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3-RV.2025.8

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-RV.2025.8

AG Spezialverwaltungsgericht ·Abteilung Steuern · 2026-04-23 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2023. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

E. 2.1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 1 StG). Nach § 172 Abs. 3 StG gelten Rechtsmittel und andere Ein- gaben als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Die Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfahren nämlich eine Art notwen- dige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zei- tigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 2006 S. 126; VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; SGE vom 27. August 2025 [3-RV.2024.30]).

E. 2.2 Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der vom Ehemann verfasste Rekurs für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Partei- stellung, mit den genannten Folgen.

E. 3.1 Die Rekurrenten sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm. 2004.

E. 3.2.1 Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 verlangte das Steueramt Q._____ von den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren unter anderem folgende Unterlagen: "Kinderabzug C._____: Nachweis der Ausbildung per 31.12.23"

E. 3.2.2 Auf die Aufforderung der Rekurrenten, wonach die benötigten Unterlagen genauer zu umschreiben seien, wurden diese mit Schreiben des Steueramts Q._____ vom 3. September 2024 (Letzte Mahnung / Ak- tenergänzung) aufgefordert, innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen un- ter anderem folgende Unterlagen einzureichen:

- 4 - "Kinderabzug C._____: Bescheinigung über Ausbildung mittels Bestätigung Schule oder Lehrvertrag"

E. 3.2.3 Der Rekurrent stellte dem Steueramt Q._____ am 15. September 2024 eine Arbeitsbestätigung des D._____ vom 17. März 2024 zu. Gemäss dieser hat C._____ vom 1. Februar 2024 bis 29. Februar 2024 im D._____ als [...] in einem 40 %-Pensum gearbeitet.

E. 3.3 In der Veranlagungsverfügung wurde kein Kinderabzug gewährt. In der Ab- weichungsbegründung wird ausgeführt, dass ein Ausbildungsnachweis per

31. Dezember 2023 verlangt worden sei, und dass die eingereichten Unterlagen dafür ungenügend seien.

E. 3.4 Zusammen mit der Einsprache reichte der Rekurrent eine Bestätigung des E._____ vom 10. September 2024 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt: "(…) Wir bestätigen, dass C._____, geboren am tt.mm.2004, mit Heimatort R._____, die folgende Schule besuchte: E._____ Ausbildung: [...] EBA Klasse: aaa Dauer: 01.08.2021 bis 31.07.2023 (…)"

E. 3.5 Im Einspracheentscheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass gemäss § 42 lit. a StG für jedes volljährige Kind, dass sich per 31.12 des Steuerjah- res in Ausbildung befinde, ein Kinderabzug gewährt werde. Die Rekurren- ten hätten den Ausbildungsnachweis nicht erbracht.

E. 3.6 Die Rekurrenten beantragen den Kinderabzug für C._____.

E. 4.1.1 Kommt eine steuerpflichtige Person für den Unterhalt eines volljährigen Kindes in Ausbildung zur Hauptsache auf, ist sie berechtigt, einen Kin- derabzug in der Höhe von CHF 11'400.00 vom Reineinkommen vorzuneh-

- 5 - men (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung vom

19. Oktober 2022, Progressionsverordnung 2023).

E. 4.1.2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 42 Abs. 2 StG). Der Kinder- abzug zählt zu den Sozialabzügen, weshalb gemäss dem klaren Wortlaut von § 42 Abs. 2 StG die von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG für die Gewährung des Kinderabzugs vorausgesetzten Kriterien "Volljährigkeit" und "in Ausbil- dung" stichtagsbezogen beurteilt werden (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.241]; VGE vom 30. November 2016 [WBE.2016.237]).

E. 4.2 Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben könnte den Rekurrenten der Kin- derabzug für die volljährige Tochter nur gewährt werden, wenn sich diese am Ende der Steuerperiode, das heisst am 31. Dezember 2023 noch in Ausbildung befunden hätte. Gemäss der Bestätigung des E._____ endete die Ausbildung von C._____ zur [...] jedoch bereits am 31. Juli 2023. Fehlt es demnach am Nachweis, dass sich C._____ am Ende der vorliegend relevanten Steuerperiode 2023 in Ausbildung befand, kann den Rekurrenten, wie im Einspracheentscheid richtig ausgeführt, kein Kinderabzug gewährt werden.

E. 4.3.1 Der Rekurrent ist der Meinung, der Kinderabzug sei ihnen nur deshalb nicht gewährt worden, weil er im Veranlagungsverfahren versehentlich die Ar- beitsbestätigung vom 17. März 2024 (E. 3.2.3.) anstatt die Ausbildungsbe- stätigung vom 10. September 2024 (E. 3.4.) eingereicht habe.

E. 4.3.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da die Einsprache abgewiesen wurde, obwohl der Vorinstanz im Zeitpunkt des Einspracheentscheids beide vorgenannten Bestätigungen vorlagen. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgewiesen (E. 4.2.).

E. 4.4 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 6 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 550.00 unter solidari- scher Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Steueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 7 - Aarau, 23. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2025.8 P 50 Urteil vom 23. April 2026 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Lämmli Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission U._____ vom 19. November 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023

- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission U._____ für das Jahr 2023 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 91'900.00 veranlagt. Es wurde kein Kinderabzug ge- währt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2024 erhob A._____ mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 Einsprache. Er stellte sinngemäss den Antrag, dass für C._____, geboren am tt.mm. 2004, ein Kinderabzug zu gewähren sei. 3. Mit Entscheid vom 19. November 2024 wies die Steuerkommission U._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (Zustellung am 18. De- zember 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 2. Januar 2025 (Postaufgabe am 3. Januar 2025) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt sinngemäss den Antrag, dass für C._____, geboren am tt.mm. 2004, ein Kinderabzug zu gewähren sei. 5. Die Steuerkommission U._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat keine Replik erstattet.

- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2023. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 1 StG). Nach § 172 Abs. 3 StG gelten Rechtsmittel und andere Ein- gaben als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Die Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfahren nämlich eine Art notwen- dige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zei- tigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 2006 S. 126; VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; SGE vom 27. August 2025 [3-RV.2024.30]). 2.2. Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der vom Ehemann verfasste Rekurs für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Partei- stellung, mit den genannten Folgen. 3. 3.1. Die Rekurrenten sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm. 2004. 3.2. 3.2.1. Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 verlangte das Steueramt Q._____ von den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren unter anderem folgende Unterlagen: "Kinderabzug C._____: Nachweis der Ausbildung per 31.12.23" 3.2.2. Auf die Aufforderung der Rekurrenten, wonach die benötigten Unterlagen genauer zu umschreiben seien, wurden diese mit Schreiben des Steueramts Q._____ vom 3. September 2024 (Letzte Mahnung / Ak- tenergänzung) aufgefordert, innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen un- ter anderem folgende Unterlagen einzureichen:

- 4 - "Kinderabzug C._____: Bescheinigung über Ausbildung mittels Bestätigung Schule oder Lehrvertrag" 3.2.3. Der Rekurrent stellte dem Steueramt Q._____ am 15. September 2024 eine Arbeitsbestätigung des D._____ vom 17. März 2024 zu. Gemäss dieser hat C._____ vom 1. Februar 2024 bis 29. Februar 2024 im D._____ als [...] in einem 40 %-Pensum gearbeitet. 3.3. In der Veranlagungsverfügung wurde kein Kinderabzug gewährt. In der Ab- weichungsbegründung wird ausgeführt, dass ein Ausbildungsnachweis per

31. Dezember 2023 verlangt worden sei, und dass die eingereichten Unterlagen dafür ungenügend seien. 3.4. Zusammen mit der Einsprache reichte der Rekurrent eine Bestätigung des E._____ vom 10. September 2024 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt: "(…) Wir bestätigen, dass C._____, geboren am tt.mm.2004, mit Heimatort R._____, die folgende Schule besuchte: E._____ Ausbildung: [...] EBA Klasse: aaa Dauer: 01.08.2021 bis 31.07.2023 (…)" 3.5. Im Einspracheentscheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass gemäss § 42 lit. a StG für jedes volljährige Kind, dass sich per 31.12 des Steuerjah- res in Ausbildung befinde, ein Kinderabzug gewährt werde. Die Rekurren- ten hätten den Ausbildungsnachweis nicht erbracht. 3.6. Die Rekurrenten beantragen den Kinderabzug für C._____. 4.1. 4.1.1. Kommt eine steuerpflichtige Person für den Unterhalt eines volljährigen Kindes in Ausbildung zur Hauptsache auf, ist sie berechtigt, einen Kin- derabzug in der Höhe von CHF 11'400.00 vom Reineinkommen vorzuneh-

- 5 - men (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung vom

19. Oktober 2022, Progressionsverordnung 2023). 4.1.2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 42 Abs. 2 StG). Der Kinder- abzug zählt zu den Sozialabzügen, weshalb gemäss dem klaren Wortlaut von § 42 Abs. 2 StG die von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG für die Gewährung des Kinderabzugs vorausgesetzten Kriterien "Volljährigkeit" und "in Ausbil- dung" stichtagsbezogen beurteilt werden (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.241]; VGE vom 30. November 2016 [WBE.2016.237]). 4.2. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben könnte den Rekurrenten der Kin- derabzug für die volljährige Tochter nur gewährt werden, wenn sich diese am Ende der Steuerperiode, das heisst am 31. Dezember 2023 noch in Ausbildung befunden hätte. Gemäss der Bestätigung des E._____ endete die Ausbildung von C._____ zur [...] jedoch bereits am 31. Juli 2023. Fehlt es demnach am Nachweis, dass sich C._____ am Ende der vorliegend relevanten Steuerperiode 2023 in Ausbildung befand, kann den Rekurrenten, wie im Einspracheentscheid richtig ausgeführt, kein Kinderabzug gewährt werden. 4.3. 4.3.1. Der Rekurrent ist der Meinung, der Kinderabzug sei ihnen nur deshalb nicht gewährt worden, weil er im Veranlagungsverfahren versehentlich die Ar- beitsbestätigung vom 17. März 2024 (E. 3.2.3.) anstatt die Ausbildungsbe- stätigung vom 10. September 2024 (E. 3.4.) eingereicht habe. 4.3.2. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, da die Einsprache abgewiesen wurde, obwohl der Vorinstanz im Zeitpunkt des Einspracheentscheids beide vorgenannten Bestätigungen vorlagen. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Einsprache zu Recht abgewiesen (E. 4.2.). 4.4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 6 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 550.00 unter solidari- scher Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Steueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 7 - Aarau, 23. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs