Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2024. Massgebend für die Beurteilung sind somit das Steuergesetz vom 15. De- zember 1998 (StG) sowie die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. Sep- tember 2000 (StGV).
E. 2.1 Die Rekurrenten kauften im Jahr 2018 ein Wohnmobil [...] zum Neupreis von CHF 98'000.00.
E. 2.2 Im Einspracheentscheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass Wohn- mobile zum Verkehrswert zu besteuern seien. Die Faustformel der Bewerta mit Sitz in Krefeld (Düsseldorf) erweise sich grundsätzlich als taugliches Mittel zur Verkehrswertbestimmung. Diese Formel gehe bei integrierten Wohnmobilen von folgenden altersbedingten Wertverlusten aus:
- 1. Jahr: 18 %
- 2. Jahr: 5 %
- 3. Jahr: 4 %
- 4. Jahr und nachfolgende Jahre: 3 % Aufgrund der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts (SGE vom
29. August 2024 [3-RV.2023.76]) bedürfe diese Formel jedoch einer leichten Anpassung. Es sei deshalb von folgenden Wertverlusten auszugehen:
- 1. Jahr: 20 %
- 2. Jahr: 6 %
- 3. Jahr: 5 %
- 4. Jahr und nachfolgende Jahre: 4 % Dies ergebe für das Wohnmobil der Rekurrenten (Neupreis im Jahr 2018: CHF 98'000.00; Wertverlust 2018: CHF 19'600.00; Wertverlust 2019: CHF 5'880.00; Wertverlust 2020: CHF 4'900.00; Wertverlust 2021-2024: CHF 15'680.00 [CHF 3'920.00 pro Jahr]) einen altersbedingten Wertverlust von CHF 46'060.00. Der Steuerwert des Wohnmobils der Rekurrenten be- trage demnach CHF 51'940.00 (CHF 98'000.00 ./. CHF 46'060.00).
- 5 -
E. 2.3 Die Rekurrenten beantragen, dass der Steuerwert für ihr Wohnmobil, in Anwendung der Tabelle für "Private Fahrzeuge" in der Wegleitung zur Steuererklärung 2024, auf CHF 4'900.00 zu reduzieren sei.
E. 3.1.1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfol- genden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (§ 47 StG). Für private Fahrzeuge enthält das Steuergesetz keine von § 47 StG abweichende Be- stimmung. Ausserdem gehören Motorfahrzeuge nicht zu dem von der Ver- mögenssteuer befreiten Hausrat (§ 35 StGV). Wohnmobile sind somit zum Verkehrswert zu versteuern.
E. 3.1.2 Für private Fahrzeuge wird der Vermögenssteuerwert aus Gründen der Praktikabilität in Prozenten des Neupreises festgesetzt. Die Wegleitung zur Steuererklärung 2024 enthält diesbezüglich folgende Tabelle: Inverkehrsetzung 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 Steuerwert in % 70 50 35 25 15 10 5 0 Diese Tabelle gilt gemäss Wegleitung 2024 nicht für Liebhaberfahrzeuge. Mit diesem Hinweis wird zum Ausdruck gebracht, dass die Tabelle für Fahr- zeuge, deren Wertentwicklung nicht den üblichen Regeln folgt, nicht gilt (SGE vom 29. August 2024 [3-RV.2023.76]; SGE vom 25. April 2013 [3-RV.2012.192]). Die Verwaltungsverordnung des Kantonalen Steueramts aus dem Jahr 2014 betreffend "Vermögenssteuer: Bewertung des Vermögens" präzisiert, dass diese Tabelle nur für Autos und Motorräder zur Anwendung kommt.
E. 3.1.3 Dass ein Wohnmobil, wie von den Rekurrenten geltend gemacht, kein Lieb- haberfahrzeug sei, mag zutreffen. Dies ändert allerdings aufgrund der obi- gen Ausführungen nichts daran, dass die Tabelle "Private Fahrzeuge" der Wegleitung 2024 vorliegend nicht anwendbar ist, zumal in der Wegleitung zur Steuererklärung 2025 explizit Folgendes ausgeführt wird (S. 39): "20.5 Private Fahrzeuge Für die privaten Fahrzeuge berechnet sich der Steuerwert in Prozenten des Katalogpreises. (…)
- 6 - Diese Tabelle gilt nicht für Liebhaberfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile, Oldtimer und Boote. Vgl. dazu Ziff. 30.6. (recte: Ziff. 20.6.) Für sie ist der Ver- kehrswert massgebend. 20.6 Übrige Vermögenswerte Darunter fallen z. B. Wohnwagen, Wohnmobile, Oldtimer, Liebhaberfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Gemälde-, Briefmarken- und andere Sammlungen oder immaterielle Güter wie Erfindungs- patente; sie werden zum Verkehrswert besteuert. (…)".
E. 3.1.4 Generell sind Wohnmobile im Vergleich zu anderen Fahrzeugen wie z.B. Autos sehr wertstabil. Der Grund dafür ist die geringere Laufleistung pro Jahr. Wohnmobile stehen die meiste Zeit ungenutzt, oft gut geschützt in Hallen. Ausserdem ist die verbaute Nutzfahrzeugtechnik robust und auf Langlebigkeit ausgelegt (vgl. https://www.bewerta.de/wohnmobil-wert- faustformel-wertverlust). Die Wertentwicklung von Wohnmobilen folgt demnach nicht den üblichen Regeln, weshalb die Tabelle gemäss Wegleitung vorliegend aus einem weiteren Grund nicht anzuwenden ist.
E. 3.2.1 Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht grundsätzlich derjenige Wert zu verstehen, der einem Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr zukommt. Der Verkehrswert kann auch als eine Art Oberbegriff für Wert und Preis verstanden werden. Da die beiden Bewertungsansätze Wert und Preis im Einzelfall stark voneinander abwei- chen können, muss entschieden werden, ob der Verkehrswert durch den Wert oder den Preis bestimmt werden soll. Dabei geniesst der Bewertungs- ansatz des Preises grundsätzlich Priorität (VGE vom 28. Juli 2011 [WBE.2010.227]).
E. 3.2.2 Beim Einkommens- und Vermögenssteuerrecht handelt es sich um Mas- senfallrecht, das einfach und erhebungswirtschaftlich konzipiert sein muss (VGE vom 14. November 2012 [WBE.2012.133]). Aufgrund der beträchtlichen Anzahl von Wohnmobilen im Kanton Aargau drängt sich bei der Festsetzung von deren Steuerwert ein gewisses schematisches Vorgehen analog zur Tabelle "Private Fahrzeuge" auf. Den Steuerbehörden kann nicht zugemutet werden, den Steuerwert eines Wohnmobils unter Beizug einer Fachperson jährlich individuell zu bestim- men (SGE vom 29. August 2024 [3-RV.2023.76]).
- 7 -
E. 3.2.3 Die Bewerta mit Sitz in Krefeld (Deutschland) ermittelt den Marktwert von Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch Wohnmobilen, und erstellt dies- bezüglich Gutachten. Deren Kurzbewertung gilt in Deutschland gegenüber Behörden und Gerichten als unparteiische Wertermittlung (https://www.be- werta.de/wohnmobil-bewertung-wert-ermitteln). Bei der Bewertung von Wohnmobilen stützt sich die Bewerta unter anderem auf umfassende Da- tenbanken (https://www.bewerta.de/kfz-bewertung-fahrzeugbewertung). Die Faustformel (grober Richtwert) der Bewerta geht bei integrierten Wohn- mobilen von folgenden altersbedingten Wertverlusten aus (https://www.be- werta.de/wohnmobil-wert-faustformel-wertverlust; besucht am 23. April 2026):
- 1. Jahr: 17 %
- 2. Jahr: 7 %
- 3. Jahr: 6 %
- 4. Jahr: 5 %
- 5. Jahr und nachfolgende Jahre: 3 % Diese Faustformel erweist sich grundsätzlich auch im vorliegenden Fall als taugliches Mittel zur Verkehrswertbestimmung des integrierten Wohnmo- bils der Rekurrenten (SGE vom 29. August 2024 [3-RV.2023.76]). Allerdings fällt auf, dass die Faustformel der Bewerta für Autos (Wertverlust im ersten Jahr: ca. 24 %; im zweiten Jahr: ca. 9 %; im dritten Jahr: ca. 6 %; im vierten Jahr und in den nachfolgenden Jahren: ca. 4 % [https://www.bewerta.de/auto-wert-berechnung-faustformel; besucht am
23. April 2026]) zu deutlich höheren Verkehrs- bzw. Steuerwerten führt als die Tabelle der Wegleitung (E. 3.1.2.). Angesichts dessen bedarf die Faust- formel der Bewerta für die Bestimmung des Steuerwerts von integrierten Wohnmobilen einer leichten Anpassung, und es ist von folgenden Wertver- lusten auszugehen:
- 1. Jahr: 20 %
- 2. Jahr: 8 %
- 3. Jahr: 7 %
- 4. Jahr: 6 %
- 5. und nachfolgende Jahre: 4 % Dies ergibt für das Wohnmobil der Rekurrenten (Neupreis im Jahr 2018: CHF 98'000.00; Wertverlust 2018: CHF 19'600.00; Wertverlust 2019: CHF 7'840.00; Wertverlust 2020: CHF 6'860.00; Wertverlust 2021: CHF 5'880.00; Wertverlust 2022-2024: CHF 11'760.00 [CHF 3'920.00 pro Jahr]) einen altersbedingten Wertverlust von CHF 51'940.00.
- 8 -
E. 3.2.4 Der Steuerwert des Wohnmobils der Rekurrenten beträgt demnach CHF 46'060.00 (CHF 98'000.00 ./. CHF 51'940.00).
E. 4.1.1 Die Rekurrenten bringen vor, dass ihre "Camper-Freunde" im Kanton Aar- gau sowie in anderen Kantonen (SG, BL, SZ) ihr Wohnmobil gemäss dem Wert der Tabelle "Private Fahrzeuge" versteuern müssten. Die Rekurren- ten machen geltend, dass ihnen ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu- stehe.
E. 4.1.2.1 Gemäss den verbindlichen Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bun- desgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) müssen die Kantone das Vermögen zum Verkehrswert bewerten. Wohnmobile fallen nicht unter Art. 14 Abs. 2 und 3 StHG, welche Ausnahmen von der Bewertung zum Verkehrswert vorsehen.
E. 4.1.2.2 Wie ausgeführt, sind Wohnmobile im Vergleich zu anderen Fahrzeugen wie z.B. Autos generell sehr wertstabil (E. 3.1.4.). Die Anwendung der Tabelle "Private Fahrzeuge" hätte deshalb zu tiefe Verkehrswerte zur Folge, was dem StHG und damit übergeordnetem Bundesrecht widerspricht.
E. 4.1.3.1 Mit ihrem Vorbringen (E. 4.1.1.) beantragen die Rekurrenten eine Gleich- behandlung im Unrecht.
E. 4.1.3.2 Grundsätzlich kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwen- dung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Weicht die Be- hörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV) verlangen, gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht). Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Be-
- 9 - troffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 146 I 105 E. 5.3.1).
E. 4.1.3.3 Selbst wenn andere Kantone, wie von den Rekurrenten behauptet, Wohn- mobile nach der Tabelle "Private Fahrzeuge" bewerten, ist der Kanton Aar- gau selbstredend nicht verpflichtet, eine StHG-widrige Praxis ebenfalls an- zuwenden. Ein Anspruch der Rekurrenten auf Gleichbehandlung im Un- recht kann daher nur bestehen, wenn die von der Rechtsprechung genann- ten Voraussetzungen bezüglich der Aargauer Steuerbehörden erfüllt sind.
E. 4.1.3.4 Aufgrund der obigen Ausführungen (E. 3.1.) sowie eines vom Spezialver- waltungsgericht im Jahr 2024 beurteilten Falls (SGE vom 29. August 2024 [3-RV.2023.76]) kann ausgeschlossen werden, dass es eine ständige Praxis der Aargauer Steuerbehörden gibt, Wohnmobile nach der Tabelle "Private Fahrzeuge" zu bewerten. Zudem besteht angesichts der Ausführungen in der Wegleitung zur Steuererklärung 2025 (E. 3.1.3.) kein Zweifel, dass die Aargauer Steuerbehörden auch in Zukunft die erwähnte Tabelle bezüglich Wohnmobile nicht anwenden werden.
E. 4.1.3.5 Den Rekurrenten steht somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht zu.
E. 4.2.1 Die Rekurrenten machen sodann geltend, dass ihr Wohnmobil wertmässig im Bereich eines Personenwagens der gehobenen Klasse liege. Die Wert- verluste dieser beiden Vermögenswerte dürften daher identisch sein. Die Rekurrenten sind der Meinung, dass sie deshalb steuerlich gleich wie die Eigentümer von Personenwagen zu behandeln seien.
E. 4.2.2 Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung ge- mäss Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe sei- ner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Un- gleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hät- ten getroffen werden müssen (Bundesgerichtsurteil vom 8. Juli 2025 [2C_95/2025] E. 3.3. m.w.H.).
- 10 -
E. 4.2.3 Wie bereits mehrfach dargelegt, sind Wohnmobile im Vergleich zu anderen Fahrzeugen wie z.B. Personenwagen generell sehr wertstabil (E. 3.1.4.). Diesen Ungleichheiten ist durch eine rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung, wie von den Re- kurrenten geltend gemacht, besteht deshalb nicht.
E. 4.4.1 Die Rekurrenten bringen schliesslich sinngemäss vor, dass eine Bewertung von Wohnmobilen gestützt auf eine Formel einer in Deutschland ansässi- gen Gesellschaft mangels EU-Mitgliedschaft der Schweiz unzulässig sei.
E. 4.4.2 Das Wohnmobil der Rekurrenten ist gemäss Bundesrecht sowie dem dies- bezüglich übereinstimmenden kantonalen Recht zum Verkehrswert zu be- werten. Dem Spezialverwaltungsgericht fehlt das nötige Fachwissen, um den Verkehrswert von Wohnmobilen ohne Hilfe Dritter zu bestimmen. An- gesichts dessen muss das Spezialverwaltungsgericht in diesem Punkt auf Expertenwissen abstellen. Ausserdem ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, inwieweit das Vorgehen des Spezialverwaltungsgerichts, das für die Bewertung von Wohnmobilen auf die öffentlich zugängliche Expertise (Website) einer deutschen Gesellschaft zurückgreift, gegen eine Norm des schweizerischen Rechts verstösst. Eine Anwendung von EU-Recht liegt ebenfalls nicht vor.
E. 5.1 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Verkehrs- und damit der Steuerwert des Wohnmobils der Rekurrenten, entgegen deren Antrag, nicht CHF 4'900.00, sondern CHF 46'060.00 beträgt. Dieser Wert, welcher sich grundsätzlich auf die aktuelle Faustformel der Bewerta stützt (E. 3.2.3.), ist mit CHF 46'060.00 um CHF 5'880.00 tiefer als jener gemäss Einspracheentscheid (CHF 51'940.00).
E. 5.2 Dementsprechend ist das steuerbare Vermögen gemäss Einspracheent- scheid in teilweiser Gutheissung des Rekurses von CHF 1'276'000.00 (CHF 1'276'782.00) um CHF 5'880.00 auf CHF 1'270'000.00 herabzuset- zen (gemäss § 55 Abs. 2 StG fallen Restbeträge des Vermögens unter CHF 1'000.00 ausser Betracht).
- 11 -
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu rund 15 %. Sie haben daher 85 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG).
E. 6.2 Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
- 12 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Vermögen auf CHF 1'270'000.00 festgesetzt. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 im Umfang von 85 % mit CHF 850.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Gemeinde Q._____, Abteilung Steuern Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 13 - Aarau, 21. Mai 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2025.183 P 67 Urteil vom 21. Mai 2026 Besetzung Präsident Fischer Richter Elmiger Richter Schorno Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 23. September 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2024
- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2024 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 81'600.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'303'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wur- den unter anderem Krankheitskosten (Zahnarzt) von CHF 371.00 nicht zum Abzug zugelassen und der Steuerwert für das Wohnmobil [...] von CHF 4'900.00 auf CHF 78'400.00 (80 % des Kaufpreises von CHF 98'000.00) erhöht. 2. Gegen die Verfügung vom 22. August 2025 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 28. August 2025 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging von folgenden Begehren aus: "Die Einsprecher beantragen sinngemäss die Besteuerung des Wohnmobils nach der Tabelle für Autos und Motorräder gemäss Wegleitung zur Steuerer- klärung. Zudem seien die deklarierten Zahnarztkosten zum Abzug zuzulassen." 3. Mit Entscheid vom 23. September 2025 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Sie reduzierte das steuerbare Einkommen auf CHF 81'300.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 1'276'000.00. 4. Den Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (Zustellung am
25. September 2025) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Re- kurs vom 20. Oktober 2025 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen sinngemäss den folgenden Antrag: Das steuerbare Vermögen sei unter Berücksichtigung eines Steuerwerts des Wohnmobils [...] von CHF 4'900.00 gemäss Tabelle "Private Fahrzeuge" der Wegleitung zur Steuererklärung auf CHF 1'229'000.00 zu reduzieren. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.
- 3 - 6. A._____ und B._____ haben eine Replik erstattet.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2024. Massgebend für die Beurteilung sind somit das Steuergesetz vom 15. De- zember 1998 (StG) sowie die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. Sep- tember 2000 (StGV). 2. 2.1. Die Rekurrenten kauften im Jahr 2018 ein Wohnmobil [...] zum Neupreis von CHF 98'000.00. 2.2. Im Einspracheentscheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass Wohn- mobile zum Verkehrswert zu besteuern seien. Die Faustformel der Bewerta mit Sitz in Krefeld (Düsseldorf) erweise sich grundsätzlich als taugliches Mittel zur Verkehrswertbestimmung. Diese Formel gehe bei integrierten Wohnmobilen von folgenden altersbedingten Wertverlusten aus:
- 1. Jahr: 18 %
- 2. Jahr: 5 %
- 3. Jahr: 4 %
- 4. Jahr und nachfolgende Jahre: 3 % Aufgrund der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts (SGE vom
29. August 2024 [3-RV.2023.76]) bedürfe diese Formel jedoch einer leichten Anpassung. Es sei deshalb von folgenden Wertverlusten auszugehen:
- 1. Jahr: 20 %
- 2. Jahr: 6 %
- 3. Jahr: 5 %
- 4. Jahr und nachfolgende Jahre: 4 % Dies ergebe für das Wohnmobil der Rekurrenten (Neupreis im Jahr 2018: CHF 98'000.00; Wertverlust 2018: CHF 19'600.00; Wertverlust 2019: CHF 5'880.00; Wertverlust 2020: CHF 4'900.00; Wertverlust 2021-2024: CHF 15'680.00 [CHF 3'920.00 pro Jahr]) einen altersbedingten Wertverlust von CHF 46'060.00. Der Steuerwert des Wohnmobils der Rekurrenten be- trage demnach CHF 51'940.00 (CHF 98'000.00 ./. CHF 46'060.00).
- 5 - 2.3. Die Rekurrenten beantragen, dass der Steuerwert für ihr Wohnmobil, in Anwendung der Tabelle für "Private Fahrzeuge" in der Wegleitung zur Steuererklärung 2024, auf CHF 4'900.00 zu reduzieren sei. 3. 3.1. 3.1.1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 46 Abs. 1 StG). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfol- genden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (§ 47 StG). Für private Fahrzeuge enthält das Steuergesetz keine von § 47 StG abweichende Be- stimmung. Ausserdem gehören Motorfahrzeuge nicht zu dem von der Ver- mögenssteuer befreiten Hausrat (§ 35 StGV). Wohnmobile sind somit zum Verkehrswert zu versteuern. 3.1.2. Für private Fahrzeuge wird der Vermögenssteuerwert aus Gründen der Praktikabilität in Prozenten des Neupreises festgesetzt. Die Wegleitung zur Steuererklärung 2024 enthält diesbezüglich folgende Tabelle: Inverkehrsetzung 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 Steuerwert in % 70 50 35 25 15 10 5 0 Diese Tabelle gilt gemäss Wegleitung 2024 nicht für Liebhaberfahrzeuge. Mit diesem Hinweis wird zum Ausdruck gebracht, dass die Tabelle für Fahr- zeuge, deren Wertentwicklung nicht den üblichen Regeln folgt, nicht gilt (SGE vom 29. August 2024 [3-RV.2023.76]; SGE vom 25. April 2013 [3-RV.2012.192]). Die Verwaltungsverordnung des Kantonalen Steueramts aus dem Jahr 2014 betreffend "Vermögenssteuer: Bewertung des Vermögens" präzisiert, dass diese Tabelle nur für Autos und Motorräder zur Anwendung kommt. 3.1.3. Dass ein Wohnmobil, wie von den Rekurrenten geltend gemacht, kein Lieb- haberfahrzeug sei, mag zutreffen. Dies ändert allerdings aufgrund der obi- gen Ausführungen nichts daran, dass die Tabelle "Private Fahrzeuge" der Wegleitung 2024 vorliegend nicht anwendbar ist, zumal in der Wegleitung zur Steuererklärung 2025 explizit Folgendes ausgeführt wird (S. 39): "20.5 Private Fahrzeuge Für die privaten Fahrzeuge berechnet sich der Steuerwert in Prozenten des Katalogpreises. (…)
- 6 - Diese Tabelle gilt nicht für Liebhaberfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile, Oldtimer und Boote. Vgl. dazu Ziff. 30.6. (recte: Ziff. 20.6.) Für sie ist der Ver- kehrswert massgebend. 20.6 Übrige Vermögenswerte Darunter fallen z. B. Wohnwagen, Wohnmobile, Oldtimer, Liebhaberfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Gemälde-, Briefmarken- und andere Sammlungen oder immaterielle Güter wie Erfindungs- patente; sie werden zum Verkehrswert besteuert. (…)". 3.1.4. Generell sind Wohnmobile im Vergleich zu anderen Fahrzeugen wie z.B. Autos sehr wertstabil. Der Grund dafür ist die geringere Laufleistung pro Jahr. Wohnmobile stehen die meiste Zeit ungenutzt, oft gut geschützt in Hallen. Ausserdem ist die verbaute Nutzfahrzeugtechnik robust und auf Langlebigkeit ausgelegt (vgl. https://www.bewerta.de/wohnmobil-wert- faustformel-wertverlust). Die Wertentwicklung von Wohnmobilen folgt demnach nicht den üblichen Regeln, weshalb die Tabelle gemäss Wegleitung vorliegend aus einem weiteren Grund nicht anzuwenden ist. 3.2. 3.2.1. Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht grundsätzlich derjenige Wert zu verstehen, der einem Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr zukommt. Der Verkehrswert kann auch als eine Art Oberbegriff für Wert und Preis verstanden werden. Da die beiden Bewertungsansätze Wert und Preis im Einzelfall stark voneinander abwei- chen können, muss entschieden werden, ob der Verkehrswert durch den Wert oder den Preis bestimmt werden soll. Dabei geniesst der Bewertungs- ansatz des Preises grundsätzlich Priorität (VGE vom 28. Juli 2011 [WBE.2010.227]). 3.2.2. Beim Einkommens- und Vermögenssteuerrecht handelt es sich um Mas- senfallrecht, das einfach und erhebungswirtschaftlich konzipiert sein muss (VGE vom 14. November 2012 [WBE.2012.133]). Aufgrund der beträchtlichen Anzahl von Wohnmobilen im Kanton Aargau drängt sich bei der Festsetzung von deren Steuerwert ein gewisses schematisches Vorgehen analog zur Tabelle "Private Fahrzeuge" auf. Den Steuerbehörden kann nicht zugemutet werden, den Steuerwert eines Wohnmobils unter Beizug einer Fachperson jährlich individuell zu bestim- men (SGE vom 29. August 2024 [3-RV.2023.76]).
- 7 - 3.2.3. Die Bewerta mit Sitz in Krefeld (Deutschland) ermittelt den Marktwert von Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch Wohnmobilen, und erstellt dies- bezüglich Gutachten. Deren Kurzbewertung gilt in Deutschland gegenüber Behörden und Gerichten als unparteiische Wertermittlung (https://www.be- werta.de/wohnmobil-bewertung-wert-ermitteln). Bei der Bewertung von Wohnmobilen stützt sich die Bewerta unter anderem auf umfassende Da- tenbanken (https://www.bewerta.de/kfz-bewertung-fahrzeugbewertung). Die Faustformel (grober Richtwert) der Bewerta geht bei integrierten Wohn- mobilen von folgenden altersbedingten Wertverlusten aus (https://www.be- werta.de/wohnmobil-wert-faustformel-wertverlust; besucht am 23. April 2026):
- 1. Jahr: 17 %
- 2. Jahr: 7 %
- 3. Jahr: 6 %
- 4. Jahr: 5 %
- 5. Jahr und nachfolgende Jahre: 3 % Diese Faustformel erweist sich grundsätzlich auch im vorliegenden Fall als taugliches Mittel zur Verkehrswertbestimmung des integrierten Wohnmo- bils der Rekurrenten (SGE vom 29. August 2024 [3-RV.2023.76]). Allerdings fällt auf, dass die Faustformel der Bewerta für Autos (Wertverlust im ersten Jahr: ca. 24 %; im zweiten Jahr: ca. 9 %; im dritten Jahr: ca. 6 %; im vierten Jahr und in den nachfolgenden Jahren: ca. 4 % [https://www.bewerta.de/auto-wert-berechnung-faustformel; besucht am
23. April 2026]) zu deutlich höheren Verkehrs- bzw. Steuerwerten führt als die Tabelle der Wegleitung (E. 3.1.2.). Angesichts dessen bedarf die Faust- formel der Bewerta für die Bestimmung des Steuerwerts von integrierten Wohnmobilen einer leichten Anpassung, und es ist von folgenden Wertver- lusten auszugehen:
- 1. Jahr: 20 %
- 2. Jahr: 8 %
- 3. Jahr: 7 %
- 4. Jahr: 6 %
- 5. und nachfolgende Jahre: 4 % Dies ergibt für das Wohnmobil der Rekurrenten (Neupreis im Jahr 2018: CHF 98'000.00; Wertverlust 2018: CHF 19'600.00; Wertverlust 2019: CHF 7'840.00; Wertverlust 2020: CHF 6'860.00; Wertverlust 2021: CHF 5'880.00; Wertverlust 2022-2024: CHF 11'760.00 [CHF 3'920.00 pro Jahr]) einen altersbedingten Wertverlust von CHF 51'940.00.
- 8 - 3.2.4. Der Steuerwert des Wohnmobils der Rekurrenten beträgt demnach CHF 46'060.00 (CHF 98'000.00 ./. CHF 51'940.00). 4. 4.1. 4.1.1. Die Rekurrenten bringen vor, dass ihre "Camper-Freunde" im Kanton Aar- gau sowie in anderen Kantonen (SG, BL, SZ) ihr Wohnmobil gemäss dem Wert der Tabelle "Private Fahrzeuge" versteuern müssten. Die Rekurren- ten machen geltend, dass ihnen ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu- stehe. 4.1.2. 4.1.2.1. Gemäss den verbindlichen Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bun- desgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) müssen die Kantone das Vermögen zum Verkehrswert bewerten. Wohnmobile fallen nicht unter Art. 14 Abs. 2 und 3 StHG, welche Ausnahmen von der Bewertung zum Verkehrswert vorsehen. 4.1.2.2. Wie ausgeführt, sind Wohnmobile im Vergleich zu anderen Fahrzeugen wie z.B. Autos generell sehr wertstabil (E. 3.1.4.). Die Anwendung der Tabelle "Private Fahrzeuge" hätte deshalb zu tiefe Verkehrswerte zur Folge, was dem StHG und damit übergeordnetem Bundesrecht widerspricht. 4.1.3. 4.1.3.1. Mit ihrem Vorbringen (E. 4.1.1.) beantragen die Rekurrenten eine Gleich- behandlung im Unrecht. 4.1.3.2. Grundsätzlich kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwen- dung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Weicht die Be- hörde jedoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz ab, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde, so kann der Bürger gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV) verlangen, gleich behandelt, d.h. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht). Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Be-
- 9 - troffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 146 I 105 E. 5.3.1). 4.1.3.3. Selbst wenn andere Kantone, wie von den Rekurrenten behauptet, Wohn- mobile nach der Tabelle "Private Fahrzeuge" bewerten, ist der Kanton Aar- gau selbstredend nicht verpflichtet, eine StHG-widrige Praxis ebenfalls an- zuwenden. Ein Anspruch der Rekurrenten auf Gleichbehandlung im Un- recht kann daher nur bestehen, wenn die von der Rechtsprechung genann- ten Voraussetzungen bezüglich der Aargauer Steuerbehörden erfüllt sind. 4.1.3.4. Aufgrund der obigen Ausführungen (E. 3.1.) sowie eines vom Spezialver- waltungsgericht im Jahr 2024 beurteilten Falls (SGE vom 29. August 2024 [3-RV.2023.76]) kann ausgeschlossen werden, dass es eine ständige Praxis der Aargauer Steuerbehörden gibt, Wohnmobile nach der Tabelle "Private Fahrzeuge" zu bewerten. Zudem besteht angesichts der Ausführungen in der Wegleitung zur Steuererklärung 2025 (E. 3.1.3.) kein Zweifel, dass die Aargauer Steuerbehörden auch in Zukunft die erwähnte Tabelle bezüglich Wohnmobile nicht anwenden werden. 4.1.3.5. Den Rekurrenten steht somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht zu. 4.2. 4.2.1. Die Rekurrenten machen sodann geltend, dass ihr Wohnmobil wertmässig im Bereich eines Personenwagens der gehobenen Klasse liege. Die Wert- verluste dieser beiden Vermögenswerte dürften daher identisch sein. Die Rekurrenten sind der Meinung, dass sie deshalb steuerlich gleich wie die Eigentümer von Personenwagen zu behandeln seien. 4.2.2. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung ge- mäss Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe sei- ner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Un- gleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hät- ten getroffen werden müssen (Bundesgerichtsurteil vom 8. Juli 2025 [2C_95/2025] E. 3.3. m.w.H.).
- 10 - 4.2.3. Wie bereits mehrfach dargelegt, sind Wohnmobile im Vergleich zu anderen Fahrzeugen wie z.B. Personenwagen generell sehr wertstabil (E. 3.1.4.). Diesen Ungleichheiten ist durch eine rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung, wie von den Re- kurrenten geltend gemacht, besteht deshalb nicht. 4.4. 4.4.1. Die Rekurrenten bringen schliesslich sinngemäss vor, dass eine Bewertung von Wohnmobilen gestützt auf eine Formel einer in Deutschland ansässi- gen Gesellschaft mangels EU-Mitgliedschaft der Schweiz unzulässig sei. 4.4.2. Das Wohnmobil der Rekurrenten ist gemäss Bundesrecht sowie dem dies- bezüglich übereinstimmenden kantonalen Recht zum Verkehrswert zu be- werten. Dem Spezialverwaltungsgericht fehlt das nötige Fachwissen, um den Verkehrswert von Wohnmobilen ohne Hilfe Dritter zu bestimmen. An- gesichts dessen muss das Spezialverwaltungsgericht in diesem Punkt auf Expertenwissen abstellen. Ausserdem ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, inwieweit das Vorgehen des Spezialverwaltungsgerichts, das für die Bewertung von Wohnmobilen auf die öffentlich zugängliche Expertise (Website) einer deutschen Gesellschaft zurückgreift, gegen eine Norm des schweizerischen Rechts verstösst. Eine Anwendung von EU-Recht liegt ebenfalls nicht vor. 5. 5.1. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Verkehrs- und damit der Steuerwert des Wohnmobils der Rekurrenten, entgegen deren Antrag, nicht CHF 4'900.00, sondern CHF 46'060.00 beträgt. Dieser Wert, welcher sich grundsätzlich auf die aktuelle Faustformel der Bewerta stützt (E. 3.2.3.), ist mit CHF 46'060.00 um CHF 5'880.00 tiefer als jener gemäss Einspracheentscheid (CHF 51'940.00). 5.2. Dementsprechend ist das steuerbare Vermögen gemäss Einspracheent- scheid in teilweiser Gutheissung des Rekurses von CHF 1'276'000.00 (CHF 1'276'782.00) um CHF 5'880.00 auf CHF 1'270'000.00 herabzuset- zen (gemäss § 55 Abs. 2 StG fallen Restbeträge des Vermögens unter CHF 1'000.00 ausser Betracht).
- 11 - 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu rund 15 %. Sie haben daher 85 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 6.2. Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
- 12 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Vermögen auf CHF 1'270'000.00 festgesetzt. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 im Umfang von 85 % mit CHF 850.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Gemeinde Q._____, Abteilung Steuern Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 13 - Aarau, 21. Mai 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs