§ 38 und § 112 Gemeindegesetz Der Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeireglement einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Gemeindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und § 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2006
Strafprozessrecht
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gar nichts anderes übrig, als ihn festzunehmen und seine Gefährlich-
keit eingehend abzuklären. Nach 14 Tagen wurde er dann, nachdem
sich die Untersuchungsbehörden davon überzeugt hatten, dass im
Moment keine akute Gefahr mehr bestand, resp. dass sich die Situa-
tion beruhigt hatte, bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlas-
sen.
2.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte
durch sein krass rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten die
Strafuntersuchung und auch die Untersuchungshaft adäquat kausal
verursacht hat. Die Voraussetzungen für eine Präventionshaft nach
§ 67 Abs. 2 StPO waren erfüllt. Die Haft war nicht nur nicht unbe-
gründet, sondern zum Schutz der Bevölkerung unvermeidlich, und es
kann auch keine Rede davon sein, dass sie mit 14 Tagen zu lange ge-
dauert hat.
2.3. Für eine Haftentschädigung besteht demnach kein Raum.
Die staatsanwaltschaftliche Verfügung ist zu bestätigen, und die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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§ 38 und § 112 Gemeindegesetz
Der Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und
Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeiregle-
ment einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Ge-
meindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen
erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und
§ 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand
wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein
der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen
Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Juni 2006
i.S. M.S.
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§ 56 Abs. 1 Ziff. 3, § 141 Abs. 1, § 165 Abs. 1 StPO
• Legitimation zur selbstständigen Geltendmachung von Zivilansprüchen
der rückgriffsberechtigten Versicherung im Adhäsionsverfahren. Im
Kanton Aargau besteht die konstante Praxis, die Aargauische Gebäude-