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RV.2004.50116

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — RV.2004.50116

Ag Spezialverwaltungsgericht · 2002-01-24 · Deutsch AG

Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG). - Die Aufwendungen für eine infolge Sterilität medizinisch indizierte In-vitro-Fertilisation stellen Krankheitskosten dar.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2004

Kantonale Steuern

309

ändern (RGE vom 24. Januar 2002 in Sachen R. + C.B. mit Hinweis

auf Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer

Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 24 aStG N 267; B. Zwahlen, Die

einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Liegenschaftskosten,

Basel 1986, S. 109 und 119). Die Erstellung einer Ersatzbaute stellt

begrifflich niemals Unterhalt dar, weshalb deren Kosten nicht als ab-

ziehbare Unterhaltskosten betrachtet werden können (BGE vom

30. März 1999 in Sachen W., in: die neue Steuerpraxis 1999,

S. 99 ff.; StR 2002 S. 504; BVR 2000 S. 11 ff.).

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Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG).

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Die Aufwendungen für eine infolge Sterilität medizinisch indizierte

In-vitro-Fertilisation stellen Krankheitskosten dar.

18. November 2004 in Sachen W. + S.B., RV.2004.50116/K 9082

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Abzüge vom Roheinkommen; Krankheitskosten (§ 40 lit. i StG).

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Die Aufwendungen für eine Laserbehandlung zwecks Behebung

einer Sehstörung stellen Krankheitskosten dar.

27. Mai 2004 in Sachen R.S., RV.2004.50008/K 9033

Aus den Erwägungen

2. Die Rekurrentin hat im November 2002 zwecks Reduktion

der Kurzsichtigkeit und der Hornhautverkrümmung sowohl am lin-

ken als auch am rechten Auge am Augenlaserzentrum in Zürich La-

serbehandlungen durchführen lassen. Die Kosten beliefen sich auf

Fr. 7'000.--. Zusammen mit den damit verbundenen übrigen Kosten

(vorallem Bahnfahrten nach Zürich) macht sie für die Augenopera-

tionen Kosten von total Fr. 7'195.-- als Krankheitskosten geltend.

3. a) Gemäss § 40 lit. i StG können von den Einkünften die

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Per-

son und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden, so-

weit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 %