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3-RV.2024.124

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-RV.2024.124

Ag Spezialverwaltungsgericht · 2026-04-23 · Deutsch AG
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

E. 2.1 Der Rekurrent hat der Vertreterin am 15. November 2019 eine Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten erteilt. Die Vollmacht wurde am 31. März 2020 im Steueradressregister erfasst.

E. 2.2 Am 6. Mai 2020 reichte der Rekurrent die Steuererklärung 2019 ein. Dabei kreuzte er zugunsten der Vertreterin sowohl die Rubriken "Rückfragen in dieser Steuersache sind an folgende Adresse zu richten:" als auch "Einge- schränkte Vollmacht zur Entgegennahme von Auflagen und einer Kopie der Veranlagungsverfügung" an.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 wurden dem Rekurrenten die neuen Schätzwerte betreffend Liegenschaft T._____, Grundstücksnummer aaa in U._____ (nachfolgend Liegenschaft T._____), eröffnet. Als Schät- zungsgrund war "Neubau (Bestandesänderung)" vermerkt. Die Eröffnung erfolgte an den Rekurrenten, nicht aber an die Vertreterin.

E. 2.4 Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 wurde der Vertreterin des Rekurrenten ein Veranlagungsvorschlag für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu- gesandt.

E. 2.5 Die Vertreterin liess sich mit Schreiben vom 28. September 2022 zum Ver- anlagungsvorschlag für die Steuerperiode 2019 vernehmen. Sie machte geltend, sie habe bisher von der Neuschätzung der Liegenschaft T._____ keine Kenntnis gehabt. Die Neuschätzung sei wegen offensichtlicher Un- richtigkeit zu überprüfen. Die Vertreterin begründete, weshalb der Eigen- mietwert ihrer Auffassung nach zu senken sei.

E. 2.6 Am 6. März 2023 fand gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Re- kurrenten eine Begehung der Liegenschaft T._____ statt.

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E. 2.7 In der Veranlagungsverfügung vom 21. März 2023 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wurden für die Liegenschaft T._____ die bisherigen Schätzwerte gemäss der Verfügung vom 23. Oktober 2020 eingesetzt.

E. 2.8 Mit der Einsprache vom 29. März 2023 gegen die Veranlagung für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2019 liess der Rekurrent die Schätzwerte der Liegenschaft T._____ anfechten. Diese seien gemäss der vor wenigen Ta- gen erfolgten, jedoch noch nicht eröffneten Neuschätzung zu korrigieren.

E. 2.9 Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurden dem Rekurrenten der Steuerwert und der Eigenmietwert der Liegenschaft T._____ "aufgrund einer Überprü- fung der Schätzungswerte" mitgeteilt. Die bisherigen Werte gemäss Verfü- gung vom 23. Oktober 2020 wurden unverändert übernommen, da "keine wesentliche Änderung" vorliege.

E. 2.10 Mit Schreiben vom 20. April 2023 liess der Rekurrent gegen die Verfügung vom 6. April 2023 Einsprache erheben. Er liess eine Senkung des Eigen- mietwertes beantragen.

E. 2.11 Am 13. Februar 2024 fand betreffend Schätzwerte der Liegenschaft T._____ eine Einspracheverhandlung mit Begehung der Liegenschaft statt.

E. 2.12 Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 wurde die Einsprache gegen die Ver- fügung vom 6. April 2023 betreffend Schätzwerte der Liegenschaft T._____ teilweise gutgeheissen. Der Steuerwert der Liegenschaft wurde leicht er- höht, während der Eigenmietwert um rund einen Drittel reduziert wurde. Das Datum "Schätzung gültig ab" wurde korrigiert auf den 1. Januar 2022 (bisher: Schätzung gültig ab 6. März 2023). Der Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.13 Im Einspracheentscheid vom 4. September 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wies die Steuerkommission Q._____ das Be- gehren des Rekurrenten, die mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 neu festgelegten Schätzwerte betreffend Liegenschaft T._____ seien bereits auf die Veranlagung 2019 anzuwenden, ab.

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E. 3 Vorliegend umstritten ist einzig, ob die mit Einspracheentscheid vom

27. Februar 2024 rechtskräftig festgelegten Schätzwerte der Liegenschaft T._____ bereits auf die Veranlagung für die Kantons- und Gemein- desteuern 2019 Anwendung finden. Dies ist nachfolgend – nach einer Zu- sammenfassung der Parteivorbringen (Erw. 4.) – zu prüfen (Erw. 5. bis 8.).

E. 4.1 Der Rekurrent lässt im Wesentlichen geltend machen, die Schätzwerte ge- mäss Verfügung vom 23. Oktober 2020 seien offensichtlich falsch gewe- sen, weshalb sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 korrigiert worden seien. Da es sich um eine offensichtlich falsche Schätzung gehan- delt habe, sei die Korrektur bereits ab Erstellung des Neubaus (der zur Ver- fügung vom 23. Oktober 2020 geführt hat) und nicht erst ab dem Antrag auf Überprüfung der Schätzung zu berücksichtigen. Änderungen seien immer sofort auf die noch offenen Fälle anzuwenden. Dies gelte umso mehr, als die Verfügung vom 23. Oktober 2020 der Ver- treterin fälschlicherweise nicht zugestellt worden sei. Die Vertreterin habe erst anlässlich der Zustellung des Veranlagungsvorschlags im Sommer 2022 von den neuen Schätzwerten Kenntnis erhalten und habe diese erst dann anfechten können. Wäre der Veranlagungsvorschlag zeitnah zur Ab- gabe der Steuererklärung am 6. Mai 2020 erfolgt, so hätte die Vertreterin die Unrichtigkeit der Schätzwerte bereits früher feststellen und den Antrag auf Überprüfung der Schätzung entsprechend früher einreichen können. Deshalb seien die neuen Schätzwerte bereits in der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu berücksichtigen.

E. 4.2 Die Steuerkommission Q._____ führt demgegenüber aus, im Ein- spracheentscheid vom 27. Februar 2024 betreffend Schätzwerte der Lie- genschaft T._____ sei festgelegt worden, dass die neuen Werte seit dem

1. Januar 2022 Geltung beanspruchten. Dies entspreche dem Gesetzes- wortlaut in § 218 Abs. 2 StG. Deshalb werde die Einsprache abgewiesen.

E. 5.1 Die mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 für die Liegenschaft T._____ neu festgelegten Schätzwerte sollten erstmals für die Steuerperiode 2018 An- wendung finden. Die Verfügung wurde – trotz bestehender und der Steuer- behörde bekannter Vollmacht – nur dem Rekurrenten, nicht jedoch seiner Vertreterin eröffnet.

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E. 5.2 Zustellungen von Verfügungen und Entscheiden haben bei vorliegender vertraglicher Vertretung an den Vertreter zu erfolgen, wenn und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt ist. Erfolgt trotzdem die Zu- stellung an den vertretenen Steuerpflichtigen anstatt an den Vertreter, lei- det die Eröffnung an einem Mangel, was jedoch nicht per se dazu führt, dass die Verfügung keine Rechtswirkungen entfalten bzw. nicht in Rechts- kraft erwachsen könnte. Dem Steuerpflichtigen darf aus der fehlerhaften Eröffnung lediglich kein Nachteil erwachsen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 176 StG N 14 mit Verweis u.a. auf VGE vom 10. November 2015 [WBE.2015.224]). Demgemäss läuft die Rechtsmittelfrist in dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige oder der Vertreter vom Zustellungsmangel tatsächlich Kenntnis erhalten hat (VGE vom 10. November 2015 [WBE.2015.224], Erw. 1.1.) Der Steuerpflichtige muss nicht sofort erkennen, dass nur er, nicht aber sein Vertreter, die Verfügung erhalten hat. Auch dort, wo die Veranlagungs- behörde das Vertretungsverhältnis beachtet, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie dem Steuerpflichtigen eine Orientierungskopie schickt. Dem im Verfahren nicht besonders bewanderten Steuerpflichtigen kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er zunächst davon ausgeht, die Verfügung sei auch an seinen Vertreter gesandt worden. Allerdings darf der Steuer- pflichtige, sofern die Erhebung einer Einsprache erwogen wird, auch dann, wenn er glaubt, sein Vertreter kenne die Veranlagung, die Einsprachefrist nicht tatenlos verstreichen lassen. Ein pflichtbewusster Vertreter erhebt nicht Einsprache, ohne von seinem Mandanten Instruktionen eingeholt oder mindestens mit ihm Kontakt aufgenommen zu haben. Spätestens ge- gen Ablauf der Einsprachefrist muss sich der Steuerpflichtige, wenn er bis dahin von seinem Vertreter nichts gehört haben, somit vergewissern, dass diesem die Notwendigkeit der Einspracheerhebung nicht entgangen ist. Wurde die Veranlagungsverfügung dem Vertreter nicht zugestellt, so tritt dies jetzt zutage (AGVE 1997 S. 229). Somit ist spätestens am letzten Tag der Einsprachefrist davon auszugehen, dass die anzufechtende Verfügung dem Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde, womit die Rechtsmittelfrist auch spätestens in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Im Ergebnis verlängert sich die Rechtsmittelfrist um maxi- mal 30 Tage (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 176 StG N 14; VGE vom 10. November 2015 [WBE.2015.224], Erw. 1.1.). Allgemein gilt, dass der steuerpflichtigen Person nur dann ein Nachteil er- wächst, wenn die Zustellung an sie persönlich statt an ihren Vertreter wäh- rend der Abwesenheit der steuerpflichtigen Person erfolgte oder sie wegen eines Fehlers einer in ihrem Geschäft oder Haushalt mit der Entgegen- nahme betrauten Person von der Zustellung keine Kenntnis erhielt (VGE vom 10. November 2015 [WBE.2015.224], Erw. 1.1.; bestätigt mit Urteil des

- 8 - Bundesgerichts vom 10. Juni 2016 [2C_11/2016], Erw. 2.1.2.). Ist dem Pflichtigen die Veranlagung aber unzweifelhaft zur Kenntnis gebracht wor- den, kann er nicht erst nach Ablauf der Einsprachefrist Einwände gegen die Veranlagung erheben. Der Pflichtige kann sich nach erfolgter Kenntnis- nahme der Veranlagung nicht bloss auf die Mangelhaftigkeit der Zustellung berufen und gänzlich untätig bleiben. Vielmehr hat er die ihm gemäss Treu und Glauben obliegende, durchaus zumutbare Abklärung vorzunehmen und spätestens gegen Ende der Einsprachefrist mit dem Vertreter Kontakt aufzunehmen, um zu erfahren, ob in der Angelegenheit etwas getan wer- den muss (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2016 [2C_11/2016], Erw. 2.1.2 und 2.2.).

E. 5.3.1 Vorliegend wurde die Verfügung vom 23. Oktober 2020 betreffend Schätz- werte der Liegenschaft T._____ dem Rekurrenten unbestrittenermassen eröffnet. Dass der Rekurrent innerhalb der Rechtsmittelfrist infolge Ab- wesenheit oder ähnlicher Gründe keine Kenntnis von der Verfügung erhal- ten hat, wird nicht geltend gemacht und ist nicht aus den Akten ersichtlich. Bei dieser Sachlage hätte der Rekurrent – auch wenn er zunächst davon ausgehen durfte, dass die Verfügung auch seiner Vertreterin eröffnet wurde

– nicht einfach untätig bleiben dürfen. Er hätte sich spätestens am Ende der Rechtmittelfrist mit seiner Vertreterin in Verbindung setzen müssen. Dies gilt umso mehr, als die betroffene Verfügung in dem Sinne ausserge- wöhnlich war, als sie nicht etwa periodisch anfallende Steuern, sondern die Neuschätzung einer Liegenschaft nach dem Neubau eines Gebäudes be- traf. Dieser Neuschätzung war, soweit aus den Akten ersichtlich, am tt.mm. 2020 eine Aufnahme der Raumeinheiten und zusätzlichen Mietwerte vorausgegangen, die in Anwesenheit des Rekurrenten durchgeführt werden musste. Der Rekurrent hatte also genügend Gelegenheit, sich der Tragweite der Neuschätzung bewusst zu werden und seine Vertreterin rechtzeitig zu involvieren. Dies hat er nicht nur unterlassen, sondern ist auch nach Zustellung der Verfügung vom

23. Oktober 2020 und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist komplett untätig geblieben, bis die Vertreterin rund zwei Jahre später aufgrund des Veranlagungsvorschlags für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 von den neuen Schätzwerten Kenntnis erhalten hat. Vor diesem Hintergrund fällt eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgrund der Nichtzustellung derselben an die Vertreterin ausser Betracht.

E. 5.3.2 Zu ergänzen bleibt, dass das Schreiben der Vertreterin vom 28. September 2022 ohnehin zu spät erfolgt ist, selbst wenn man davon ausgegangen

- 9 - wäre, dass sich die Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 23. Oktober 2020 bis zur Kenntnisnahme der neuen Schätzwerte durch die Vertreterin ver- längert hätte: Denn die Vertreterin hat die neue Schätzung der Liegenschaft T._____ gemäss eigenen Angaben mit dem Veranlagungsvorschlag vom

26. Juli 2022 erstmals zur Kenntnis genommen. Das Schreiben vom

28. September 2022 ist rund 60 Tage später erfolgt. Damit wäre auch eine allenfalls verlängerte Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen.

E. 5.3.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Verfügung vom 23. Oktober 2020 trotz feh- lender Zustellung an die Vertreterin des Rekurrenten in Rechtskraft er- wachsen ist. Damit kann eine allfällige Korrektur jener Verfügung mittels Unrichtigkeitsschätzung nur ab jener Steuerperiode Geltung beanspru- chen, in der die Unrichtigkeitsschätzung eingeleitet wurde (§ 218 Abs. 2 StG).

E. 6.1 Der Rekurrent selbst hat im Übrigen zu keinem Zeitpunkt geltend machen lassen, dass die fehlende Zustellung der Verfügung vom 23. Oktober 2020 an die Vertreterin dem Eintritt der Rechtskraft derselben geschadet habe. Stattdessen stellt die Vertreterin bereits in der ersten Rückmeldung zur neuen Schätzung, im Schreiben vom 28. September 2022, einen Antrag auf Durchführung einer Unrichtigkeitsschätzung. Dieser Antrag setzt die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Oktober 2020 voraus. In der Folge hat das KStA die Schätzung überprüft und sie schliesslich mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 korrigiert. In jenem Ein- spracheentscheid wurde das Datum, ab dem die neu festgelegten Schätz- werte gelten, überprüft, und vom 6. März 2023 auf den 1. Januar 2022 kor- rigiert. Diese Korrektur wurde in den Erwägungen (Seite 2) ausdrücklich erwähnt und mit Hinweis auf den Sachverhalt (Zeitpunkt der Einleitung der Neuschätzung) begründet. Der Geltungszeitpunkt der neuen Schätzwerte wurde vor Erlass des Einspracheentscheids mit der Vertreterin erörtert (E-Mail vom 14. Februar 2024). Der Einspracheentscheid, der unbestritte- nermassen der Vertreterin zugestellt worden ist, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 6.2 Rechtskräftig festgelegte Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte sind für die Steuerkommission und die Steuerjustizbehörden verbindlich (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 218 StG N 14). Das Datum, ab dem die neuen Schätzwerte gültig sind, wird im Rahmen der Schätzung der Eigenmietwerte und der Vermögenssteuerwerte nach eigens dafür vor- gesehenen Regeln (§ 218 Abs. 2 StG) vom KStA (§ 219 Abs. 1 StG) fest-

- 10 - gelegt. Die Verbindlichkeit der Schätzwerte für die Steuerkommission und die Steuerjustizbehörden erstreckt sich deshalb auch auf dieses Datum.

E. 6.3 Auch vor diesem Hintergrund kann der rechtskräftig festgelegte Geltungs- zeitpunkt der neuen Schätzung mit einer Einsprache gegen die Veranla- gung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nicht mehr angefochten werden. Der Rekurrent hätte, wenn er mit dem Geltungszeitpunkt der neuen Schätzwerte gemäss Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 nicht einverstanden gewesen wäre, diesen Entscheid anfechten müssen. Im Rahmen jenes Rechtsmittelverfahrens wäre es möglich gewesen, das Datum zu überprüfen. Dies hat der dannzumal offensichtlich fachkundig vertretene Rekurrent jedoch (und angesichts der klaren rechtlichen Rege- lung zu Recht) unterlassen.

E. 7 Schliesslich ist auch die übrige Argumentation des Rekurrenten im Rekurs nicht schlüssig. Zwar beantragt er, dass die korrigierte Schätzung bereits auf die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 Anwen- dung finden solle. Er begründet dies jedoch damit, dass der verzögerte Ver- sand des Veranlagungsvorschlags für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 ursächlich für die verspätete Anfechtung der Schätzung gewesen sei. Diese Begründung führt bei genauer Betrachtung nicht zum beantragten Ergebnis: Die Steuererklärung 2019 wurde nämlich im Mai 2020 einge- reicht. Selbst wenn der Veranlagungsvorschlag für die Kantons- und Ge- meindesteuern 2019 noch im (gleichen) Jahr 2020 versandt worden wäre, hätte die Vertreterin die neuen Schätzwerte erst im Jahr 2020 anfechten können. Damit fällt – da unrichtige Werte ab dem Jahr der Einleitung der Neuschätzung korrigiert werden (§ 218 Abs. 2 StG) – eine Geltung der neuen Werte für die Steuerperiode 2019 ausser Betracht.

E. 8 Zusammenfassend hat die fehlende Zustellung der Verfügung vom 23. Ok- tober 2020 betreffend Schätzung der Liegenschaft T._____ zu keiner Ver- längerung der Rechtsmittelfrist geführt, weshalb die Verfügung in Rechts- kraft erwachsen ist. Das folgerichtig eingeleitete Verfahren zur Durchfüh- rung einer Unrichtigkeitsschätzung wurde mit Einspracheentscheid vom

27. Februar 2024 rechtskräftig abgeschlossen, wobei auch der Geltungs- zeitpunkt der korrigierten Schätzung mit dem 1. Januar 2022 für die Steu- erkommission und die Steuerjustizbehörden verbindlich festgelegt wurde. Die übrigen Ausführungen des Rekurrenten sind ebensowenig stichhaltig, da ein Veranlagungsvorschlag für die Steuerperiode 2019 frühestens nach Abgabe der Steuererklärung im Jahr 2020 hätte versandt werden können, wodurch allfällig mittels Unrichtigkeitsschätzung festgesetzte neue Schätz- werte nicht bereits für die Steuerperiode 2019 hätten Geltung beanspru- chen können.

- 11 - Damit sind die mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 rechtskräftig festgelegten neuen Schätzwerte der Liegenschaft T._____ erstmals auf die Steuerperiode 2022 anwendbar. Eine Anwendung der korrigierten Schät- zung auf die Steuerperiode 2019 fällt ausser Betracht. Der Rekurs ist ab- zuweisen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 12 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt V._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 13 - Aarau, 23. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.124 P 57 Urteil vom 23. April 2026 Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Lämmli Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrent A._____ vertreten durch Herzog Treuhand AG, Brotkorbstrasse 1, 4332 Stein AG Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 4. September 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019

- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde A._____ von der Steuer- kommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 79'500.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermö- gen von CHF 468'000.00 veranlagt. Dabei wurden die Einkünfte aus Lie- genschaft sowie der Liegenschaftswert der Liegenschaft T._____, Grund- stücksnummer aaa in U._____, gemäss der Verfügung betreffend neue Schätzwerte vom 23. Oktober 2020 festgelegt. 2. Gegen die Verfügung vom 21. März 2023 liess A._____ mit Schreiben vom

29. März 2023 Einsprache erheben. Er stellte den Antrag, die Einkünfte aus Liegenschaft sowie der Liegenschaftswert betreffend Liegenschaft T._____, Grundstücksnummer aaa in U._____, seien zu korrigieren, da die Werte zwischenzeitlich angefochten worden seien und das Verfahren noch im Gange sei. 3. Mit Entscheid vom 4. September 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 4. September 2024 (Zustellung am 23. Sep- tember 2024) hat A._____ mit Rekurs vom 11. Oktober 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er stellte folgendes " Rechtsbegehren: Der Eigenmietwert und der Steuerwert der Lagerhalle T._____, Parzelle aaa, sei gemäss den korrigierten Werten im Einsprache-Entscheid der Grundstückschätzung des Kantonalen Steueramtes vom 27.2.2024 auch für das Steuerjahr 2019 und folgend zu erfassen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat eine Replik erstatten lassen.

- 3 - 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen beim Kantonalen Steueramt, Sektion Grundstückschätzung, sowie beim neu für U._____ zu- ständigen Gemeindesteueramt V._____ vorgenommen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent hat der Vertreterin am 15. November 2019 eine Vollmacht zur Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten erteilt. Die Vollmacht wurde am 31. März 2020 im Steueradressregister erfasst. 2.2. Am 6. Mai 2020 reichte der Rekurrent die Steuererklärung 2019 ein. Dabei kreuzte er zugunsten der Vertreterin sowohl die Rubriken "Rückfragen in dieser Steuersache sind an folgende Adresse zu richten:" als auch "Einge- schränkte Vollmacht zur Entgegennahme von Auflagen und einer Kopie der Veranlagungsverfügung" an. 2.3. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 wurden dem Rekurrenten die neuen Schätzwerte betreffend Liegenschaft T._____, Grundstücksnummer aaa in U._____ (nachfolgend Liegenschaft T._____), eröffnet. Als Schät- zungsgrund war "Neubau (Bestandesänderung)" vermerkt. Die Eröffnung erfolgte an den Rekurrenten, nicht aber an die Vertreterin. 2.4. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 wurde der Vertreterin des Rekurrenten ein Veranlagungsvorschlag für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu- gesandt. 2.5. Die Vertreterin liess sich mit Schreiben vom 28. September 2022 zum Ver- anlagungsvorschlag für die Steuerperiode 2019 vernehmen. Sie machte geltend, sie habe bisher von der Neuschätzung der Liegenschaft T._____ keine Kenntnis gehabt. Die Neuschätzung sei wegen offensichtlicher Un- richtigkeit zu überprüfen. Die Vertreterin begründete, weshalb der Eigen- mietwert ihrer Auffassung nach zu senken sei. 2.6. Am 6. März 2023 fand gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Re- kurrenten eine Begehung der Liegenschaft T._____ statt.

- 5 - 2.7. In der Veranlagungsverfügung vom 21. März 2023 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wurden für die Liegenschaft T._____ die bisherigen Schätzwerte gemäss der Verfügung vom 23. Oktober 2020 eingesetzt. 2.8. Mit der Einsprache vom 29. März 2023 gegen die Veranlagung für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2019 liess der Rekurrent die Schätzwerte der Liegenschaft T._____ anfechten. Diese seien gemäss der vor wenigen Ta- gen erfolgten, jedoch noch nicht eröffneten Neuschätzung zu korrigieren. 2.9. Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurden dem Rekurrenten der Steuerwert und der Eigenmietwert der Liegenschaft T._____ "aufgrund einer Überprü- fung der Schätzungswerte" mitgeteilt. Die bisherigen Werte gemäss Verfü- gung vom 23. Oktober 2020 wurden unverändert übernommen, da "keine wesentliche Änderung" vorliege. 2.10. Mit Schreiben vom 20. April 2023 liess der Rekurrent gegen die Verfügung vom 6. April 2023 Einsprache erheben. Er liess eine Senkung des Eigen- mietwertes beantragen. 2.11. Am 13. Februar 2024 fand betreffend Schätzwerte der Liegenschaft T._____ eine Einspracheverhandlung mit Begehung der Liegenschaft statt. 2.12. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 wurde die Einsprache gegen die Ver- fügung vom 6. April 2023 betreffend Schätzwerte der Liegenschaft T._____ teilweise gutgeheissen. Der Steuerwert der Liegenschaft wurde leicht er- höht, während der Eigenmietwert um rund einen Drittel reduziert wurde. Das Datum "Schätzung gültig ab" wurde korrigiert auf den 1. Januar 2022 (bisher: Schätzung gültig ab 6. März 2023). Der Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.13. Im Einspracheentscheid vom 4. September 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wies die Steuerkommission Q._____ das Be- gehren des Rekurrenten, die mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 neu festgelegten Schätzwerte betreffend Liegenschaft T._____ seien bereits auf die Veranlagung 2019 anzuwenden, ab.

- 6 - 3. Vorliegend umstritten ist einzig, ob die mit Einspracheentscheid vom

27. Februar 2024 rechtskräftig festgelegten Schätzwerte der Liegenschaft T._____ bereits auf die Veranlagung für die Kantons- und Gemein- desteuern 2019 Anwendung finden. Dies ist nachfolgend – nach einer Zu- sammenfassung der Parteivorbringen (Erw. 4.) – zu prüfen (Erw. 5. bis 8.). 4. 4.1. Der Rekurrent lässt im Wesentlichen geltend machen, die Schätzwerte ge- mäss Verfügung vom 23. Oktober 2020 seien offensichtlich falsch gewe- sen, weshalb sie mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 korrigiert worden seien. Da es sich um eine offensichtlich falsche Schätzung gehan- delt habe, sei die Korrektur bereits ab Erstellung des Neubaus (der zur Ver- fügung vom 23. Oktober 2020 geführt hat) und nicht erst ab dem Antrag auf Überprüfung der Schätzung zu berücksichtigen. Änderungen seien immer sofort auf die noch offenen Fälle anzuwenden. Dies gelte umso mehr, als die Verfügung vom 23. Oktober 2020 der Ver- treterin fälschlicherweise nicht zugestellt worden sei. Die Vertreterin habe erst anlässlich der Zustellung des Veranlagungsvorschlags im Sommer 2022 von den neuen Schätzwerten Kenntnis erhalten und habe diese erst dann anfechten können. Wäre der Veranlagungsvorschlag zeitnah zur Ab- gabe der Steuererklärung am 6. Mai 2020 erfolgt, so hätte die Vertreterin die Unrichtigkeit der Schätzwerte bereits früher feststellen und den Antrag auf Überprüfung der Schätzung entsprechend früher einreichen können. Deshalb seien die neuen Schätzwerte bereits in der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu berücksichtigen. 4.2. Die Steuerkommission Q._____ führt demgegenüber aus, im Ein- spracheentscheid vom 27. Februar 2024 betreffend Schätzwerte der Lie- genschaft T._____ sei festgelegt worden, dass die neuen Werte seit dem

1. Januar 2022 Geltung beanspruchten. Dies entspreche dem Gesetzes- wortlaut in § 218 Abs. 2 StG. Deshalb werde die Einsprache abgewiesen. 5. 5.1. Die mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 für die Liegenschaft T._____ neu festgelegten Schätzwerte sollten erstmals für die Steuerperiode 2018 An- wendung finden. Die Verfügung wurde – trotz bestehender und der Steuer- behörde bekannter Vollmacht – nur dem Rekurrenten, nicht jedoch seiner Vertreterin eröffnet.

- 7 - 5.2. Zustellungen von Verfügungen und Entscheiden haben bei vorliegender vertraglicher Vertretung an den Vertreter zu erfolgen, wenn und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt ist. Erfolgt trotzdem die Zu- stellung an den vertretenen Steuerpflichtigen anstatt an den Vertreter, lei- det die Eröffnung an einem Mangel, was jedoch nicht per se dazu führt, dass die Verfügung keine Rechtswirkungen entfalten bzw. nicht in Rechts- kraft erwachsen könnte. Dem Steuerpflichtigen darf aus der fehlerhaften Eröffnung lediglich kein Nachteil erwachsen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 176 StG N 14 mit Verweis u.a. auf VGE vom 10. November 2015 [WBE.2015.224]). Demgemäss läuft die Rechtsmittelfrist in dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige oder der Vertreter vom Zustellungsmangel tatsächlich Kenntnis erhalten hat (VGE vom 10. November 2015 [WBE.2015.224], Erw. 1.1.) Der Steuerpflichtige muss nicht sofort erkennen, dass nur er, nicht aber sein Vertreter, die Verfügung erhalten hat. Auch dort, wo die Veranlagungs- behörde das Vertretungsverhältnis beachtet, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie dem Steuerpflichtigen eine Orientierungskopie schickt. Dem im Verfahren nicht besonders bewanderten Steuerpflichtigen kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er zunächst davon ausgeht, die Verfügung sei auch an seinen Vertreter gesandt worden. Allerdings darf der Steuer- pflichtige, sofern die Erhebung einer Einsprache erwogen wird, auch dann, wenn er glaubt, sein Vertreter kenne die Veranlagung, die Einsprachefrist nicht tatenlos verstreichen lassen. Ein pflichtbewusster Vertreter erhebt nicht Einsprache, ohne von seinem Mandanten Instruktionen eingeholt oder mindestens mit ihm Kontakt aufgenommen zu haben. Spätestens ge- gen Ablauf der Einsprachefrist muss sich der Steuerpflichtige, wenn er bis dahin von seinem Vertreter nichts gehört haben, somit vergewissern, dass diesem die Notwendigkeit der Einspracheerhebung nicht entgangen ist. Wurde die Veranlagungsverfügung dem Vertreter nicht zugestellt, so tritt dies jetzt zutage (AGVE 1997 S. 229). Somit ist spätestens am letzten Tag der Einsprachefrist davon auszugehen, dass die anzufechtende Verfügung dem Vertreter zur Kenntnis gebracht wurde, womit die Rechtsmittelfrist auch spätestens in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Im Ergebnis verlängert sich die Rechtsmittelfrist um maxi- mal 30 Tage (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 176 StG N 14; VGE vom 10. November 2015 [WBE.2015.224], Erw. 1.1.). Allgemein gilt, dass der steuerpflichtigen Person nur dann ein Nachteil er- wächst, wenn die Zustellung an sie persönlich statt an ihren Vertreter wäh- rend der Abwesenheit der steuerpflichtigen Person erfolgte oder sie wegen eines Fehlers einer in ihrem Geschäft oder Haushalt mit der Entgegen- nahme betrauten Person von der Zustellung keine Kenntnis erhielt (VGE vom 10. November 2015 [WBE.2015.224], Erw. 1.1.; bestätigt mit Urteil des

- 8 - Bundesgerichts vom 10. Juni 2016 [2C_11/2016], Erw. 2.1.2.). Ist dem Pflichtigen die Veranlagung aber unzweifelhaft zur Kenntnis gebracht wor- den, kann er nicht erst nach Ablauf der Einsprachefrist Einwände gegen die Veranlagung erheben. Der Pflichtige kann sich nach erfolgter Kenntnis- nahme der Veranlagung nicht bloss auf die Mangelhaftigkeit der Zustellung berufen und gänzlich untätig bleiben. Vielmehr hat er die ihm gemäss Treu und Glauben obliegende, durchaus zumutbare Abklärung vorzunehmen und spätestens gegen Ende der Einsprachefrist mit dem Vertreter Kontakt aufzunehmen, um zu erfahren, ob in der Angelegenheit etwas getan wer- den muss (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2016 [2C_11/2016], Erw. 2.1.2 und 2.2.). 5.3. 5.3.1. Vorliegend wurde die Verfügung vom 23. Oktober 2020 betreffend Schätz- werte der Liegenschaft T._____ dem Rekurrenten unbestrittenermassen eröffnet. Dass der Rekurrent innerhalb der Rechtsmittelfrist infolge Ab- wesenheit oder ähnlicher Gründe keine Kenntnis von der Verfügung erhal- ten hat, wird nicht geltend gemacht und ist nicht aus den Akten ersichtlich. Bei dieser Sachlage hätte der Rekurrent – auch wenn er zunächst davon ausgehen durfte, dass die Verfügung auch seiner Vertreterin eröffnet wurde

– nicht einfach untätig bleiben dürfen. Er hätte sich spätestens am Ende der Rechtmittelfrist mit seiner Vertreterin in Verbindung setzen müssen. Dies gilt umso mehr, als die betroffene Verfügung in dem Sinne ausserge- wöhnlich war, als sie nicht etwa periodisch anfallende Steuern, sondern die Neuschätzung einer Liegenschaft nach dem Neubau eines Gebäudes be- traf. Dieser Neuschätzung war, soweit aus den Akten ersichtlich, am tt.mm. 2020 eine Aufnahme der Raumeinheiten und zusätzlichen Mietwerte vorausgegangen, die in Anwesenheit des Rekurrenten durchgeführt werden musste. Der Rekurrent hatte also genügend Gelegenheit, sich der Tragweite der Neuschätzung bewusst zu werden und seine Vertreterin rechtzeitig zu involvieren. Dies hat er nicht nur unterlassen, sondern ist auch nach Zustellung der Verfügung vom

23. Oktober 2020 und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist komplett untätig geblieben, bis die Vertreterin rund zwei Jahre später aufgrund des Veranlagungsvorschlags für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 von den neuen Schätzwerten Kenntnis erhalten hat. Vor diesem Hintergrund fällt eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 23. Oktober 2020 aufgrund der Nichtzustellung derselben an die Vertreterin ausser Betracht. 5.3.2. Zu ergänzen bleibt, dass das Schreiben der Vertreterin vom 28. September 2022 ohnehin zu spät erfolgt ist, selbst wenn man davon ausgegangen

- 9 - wäre, dass sich die Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 23. Oktober 2020 bis zur Kenntnisnahme der neuen Schätzwerte durch die Vertreterin ver- längert hätte: Denn die Vertreterin hat die neue Schätzung der Liegenschaft T._____ gemäss eigenen Angaben mit dem Veranlagungsvorschlag vom

26. Juli 2022 erstmals zur Kenntnis genommen. Das Schreiben vom

28. September 2022 ist rund 60 Tage später erfolgt. Damit wäre auch eine allenfalls verlängerte Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen. 5.3.3. Insgesamt ergibt sich, dass die Verfügung vom 23. Oktober 2020 trotz feh- lender Zustellung an die Vertreterin des Rekurrenten in Rechtskraft er- wachsen ist. Damit kann eine allfällige Korrektur jener Verfügung mittels Unrichtigkeitsschätzung nur ab jener Steuerperiode Geltung beanspru- chen, in der die Unrichtigkeitsschätzung eingeleitet wurde (§ 218 Abs. 2 StG). 6. 6.1. Der Rekurrent selbst hat im Übrigen zu keinem Zeitpunkt geltend machen lassen, dass die fehlende Zustellung der Verfügung vom 23. Oktober 2020 an die Vertreterin dem Eintritt der Rechtskraft derselben geschadet habe. Stattdessen stellt die Vertreterin bereits in der ersten Rückmeldung zur neuen Schätzung, im Schreiben vom 28. September 2022, einen Antrag auf Durchführung einer Unrichtigkeitsschätzung. Dieser Antrag setzt die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Oktober 2020 voraus. In der Folge hat das KStA die Schätzung überprüft und sie schliesslich mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 korrigiert. In jenem Ein- spracheentscheid wurde das Datum, ab dem die neu festgelegten Schätz- werte gelten, überprüft, und vom 6. März 2023 auf den 1. Januar 2022 kor- rigiert. Diese Korrektur wurde in den Erwägungen (Seite 2) ausdrücklich erwähnt und mit Hinweis auf den Sachverhalt (Zeitpunkt der Einleitung der Neuschätzung) begründet. Der Geltungszeitpunkt der neuen Schätzwerte wurde vor Erlass des Einspracheentscheids mit der Vertreterin erörtert (E-Mail vom 14. Februar 2024). Der Einspracheentscheid, der unbestritte- nermassen der Vertreterin zugestellt worden ist, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6.2. Rechtskräftig festgelegte Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte sind für die Steuerkommission und die Steuerjustizbehörden verbindlich (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 218 StG N 14). Das Datum, ab dem die neuen Schätzwerte gültig sind, wird im Rahmen der Schätzung der Eigenmietwerte und der Vermögenssteuerwerte nach eigens dafür vor- gesehenen Regeln (§ 218 Abs. 2 StG) vom KStA (§ 219 Abs. 1 StG) fest-

- 10 - gelegt. Die Verbindlichkeit der Schätzwerte für die Steuerkommission und die Steuerjustizbehörden erstreckt sich deshalb auch auf dieses Datum. 6.3. Auch vor diesem Hintergrund kann der rechtskräftig festgelegte Geltungs- zeitpunkt der neuen Schätzung mit einer Einsprache gegen die Veranla- gung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nicht mehr angefochten werden. Der Rekurrent hätte, wenn er mit dem Geltungszeitpunkt der neuen Schätzwerte gemäss Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 nicht einverstanden gewesen wäre, diesen Entscheid anfechten müssen. Im Rahmen jenes Rechtsmittelverfahrens wäre es möglich gewesen, das Datum zu überprüfen. Dies hat der dannzumal offensichtlich fachkundig vertretene Rekurrent jedoch (und angesichts der klaren rechtlichen Rege- lung zu Recht) unterlassen. 7. Schliesslich ist auch die übrige Argumentation des Rekurrenten im Rekurs nicht schlüssig. Zwar beantragt er, dass die korrigierte Schätzung bereits auf die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 Anwen- dung finden solle. Er begründet dies jedoch damit, dass der verzögerte Ver- sand des Veranlagungsvorschlags für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 ursächlich für die verspätete Anfechtung der Schätzung gewesen sei. Diese Begründung führt bei genauer Betrachtung nicht zum beantragten Ergebnis: Die Steuererklärung 2019 wurde nämlich im Mai 2020 einge- reicht. Selbst wenn der Veranlagungsvorschlag für die Kantons- und Ge- meindesteuern 2019 noch im (gleichen) Jahr 2020 versandt worden wäre, hätte die Vertreterin die neuen Schätzwerte erst im Jahr 2020 anfechten können. Damit fällt – da unrichtige Werte ab dem Jahr der Einleitung der Neuschätzung korrigiert werden (§ 218 Abs. 2 StG) – eine Geltung der neuen Werte für die Steuerperiode 2019 ausser Betracht. 8. Zusammenfassend hat die fehlende Zustellung der Verfügung vom 23. Ok- tober 2020 betreffend Schätzung der Liegenschaft T._____ zu keiner Ver- längerung der Rechtsmittelfrist geführt, weshalb die Verfügung in Rechts- kraft erwachsen ist. Das folgerichtig eingeleitete Verfahren zur Durchfüh- rung einer Unrichtigkeitsschätzung wurde mit Einspracheentscheid vom

27. Februar 2024 rechtskräftig abgeschlossen, wobei auch der Geltungs- zeitpunkt der korrigierten Schätzung mit dem 1. Januar 2022 für die Steu- erkommission und die Steuerjustizbehörden verbindlich festgelegt wurde. Die übrigen Ausführungen des Rekurrenten sind ebensowenig stichhaltig, da ein Veranlagungsvorschlag für die Steuerperiode 2019 frühestens nach Abgabe der Steuererklärung im Jahr 2020 hätte versandt werden können, wodurch allfällig mittels Unrichtigkeitsschätzung festgesetzte neue Schätz- werte nicht bereits für die Steuerperiode 2019 hätten Geltung beanspru- chen können.

- 11 - Damit sind die mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 rechtskräftig festgelegten neuen Schätzwerte der Liegenschaft T._____ erstmals auf die Steuerperiode 2022 anwendbar. Eine Anwendung der korrigierten Schät- zung auf die Steuerperiode 2019 fällt ausser Betracht. Der Rekurs ist ab- zuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 12 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt V._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 13 - Aarau, 23. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche