzu die in Reg. 5.1.6 abgelegten Akten). Wie es sich damit – oder auch dem Beizug des Gutach- tens des H._____ vom 30. Juni 2023 verhält – kann indessen offenbleiben. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wesentlich ist vorliegend nicht, ob und wann die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Beizug dieser Akten erhielt, sondern ob sie Gelegenheit hatte, in Kenntnis dieser Akten vorgän- gig ihre Sichtweise zu den in der angefochtenen Verfügung behandelten Fragen darzulegen. Dies war in Beachtung von vorstehender E. 2.2 nicht der Fall.

E. 3.1 Zusammengefasst lautet die Begründung der angefochtenen Verfügung wie folgt:

- 10 -  Die Staatsanwaltschaft Zug habe aufgrund einer Strafanzeige des Beschuldigten im Jahr 2019 eine Strafuntersuchung wegen Urkun- denfälschung gegen E._____, G._____ und F._____ eingeleitet. Sie habe das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 veranlasst. Dieses habe ergeben, dass die Unterschriften des Beschuldigten auf mehreren Dokumenten gefälscht seien und nicht vom Beschul- digten stammten.  Im Rahmen eines vor dem Kantonsgericht Zug geführten Prose- quierungsverfahrens (mit der Beschwerdeführerin als Klägerin und dem Beschuldigten als Beklagtem) sei das Gutachten des H._____ vom 30. Juni 2023 veranlasst worden. Dieses habe ergeben, dass die Unterschrift auf einem Aktienzertifikat der J._____ AG nicht vom Beschuldigten stamme.  Mit Entscheid vom 5. August 2025 habe das Kantonsgericht Zug festgestellt, dass u. a. ein angebliches Rücktrittsschreiben des Be- schuldigten als Präsident der Beschwerdeführerin (im Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 als Dokument Nr. 8 bezeichnet; vgl. Beschwerdebeilage 16, act. 325) und ein angeblicher "Umlaufbe- schluss" der Beschwerdeführerin zur Annahme dieses Rücktritts und zur Ernennung von F._____ und G._____ (im Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 als Dokument Nr. 9 bezeichnet; vgl. Be- schwerdebeilage 16, act. 326 f.) gefälscht seien und dass am

22. November 2016 oder später weder F._____ noch G._____ eine Direktorenstellung bei der Beschwerdeführerin innegehabt hätten.  Es stehe damit fest, dass F._____ und G._____ wegen fehlender eigener Vertretungsbefugnis Patrik Odermatt nicht gültig als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätten mandatieren kön- nen.

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung beruht auf der Annahme, dass die strittigen Punkte (Stellung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin und von Patrik Odermatt als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) ausschliesslich da- von abhängen, ob F._____ und G._____ Direktoren der Beschwerdeführe- rin waren, als sie Patrik Odermatt für das Strafverfahren ST.2023.207 als deren Rechtsvertreter mandatierten. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Annahme nicht, sondern bestätigt sie vielmehr (vgl. etwa Be- schwerde, S. 11, Rz. 29). Es besteht kein Grund, diese Annahme dennoch zu hinterfragen. Patrik Odermatt gab mit Strafanzeige vom 12. August 2020 (act. 1.5.2 0143 ff.) für die Beschwerdeführerin die Erklärung ab, sich als Privatklägerin zu konstituieren (act. 1.5.2 0144). Er tat dies gestützt auf eine ihm am 24. Juli

- 11 - 2020 von F._____ und G._____ erteilte Vollmacht (Strafanzeigebeilage 9; elektronisch in act. 151 0001 abgelegt). Damit stellt sich die Frage, ob F._____ und G._____ am 24. Juli 2020 Direktoren der Beschwerdeführerin waren. Dass sich seitdem an ihrer (allfälligen) Direktorenstellung etwas ge- ändert haben könnte, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Gültigkeit der von Patrik Odermatt für das Beschwer- deverfahren eingereichten und ebenfalls von F._____ und G._____ unter- zeichneten Vollmacht vom 22. September 2025 (Beschwerdebeilage 1, act. 39) ist daher auch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt 24. Juli 2020 zu bestimmen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass sie ihren Sitz auf den britischen Jungferninseln habe, weshalb weder das Kantonsgericht Zug noch die kantonale Staatsanwaltschaft über die Kompetenz verfügten, über die Direktorenstellung von F._____ und G._____ "mit Rechtskraftwir- kung" zu urteilen. Dieser Entscheid sei in Beachtung von Art. 151 IPRG Gerichten auf den britischen Jungferninseln vorzubehalten (S. 9, Rz. 22 f.).

E. 4.2 Es ergibt sich bereits aus der Verfahrensleitungsfunktion der kantonalen Staatsanwaltschaft, dass sie – unter Vorbehalt eines sie bindenden Rechts- mittelentscheids – uneingeschränkt kompetent ist, in Anwendung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen darüber zu befinden, wer in von ihr geführten Strafverfahren als Privatkläger zuzulassen ist oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn sie dabei vorfrageweise über an sich zivilrechtliche Fragen zu befinden hat, was regelmässig der Fall ist. Sie ist nicht gehalten, Vorfragen zivilrechtlicher Art bei Unstimmigkeiten zunächst durch das zu- ständige Zivilgericht klären zu lassen. Ebenso wenig muss sie eine Straf- untersuchung sistieren, damit eine Partei eine Vorfrage zivilrechtlicher Art durch das hierfür an sich zuständige Zivilgericht klären lassen kann. Letzt- lich steht es in ihrem Ermessen, ob sie in Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände ein von einer Partei angestrengtes Zivilverfahren als Sistierungsgrund i. S. v. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO betrachtet oder ob sie dies nicht tut und die fragliche Zivilfrage mit Wirkung für das von ihr geführte Strafverfahren selbst beurteilt (vgl. hierzu ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a zu Art. 314 StPO).

E. 4.3 Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig für Kla- gen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die aus gesellschafts- rechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen. Die Beschwerdeführe- rin leitet daraus ab, dass die Gerichte auf den britischen Jungferninseln

- 12 - darüber zu befinden haben, wer ihre Direktoren sind und waren. Auch wenn dem so wäre, änderte dies nichts an den Ausführungen in E. 4.2. Es kann sich höchstens die Frage stellen, ob die kantonale Staatsanwaltschaft, in- dem sie in der angefochtenen Verfügung vorfrageweise (mit Wirkung nur für das von ihr geführte Strafverfahren ST.2023.207) darüber befand, ob F._____ und G._____ am 24. Juli 2020 Direktoren der Beschwerdeführerin waren, das ihr als Verfahrensleiterin zustehende Ermessen rechtsfehler- haft ausübte. Diese Frage ist in Mitberücksichtigung der nachfolgenden Er- wägungen, welche die Begründung der angefochtenen Verfügung unein- geschränkt richtig erscheinen lassen, zu verneinen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt, dass F._____ und G._____ als ihre Direktoren zu betrachten seien, mit Beschwerde massge- blich mit Auszügen des Registrars of Corporate Affairs vom 29. Mai 2020 (Strafanzeigebeilage 3; elektronisch abgelegt in act. 1.5.1 0001) und

E. 5.2 Im besagten Entscheid des Royal Courts of Justice ging es um die Frage, ob die Liquidatoren einer Gesellschaft rechtsgültig bestellt worden waren und ob der Auflösungsbeschluss einer Gesellschaft unbesehen inhaltlicher Mängel gestützt auf einen Registereintrag als zivilrechtlich gültig zu be- trachten ist (Eingabe vom 9. Februar 2026, Rz. 13, S. 10), mithin um die Frage, inwieweit im zivilrechtlichen Rechtsverkehr aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein an sich falscher Regis- tereintrag als richtig gelten soll. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich allenfalls ableiten, dass sich die Be- schwerdeführerin die Handlungen der in ihren Registern eingetragenen Di- rektoren als gültige eigene Handlungen entgegenhalten lassen muss und dass Dritte im zivilrechtlichen Verkehr auf diese Rechtswirkung uneinge- schränkt vertrauen dürfen (aber nicht müssen), mithin, dass im zivilrechtli- chen Verkehr die in den Registern eingetragenen Direktoren der Beschwer- deführerin von Dritten (einstweilen) als Direktoren der Beschwerdeführerin betrachtet werden dürfen (aber nicht müssen). Aus der besagten Rechtsprechung nicht ableiten lässt sich hingegen, dass die in den Registern der Beschwerdeführerin eingetragenen Direktoren tat- sächlich ihre Direktoren sind oder dass es keine anderen tatsächlichen Di- rektoren als die eingetragenen Direktoren gibt, ansonsten eine Registerbe- richtigung ja gar nicht denkbar wäre. Warum die kantonale Staatsanwaltschaft bei der Führung der Strafunter- suchung (und damit auch beim Erlass der angefochtenen Verfügung) den- noch von der angeblich unwiderlegbaren Richtigkeit der besagten Regis- tereinträge hätte ausgehen müssen, ist nicht einsichtig. Die kantonale Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung nach schweizerischem Recht zu führen und dabei ausländisches Recht nur soweit zu berücksich- tigen, wie das schweizerische Recht dies vorsieht. Massgeblich sind insbe- sondere die in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelten Ver- fahrensgarantien und -grundsätze. Insofern steht ausser Frage, dass die

- 14 - kantonale Staatsanwaltschaft die Berechtigung der Beschwerdeführerin, als Privatklägerin am von ihr geführten Strafverfahren ST.2023.207 teilzu- nehmen, sowie die damit zusammenhängende Frage ihrer rechtsgenügli- chen Vertretung von Amtes wegen zu prüfen hatte. Ebenso steht ausser Frage, dass sie bei dieser Prüfung nicht einzig auf umstrittene Registerein- träge der Beschwerdeführerin abstellen durfte, sondern alle massgeblichen Fallumstände nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. hierzu nachfolgende E. 6.4.3) zu berücksichtigen hatte. Die wiederholten anders- lautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin etwa auch mit Stellung- nahme vom 13. April 2026 (Rz. 12), wonach im Register der Direktoren eingetragene Direktoren als vertretungsberechtigte Direktoren zu betrach- ten seien, ändern hieran nichts. 6. 6.1. Gemäss dem in Art. 6 StPO für das Strafverfahren gesetzlich verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tat- sachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der kantonalen Staatsanwaltschaft als Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes vor, ausschliesslich auf die Erwägun- gen des nicht rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 5. Au- gust 2025 abgestellt und keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen vorge- nommen zu haben. Bei Gewährung des (verletzten) rechtlichen Gehörs hätte sie die neusten Register- und Gesellschaftsdokumente samt Klagen zustellen können. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 5. August 2025 sei von ihr aufgrund erheblicher Rechtsverletzungen angefochten worden. Es sei zudem in einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen und beruhe we- gen der Dispositionsmaxime ausschliesslich auf den "vor Aktenschluss" in das Zivilverfahren eingebrachten Akten, weshalb es der "materiellen Wahr- heit" nicht entsprechen könne, welche in einem Strafverfahren zu ermitteln sei. Es habe sich zudem einzig zur Direktorenstellung von F._____ und G._____ am 22. November 2016 geäussert und damit keine Aussage über deren Direktorenstellung bei Einreichung der Strafanzeige am 12. August 2020 oder zum heutigen Zeitpunkt gemacht (Beschwerde, S. 10 f., Rz. 26

– 28). 6.2.2. Indem die kantonale Staatsanwaltschaft auf das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 5. August 2025 verwies, brachte es lediglich zum Ausdruck, sich dessen (in Entscheiderwägung 5 geäusserten) Rechtsauffassung anzu- schliessen, wonach aus dem Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 zu

- 15 - schliessen sei, dass die Unterschrift des Beschuldigten auf den bereits er- wähnten Dokumenten Nr. 8 und 9 gefälscht seien, woraus folge, dass F._____ und G._____ am 22. November 2016 keine Direktoren der Be- schwerdeführerin gewesen seien. Warum es nicht zulässig sein soll, im Rahmen einer Entscheidbegründung auf einen mit der eigenen Rechtsauf- fassung übereinstimmenden Entscheid einer anderen Rechtsinstanz zu verweisen, ist nicht einsichtig. Auch der von der Beschwerdeführerin erho- bene Einwand, dass das Kantonsgericht Zug die Direktorenstellung von F._____ und G._____ einzig per 22. November 2016 beurteilt habe, über- zeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorbrachte, dass F._____ und G._____ nach dem 22. November 2016 Direktoren ge- worden seien könnten, sondern selbst im Gegenteil behauptete, dass F._____ bereits 2012 und G._____ 2014 Direktoren geworden seien (vgl. vorstehende E. 5.1). 6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die kantonale Staats- anwaltschaft richtigerweise auf die bereits in E. 5.1 erwähnten Registeraus- züge und Beschlüsse ihrer einzigen Aktionärin E._____ abstellen und er- kennen hätte müssen, dass F._____ seit 2012 und G._____ seit 2014 un- unterbrochen ihre einzigen Direktoren seien (Beschwerde, S. 11 ff., Rz. 30

– 36, 47; Stellungnahme vom 9. Februar 2026, Rz. 24). Die bereits erwähn- ten Dokumente Nr. 8 und 9 änderten hieran nichts (Beschwerde, S. 17, Rz. 44 und 46). D._____ habe bei seiner Einvernahme vom 3. Juni 2025 durch die kantonale Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, Direktor und administratives Zentrum der Beschwerdeführerin gewesen zu sein (zu Frage 15). Die Frage, wo er nachschauen könne, bis wann er Direktor ge- wesen sei, habe er dahingehend beantwortet, dass die Akten bei der K._____ AG archiviert seien (zu Fragen 16 f.). Weil die kantonale Staats- anwaltschaft trotz der eindeutigen Registerauszüge die Direktorenstellung von F._____ und G._____ angezweifelt habe, hätte sie die archivierten Ak- ten beiziehen müssen. Soweit die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts den "prima facie" Beweis des Registers der Direktoren zu Un- recht unberücksichtigt lasse, habe sie dies nachzuholen (Beschwerde, S. 18, Rz. 49). 6.3.2. Zwar sind im Auszug des Registrar of Corporate Affairs vom 9. September 2025 (mit "Filing Date" 29. Mai 2020) einzig F._____ und G._____ als Di- rektoren der Beschwerdeführerin eingetragen (Beschwerdebeilage 10, act. 58). Auch legt der von der Beschwerdeführerin eingereichte und offen- bar von der L._____ Limited erstellte Auszug des Registers der Direktoren der Beschwerdeführerin nahe, dass F._____ seit 2012 und G._____ seit 2014 Direktoren der Beschwerdeführerin sind und dass der Beschuldigte

- 16 - am 17. Februar 2016 als Direktor zurückgetreten ist (Beschwerdebeilage 13, act. 62 ff.). Aktenkundig ist aber auch ein weiterer, offenbar von D._____ erstellter Auszug aus dem Register der Direktoren der Beschwerdeführerin (Beilage 4 zur Einvernahme von D._____ vom 3. Juni 2025; act. 4.4 0012 f.). Ge- mäss diesem Auszug ist der Beschuldigte seit 2012 Präsident und Direktor der Beschwerdeführerin und waren F._____ und G._____ nur bis zum

29. Januar 2019 Direktoren der Beschwerdeführerin. Auf dem Auszug be- stätigte D._____ zudem für die K._____ AG, dass der Auszug das Register der Direktoren korrekt wiedergebe und dass nur die K._____ AG zu "in- structions to the B.V.I." berechtigt (gewesen) sei. Dies belegt, dass den verschiedenen Registerauszügen für die Beantwortung der Frage, ob F._____ und G._____ am 24. Juli 2020 Direktoren der Beschwerdeführerin waren, zumindest in diesem Strafverfahren kein entscheidender Beweis- wert zukommt. Naheliegenderweise ist davon auszugehen, dass der Streit darüber, wer Direktor der Beschwerdeführerin ist, zu unterschiedlichen Re- gistereinträgen geführt hat und dass sowohl die L._____ Limited als auch die K._____ AG bloss auf Anweisung jeweils einer Streitpartei handelten. Sind die unterschiedlichen Registereinträge somit aber als eine Folge des Streits zu betrachten, käme es einem unzulässigen Zirkelschluss gleich, die Teil dieses Streits bildende Frage, ob F._____ und G._____ am 24. Juli 2020 Direktoren der Beschwerdeführerin waren, nach dem "richtigen" Re- gistereintrag entscheiden zu wollen, weil sich erst nach einer überzeugen- den materiellen Beurteilung des Streits beurteilen lässt, welcher Regis- tereintrag der "richtige" ist. Weil nach dem Gesagten ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass so- wohl die L._____ Limited als auch die K._____ AG bloss auf Anweisung jeweils einer Streitpartei handelten, erübrigen sich weitere Abklärungen zum Prozess der Registererstellung, zur Seriosität der L._____ Limited oder auch der K._____ AG oder auch zur Frage, was die L._____ Limited oder auch die K._____ AG als "richtig" erachteten. Wesentlich und in die- sem Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist nicht die Sichtweise der L._____ Limited oder auch der K._____ AG, sondern (wie in E. 4.2 darge- legt) diejenige der kantonalen Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbe- hörde. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft von der K._____ AG keine Archivakten beizog, ist deshalb nicht zu beanstanden, verletzt den Unter- suchungsgrundsatz nicht und ist dementsprechend auch nicht in diesem Beschwerdeverfahren nachzuholen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 6.4. 6.4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 litten an formellen Mängeln. Sie

- 17 - beruhten auf unzureichendem Vergleichsmaterial und seien methodisch nicht korrekt erstellt worden. Dies sei auch in einem Plausibilitätsgutachten (vgl. Beschwerdebeilage 20, act. 453 ff.) beanstandet worden. Der Be- schuldigte verfüge über eine Vielzahl unterschiedlicher Unterschriften, setze diese auch ein und wechsle sie häufig. Dies habe oft zu Problemen geführt und es dem Beschuldigten ermöglicht, sich mit der Behauptung, nicht selbst unterschrieben zu haben, aus Vereinbarungen herauszuwin- den. Sie (die Beschwerdeführerin) habe mangels Parteistellung keine Ge- legenheit gehabt, Vergleichsunterschriften einzureichen. Sei die Ver- gleichsgrundlage unvollständig und einseitig, könne selbst eine echte Un- terschrift unecht erscheinen. Es handle sich um einen sog. Referenzfehler, der vorliegend nicht beachtet worden sei (Beschwerde, S. 17, Rz. 45; S. 19 ff., Rz. 54 ff., mit weiteren Ausführungen, warum die Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 auf unzureichenden Ver- gleichsgrundlagen beruhten). Die Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 seien zudem von denselben Sachverständigen erstellt worden, weshalb dem zweiten Gutachten nur schon deshalb kein eigenständiger Beweiswert zu- komme. In diesem seien zudem nur die Authentizität respektive Urheber- schaft des Zeichners der Unterschrift auf dem Indossament der J._____ AG untersucht worden. Daraus lasse sich zur Direktorenstellung von F._____ und G._____ bei ihr (der Beschwerdeführerin) nichts ableiten (Be- schwerde, S. 23 f., Rz. 64 f.). 6.4.2. Das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 erging im von der Staats- anwaltschaft Zug u. a. gegen F._____, G._____ und E._____ geführten Strafverfahren […] (vgl. Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022, S. 1 [act. 5.1.4 0029] i. V. m. Schreiben der Staatsanwaltschaft Zug an Pat- rik Odermatt vom 16. Januar 2020 [Beilage 4 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten, act. 593]). Es wurde somit nicht von der kantonalen Staats- anwaltschaft im von ihr geführten Strafverfahren ST.2023.207 gestützt auf Art. 182 StPO in Auftrag gegeben, sondern gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO als sachliches Beweismittel beigezogen. Solch ein Beizug ist grundsätzlich zulässig. Bei der Würdigung ist an sich zwar zu berücksichtigen, dass es nicht in Anwendung von Art. 184 ff. StPO einge- holt wurde (AGATADZIERZEGAZGRAGGEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 194 StPO; Urteile des Bundesgerichts 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.5; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 1.3 und 1.4). Wie noch zu zeigen ist, kann die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand aber nichts zu ihren Gunsten ableiten.

- 18 - 6.4.3. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Per- son bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Be- weiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Straf- rechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwie- sen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vor- bringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gut- achterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich einge- holte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweis- würdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gut- achtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergän- zende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachver- ständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensicht- lich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Die obigen Ausführungen gelten gleichermassen auch im Hinblick auf die Würdigung eines Gutachtens durch eine Staatsanwaltschaft. Dass einer Staatsanwaltschaft nicht nur die Kompetenz zustehen muss, ein Gutachten frei zu würdigen, sondern auch die Verpflichtung, dies zu tun, soweit dies für die Führung der Strafuntersuchung geboten erscheint, ergibt sich be- reits aus ihrer Stellung als Verfahrensleiterin und ihrer Kompetenz, ein in einem anderen Verfahren erstelltes Gutachten nicht nur gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO beizuziehen, sondern auch gestützt auf Art. 182 StPO selbst in Auftrag zu geben. Der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt entgegen dem Wortlaut der besagten Be- stimmung denn auch nicht nur für Gerichte, sondern auch für die

- 19 - Staatsanwaltschaft (ESTHER TOPINKE, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 53 zu Art. 10 StPO) und ist frei von (allenfalls je nach Verfahrensstadium unterschiedlichen) Beweisregeln. Insofern ist eine Staatsanwaltschaft gleich wie ein Gericht gehalten, nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber zu ent- scheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen hält, wobei sie selbstredend

– wie ein Gericht – an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden bleibt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 6.4.4. Das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 wurde […] von M._____ (MSc Forensic Science, Experte Handschriften), Dr. sc. nat. N._____ (Fachbereichsleiter Biometrie) und MSc O._____ (Expertin Handschriften) verfasst. Die Hauptsachbearbeitung erfolgte durch O._____. M._____ ob- lag eine unabhängige fachliche Kontrolle (Ziff. 4). Die bereits erwähnten Dokumente Nr. 8 und 9 – wie auch weitere Doku- mente mit den Nr. 13, 14, 17, 18, 19, 20 – lagen den Gutachtern im Original vor, die Dokumente mit den Nr. 1, 2, 7, 11, 15 und 16 in Kopie (Ziff. 5.2). Die besagten Dokumente wurden mittels physikalisch-technischer Unter- suchungen auf Merkmale hin untersucht, die Rückschlüsse auf die Herstel- lungstechnik und allfällige Manipulationen geben könnten. Die daraus re- sultierenden Erkenntnisse sind vorliegend nicht von erkennbarem Belang (Ziff. 5). Unter Ziff. 6 wurde die Geeignetheit des Untersuchungsmaterials ("fragli- ches Material" [Ziff. 6.1]; "Vergleichsmaterial" bestehend aus 29 Ver- gleichsunterschriften des Beschuldigten [Ziff. 6.2]) für die schriftverglei- chende Untersuchung geprüft. Das Vergleichsmaterial gewähre einen gu- ten, aber keinen umfassenden Einblick in die "Unterschriftenvariations- breite" des Beschuldigten. Es lasse sich "gut" den strittigen Schreibleistun- gen gegenüberstellen (Ziff. 6.2). Von F._____, G._____ und E._____ hät- ten "diverse Unterschriften" zur Verfügung gestanden. Eine "direkte Ge- genüberstellung" zwecks einer allfälligen Überprüfung der "Fälschungsur- heberschaft" sei nicht zielführend (Ziff. 6.3). Unter Ziff. 7.1 wurden die fraglichen Unterschriften des Beschuldigten ein- gehend mit seinen Vergleichsunterschriften verglichen. In den Vergleichs- unterschriften wurde etwa eine "erhebliche Variabilität" in der "Positionie- rung der Bogenzüge in Bezug zum Schleifenelement" festgestellt, wohin- gegen die strittigen Unterschriften diesbezüglich eine "eher homogenere Anordnung mit zentraler Positionierung der Bogenzüge innerhalb des Schleifenelements" aufwiesen (S. 12). Der "Bewegungsfluss" weiche in

- 20 - den (strittigen) Originalen von den Vergleichsunterschriften ab und lasse eine langsamere Schreibgeschwindigkeit erkennen (S. 12). In der "Bewe- gungsführung" seien "neben einer vordergründigen Ähnlichkeit" eine grosse Anzahl von Abweichungen zu erkennen (z. B. Anzahl Querstriche im Schlusselement; Gestaltung der Verbindungszüge zwischen den Unter- schriftselementen; Formgebung der Unterschriftselemente; Anfangs- und Endzüge; S. 12 f.). Die Signaturen in den (strittigen) Originalen wiesen eine eher teigige, mässig gespannte "Strichbeschaffenheit" mit "monotoner Druckgebung" auf, welche in "homogen eingefärbten, gleichmässigen Stri- chen" Ausdruck finde. In den Vergleichsunterschriften präsentiere sich die "Strichbeschaffenheit" durchweg "scharf und gespannt" und in ihnen sei insbesondere das "Schleifenelement" durchweg "rhythmisch" aufgebaut, wohingegen in den strittigen Originalen "viel geringere und unterschiedlich verteilte Druckunterschiede" zu beobachten seien (S. 14). Im Rahmen der Befundbewertung (Ziff. 8) wurde eine "Echtheitshypothese" (Hypothese, dass die fraglichen Unterschriften echt seien) und eine "Fäl- schungshypothese" (Hypothese, dass die fraglichen Unterschriften ge- fälscht seien) geprüft. Die beiden Hypothesen wurden wie folgt umschrie- ben (Ziff. 8.1):  Eine "Echtheitshypothese" werde durch Übereinstimmungen "in ei- nem werthaltigen Merkmalskomplex" gestützt. Abweichungen "in gewissen Schriftmerkmalen" seien etwa auf "besondere Schreib- umstände" oder auf "Mängel im Untersuchungsmaterial" zurückzu- führen.  Eine "Fälschungshypothese" werde durch "werthaltige Abweichun- gen" gestützt. Übereinstimmungen in einem "nicht werthaltigen Merkmalskomplex" liessen sich auf den Versuch einer Unterschrif- tennachahmung zurückführen. Die Untersuchungsergebnisse wurden in Ziff. 8.2 wie folgt diskutiert:  Die Unterschriften auf den Dokumenten Nr. 2, 8, 9, 11 und 13 – 20 wiesen mit den Vergleichsunterschriften Übereinstimmungen be- treffend die "vordergründige Bewegungsabfolge" sowie die "Anord- nung der Unterschriftselemente" zueinander auf. Gleichzeitig zeig- ten sich umfangreiche Divergenzen in der Bewegungsführung, der Strichbeschaffenheit und in "Details der Formgebung der Unter- schriftselemente". Alle strittigen Schreibprodukte lägen ausserhalb der im Vergleichsmaterial ersichtlichen "Unterschriftsvariations- breite" des Beschuldigten (S. 15).  Unter der Annahme der "Echtheitshypothese" lasse sich dieses Be- fundbild nicht mit natürlich erstellten, habituellen Unterschriften ver- einbaren. Es lasse sich vorliegend auch nicht überzeugend mit "be- sonderen Erstellungsbedingungen" (wie z. B. einer Krankheit oder

- 21 - Besonderheiten der Schreibhaltung oder der Schriftträger) erklären. Bei der vorliegenden Anzahl strittiger Unterschriften wären nämlich auch in "verstellten oder unter besonderen Bedingungen entstan- denen" Schreibleistungen "zumindest einige Feinheiten der Bewe- gungsführung und der Strichbeschaffenheit" erhalten geblieben. Auch mit unterschiedlichen Unterschriftsvarianten des Beschuldig- ten liesse sich das festgestellte Befundbild nicht zufriedenstellend erklären, weil kaum zu erwarten sei, dass ein Schreiber seine Un- terschrift in Bezug auf die "feineren Merkmalsebenen" (z. B. Druck- verteilung und Verbundenheit) anders als seine "habituelle Unter- schrift" gestalten könne (S. 16).  Hingegen lasse sich das Befundbild unter Annahme der "Fäl- schungshypothese" plausibel erklären. So liessen sich die Über- einstimmungen im Bewegungsablauf und in der Anzahl Elemente mit einer "Fälschungsurheberschaft" erklären, welche Kenntnis von der authentischen Signatur des Beschuldigten und Gelegenheit ge- habt habe, eine oder mehrere authentische Vorlagen zu studieren und einzuüben (S. 16).  Zusammengefasst liessen sich die fraglichen Unterschriften auf den Dokumenten Nr. 2 und 11 "besser" und auf den Dokumenten Nr. 8,

E. 9 und 13 – 20 gefälscht seien und nicht vom Beschuldigten stammten. 6.4.5. Warum die kantonale Staatsanwaltschaft in freier Würdigung des Gutach- tens des H._____ vom 25. Mai 2022 nicht zur Überzeugung hätte gelangen dürfen, dass die Unterschriften des Beschuldigten auf den Dokumenten Nr. 8 und 9 gefälscht seien, ist nicht ersichtlich. Die Überzeugungskraft des Gutachtens des H._____ vom 25. Mai 2022 ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um ein amtliches Gutachten handelt, welches von einer aner- kannten Fachstelle erstattet wurde und die wesentlichen Fragen umfas- send, verständlich und in sich schlüssig begründet beantwortet, sondern auch aus folgenden Umständen:  Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 11. März 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (act. 1.6.3 0001 ff.) eine von P._____, AA._____ AG, […], am 16. Februar 2017 erstattete Ex- pertise betreffend die Echtheitsprüfung von fünf Unterschriften des Beschuldigten ein. Die in jener Expertise geprüften Dokumente X1

– X5 entsprachen den im Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 geprüften Dokumenten Nr. 8 (X1), 9 (X2), 11 (X3), 13 (X4) und 14 (X5; für den Abgleich vgl. act. 1.6.3 0013 und act. 5.1.4

- 22 - 0031 f.). Die Expertise erfolgte nach einer ähnlichen Methodik wie derjenigen des Gutachtens des H._____ vom 25. Mai 2022 und kam zum Schluss, dass die Unterschriften des Beschuldigten auf den Dokumenten X1, X2, X4 und X5 mit einer "hohen Wahrschein- lichkeit" gefälscht seien (act. 1.6.3 0021), was so zu verstehen sei, dass der Experte trotz Berücksichtigung methodisch bedingter Ein- schränkungen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfol- gerungen habe (act. 1.6.3 0016). Dieses Ergebnis stimmt im We- sentlichen mit dem Ergebnis des Gutachtens des H._____ vom

25. Mai 2022 überein.  Die Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde eine von ihr am

8. September 2022 im Zivilverfahren ([…]) vor dem Kantonsgericht Zug eingereichte Stellungnahme ein (Beschwerdebeilage 20, act. 394 ff.), beinhaltend ein von AB._____, […], am 8. Juli 2022 erstattetes Gutachten (act. 453 ff.). Gegenstand jenes Gutachtens war die Frage, ob das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 plausibel und fachgerecht erstellt worden sei (act. 453). AB._____ kam zum Schluss, dass das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 grundsätzlich in Form und Umfang die Anforderungen an ein gerichtliches Sachverständigengutachten erfülle. Eine "Neubegut- achtung" wurde lediglich in Bezug auf das als streitgegenständlich bezeichnete Dokument Nr. 2 (ein Aktienzertifikat der J._____ AG, Beschwerdebeilage 16, act. 322 f.) "anhand des strittigen Origi- nals" als erforderlich bezeichnet (act. 460). Gerade hinsichtlich die- ses Dokuments Nr. 2 wurde im Gutachten des H._____ vom

25. Mai 2022 aber (unter Ziff. 9) lediglich festgestellt, dass die Un- tersuchungsbefunde "mässig stark" für eine Fälschung sprechen würden, was denn auch der Grund dafür gewesen sein dürfte, dass (in einem anderen Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug) zu die- sem Dokument Nr. 2 das Gutachten des H._____ vom 30. Juni 2023 (act. 1.6.3 0136 ff.) eingeholt wurde. Weshalb es unter diesen Umständen zu beanstanden sein soll, dass an der Erstellung die- ses zweiten Gutachtens wiederum O._____ beteiligt war (act. 1.6.3 0150), vermag die Beschwerdeführerin mit Beschwerde nicht über- zeugend darzutun. Auch ihre weiteren Einwendungen, welche mehr oder weniger ihren Einwendungen gegen das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 entsprechen (ungenügendes und ein- seitig ausgewähltes Vergleichsmaterial; Ausblendung von "Unter- schriftenvarianten" des Beschuldigten; Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit; vgl. hierzu Beschwerde, S. 21, Rz. 59), überzeu- gen in sinngemässer Mitberücksichtigung der nachfolgenden Aus- führungen nicht.  Die Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 unterlagen bereits verschiedentlich auch gerichtlichen

- 23 - Überprüfungen (vgl. Beschluss der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug […] vom 23. Mai 2025 [Beilage 9 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten, act. 664 ff.], E. 6.4.2 und 11.1; Entscheid des Kantonsgerichts Zug […] vom 5. August 2025 [Reg. 5.1.6], E. 5; Entscheid des Kantonsgerichts Zug […] vom 16. Juni 2025 [Beilage 14 zur Beschwerdeantwort des Be- schuldigten, act. 763 ff.], E. 2.1.4 – 2.1.9.; Entscheid des Bezirks- gerichts Luzern […] vom 25. Februar 2025 [Beilage 15 zur Be- schwerdeantwort des Beschuldigten, act. 797 ff.], E. 4. 2 i. V. m. E. 4.4; Entscheid des Bezirksgerichts Luzern […] vom 5. September 2025 [Beilage 16 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten, act. 803 ff.], E. 10.7.1 und 10.7.2 i. V. m. E. 10.3, 10.5 und 10.6; Ent- scheid des Kantonsgerichts Luzern […] vom 19. Dezember 2025, ["Beilage 21" zur Eingabe des Beschuldigten vom 6. Januar 2026, act. 945 ff.], E. 4 i. V. m. E. 3.1; E. 5.5).  Die Beschwerdeführerin anerkannte, dass verschiedene Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sich auf die Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 gestützt hätten, führte dies aber auf das Fehlen einer kritischen Analyse auch zum "wissen- schaftlichen Wert" dieser Gutachten zurück und wies darauf hin, dass keiner dieser Entscheide in Rechtskraft erwachsen sei (Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. November 2025, act. 875 ff., Rz. 50). Nimmt man zur von der Beschwerdeführerin nicht näher erläuterten Frage, was unter einer kritischen Analyse zu verstehen sei, die in E. 6.4.1 zusammengefassten Einwendun- gen der Beschwerdeführerin zum Massstab, vermag dieser Ein- wand (wie sogleich zu zeigen ist) nicht zu überzeugen.  Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdeführerin im von der Staats- anwaltschaft Zug u. a. gegen F._____, G._____ und E._____ ge- führten Strafverfahren […], in dessen Rahmen das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 erstattet wurde, nicht als Partei beteiligt war. An jenem Strafverfahren waren aber alle Personen beteiligt, die in diesem Strafverfahren ST.2023.207 geltend machen, für die Beschwerdeführerin zu handeln oder ihre einzige Aktionärin zu sein. Sollte die angefochtene Verfügung Bestand haben, hätte Pat- rick Odermatt die Beschwerde zudem nicht für die Beschwerdefüh- rerin eingereicht, sondern de facto für F._____ und G._____. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin höchstens formell betrachtet als Subjekt am Streit bzw. als Partei am Straf- und Beschwerdeverfah- ren beteiligt war bzw. ist. Faktisch ist sie – wie im Übrigen auch die bereits erwähnte J._____ AG – das Objekt eines zwischen F._____, G._____, E._____ auf der einen Seite und dem Beschuldigten auf der anderen Seite geführten Streits, welchen diese in Form zahlrei- cher Gerichtsverfahren ausfechten, wie etwa

- 24 -  dem von der Staatsanwaltschaft Zug gegen F._____, G._____ und E._____ geführten (oben erwähnten) Strafver- fahren […], in welchem das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 erging, oder  dem Strafverfahren ST.2023.207 gegen den Beschuldigten, welches Anlass für dieses Beschwerdeverfahren gab, oder  dem von E._____, dem Beschuldigten und der J._____ AG vor den Gerichten des Kantons Zug geführten Zivilprozess betreffend die Nichtigkeit von Universalversammlungsbe- schlüssen (vgl. hierzu den Entscheid des Kantonsgerichts Zug […] vom 16. Juni 2025 [Beilage 14 der Beschwerdean- twort des Beschuldigten, act. 763 ff.]). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie im Strafverfahren […], in welchem das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 erging, nicht Partei war und deshalb an der Entstehung dieses Gut- achtens nicht im gleichen Masse wie der Beschuldigte mitwirken konnte, überzeugt daher als Einwand nicht.  Zwar mag es Gründe gegeben haben, dass F._____, G._____ und E._____ als im Strafverfahren […] Beschuldigte an der Entstehung des Gutachtens des H._____ vom 25. Mai 2022 nicht mitwirken wollten (vgl. Beschwerde, S. 21, Rz. 58, wonach für F._____, G._____ und E._____ anlässlich des mit diesem Gutachten ange- strebten Zwecks kein Anlass [wohl zur Mitwirkung] bestanden habe). Gerade in einem Streit wie vorliegend, in welchem wechsel- seitig aufeinander bezogene Strafvorwürfe erhoben werden und in welchem alle Beteiligten sowohl als Täter als auch als Geschädigte auftreten, muss man sein prozessuales Verhalten nach Treu und Glauben nach dieser Doppelrolle ausrichten, was auch dann gilt, wenn der Streit zum Gegenstand verschiedener Strafverfahren ge- macht wird. Beruft man sich in einem Strafverfahren als beschul- digte Person bei der Erhebung eines Beweises auf Nichtmitwir- kungsrechte, wäre es treuwidrig, sich im gleichen oder einem damit konnexen anderen Strafverfahren als Privatklägerin auf die Miss- achtung von Mitwirkungsrechten zu berufen, auf die zuvor verzich- tet worden war, um damit die Wiederholung der zuvor behinderten (im Ergebnis nicht genehmen) Beweiserhebung zu erzwingen. Die Beweiserhebung im Strafverfahren dient primär der objektiven Wahrheitsfindung und nicht den Interessen der beschuldigten Per- son oder der Privatklägerschaft. Wirkt man als in einem Strafverfah- ren beschuldigte Person an der Erstellung eines Gutachtens nicht mit, kann man später als Privatklägerin eines anderen Strafverfah- rens gegen den Beizug dieses Gutachtens nicht die eigene Nicht- mitwirkung vorbringen, um so den Antrag auf Erstellung eines

- 25 - neuen Gutachtens zu begründen. Der Schutz eines derartigen Ver- haltens liesse das unter der Maxime der objektiven Wahrheitsfin- dung stehende Institut des Strafverfahrens zum blossen Vehikel für die Durchsetzung eigener Interessen verkommen und käme einem Missbrauch staatlicher Ressourcen gleich. Insofern ist das Gutach- ten des H._____ vom 25. Mai 2022 nicht wesentlich anders (stren- ger) zu würdigen, als wenn es von der kantonalen Staatsanwalt- schaft im laufenden Strafverfahren eingeholt worden wäre.  Auch die inhaltlich gegen das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. In diesem Gut- achten wurde mit überzeugender Begründung dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin vertretenen Hypothese, dass der Beschuldigte seine Unterschriften auf den Dokumenten Nr. 8 und 9 oder den Vergleichsunterschriften absichtlich verstellt haben könnte, nicht zu folgen sei. Darüber hinaus nimmt die Beschwerde- führerin einzig die im Plausibilitätsgutachten geäusserte Kritik auf, dass ein Teil der Vergleichsunterschriften "tagesgleich" entstanden sei und insofern nur sehr eingeschränkt bzw. nicht "für die Untersu- chung" verwertbar sei (vgl. act. 456). Sie übergeht dabei, dass dem Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 im von ihr selbst beige- brachten Plausibilitätsgutachten attestiert wurde, die Anforderun- gen an ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich zu erfüllen, wobei einzig hinsichtlich des mituntersuchten Doku- ments Nr. 2 ein (bereits abgehandelter) Vorbehalt angebracht wurde (act. 460). Wenn die Beschwerdeführerin gegen das Gutach- ten des H._____ vom 25. Mai 2022 dennoch vorbringt, "methodisch unausgereift" zu sein und den Anforderungen an ein objektives, nachvollziehbares und wissenschaftlich fundiertes Beweismittel nicht zu genügen, weil etwa "charakteristische Merkmale der Unter- schriftsentwicklung" nicht einbezogen worden seien (Beschwerde, S. 21, Rz. 60), versucht sie sich in nicht überzeugender Weise selbst als Sachverständige. Wenn sie zum Nachweis der Evidenz ihrer Behauptungen als "kleine Auswahl" sechs stark unterschiedli- che Unterschriften des Beschuldigten einreicht und analysiert (Be- schwerde, S. 22 f., Rz 60 f.), dabei aber nicht nur übersieht, dass zumindest eine der Unterschriften von F._____ stammt (wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort auf S. 5 überzeugend dargelegt), sondern auch, dass die starke Variabilität der Unterschriften des Beschuldigten im Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 nicht verkannt wurde, vermag dies nicht ansatz- weise Zweifel am Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 zu er- wecken.

- 26 - 6.5. 6.5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die im Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 untersuchten Dokumenten Nr. 2, 8, 9, 11 und

E. 13 Oktober 2016 Aktionärin der Beschwerdeführerin war. Dass deren Ak- tien rechtmässig auf E._____ übertragen worden sein könnten, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil der Beschuldigte als damaliger Aktionär de- ren freiwillige Liquidation (Dokument Nr. 16 [Beschwerdebeilage 16, act. 337]) und am 12. Januar 2016 mangels noch vorhandener Vermögens- werte Löschung (Dokument Nr. 17 [Beschwerdebeilage 16, act. 338]) be- antragt haben soll, was aber gar nicht der Fall war, wenn man – was nach dem in E. 6.4.4 Ausgeführten angezeigt ist – die Unterschriften des Be- schuldigten auf den Dokumenten Nr. 16 und 17 als gefälscht betrachtet. 6.6.3. Schliesslich kann bei gebotener gesamthafter Betrachtung auch nicht aus- geblendet werden, dass bei der angeblichen Übertragung von "Familien- vermögen" auch die Aktien der J._____ AG nicht in rechtmässiger Weise vom Beschuldigten auf E._____ übertragen worden zu sein scheinen, wie im Entscheid des Kantonsgerichts Zug […] vom 16. Juni 2025 [Beilage 14 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten, act. 763 ff.] in E. 2.1.4 – 2.1.9 unter Bezugnahme auf das Gutachten des H._____ vom 30. Juni 2023 mit umfangreicher und überzeugender Begründung festgestellt. Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2025 (act. 875 ff.) er- hobene Einwand, dass sie diesen Entscheid mit Berufung (Beschwerdebei- lage 19, act. 374 ff.) angefochten habe (Rz. 58), ändert hieran nichts. 6.6.4. Somit kann es nicht als glaubhaft gemacht betrachtet werden, dass E._____ alleinige Aktionärin der Beschwerdeführerin ist. Soweit die Be- schwerdeführerin ihren Standpunkt gerade damit zu begründen versucht, gelingt ihr dies nicht. 6.7. Zusammengefasst ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft vorgenommene Be- weiswürdigung und die von ihr daraus gezogenen Schlüsse sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 29 - 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind F._____ und G._____, die de facto als Beschwerdeführer zu betrachten sind, unter Anordnung der soli- darischen Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 417 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO). Eine Entschädigung ist ihnen (oder der formellen Beschwerdeführerin) nicht auszurichten. 7.2. 7.2.1. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er ist deshalb für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO ange- messen zu entschädigen. 7.2.2. Der Beschuldigte erstattete am 7. November 2025 eine 53-seitige Be- schwerdeantwort, am 20. November 2025 eine 4-seitige Stellungnahme, am 6. Januar 2026 eine 9-seitige Stellungnahme, am 13. Februar 2026 eine 5-seitige Stellungnahme und am 19. März 2026 eine 6-seitige Stellung- nahme. Nachdem er sich im Beschwerdeverfahren durch seinen langjähri- gen Rechtsvertreter in der Schweiz vertreten liess, der offenbar bereits vor- bestehend über beste Sach- und Aktenkenntnisse verfügte, erscheint hier- für ein zeitlicher Aufwand von 24 Stunden angemessen, zumal seine Be- schwerdeantwort auch deshalb so umfangreich ausfiel, weil ausführlich aus verschiedenen Entscheiden zitiert wurde. Dieser Zeitaufwand ist nach dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 ge- mäss § 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT (SAR 291.150) zu entschädigen. In zusätz- licher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehr- wertsteuer von 8.1 % beläuft sich die angemessene Entschädigung auf Fr. 6'413.35. 7.2.3. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regel- mässig) zulasten der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 Regeste). Das Bundesgericht begründet diese Rechtsprechung damit, dass der Strafver- folgungsanspruch beim Offizialdelikt weiter gehe als beim Antragsdelikt und dass die Privatklägerschaft bei Beschwerden gegen eine Einstellung ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit- trage (E. 4.2.5). Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht eine Einstellung, son- dern die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin. Insofern

- 30 - geht es in diesem Beschwerdeverfahren nicht um die Durchsetzung eines von der Beschwerdeführerin latent mitgetragenen (öffentlichen) Strafverfol- gungsinteresses, sondern einzig um ihre Interessen bzw. um die Interessen der de facto Beschwerdeführer F._____ und G._____. In sinngemässer Mitberücksichtigung der Wertung, wie sie der dargelegten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu Grunde liegt, ist nicht ersichtlich, weshalb die All- gemeinheit dennoch anstelle der Beschwerdeführerin die finanziellen Fol- gen des Unterliegens im einzig aus eigenen Interessen angestrengten Be- schwerdeverfahren tragen soll, weshalb die Entschädigung des Beschul- digten vollumfänglich zulasten von F._____ und G._____ geht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 210.00, zusammen Fr. 2'710.00, werden unter Anordnung der solidarischen Haftbarkeit F._____ und G._____ auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. F._____ und G._____ haben der Oberge- richtskasse noch Fr. 1'710.00 zu bezahlen. 3. F._____ und G._____ haben dem Beschuldigten als Entschädigung für die- ses Beschwerdeverfahren Fr. 6'413.35 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

- 31 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.269 (STA.2023.207) Art. 271 Entscheid vom 25. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____ Inc., führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Tellistrasse 81, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Benjamin Lörtscher, […] Anfechtungs- Verfügung derkantonalen Staatsanwaltschaft vom 12. September 2025 gegenstand betreffend Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und deren Parteistellung in der Strafsache gegen B._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 12. August 2020 erstattete Patrik Odermatt für die A._____ Inc. (nach- folgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter), C._____ und D._____ wegen versuchten Prozessbetrugs und Urkundenfälschung und erklärte, dass sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiere. Es wurde im Wesentli- chen folgender Sachverhalt angezeigt:  Im Jahre 2016 seien im Auftrag des Beschuldigten sämtliche Anteile an ihr (der Beschwerdeführerin) auf E._____ (die Ehefrau des Be- schuldigten; nachfolgend: E._____) übertragen worden (Rz. 23 und 37). In der Folge habe der Beschuldigte diese Vermögensübertra- gung wieder rückgängig machen wollen, was ihm aber nicht gelun- gen sei (Rz. 41 ff.).  Sie (die Beschwerdeführerin) habe gegen den Beschuldigten zur Sicherung von Darlehensforderungen in ungefährer Höhe von USD 13 Mio. vor den Bezirksgerichten Lenzburg und Luzern Arrestver- fahren eingeleitet (Rz. 11).  Der Beschuldigte und C._____ hätten sich im Arrestverfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg mit Eingabe vom 13. Mai 2020 als einzig vertretungsbefugte Direktoren von ihr (der Beschwerdeführe- rin) ausgegeben und als solche den Rückzug des Arrestbegehrens erklärt (Rz. 12). Die von ihnen behauptete Direktorenstellung hätten sie mit selbst erstellten und unterzeichneten Dokumenten zu bele- gen versucht (Rz. 13).  Richtigerweise seien weder der Beschuldigte noch C._____ Direk- toren von ihr. Der Beschuldigte sei auch nicht ihr Aktionär (Rz. 79). Ihre einzigen Direktoren seien F._____ (der Sohn des Beschuldig- ten; nachfolgend: F._____) und G._____ (die Tochter des Beschul- digten; nachfolgend: G._____). Ihre einzige Aktionärin sei E._____ (Rz. 18 und 80). 2. 2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte in der deswegen eröffneten Strafuntersuchung ST.2023.207 am 12. September 2025 Folgendes: " 1. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wird Herr MLaw P. Odermatt, Rechtsanwalt im laufenden Strafverfahren nicht mehr als Vertreter der A._____ Inc. geführt.

- 3 - 2. Die A._____ Inc. wird, mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung, im lau- fenden Strafverfahren nicht mehr als Privatklägerin geführt." Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 15. September 2025 zugestellt. 2.2. Am 25. September 2025 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Ein- stellung der Strafuntersuchung ST.2023.207. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Beschwerde vom 25. September 2025 folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2025 im Straf- verfahren KSTA ST.2023.207 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und RA Patrik Odermatt als deren Rechtsvertretung zu führen. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2025 im Strafverfahren KSTA ST.2023.207 aufzuheben und zur ergänzen- den Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Staatsanwaltschaft bzw. der Staatskasse." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 22. Oktober 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetre- ten werde. Die Beschwerdeführerin kam dem am 23. Oktober 2025 nach. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom

6. November 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldige beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.

- 4 - 3.5. Der Beschuldigte erstattete am 20. November 2025 eine weitere Eingabe. 3.6. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 24. November 2025 an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. 3.7. Der Beschuldigte erstattete am 6. Januar 2026 eine weitere Eingabe. 3.8. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 9. Februar 2026 an ihren mit Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellte zusätzlich den Antrag, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des High Court of Justice der britischen Jungferninseln im Verfahren Nr. […] zu sistieren. 3.9. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 13. Februar 2026 die Abwei- sung des von der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2026 gestellten Sis- tierungsantrags sowie der Beschwerde. Am 19. März 2026 erstattete er eine weitere Eingabe. 3.10. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 23. Februar 2026 die Abweisung des von der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2026 gestellten Sistierungsantrags. 3.11. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts wies den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin vom 9. Feb- ruar 2026 mit Verfügung vom 17. März 2026 ab. 3.12. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Eingabe vom 13. April 2026, die vorliegende Be- schwerde eigenständig, ohne Übernahme der Erwägungen bereits ergan- gener Zivilentscheide zu prüfen, und aufgrund der originären, primären Be- weise und dem für die Frage der Direktorenstellung anwendbaren Recht, nämlich dem Recht der britischen Jungferninseln, zu entscheiden.

- 5 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

12. September 2025 untersteht dem Beschwerderecht der durch sie be- schwerten Parteien (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 394 StPO e contrario). 1.2. In der angefochtenen Verfügung aberkannte die kantonale Staatsanwalt- schaft der Beschwerdeführerin die Stellung als Privatklägerin und damit Partei i. S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Patrik Odermatt aberkannte sie die Stellung als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Patrik Odermatt focht beide Punkte für die Beschwerdeführerin mit Be- schwerde an. Ob dies zulässig war, hängt davon ab, ob die Beschwerde- führerin als Privatklägerin und damit beschwerdeberechtigte und be- schwerte Partei und ob Patrik Odermatt als ihr Rechtsvertreter zu betrach- ten sind, mithin von der Begründetheit der Beschwerde. Es geht um sog. doppelrelevante Tatsachen, die nur im Rahmen der Begründetheit zu prüfen sind, wohingegen es für die Zulässigkeit genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4.3), was vorliegend der Fall ist. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin für die Eintretensfrage ohne Weiteres als durch die angefochtene Verfügung beschwerte und durch Pat- rik Odermatt vertretene Partei zu betrachten. Auf ihre frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist ein- zutreten, soweit sie gegen die angefochtene Verfügung gerichtet ist. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft die u. a. gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung ST.2023.207 mit Verfügung vom 25. Septem- ber 2025 eingestellt hat (Beilage 12 zur Beschwerdeantwort des Beschul- digten, act. 702 ff.), ändert hieran entgegen dem Vorbringen des Beschul- digten mit Beschwerdeantwort (Rz. 4) nichts, weil sich die Beschwerdefüh- rerin diese Einstellungsverfügung selbstredend nicht entgegenhalten las- sen muss, wenn ihr die Parteistellung im Strafverfahren ST.2023.207 zu Unrecht aberkannt worden sein sollte. 1.3. 1.3.1. Weil eine Verfügung nicht nur aus inhaltlichen Gründen rechtsfehlerhaft sein kann, sondern auch aus prozessualen Gründen, können mit Be- schwerde gegen eine Verfügung auch Rügen prozessualer Art erhoben werden, die mit dem Erlass oder dem Inhalt der angefochtenen Verfügung

- 6 - in einem hinreichend engen Bezug stehen. Auch auf solche Rügen ist im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfügung einzutreten. Nicht ein- zutreten ist hingegen auf Rügen prozessualer Art, die keinen hinreichend engen Bezug zur angefochtenen Verfügung aufweisen. 1.3.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, "in Bezug auf die angefochtene Verfügung" einen uneingeschränkten Anspruch auf vorgän- giges rechtliches Gehör gehabt zu haben (S. 7, Rz. 17), den die kantonale Staatsanwaltschaft mit dem unangekündigten Erlass der angefochtenen Verfügung verletzt habe (S. 8, Rz. 18). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt in seinem Kerngehalt, dass eine Behörde, bevor sie einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung ei- nes Einzelnen eingreift, diesen davon in Kenntnis setzen und ihm Gelegen- heit geben muss, sich vorgängig zu äussern (HANSVEST, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 107 StPO). Die vom Beschwerdeführer behauptete Gehörsverletzung bezieht sich di- rekt auf den Erlass der angefochtenen Verfügung und steht insofern in ei- nem engen Zusammenhang mit dieser, weshalb auf die Rüge einzutreten ist. 1.3.3. Die Beschwerdeführerin macht als weitere Gehörsverletzung geltend, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass zwei Gutachten des Forensischen In- stituts H._____ ([…]) vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 sowie ein nicht rechtskräftiger Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 5. August 2025 "in diesem Strafverfahren" eingereicht worden seien. Sie habe keine Möglich- keit gehabt, zu diesen Akten Stellung zu nehmen (S. 8, Rz. 19). Das in Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO für das Strafverfahren gesetzlich veran- kerte Akteneinsichtsrecht dient der wirksamen Verteidigung und bildet die Grundlage des Äusserungs- und Antragsrechts der Prozessbeteiligten. Die Akteneinsicht setzt ein entsprechendes Gesuch voraus. Dies bedingt, dass die beteiligten Parteien über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Ak- ten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können, informiert wer- den (VEST, a. a. O., N. 11 f. zu Art. 107 StPO). Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm in der angefochtenen Verfügung ausführlichen Bezug insbesondere auf das Gutachten des H._____ vom

25. Mai 2022 und das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 5. August 2025. Insofern weist die vom Beschwerdeführer behauptete Gehörsverletzung ei- nen engen Bezug zum Inhalt der angefochtenen Verfügung auf, weshalb auch auf diese Rüge einzutreten ist.

- 7 - 1.3.4. Mit Beschwerde macht die Beschwerdeführerin weiter Verletzungen von Teilnahmerechten i. S. v. Art. 147 Abs. 1 StGB bei folgenden Einvernah- men durch die kantonale Staatsanwaltschaft geltend (S. 24, Rz. 2 i. V. m. S. 5, Rz. 7)  Einvernahme von C._____ als beschuldigte Person vom 5. März 2025 (act. 4.3 0001 ff.)  Einvernahme von D._____ als beschuldigte Person vom 3. Juni 2025 (act. 4.4 0001 ff.) Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sowohl C._____ als auch D._____ verweigerten bei den fraglichen Einver- nahmen weitgehend die Aussagen und beliessen es ansonsten überwie- gend bei unverfänglichen Aussagen zum Hintergrund des Streits oder er- kennbar persönlichen Einschätzungen (vgl. etwa Einvernahme von C._____, zu Fragen 8 – 14, 16, 39; Einvernahme von D._____, zu Fragen 4, 5, 9 – 22, 25, 29, 31, 45 – 48). Als vielleicht einzige Ausnahme hierzu sind die umfangreichen Ausführungen von D._____ zu Frage 52 zu nen- nen, wo er sich eingehend zur Sache äusserte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass zumindest diese Einlassungen von D._____ für die Begründung der angefochtenen Verfügung von Relevanz gewesen wären. Sie sind es auch nicht für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens, wie nachfolgenden Ausführungen ohne Weiteres zu entnehmen ist. Die von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzungen von Teilnahme- rechten, sollte es sie gegeben haben, weisen nach dem Gesagten keinen derart engen Bezug zur angefochtenen Verfügung oder zu diesem Be- schwerdeverfahren auf, dass sie im Rahmen dieses Beschwerdeverfah- rens zu behandeln wären, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten ist. 1.3.5. Soweit die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung, Verletzungen von Art. 151 IPRG und des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. hierzu Beschwerde, S. 3) als prozess- rechtliche Rügen aufzufassen sind, ist darauf ohne Weiteres einzutreten, weil diese Rügen auch die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfü- gung beschlagen.

- 8 - 2. 2.1. Aufgrund ihres formellen Charakters vorab zu behandeln sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverletzungen (vgl. vorstehende E. 1.3.2 und 1.3.3). 2.2. Gemäss den Akten stellte die kantonale Staatsanwaltschaft der Beschwer- deführerin am 1. Juli 2025 den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aus- sicht (Beschwerdebeilage 4, act. 40 f.), verlängerte der Beschwerdeführe- rin die damit angesetzte Beweisergänzungsfrist bis zum 12. September 2025 (Beschwerdebeilage 7, act. 44) und erliess gleichentags die ange- fochtene Verfügung. Mit einem solchen Vorgehen musste die Beschwerde- führerin nicht rechnen, weshalb die kantonale Staatsanwaltschaft in Beach- tung des in E. 1.3.2 Ausgeführten eine Gehörsverletzung beging. Zu befin- den ist über deren Folgen. Selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung ist von einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_35/2020 vom 30. Dezember 2020 E. 2.2). Obwohl sich die Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren mit umfangreichen Eingaben zur Sache äusserte, vermochte sie die kantonale Staatsanwaltschaft nicht von ihrem Standpunkt zu überzeugen. Eine Rück- weisung käme einem formalistischen Leerlauf gleich und dürfte auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, die im Hauptantrag eine Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Parteistellung und die Bestätigung von Patrik Odermatt als ihrem Rechtsvertreter bean- tragte, aber nur eventualiter eine Rückweisung an die kantonale Staatsan- waltschaft. Hieran ändert die von der kantonalen Staatsanwaltschaft unbe- rücksichtigt gelassene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Septem- ber 2025 (Beschwerdebeilage 8, act. 46 f.) nichts. Die Beschwerdeführerin beantragte darin eine Sistierung anstelle der Einstellung des Verfahrens, brachte materielle Einwendungen gegen die von der kantonalen Staatsan- waltschaft in Aussicht gestellte Einstellung vor und erhob die bereits in E. 1.3.4 abgehandelte Rüge der Verletzung von Teilnahmerechten. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft in Kenntnis dieser Eingabe die angefoch- tene Verfügung nicht in der ergangenen Form erlassen hätte, ist auszu- schliessen, was sich nicht zuletzt auch daraus ergibt, dass sie am 25. Sep- tember 2025 und damit in Kenntnis der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2025 die zuvor in Aussicht gestellte Einstellungsverfü- gung erliess. Von einer Rückweisung an die kantonale Staatsanwaltschaft

- 9 - ist daher abzusehen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 6.2.2, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör kein Selbstzweck ist und kein Interesse an der Aufhe- bung eines Entscheids besteht, wenn ein Einfluss der Gehörsverletzung auf das Verfahren nicht ersichtlich ist). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesag- ten nicht davon auszugehen, dass dieses Beschwerdeverfahren bei Ge- währung des rechtlichen Gehörs hätte vermieden werden können oder we- sentlich anders verlaufen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte einzig die Gehörsverletzung nicht rügen müssen, was aber angesichts des Gesamt- umfangs all ihrer Eingaben vernachlässigbar ist. Wirkte sich die Gehörs- verletzung somit aber höchstens in vernachlässigbarer Weise auf den Gang dieses Beschwerdeverfahrens aus, ist nicht ersichtlich, warum sie bei der Festlegung der Kosten- oder Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen wäre. 2.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde aus, am 7. Juli 2025 um Akteneinsicht ersucht zu haben, welche ihr gewährt worden sei (S. 6, Rz. 9 f.). Wenn die kantonale Staatsanwaltschaft daraus schliesst, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Beizug der Gutachten des H._____ vom

25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 sowie des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 5. August 2025 gehabt habe, vermag dies zumindest hinsichtlich des Gutachtens des H._____ vom 25. Mai 2022 zu überzeugen, weil dieses offenbar bereits im März 2023 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zugs beigezogen worden war (vgl. hierzu den in act. 5.1.4 0025 f. abgeleg- ten E-Mail-Verkehr und das in act. 5.1.4 0029 ff. abgelegte Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022). Das Urteil des Kantonsgerichts Zug […] vom 5. August 2025 wurde aller- dings erst im September 2025 beigezogen (vgl. hierzu die in Reg. 5.1.6 abgelegten Akten). Wie es sich damit – oder auch dem Beizug des Gutach- tens des H._____ vom 30. Juni 2023 verhält – kann indessen offenbleiben. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wesentlich ist vorliegend nicht, ob und wann die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Beizug dieser Akten erhielt, sondern ob sie Gelegenheit hatte, in Kenntnis dieser Akten vorgän- gig ihre Sichtweise zu den in der angefochtenen Verfügung behandelten Fragen darzulegen. Dies war in Beachtung von vorstehender E. 2.2 nicht der Fall. 3. 3.1. Zusammengefasst lautet die Begründung der angefochtenen Verfügung wie folgt:

- 10 -  Die Staatsanwaltschaft Zug habe aufgrund einer Strafanzeige des Beschuldigten im Jahr 2019 eine Strafuntersuchung wegen Urkun- denfälschung gegen E._____, G._____ und F._____ eingeleitet. Sie habe das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 veranlasst. Dieses habe ergeben, dass die Unterschriften des Beschuldigten auf mehreren Dokumenten gefälscht seien und nicht vom Beschul- digten stammten.  Im Rahmen eines vor dem Kantonsgericht Zug geführten Prose- quierungsverfahrens (mit der Beschwerdeführerin als Klägerin und dem Beschuldigten als Beklagtem) sei das Gutachten des H._____ vom 30. Juni 2023 veranlasst worden. Dieses habe ergeben, dass die Unterschrift auf einem Aktienzertifikat der J._____ AG nicht vom Beschuldigten stamme.  Mit Entscheid vom 5. August 2025 habe das Kantonsgericht Zug festgestellt, dass u. a. ein angebliches Rücktrittsschreiben des Be- schuldigten als Präsident der Beschwerdeführerin (im Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 als Dokument Nr. 8 bezeichnet; vgl. Beschwerdebeilage 16, act. 325) und ein angeblicher "Umlaufbe- schluss" der Beschwerdeführerin zur Annahme dieses Rücktritts und zur Ernennung von F._____ und G._____ (im Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 als Dokument Nr. 9 bezeichnet; vgl. Be- schwerdebeilage 16, act. 326 f.) gefälscht seien und dass am

22. November 2016 oder später weder F._____ noch G._____ eine Direktorenstellung bei der Beschwerdeführerin innegehabt hätten.  Es stehe damit fest, dass F._____ und G._____ wegen fehlender eigener Vertretungsbefugnis Patrik Odermatt nicht gültig als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätten mandatieren kön- nen. 3.2. Die angefochtene Verfügung beruht auf der Annahme, dass die strittigen Punkte (Stellung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin und von Patrik Odermatt als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) ausschliesslich da- von abhängen, ob F._____ und G._____ Direktoren der Beschwerdeführe- rin waren, als sie Patrik Odermatt für das Strafverfahren ST.2023.207 als deren Rechtsvertreter mandatierten. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Annahme nicht, sondern bestätigt sie vielmehr (vgl. etwa Be- schwerde, S. 11, Rz. 29). Es besteht kein Grund, diese Annahme dennoch zu hinterfragen. Patrik Odermatt gab mit Strafanzeige vom 12. August 2020 (act. 1.5.2 0143 ff.) für die Beschwerdeführerin die Erklärung ab, sich als Privatklägerin zu konstituieren (act. 1.5.2 0144). Er tat dies gestützt auf eine ihm am 24. Juli

- 11 - 2020 von F._____ und G._____ erteilte Vollmacht (Strafanzeigebeilage 9; elektronisch in act. 151 0001 abgelegt). Damit stellt sich die Frage, ob F._____ und G._____ am 24. Juli 2020 Direktoren der Beschwerdeführerin waren. Dass sich seitdem an ihrer (allfälligen) Direktorenstellung etwas ge- ändert haben könnte, wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Gültigkeit der von Patrik Odermatt für das Beschwer- deverfahren eingereichten und ebenfalls von F._____ und G._____ unter- zeichneten Vollmacht vom 22. September 2025 (Beschwerdebeilage 1, act. 39) ist daher auch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt 24. Juli 2020 zu bestimmen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass sie ihren Sitz auf den britischen Jungferninseln habe, weshalb weder das Kantonsgericht Zug noch die kantonale Staatsanwaltschaft über die Kompetenz verfügten, über die Direktorenstellung von F._____ und G._____ "mit Rechtskraftwir- kung" zu urteilen. Dieser Entscheid sei in Beachtung von Art. 151 IPRG Gerichten auf den britischen Jungferninseln vorzubehalten (S. 9, Rz. 22 f.). 4.2. Es ergibt sich bereits aus der Verfahrensleitungsfunktion der kantonalen Staatsanwaltschaft, dass sie – unter Vorbehalt eines sie bindenden Rechts- mittelentscheids – uneingeschränkt kompetent ist, in Anwendung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen darüber zu befinden, wer in von ihr geführten Strafverfahren als Privatkläger zuzulassen ist oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn sie dabei vorfrageweise über an sich zivilrechtliche Fragen zu befinden hat, was regelmässig der Fall ist. Sie ist nicht gehalten, Vorfragen zivilrechtlicher Art bei Unstimmigkeiten zunächst durch das zu- ständige Zivilgericht klären zu lassen. Ebenso wenig muss sie eine Straf- untersuchung sistieren, damit eine Partei eine Vorfrage zivilrechtlicher Art durch das hierfür an sich zuständige Zivilgericht klären lassen kann. Letzt- lich steht es in ihrem Ermessen, ob sie in Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände ein von einer Partei angestrengtes Zivilverfahren als Sistierungsgrund i. S. v. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO betrachtet oder ob sie dies nicht tut und die fragliche Zivilfrage mit Wirkung für das von ihr geführte Strafverfahren selbst beurteilt (vgl. hierzu ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a zu Art. 314 StPO). 4.3. Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig für Kla- gen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die aus gesellschafts- rechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen. Die Beschwerdeführe- rin leitet daraus ab, dass die Gerichte auf den britischen Jungferninseln

- 12 - darüber zu befinden haben, wer ihre Direktoren sind und waren. Auch wenn dem so wäre, änderte dies nichts an den Ausführungen in E. 4.2. Es kann sich höchstens die Frage stellen, ob die kantonale Staatsanwaltschaft, in- dem sie in der angefochtenen Verfügung vorfrageweise (mit Wirkung nur für das von ihr geführte Strafverfahren ST.2023.207) darüber befand, ob F._____ und G._____ am 24. Juli 2020 Direktoren der Beschwerdeführerin waren, das ihr als Verfahrensleiterin zustehende Ermessen rechtsfehler- haft ausübte. Diese Frage ist in Mitberücksichtigung der nachfolgenden Er- wägungen, welche die Begründung der angefochtenen Verfügung unein- geschränkt richtig erscheinen lassen, zu verneinen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt, dass F._____ und G._____ als ihre Direktoren zu betrachten seien, mit Beschwerde massge- blich mit Auszügen des Registrars of Corporate Affairs vom 29. Mai 2020 (Strafanzeigebeilage 3; elektronisch abgelegt in act. 1.5.1 0001) und

9. September 2025 (Beschwerdebeilage 10, act. 58). Diese Registeraus- züge gälten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig (Beschwerde, S. 10, Rz. 24). Der Registrar of Corporate Affairs habe auf den britischen Jung- ferninseln eine vergleichbare Funktion wie die kantonalen Handelsregister in der Schweiz (Beschwerde, S. 11, Rz. 31). Der Auszug vom 9. September 2025 stimme auch mit dem Register ihrer Direktoren und Mitglieder (Be- schwerdebeilage 13, S. 2 f., act. 63 f.) und den Beschlüssen ihrer einzigen Aktionärin E._____ vom 10. März 2025 (Beschwerdebeilage 11, act. 59) und 15. September 2025 (Beschwerdebeilage 12, act. 60 f.) überein (Be- schwerde, S. 12 ff., Rz. 32 ff.). Gestützt auf diese Dokumente seien G._____ als ihre Direktorin seit dem 7. Juli 2014 (Beschwerde, S. 12, Rz.

33) und F._____ als ihr Direktor seit dem 10. Juli 2012 zu betrachten (Be- schwerde, S. 13, Rz. 34). Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2026 führt die Beschwerdeführerin aus, dass gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. c BVI Business Companies Act (vgl. hierzu Beschwerdebeilage 14, act. 144) das Register der Direktoren einen prima facie Beweis für die Direktorenstellung der darin eingetragenen Personen erbringe (Rz. 10). Der prima facie Beweis sei kein Anscheinsbeweis ge- mäss schweizerischem Recht, sondern bedeute, dass die Einträge im Re- gister als korrekt und gültig zu betrachten seien, solange das Register nicht auf dem gerichtlichen Wege berichtigt werde. Dies gelte sogar für Einträge, die mutmasslich auf gefälschten Belegen oder strafrechtlich relevantem Verhalten beruhten (Rz. 11). Der Beschuldigte habe nie auf den britischen Jungferninseln einen gerichtlichen Registerberichtigungsantrag gestellt (Rz. 12). Der prima facie Beweis sei eine allgemeine Regel des englischen Common law und gelte auch auf den britischen Jungferninseln. Wegwei- send sei der Entscheid des Royal Courts of Justice vom 5. August 2024 in Sachen JDK Construction [2024] EWCA Civ 934 (act. 995 ff.), in welchem

- 13 - Verfahren strittig gewesen sei, wer Aktionär einer Gesellschaft im Zeitpunkt eines ergangenen Auflösungsbeschlusses gewesen sei. Auch wenn der zi- tierte Entscheid die prima facie Beweiswirkung "für das Register der Mit- glieder" erörtere, sei "dieses Konzept" auch auf Einträge im "Register der Direktoren" anwendbar und vorliegend bei der Beurteilung der Direktoren- stellung von F._____ und G._____ und der Aktionärsstellung von E._____ zu berücksichtigen (Rz. 13 f.). Aus dem Entscheid gehe eindeutig hervor, dass der prima facie Beweis besage, dass im Register bezeugte Tatsachen bis zum Vorliegen eines gerichtlichen Berichtigungsentscheids als unum- stösslich bewiesen gelten und damit als richtig anerkannt werden müssten (Rz. 18). 5.2. Im besagten Entscheid des Royal Courts of Justice ging es um die Frage, ob die Liquidatoren einer Gesellschaft rechtsgültig bestellt worden waren und ob der Auflösungsbeschluss einer Gesellschaft unbesehen inhaltlicher Mängel gestützt auf einen Registereintrag als zivilrechtlich gültig zu be- trachten ist (Eingabe vom 9. Februar 2026, Rz. 13, S. 10), mithin um die Frage, inwieweit im zivilrechtlichen Rechtsverkehr aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein an sich falscher Regis- tereintrag als richtig gelten soll. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich allenfalls ableiten, dass sich die Be- schwerdeführerin die Handlungen der in ihren Registern eingetragenen Di- rektoren als gültige eigene Handlungen entgegenhalten lassen muss und dass Dritte im zivilrechtlichen Verkehr auf diese Rechtswirkung uneinge- schränkt vertrauen dürfen (aber nicht müssen), mithin, dass im zivilrechtli- chen Verkehr die in den Registern eingetragenen Direktoren der Beschwer- deführerin von Dritten (einstweilen) als Direktoren der Beschwerdeführerin betrachtet werden dürfen (aber nicht müssen). Aus der besagten Rechtsprechung nicht ableiten lässt sich hingegen, dass die in den Registern der Beschwerdeführerin eingetragenen Direktoren tat- sächlich ihre Direktoren sind oder dass es keine anderen tatsächlichen Di- rektoren als die eingetragenen Direktoren gibt, ansonsten eine Registerbe- richtigung ja gar nicht denkbar wäre. Warum die kantonale Staatsanwaltschaft bei der Führung der Strafunter- suchung (und damit auch beim Erlass der angefochtenen Verfügung) den- noch von der angeblich unwiderlegbaren Richtigkeit der besagten Regis- tereinträge hätte ausgehen müssen, ist nicht einsichtig. Die kantonale Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung nach schweizerischem Recht zu führen und dabei ausländisches Recht nur soweit zu berücksich- tigen, wie das schweizerische Recht dies vorsieht. Massgeblich sind insbe- sondere die in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelten Ver- fahrensgarantien und -grundsätze. Insofern steht ausser Frage, dass die

- 14 - kantonale Staatsanwaltschaft die Berechtigung der Beschwerdeführerin, als Privatklägerin am von ihr geführten Strafverfahren ST.2023.207 teilzu- nehmen, sowie die damit zusammenhängende Frage ihrer rechtsgenügli- chen Vertretung von Amtes wegen zu prüfen hatte. Ebenso steht ausser Frage, dass sie bei dieser Prüfung nicht einzig auf umstrittene Registerein- träge der Beschwerdeführerin abstellen durfte, sondern alle massgeblichen Fallumstände nach den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. hierzu nachfolgende E. 6.4.3) zu berücksichtigen hatte. Die wiederholten anders- lautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin etwa auch mit Stellung- nahme vom 13. April 2026 (Rz. 12), wonach im Register der Direktoren eingetragene Direktoren als vertretungsberechtigte Direktoren zu betrach- ten seien, ändern hieran nichts. 6. 6.1. Gemäss dem in Art. 6 StPO für das Strafverfahren gesetzlich verankerten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tat- sachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der kantonalen Staatsanwaltschaft als Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes vor, ausschliesslich auf die Erwägun- gen des nicht rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 5. Au- gust 2025 abgestellt und keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen vorge- nommen zu haben. Bei Gewährung des (verletzten) rechtlichen Gehörs hätte sie die neusten Register- und Gesellschaftsdokumente samt Klagen zustellen können. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 5. August 2025 sei von ihr aufgrund erheblicher Rechtsverletzungen angefochten worden. Es sei zudem in einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen und beruhe we- gen der Dispositionsmaxime ausschliesslich auf den "vor Aktenschluss" in das Zivilverfahren eingebrachten Akten, weshalb es der "materiellen Wahr- heit" nicht entsprechen könne, welche in einem Strafverfahren zu ermitteln sei. Es habe sich zudem einzig zur Direktorenstellung von F._____ und G._____ am 22. November 2016 geäussert und damit keine Aussage über deren Direktorenstellung bei Einreichung der Strafanzeige am 12. August 2020 oder zum heutigen Zeitpunkt gemacht (Beschwerde, S. 10 f., Rz. 26

– 28). 6.2.2. Indem die kantonale Staatsanwaltschaft auf das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 5. August 2025 verwies, brachte es lediglich zum Ausdruck, sich dessen (in Entscheiderwägung 5 geäusserten) Rechtsauffassung anzu- schliessen, wonach aus dem Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 zu

- 15 - schliessen sei, dass die Unterschrift des Beschuldigten auf den bereits er- wähnten Dokumenten Nr. 8 und 9 gefälscht seien, woraus folge, dass F._____ und G._____ am 22. November 2016 keine Direktoren der Be- schwerdeführerin gewesen seien. Warum es nicht zulässig sein soll, im Rahmen einer Entscheidbegründung auf einen mit der eigenen Rechtsauf- fassung übereinstimmenden Entscheid einer anderen Rechtsinstanz zu verweisen, ist nicht einsichtig. Auch der von der Beschwerdeführerin erho- bene Einwand, dass das Kantonsgericht Zug die Direktorenstellung von F._____ und G._____ einzig per 22. November 2016 beurteilt habe, über- zeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorbrachte, dass F._____ und G._____ nach dem 22. November 2016 Direktoren ge- worden seien könnten, sondern selbst im Gegenteil behauptete, dass F._____ bereits 2012 und G._____ 2014 Direktoren geworden seien (vgl. vorstehende E. 5.1). 6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die kantonale Staats- anwaltschaft richtigerweise auf die bereits in E. 5.1 erwähnten Registeraus- züge und Beschlüsse ihrer einzigen Aktionärin E._____ abstellen und er- kennen hätte müssen, dass F._____ seit 2012 und G._____ seit 2014 un- unterbrochen ihre einzigen Direktoren seien (Beschwerde, S. 11 ff., Rz. 30

– 36, 47; Stellungnahme vom 9. Februar 2026, Rz. 24). Die bereits erwähn- ten Dokumente Nr. 8 und 9 änderten hieran nichts (Beschwerde, S. 17, Rz. 44 und 46). D._____ habe bei seiner Einvernahme vom 3. Juni 2025 durch die kantonale Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, Direktor und administratives Zentrum der Beschwerdeführerin gewesen zu sein (zu Frage 15). Die Frage, wo er nachschauen könne, bis wann er Direktor ge- wesen sei, habe er dahingehend beantwortet, dass die Akten bei der K._____ AG archiviert seien (zu Fragen 16 f.). Weil die kantonale Staats- anwaltschaft trotz der eindeutigen Registerauszüge die Direktorenstellung von F._____ und G._____ angezweifelt habe, hätte sie die archivierten Ak- ten beiziehen müssen. Soweit die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts den "prima facie" Beweis des Registers der Direktoren zu Un- recht unberücksichtigt lasse, habe sie dies nachzuholen (Beschwerde, S. 18, Rz. 49). 6.3.2. Zwar sind im Auszug des Registrar of Corporate Affairs vom 9. September 2025 (mit "Filing Date" 29. Mai 2020) einzig F._____ und G._____ als Di- rektoren der Beschwerdeführerin eingetragen (Beschwerdebeilage 10, act. 58). Auch legt der von der Beschwerdeführerin eingereichte und offen- bar von der L._____ Limited erstellte Auszug des Registers der Direktoren der Beschwerdeführerin nahe, dass F._____ seit 2012 und G._____ seit 2014 Direktoren der Beschwerdeführerin sind und dass der Beschuldigte

- 16 - am 17. Februar 2016 als Direktor zurückgetreten ist (Beschwerdebeilage 13, act. 62 ff.). Aktenkundig ist aber auch ein weiterer, offenbar von D._____ erstellter Auszug aus dem Register der Direktoren der Beschwerdeführerin (Beilage 4 zur Einvernahme von D._____ vom 3. Juni 2025; act. 4.4 0012 f.). Ge- mäss diesem Auszug ist der Beschuldigte seit 2012 Präsident und Direktor der Beschwerdeführerin und waren F._____ und G._____ nur bis zum

29. Januar 2019 Direktoren der Beschwerdeführerin. Auf dem Auszug be- stätigte D._____ zudem für die K._____ AG, dass der Auszug das Register der Direktoren korrekt wiedergebe und dass nur die K._____ AG zu "in- structions to the B.V.I." berechtigt (gewesen) sei. Dies belegt, dass den verschiedenen Registerauszügen für die Beantwortung der Frage, ob F._____ und G._____ am 24. Juli 2020 Direktoren der Beschwerdeführerin waren, zumindest in diesem Strafverfahren kein entscheidender Beweis- wert zukommt. Naheliegenderweise ist davon auszugehen, dass der Streit darüber, wer Direktor der Beschwerdeführerin ist, zu unterschiedlichen Re- gistereinträgen geführt hat und dass sowohl die L._____ Limited als auch die K._____ AG bloss auf Anweisung jeweils einer Streitpartei handelten. Sind die unterschiedlichen Registereinträge somit aber als eine Folge des Streits zu betrachten, käme es einem unzulässigen Zirkelschluss gleich, die Teil dieses Streits bildende Frage, ob F._____ und G._____ am 24. Juli 2020 Direktoren der Beschwerdeführerin waren, nach dem "richtigen" Re- gistereintrag entscheiden zu wollen, weil sich erst nach einer überzeugen- den materiellen Beurteilung des Streits beurteilen lässt, welcher Regis- tereintrag der "richtige" ist. Weil nach dem Gesagten ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass so- wohl die L._____ Limited als auch die K._____ AG bloss auf Anweisung jeweils einer Streitpartei handelten, erübrigen sich weitere Abklärungen zum Prozess der Registererstellung, zur Seriosität der L._____ Limited oder auch der K._____ AG oder auch zur Frage, was die L._____ Limited oder auch die K._____ AG als "richtig" erachteten. Wesentlich und in die- sem Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist nicht die Sichtweise der L._____ Limited oder auch der K._____ AG, sondern (wie in E. 4.2 darge- legt) diejenige der kantonalen Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbe- hörde. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft von der K._____ AG keine Archivakten beizog, ist deshalb nicht zu beanstanden, verletzt den Unter- suchungsgrundsatz nicht und ist dementsprechend auch nicht in diesem Beschwerdeverfahren nachzuholen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. 6.4. 6.4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 litten an formellen Mängeln. Sie

- 17 - beruhten auf unzureichendem Vergleichsmaterial und seien methodisch nicht korrekt erstellt worden. Dies sei auch in einem Plausibilitätsgutachten (vgl. Beschwerdebeilage 20, act. 453 ff.) beanstandet worden. Der Be- schuldigte verfüge über eine Vielzahl unterschiedlicher Unterschriften, setze diese auch ein und wechsle sie häufig. Dies habe oft zu Problemen geführt und es dem Beschuldigten ermöglicht, sich mit der Behauptung, nicht selbst unterschrieben zu haben, aus Vereinbarungen herauszuwin- den. Sie (die Beschwerdeführerin) habe mangels Parteistellung keine Ge- legenheit gehabt, Vergleichsunterschriften einzureichen. Sei die Ver- gleichsgrundlage unvollständig und einseitig, könne selbst eine echte Un- terschrift unecht erscheinen. Es handle sich um einen sog. Referenzfehler, der vorliegend nicht beachtet worden sei (Beschwerde, S. 17, Rz. 45; S. 19 ff., Rz. 54 ff., mit weiteren Ausführungen, warum die Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 auf unzureichenden Ver- gleichsgrundlagen beruhten). Die Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 seien zudem von denselben Sachverständigen erstellt worden, weshalb dem zweiten Gutachten nur schon deshalb kein eigenständiger Beweiswert zu- komme. In diesem seien zudem nur die Authentizität respektive Urheber- schaft des Zeichners der Unterschrift auf dem Indossament der J._____ AG untersucht worden. Daraus lasse sich zur Direktorenstellung von F._____ und G._____ bei ihr (der Beschwerdeführerin) nichts ableiten (Be- schwerde, S. 23 f., Rz. 64 f.). 6.4.2. Das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 erging im von der Staats- anwaltschaft Zug u. a. gegen F._____, G._____ und E._____ geführten Strafverfahren […] (vgl. Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022, S. 1 [act. 5.1.4 0029] i. V. m. Schreiben der Staatsanwaltschaft Zug an Pat- rik Odermatt vom 16. Januar 2020 [Beilage 4 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten, act. 593]). Es wurde somit nicht von der kantonalen Staats- anwaltschaft im von ihr geführten Strafverfahren ST.2023.207 gestützt auf Art. 182 StPO in Auftrag gegeben, sondern gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO als sachliches Beweismittel beigezogen. Solch ein Beizug ist grundsätzlich zulässig. Bei der Würdigung ist an sich zwar zu berücksichtigen, dass es nicht in Anwendung von Art. 184 ff. StPO einge- holt wurde (AGATADZIERZEGAZGRAGGEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 194 StPO; Urteile des Bundesgerichts 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.5; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 1.3 und 1.4). Wie noch zu zeigen ist, kann die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand aber nichts zu ihren Gunsten ableiten.

- 18 - 6.4.3. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Per- son bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Be- weiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Straf- rechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwie- sen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vor- bringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gut- achterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich einge- holte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweis- würdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gut- achtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergän- zende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachver- ständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensicht- lich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Die obigen Ausführungen gelten gleichermassen auch im Hinblick auf die Würdigung eines Gutachtens durch eine Staatsanwaltschaft. Dass einer Staatsanwaltschaft nicht nur die Kompetenz zustehen muss, ein Gutachten frei zu würdigen, sondern auch die Verpflichtung, dies zu tun, soweit dies für die Führung der Strafuntersuchung geboten erscheint, ergibt sich be- reits aus ihrer Stellung als Verfahrensleiterin und ihrer Kompetenz, ein in einem anderen Verfahren erstelltes Gutachten nicht nur gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO beizuziehen, sondern auch gestützt auf Art. 182 StPO selbst in Auftrag zu geben. Der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt entgegen dem Wortlaut der besagten Be- stimmung denn auch nicht nur für Gerichte, sondern auch für die

- 19 - Staatsanwaltschaft (ESTHER TOPINKE, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 53 zu Art. 10 StPO) und ist frei von (allenfalls je nach Verfahrensstadium unterschiedlichen) Beweisregeln. Insofern ist eine Staatsanwaltschaft gleich wie ein Gericht gehalten, nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber zu ent- scheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen hält, wobei sie selbstredend

– wie ein Gericht – an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden bleibt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 6.4.4. Das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 wurde […] von M._____ (MSc Forensic Science, Experte Handschriften), Dr. sc. nat. N._____ (Fachbereichsleiter Biometrie) und MSc O._____ (Expertin Handschriften) verfasst. Die Hauptsachbearbeitung erfolgte durch O._____. M._____ ob- lag eine unabhängige fachliche Kontrolle (Ziff. 4). Die bereits erwähnten Dokumente Nr. 8 und 9 – wie auch weitere Doku- mente mit den Nr. 13, 14, 17, 18, 19, 20 – lagen den Gutachtern im Original vor, die Dokumente mit den Nr. 1, 2, 7, 11, 15 und 16 in Kopie (Ziff. 5.2). Die besagten Dokumente wurden mittels physikalisch-technischer Unter- suchungen auf Merkmale hin untersucht, die Rückschlüsse auf die Herstel- lungstechnik und allfällige Manipulationen geben könnten. Die daraus re- sultierenden Erkenntnisse sind vorliegend nicht von erkennbarem Belang (Ziff. 5). Unter Ziff. 6 wurde die Geeignetheit des Untersuchungsmaterials ("fragli- ches Material" [Ziff. 6.1]; "Vergleichsmaterial" bestehend aus 29 Ver- gleichsunterschriften des Beschuldigten [Ziff. 6.2]) für die schriftverglei- chende Untersuchung geprüft. Das Vergleichsmaterial gewähre einen gu- ten, aber keinen umfassenden Einblick in die "Unterschriftenvariations- breite" des Beschuldigten. Es lasse sich "gut" den strittigen Schreibleistun- gen gegenüberstellen (Ziff. 6.2). Von F._____, G._____ und E._____ hät- ten "diverse Unterschriften" zur Verfügung gestanden. Eine "direkte Ge- genüberstellung" zwecks einer allfälligen Überprüfung der "Fälschungsur- heberschaft" sei nicht zielführend (Ziff. 6.3). Unter Ziff. 7.1 wurden die fraglichen Unterschriften des Beschuldigten ein- gehend mit seinen Vergleichsunterschriften verglichen. In den Vergleichs- unterschriften wurde etwa eine "erhebliche Variabilität" in der "Positionie- rung der Bogenzüge in Bezug zum Schleifenelement" festgestellt, wohin- gegen die strittigen Unterschriften diesbezüglich eine "eher homogenere Anordnung mit zentraler Positionierung der Bogenzüge innerhalb des Schleifenelements" aufwiesen (S. 12). Der "Bewegungsfluss" weiche in

- 20 - den (strittigen) Originalen von den Vergleichsunterschriften ab und lasse eine langsamere Schreibgeschwindigkeit erkennen (S. 12). In der "Bewe- gungsführung" seien "neben einer vordergründigen Ähnlichkeit" eine grosse Anzahl von Abweichungen zu erkennen (z. B. Anzahl Querstriche im Schlusselement; Gestaltung der Verbindungszüge zwischen den Unter- schriftselementen; Formgebung der Unterschriftselemente; Anfangs- und Endzüge; S. 12 f.). Die Signaturen in den (strittigen) Originalen wiesen eine eher teigige, mässig gespannte "Strichbeschaffenheit" mit "monotoner Druckgebung" auf, welche in "homogen eingefärbten, gleichmässigen Stri- chen" Ausdruck finde. In den Vergleichsunterschriften präsentiere sich die "Strichbeschaffenheit" durchweg "scharf und gespannt" und in ihnen sei insbesondere das "Schleifenelement" durchweg "rhythmisch" aufgebaut, wohingegen in den strittigen Originalen "viel geringere und unterschiedlich verteilte Druckunterschiede" zu beobachten seien (S. 14). Im Rahmen der Befundbewertung (Ziff. 8) wurde eine "Echtheitshypothese" (Hypothese, dass die fraglichen Unterschriften echt seien) und eine "Fäl- schungshypothese" (Hypothese, dass die fraglichen Unterschriften ge- fälscht seien) geprüft. Die beiden Hypothesen wurden wie folgt umschrie- ben (Ziff. 8.1):  Eine "Echtheitshypothese" werde durch Übereinstimmungen "in ei- nem werthaltigen Merkmalskomplex" gestützt. Abweichungen "in gewissen Schriftmerkmalen" seien etwa auf "besondere Schreib- umstände" oder auf "Mängel im Untersuchungsmaterial" zurückzu- führen.  Eine "Fälschungshypothese" werde durch "werthaltige Abweichun- gen" gestützt. Übereinstimmungen in einem "nicht werthaltigen Merkmalskomplex" liessen sich auf den Versuch einer Unterschrif- tennachahmung zurückführen. Die Untersuchungsergebnisse wurden in Ziff. 8.2 wie folgt diskutiert:  Die Unterschriften auf den Dokumenten Nr. 2, 8, 9, 11 und 13 – 20 wiesen mit den Vergleichsunterschriften Übereinstimmungen be- treffend die "vordergründige Bewegungsabfolge" sowie die "Anord- nung der Unterschriftselemente" zueinander auf. Gleichzeitig zeig- ten sich umfangreiche Divergenzen in der Bewegungsführung, der Strichbeschaffenheit und in "Details der Formgebung der Unter- schriftselemente". Alle strittigen Schreibprodukte lägen ausserhalb der im Vergleichsmaterial ersichtlichen "Unterschriftsvariations- breite" des Beschuldigten (S. 15).  Unter der Annahme der "Echtheitshypothese" lasse sich dieses Be- fundbild nicht mit natürlich erstellten, habituellen Unterschriften ver- einbaren. Es lasse sich vorliegend auch nicht überzeugend mit "be- sonderen Erstellungsbedingungen" (wie z. B. einer Krankheit oder

- 21 - Besonderheiten der Schreibhaltung oder der Schriftträger) erklären. Bei der vorliegenden Anzahl strittiger Unterschriften wären nämlich auch in "verstellten oder unter besonderen Bedingungen entstan- denen" Schreibleistungen "zumindest einige Feinheiten der Bewe- gungsführung und der Strichbeschaffenheit" erhalten geblieben. Auch mit unterschiedlichen Unterschriftsvarianten des Beschuldig- ten liesse sich das festgestellte Befundbild nicht zufriedenstellend erklären, weil kaum zu erwarten sei, dass ein Schreiber seine Un- terschrift in Bezug auf die "feineren Merkmalsebenen" (z. B. Druck- verteilung und Verbundenheit) anders als seine "habituelle Unter- schrift" gestalten könne (S. 16).  Hingegen lasse sich das Befundbild unter Annahme der "Fäl- schungshypothese" plausibel erklären. So liessen sich die Über- einstimmungen im Bewegungsablauf und in der Anzahl Elemente mit einer "Fälschungsurheberschaft" erklären, welche Kenntnis von der authentischen Signatur des Beschuldigten und Gelegenheit ge- habt habe, eine oder mehrere authentische Vorlagen zu studieren und einzuüben (S. 16).  Zusammengefasst liessen sich die fraglichen Unterschriften auf den Dokumenten Nr. 2 und 11 "besser" und auf den Dokumenten Nr. 8, 9 und 13 – 20 "wesentlich besser" unter der Annahme "der Fäl- schungshypothese" als der "Echtheitshypothese" erklären (S. 16). Unter Ziff. 9 wurde u. a. festgehalten, dass die Untersuchungsergebnisse "stark" dafür sprächen, dass die Unterschriften auf den Dokumenten Nr. 8, 9 und 13 – 20 gefälscht seien und nicht vom Beschuldigten stammten. 6.4.5. Warum die kantonale Staatsanwaltschaft in freier Würdigung des Gutach- tens des H._____ vom 25. Mai 2022 nicht zur Überzeugung hätte gelangen dürfen, dass die Unterschriften des Beschuldigten auf den Dokumenten Nr. 8 und 9 gefälscht seien, ist nicht ersichtlich. Die Überzeugungskraft des Gutachtens des H._____ vom 25. Mai 2022 ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um ein amtliches Gutachten handelt, welches von einer aner- kannten Fachstelle erstattet wurde und die wesentlichen Fragen umfas- send, verständlich und in sich schlüssig begründet beantwortet, sondern auch aus folgenden Umständen:  Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 11. März 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (act. 1.6.3 0001 ff.) eine von P._____, AA._____ AG, […], am 16. Februar 2017 erstattete Ex- pertise betreffend die Echtheitsprüfung von fünf Unterschriften des Beschuldigten ein. Die in jener Expertise geprüften Dokumente X1

– X5 entsprachen den im Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 geprüften Dokumenten Nr. 8 (X1), 9 (X2), 11 (X3), 13 (X4) und 14 (X5; für den Abgleich vgl. act. 1.6.3 0013 und act. 5.1.4

- 22 - 0031 f.). Die Expertise erfolgte nach einer ähnlichen Methodik wie derjenigen des Gutachtens des H._____ vom 25. Mai 2022 und kam zum Schluss, dass die Unterschriften des Beschuldigten auf den Dokumenten X1, X2, X4 und X5 mit einer "hohen Wahrschein- lichkeit" gefälscht seien (act. 1.6.3 0021), was so zu verstehen sei, dass der Experte trotz Berücksichtigung methodisch bedingter Ein- schränkungen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfol- gerungen habe (act. 1.6.3 0016). Dieses Ergebnis stimmt im We- sentlichen mit dem Ergebnis des Gutachtens des H._____ vom

25. Mai 2022 überein.  Die Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde eine von ihr am

8. September 2022 im Zivilverfahren ([…]) vor dem Kantonsgericht Zug eingereichte Stellungnahme ein (Beschwerdebeilage 20, act. 394 ff.), beinhaltend ein von AB._____, […], am 8. Juli 2022 erstattetes Gutachten (act. 453 ff.). Gegenstand jenes Gutachtens war die Frage, ob das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 plausibel und fachgerecht erstellt worden sei (act. 453). AB._____ kam zum Schluss, dass das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 grundsätzlich in Form und Umfang die Anforderungen an ein gerichtliches Sachverständigengutachten erfülle. Eine "Neubegut- achtung" wurde lediglich in Bezug auf das als streitgegenständlich bezeichnete Dokument Nr. 2 (ein Aktienzertifikat der J._____ AG, Beschwerdebeilage 16, act. 322 f.) "anhand des strittigen Origi- nals" als erforderlich bezeichnet (act. 460). Gerade hinsichtlich die- ses Dokuments Nr. 2 wurde im Gutachten des H._____ vom

25. Mai 2022 aber (unter Ziff. 9) lediglich festgestellt, dass die Un- tersuchungsbefunde "mässig stark" für eine Fälschung sprechen würden, was denn auch der Grund dafür gewesen sein dürfte, dass (in einem anderen Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug) zu die- sem Dokument Nr. 2 das Gutachten des H._____ vom 30. Juni 2023 (act. 1.6.3 0136 ff.) eingeholt wurde. Weshalb es unter diesen Umständen zu beanstanden sein soll, dass an der Erstellung die- ses zweiten Gutachtens wiederum O._____ beteiligt war (act. 1.6.3 0150), vermag die Beschwerdeführerin mit Beschwerde nicht über- zeugend darzutun. Auch ihre weiteren Einwendungen, welche mehr oder weniger ihren Einwendungen gegen das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 entsprechen (ungenügendes und ein- seitig ausgewähltes Vergleichsmaterial; Ausblendung von "Unter- schriftenvarianten" des Beschuldigten; Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit; vgl. hierzu Beschwerde, S. 21, Rz. 59), überzeu- gen in sinngemässer Mitberücksichtigung der nachfolgenden Aus- führungen nicht.  Die Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 unterlagen bereits verschiedentlich auch gerichtlichen

- 23 - Überprüfungen (vgl. Beschluss der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug […] vom 23. Mai 2025 [Beilage 9 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten, act. 664 ff.], E. 6.4.2 und 11.1; Entscheid des Kantonsgerichts Zug […] vom 5. August 2025 [Reg. 5.1.6], E. 5; Entscheid des Kantonsgerichts Zug […] vom 16. Juni 2025 [Beilage 14 zur Beschwerdeantwort des Be- schuldigten, act. 763 ff.], E. 2.1.4 – 2.1.9.; Entscheid des Bezirks- gerichts Luzern […] vom 25. Februar 2025 [Beilage 15 zur Be- schwerdeantwort des Beschuldigten, act. 797 ff.], E. 4. 2 i. V. m. E. 4.4; Entscheid des Bezirksgerichts Luzern […] vom 5. September 2025 [Beilage 16 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten, act. 803 ff.], E. 10.7.1 und 10.7.2 i. V. m. E. 10.3, 10.5 und 10.6; Ent- scheid des Kantonsgerichts Luzern […] vom 19. Dezember 2025, ["Beilage 21" zur Eingabe des Beschuldigten vom 6. Januar 2026, act. 945 ff.], E. 4 i. V. m. E. 3.1; E. 5.5).  Die Beschwerdeführerin anerkannte, dass verschiedene Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sich auf die Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 gestützt hätten, führte dies aber auf das Fehlen einer kritischen Analyse auch zum "wissen- schaftlichen Wert" dieser Gutachten zurück und wies darauf hin, dass keiner dieser Entscheide in Rechtskraft erwachsen sei (Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. November 2025, act. 875 ff., Rz. 50). Nimmt man zur von der Beschwerdeführerin nicht näher erläuterten Frage, was unter einer kritischen Analyse zu verstehen sei, die in E. 6.4.1 zusammengefassten Einwendun- gen der Beschwerdeführerin zum Massstab, vermag dieser Ein- wand (wie sogleich zu zeigen ist) nicht zu überzeugen.  Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdeführerin im von der Staats- anwaltschaft Zug u. a. gegen F._____, G._____ und E._____ ge- führten Strafverfahren […], in dessen Rahmen das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 erstattet wurde, nicht als Partei beteiligt war. An jenem Strafverfahren waren aber alle Personen beteiligt, die in diesem Strafverfahren ST.2023.207 geltend machen, für die Beschwerdeführerin zu handeln oder ihre einzige Aktionärin zu sein. Sollte die angefochtene Verfügung Bestand haben, hätte Pat- rick Odermatt die Beschwerde zudem nicht für die Beschwerdefüh- rerin eingereicht, sondern de facto für F._____ und G._____. Dies zeigt, dass die Beschwerdeführerin höchstens formell betrachtet als Subjekt am Streit bzw. als Partei am Straf- und Beschwerdeverfah- ren beteiligt war bzw. ist. Faktisch ist sie – wie im Übrigen auch die bereits erwähnte J._____ AG – das Objekt eines zwischen F._____, G._____, E._____ auf der einen Seite und dem Beschuldigten auf der anderen Seite geführten Streits, welchen diese in Form zahlrei- cher Gerichtsverfahren ausfechten, wie etwa

- 24 -  dem von der Staatsanwaltschaft Zug gegen F._____, G._____ und E._____ geführten (oben erwähnten) Strafver- fahren […], in welchem das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 erging, oder  dem Strafverfahren ST.2023.207 gegen den Beschuldigten, welches Anlass für dieses Beschwerdeverfahren gab, oder  dem von E._____, dem Beschuldigten und der J._____ AG vor den Gerichten des Kantons Zug geführten Zivilprozess betreffend die Nichtigkeit von Universalversammlungsbe- schlüssen (vgl. hierzu den Entscheid des Kantonsgerichts Zug […] vom 16. Juni 2025 [Beilage 14 der Beschwerdean- twort des Beschuldigten, act. 763 ff.]). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie im Strafverfahren […], in welchem das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 erging, nicht Partei war und deshalb an der Entstehung dieses Gut- achtens nicht im gleichen Masse wie der Beschuldigte mitwirken konnte, überzeugt daher als Einwand nicht.  Zwar mag es Gründe gegeben haben, dass F._____, G._____ und E._____ als im Strafverfahren […] Beschuldigte an der Entstehung des Gutachtens des H._____ vom 25. Mai 2022 nicht mitwirken wollten (vgl. Beschwerde, S. 21, Rz. 58, wonach für F._____, G._____ und E._____ anlässlich des mit diesem Gutachten ange- strebten Zwecks kein Anlass [wohl zur Mitwirkung] bestanden habe). Gerade in einem Streit wie vorliegend, in welchem wechsel- seitig aufeinander bezogene Strafvorwürfe erhoben werden und in welchem alle Beteiligten sowohl als Täter als auch als Geschädigte auftreten, muss man sein prozessuales Verhalten nach Treu und Glauben nach dieser Doppelrolle ausrichten, was auch dann gilt, wenn der Streit zum Gegenstand verschiedener Strafverfahren ge- macht wird. Beruft man sich in einem Strafverfahren als beschul- digte Person bei der Erhebung eines Beweises auf Nichtmitwir- kungsrechte, wäre es treuwidrig, sich im gleichen oder einem damit konnexen anderen Strafverfahren als Privatklägerin auf die Miss- achtung von Mitwirkungsrechten zu berufen, auf die zuvor verzich- tet worden war, um damit die Wiederholung der zuvor behinderten (im Ergebnis nicht genehmen) Beweiserhebung zu erzwingen. Die Beweiserhebung im Strafverfahren dient primär der objektiven Wahrheitsfindung und nicht den Interessen der beschuldigten Per- son oder der Privatklägerschaft. Wirkt man als in einem Strafverfah- ren beschuldigte Person an der Erstellung eines Gutachtens nicht mit, kann man später als Privatklägerin eines anderen Strafverfah- rens gegen den Beizug dieses Gutachtens nicht die eigene Nicht- mitwirkung vorbringen, um so den Antrag auf Erstellung eines

- 25 - neuen Gutachtens zu begründen. Der Schutz eines derartigen Ver- haltens liesse das unter der Maxime der objektiven Wahrheitsfin- dung stehende Institut des Strafverfahrens zum blossen Vehikel für die Durchsetzung eigener Interessen verkommen und käme einem Missbrauch staatlicher Ressourcen gleich. Insofern ist das Gutach- ten des H._____ vom 25. Mai 2022 nicht wesentlich anders (stren- ger) zu würdigen, als wenn es von der kantonalen Staatsanwalt- schaft im laufenden Strafverfahren eingeholt worden wäre.  Auch die inhaltlich gegen das Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. In diesem Gut- achten wurde mit überzeugender Begründung dargelegt, warum der von der Beschwerdeführerin vertretenen Hypothese, dass der Beschuldigte seine Unterschriften auf den Dokumenten Nr. 8 und 9 oder den Vergleichsunterschriften absichtlich verstellt haben könnte, nicht zu folgen sei. Darüber hinaus nimmt die Beschwerde- führerin einzig die im Plausibilitätsgutachten geäusserte Kritik auf, dass ein Teil der Vergleichsunterschriften "tagesgleich" entstanden sei und insofern nur sehr eingeschränkt bzw. nicht "für die Untersu- chung" verwertbar sei (vgl. act. 456). Sie übergeht dabei, dass dem Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 im von ihr selbst beige- brachten Plausibilitätsgutachten attestiert wurde, die Anforderun- gen an ein gerichtliches Sachverständigengutachten grundsätzlich zu erfüllen, wobei einzig hinsichtlich des mituntersuchten Doku- ments Nr. 2 ein (bereits abgehandelter) Vorbehalt angebracht wurde (act. 460). Wenn die Beschwerdeführerin gegen das Gutach- ten des H._____ vom 25. Mai 2022 dennoch vorbringt, "methodisch unausgereift" zu sein und den Anforderungen an ein objektives, nachvollziehbares und wissenschaftlich fundiertes Beweismittel nicht zu genügen, weil etwa "charakteristische Merkmale der Unter- schriftsentwicklung" nicht einbezogen worden seien (Beschwerde, S. 21, Rz. 60), versucht sie sich in nicht überzeugender Weise selbst als Sachverständige. Wenn sie zum Nachweis der Evidenz ihrer Behauptungen als "kleine Auswahl" sechs stark unterschiedli- che Unterschriften des Beschuldigten einreicht und analysiert (Be- schwerde, S. 22 f., Rz 60 f.), dabei aber nicht nur übersieht, dass zumindest eine der Unterschriften von F._____ stammt (wie von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort auf S. 5 überzeugend dargelegt), sondern auch, dass die starke Variabilität der Unterschriften des Beschuldigten im Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 nicht verkannt wurde, vermag dies nicht ansatz- weise Zweifel am Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 zu er- wecken.

- 26 - 6.5. 6.5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die im Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 untersuchten Dokumenten Nr. 2, 8, 9, 11 und 13 – 20 tangierten die Direktorenstellungen von F._____ und G._____, selbst wenn sie gefälscht wären, in keiner Weise. Das Dokument Nr. 2 be- treffe ein Aktienzertifikat der J._____ AG und damit, wie auch die Doku- mente Nr. 11 und 13 – 20, nicht sie (die Beschwerdeführerin). Die Doku- mente Nr. 8 und 9 bezögen sich auf die Rücktrittserklärung des Beschul- digten vom 17. Februar 2016. Richtigerweise hätte die kantonale Staatsan- waltschaft aus den Gutachten des H._____ vom 25. Mai 2022 und 30. Juni 2023 nichts in Bezug auf die unveränderte Direktorenstellung von F._____ (seit 2012) und G._____ (seit 2014) ableiten können (Beschwerde, S. 19, Rz. 50 – 53; ähnlich S. 13 ff., Rz. 34 ff. zu den Dokumenten Nr. 8 und 9). 6.5.2. Bei Dokument Nr. 8 (Beschwerdebeilage 16, act. 325) handelt es sich um eine angeblich vom Beschuldigten am 17. Februar 2016 abgegebene Er- klärung, mit sofortiger Wirkung als Präsident und Direktor der Beschwerde- führerin zurückzutreten. Bei Dokument Nr. 9 (Beschwerdebeilage 16, act. 326) handelt es sich um eine angeblich vom Beschuldigten, F._____, D._____ und C._____ unterschriebene Erklärung, dass der Rücktritt des Beschuldigten akzeptiert werde, dass F._____ neuer Präsident sein soll und dass F._____, G._____, C._____ und D._____ Direktoren der Be- schwerdeführerin (jeweils mit Unterschriftenberechtigung zu zweit) sein sollen. 6.5.3. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 6.3.2) sind die verschiedenen Registereinträge für die Frage, wer seit wann Direktor der Beschwerdefüh- rerin war oder ist, in diesem Beschwerdeverfahren nicht als taugliche Be- weismittel zu betrachten. Demnach kann es nicht gestützt auf die Regis- tereinträge als erstellt oder auch nur glaubhaft gemacht gelten, dass F._____ und G._____ losgelöst von den am 17. Februar 2016 (angeblich) abgegebenen Erklärungen im massgeblichen Zeitpunkt (dem 24. Juli 2020) Direktoren mit Unterschriftenberechtigung zu zweit waren. Wenn sich die Beschwerdeführerin – sozusagen für den Fall der Fälle – auf zwei Be- schlüsse ihrer angeblich einzigen Aktionärin E._____ vom 10. März (Be- schwerdebeilage 11, act. 59) und 15. September 2025 (Beschwerdebei- lage 12, act. 60 f.) beruft, anerkennt sie selbst das für den vorliegenden Streit Naheliegende, dass es (zumindest für dieses Beschwerdeverfahren) nicht darauf ankommt, wer seit wann in irgendwelchen Registern als ihre Direktoren eingetragen sind, sondern darauf, wer nach dem Willen des oder der an ihr tatsächlich Berechtigten befugt sein soll, für sie zu handeln.

- 27 - Im Lichte einer solchen Betrachtung erscheint es weltfremd, den Dokumen- ten Nr. 8 und 9 und den darin abgegebenen Erklärungen für die Frage, wer als Direktor der Beschwerdeführerin zu betrachten ist, jegliche Relevanz absprechen zu wollen. Die Dokumente Nr. 8 und 9 bzw. die darin abgege- benen Erklärungen dokumentieren vielmehr eine (angebliche) Machtüber- gabe vom Beschuldigten an seine Kontrahenten bzw. insbesondere an F._____ als (angeblich) neuen Präsidenten der Beschwerdeführerin. Soll- ten diese Dokumente Nr. 8 und 9 echt sein, würde dies den Standpunkt der Beschwerdeführerin de facto bestätigen. Sollten sie gefälscht sein, müsste aber naheliegenderweise eine Machtübergabe vom Beschuldigten an seine Kontrahenten verneint werden und würde sich der Wille der Be- schwerdeführerin weiterhin ausschliesslich nach dem Willen des Beschul- digten bestimmen. Insofern handelt es sich bei den Dokumenten Nr. 8 und 9 um wesentliche und sogar – mangels Verfügbarkeit anderer verlässlicher Beweismittel – zentrale Beweismittel für die hier zu beurteilende Frage, ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und ob Patrik Odermatt als ihr Rechtsvertreter zu betrachten sind. 6.6. 6.6.1. E._____ bestätigte am 10. März 2025 als angeblich einzige Aktionärin der Beschwerdeführerin, dass F._____ seit 2012 und G._____ seit 2014 Direk- toren der Beschwerdeführerin seien (Beschwerdebeilage 11, act. 59), und erklärte am 15. September 2025 als angeblich einzige Aktionärin der Be- schwerdeführerin für den Fall, dass der Beschuldigte am 17. Februar 2016 nicht als Direktor der Beschwerdeführerin zurückgetreten sein sollte, ihn als Direktor zu entlassen und alle Entscheide von F._____ und G._____ seit dem 13. Oktober 2016 als gültig zu betrachten (Beschwerdebeilage 12, act. 60 f.). 6.6.2. Die Beschwerdeführerin führte mit Strafanzeige vom 12. August 2020 aus, der Beschuldigte habe im Jahr 2011 F._____ die Vollmacht und den Auf- trag erteilt, "das Familienvermögen" auf E._____ zu übertragen (Rz. 31). Im Jahr 2012 sei AC._____ mit der gesamten Restrukturierung und Sanie- rung "der Familienunternehmen" beauftragt worden (Rz. 33). Der Restruk- turierungsauftrag habe den Auftrag enthalten, das vom Beschuldigten ge- haltene "Familienvermögen" auf E._____ zu übertragen (Rz. 34). In den Jahren 2014 – 2016 sei das vom Beschuldigten gehaltene Familienvermö- gen auf E._____ übertragen worden (Rz. 36). Im Jahr 2016 seien auch sämtliche ihrer Anteile vom Beschuldigten auf E._____ übertragen worden (Rz. 37). Die Beschwerdeführerin legte aber weder in der Strafanzeige noch später nachvollziehbar dar, wie diese Übertragung konkret stattgefunden haben soll. Sie legte für diese Übertragung auch keine verlässlichen Beweise vor,

- 28 - sondern begnügte sich letztlich mit Hinweisen auf erfolgte Registereinträge und deren angebliche Rechtswirkungen (vgl. etwa Stellungnahme vom

24. November 2025, act. 875 ff., Rz. 24 ff.; vgl. etwa auch den Auszug aus dem "SHARE REGISTER" der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage 13, act. 65 f.), was aber – wie bereits ausgeführt – zumindest im Rahmen dieses Strafverfahrens nicht zu überzeugen vermag. Aus diesem "SHARE REGISTER" ergibt sich denn auch, dass u. a. die AD._____ Ltd. bis zum

13. Oktober 2016 Aktionärin der Beschwerdeführerin war. Dass deren Ak- tien rechtmässig auf E._____ übertragen worden sein könnten, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil der Beschuldigte als damaliger Aktionär de- ren freiwillige Liquidation (Dokument Nr. 16 [Beschwerdebeilage 16, act. 337]) und am 12. Januar 2016 mangels noch vorhandener Vermögens- werte Löschung (Dokument Nr. 17 [Beschwerdebeilage 16, act. 338]) be- antragt haben soll, was aber gar nicht der Fall war, wenn man – was nach dem in E. 6.4.4 Ausgeführten angezeigt ist – die Unterschriften des Be- schuldigten auf den Dokumenten Nr. 16 und 17 als gefälscht betrachtet. 6.6.3. Schliesslich kann bei gebotener gesamthafter Betrachtung auch nicht aus- geblendet werden, dass bei der angeblichen Übertragung von "Familien- vermögen" auch die Aktien der J._____ AG nicht in rechtmässiger Weise vom Beschuldigten auf E._____ übertragen worden zu sein scheinen, wie im Entscheid des Kantonsgerichts Zug […] vom 16. Juni 2025 [Beilage 14 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten, act. 763 ff.] in E. 2.1.4 – 2.1.9 unter Bezugnahme auf das Gutachten des H._____ vom 30. Juni 2023 mit umfangreicher und überzeugender Begründung festgestellt. Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2025 (act. 875 ff.) er- hobene Einwand, dass sie diesen Entscheid mit Berufung (Beschwerdebei- lage 19, act. 374 ff.) angefochten habe (Rz. 58), ändert hieran nichts. 6.6.4. Somit kann es nicht als glaubhaft gemacht betrachtet werden, dass E._____ alleinige Aktionärin der Beschwerdeführerin ist. Soweit die Be- schwerdeführerin ihren Standpunkt gerade damit zu begründen versucht, gelingt ihr dies nicht. 6.7. Zusammengefasst ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft vorgenommene Be- weiswürdigung und die von ihr daraus gezogenen Schlüsse sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 29 - 7. 7.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind F._____ und G._____, die de facto als Beschwerdeführer zu betrachten sind, unter Anordnung der soli- darischen Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 417 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO). Eine Entschädigung ist ihnen (oder der formellen Beschwerdeführerin) nicht auszurichten. 7.2. 7.2.1. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er ist deshalb für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO ange- messen zu entschädigen. 7.2.2. Der Beschuldigte erstattete am 7. November 2025 eine 53-seitige Be- schwerdeantwort, am 20. November 2025 eine 4-seitige Stellungnahme, am 6. Januar 2026 eine 9-seitige Stellungnahme, am 13. Februar 2026 eine 5-seitige Stellungnahme und am 19. März 2026 eine 6-seitige Stellung- nahme. Nachdem er sich im Beschwerdeverfahren durch seinen langjähri- gen Rechtsvertreter in der Schweiz vertreten liess, der offenbar bereits vor- bestehend über beste Sach- und Aktenkenntnisse verfügte, erscheint hier- für ein zeitlicher Aufwand von 24 Stunden angemessen, zumal seine Be- schwerdeantwort auch deshalb so umfangreich ausfiel, weil ausführlich aus verschiedenen Entscheiden zitiert wurde. Dieser Zeitaufwand ist nach dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 ge- mäss § 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT (SAR 291.150) zu entschädigen. In zusätz- licher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehr- wertsteuer von 8.1 % beläuft sich die angemessene Entschädigung auf Fr. 6'413.35. 7.2.3. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regel- mässig) zulasten der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 Regeste). Das Bundesgericht begründet diese Rechtsprechung damit, dass der Strafver- folgungsanspruch beim Offizialdelikt weiter gehe als beim Antragsdelikt und dass die Privatklägerschaft bei Beschwerden gegen eine Einstellung ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit- trage (E. 4.2.5). Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht eine Einstellung, son- dern die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin. Insofern

- 30 - geht es in diesem Beschwerdeverfahren nicht um die Durchsetzung eines von der Beschwerdeführerin latent mitgetragenen (öffentlichen) Strafverfol- gungsinteresses, sondern einzig um ihre Interessen bzw. um die Interessen der de facto Beschwerdeführer F._____ und G._____. In sinngemässer Mitberücksichtigung der Wertung, wie sie der dargelegten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zu Grunde liegt, ist nicht ersichtlich, weshalb die All- gemeinheit dennoch anstelle der Beschwerdeführerin die finanziellen Fol- gen des Unterliegens im einzig aus eigenen Interessen angestrengten Be- schwerdeverfahren tragen soll, weshalb die Entschädigung des Beschul- digten vollumfänglich zulasten von F._____ und G._____ geht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 210.00, zusammen Fr. 2'710.00, werden unter Anordnung der solidarischen Haftbarkeit F._____ und G._____ auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. F._____ und G._____ haben der Oberge- richtskasse noch Fr. 1'710.00 zu bezahlen. 3. F._____ und G._____ haben dem Beschuldigten als Entschädigung für die- ses Beschwerdeverfahren Fr. 6'413.35 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

- 31 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard