Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde A._____ von der Steu- erkommission Q._____ für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 289'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 6'000.00 veranlagt.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde A._____ von der Steu- erkommission Q._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 491'900.00 veranlagt.
E. 2 Gegen die Verfügungen vom 21. Oktober 2024 erhob A._____ mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 (gleichentags Abgabe am Schalter des Gemeindesteueramtes Q._____) Einsprache und ersuchte darum, "die Situation nochmals zusammen an zu schauen."
E. 2.1 Der Vertreter des Rekurrenten beantragt, es seien die Rekursverfahren be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 zu vereinigen.
E. 2.2 Die Rekursverfahren 3-RV.2025.120 und 3-RV.2025.121 betreffen densel- ben Sachverhalt. Es stellen sich die gleichen Rechtsfragen und die Ein- spracheentscheide der Steuerkommission Q._____ vom 10. Juni 2025 enthalten identische Erwägungen. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (analog Bundesgerichtsurteil vom 18. November 2022 [2C_252/2022, 2C_253/2022]). 3. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache des Rekurrenten infolge Verspätung und Fehlen eines Fristwiederherstellungsgrundes nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 19. Dezember 2024 [3-RV.2024.8]), d.h. die Prüfung der streitigen Höhe des steuerbaren Einkommens. 4.
E. 3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 teilte die Abteilung Steuern der Ge- meinde Q._____ A._____ mit, dass die Einsprache verspätet eingegangen sei und forderte ihn auf, innert 20 Tagen schriftlich einen allfälligen Hinde- rungsgrund nachzuweisen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Am 19. Dezember 2024 ging beim Gemeindesteueramt Q._____ ein Arztzeugnis für A._____ ein.
E. 4 Am 25. März 2025 wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt.
E. 4.1 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (§ 186 Abs. 1 StG).
E. 4.2 Die definitiven Steuerveranlagungen 2018 und 2019 tragen das Versand- datum 21. Oktober 2024 und wurde dem Rekurrenten am 22. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Brief A-Post Plus, Sendungsnummer: aaa und bbb). Die 30- tägigen Einsprachefristen haben daher am 23. Oktober 2024 zu laufen begonnen und am 21. November 2024 geendet. Die Einsprache vom
E. 5 Mit den Entscheiden vom 10. Juni 2025 trat die Steuerkommission Q._____ auf die verspätete Einsprache infolge Fehlens eines steuerlich relevanten Fristwiederherstellungsgrundes nicht ein.
E. 6 Die Einspracheentscheide vom 10. Juni 2025 (Zustellung am 13. Juni 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018; Zustellversuch am
12. Juni 2025 mit Frist zur Abholung bis am 19. Juni 2025 betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern 2019) hat A._____ mit den rechtzeitigen Re- kursen vom 11. Juli 2025 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialver- waltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er stellt die fol- genden Anträge:
- 3 - "1. Die Einspracheentscheide der Steuerkommission Q._____ vom 10. Juni 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 seien unter Gutheis- sung der Rekurse aufzuheben und die Angelegenheiten zur Entscheidung in der Sache an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Rekurrenten.* Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. 7 Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der Rekurse.
E. 7.1 Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 187 Abs. 2 StG liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unab- hängigen Umstands objektiv unmöglich war, innert Frist zu handeln, son- dern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzu- halten, das Versäumnis aber aus anderen – subjektiven – Gründen ent- schuldbar erscheint. Als Hinderungsgrund gilt nach der Rechtsprechung z.B. eine ernstliche Erkrankung, wobei nicht jede Krankheit im medizini- schen Sinn einen erheblichen, die Säumnis rechtfertigenden Grund bildet, sondern nur, wenn sie die Einhaltung der Rechtsmittelfrist verunmöglichte oder zumindest stark erschwerte, sodass das Hindernis "Krankheit" nur durch übermässige und unzumutbare Anstrengung hätte überwunden wer- den können. Die Rechtsprechung zeigt sich bei der Beurteilung relativ streng. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder zumindest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Krankheitsbedingte Hinderungsgründe sind in der Regel durch ein Arzt- zeugnis nachzuweisen, worin darzulegen ist, weshalb der Betroffene die
- 6 - fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen konnte (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.35]).
E. 7.2.1 Der Rekurrent reichte im Einspracheverfahren die folgende "Bestätigung" der B._____ AG vom 17. Dezember 2024 ein: "Hiermit bestätigen wir, dass sich A._____ aufgrund folgender Beschwerden bei uns in Behandlung befindet:
• Lumbalgie
• Status nach Auffahrunfall am tt.mm. 2024
• Status nach alten Deckplattenimpressionsfrakturen
• Chronische Kopfschmerzen und Migräneanfälle A._____ leidet unter einer chronischen Schmerzüberlastung, die es ihm aktuell unmöglich macht, seiner Büroarbeit nachzugehen. Aufgrund dieser Ein- schränkungen konnte er auch wichtige Dokumente, wie z.B. die Steuerunterla- gen und Rechnungen, nicht termingerecht einreichen. Wir haben A._____ aufgrund seiner anhaltenden Schmerzen an einen Spezialisten im D._____ überwiesen, wo er regelmässig in Behandlung ist und Termine wahrnimmt. Eine entsprechende Behandlung und Schmerztherapie sind erforderlich, um die Symptomatik zu lindern und die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. […] Sig. Dr. med. C._____"
E. 7.2.2 Gestützt auf eine Anfrage des Vertreters des Rekurrenten vom 26. Juni 2025 führt Dr. med. C._____ am 27. Juni 2025 ergänzend das Folgende aus: "Wie im ärztlichen Zeugnis vom 17. Dezember 2024 festgehalten, befand sich A._____ aufgrund einer komplexen Schmerzsymptomatik in hausärztlicher und fachärztlicher Behandlung. Die Betreuung erfolgte in enger interdisziplinärer Zusammenarbeit mit dem D._____, insbesondere mit den Abteilungen für Rheumatologie, Neurochirurgie und Neurologie. Im April 2024 erfolgte die Erstvorstellung in der Rheumatologie des D._____. Aufgrund anhaltender Beschwerden und funktioneller Einschränkungen wurde A._____ im Juni 2024 an die Wirbelsäulen- und Neurochirurgie weiterüber- wiesen. Die dortige fachärztliche Einschätzung bestätigte eine deutlich beeinträchti- gende Schmerzsymptomatik. Seither leidet der Patient unter rezidivierenden, teils intensiven Schmerzen. Sportliche Aktivitäten sind nicht mehr möglich, die berufliche Tätigkeit als selb- ständiger [...] musste auf 50 % reduziert werden.
- 7 - Die klinische Untersuchung ergab eine schmerzhafte Bewegungseinschrän- kung der Lendenwirbelsäule mit ausgeprägtem Inklinationsschmerz. Die MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Juli 2024 zeigte keine frischen struk- turellen Läsionen, jedoch Hinweise auf ältere Frakturzeichen im hochthorakalen Bereich. Die Beschwerden wurden funktionell als Ausdruck eines chronischen Schmerzsyndroms gewertet. Eine ergänzende osteopathische Mitbehandlung wurde empfohlen. Zusätzlich kam es zu episodisch belastungsabhängigen, migräneartigen Kopf- schmerzen mit vegetativen Begleiterscheinungen ([...]), die am 3. Dezember 2024 zu einer notfallmässigen Vorstellung führten. Eine entsprechende medikamentöse Akut- und Prophylaxe-Therapie wurde eingeleitet. Vor dem Hintergrund der dokumentierten somatischen Symptomatik sowie der damit verbundenen Belastungssituation ist aus ärztlicher Sicht davon auszuge- hen, dass A._____ im genannten Zeitraum in seiner Konzentrations- und Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt war. Unter diesen Umständen war ihm die eigenständige Bearbeitung administrativer Aufgaben – insbesondere im steuerlichen Kontext – nach medizinischer Einschätzung nicht zumutbar. Eine psychische Mitbeteiligung im Sinne einer sekundären Belastungsreaktion kann nicht ausgeschlossen werden. Für eine weitergehende Beurteilung wird auf die entsprechenden Fachabteilungen des D._____ verwiesen:"
E. 7.3 Im "Bericht Sprechstunde Kopfschmerz und andere neurologische Schmerzsyndrome vom 12.12.2024", welcher vom D._____ am
E. 7.4 Für die Beurteilung der streitigen Frage, ob ein rechtlich relevanter Frist- wiederherstellungsgrund vorliegt, ist einzig der Gesundheitszustand des Rekurrenten während der Einsprachefrist (23. Oktober 2024 – 21. Novem- ber 2024) massgebend. In diesem Zeitraum ist aufgrund der obigen ärztli- chen Berichte davon auszugehen, dass der Rekurrent an ca. 4 Kopfweh- bzw. Migräneattacken sowie Schmerzen im Bereich der [...] litt. Wenn der Rekurrent trotz dieser körperlichen Beschwerden zu 50 % als selbständiger [...] tätig sein konnte, lag keine schmerzbedingte ständige Urteils- und Handlungsunfähigkeit vor. Es wäre ihm ohne Weiteres auch möglich und zumutbar gewesen, zumindest eine Drittperson mit der Einreichung einer rechtzeitigen Einsprache zu beauftragen. Der Rekurrent führt denn auch selber in der Einsprache vom 12. Dezember 2024 aus, dass die von der Rückenverletzung stammenden wiederkehrenden Kopfschmerzen es ihm "oftmals", d.h. also nicht "ständig" unmöglich machen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Er war gemäss seinen Ausführungen in der Einsprache denn auch in der Lage, alle Unterlagen, welche das Gemeindesteueramt Q._____ von ihm einforderte, einzuholen. Damit hat der Rekurrent durch sein eigenes Verhalten widerlegt, dass ihm "die eigenständige Bearbeitung administrativer Aufgaben – insbesondere im steuerlichen Kontext – nach medizinischer Einschätzung nicht zumutbar" war (vgl. Arztbericht vom 27. Juni 2025). Der effektive Grund für die Verspätung der Einsprache liegt wohl im Umstand, dass der Rekurrent mit der Einholung von Unterlagen beschäftigt war (vgl. Einsprache). 8.
E. 8 Der Vertreter von A._____ hat keine Replik erstattet.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegenden Rekurse betreffen die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom
15. Dezember 1998 (StG). 2.
E. 8.1 F._____, die Lebenspartnerin des Rekurrenten, hatte im tt.mm. 2023 eine Fehlgeburt (vgl. Bestätigung von Dr. med. G._____, H._____ vom 2. Juli 2025). Der Vertreter macht geltend, der Rekurrent habe sich während der Einsprachefrist noch in einer Trauerphase befunden. Der Abort habe ausserdem zu grossen Ängsten und Bedenken über die Möglichkeit von weiteren Kindern geführt (Rekurs, Ziff. 12)
E. 8.2 Eine Fehlgeburt stellt für die betroffenen Eltern zweifelsohne ein emotional sehr einschneidendes Erlebnis dar. Es ist allerdings zu beachten, dass von der Fehlgeburt bis zum Zeitraum der Einsprachefrist ein ganzes Jahr ver-
- 9 - strichen ist. Der Rekurrent war denn auch trotz der mentalen Belastung der Fehlgeburt in der Lage, am 12. Dezember 2024 eine Einsprache einzu- reichen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies nicht bereits bis zum
21. November 2024, dem letzten Tag der Einsprachefrist, möglich gewesen sein soll. 9. 9.1. Der Vertreter macht geltend, dass der Rekurrent "neben den gesundheitli- chen Beschwerden auch psychisch krank ist" (Rekurs, Ziff. 12). Er habe sich seit der Fehlgeburt des Kindes in einer vorübergehenden, aber schwe- ren depressiven Phase befunden. Zusammen mit der chronischen Schmerzbelastung und den belastungsabhängigen Schmerzattacken habe dies zu einer schweren psychischen Störung geführt, die von fehlendem Willensantrieb und Hoffnungslosigkeit gekennzeichnet war. Der Rekurrent sei in dieser Zeit auch nicht in der Lage gewesen, seinen übrigen Verpflich- tungen nachzukommen (Rekurs, Ziff. 16 bzw. 17). 9.2. Eine psychische Erkrankung kann ein Hinderungsgrund sein. Sie muss je- doch durch einen Arzt mit einem Facharzttitel im Bereich Psychiatrie nach- gewiesen sein. Auf eine psychiatrische Untersuchung durch einen Arzt ohne entsprechende Qualifikation kann nicht abgestellt werden (VGE vom
E. 12 Dezember 2024 erfolgte somit verspätet.
- 5 - 5. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wird (§ 187 Abs. 2 StG). 6. Der Vertreter des Rekurrenten führt im Rekurs das Folgende aus (Ziff. 25 bzw. Ziff. 26): "Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim Rekurrenten nach- weislich und dokumentiert eine Krankheit vorlag, welche gemäss ärztlicher Be- stätigung zu einer eingeschränkten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit führte und eine fristgerechte Bearbeitung der Einsprache oder deren Delegation im Oktober und November 2024 verunmöglichte. Die psychische Erkrankung in Verbindung mit dem Verlust des eigenen Kindes und der anhaltenden Trauer verminderte die Erkenntnis- und Handlungsfähigkeit des Rekurrenten massiv, wodurch ein weiterer, selbständiger Grund für die Unfähigkeit zu entsprechen- den Handlungen oder zur Beauftragung eines Vertreters gesetzt war. Eigenes Handeln oder die Delegation an einen Vertreter waren aus diesen Gründen auch unzumutbar. Die genannten Hinderungsgründe sind kausal für die verspä- tete Einsprache. Den Rekurrenten trifft keinerlei Verschulden an den Hinde- rungsgründen und der daraus resultierenden verspäteten Eingabe. Die Ein- sprache gegen die Steuerveranlagung wurde nach dem Wegfall der Hinde- rungsgründe innert 30 Tagen eingereicht. Die Voraussetzungen zur Frist- wiederherstellung gemäss § 187 Abs. 2 StG liegen vor. Auf die Einsprache ge- gen die Steuerveranlagung ist einzutreten." 7.
E. 13 Mai 2016 [WBE.2016.169]). 9.3. Da kein Zeugnis eines Arztes mit einem Facharzttitel im Bereich Psychiatrie aktenkundig ist, fallen allfällige psychische Probleme des Rekurrenten aus steuerlicher Sicht aus Beweisgründen zum vornherein als Fristwiederher- stellungsgrund ausser Betracht. Es erübrigen sich daher weitere Ausfüh- rungen dazu. 10. Die Steuerkommission Q._____ ist daher zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. Der Rekurs erweist somit als unbegründet und ist abzuweisen. 11. 11.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 11.2. 11.2.1. Der Vertreter des Rekurrenten beantragt, es seien die Verfahrensfehler der Vorinstanz zu Gunsten des Rekurrenten zu berücksichtigen (Rekurs,
- 10 - Ziff. 28 bzw. 29). Der Vertreter wirft der Steuerkommission Q._____ vor, keinen der drei vorgebrachten Hinderungsgründe hinreichend untersucht zu haben, obwohl sie hierzu gesetzlich verpflichtet sei (Rekurs, Ziff. 14 bzw. 15). Er führt diesbezüglich das Folgende aus (Rekurs, Ziff. 21 bzw. 22): "Das Vorgehen der Steuerkommission Q._____ ist in mehrfacher Weise unfair. Im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 wird erwähnt, dass die Mitglieder der Steuerkommission den Rekurrenten an der Vorsprache am 25. März 2025 mehrmals danach fragten, ob die Bestätigung der B._____ AG die gesamte Leidensgeschichte während der fraglichen Periode enthalte. Aus dieser Fragestellung erhellt, dass der Steuerkommission bereits in diesem Zeitpunkt klar war, dass zwar noch weitere Leiden und Schicksalsschläge vorhanden waren, die eine verspätete Einreichung der Einsprache erklären würden, diese aber nicht auf der medizinischen Bestätigung erwähnt waren. Von einem juristischen Laien kann aber nicht erwartet werden, dass er die Nuancen und Bedeutung einer schriftlichen Bestätigung für das Verfahren versteht. Eine durchschnittlich rechtsverständige Person musste davon ausgehen, dass ein medizinischer Bericht mit der ausdrücklichen Erklärung, dass die Einreichung der Einsprache in der betroffenen Periode nicht möglich war, ausreicht. Dass die B._____ AG auch nicht die psychologischen Leiden und die Umstände der Fehlgeburt enthalten hat, ist in Anbetracht der unterschiedlichen Fachgebiete auch nachvollziehbar. Die Steuerkommission verlangte anscheinend eine schriftliche Bestätigung zu den übrigen angesprochenen Hinderungsgründen, machte dem Rekurrenten dies aber nicht genügend verständlich. Der Ein- spracheentscheid erwähnt sogar ausdrücklich, dass der Rekurrent nachgefragt hat, ob ein anderes Arztzeugnis benötigt werde, damit seinen Aussagen ge- glaubt werde. Eine Antwort seitens der Steuerkommission lässt sich aus dem Entscheid nicht entnehmen, jedoch findet sich am Ende des Einspracheent- scheides der aussagekräftige Hinweis, dass ein nachträglich eingereichtes Arztzeugnis zu keinem anderen Entscheid führen würde, da in diesem Fall von einem Gefälligkeitszeugnis auszugehen wäre. Nicht nur wird einem Laien ohne rechtskundige Vertretung, welcher unter einer bewiesenen medizinischen Be- einträchtigung leidet und unter psychischen Belastungen steht, nicht auf die Wichtigkeit von schriftlichen Belegen für die von ihm neu aufgebrachten Hinde- rungsgründen hingewiesen, obwohl im vorliegenden Verwaltungsverfahren die Steuerkommission gesetzlich die nötigen Untersuchungen durchzuführen hat; nein, es wird dem Rekurrenten damit sogar verwehrt, nachträglich die benötig- ten Belege zu erbringen, indem festgehalten wird, dass solche nicht beachtet würden bzw. ihnen die Beweiskraft durch antizipierte Beweiswürdigung abge- sprochen wird. Die Steuerkommission ist deshalb ihrer Pflicht zur Untersuchung des relevanten Sachverhalts (§ 17 Abs. 1 und 2 VRPG; § 179 StG; BGE 147 II 209 S. 222 E. 5.1.3) nicht nachgekommen. Die Annahme, dass die übrigen Lei- den des Rekurrenten nicht relevant seien, da er für sie keine expliziten schrift- lichen Bestätigungen aus dem fraglichen Zeitraum vorweisen könne, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und erweist sich als besonders unfair, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl anzunehmen war, dass der- artige Leiden bestanden hatten und für den Bestand von Hinderungsgründen kausal gewesen sein konnten."
- 11 - 11.2.2. Die Beweislast für das Vorliegen eines Hinderungsgrundes obliegt dem Re- kurrenten. Daher wurde er mit Schreiben der Abteilung Steuern der Ge- meinde Q._____ vom 12. Dezember 2024 aufgefordert, schriftlich allfällige Hinderungsgründe nachweisen. Es war in der Folge die Aufgabe des Rekurrenten, alle vorhandenen bzw. noch beschaffbaren Dokumente einzureichen, welche die nach seiner Auffassung als Hinderungsgrund zu beurteilenden Umstände belegen konnten. Die eingereichten Unterlagen werden in der Folge von der Steuerbehörde im Hinblick auf das Vorliegen von Hinderungsgründen qualifiziert. Kommt die Steuerbehörde dabei zum Schluss, dass mit den eingereichten Unterlagen kein rechtlich relevanter Hinderungsgrund nachgewiesen ist, muss sie trotz Untersuchungspflicht nicht zwingend vom Steuerpflichtigen weitere Unterlagen einfordern. Sie darf vielmehr davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner umfassenden Kenntnis des Sachverhaltes und seiner Mitwirkungspflicht bereits alle relevanten Unterlagen eingereicht hat. Sollte dies aufgrund mangelnder Rechtskenntnisse des Steuerpflichtigen nicht der Fall sein, hat er die Folgen seines Verhaltens selbst zu tragen. Die Steuerbehörden trifft in keiner Weise eine Pflicht, die Steuerpflichtigen betreffend ihres Tuns und Unterlassens von sich aus aufzuklären, zu informieren, zu belehren oder gar zu beraten (SGE vom 18. Dezember 2014 [3-RV.2014.146] mit Hinweis auf VGE vom 28. Februar 2000 [BE.99.00184]). Dass die eingereichten Unterlagen vom Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden möglicherweise unterschiedlich beurteilt werden, liegt in der Natur der Sache, stellt aber keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. keinen Verfahrensfehler dar. 11.2.3. Die abschliessende Bemerkung der Steuerkommission Q._____ in den Einspracheentscheiden, dass ein im Nachhinein eingereichtes Arztzeugnis als Gefälligkeitszeugnis betrachtet würde, war unnötig. Sie hat den Rekurrenten aber nicht daran hindern können, im Einspracheverfahren weitere Beweisunterlagen einzureichen, weil diese Bemerkung ja erst im Einspracheentscheid, und nicht bereits anlässlich der Einspracheverhandlung gemacht wurde. 11.2.4. Im Ergebnis kommt das Spezialverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Gründe vorliegen, bei der Kostenverteilung vom Grundsatz abzuwei- chen, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. 11.3. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
- 12 - Das Gericht erkennt: 1. Die Rekursverfahren 3-RV.2025.120 und 3-RV.2025.121 werden vereinigt. 2. Der Rekurs im Verfahren 3-RV.2025.120 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs im Verfahren 3-RV.2025.121 wird abgewiesen. 4. Die Rekurrent hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. 5. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
E. 15 Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 13 - Aarau, 22. Januar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2025.120 3-RV.2025.121 P 20 Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung Präsident Fischer Richter Elmiger Richter Senn Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent A._____ vertreten durch Dr. iur. Olaf Kiener, Fürsprecher, Kiener & Märki AG, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Gegenstand Einspracheentscheide der Steuerkommission Q._____ vom 10. Juni 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019
- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde A._____ von der Steu- erkommission Q._____ für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 289'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 6'000.00 veranlagt. 1.2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde A._____ von der Steu- erkommission Q._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 491'900.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügungen vom 21. Oktober 2024 erhob A._____ mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 (gleichentags Abgabe am Schalter des Gemeindesteueramtes Q._____) Einsprache und ersuchte darum, "die Situation nochmals zusammen an zu schauen." 3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 teilte die Abteilung Steuern der Ge- meinde Q._____ A._____ mit, dass die Einsprache verspätet eingegangen sei und forderte ihn auf, innert 20 Tagen schriftlich einen allfälligen Hinde- rungsgrund nachzuweisen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Am 19. Dezember 2024 ging beim Gemeindesteueramt Q._____ ein Arztzeugnis für A._____ ein. 4. Am 25. März 2025 wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt. 5. Mit den Entscheiden vom 10. Juni 2025 trat die Steuerkommission Q._____ auf die verspätete Einsprache infolge Fehlens eines steuerlich relevanten Fristwiederherstellungsgrundes nicht ein. 6. Die Einspracheentscheide vom 10. Juni 2025 (Zustellung am 13. Juni 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018; Zustellversuch am
12. Juni 2025 mit Frist zur Abholung bis am 19. Juni 2025 betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern 2019) hat A._____ mit den rechtzeitigen Re- kursen vom 11. Juli 2025 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialver- waltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er stellt die fol- genden Anträge:
- 3 - "1. Die Einspracheentscheide der Steuerkommission Q._____ vom 10. Juni 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 seien unter Gutheis- sung der Rekurse aufzuheben und die Angelegenheiten zur Entscheidung in der Sache an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Rekurrenten.* Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der Rekurse. 8. Der Vertreter von A._____ hat keine Replik erstattet.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegenden Rekurse betreffen die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom
15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Vertreter des Rekurrenten beantragt, es seien die Rekursverfahren be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 zu vereinigen. 2.2. Die Rekursverfahren 3-RV.2025.120 und 3-RV.2025.121 betreffen densel- ben Sachverhalt. Es stellen sich die gleichen Rechtsfragen und die Ein- spracheentscheide der Steuerkommission Q._____ vom 10. Juni 2025 enthalten identische Erwägungen. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (analog Bundesgerichtsurteil vom 18. November 2022 [2C_252/2022, 2C_253/2022]). 3. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache des Rekurrenten infolge Verspätung und Fehlen eines Fristwiederherstellungsgrundes nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 19. Dezember 2024 [3-RV.2024.8]), d.h. die Prüfung der streitigen Höhe des steuerbaren Einkommens. 4. 4.1. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (§ 186 Abs. 1 StG). 4.2. Die definitiven Steuerveranlagungen 2018 und 2019 tragen das Versand- datum 21. Oktober 2024 und wurde dem Rekurrenten am 22. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Brief A-Post Plus, Sendungsnummer: aaa und bbb). Die 30- tägigen Einsprachefristen haben daher am 23. Oktober 2024 zu laufen begonnen und am 21. November 2024 geendet. Die Einsprache vom
12. Dezember 2024 erfolgte somit verspätet.
- 5 - 5. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wird (§ 187 Abs. 2 StG). 6. Der Vertreter des Rekurrenten führt im Rekurs das Folgende aus (Ziff. 25 bzw. Ziff. 26): "Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim Rekurrenten nach- weislich und dokumentiert eine Krankheit vorlag, welche gemäss ärztlicher Be- stätigung zu einer eingeschränkten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit führte und eine fristgerechte Bearbeitung der Einsprache oder deren Delegation im Oktober und November 2024 verunmöglichte. Die psychische Erkrankung in Verbindung mit dem Verlust des eigenen Kindes und der anhaltenden Trauer verminderte die Erkenntnis- und Handlungsfähigkeit des Rekurrenten massiv, wodurch ein weiterer, selbständiger Grund für die Unfähigkeit zu entsprechen- den Handlungen oder zur Beauftragung eines Vertreters gesetzt war. Eigenes Handeln oder die Delegation an einen Vertreter waren aus diesen Gründen auch unzumutbar. Die genannten Hinderungsgründe sind kausal für die verspä- tete Einsprache. Den Rekurrenten trifft keinerlei Verschulden an den Hinde- rungsgründen und der daraus resultierenden verspäteten Eingabe. Die Ein- sprache gegen die Steuerveranlagung wurde nach dem Wegfall der Hinde- rungsgründe innert 30 Tagen eingereicht. Die Voraussetzungen zur Frist- wiederherstellung gemäss § 187 Abs. 2 StG liegen vor. Auf die Einsprache ge- gen die Steuerveranlagung ist einzutreten." 7. 7.1. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 187 Abs. 2 StG liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unab- hängigen Umstands objektiv unmöglich war, innert Frist zu handeln, son- dern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzu- halten, das Versäumnis aber aus anderen – subjektiven – Gründen ent- schuldbar erscheint. Als Hinderungsgrund gilt nach der Rechtsprechung z.B. eine ernstliche Erkrankung, wobei nicht jede Krankheit im medizini- schen Sinn einen erheblichen, die Säumnis rechtfertigenden Grund bildet, sondern nur, wenn sie die Einhaltung der Rechtsmittelfrist verunmöglichte oder zumindest stark erschwerte, sodass das Hindernis "Krankheit" nur durch übermässige und unzumutbare Anstrengung hätte überwunden wer- den können. Die Rechtsprechung zeigt sich bei der Beurteilung relativ streng. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder zumindest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Krankheitsbedingte Hinderungsgründe sind in der Regel durch ein Arzt- zeugnis nachzuweisen, worin darzulegen ist, weshalb der Betroffene die
- 6 - fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen konnte (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.35]). 7.2. 7.2.1. Der Rekurrent reichte im Einspracheverfahren die folgende "Bestätigung" der B._____ AG vom 17. Dezember 2024 ein: "Hiermit bestätigen wir, dass sich A._____ aufgrund folgender Beschwerden bei uns in Behandlung befindet:
• Lumbalgie
• Status nach Auffahrunfall am tt.mm. 2024
• Status nach alten Deckplattenimpressionsfrakturen
• Chronische Kopfschmerzen und Migräneanfälle A._____ leidet unter einer chronischen Schmerzüberlastung, die es ihm aktuell unmöglich macht, seiner Büroarbeit nachzugehen. Aufgrund dieser Ein- schränkungen konnte er auch wichtige Dokumente, wie z.B. die Steuerunterla- gen und Rechnungen, nicht termingerecht einreichen. Wir haben A._____ aufgrund seiner anhaltenden Schmerzen an einen Spezialisten im D._____ überwiesen, wo er regelmässig in Behandlung ist und Termine wahrnimmt. Eine entsprechende Behandlung und Schmerztherapie sind erforderlich, um die Symptomatik zu lindern und die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. […] Sig. Dr. med. C._____" 7.2.2. Gestützt auf eine Anfrage des Vertreters des Rekurrenten vom 26. Juni 2025 führt Dr. med. C._____ am 27. Juni 2025 ergänzend das Folgende aus: "Wie im ärztlichen Zeugnis vom 17. Dezember 2024 festgehalten, befand sich A._____ aufgrund einer komplexen Schmerzsymptomatik in hausärztlicher und fachärztlicher Behandlung. Die Betreuung erfolgte in enger interdisziplinärer Zusammenarbeit mit dem D._____, insbesondere mit den Abteilungen für Rheumatologie, Neurochirurgie und Neurologie. Im April 2024 erfolgte die Erstvorstellung in der Rheumatologie des D._____. Aufgrund anhaltender Beschwerden und funktioneller Einschränkungen wurde A._____ im Juni 2024 an die Wirbelsäulen- und Neurochirurgie weiterüber- wiesen. Die dortige fachärztliche Einschätzung bestätigte eine deutlich beeinträchti- gende Schmerzsymptomatik. Seither leidet der Patient unter rezidivierenden, teils intensiven Schmerzen. Sportliche Aktivitäten sind nicht mehr möglich, die berufliche Tätigkeit als selb- ständiger [...] musste auf 50 % reduziert werden.
- 7 - Die klinische Untersuchung ergab eine schmerzhafte Bewegungseinschrän- kung der Lendenwirbelsäule mit ausgeprägtem Inklinationsschmerz. Die MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Juli 2024 zeigte keine frischen struk- turellen Läsionen, jedoch Hinweise auf ältere Frakturzeichen im hochthorakalen Bereich. Die Beschwerden wurden funktionell als Ausdruck eines chronischen Schmerzsyndroms gewertet. Eine ergänzende osteopathische Mitbehandlung wurde empfohlen. Zusätzlich kam es zu episodisch belastungsabhängigen, migräneartigen Kopf- schmerzen mit vegetativen Begleiterscheinungen ([...]), die am 3. Dezember 2024 zu einer notfallmässigen Vorstellung führten. Eine entsprechende medikamentöse Akut- und Prophylaxe-Therapie wurde eingeleitet. Vor dem Hintergrund der dokumentierten somatischen Symptomatik sowie der damit verbundenen Belastungssituation ist aus ärztlicher Sicht davon auszuge- hen, dass A._____ im genannten Zeitraum in seiner Konzentrations- und Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt war. Unter diesen Umständen war ihm die eigenständige Bearbeitung administrativer Aufgaben – insbesondere im steuerlichen Kontext – nach medizinischer Einschätzung nicht zumutbar. Eine psychische Mitbeteiligung im Sinne einer sekundären Belastungsreaktion kann nicht ausgeschlossen werden. Für eine weitergehende Beurteilung wird auf die entsprechenden Fachabteilungen des D._____ verwiesen:" 7.3. Im "Bericht Sprechstunde Kopfschmerz und andere neurologische Schmerzsyndrome vom 12.12.2024", welcher vom D._____ am
13. Dezember 2024 erstellt wurde, wird zur "Krankengeschichte" das Folgende ausgeführt: "Jetziges Leiden A._____ berichtet, früher vereinzelt an Kopfschmerzen zu leiden. Dieses Jahr sei es deutlich häufiger der Fall gewesen, beginnend nach einem Autounfall ([...]) im Januar mit einer längeren Phase, dann abklingend, nun seit 1-2 Monaten erneut in zunehmender Frequenz. Aktuell seien es ca. 4 Attacken im Monat, in der Dauer meist mehrere Stunden, bessernd nach dem Schlaf. [...] Seit dem Unfall leide er zudem an ziehenden Nackenschmerzen 1x/Woche mit Ausstrahlung gegen unten und in beide Schultern." Das D._____ nimmt die folgende "Beurteilung" vor: "Die zur Vorstellung führenden Kopfschmerzen erfüllen die Kriterien einer epi- sodischen Migräne. Im Dezember kam es zu einer stärkeren Migräneattacke mit notfallmässiger Vorstellung, wobei in der ergänzten Zusatzdiagnostik kein Hinweis für ein sekundäres Kopfschmerzsyndrom ([...]) erhoben werden konnte. Die damals beschriebene Perfusionsverzögerung ist leichtgradig und prinzipiell mit einer Migräne vereinbar. Somit ordnen wir auch diese Symptomatik im Rahmen der Migräne ein.
- 8 - Nach einer initialen Frequenzzunahme der Kopfschmerzen nach dem Autoun- fall tt.mm. 2024 kam es im Verlauf zu einer Besserung. Die neuliche Frequenzzunahme sehen wir somit nicht in diesem Zusammenhang, ein klarer Trigger lässt sich hier nicht eruieren. Bezüglich der Nackenschmerzen, die ebenfalls seit dem Unfall verstärkt vorkommen, sehen wir keine Hinweise für eine zervikoradikulkäre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Letztlich ist hier auch ein (neben dem Trauma zusätzlicher) Zusammenhang mit den Migräneepisoden möglich." 7.4. Für die Beurteilung der streitigen Frage, ob ein rechtlich relevanter Frist- wiederherstellungsgrund vorliegt, ist einzig der Gesundheitszustand des Rekurrenten während der Einsprachefrist (23. Oktober 2024 – 21. Novem- ber 2024) massgebend. In diesem Zeitraum ist aufgrund der obigen ärztli- chen Berichte davon auszugehen, dass der Rekurrent an ca. 4 Kopfweh- bzw. Migräneattacken sowie Schmerzen im Bereich der [...] litt. Wenn der Rekurrent trotz dieser körperlichen Beschwerden zu 50 % als selbständiger [...] tätig sein konnte, lag keine schmerzbedingte ständige Urteils- und Handlungsunfähigkeit vor. Es wäre ihm ohne Weiteres auch möglich und zumutbar gewesen, zumindest eine Drittperson mit der Einreichung einer rechtzeitigen Einsprache zu beauftragen. Der Rekurrent führt denn auch selber in der Einsprache vom 12. Dezember 2024 aus, dass die von der Rückenverletzung stammenden wiederkehrenden Kopfschmerzen es ihm "oftmals", d.h. also nicht "ständig" unmöglich machen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Er war gemäss seinen Ausführungen in der Einsprache denn auch in der Lage, alle Unterlagen, welche das Gemeindesteueramt Q._____ von ihm einforderte, einzuholen. Damit hat der Rekurrent durch sein eigenes Verhalten widerlegt, dass ihm "die eigenständige Bearbeitung administrativer Aufgaben – insbesondere im steuerlichen Kontext – nach medizinischer Einschätzung nicht zumutbar" war (vgl. Arztbericht vom 27. Juni 2025). Der effektive Grund für die Verspätung der Einsprache liegt wohl im Umstand, dass der Rekurrent mit der Einholung von Unterlagen beschäftigt war (vgl. Einsprache). 8. 8.1. F._____, die Lebenspartnerin des Rekurrenten, hatte im tt.mm. 2023 eine Fehlgeburt (vgl. Bestätigung von Dr. med. G._____, H._____ vom 2. Juli 2025). Der Vertreter macht geltend, der Rekurrent habe sich während der Einsprachefrist noch in einer Trauerphase befunden. Der Abort habe ausserdem zu grossen Ängsten und Bedenken über die Möglichkeit von weiteren Kindern geführt (Rekurs, Ziff. 12) 8.2. Eine Fehlgeburt stellt für die betroffenen Eltern zweifelsohne ein emotional sehr einschneidendes Erlebnis dar. Es ist allerdings zu beachten, dass von der Fehlgeburt bis zum Zeitraum der Einsprachefrist ein ganzes Jahr ver-
- 9 - strichen ist. Der Rekurrent war denn auch trotz der mentalen Belastung der Fehlgeburt in der Lage, am 12. Dezember 2024 eine Einsprache einzu- reichen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies nicht bereits bis zum
21. November 2024, dem letzten Tag der Einsprachefrist, möglich gewesen sein soll. 9. 9.1. Der Vertreter macht geltend, dass der Rekurrent "neben den gesundheitli- chen Beschwerden auch psychisch krank ist" (Rekurs, Ziff. 12). Er habe sich seit der Fehlgeburt des Kindes in einer vorübergehenden, aber schwe- ren depressiven Phase befunden. Zusammen mit der chronischen Schmerzbelastung und den belastungsabhängigen Schmerzattacken habe dies zu einer schweren psychischen Störung geführt, die von fehlendem Willensantrieb und Hoffnungslosigkeit gekennzeichnet war. Der Rekurrent sei in dieser Zeit auch nicht in der Lage gewesen, seinen übrigen Verpflich- tungen nachzukommen (Rekurs, Ziff. 16 bzw. 17). 9.2. Eine psychische Erkrankung kann ein Hinderungsgrund sein. Sie muss je- doch durch einen Arzt mit einem Facharzttitel im Bereich Psychiatrie nach- gewiesen sein. Auf eine psychiatrische Untersuchung durch einen Arzt ohne entsprechende Qualifikation kann nicht abgestellt werden (VGE vom
13. Mai 2016 [WBE.2016.169]). 9.3. Da kein Zeugnis eines Arztes mit einem Facharzttitel im Bereich Psychiatrie aktenkundig ist, fallen allfällige psychische Probleme des Rekurrenten aus steuerlicher Sicht aus Beweisgründen zum vornherein als Fristwiederher- stellungsgrund ausser Betracht. Es erübrigen sich daher weitere Ausfüh- rungen dazu. 10. Die Steuerkommission Q._____ ist daher zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten. Der Rekurs erweist somit als unbegründet und ist abzuweisen. 11. 11.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). 11.2. 11.2.1. Der Vertreter des Rekurrenten beantragt, es seien die Verfahrensfehler der Vorinstanz zu Gunsten des Rekurrenten zu berücksichtigen (Rekurs,
- 10 - Ziff. 28 bzw. 29). Der Vertreter wirft der Steuerkommission Q._____ vor, keinen der drei vorgebrachten Hinderungsgründe hinreichend untersucht zu haben, obwohl sie hierzu gesetzlich verpflichtet sei (Rekurs, Ziff. 14 bzw. 15). Er führt diesbezüglich das Folgende aus (Rekurs, Ziff. 21 bzw. 22): "Das Vorgehen der Steuerkommission Q._____ ist in mehrfacher Weise unfair. Im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2025 wird erwähnt, dass die Mitglieder der Steuerkommission den Rekurrenten an der Vorsprache am 25. März 2025 mehrmals danach fragten, ob die Bestätigung der B._____ AG die gesamte Leidensgeschichte während der fraglichen Periode enthalte. Aus dieser Fragestellung erhellt, dass der Steuerkommission bereits in diesem Zeitpunkt klar war, dass zwar noch weitere Leiden und Schicksalsschläge vorhanden waren, die eine verspätete Einreichung der Einsprache erklären würden, diese aber nicht auf der medizinischen Bestätigung erwähnt waren. Von einem juristischen Laien kann aber nicht erwartet werden, dass er die Nuancen und Bedeutung einer schriftlichen Bestätigung für das Verfahren versteht. Eine durchschnittlich rechtsverständige Person musste davon ausgehen, dass ein medizinischer Bericht mit der ausdrücklichen Erklärung, dass die Einreichung der Einsprache in der betroffenen Periode nicht möglich war, ausreicht. Dass die B._____ AG auch nicht die psychologischen Leiden und die Umstände der Fehlgeburt enthalten hat, ist in Anbetracht der unterschiedlichen Fachgebiete auch nachvollziehbar. Die Steuerkommission verlangte anscheinend eine schriftliche Bestätigung zu den übrigen angesprochenen Hinderungsgründen, machte dem Rekurrenten dies aber nicht genügend verständlich. Der Ein- spracheentscheid erwähnt sogar ausdrücklich, dass der Rekurrent nachgefragt hat, ob ein anderes Arztzeugnis benötigt werde, damit seinen Aussagen ge- glaubt werde. Eine Antwort seitens der Steuerkommission lässt sich aus dem Entscheid nicht entnehmen, jedoch findet sich am Ende des Einspracheent- scheides der aussagekräftige Hinweis, dass ein nachträglich eingereichtes Arztzeugnis zu keinem anderen Entscheid führen würde, da in diesem Fall von einem Gefälligkeitszeugnis auszugehen wäre. Nicht nur wird einem Laien ohne rechtskundige Vertretung, welcher unter einer bewiesenen medizinischen Be- einträchtigung leidet und unter psychischen Belastungen steht, nicht auf die Wichtigkeit von schriftlichen Belegen für die von ihm neu aufgebrachten Hinde- rungsgründen hingewiesen, obwohl im vorliegenden Verwaltungsverfahren die Steuerkommission gesetzlich die nötigen Untersuchungen durchzuführen hat; nein, es wird dem Rekurrenten damit sogar verwehrt, nachträglich die benötig- ten Belege zu erbringen, indem festgehalten wird, dass solche nicht beachtet würden bzw. ihnen die Beweiskraft durch antizipierte Beweiswürdigung abge- sprochen wird. Die Steuerkommission ist deshalb ihrer Pflicht zur Untersuchung des relevanten Sachverhalts (§ 17 Abs. 1 und 2 VRPG; § 179 StG; BGE 147 II 209 S. 222 E. 5.1.3) nicht nachgekommen. Die Annahme, dass die übrigen Lei- den des Rekurrenten nicht relevant seien, da er für sie keine expliziten schrift- lichen Bestätigungen aus dem fraglichen Zeitraum vorweisen könne, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör und erweist sich als besonders unfair, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl anzunehmen war, dass der- artige Leiden bestanden hatten und für den Bestand von Hinderungsgründen kausal gewesen sein konnten."
- 11 - 11.2.2. Die Beweislast für das Vorliegen eines Hinderungsgrundes obliegt dem Re- kurrenten. Daher wurde er mit Schreiben der Abteilung Steuern der Ge- meinde Q._____ vom 12. Dezember 2024 aufgefordert, schriftlich allfällige Hinderungsgründe nachweisen. Es war in der Folge die Aufgabe des Rekurrenten, alle vorhandenen bzw. noch beschaffbaren Dokumente einzureichen, welche die nach seiner Auffassung als Hinderungsgrund zu beurteilenden Umstände belegen konnten. Die eingereichten Unterlagen werden in der Folge von der Steuerbehörde im Hinblick auf das Vorliegen von Hinderungsgründen qualifiziert. Kommt die Steuerbehörde dabei zum Schluss, dass mit den eingereichten Unterlagen kein rechtlich relevanter Hinderungsgrund nachgewiesen ist, muss sie trotz Untersuchungspflicht nicht zwingend vom Steuerpflichtigen weitere Unterlagen einfordern. Sie darf vielmehr davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner umfassenden Kenntnis des Sachverhaltes und seiner Mitwirkungspflicht bereits alle relevanten Unterlagen eingereicht hat. Sollte dies aufgrund mangelnder Rechtskenntnisse des Steuerpflichtigen nicht der Fall sein, hat er die Folgen seines Verhaltens selbst zu tragen. Die Steuerbehörden trifft in keiner Weise eine Pflicht, die Steuerpflichtigen betreffend ihres Tuns und Unterlassens von sich aus aufzuklären, zu informieren, zu belehren oder gar zu beraten (SGE vom 18. Dezember 2014 [3-RV.2014.146] mit Hinweis auf VGE vom 28. Februar 2000 [BE.99.00184]). Dass die eingereichten Unterlagen vom Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden möglicherweise unterschiedlich beurteilt werden, liegt in der Natur der Sache, stellt aber keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. keinen Verfahrensfehler dar. 11.2.3. Die abschliessende Bemerkung der Steuerkommission Q._____ in den Einspracheentscheiden, dass ein im Nachhinein eingereichtes Arztzeugnis als Gefälligkeitszeugnis betrachtet würde, war unnötig. Sie hat den Rekurrenten aber nicht daran hindern können, im Einspracheverfahren weitere Beweisunterlagen einzureichen, weil diese Bemerkung ja erst im Einspracheentscheid, und nicht bereits anlässlich der Einspracheverhandlung gemacht wurde. 11.2.4. Im Ergebnis kommt das Spezialverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Gründe vorliegen, bei der Kostenverteilung vom Grundsatz abzuwei- chen, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. 11.3. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
- 12 - Das Gericht erkennt: 1. Die Rekursverfahren 3-RV.2025.120 und 3-RV.2025.121 werden vereinigt. 2. Der Rekurs im Verfahren 3-RV.2025.120 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs im Verfahren 3-RV.2025.121 wird abgewiesen. 4. Die Rekurrent hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. 5. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 13 - Aarau, 22. Januar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs