Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.
E. 1.2 Dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer liegt einzig eine Übertre- tung (Missachtung der signalisierten allgemein zulässigen Höchstge- schwindigkeit innerorts) zu Grunde, weshalb der Präsident der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Ver- fahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist die das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entschied, am Strafbe- fehl festzuhalten. Am 30. September 2025 überwies sie diesen zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und Durchführung des Hauptverfahrens an den Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden.
E. 2 Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden trat mit Verfügung vom
E. 7 Oktober 2025. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.
- 4 - 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Rückschein der Schweizerischen Post sei der Strafbefehl vom 14. August 2025 dem Beschwerdeführer am 19. August 2025 zugestellt worden. Er habe dagegen am 10. September 2025 Ein- sprache erhoben. Die Einsprachefrist von 10 Tagen habe am 20. August 2025 zu laufen begonnen und am 29. August 2025 geendet. Die Einspra- che sei jedoch erst am 10. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden. Damit sei sie verspätet erfolgt, zumal es im Strafver- fahren keine Gerichtsferien gebe. Auf die Einsprache sei demnach nicht einzutreten und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg vom 14. August 2025 sei folglich in Rechtskraft erwachsen. 3.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er anerkenne die Begehung des Straftatbestandes, und auch die Eröffnung des Strafbefehls sowie die Verspätung und Ungültigkeit der Einsprache seien unbestritten. Ihm sei je- doch sowohl durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als auch die Vorinstanz das Recht verweigert worden, die Einsprache recht- zeitig zurückzuziehen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 15. September 2025 lediglich Frist für die Rück- sendung der Akten angesetzt. Diese seien dann mit Schreiben vom
30. September 2025 ohne Zustellung der Überweisung an den Verteidiger (heimlich) ans Gericht gesandt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer nach der Akteneinsicht Frist gesetzt, sich zur Einsprache zu äussern. Das Be- gleitschreiben beim Rückversand der Strafakten habe auch nicht als Fest- halten an der Einsprache verstanden werden können. Das heimliche Fest- halten am Strafbefehl und der Versand innerhalb von 13 Tagen nach Ak- teneinsicht ans Gericht stelle eine eklatante Beschneidung des Grund- rechts auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung dar. Die Einsprache sei erfolgt, als die Akten dem Verteidiger des Beschwerdefüh- rers unbekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohn- sitz im Ausland, weshalb die Kommunikation länger dauern könne. Der Ver- teidiger habe die Akten am Tag des Zugangs retourniert, ohne eine Stel- lungnahme abzugeben. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte wissen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht an der Einsprache festhalte, weil der Verteidiger die Strafakten am Tag des Zugangs mut- masslich weder gelesen und schon gar nicht mit dem Klienten besprochen haben könne. Der Verteidiger hätte über die nächsten prozessualen Schritte der Strafverfolgungsbehörde orientiert werden müssen, damit er die Akten selbst beurteilen und die Verteidigung mit dem Beschwerdeführer
- 5 - festlegen könne. Beim Fortgang eines Strafverfahrens sei auch auf die Ar- beitsbelastung des Verteidigers Rücksicht zu nehmen. Die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg hätte dem Beschwerdeführer Frist anset- zen müssen, um abschliessend Beweisanträge zu stellen, auch wenn die Einsprache als verspätet erscheine. Sodann hätte sie dem Beschwerde- führer mitteilen müssen, dass sie am Strafbefehl festhalten wolle und das Vorverfahren als vollständig erachte. Es sei keine besondere Eile geboten gewesen, da die Verkehrsregelverletzung am 31. Januar 2025 begangen worden sei und die Verfolgungsverjährung weit weg liege. Mit der heimli- chen Überweisung der Strafakten ans Gericht habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genom- men, sich zur Sache zu äussern. Sie habe Art. 355 StPO verletzt. Nur weil ihr Entscheid über das gewählte weitere Vorgehen nach der Einsprache nicht anfechtbar sei, müsse er dennoch kommuniziert werden. Die Vorinstanz habe ebenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe über die Gültigkeit der Einsprache in- nert sechs Tagen entschieden, ohne dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass die Rechtshängigkeit ans Gericht übergegan- gen sei und ohne die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen bzw. Ab- lehnungsgründe gegen die Gerichtsbesetzung geltend machen zu können. Mit diesem Vorgehen sei auch vereitelt worden, dass der Beschwerdefüh- rer u.a. ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte stellen können. Die Vor- instanz müsse dem Beschwerdeführer von sich aus das rechtliche Gehör gewähren, sobald Eingaben der Gegenpartei in einem hängigen Verfahren eingingen. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer über die Rechts- hängigkeit bei ihr informieren müssen, sodass er die verspätete Einsprache hätte zurückziehen können. Die Einsprache könne bis zum Ende der Par- teivorträge im Hauptverfahren zurückgezogen werden. Auch wenn die Rechtzeitigkeit der Einsprache von Amtes wegen zu prüfen und hierfür kein formelles Verfahren vorgesehen sei, sei dies nur zulässig, wenn der Be- schwerdeführer Mängel an der Hauptverhandlung noch geltend machen könne. Gerade diese habe aber hier nicht stattgefunden. Sodann bestehe auch ein Grundrechtsschutz, sich in Bezug auf die Kostenfolgen vorgängig äussern zu können. Mit dem rechtzeitigen Rückzug der Einsprache hätte er einen gerichtlichen Entscheid und die damit erfolgte Kostenauflage ver- hindern können. 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in ihrer Beschwer- deantwort aus, sie habe am 14. August 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, welcher diesem am 19. August 2025 zugestellt worden sei. Am 10. September 2025 sei die Einsprache gegen den Straf- befehl erfolgt. Am 15. September 2025 sei dem Beschwerdeführer Akten- einsicht gewährt worden. Die Akten seien dem Verteidiger am 17. Septem- ber 2025 zugestellt und von diesem umgehend retourniert worden. Im
- 6 - Weiteren sei keine Stellungnahme erfolgt, wobei eine solche bei der be- schuldigten Person auch nicht vorausgesetzt werde. In der Folge sei ent- schieden worden, keine weiteren Beweise abzunehmen und aufgrund der verspäteten Einsprache am Strafbefehl festzuhalten. Folglich seien die Ak- ten am 30. September 2025 unverzüglich der Vorinstanz überwiesen wor- den. Die Staatsanwaltschaft sei gesetzlich nicht verpflichtet, das Festhalten am Strafbefehl und die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht den Par- teien mitzuteilen, weshalb davon abgesehen worden sei. Entsprechend könne nicht von einer heimlichen Überweisung die Rede sein. 3.2. 3.2.1. Der Strafbefehl wird den Personen, die zur Einsprache befugt sind (d.h. nach Art. 354 Abs. 1 StPO insbesondere der beschuldigten Person), un- verzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbe- sondere durch die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adres- satin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenom- men wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mit- teilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist u.a. dann ungültig, wenn sie ver- spätet erfolgt. Die Einsprache ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Ta- gen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). 3.2.2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom
14. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfol- gung der Schweizerischen Post am 19. August 2025 zugestellt (SA, act. 9). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl begann daher am 20. August 2025 zu laufen und endete am 29. August 2025 (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 10. Sep- tember 2025 der Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers (SA act. 10 f.) wurde somit verspätet erhoben und ist deshalb ungültig. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Überwei- sung ans Gericht vom 30. September 2025 korrekt festgehalten (VA, act. 1), von der Vorinstanz bestätigt (VA, act. 9 f.) und blieb vom Be- schwerdeführer somit zu Recht unbeanstandet.
- 7 - 3.3. 3.3.1. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). 3.3.2. Die Akten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Septem- ber 2025 zur Einsicht bis am 26. September 2025 zugestellt (SA, act. 15). Mit Schreiben vom 17. September 2025 sandte der Verteidiger des Be- schwerdeführers der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg diese zu- rück (SA, act. 16). Am 30. September 2025 überwies die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl an die Vorinstanz (VA, act. 1). Da die Einsprache nach Ansicht der Staatsanwaltschat Rhein- felden-Laufenburg ungültig war, hatte sie die Akten entsprechend der ge- setzlichen Regelung von Art. 356 Abs. 1 StPO unverzüglich dem für den Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zustän- digen erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zu überweisen. Eine vorgängige Information der Parteien über die beabsich- tigte Überweisung an das erstinstanzliche Gericht zur allfälligen Stellung- nahme ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Die Überweisung ist so- mit weder heimlich noch übereilt erfolgt, da sie ohne Verzug zu geschehen hat. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg war auch nicht dazu ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer nach der Akteneinsicht eine Frist anzuset- zen, um zur Einsprache Stellung zu nehmen bzw. die Einsprache allenfalls zurückzuziehen. Zunächst musste der Beschwerdeführer als beschuldigte Person seine Einsprache nicht begründen (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). So- dann ging sie davon aus, dass diese ungültig war. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bereits durch die Zustellung des Strafbefehls und die Möglichkeit der Einsprache gewährt. Die kommentarlose Rücksendung der Akten ohne jegliche Anträge des Verteidigers (SA, act. 16) konnte sehr wohl als Festhalten an der Einsprache verstanden werden. Die nächsten prozessualen Schritte der Strafverfolgungsbehörde ergeben sich aus dem Gesetz. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Ein- sprache erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzliche Be- weise auch dann erheben, wenn sie die Einsprache für ungültig hält, denn über die (Un-)Gültigkeit von Einsprachen entscheidet das Gericht und nicht die Staatsanwaltschaft (MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kommentar,
- 8 - Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 355 StPO). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Beweisanträge er hätte stel- len wollen. Er behauptet auch nicht, dass ein Bedarf für weitere Beweisab- nahmen besteht, weil vor Erlass des Strafbefehls zu wenig ermittelt wurde oder die mit der Einsprache erhobenen Einwände, vorgebrachten Argu- mente oder beigebrachten Dokumente die Überzeugung der Staatsanwalt- schaft zu schwächen vermögen und seinen Standpunkt plausibel erschei- nen lassen, so dass eine Überprüfung oder Ergänzung des fraglichen Sachverhalts geboten erscheint. Er macht nicht geltend, dass sich zusätz- liche Beweisabnahmen aufdrängen, weil sich die fallrelevante Sach- oder Rechtslage seit Erlass des Strafbefehls geändert hat oder Hinweise beste- hen, dass sie sich geändert haben könnte, und diese Änderung für die ma- teriellrechtliche Beurteilung der Straftat von Bedeutung sein könnte (vgl. dazu DAPHINOFF, a.a.O., N. 2 zu Art. 355 StPO). Im Gegenteil räumt er die Begehung des Straftatbestandes vollständig ein. Eine Verletzung des Art. 355 StPO ist vorliegend nicht auszumachen. 3.4. 3.4.1. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet zuerst über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, bevor es in der Sache selbst einen Ent- scheid trifft. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen, die vorfra- geweise geprüft werden. Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (DAPHINOFF, a.a.O., N. 16 zu Art. 356 StPO). Da es sich bei der Einsprache um die unabdingbare Voraussetzung, sozu- sagen um das "Eintrittstor" zum Verfahren nach Art. 356 StPO handelt, hat das Gericht deren Gültigkeit zuerst zu prüfen. Ungültigkeit der Einsprache liegt bspw. bei verspäteter Einreichung vor (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 17 zu Art. 356 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 3.4.2. Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ent- schlossen am Strafbefehl vom 14. August 2025 festzuhalten, weshalb sie diesen am 30. September 2025 der Vorinstanz zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache überwiesen hat (VA, act. 1). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall einer Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Überweisung des Straf- befehls und der Akten an das erstinstanzliche Gericht ist nicht anfechtbar (DAPHINOFF, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 356 StPO). Die Vorinstanz hat daher den
- 9 - Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie über die Gültigkeit der Einsprache nicht parteiöffentlich entschie- den hat, ohne dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden wäre, dass die Rechtshängigkeit ans Gericht übergegangen ist. Es handelt sich doch weiterhin um dasselbe Verfahren, zu welchem er bereits mit Einspra- che Stellung nehmen konnte. Da Prozessvoraussetzungen durch die Vor- instanz von Amtes wegen zu prüfen sind, ist es nicht notwendig, diesbe- züglich Stellungnahmen der Parteien einzuholen. Das Gericht ist nicht an die ausgesprochene Sanktion und an das Straf- mass gebunden. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Die einspre- chende beschuldigte Person hat jedoch die Möglichkeit, sollte sich eine härtere Sanktionierung durch das Gericht im Vergleich zum Strafbefehl ab- zeichnen, die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückzie- hen. Erwägt das Gericht eine Verschärfung der Strafe, gebieten es der Grundsatz von Treu und Glauben und das Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO), eine beschuldigte Person darüber zu informieren und sie auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hinzuweisen (DAPHINOFF, a.a.O., N. 22 zu Art. 356 StPO). Die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, wäre dem Beschwerdeführer demnach nur dann zu gewähren gewesen, wenn die Einsprache gültig erfolgt wäre und das Gericht eine Verschärfung der Strafe erwogen hätte. Eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz ist folglich nicht auszumachen, auch nicht mit Blick auf allfällige Ablehnungs- gründe, die vom Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert 30 Tagen nach Weg- fall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stel- len, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Fristwiederherstellungs- gesuch hätte nicht bei der Vorinstanz, sondern bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestellt werden müssen, weshalb die Vorinstanz nicht vereitelt hat, dass der Beschwerdeführer dieses hätte stellen können. 3.5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz folglich mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Sep- tember 2025 nicht eingetreten und hat zutreffend festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Au- gust 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
- 10 - Der Präsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 11 - Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.27 (ST.2025.66; STA.2025.2602) Art. 96 Entscheid vom 12. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Steimer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom gegenstand 7. Oktober 2025 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechts- kraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 14. August 2025 einen Strafbefehl gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Missachtung der signalisierten allgemein zulässigen Höchstge- schwindigkeit innerorts. Sie verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe, und auferlegte ihm die Strafbefehls- gebühr von Fr. 400.00. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am
19. August 2025 zugestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 10. September 2025 Einspra- che. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entschied, am Strafbe- fehl festzuhalten. Am 30. September 2025 überwies sie diesen zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache und Durchführung des Hauptverfahrens an den Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden trat mit Verfügung vom
7. Oktober 2025 auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 14. August 2025 in Rechtskraft erwachsen ist und aufer- legte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.00. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 15. Oktober 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2025 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte Folgendes: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7.10.2025 sei aufzu- heben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen zur Behandlung der Einsprache. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulas- ten des Staates."
- 3 - 3.2. Die Vorinstanz verzichtete am 4. November 2025 auf die Erstattung einer Stellungnahme. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 10. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. 1.2. Dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer liegt einzig eine Übertre- tung (Missachtung der signalisierten allgemein zulässigen Höchstge- schwindigkeit innerorts) zu Grunde, weshalb der Präsident der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Ver- fahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Vorliegend angefochten ist die das erstinstanzliche Verfahren abschlies- sende Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom
7. Oktober 2025. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.
- 4 - 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss Rückschein der Schweizerischen Post sei der Strafbefehl vom 14. August 2025 dem Beschwerdeführer am 19. August 2025 zugestellt worden. Er habe dagegen am 10. September 2025 Ein- sprache erhoben. Die Einsprachefrist von 10 Tagen habe am 20. August 2025 zu laufen begonnen und am 29. August 2025 geendet. Die Einspra- che sei jedoch erst am 10. September 2025 der Schweizerischen Post übergeben worden. Damit sei sie verspätet erfolgt, zumal es im Strafver- fahren keine Gerichtsferien gebe. Auf die Einsprache sei demnach nicht einzutreten und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg vom 14. August 2025 sei folglich in Rechtskraft erwachsen. 3.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er anerkenne die Begehung des Straftatbestandes, und auch die Eröffnung des Strafbefehls sowie die Verspätung und Ungültigkeit der Einsprache seien unbestritten. Ihm sei je- doch sowohl durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als auch die Vorinstanz das Recht verweigert worden, die Einsprache recht- zeitig zurückzuziehen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 15. September 2025 lediglich Frist für die Rück- sendung der Akten angesetzt. Diese seien dann mit Schreiben vom
30. September 2025 ohne Zustellung der Überweisung an den Verteidiger (heimlich) ans Gericht gesandt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer nach der Akteneinsicht Frist gesetzt, sich zur Einsprache zu äussern. Das Be- gleitschreiben beim Rückversand der Strafakten habe auch nicht als Fest- halten an der Einsprache verstanden werden können. Das heimliche Fest- halten am Strafbefehl und der Versand innerhalb von 13 Tagen nach Ak- teneinsicht ans Gericht stelle eine eklatante Beschneidung des Grund- rechts auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung dar. Die Einsprache sei erfolgt, als die Akten dem Verteidiger des Beschwerdefüh- rers unbekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohn- sitz im Ausland, weshalb die Kommunikation länger dauern könne. Der Ver- teidiger habe die Akten am Tag des Zugangs retourniert, ohne eine Stel- lungnahme abzugeben. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hätte wissen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht an der Einsprache festhalte, weil der Verteidiger die Strafakten am Tag des Zugangs mut- masslich weder gelesen und schon gar nicht mit dem Klienten besprochen haben könne. Der Verteidiger hätte über die nächsten prozessualen Schritte der Strafverfolgungsbehörde orientiert werden müssen, damit er die Akten selbst beurteilen und die Verteidigung mit dem Beschwerdeführer
- 5 - festlegen könne. Beim Fortgang eines Strafverfahrens sei auch auf die Ar- beitsbelastung des Verteidigers Rücksicht zu nehmen. Die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg hätte dem Beschwerdeführer Frist anset- zen müssen, um abschliessend Beweisanträge zu stellen, auch wenn die Einsprache als verspätet erscheine. Sodann hätte sie dem Beschwerde- führer mitteilen müssen, dass sie am Strafbefehl festhalten wolle und das Vorverfahren als vollständig erachte. Es sei keine besondere Eile geboten gewesen, da die Verkehrsregelverletzung am 31. Januar 2025 begangen worden sei und die Verfolgungsverjährung weit weg liege. Mit der heimli- chen Überweisung der Strafakten ans Gericht habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genom- men, sich zur Sache zu äussern. Sie habe Art. 355 StPO verletzt. Nur weil ihr Entscheid über das gewählte weitere Vorgehen nach der Einsprache nicht anfechtbar sei, müsse er dennoch kommuniziert werden. Die Vorinstanz habe ebenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe über die Gültigkeit der Einsprache in- nert sechs Tagen entschieden, ohne dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass die Rechtshängigkeit ans Gericht übergegan- gen sei und ohne die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen bzw. Ab- lehnungsgründe gegen die Gerichtsbesetzung geltend machen zu können. Mit diesem Vorgehen sei auch vereitelt worden, dass der Beschwerdefüh- rer u.a. ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte stellen können. Die Vor- instanz müsse dem Beschwerdeführer von sich aus das rechtliche Gehör gewähren, sobald Eingaben der Gegenpartei in einem hängigen Verfahren eingingen. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer über die Rechts- hängigkeit bei ihr informieren müssen, sodass er die verspätete Einsprache hätte zurückziehen können. Die Einsprache könne bis zum Ende der Par- teivorträge im Hauptverfahren zurückgezogen werden. Auch wenn die Rechtzeitigkeit der Einsprache von Amtes wegen zu prüfen und hierfür kein formelles Verfahren vorgesehen sei, sei dies nur zulässig, wenn der Be- schwerdeführer Mängel an der Hauptverhandlung noch geltend machen könne. Gerade diese habe aber hier nicht stattgefunden. Sodann bestehe auch ein Grundrechtsschutz, sich in Bezug auf die Kostenfolgen vorgängig äussern zu können. Mit dem rechtzeitigen Rückzug der Einsprache hätte er einen gerichtlichen Entscheid und die damit erfolgte Kostenauflage ver- hindern können. 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in ihrer Beschwer- deantwort aus, sie habe am 14. August 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, welcher diesem am 19. August 2025 zugestellt worden sei. Am 10. September 2025 sei die Einsprache gegen den Straf- befehl erfolgt. Am 15. September 2025 sei dem Beschwerdeführer Akten- einsicht gewährt worden. Die Akten seien dem Verteidiger am 17. Septem- ber 2025 zugestellt und von diesem umgehend retourniert worden. Im
- 6 - Weiteren sei keine Stellungnahme erfolgt, wobei eine solche bei der be- schuldigten Person auch nicht vorausgesetzt werde. In der Folge sei ent- schieden worden, keine weiteren Beweise abzunehmen und aufgrund der verspäteten Einsprache am Strafbefehl festzuhalten. Folglich seien die Ak- ten am 30. September 2025 unverzüglich der Vorinstanz überwiesen wor- den. Die Staatsanwaltschaft sei gesetzlich nicht verpflichtet, das Festhalten am Strafbefehl und die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht den Par- teien mitzuteilen, weshalb davon abgesehen worden sei. Entsprechend könne nicht von einer heimlichen Überweisung die Rede sein. 3.2. 3.2.1. Der Strafbefehl wird den Personen, die zur Einsprache befugt sind (d.h. nach Art. 354 Abs. 1 StPO insbesondere der beschuldigten Person), un- verzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbe- sondere durch die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adres- satin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenom- men wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mit- teilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eine Einsprache gegen den Strafbefehl ist u.a. dann ungültig, wenn sie ver- spätet erfolgt. Die Einsprache ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Ta- gen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). 3.2.2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom
14. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfol- gung der Schweizerischen Post am 19. August 2025 zugestellt (SA, act. 9). Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl begann daher am 20. August 2025 zu laufen und endete am 29. August 2025 (vgl. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 10. Sep- tember 2025 der Post übergebene Einsprache des Beschwerdeführers (SA act. 10 f.) wurde somit verspätet erhoben und ist deshalb ungültig. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Überwei- sung ans Gericht vom 30. September 2025 korrekt festgehalten (VA, act. 1), von der Vorinstanz bestätigt (VA, act. 9 f.) und blieb vom Be- schwerdeführer somit zu Recht unbeanstandet.
- 7 - 3.3. 3.3.1. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). 3.3.2. Die Akten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Septem- ber 2025 zur Einsicht bis am 26. September 2025 zugestellt (SA, act. 15). Mit Schreiben vom 17. September 2025 sandte der Verteidiger des Be- schwerdeführers der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg diese zu- rück (SA, act. 16). Am 30. September 2025 überwies die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg den Strafbefehl an die Vorinstanz (VA, act. 1). Da die Einsprache nach Ansicht der Staatsanwaltschat Rhein- felden-Laufenburg ungültig war, hatte sie die Akten entsprechend der ge- setzlichen Regelung von Art. 356 Abs. 1 StPO unverzüglich dem für den Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zustän- digen erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zu überweisen. Eine vorgängige Information der Parteien über die beabsich- tigte Überweisung an das erstinstanzliche Gericht zur allfälligen Stellung- nahme ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Die Überweisung ist so- mit weder heimlich noch übereilt erfolgt, da sie ohne Verzug zu geschehen hat. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg war auch nicht dazu ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer nach der Akteneinsicht eine Frist anzuset- zen, um zur Einsprache Stellung zu nehmen bzw. die Einsprache allenfalls zurückzuziehen. Zunächst musste der Beschwerdeführer als beschuldigte Person seine Einsprache nicht begründen (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). So- dann ging sie davon aus, dass diese ungültig war. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bereits durch die Zustellung des Strafbefehls und die Möglichkeit der Einsprache gewährt. Die kommentarlose Rücksendung der Akten ohne jegliche Anträge des Verteidigers (SA, act. 16) konnte sehr wohl als Festhalten an der Einsprache verstanden werden. Die nächsten prozessualen Schritte der Strafverfolgungsbehörde ergeben sich aus dem Gesetz. Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Ein- sprache erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft muss zusätzliche Be- weise auch dann erheben, wenn sie die Einsprache für ungültig hält, denn über die (Un-)Gültigkeit von Einsprachen entscheidet das Gericht und nicht die Staatsanwaltschaft (MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kommentar,
- 8 - Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 355 StPO). Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Beweisanträge er hätte stel- len wollen. Er behauptet auch nicht, dass ein Bedarf für weitere Beweisab- nahmen besteht, weil vor Erlass des Strafbefehls zu wenig ermittelt wurde oder die mit der Einsprache erhobenen Einwände, vorgebrachten Argu- mente oder beigebrachten Dokumente die Überzeugung der Staatsanwalt- schaft zu schwächen vermögen und seinen Standpunkt plausibel erschei- nen lassen, so dass eine Überprüfung oder Ergänzung des fraglichen Sachverhalts geboten erscheint. Er macht nicht geltend, dass sich zusätz- liche Beweisabnahmen aufdrängen, weil sich die fallrelevante Sach- oder Rechtslage seit Erlass des Strafbefehls geändert hat oder Hinweise beste- hen, dass sie sich geändert haben könnte, und diese Änderung für die ma- teriellrechtliche Beurteilung der Straftat von Bedeutung sein könnte (vgl. dazu DAPHINOFF, a.a.O., N. 2 zu Art. 355 StPO). Im Gegenteil räumt er die Begehung des Straftatbestandes vollständig ein. Eine Verletzung des Art. 355 StPO ist vorliegend nicht auszumachen. 3.4. 3.4.1. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet zuerst über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, bevor es in der Sache selbst einen Ent- scheid trifft. Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen, die vorfra- geweise geprüft werden. Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (DAPHINOFF, a.a.O., N. 16 zu Art. 356 StPO). Da es sich bei der Einsprache um die unabdingbare Voraussetzung, sozu- sagen um das "Eintrittstor" zum Verfahren nach Art. 356 StPO handelt, hat das Gericht deren Gültigkeit zuerst zu prüfen. Ungültigkeit der Einsprache liegt bspw. bei verspäteter Einreichung vor (vgl. DAPHINOFF, a.a.O., N. 17 zu Art. 356 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 3.4.2. Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ent- schlossen am Strafbefehl vom 14. August 2025 festzuhalten, weshalb sie diesen am 30. September 2025 der Vorinstanz zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache überwiesen hat (VA, act. 1). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall einer Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Überweisung des Straf- befehls und der Akten an das erstinstanzliche Gericht ist nicht anfechtbar (DAPHINOFF, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 356 StPO). Die Vorinstanz hat daher den
- 9 - Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie über die Gültigkeit der Einsprache nicht parteiöffentlich entschie- den hat, ohne dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden wäre, dass die Rechtshängigkeit ans Gericht übergegangen ist. Es handelt sich doch weiterhin um dasselbe Verfahren, zu welchem er bereits mit Einspra- che Stellung nehmen konnte. Da Prozessvoraussetzungen durch die Vor- instanz von Amtes wegen zu prüfen sind, ist es nicht notwendig, diesbe- züglich Stellungnahmen der Parteien einzuholen. Das Gericht ist nicht an die ausgesprochene Sanktion und an das Straf- mass gebunden. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht. Die einspre- chende beschuldigte Person hat jedoch die Möglichkeit, sollte sich eine härtere Sanktionierung durch das Gericht im Vergleich zum Strafbefehl ab- zeichnen, die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückzie- hen. Erwägt das Gericht eine Verschärfung der Strafe, gebieten es der Grundsatz von Treu und Glauben und das Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO), eine beschuldigte Person darüber zu informieren und sie auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hinzuweisen (DAPHINOFF, a.a.O., N. 22 zu Art. 356 StPO). Die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, wäre dem Beschwerdeführer demnach nur dann zu gewähren gewesen, wenn die Einsprache gültig erfolgt wäre und das Gericht eine Verschärfung der Strafe erwogen hätte. Eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz ist folglich nicht auszumachen, auch nicht mit Blick auf allfällige Ablehnungs- gründe, die vom Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert 30 Tagen nach Weg- fall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stel- len, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Fristwiederherstellungs- gesuch hätte nicht bei der Vorinstanz, sondern bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestellt werden müssen, weshalb die Vorinstanz nicht vereitelt hat, dass der Beschwerdeführer dieses hätte stellen können. 3.5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz folglich mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Sep- tember 2025 nicht eingetreten und hat zutreffend festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Au- gust 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
- 10 - Der Präsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
- 11 - Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus