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3-RV.2025.170

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-RV.2025.170

Ag Spezialverwaltungsgericht · 2025-12-18 · Deutsch AG
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2024 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 92'500.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'031'000.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen Liegenschaftsunter- haltskosten von CHF 7'902.00 zugrunde.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 20. Mai 2025 erhob A._____ mit Schreiben vom

9. Juni 2025 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging vom fol- genden Antrag aus: "Gewährung der Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von CHF 9'239.00."

E. 2.1 Der Rekurrent beantragt, es sei die Prämie für die Hausratversicherung von CHF 345.00 zum Abzug zuzulassen.

E. 2.2 Die Steuerkommission Q._____ hat keinen Abzug gewährt, weil es sich dabei um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten handle (Einsprache- entscheid). 3.

E. 3 Mit Entscheid vom 1. September 2025 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.

E. 3.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unter- haltskosten abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Auf- wendungen (§ 24 Abs. 1 StGV).

E. 3.2 Bei der "Prämienrechnung 01.01.2024 – 31.12.2024" der D._____ handelt es sich um die Prämie von CHF 344.70 für die Hausrat-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung.

E. 3.3 Gemäss dem Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt (LUK)" des Kantonalen Steueramtes (MB LUK; Stand 1. Januar 2024) sind die Prämien für Haus- haftpflichtversicherungen vollumfänglich als Liegenschaftsunterhalt ab- ziehbar (S. 47; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [ESTV-Liegenschaftskostenverordnung] vom

24. August 1992 [Stand 1. Januar 2010]; Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 39 StG N 60; SGE vom 25. August 2016 [3-RV.2016.108]; SGE vom 17. Dezember 2015 [3-RV.2015.68]; RGE vom 21. Februar 2008 [3-RV.2006.251]). Nicht abzugsfähig sind dagegen die Prämien für die Privathaftpflicht- und die Hausratversicherung (MB LUK, S. 47).

- 4 -

E. 3.4 Die Gebäudeversicherung der D._____ deckt Schäden bei Einbruchdiebstahl, Feuer- und Elementarschäden, Wasser- und Bruchschaden. Sie deckt also Schäden im Zusammenhang mit Liegenschaften. Der auf die Gebäudeversicherung entfallende Prämienanteil ist somit als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. Die An- gelegenheit ist daher zur versicherungsmathematischen Abklärung betref- fend dessen genaue Höhe an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen. 4.

E. 4 Den Einspracheentscheid vom 1. September 2025 (Zustellung am 2. Sep- tember 2025) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 25. September 2025 (Postaufgabe am 24. September 2025) an das Spezialverwal- tungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt, es seien die Prämie für die Hausratversicherung und die "E._____-Zahlung Putzfrau" zum Abzug zuzulassen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

E. 4.1 Der Rekurrent beantragt überdies einen Abzug für die "E._____-Zahlung Putzfrau" von CHF 833.00. Zur Begründung legt er ein "Ärztliches Zeugnis" bei, worin bestätigt wird, dass die Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen langfristig auf eine Haushaltshilfe 1x/Woche angewiesen ist (vgl. "Ärztliches Zeugnis" der C._____ vom 11. September 2025).

E. 4.2.1 Die Steuerkommission Q._____ führt dazu in der Vernehmlassung vom

29. Oktober 2025 das Folgende aus: "Die Steuerpflichtigen reichen ein zuvor nicht bekanntes Arztzeugnis mit dem Rekurs ein und machen geltend, dass es sich beim Abzug 'E._____-Zahlung Putzfrau' um behinderungsbedingte Kosten handelt. Unter diesem Aspekt wurde der Abzug durch die Steuerkommission nicht geprüft, da er zusammen mit den Liegenschaftsunterhaltskosten deklariert worden ist und keine Hinweise auf eine Krankheit bzw. Behinderung der Steuererklärung zu entnehmen ist. Zur Prüfung, ob ein Abzug unter den behinderungsbedingten Kosten gemacht werden kann, sind diverse Abklärungen nötig. Die Steuerkommission beantragt aus den oben erwähnten Gründen die Rück- weisung des Rekurses an die Steuerkommission."

E. 4.2.2 Das Kantonale Steueramt schliesst sich dieser Auffassung in seiner Ver- nehmlassung vom 5. November 2025 an.

E. 4.3 Aufgrund des im Rekursverfahren neu eingereichten Arztzeugnisses er- scheint dem Spezialverwaltungsgericht eine Rückweisung der Angelegen- heit an die Steuerkommission Q._____ als sachgerecht.

- 5 - 5.

E. 5 Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Rückweisung des Rekurses an die Steuerkommission.

E. 5.1.1 Die Rückweisung betreffend Abzugsfähigkeit der Prämie der D._____ erfolgt, weil es die Steuerkommission Q._____ unterlassen hat, den abzugsfähigen Teil der Prämie festzulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher diesbezüglich auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 5.1.2 Der Ausgang betreffend die "E._____-Zahlung Putzfrau" ist offen. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Rekurrenten (vgl. VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2021.323]; Bundesgerichtsurteil vom

12. Oktober 2021, Erw. 7 [2C_390/2021]). Die Kosten des Rekursver- fahrens wären daher diesbezüglich grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Indem der Rekurrent erstmals im Rekursver- fahren ein Arztzeugnis für die Rekurrentin einreicht, hat er das Rekursver- fahren verursacht. Die Rekurrenten haben daher diesbezüglich die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (vgl. SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2022.155]).

E. 5.2 Bei einer betragsmässigen Gewichtung der Anträge obsiegen die Rekur- renten zu ca. 30 %. Sie haben daher 70 % der Kosten des Rekursverfah- rens zu bezahlen (§ 189 Abs. 1 StG).

E. 5.3 Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 6 - Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 1. September 2025 wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur nochmaligen Durchführung des Einsprachever- fahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu 70 % mit CHF 315.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 7 - Aarau, 18. Dezember 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs

E. 6 A._____ und B._____ haben keine Replik erstattet.

- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2024. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2025.170 P 171 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 1. September 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2024

- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2024 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 92'500.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'031'000.00 veranlagt. Der Veranlagung liegen Liegenschaftsunter- haltskosten von CHF 7'902.00 zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Mai 2025 erhob A._____ mit Schreiben vom

9. Juni 2025 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging vom fol- genden Antrag aus: "Gewährung der Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von CHF 9'239.00." 3. Mit Entscheid vom 1. September 2025 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 1. September 2025 (Zustellung am 2. Sep- tember 2025) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 25. September 2025 (Postaufgabe am 24. September 2025) an das Spezialverwal- tungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt, es seien die Prämie für die Hausratversicherung und die "E._____-Zahlung Putzfrau" zum Abzug zuzulassen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Rückweisung des Rekurses an die Steuerkommission. 6. A._____ und B._____ haben keine Replik erstattet.

- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2024. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Der Rekurrent beantragt, es sei die Prämie für die Hausratversicherung von CHF 345.00 zum Abzug zuzulassen. 2.2. Die Steuerkommission Q._____ hat keinen Abzug gewährt, weil es sich dabei um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten handle (Einsprache- entscheid). 3. 3.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unter- haltskosten abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Auf- wendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). 3.2. Bei der "Prämienrechnung 01.01.2024 – 31.12.2024" der D._____ handelt es sich um die Prämie von CHF 344.70 für die Hausrat-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung. 3.3. Gemäss dem Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt (LUK)" des Kantonalen Steueramtes (MB LUK; Stand 1. Januar 2024) sind die Prämien für Haus- haftpflichtversicherungen vollumfänglich als Liegenschaftsunterhalt ab- ziehbar (S. 47; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [ESTV-Liegenschaftskostenverordnung] vom

24. August 1992 [Stand 1. Januar 2010]; Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 39 StG N 60; SGE vom 25. August 2016 [3-RV.2016.108]; SGE vom 17. Dezember 2015 [3-RV.2015.68]; RGE vom 21. Februar 2008 [3-RV.2006.251]). Nicht abzugsfähig sind dagegen die Prämien für die Privathaftpflicht- und die Hausratversicherung (MB LUK, S. 47).

- 4 - 3.4. Die Gebäudeversicherung der D._____ deckt Schäden bei Einbruchdiebstahl, Feuer- und Elementarschäden, Wasser- und Bruchschaden. Sie deckt also Schäden im Zusammenhang mit Liegenschaften. Der auf die Gebäudeversicherung entfallende Prämienanteil ist somit als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. Die An- gelegenheit ist daher zur versicherungsmathematischen Abklärung betref- fend dessen genaue Höhe an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen. 4. 4.1. Der Rekurrent beantragt überdies einen Abzug für die "E._____-Zahlung Putzfrau" von CHF 833.00. Zur Begründung legt er ein "Ärztliches Zeugnis" bei, worin bestätigt wird, dass die Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen langfristig auf eine Haushaltshilfe 1x/Woche angewiesen ist (vgl. "Ärztliches Zeugnis" der C._____ vom 11. September 2025). 4.2. 4.2.1. Die Steuerkommission Q._____ führt dazu in der Vernehmlassung vom

29. Oktober 2025 das Folgende aus: "Die Steuerpflichtigen reichen ein zuvor nicht bekanntes Arztzeugnis mit dem Rekurs ein und machen geltend, dass es sich beim Abzug 'E._____-Zahlung Putzfrau' um behinderungsbedingte Kosten handelt. Unter diesem Aspekt wurde der Abzug durch die Steuerkommission nicht geprüft, da er zusammen mit den Liegenschaftsunterhaltskosten deklariert worden ist und keine Hinweise auf eine Krankheit bzw. Behinderung der Steuererklärung zu entnehmen ist. Zur Prüfung, ob ein Abzug unter den behinderungsbedingten Kosten gemacht werden kann, sind diverse Abklärungen nötig. Die Steuerkommission beantragt aus den oben erwähnten Gründen die Rück- weisung des Rekurses an die Steuerkommission." 4.2.2. Das Kantonale Steueramt schliesst sich dieser Auffassung in seiner Ver- nehmlassung vom 5. November 2025 an. 4.3. Aufgrund des im Rekursverfahren neu eingereichten Arztzeugnisses er- scheint dem Spezialverwaltungsgericht eine Rückweisung der Angelegen- heit an die Steuerkommission Q._____ als sachgerecht.

- 5 - 5. 5.1. 5.1.1. Die Rückweisung betreffend Abzugsfähigkeit der Prämie der D._____ erfolgt, weil es die Steuerkommission Q._____ unterlassen hat, den abzugsfähigen Teil der Prämie festzulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher diesbezüglich auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1.2. Der Ausgang betreffend die "E._____-Zahlung Putzfrau" ist offen. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Rekurrenten (vgl. VGE vom 31. Mai 2022 [WBE.2021.323]; Bundesgerichtsurteil vom

12. Oktober 2021, Erw. 7 [2C_390/2021]). Die Kosten des Rekursver- fahrens wären daher diesbezüglich grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Indem der Rekurrent erstmals im Rekursver- fahren ein Arztzeugnis für die Rekurrentin einreicht, hat er das Rekursver- fahren verursacht. Die Rekurrenten haben daher diesbezüglich die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (vgl. SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2022.155]). 5.2. Bei einer betragsmässigen Gewichtung der Anträge obsiegen die Rekur- renten zu ca. 30 %. Sie haben daher 70 % der Kosten des Rekursverfah- rens zu bezahlen (§ 189 Abs. 1 StG). 5.3. Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 6 - Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 1. September 2025 wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur nochmaligen Durchführung des Einsprachever- fahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu 70 % mit CHF 315.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 7 - Aarau, 18. Dezember 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs