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3-RV.2025.159

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-RV.2025.159

AG Spezialverwaltungsgericht ·Abteilung Steuern · 2026-03-26 · Deutsch AG
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2023. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

E. 2 Die Rekurrenten beantragen, es sei die jährliche Parkplatzmiete "[...]" von CHF 960.00 (vgl. "Rechnung Jahresmiete 2023 Tiefgarage" der C._____ vom 28. Juni 2023) vom Einkommen zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird geltend gemacht, im Grundbuch zum Stockwerkeigentum an der Q-Strasse 94 in R._____ sei (unter "Anmerkungen") die "Pflicht an Beteiligung oder Erstellung gemeinsamer oder öffentlicher Abstellplätze" eingetragen. Dies werde von der Gemeinde R._____ als Zwang umgesetzt, in der Tiefgarage auf unbestimmte Zeit und unkündbar einen Parkplatz zu mieten, und zwar unabhängig davon, ob der Verpflichtete ein Fahrzeug besitzt oder den Parkplatz verwenden kann oder will. Es handle sich dabei um keinen "Mietzins" im herkömmlichen Sinn, sondern um eine Zwangsabgabe (vgl. Rekurs).

E. 3.1 Die Rekurrenten haben die CHF 960.00 in der Steuererklärung 2023 in der Rubrik (Liegenschafts-)"Unterhalt" deklariert. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei der Miete eines Parkplatzes nicht um Liegenschaftsunter- halt, sondern um Lebenshaltungskosten handelt, die nicht abzugsfähig sind (vgl. § 41 Abs. 1 lit. a StG). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekurrenten den Parkplatz in der Tiefgarage aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung "Pflicht an Beteiligung oder Er- stellung gemeinsamer oder öffentlicher Abstellplätze" gemietet haben, weil der Grund für eine Ausgabe grundsätzlich keinen Einfluss auf deren steu- erliche Qualifikation hat.

E. 3.2 Es kommt hinzu, dass die Rekurrenten mit D._____, welche wie der Rekurrent selbst auch an der Q-Strasse 94 in R._____ wohnt, am tt.mm. 2022 einen "Mietvertrag für Wohnräume" abgeschlossenen haben, wonach D._____ für den fraglichen Parkplatz Nr. aaa in der Tiefgarage monatlich CHF 80.00 bezahlen muss. Den Rekurrenten entstehen für den Parkplatz im Ergebnis also keine Aufwendungen. Es können daher auch aus diesem Grund die geltend gemachten CHF 960.00 (unter welchem Rechtstitel auch immer) nicht zum Abzug zugelassen werden.

- 4 -

E. 4 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang habe die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 5 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 unter solidari- scher Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt S._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 6 - Aarau, 26. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2025.159 P 48 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission S._____ vom 24. Juli 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023

- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission S._____ für das Jahr 2023 zu einem steuerbaren Ein- kommen von CHF 14'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 32'500.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 673'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'022'000.00) veranlagt. In Abwei- chung von der Selbstdeklaration wurden für die Liegenschaft an der Q- Strasse 94 in R._____ statt der Mieteinnahmen von CHF 8'160.00 (Netto- miete und Nebenkosten) der Eigenmietwert von CHF 11'137.00 besteuert und die "Parkplatzmiete [...]" von CHF 960.00 nicht als Liegen- schaftsunterhalt zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 23. April 2025 erhob A._____ mit Schreiben vom

12. Mai 2025 Einsprache. Er beantragte, es sei nicht der Eigenmietwert, sondern der Mietzins als Einkommen zu besteuern und es sei die Parkplatzmiete von CHF 960.00 zum Abzug zuzulassen. 3. Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 wies die Steuerkommission S._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (Zustellung am 26. August

2025) haben A._____ und B._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom

9. September 2025 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwal- tungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen das folgende Begehren: "Die jährliche Parkplatzmiete [...] von Fr. 960 soll als Einkommens-Abzug zugelassen werden." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Abteilung Steuern der Gemeinde S._____ und das Kantonale Steuer- amt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ und B._____ haben keine Replik erstattet.

- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2023. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Die Rekurrenten beantragen, es sei die jährliche Parkplatzmiete "[...]" von CHF 960.00 (vgl. "Rechnung Jahresmiete 2023 Tiefgarage" der C._____ vom 28. Juni 2023) vom Einkommen zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird geltend gemacht, im Grundbuch zum Stockwerkeigentum an der Q-Strasse 94 in R._____ sei (unter "Anmerkungen") die "Pflicht an Beteiligung oder Erstellung gemeinsamer oder öffentlicher Abstellplätze" eingetragen. Dies werde von der Gemeinde R._____ als Zwang umgesetzt, in der Tiefgarage auf unbestimmte Zeit und unkündbar einen Parkplatz zu mieten, und zwar unabhängig davon, ob der Verpflichtete ein Fahrzeug besitzt oder den Parkplatz verwenden kann oder will. Es handle sich dabei um keinen "Mietzins" im herkömmlichen Sinn, sondern um eine Zwangsabgabe (vgl. Rekurs). 3. 3.1. Die Rekurrenten haben die CHF 960.00 in der Steuererklärung 2023 in der Rubrik (Liegenschafts-)"Unterhalt" deklariert. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei der Miete eines Parkplatzes nicht um Liegenschaftsunter- halt, sondern um Lebenshaltungskosten handelt, die nicht abzugsfähig sind (vgl. § 41 Abs. 1 lit. a StG). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekurrenten den Parkplatz in der Tiefgarage aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung "Pflicht an Beteiligung oder Er- stellung gemeinsamer oder öffentlicher Abstellplätze" gemietet haben, weil der Grund für eine Ausgabe grundsätzlich keinen Einfluss auf deren steu- erliche Qualifikation hat. 3.2. Es kommt hinzu, dass die Rekurrenten mit D._____, welche wie der Rekurrent selbst auch an der Q-Strasse 94 in R._____ wohnt, am tt.mm. 2022 einen "Mietvertrag für Wohnräume" abgeschlossenen haben, wonach D._____ für den fraglichen Parkplatz Nr. aaa in der Tiefgarage monatlich CHF 80.00 bezahlen muss. Den Rekurrenten entstehen für den Parkplatz im Ergebnis also keine Aufwendungen. Es können daher auch aus diesem Grund die geltend gemachten CHF 960.00 (unter welchem Rechtstitel auch immer) nicht zum Abzug zugelassen werden.

- 4 - 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang habe die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenent- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 5 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 unter solidari- scher Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt S._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 6 - Aarau, 26. März 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs