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SBE.2026.4

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBE.2026.4

Ag Strafgericht · 2026-04-20 · Deutsch AG
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Oktober 2025 an den Beschwerdeführer. Sie teilte ihm mit, dass sie die E-Mail von B._____ vom 11. September 2025 als Einsprache betreffend den gegen ihn erlassenen Strafbefehl werte, Einsprachen durch Drittperso- nen und per E-Mail aber nicht gültig seien. Sie sandte dem Beschwerde- führer nochmals eine Kopie des Strafbefehls zu und legte eine Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung auf Französisch bei. Aus- serdem setzte sie ihm eine neue zehntägige Frist ab Erhalt des Schreibens, um eine formgültige Einsprache einzureichen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2025 zugestellt.

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) mit Strafbefehl vom 22. August 2025 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 500.00 sowie die Auslagen von Fr. 26.00. Die- ser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2025 zuge- stellt.

E. 1.2 Am 11. September 2025 meldete sich B._____, ein Bekannter des Be- schwerdeführers, per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und erklärte, er sei der Fahrer des Mietwagens gewesen und habe die Ge- schwindigkeitsübertretung begangen.

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wandte sich mit Schreiben vom

E. 1.4 Der Beschwerdeführer liess diese Nachfrist unbenutzt verstreichen.

E. 2 Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2025.6284 der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 22. August 2025 in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 115.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.

E. 2.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung einzig eine Übertre- tung (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts) zu- grunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein entscheidet. 3.

E. 3 Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00, sowie den Auslagen von Fr. 6.00, insgesamt Fr. 506.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 3.1 Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die mit E-Mail von B._____ vom 11. September 2025 erfolgte Einsprache nicht als gültige Ein- sprache des Beschwerdeführers anzusehen und folglich darauf nicht ein- zutreten sei. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen und die Busse von Fr. 400.00 sei vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Darüber hinaus auferlegte sie dem Beschwerdeführer die gegenüber der vollständigen Durchführung des Verfahrens reduzierten Kosten für das Gerichtsverfah- ren in Höhe von insgesamt Fr. 506.00. Eine zusätzliche Anklagegebühr er- hob sie hingegen nicht.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass er – als einziger rechtlich Verantwortlicher in der Angelegenheit – zu keinem Zeit- punkt eine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. August 2025 erho- ben habe und deshalb nicht nachvollziehen könne, warum er nun die Ge- richtsgebühren des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Lenzburg überneh- men müsse. Er habe den Strafbefehl akzeptiert und die Forderung von Fr. 926.00 am 17. September 2025 beglichen. Die E-Mail vom 11. Septem- ber 2025 habe B._____ in Eigeninitiative – ohne Kenntnis des Beschwer- deführers – verfasst. Es habe sich dabei aber lediglich um eine Informa- tions-E-Mail gehandelt, da dieser aufgrund der Sprachbarriere Mühe ge- habt habe, die Dokumente zu verstehen. Eine Einsprache habe daraus

- 5 - nicht abgeleitet werden können. Als die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ihm anschliessend mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 eine Nach- frist zur Erhebung einer formgültigen Einsprache gegen den Strafbefehl ge- setzt habe, habe er diese bewusst unbenutzt verstreichen lassen, da er nicht die Absicht gehabt habe, eine Einsprache zu erheben.

E. 3.3 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen den Strafbefehl in- nert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Sie hat zwingend schriftlich zu erfolgen und ist vom Einsprecher oder seinem Rechtsbeistand zu unterzeichnen (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO). Die Einspra- che muss die Originalunterschrift des Verfassers tragen (vgl. DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 354 StPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom

18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO). Zur Einsprache berechtigt sind abschliessend die in Art. 354 Abs. 1 lit. a–c StPO aufgeführten Personen: die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, weitere Betroffene und soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kan- tons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. Beim Ein- spracherecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragen werden kann. Die Wahrung des Rechts kann jedoch durch eine Stellvertretung erfolgen. Folglich kann ein Rechtsvertreter gültig Einspra- che erheben für seinen Mandanten (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 24 zu Art. 354 StPO). Legitimiert sind sodann weitere Betroffene. Gemeint sind Drittpersonen, soweit diese i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO durch den Strafbe- fehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen und in ihren Interessen tangiert sind. Die Einsprache weiterer Betroffener setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Die indirekte oder faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 34 zu Art. 354 StPO).

E. 3.4 Ist die Gültigkeit der Einsprache umstritten, so überweist die Staatsanwalt- schaft die Akten unverzüglich an das erstinstanzliche Gericht und dieses fällt einen Entscheid darüber (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechts- kräftigen Urteil (DAPHINOFF, a.a.O., N. 16 zu Art. 356 StPO).

E. 3.5 Vorliegend sind sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg und der Beschwerdeführer einig, dass die E-Mail von B._____ vom 11. September 2025 nicht als gültige Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Straf- befehl vom 22. August 2025 zu werten ist. Zum einen erfüllt eine Einspra- che per E-Mail nicht die gesetzlich vorgesehene zwingende Schriftform,

- 6 - zum anderen gehört B._____ nicht zu den Personen, die zur Einsprache legitimiert sind. Er fällt nicht unter "weitere Betroffene" nach Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO, schliesslich hat er – zumal er nicht Adressat des Strafbefehls war – kein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsprache. Ein indirek- tes, faktisches Interesse, etwa weil er als Fahrer des Mietwagens – gemie- tet auf den Namen des Beschwerdeführers – die Geschwindigkeitsübertre- tung verursacht haben soll und deshalb mit einer allfälligen Rückforderung des Bussgeldes durch den Beschwerdeführer rechnet, reicht dafür nicht aus. Auch hat er keine Vollmacht des Beschwerdeführers erhalten, ihn in seinem höchstpersönlichen Recht auf Erhebung einer Einsprache zu ver- treten. Aus dem Wortlaut der E-Mail vom 11. September 2025 geht zudem

– wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt – kein Wille zur Erhebung ei- ner Einsprache hervor. B._____ informierte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau lediglich über seine Verantwortung für die Geschwindigkeits- übertretung und bat um Aufklärung der für ihn aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse unklaren Situation hinsichtlich der verschiedenen Zah- lungsaufforderungen im Strafbefehls- sowie im Administrativverfahren. Er weist in der E-Mail auch darauf hin, dass nach seinem Kenntnisstand das Bussgeld bereits durch den Beschwerdeführer bezahlt sei. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl bereits akzep- tiert hatte. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch keine Einsprache eingereicht.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg mit Verfügung vom 7. Januar 2026 im Ergebnis zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten ist. Dass sie dem Beschwerdeführer jedoch die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt Fr. 506.00 auferlegt hat, nachdem der Beschwerdeführer gar keine Einsprache eingereicht hat, war nicht gerecht- fertigt. Der verfahrensführende Kanton hat die Verfahrenskosten gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zu tragen, sofern diese nicht auf einen oder mehrere andere Verfahrensbeteiligte überwälzt werden können (DOMEISEN, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 423 StPO). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens zulasten der Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerde ist gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung ist in Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben sowie dementsprechend neu zu fassen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Parteientschädigungen sind keine auszurichten.

- 7 - Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Januar 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: [Le recours est admis et le chiffre 3 du dispositif de l'ordonnance contestée de la Présidente du Tribunal de district de Lenzbourg du 7 janvier 2026 est réformé en ce sens :] " 3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO)." [3. Les frais de procédure sont mis à la charge de l'État (art. 423 al. 1 CPP).] 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. [Les frais de la procédure de recours sont mis à la charge de l'État.] Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 8 - Aarau, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Toebak

E. 4 Es wird keine Anklagegebühr erhoben.

E. 5 Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2026.4 (ST.2025.250; STA.2025.6284) Art. 159 Entscheid vom 20. April 2026 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Toebak Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom gegenstand 7. Januar 2026 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) mit Strafbefehl vom 22. August 2025 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 500.00 sowie die Auslagen von Fr. 26.00. Die- ser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2025 zuge- stellt. 1.2. Am 11. September 2025 meldete sich B._____, ein Bekannter des Be- schwerdeführers, per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und erklärte, er sei der Fahrer des Mietwagens gewesen und habe die Ge- schwindigkeitsübertretung begangen. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wandte sich mit Schreiben vom

1. Oktober 2025 an den Beschwerdeführer. Sie teilte ihm mit, dass sie die E-Mail von B._____ vom 11. September 2025 als Einsprache betreffend den gegen ihn erlassenen Strafbefehl werte, Einsprachen durch Drittperso- nen und per E-Mail aber nicht gültig seien. Sie sandte dem Beschwerde- führer nochmals eine Kopie des Strafbefehls zu und legte eine Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung auf Französisch bei. Aus- serdem setzte sie ihm eine neue zehntägige Frist ab Erhalt des Schreibens, um eine formgültige Einsprache einzureichen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2025 zugestellt. 1.4. Der Beschwerdeführer liess diese Nachfrist unbenutzt verstreichen. 2. 2.1. Am 24. November 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl mitsamt den Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einspra- che an das Bezirksgericht Lenzburg. 2.2. Am 7. Januar 2026 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg was folgt: " 1. Auf die Einsprache des Beschuldigten vom 11. September 2025 wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl ST.2025.6284 der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 22. August 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Lenzburg, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.00, sowie den Auslagen von Fr. 6.00, insgesamt Fr. 506.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Es wird keine Anklagegebühr erhoben. 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer gegen die ihm am 21. Januar 2026 zugestellte Verfügung vom 7. Januar 2026 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte sinngemäss, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Eingabe vom

11. Februar 2026 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge. 3.4. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur freigestellten Stellungnahme un- benutzt verstreichen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist die das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Ja- nuar 2026. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394

- 4 - StPO vor. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 115.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. 2.2. Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung einzig eine Übertre- tung (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts) zu- grunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht, sondern die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein entscheidet. 3. 3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die mit E-Mail von B._____ vom 11. September 2025 erfolgte Einsprache nicht als gültige Ein- sprache des Beschwerdeführers anzusehen und folglich darauf nicht ein- zutreten sei. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen und die Busse von Fr. 400.00 sei vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Darüber hinaus auferlegte sie dem Beschwerdeführer die gegenüber der vollständigen Durchführung des Verfahrens reduzierten Kosten für das Gerichtsverfah- ren in Höhe von insgesamt Fr. 506.00. Eine zusätzliche Anklagegebühr er- hob sie hingegen nicht. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass er – als einziger rechtlich Verantwortlicher in der Angelegenheit – zu keinem Zeit- punkt eine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. August 2025 erho- ben habe und deshalb nicht nachvollziehen könne, warum er nun die Ge- richtsgebühren des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Lenzburg überneh- men müsse. Er habe den Strafbefehl akzeptiert und die Forderung von Fr. 926.00 am 17. September 2025 beglichen. Die E-Mail vom 11. Septem- ber 2025 habe B._____ in Eigeninitiative – ohne Kenntnis des Beschwer- deführers – verfasst. Es habe sich dabei aber lediglich um eine Informa- tions-E-Mail gehandelt, da dieser aufgrund der Sprachbarriere Mühe ge- habt habe, die Dokumente zu verstehen. Eine Einsprache habe daraus

- 5 - nicht abgeleitet werden können. Als die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ihm anschliessend mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 eine Nach- frist zur Erhebung einer formgültigen Einsprache gegen den Strafbefehl ge- setzt habe, habe er diese bewusst unbenutzt verstreichen lassen, da er nicht die Absicht gehabt habe, eine Einsprache zu erheben. 3.3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen den Strafbefehl in- nert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Sie hat zwingend schriftlich zu erfolgen und ist vom Einsprecher oder seinem Rechtsbeistand zu unterzeichnen (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO). Die Einspra- che muss die Originalunterschrift des Verfassers tragen (vgl. DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 354 StPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom

18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 2 StPO). Zur Einsprache berechtigt sind abschliessend die in Art. 354 Abs. 1 lit. a–c StPO aufgeführten Personen: die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, weitere Betroffene und soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kan- tons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. Beim Ein- spracherecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragen werden kann. Die Wahrung des Rechts kann jedoch durch eine Stellvertretung erfolgen. Folglich kann ein Rechtsvertreter gültig Einspra- che erheben für seinen Mandanten (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 24 zu Art. 354 StPO). Legitimiert sind sodann weitere Betroffene. Gemeint sind Drittpersonen, soweit diese i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO durch den Strafbe- fehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen und in ihren Interessen tangiert sind. Die Einsprache weiterer Betroffener setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Die indirekte oder faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 34 zu Art. 354 StPO). 3.4. Ist die Gültigkeit der Einsprache umstritten, so überweist die Staatsanwalt- schaft die Akten unverzüglich an das erstinstanzliche Gericht und dieses fällt einen Entscheid darüber (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechts- kräftigen Urteil (DAPHINOFF, a.a.O., N. 16 zu Art. 356 StPO). 3.5. Vorliegend sind sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg und der Beschwerdeführer einig, dass die E-Mail von B._____ vom 11. September 2025 nicht als gültige Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Straf- befehl vom 22. August 2025 zu werten ist. Zum einen erfüllt eine Einspra- che per E-Mail nicht die gesetzlich vorgesehene zwingende Schriftform,

- 6 - zum anderen gehört B._____ nicht zu den Personen, die zur Einsprache legitimiert sind. Er fällt nicht unter "weitere Betroffene" nach Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO, schliesslich hat er – zumal er nicht Adressat des Strafbefehls war – kein rechtlich geschütztes Interesse an der Einsprache. Ein indirek- tes, faktisches Interesse, etwa weil er als Fahrer des Mietwagens – gemie- tet auf den Namen des Beschwerdeführers – die Geschwindigkeitsübertre- tung verursacht haben soll und deshalb mit einer allfälligen Rückforderung des Bussgeldes durch den Beschwerdeführer rechnet, reicht dafür nicht aus. Auch hat er keine Vollmacht des Beschwerdeführers erhalten, ihn in seinem höchstpersönlichen Recht auf Erhebung einer Einsprache zu ver- treten. Aus dem Wortlaut der E-Mail vom 11. September 2025 geht zudem

– wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt – kein Wille zur Erhebung ei- ner Einsprache hervor. B._____ informierte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau lediglich über seine Verantwortung für die Geschwindigkeits- übertretung und bat um Aufklärung der für ihn aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse unklaren Situation hinsichtlich der verschiedenen Zah- lungsaufforderungen im Strafbefehls- sowie im Administrativverfahren. Er weist in der E-Mail auch darauf hin, dass nach seinem Kenntnisstand das Bussgeld bereits durch den Beschwerdeführer bezahlt sei. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl bereits akzep- tiert hatte. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch keine Einsprache eingereicht. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg mit Verfügung vom 7. Januar 2026 im Ergebnis zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten ist. Dass sie dem Beschwerdeführer jedoch die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von insgesamt Fr. 506.00 auferlegt hat, nachdem der Beschwerdeführer gar keine Einsprache eingereicht hat, war nicht gerecht- fertigt. Der verfahrensführende Kanton hat die Verfahrenskosten gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO zu tragen, sofern diese nicht auf einen oder mehrere andere Verfahrensbeteiligte überwälzt werden können (DOMEISEN, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 423 StPO). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens zulasten der Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerde ist gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung ist in Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben sowie dementsprechend neu zu fassen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde vollständig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Parteientschädigungen sind keine auszurichten.

- 7 - Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Januar 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: [Le recours est admis et le chiffre 3 du dispositif de l'ordonnance contestée de la Présidente du Tribunal de district de Lenzbourg du 7 janvier 2026 est réformé en ce sens :] " 3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO)." [3. Les frais de procédure sont mis à la charge de l'État (art. 423 al. 1 CPP).] 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. [Les frais de la procédure de recours sont mis à la charge de l'État.] Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 8 - Aarau, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Toebak