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3-RV.2025.228

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-RV.2025.228

AG Spezialverwaltungsgericht ·Abteilung Steuern · 2026-03-26 · Deutsch AG
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1.1 Der Rekurrent beantragt, es sei festzustellen, dass die Steuerkommission T._____ für die Steuerperioden 2020 und 2022 – 2024 bis heute keine definitiven Veranlagungsverfügungen erlassen habe. Die Steuerkommis- sion T._____ sei anzuweisen, die Veranlagungsverfügungen für die ge- nannten Jahre unverzüglich, spätestens jedoch innert 30 Tagen zu erlas- sen und zuzustellen.

E. 1.1.2 Anzufügen ist, dass sich die formellen Rechtsbegehren nicht auf die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2020 beziehen. Aus der Begründung geht al- lerdings hervor, dass der Rekurrent auch diesbezüglich eine Rechtsver- zögerung geltend macht.

E. 1.1.3 Der Rekurrent bringt vor, dass er aufgrund eines hängigen Verfahrens vor dem Obergericht des Kantons Q._____ ein aktuelles Rechtsschutz- interesse am Erlass der Veranlagungsverfügungen für die genannten Steu- erperioden habe.

E. 1.1.4 Mit Verfügung vom 19. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Q._____ nach Eingang einer Strafanzeige des Rekurrenten die Straf- untersuchung gegen eine Staatsanwältin wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und Nötigung nicht anhand. Dagegen erhob der Rekur- rent Beschwerde beim Obergericht des Kantons Q._____. Dieses wies mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen dessen aktuellen finanziellen Verhältnisse nur ungenügend aufzeigen würden. Insbesondere fehle eine aktuelle definitive Steuerrechnung.

E. 1.2.1 Das Spezialverwaltungsgericht beurteilt Rekurse gegen Einspracheent- scheide der Veranlagungsbehörden (§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] i.V.m. § 196 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG]). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG).

- 4 -

E. 1.2.2 Das Spezialverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Rechtsver- zögerungsbeschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022 – 2024 zuständig.

E. 1.3 Die Vorakten bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022

– 2024 wurden, dem formellen Antrag des Rekurrenten entsprechend, bei- gezogen.

E. 1.4.1 Die Gebühren für Mahnungen betreffend nicht rechtzeitig eingereichte Steuererklärungen (vgl. § 65a der Verordnung zum Steuergesetz vom

11. September 2000 [StGV]) und bis zur Fälligkeit nicht bezahlter Steuern (vgl. § 77a StGV) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses. Auf den Antrag, wonach alle Gebühren zu erlassen seien, ist daher nicht ein- zutreten.

E. 1.4.2 Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Gebühren sind weder ersichtlich noch werden solche vom Rekurrenten geltend gemacht. Auf den sinn- gemässen Antrag, wonach die Nichtigkeit dieser Gebühren festzustellen sei, wird deshalb ebenfalls nicht eingetreten.

E. 2.1.1 Betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022 – 2024 geht aus den Akten Folgendes hervor:

E. 2.1.2 Der Rekurrent reichte die Steuererklärung 2020 am 5. Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 20. April 2021 wurde er für die Kantons- und Gemein- desteuern 2020 definitiv veranlagt.

E. 2.1.3 Der Rekurrent reichte die Steuererklärung 2022 am 1. Februar 2023 und die Steuererklärung 2023 sowie die infolge Wegzugs unterjährige Steuer- erklärung 2024 am 13. Mai 2024 ein. Mit der Veranlagung der diesbezügli- chen Kantons- und Gemeindesteuern wartete die Steuerkommission T._____ aufgrund hängiger Nachsteuer- sowie Steuerhinterziehungsverfahren betreffend die Steuerjahre 2019 bis 2021 zu. Nach Erlass der Nachsteuerverfügungen sowie des Strafbefehls und der Bussenverfügung durch das Kantonale Steueramt am 15. September 2025 veranlagte die Steuerkommission T._____ den Rekurrenten mit

- 5 - Verfügungen vom 21. November 2025 definitiv für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024. Die definitiven Steuerveranlagungen 2022

– 2024 wurden am tt.mm. 2025 per Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau eröffnet.

E. 2.2 Die Steuerkommission T._____ führt in der Vernehmlassung aus, dass sich der Rekurrent bei der Einwohnerkontrolle T._____ persönlich per tt.mm. 2024 nach Vietnam abgemeldet habe. Er habe aber nicht bei der Abteilung Steuern vorgesprochen, trotz Hinweis der Leiterin Einwoh- nerkontrolle. Aus diesem Grund sei weder eine korrekte Anschrift in Viet- nam noch ein Vertreter in der Schweiz bekannt gewesen. Der Rekurrent habe auch nie Angaben zu einer E-Mail-Adresse gemacht. Die Schreiben vom tt.mm. 2024 betreffend die baldige Ausreise und die Bitten, den Fragebogen "Wegzug in Ausland" auszufüllen und eine Vertreteradresse bekannt zu geben, seien nicht beantwortet worden. Das unterjährige Steu- erformular 2024 sei ohne Korrekturhinweis auf eine neue Adresse einge- reicht worden. Der Wiederzuzug in die Schweiz sei der Abteilung Steuern der Gemeinden T._____ / U._____ weder vom Rekurrenten noch von einer anderen amtlichen Behörde mitgeteilt worden.

E. 3.1 Im Zeitpunkt, als der Rekurrent seine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein- reichte (Postaufgabe am 22. Dezember 2025), hatte die Steuerkommission T._____ die Veranlagungsverfügungen betreffend die Kantons- und Ge- meindesteuern 2020 und 2022 – 2024 bereits erlassen (E. 2.1.).

E. 3.2 Die Steuerkommission T._____ hat die Veranlagungsverfügungen be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024 zufolge unbe- kannten Aufenthalts des Rekurrenten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet (E. 2.1.3). Selbst wenn die Voraussetzungen für eine sol- che Eröffnung gemäss § 175 Abs. 4 StG nicht erfüllt gewesen wären, än- dert dies nichts daran, dass der Rekurrent (wie nachfolgend in E. 3.3. auf- gezeigt) im Zeitpunkt der Einreichung seiner Rechtsverzögerungs- beschwerde um die bereits erlassenen Veranlagungsverfügungen hätte wissen müssen.

E. 3.3.1 Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs un- tersagt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtli- chen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu

- 6 - verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Bundesgerichtsurteil vom

28. August 2023 [9C_700/2022] E. 2.6.). Die Feststellung einer verfas- sungswidrigen Rechtsverzögerung setzt in der Regel voraus, dass die pri- vate Person die säumige Instanz direkt zu einer beförderlichen Behandlung anhält bzw. sie entsprechend abmahnt oder sich bei dieser zumindest nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigt, bevor sie mit einer Rechtsver- zögerungsbeschwerde an die Rechtsmittelinstanz gelangt. Denn im Rah- men der verfahrensrechtlichen Sorgfaltspflichten und gestützt auf Treu und Glauben ist es auch privaten Parteien zumutbar, die beanstandeten Ver- fahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen und auf eine Verfahrensbeschleuni- gung hinzuwirken (VGE vom 11. März 2022 [WBE.2021.438] m.w.H.).

E. 3.3.2 Der Rekurrent hätte sich dementsprechend vor Einreichung der Rechtsver- zögerungsbeschwerde bei der Steuerkommission T._____ nach dem Stand der Veranlagungsverfahren erkundigen müssen. Dabei hätte er er- fahren, dass die Veranlagungsverfügungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024 bereits erlassen worden waren.

E. 3.4 Die Veranlagungsverfügung bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 wurde am 20. April 2021 versandt. Ob der Versand per A-Post, A-Post Plus, B-Post oder per eingeschriebener Sendung erfolgte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Selbst wenn diese Verfügung dem Rekurrenten nicht zugestellt worden wäre, ändert dies aufgrund der Ausführungen unter E. 3.3. nichts daran, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Einreichung sei- ner Rechtsverzögerungsbeschwerde um die bereits erlassene Veranla- gungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 hätte wissen müssen.

E. 3.5.1 Die Befugnis zur Beschwerde- oder Rekurserhebung setzt ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids voraus (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG]). Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn der Rekurrent eine rein abstrakte Rechtsfrage beantwortet haben will oder wenn sich der Rekurs nur gegen die Begründung richtet und keine Abänderung der Steu- erfaktoren, der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuer- pflicht verlangt wird oder wenn der angestrebte Entscheid keinen prakti- schen Nutzen einbringen kann (VGE vom 23. Juli 2025 [WBE.2024.229]; VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]). Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist § 42 Abs. 1 lit. a VRPG dahingehend auszulegen, dass ein schutzwürdiges Interesse nur zu bejahen ist, wenn

- 7 - im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren, bezüglich welches eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, noch kein Entscheid gefällt wurde. Fehlt ein schutzwürdiges Interesse bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Bundegerichtsurteil vom 6. August 2025 [6B_524/2025] E. 1.1.).

E. 3.5.2 Da die Steuerkommission T._____ die Veranlagungsverfügungen be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022 – 2024 im Zeit- punkt, als der Rekurrent seine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, bereits erlassen hatte, und der Rekurrent um diese Veranlagungsverfügun- gen wissen musste, fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

E. 3.5.3 Auf den Rekurs ist demnach nicht einzutreten.

E. 4.1 Der Rekurrent beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 4.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung).

E. 4.3 Da die Steuerkommission T._____ die Veranlagungsverfügungen be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022 – 2024 im Zeit- punkt, als der Rekurrent seine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, bereits erlassen hatte, und der Rekurrent um diese Veranlagungsverfügun- gen wissen musste, gilt der vorliegende Rekurs als aussichtslos. Das Ge-

- 8 - such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzu- weisen.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 9 - Das Gericht erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Der Rekurrent hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Gemeindeverwaltung, Abteilung Steuern T._____ / U._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 10 - Aarau, 26. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2025.228 P 45 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Gesuchsteller A._____ Gegenstand Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022 – 2024

- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Dezember 2025 stellt A._____ beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner/in eine unrechtmässige Rechtsverzögerung begangen haben, indem sie für die Steuerperioden 2022 bis 2023 sowie für die unterjährige Steuerpflicht 2024 (Wegzug ins Ausland per Februar 2024) bis heute keine definitiven Veranlagungsverfü- gungen erlassen haben.

2. Die Beschwerdegegner/in seien anzuweisen, die ausstehenden definitiven Veranlagungsverfügungen für die genannten Jahre unverzüglich, spätes- tens jedoch innert 30 Tagen, zu erlassen und zuzustellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- ner/in (bzw. der Staatskasse).

4. Sämtliche Akten sind lückenlos von Amtes wegen beizuziehen.

5. Alle Gebühren (CHF 35 & CHF 85 etc.) sind zu erlassen und nichtig zu erklären." 2. Die Steuerkommission T._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, unter Kostenfolge. 3. A._____ hat keine Replik erstattet.

- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Der Rekurrent beantragt, es sei festzustellen, dass die Steuerkommission T._____ für die Steuerperioden 2020 und 2022 – 2024 bis heute keine definitiven Veranlagungsverfügungen erlassen habe. Die Steuerkommis- sion T._____ sei anzuweisen, die Veranlagungsverfügungen für die ge- nannten Jahre unverzüglich, spätestens jedoch innert 30 Tagen zu erlas- sen und zuzustellen. 1.1.2. Anzufügen ist, dass sich die formellen Rechtsbegehren nicht auf die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2020 beziehen. Aus der Begründung geht al- lerdings hervor, dass der Rekurrent auch diesbezüglich eine Rechtsver- zögerung geltend macht. 1.1.3. Der Rekurrent bringt vor, dass er aufgrund eines hängigen Verfahrens vor dem Obergericht des Kantons Q._____ ein aktuelles Rechtsschutz- interesse am Erlass der Veranlagungsverfügungen für die genannten Steu- erperioden habe. 1.1.4. Mit Verfügung vom 19. September 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Q._____ nach Eingang einer Strafanzeige des Rekurrenten die Straf- untersuchung gegen eine Staatsanwältin wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und Nötigung nicht anhand. Dagegen erhob der Rekur- rent Beschwerde beim Obergericht des Kantons Q._____. Dieses wies mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen dessen aktuellen finanziellen Verhältnisse nur ungenügend aufzeigen würden. Insbesondere fehle eine aktuelle definitive Steuerrechnung. 1.2. 1.2.1. Das Spezialverwaltungsgericht beurteilt Rekurse gegen Einspracheent- scheide der Veranlagungsbehörden (§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] i.V.m. § 196 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG]). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG).

- 4 - 1.2.2. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Rechtsver- zögerungsbeschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022 – 2024 zuständig. 1.3. Die Vorakten bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022

– 2024 wurden, dem formellen Antrag des Rekurrenten entsprechend, bei- gezogen. 1.4. 1.4.1. Die Gebühren für Mahnungen betreffend nicht rechtzeitig eingereichte Steuererklärungen (vgl. § 65a der Verordnung zum Steuergesetz vom

11. September 2000 [StGV]) und bis zur Fälligkeit nicht bezahlter Steuern (vgl. § 77a StGV) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses. Auf den Antrag, wonach alle Gebühren zu erlassen seien, ist daher nicht ein- zutreten. 1.4.2. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Gebühren sind weder ersichtlich noch werden solche vom Rekurrenten geltend gemacht. Auf den sinn- gemässen Antrag, wonach die Nichtigkeit dieser Gebühren festzustellen sei, wird deshalb ebenfalls nicht eingetreten. 2. 2.1. 2.1.1. Betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022 – 2024 geht aus den Akten Folgendes hervor: 2.1.2. Der Rekurrent reichte die Steuererklärung 2020 am 5. Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 20. April 2021 wurde er für die Kantons- und Gemein- desteuern 2020 definitiv veranlagt. 2.1.3. Der Rekurrent reichte die Steuererklärung 2022 am 1. Februar 2023 und die Steuererklärung 2023 sowie die infolge Wegzugs unterjährige Steuer- erklärung 2024 am 13. Mai 2024 ein. Mit der Veranlagung der diesbezügli- chen Kantons- und Gemeindesteuern wartete die Steuerkommission T._____ aufgrund hängiger Nachsteuer- sowie Steuerhinterziehungsverfahren betreffend die Steuerjahre 2019 bis 2021 zu. Nach Erlass der Nachsteuerverfügungen sowie des Strafbefehls und der Bussenverfügung durch das Kantonale Steueramt am 15. September 2025 veranlagte die Steuerkommission T._____ den Rekurrenten mit

- 5 - Verfügungen vom 21. November 2025 definitiv für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024. Die definitiven Steuerveranlagungen 2022

– 2024 wurden am tt.mm. 2025 per Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau eröffnet. 2.2. Die Steuerkommission T._____ führt in der Vernehmlassung aus, dass sich der Rekurrent bei der Einwohnerkontrolle T._____ persönlich per tt.mm. 2024 nach Vietnam abgemeldet habe. Er habe aber nicht bei der Abteilung Steuern vorgesprochen, trotz Hinweis der Leiterin Einwoh- nerkontrolle. Aus diesem Grund sei weder eine korrekte Anschrift in Viet- nam noch ein Vertreter in der Schweiz bekannt gewesen. Der Rekurrent habe auch nie Angaben zu einer E-Mail-Adresse gemacht. Die Schreiben vom tt.mm. 2024 betreffend die baldige Ausreise und die Bitten, den Fragebogen "Wegzug in Ausland" auszufüllen und eine Vertreteradresse bekannt zu geben, seien nicht beantwortet worden. Das unterjährige Steu- erformular 2024 sei ohne Korrekturhinweis auf eine neue Adresse einge- reicht worden. Der Wiederzuzug in die Schweiz sei der Abteilung Steuern der Gemeinden T._____ / U._____ weder vom Rekurrenten noch von einer anderen amtlichen Behörde mitgeteilt worden. 3. 3.1. Im Zeitpunkt, als der Rekurrent seine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein- reichte (Postaufgabe am 22. Dezember 2025), hatte die Steuerkommission T._____ die Veranlagungsverfügungen betreffend die Kantons- und Ge- meindesteuern 2020 und 2022 – 2024 bereits erlassen (E. 2.1.). 3.2. Die Steuerkommission T._____ hat die Veranlagungsverfügungen be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024 zufolge unbe- kannten Aufenthalts des Rekurrenten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet (E. 2.1.3). Selbst wenn die Voraussetzungen für eine sol- che Eröffnung gemäss § 175 Abs. 4 StG nicht erfüllt gewesen wären, än- dert dies nichts daran, dass der Rekurrent (wie nachfolgend in E. 3.3. auf- gezeigt) im Zeitpunkt der Einreichung seiner Rechtsverzögerungs- beschwerde um die bereits erlassenen Veranlagungsverfügungen hätte wissen müssen. 3.3. 3.3.1. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs un- tersagt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtli- chen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu

- 6 - verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Bundesgerichtsurteil vom

28. August 2023 [9C_700/2022] E. 2.6.). Die Feststellung einer verfas- sungswidrigen Rechtsverzögerung setzt in der Regel voraus, dass die pri- vate Person die säumige Instanz direkt zu einer beförderlichen Behandlung anhält bzw. sie entsprechend abmahnt oder sich bei dieser zumindest nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigt, bevor sie mit einer Rechtsver- zögerungsbeschwerde an die Rechtsmittelinstanz gelangt. Denn im Rah- men der verfahrensrechtlichen Sorgfaltspflichten und gestützt auf Treu und Glauben ist es auch privaten Parteien zumutbar, die beanstandeten Ver- fahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen und auf eine Verfahrensbeschleuni- gung hinzuwirken (VGE vom 11. März 2022 [WBE.2021.438] m.w.H.). 3.3.2. Der Rekurrent hätte sich dementsprechend vor Einreichung der Rechtsver- zögerungsbeschwerde bei der Steuerkommission T._____ nach dem Stand der Veranlagungsverfahren erkundigen müssen. Dabei hätte er er- fahren, dass die Veranlagungsverfügungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 – 2024 bereits erlassen worden waren. 3.4. Die Veranlagungsverfügung bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 wurde am 20. April 2021 versandt. Ob der Versand per A-Post, A-Post Plus, B-Post oder per eingeschriebener Sendung erfolgte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Selbst wenn diese Verfügung dem Rekurrenten nicht zugestellt worden wäre, ändert dies aufgrund der Ausführungen unter E. 3.3. nichts daran, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Einreichung sei- ner Rechtsverzögerungsbeschwerde um die bereits erlassene Veranla- gungsverfügung betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 hätte wissen müssen. 3.5. 3.5.1. Die Befugnis zur Beschwerde- oder Rekurserhebung setzt ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids voraus (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG]). Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn der Rekurrent eine rein abstrakte Rechtsfrage beantwortet haben will oder wenn sich der Rekurs nur gegen die Begründung richtet und keine Abänderung der Steu- erfaktoren, der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuer- pflicht verlangt wird oder wenn der angestrebte Entscheid keinen prakti- schen Nutzen einbringen kann (VGE vom 23. Juli 2025 [WBE.2024.229]; VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]). Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist § 42 Abs. 1 lit. a VRPG dahingehend auszulegen, dass ein schutzwürdiges Interesse nur zu bejahen ist, wenn

- 7 - im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren, bezüglich welches eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, noch kein Entscheid gefällt wurde. Fehlt ein schutzwürdiges Interesse bereits bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Bundegerichtsurteil vom 6. August 2025 [6B_524/2025] E. 1.1.). 3.5.2. Da die Steuerkommission T._____ die Veranlagungsverfügungen be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022 – 2024 im Zeit- punkt, als der Rekurrent seine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, bereits erlassen hatte, und der Rekurrent um diese Veranlagungsverfügun- gen wissen musste, fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. 3.5.3. Auf den Rekurs ist demnach nicht einzutreten. 4. 4.1. Der Rekurrent beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach kantonalem Recht wie nach Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzt, dass das Verfahren bzw. die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61], mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). 4.3. Da die Steuerkommission T._____ die Veranlagungsverfügungen be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 und 2022 – 2024 im Zeit- punkt, als der Rekurrent seine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, bereits erlassen hatte, und der Rekurrent um diese Veranlagungsverfügun- gen wissen musste, gilt der vorliegende Rekurs als aussichtslos. Das Ge-

- 8 - such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzu- weisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 9 - Das Gericht erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Der Rekurrent hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Gemeindeverwaltung, Abteilung Steuern T._____ / U._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 10 - Aarau, 26. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs