Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde A._____ von der Steu- erkommission R._____ für das Jahr 2023 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 30'100.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 30'000.00) veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichungen von der Selbstdeklaration zugrunde.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 19. August 2024 erhob A._____ mit Schreiben vom 6. September 2024 Einsprache und beantragte, es sei das steuerbare Einkommen auf CHF 23'975.00 herabzusetzen.
E. 3 Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 reduzierte die Steuerkommission R._____ in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkom- men auf CHF 26'424.00 zum Satz von CHF 26'321.00.
E. 3.1 Die Rekurrentin ist hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft am Q-Weg 19 in R._____. Bei dieser Liegenschaft wurde die Ölheizung durch eine Wär- mepumpe ersetzt. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, es seien die hälftigen Kosten für das Betonfundament der Wärmepumpe von CHF 1'100.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.
E. 3.2 Die Steuerkommission R._____ beantragt nach Rücksprache mit dem Kan- tonalen Steueramt, Sektion Grundstückschätzungen, die Gutheissung des Antrags (Vernehmlassung vom 14. Januar 2025). Das Kantonale Steuer- amt schliesst sich diesem Antrag an (Vernehmlassung vom 26. Februar 2025).
E. 3.3 Es liegen also übereinstimmende Anträge vor.
E. 3.4 Verwaltungsgericht und Spezialverwaltungsgericht betrachten es in lang- jähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen
- 4 - Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Be- teiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin ge- währt, und sie nicht unzumutbar sind (VGE vom 24. April 2025 [WBE.2025.62]; SGE vom 23. Januar 2025 [3-RV.2024.112]). Das ist vorliegend der Fall. Es sind daher antragsgemäss zusätzlich CHF 1'100.00 (vgl. Rechnung der B._____ GmbH, vom 12. Oktober 2023, S. 4) als Liegenschaftsunterhalt bzw. Investition in Energiesparmassnahmen zum Abzug zuzulassen (vgl. Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt [LUK]" des Steueramtes des Kantons Aargau, Stand 1. Januar 2024, S. 36). 4.
E. 4 Den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 (Zustellung am 25. No- vember 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 6. Dezember 2024 (Postaufgabe am 7. Dezember 2024) an das Spezialverwal- tungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellt die folgen- den Anträge: "- Liegenschaftsunterhalt: Die hälftigen Kosten für das Betonfundament der Wärmepumpe von CHF 1 100.— seien zum Abzug zuzulassen.
- Bei den Berufsauslagen sei für 92 Tage (nicht nur 91 Tage) die verbilligte Verpflegung zum Abzug zuzulassen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. 4.1 Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt überdies, bei den Berufsauslagen sei für 92 Tage (nicht nur 91 Tage) die verbilligte Verpflegung zum Abzug zuzulassen.
E. 4.2 Die Befugnis zur Rekurserhebung setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 [VRPG]). Ein solches ergibt sich klar, wenn eine tiefere Ver- anlagung angestrebt wird. Kein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn keine Abänderung der Steuerfaktoren, der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuerpflicht verlangt wird oder wenn der angestrebte Entscheid keinen praktischen Nutzen einbringen kann. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der rekursführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (VGE vom 23. Juli 2025 [WBE.2024.229]).
E. 4.3 Der Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei Verbilligung durch den Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 7.50 pro Tag. Auch unter Be- rücksichtigung von zusätzlichen CHF 1'100.00 als Liegenschaftsunterhalt bzw. Investition in Energiesparmassnahmen fehlt der Rekurrentin in die- sem Punkt das Rechtsschutzinteresse, weil Restbeträge des Einkommens unter CHF 100.00 abgerundet werden (§ 43 Abs. 3 StG). Die Gewährung eines zusätzlichen Abzugs von CHF 7.50 hat daher keinen Einfluss auf das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen. Auf den Rekurs ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten. 5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses das steuer- bare Einkommen auf CHF 25'324.00 zum Satz von CHF 25'221.00 festzu- setzen.
- 5 - 6.
E. 5 Die Steuerkommission R._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die teilweise Gutheissung des Rekurses.
E. 6 Die Vertreterin von A._____ hat eine Replik erstattet.
- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2023. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unter- haltskosten abgezogen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, so- weit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie die Rückbau- kosten im Hinblick auf den Ersatzneubau (§ 39 Abs. 2 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werter- haltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). Die bundesrätliche Verord- nung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) vom
E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin bei betragsmässi- ger Gewichtung der Rekursanträge zu ca. 99 %. Die Kosten des Rekurs- verfahrens sind daher vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).
E. 6.2 Ausserdem ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kosten- note der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 525.00 und ist angemessen. Es ist in dieser Höhe eine Parteikos- tenentschädigung zuzusprechen.
- 6 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare Einkom- men auf CHF 25'324.00 und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 25'221.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 525.00 ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 7 - Aarau, 18. Dezember 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs
E. 9 März 2018 ist mit Ausnahme von deren Art. 5 Abs. 3 sinngemäss an- wendbar (§ 24 Abs. 4 StGV). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.136 P 175 Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Präsident Fischer Richter Wick Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Rekurrentin A._____ vertreten durch Edith Müller, Köllikerstrasse 5, 5037 Muhen Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____ vom 28. Oktober 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023
- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde A._____ von der Steu- erkommission R._____ für das Jahr 2023 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 30'100.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 30'000.00) veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichungen von der Selbstdeklaration zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 19. August 2024 erhob A._____ mit Schreiben vom 6. September 2024 Einsprache und beantragte, es sei das steuerbare Einkommen auf CHF 23'975.00 herabzusetzen. 3. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 reduzierte die Steuerkommission R._____ in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkom- men auf CHF 26'424.00 zum Satz von CHF 26'321.00. 4. Den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 (Zustellung am 25. No- vember 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 6. Dezember 2024 (Postaufgabe am 7. Dezember 2024) an das Spezialverwal- tungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellt die folgen- den Anträge: "- Liegenschaftsunterhalt: Die hälftigen Kosten für das Betonfundament der Wärmepumpe von CHF 1 100.— seien zum Abzug zuzulassen.
- Bei den Berufsauslagen sei für 92 Tage (nicht nur 91 Tage) die verbilligte Verpflegung zum Abzug zuzulassen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission R._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die teilweise Gutheissung des Rekurses. 6. Die Vertreterin von A._____ hat eine Replik erstattet.
- 3 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2023. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unter- haltskosten abgezogen werden. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, so- weit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie die Rückbau- kosten im Hinblick auf den Ersatzneubau (§ 39 Abs. 2 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werter- haltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). Die bundesrätliche Verord- nung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) vom
9. März 2018 ist mit Ausnahme von deren Art. 5 Abs. 3 sinngemäss an- wendbar (§ 24 Abs. 4 StGV). 3. 3.1. Die Rekurrentin ist hälftige Miteigentümerin der Liegenschaft am Q-Weg 19 in R._____. Bei dieser Liegenschaft wurde die Ölheizung durch eine Wär- mepumpe ersetzt. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt, es seien die hälftigen Kosten für das Betonfundament der Wärmepumpe von CHF 1'100.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. 3.2. Die Steuerkommission R._____ beantragt nach Rücksprache mit dem Kan- tonalen Steueramt, Sektion Grundstückschätzungen, die Gutheissung des Antrags (Vernehmlassung vom 14. Januar 2025). Das Kantonale Steuer- amt schliesst sich diesem Antrag an (Vernehmlassung vom 26. Februar 2025). 3.3. Es liegen also übereinstimmende Anträge vor. 3.4. Verwaltungsgericht und Spezialverwaltungsgericht betrachten es in lang- jähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen
- 4 - Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Be- teiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin ge- währt, und sie nicht unzumutbar sind (VGE vom 24. April 2025 [WBE.2025.62]; SGE vom 23. Januar 2025 [3-RV.2024.112]). Das ist vorliegend der Fall. Es sind daher antragsgemäss zusätzlich CHF 1'100.00 (vgl. Rechnung der B._____ GmbH, vom 12. Oktober 2023, S. 4) als Liegenschaftsunterhalt bzw. Investition in Energiesparmassnahmen zum Abzug zuzulassen (vgl. Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt [LUK]" des Steueramtes des Kantons Aargau, Stand 1. Januar 2024, S. 36). 4. 4.1. Die Vertreterin der Rekurrentin beantragt überdies, bei den Berufsauslagen sei für 92 Tage (nicht nur 91 Tage) die verbilligte Verpflegung zum Abzug zuzulassen. 4.2. Die Befugnis zur Rekurserhebung setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 [VRPG]). Ein solches ergibt sich klar, wenn eine tiefere Ver- anlagung angestrebt wird. Kein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn keine Abänderung der Steuerfaktoren, der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuerpflicht verlangt wird oder wenn der angestrebte Entscheid keinen praktischen Nutzen einbringen kann. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der rekursführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (VGE vom 23. Juli 2025 [WBE.2024.229]). 4.3. Der Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung bei Verbilligung durch den Arbeitgeber beläuft sich auf CHF 7.50 pro Tag. Auch unter Be- rücksichtigung von zusätzlichen CHF 1'100.00 als Liegenschaftsunterhalt bzw. Investition in Energiesparmassnahmen fehlt der Rekurrentin in die- sem Punkt das Rechtsschutzinteresse, weil Restbeträge des Einkommens unter CHF 100.00 abgerundet werden (§ 43 Abs. 3 StG). Die Gewährung eines zusätzlichen Abzugs von CHF 7.50 hat daher keinen Einfluss auf das steuerbare bzw. satzbestimmende Einkommen. Auf den Rekurs ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten. 5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses das steuer- bare Einkommen auf CHF 25'324.00 zum Satz von CHF 25'221.00 festzu- setzen.
- 5 - 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin bei betragsmässi- ger Gewichtung der Rekursanträge zu ca. 99 %. Die Kosten des Rekurs- verfahrens sind daher vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.2. Ausserdem ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kosten- note der Vertreterin für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 525.00 und ist angemessen. Es ist in dieser Höhe eine Parteikos- tenentschädigung zuzusprechen.
- 6 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare Einkom- men auf CHF 25'324.00 und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 25'221.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 525.00 ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 7 - Aarau, 18. Dezember 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs