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AGVE_2006_14

Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — AGVE_2006_14

Ag Strafgericht · 2006-06-20 · Deutsch AG

§ 38 und § 112 Gemeindegesetz Der Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeireglement einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Gemeindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und § 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2006

Strafprozessrecht

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gar nichts anderes übrig, als ihn festzunehmen und seine Gefährlich-

keit eingehend abzuklären. Nach 14 Tagen wurde er dann, nachdem

sich die Untersuchungsbehörden davon überzeugt hatten, dass im

Moment keine akute Gefahr mehr bestand, resp. dass sich die Situa-

tion beruhigt hatte, bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlas-

sen.

2.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte

durch sein krass rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten die

Strafuntersuchung und auch die Untersuchungshaft adäquat kausal

verursacht hat. Die Voraussetzungen für eine Präventionshaft nach

§ 67 Abs. 2 StPO waren erfüllt. Die Haft war nicht nur nicht unbe-

gründet, sondern zum Schutz der Bevölkerung unvermeidlich, und es

kann auch keine Rede davon sein, dass sie mit 14 Tagen zu lange ge-

dauert hat.

2.3. Für eine Haftentschädigung besteht demnach kein Raum.

Die staatsanwaltschaftliche Verfügung ist zu bestätigen, und die Be-

schwerde ist abzuweisen.

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§ 38 und § 112 Gemeindegesetz

Der Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und

Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeiregle-

ment einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Ge-

meindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen

erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und

§ 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand

wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein

der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen

Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Juni 2006

i.S. M.S.

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§ 56 Abs. 1 Ziff. 3, § 141 Abs. 1, § 165 Abs. 1 StPO

• Legitimation zur selbstständigen Geltendmachung von Zivilansprüchen

der rückgriffsberechtigten Versicherung im Adhäsionsverfahren. Im

Kanton Aargau besteht die konstante Praxis, die Aargauische Gebäude-