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SBE.2026.28

Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBE.2026.28

Ag Strafgericht · 2026-07-09 · Deutsch AG
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom

31. März 2026 untersteht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 394 StPO e contrario). Gegenstand des Strafverfahrens, in wel- chem sie erging, bilden zwei SVG-Übertretungen, weshalb die gültig erho- bene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) durch die verfahrensleitende Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu beurteilen ist (Art. 395 lit. a StPO

i. V. m. § 65 Abs. 1 und 2 GOG, § 3 Abs. 6 lit. a GOG und §§ 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]). Soweit die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts

- 5 - Rheinfelden vom 31. März 2026 gerichtet ist, was insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Gehörsverletzungen noch zu prüfen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Akten des Verfahrens vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Rhein- felden, beinhaltend auch die Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, wurden am 6. Mai 2026 (antragsgemäss bzw. von Amtes we- gen) beigezogen.

E. 3 Unbestritten ist, dass der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden über die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl zu befinden hatte (Art. 356 Abs. 2 StPO). Er führte hierzu zunächst in seiner E. 2 aus, dass Einsprachen zu datieren und zu unterzeichnen oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen seien. In seiner E. 4 führte er aus, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am

11. November 2025 zugestellt worden sei. Die 10-tägige Einsprachefrist sei vom 12. bis 21. November 2025 gelaufen. Ihre Einsprache hätte entspre- chend der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl spätestens am

21. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, sei dieser aber erst verspätet am 19. Dezember 2025 übergeben worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin bestritt mit Beschwerde im Wesentlichen (unter Ziff. II), den Strafbefehl oder vorgängliche behördliche Mitteilungen erhal- ten zu haben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Zustellungsbestätigung für eine eingeschriebene Sendung der Schweizerischen Post geleistet. Vom Strafbefehl habe sie erst erfahren, als sie – nach angeblich bereits abgelaufener Einsprachefrist – von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg kontaktiert worden sei. Sie habe umgehend Einsprache erho- ben und die schriftliche Zustellung aller Unterlagen beantragt, was die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ignoriert habe. Erst die Verfü- gung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden sei ihr ordnungsge- mäss und nachweislich "durch persönliche Unterzeichnung" zugestellt wor- den.

E. 4.1 Zu Recht unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg den Strafbefehl der Beschwerdeführerin ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs direkt nach Deutschland zustellen durfte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2025 vom 30. April 2025 E. 3.4.2). Ob diese Zustellung als hoheitliche Verfahrenshandlung der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgreich verlief oder nicht, hatte der mit dieser Frage befasste Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden nach

- 6 - schweizerischem Recht zu beurteilen. Dass er diese Frage vorliegend nicht ausschliesslich gestützt auf die Bestimmungen der Schweizerischen Straf- prozessordnung und hierzu ergangene (höchstrichterliche) Rechtspre- chung hätte beantworten dürfen, ist nicht ersichtlich.

E. 4.2 Die Zustellung eines Strafbefehls kann durch eingeschriebene Postsen- dung erfolgen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer von der Adressatin zur Entgegennahme be- vollmächtigten Dritten entgegengenommen wurde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3). Sowohl die Schweizerische Post (< https://www.post.ch/de/empfangen/vollmachten- bei-der-post > als auch die Deutsche Post handhaben dies denn auch so (< https://www.deutschepost.de/de/p/postvollmacht.html >).

E. 4.3 Der Strafbefehl wurde mit eingeschriebener Sendung RW […] CH ver- sandt. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Deutschen Post er- folgte am 4. November 2025 ein erfolgloser Zustellversuch und wurde die eingeschriebene Sendung in eine Filiale der Deutschen Post zur Abholung transportiert, wo sie am 11. November 2025 durch B._____ als empfangs- berechtigter Person abgeholt wurde. Dass dem so war, bestritt die Be- schwerdeführerin nicht, und ergibt sich auch daraus, dass sie mit Einspra- che sinngemäss ausführte, am 11. November 2025 den eingeschrieben versandten Strafbefehl erhalten zu haben, was im Übrigen bereits mit E- Mail von "B._____ <aaa@aaa.com>" vom 18. November 2025 im Namen der Beschwerdeführerin so erklärt worden war.

E. 4.4 Der hiergegen von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde (unter Ziff. III) erhobene Einwand, den Rückschein nicht selber unterzeichnet zu haben, weshalb sich eine gültige Zustellung im Rechtssinne nicht erstellen lasse und die Einsprachefrist nie zu laufen begonnen habe, überzeugt nicht:  Erstens ist davon auszugehen, dass die eingeschriebene Sendung RW […] CH mit dem Strafbefehl von einer von der Beschwerdefüh- rerin hierfür bevollmächtigten Person (B._____) gültig für sie abge- holt wurde.  Zweitens ist es in Beachtung der Ausführungen der Beschwerde- führerin mit Einsprache als erstellt zu betrachten, dass die Be- schwerdeführerin am 11. November 2025 tatsächliche Kenntnis vom Strafbefehl erhielt, womit es auf die Frage der Gültigkeit der Zustellung gar nicht ankommt (vgl. hierzu BGE 144 IV 57 Regeste).

- 7 -

E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Gehörsverletzung sieht, dass der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden den Strafbefehl für rechtskräftig erklärt habe, obwohl sie gar keine tatsächlichen Kenntnisse von diesem gehabt habe (Beschwerde Ziff. III/3), ist dieser Einwand mit Verweis auf das soeben in E. 4.4 Ausgeführte als widerlegt zu betrachten.

E. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Gehörsverletzung sieht, dass der Erlass des Strafbefehls überraschend gekommen sei und sie der Möglich- keit beraubt habe, sich zu den Vorwürfen zu äussern (Beschwerde Ziff. III/3), beruft sie sich letztlich auf eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Straf- befehls. Eine solche ist grundsätzlich nur bei Vorliegen einer gültigen Ein- sprache zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine von Amtes wegen zu beachtende Ungültigkeit des Strafbefehls

i. S. v. Art. 356 Abs. 2 StPO rügen will, scheitert sie bereits daran, dass der beschuldigten Person vor Erlass eines Strafbefehls kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, weil diese mit (gültiger) Einsprache bewirken kann, dass ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Straf- verfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entschei- det (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1).

E. 4.7 Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Gehörsverletzung sieht, dass ihr im Einspracheverfahren entgegen ausdrücklich gestellten Anträgen vorhe- rige Behördenmitteilungen in der Sache nicht zugestellt worden seien (Be- schwerde Ziff. III/4), womit sie wohl die Übertretungsanzeigen der Regio- nalpolizei unteres Fricktal meint, ist sie damit ebenfalls nicht zu hören, weil auch diese Rüge nicht die Gültigkeit der Einsprache oder des Strafbefehls betrifft, sondern lediglich die materielle Richtigkeit des Strafbefehls, über welche – wie ausgeführt – ohne gültige Einsprache nicht zu befinden ist. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde darin eine im Einspracheverfahren begangene Gehörsverletzung sieht, dass ihr – wie mit Einsprache und Eingabe 12. Januar 2026 beantragt – keine Beweise zu den angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zugestellt worden seien (vgl. hierzu etwa ihre Ausführungen unter Ziff. V ihrer Beschwerde).

E. 4.8.1 Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Gehörsverletzung sieht, dass ihr entgegen ausdrücklich gestellten Anträgen die Zustellnachweise – insbe- sondere der angebliche Rückschein vom 11. November 2025 – nicht zuge- stellt worden seien (Beschwerde Ziff. III/4), ist in Berücksichtigung der Ak- tenlage zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe

- 8 - vom 12. Januar 2026 und damit im Einspracheverfahren solche Anträge gestellt hatte.

E. 4.8.2 Diese Anträge wurden, obwohl sie in einem erkennbaren Bezug zur Frage der Gültigkeit der Einsprache stehen, weder von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg noch vom Präsidenten des Bezirksgerichts Rhein- felden erkennbar behandelt. Die Frage, ob der Zustellungsantrag von der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg hätte behandelt werden müssen, war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann dementsprechend auch nicht Thema dieses Beschwerdeverfahrens sein (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Weil die Beschwerdeführerin aber (mangels Anhörung) keine Möglichkeit hatte, die Nichtbehandlung ihres Zustellungsantrags vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden als Gehörsverletzung zu rügen und eine solche Zustellung zu beantragen, erscheint es zulässig, dass sie die Rüge der Gehörsverletzung und den Antrag auf Zustellung von Zustellnachweisen (vgl. Beschwerde Ziff. IV) im Beschwerdeverfahren wie- derholte. Dementsprechend ist sie mit diesen Ausführungen und Anträgen zu hören, wobei die Rüge der Gehörsverletzung nunmehr als gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. März 2026 gerichtet entgegenzunehmen ist.

E. 4.8.3 Wie sich aus E. 4.4 ergibt, kommt es auf die von der Beschwerdeführerin thematisierte Zustellungsfrage nicht an, weil in Beachtung ihrer Ausführun- gen mit Einsprache erstellt ist,  dass sie am 11. November 2025 tatsächliche Kenntnis vom Straf- befehl erhielt,  dass die Einsprachefrist – wie vom Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden festgestellt – vom 12. – 21. November 2025 lief und  dass die Beschwerdeführerin diese Einsprachefrist mit ihrer erst am

19. Dezember 2025 (formgültig) aufgegebenen Einsprache nicht wahrte. Somit ist die Zustellungsfrage für den Ausgang dieses Beschwerdeverfah- rens nicht von Belang. Die angefochtene Verfügung aufzuheben, nur um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, sich nach Gewäh- rung der beantragten Akteneinsicht zu einer nicht wesentlichen Frage zu äussern, käme einem formalistischen Leerlauf gleich, weil sich dadurch mit Sicherheit nichts an der Feststellung der verpassten Einsprachefrist än- derte. Der auch im Beschwerdeverfahren wiederholte Antrag auf Zustellung der Zustellnachweise ist dementsprechend abzuweisen und die gerügte

- 9 - Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten (vgl. hierzu etwa Urteil des Bun- desgerichts 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1).

E. 4.8.4 In Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Zustellung insbeson- dere des Rückscheins darum ging, nachweisen zu können, diesen nicht persönlich unterschrieben zu haben. Dieser Nachweis kann als bereits er- bracht betrachtet werden, weil der Rückschein offensichtlich von B._____ unterzeichnet wurde, was aber – wie gezeigt – am Ausgang des Beschwer- deverfahrens nichts zu ändern vermag. Weil die Beschwerdeführerin dies verkannt zu haben scheint, dürfte sie auch bei vorgängiger Zustellung des Rückscheins Beschwerde erhoben haben und wäre das Beschwerdever- fahren weder vermeidbar gewesen noch wesentlich anders verlaufen. Wirkte sich die Gehörsverletzung somit aber höchstens in vernachlässig- barer Weise auf den Gang dieses Beschwerdeverfahrens aus, ist nicht er- sichtlich, warum sie bei der Festlegung der Kosten- oder Entschädigungs- folgen zu berücksichtigen wäre.

E. 4.9 Andere Gründe, aus denen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksge- richts Rheinfelden vom 31. März 2026 rechtsfehlerhaft sein soll, nennt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde nicht. Solche Gründe sind auch an- sonsten nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beurteilung des mit Beschwerde gestellten Antrags auf Wiederherstel- lung der Einsprachefrist fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts, sondern der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (vgl. hierzu Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO). Nachdem der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dieser Antrag bereits im Rahmen des Schriftenwechsels (zusammen mit der Beschwerde) zur Kenntnis gebracht wurde, erübrigt sich seine Weiterleitung.

E. 5 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem- entsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.

- 10 - Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 676.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2026.28 (ST.2026.10; STA.2025.4106) Art. 291 Entscheid vom 9. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 31. März 2026 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Regionalpolizei unteres Fricktal stellte am 18. und 19. März 2025 Ge- schwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 8 und 9 km/h fest, beide be- gangen mit einem Personenwagen mit den Kontrollschildern […]/D. Am

23. April 2025 erliess sie deswegen an A._____ (Beschwerdeführerin) als Halterin dieses Fahrzeug gerichtete Übertretungsanzeigen und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Ordnungsbussen in Höhe von jeweils Fr. 120.00 innert 30 Tagen zu bezahlen. Ansonsten werde die Strafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft überwiesen. Mit Schreiben vom

12. Juni 2025 räumte sie der Beschwerdeführerin fünftägige Nachfristen zur Bezahlung der Ordnungsbussen von jeweils Fr. 120.00 ein. Am

26. September 2025 überwies sie beide Strafsachen infolge ausgebliebe- ner Reaktion der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte die Beschwer- deführerin wegen dieser beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Strafbefehl ST.2025.4106 vom 29. Oktober 2025 zu einer Busse von Fr. 240.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und auferlegte ihr Kosten (Straf- befehlsgebühr) in bisher angefallener Höhe von Fr. 400.00. 1.3. Der unter der Sendungsnummer RW […] CH eingeschrieben versandte Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 11. No- vember 2025 in Deutschland zugestellt. 1.4. Am 18. November 2025 ging bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg eine E-Mail ein, versandt von "B._____ " und sinngemäss als Erklärung der Beschwerdeführerin formuliert, gegen den ihr am 11. November 2025 zugestellten Strafbefehl Einsprache erheben zu wollen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg teilte mit an die Adresse "aaa@aaa.com" gerichteter Antwort-E-Mail vom 18. November 2025 mit, dass die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen seit Erhalt des Strafbefehls Einsprache erheben könne. Um gültig zu sein, müsse die Einsprache schriftlich verfasst und unterschrieben bis zum letzten Tag der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben oder mit anerkannter elektronischer Signatur verschickt werden. Einsprachen per E-Mail oder Fax seien nicht gültig.

- 3 - 1.5. Die Beschwerdeführerin erklärte mit eingeschriebener Eingabe datiert vom

18. November 2025 (Postaufgabe am 19. Dezember 2025) sinngemäss, Einsprache gegen den Strafbefehl erheben zu wollen. 1.6. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg teilte der Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben datiert vom 5. Januar 2026 mit, die Einsprache für ver- spätet zu halten. Sie stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, am Straf- befehl festhalten und diesen dem zuständigen Gericht zur Beurteilung überweisen zu wollen. Allfällige Beweisanträge, Stellungnahmen, Entschä- digungsbegehren oder ein Einspracherückzug seien bis spätestens dem

16. Januar 2026 einzureichen. 1.7. Die Beschwerdeführerin teilte der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg mit Eingabe datiert vom 12. Januar 2026 mit, an ihrer Einsprache fest- halten zu wollen. Sie stellte verschiedene Beweisanträge bezüglich des im Strafbefehl beurteilten Sachverhalts sowie der bisher ergangenen Zustel- lungen. 1.8. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies die Akten mit dem Strafbefehl als Anklage am 22. Januar 2026 dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden trat mit Verfügung vom

31. März 2026 auf die Einsprache nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte der Be- schwerdeführerin Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.00 (Dispositiv- Ziff. 3) und sprach ihr keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 4). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2026 zuge- stellt. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe datiert vom 24. April 2026 (Postaufgabe am 4. Mai 2026) Beschwerde mit folgenden Anträgen:

- 4 - " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 19. Dezember 2025 fristge- recht erfolgt ist, eventualiter sei der Beschuldigten Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO zu gewähren. 3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sowie das Bezirksgericht Rheinfelden seien anzuweisen, der Beschuldigten sämtliche Zustellungs- nachweise und Belege betreffend die Notifikation des Strafbefehls vom

29. Oktober 2025 vollständig und unverzüglich herauszugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." Zudem beantragte sie – unter Nennung einzelner Unterlagen – die "Edition" bzw. den Beizug der vollständigen Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. 3.2. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts vom 8. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie des Rückscheins sowie der Sendungsverfolgung der Zustellung des Strafbefehls am 11. November 2025 zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht verneh- men. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 12. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom

31. März 2026 untersteht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 394 StPO e contrario). Gegenstand des Strafverfahrens, in wel- chem sie erging, bilden zwei SVG-Übertretungen, weshalb die gültig erho- bene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) durch die verfahrensleitende Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu beurteilen ist (Art. 395 lit. a StPO

i. V. m. § 65 Abs. 1 und 2 GOG, § 3 Abs. 6 lit. a GOG und §§ 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]). Soweit die Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts

- 5 - Rheinfelden vom 31. März 2026 gerichtet ist, was insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Gehörsverletzungen noch zu prüfen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Akten des Verfahrens vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Rhein- felden, beinhaltend auch die Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg, wurden am 6. Mai 2026 (antragsgemäss bzw. von Amtes we- gen) beigezogen. 3. Unbestritten ist, dass der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden über die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl zu befinden hatte (Art. 356 Abs. 2 StPO). Er führte hierzu zunächst in seiner E. 2 aus, dass Einsprachen zu datieren und zu unterzeichnen oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen seien. In seiner E. 4 führte er aus, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am

11. November 2025 zugestellt worden sei. Die 10-tägige Einsprachefrist sei vom 12. bis 21. November 2025 gelaufen. Ihre Einsprache hätte entspre- chend der Rechtsmittelbelehrung auf dem Strafbefehl spätestens am

21. November 2025 der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, sei dieser aber erst verspätet am 19. Dezember 2025 übergeben worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin bestritt mit Beschwerde im Wesentlichen (unter Ziff. II), den Strafbefehl oder vorgängliche behördliche Mitteilungen erhal- ten zu haben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Zustellungsbestätigung für eine eingeschriebene Sendung der Schweizerischen Post geleistet. Vom Strafbefehl habe sie erst erfahren, als sie – nach angeblich bereits abgelaufener Einsprachefrist – von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg kontaktiert worden sei. Sie habe umgehend Einsprache erho- ben und die schriftliche Zustellung aller Unterlagen beantragt, was die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ignoriert habe. Erst die Verfü- gung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden sei ihr ordnungsge- mäss und nachweislich "durch persönliche Unterzeichnung" zugestellt wor- den. 4. 4.1. Zu Recht unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg den Strafbefehl der Beschwerdeführerin ohne Inanspruchnahme des Rechtshilfewegs direkt nach Deutschland zustellen durfte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2025 vom 30. April 2025 E. 3.4.2). Ob diese Zustellung als hoheitliche Verfahrenshandlung der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgreich verlief oder nicht, hatte der mit dieser Frage befasste Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden nach

- 6 - schweizerischem Recht zu beurteilen. Dass er diese Frage vorliegend nicht ausschliesslich gestützt auf die Bestimmungen der Schweizerischen Straf- prozessordnung und hierzu ergangene (höchstrichterliche) Rechtspre- chung hätte beantworten dürfen, ist nicht ersichtlich. 4.2. Die Zustellung eines Strafbefehls kann durch eingeschriebene Postsen- dung erfolgen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder von einer von der Adressatin zur Entgegennahme be- vollmächtigten Dritten entgegengenommen wurde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3). Sowohl die Schweizerische Post (als auch die Deutsche Post handhaben dies denn auch so (). 4.3. Der Strafbefehl wurde mit eingeschriebener Sendung RW […] CH ver- sandt. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung der Deutschen Post er- folgte am 4. November 2025 ein erfolgloser Zustellversuch und wurde die eingeschriebene Sendung in eine Filiale der Deutschen Post zur Abholung transportiert, wo sie am 11. November 2025 durch B._____ als empfangs- berechtigter Person abgeholt wurde. Dass dem so war, bestritt die Be- schwerdeführerin nicht, und ergibt sich auch daraus, dass sie mit Einspra- che sinngemäss ausführte, am 11. November 2025 den eingeschrieben versandten Strafbefehl erhalten zu haben, was im Übrigen bereits mit E- Mail von "B._____ " vom 18. November 2025 im Namen der Beschwerdeführerin so erklärt worden war. 4.4. Der hiergegen von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde (unter Ziff. III) erhobene Einwand, den Rückschein nicht selber unterzeichnet zu haben, weshalb sich eine gültige Zustellung im Rechtssinne nicht erstellen lasse und die Einsprachefrist nie zu laufen begonnen habe, überzeugt nicht:  Erstens ist davon auszugehen, dass die eingeschriebene Sendung RW […] CH mit dem Strafbefehl von einer von der Beschwerdefüh- rerin hierfür bevollmächtigten Person (B._____) gültig für sie abge- holt wurde.  Zweitens ist es in Beachtung der Ausführungen der Beschwerde- führerin mit Einsprache als erstellt zu betrachten, dass die Be- schwerdeführerin am 11. November 2025 tatsächliche Kenntnis vom Strafbefehl erhielt, womit es auf die Frage der Gültigkeit der Zustellung gar nicht ankommt (vgl. hierzu BGE 144 IV 57 Regeste).

- 7 - 4.5. Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Gehörsverletzung sieht, dass der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden den Strafbefehl für rechtskräftig erklärt habe, obwohl sie gar keine tatsächlichen Kenntnisse von diesem gehabt habe (Beschwerde Ziff. III/3), ist dieser Einwand mit Verweis auf das soeben in E. 4.4 Ausgeführte als widerlegt zu betrachten. 4.6. Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Gehörsverletzung sieht, dass der Erlass des Strafbefehls überraschend gekommen sei und sie der Möglich- keit beraubt habe, sich zu den Vorwürfen zu äussern (Beschwerde Ziff. III/3), beruft sie sich letztlich auf eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Straf- befehls. Eine solche ist grundsätzlich nur bei Vorliegen einer gültigen Ein- sprache zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine von Amtes wegen zu beachtende Ungültigkeit des Strafbefehls

i. S. v. Art. 356 Abs. 2 StPO rügen will, scheitert sie bereits daran, dass der beschuldigten Person vor Erlass eines Strafbefehls kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, weil diese mit (gültiger) Einsprache bewirken kann, dass ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Straf- verfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entschei- det (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1). 4.7. Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Gehörsverletzung sieht, dass ihr im Einspracheverfahren entgegen ausdrücklich gestellten Anträgen vorhe- rige Behördenmitteilungen in der Sache nicht zugestellt worden seien (Be- schwerde Ziff. III/4), womit sie wohl die Übertretungsanzeigen der Regio- nalpolizei unteres Fricktal meint, ist sie damit ebenfalls nicht zu hören, weil auch diese Rüge nicht die Gültigkeit der Einsprache oder des Strafbefehls betrifft, sondern lediglich die materielle Richtigkeit des Strafbefehls, über welche – wie ausgeführt – ohne gültige Einsprache nicht zu befinden ist. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin mit Beschwerde darin eine im Einspracheverfahren begangene Gehörsverletzung sieht, dass ihr – wie mit Einsprache und Eingabe 12. Januar 2026 beantragt – keine Beweise zu den angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zugestellt worden seien (vgl. hierzu etwa ihre Ausführungen unter Ziff. V ihrer Beschwerde). 4.8. 4.8.1. Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Gehörsverletzung sieht, dass ihr entgegen ausdrücklich gestellten Anträgen die Zustellnachweise – insbe- sondere der angebliche Rückschein vom 11. November 2025 – nicht zuge- stellt worden seien (Beschwerde Ziff. III/4), ist in Berücksichtigung der Ak- tenlage zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe

- 8 - vom 12. Januar 2026 und damit im Einspracheverfahren solche Anträge gestellt hatte. 4.8.2. Diese Anträge wurden, obwohl sie in einem erkennbaren Bezug zur Frage der Gültigkeit der Einsprache stehen, weder von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg noch vom Präsidenten des Bezirksgerichts Rhein- felden erkennbar behandelt. Die Frage, ob der Zustellungsantrag von der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg hätte behandelt werden müssen, war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kann dementsprechend auch nicht Thema dieses Beschwerdeverfahrens sein (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Weil die Beschwerdeführerin aber (mangels Anhörung) keine Möglichkeit hatte, die Nichtbehandlung ihres Zustellungsantrags vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden als Gehörsverletzung zu rügen und eine solche Zustellung zu beantragen, erscheint es zulässig, dass sie die Rüge der Gehörsverletzung und den Antrag auf Zustellung von Zustellnachweisen (vgl. Beschwerde Ziff. IV) im Beschwerdeverfahren wie- derholte. Dementsprechend ist sie mit diesen Ausführungen und Anträgen zu hören, wobei die Rüge der Gehörsverletzung nunmehr als gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. März 2026 gerichtet entgegenzunehmen ist. 4.8.3. Wie sich aus E. 4.4 ergibt, kommt es auf die von der Beschwerdeführerin thematisierte Zustellungsfrage nicht an, weil in Beachtung ihrer Ausführun- gen mit Einsprache erstellt ist,  dass sie am 11. November 2025 tatsächliche Kenntnis vom Straf- befehl erhielt,  dass die Einsprachefrist – wie vom Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden festgestellt – vom 12. – 21. November 2025 lief und  dass die Beschwerdeführerin diese Einsprachefrist mit ihrer erst am

19. Dezember 2025 (formgültig) aufgegebenen Einsprache nicht wahrte. Somit ist die Zustellungsfrage für den Ausgang dieses Beschwerdeverfah- rens nicht von Belang. Die angefochtene Verfügung aufzuheben, nur um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, sich nach Gewäh- rung der beantragten Akteneinsicht zu einer nicht wesentlichen Frage zu äussern, käme einem formalistischen Leerlauf gleich, weil sich dadurch mit Sicherheit nichts an der Feststellung der verpassten Einsprachefrist än- derte. Der auch im Beschwerdeverfahren wiederholte Antrag auf Zustellung der Zustellnachweise ist dementsprechend abzuweisen und die gerügte

- 9 - Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten (vgl. hierzu etwa Urteil des Bun- desgerichts 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1). 4.8.4. In Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Zustellung insbeson- dere des Rückscheins darum ging, nachweisen zu können, diesen nicht persönlich unterschrieben zu haben. Dieser Nachweis kann als bereits er- bracht betrachtet werden, weil der Rückschein offensichtlich von B._____ unterzeichnet wurde, was aber – wie gezeigt – am Ausgang des Beschwer- deverfahrens nichts zu ändern vermag. Weil die Beschwerdeführerin dies verkannt zu haben scheint, dürfte sie auch bei vorgängiger Zustellung des Rückscheins Beschwerde erhoben haben und wäre das Beschwerdever- fahren weder vermeidbar gewesen noch wesentlich anders verlaufen. Wirkte sich die Gehörsverletzung somit aber höchstens in vernachlässig- barer Weise auf den Gang dieses Beschwerdeverfahrens aus, ist nicht er- sichtlich, warum sie bei der Festlegung der Kosten- oder Entschädigungs- folgen zu berücksichtigen wäre. 4.9. Andere Gründe, aus denen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksge- richts Rheinfelden vom 31. März 2026 rechtsfehlerhaft sein soll, nennt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde nicht. Solche Gründe sind auch an- sonsten nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beurteilung des mit Beschwerde gestellten Antrags auf Wiederherstel- lung der Einsprachefrist fällt nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts, sondern der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (vgl. hierzu Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO). Nachdem der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dieser Antrag bereits im Rahmen des Schriftenwechsels (zusammen mit der Beschwerde) zur Kenntnis gebracht wurde, erübrigt sich seine Weiterleitung. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem- entsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten.

- 10 - Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 676.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard