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3-RV.2024.122

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-RV.2024.122

AG Spezialverwaltungsgericht ·Abteilung Steuern · 2026-04-23 · Deutsch AG
Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 festgesetzt.

E. 1.2 Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 im Umfang von 70 % mit CHF 700.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Gemeinde Q._____, Abteilung Steuern Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 19 - Aarau, 23. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs

E. 2.1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 1 StG). Nach § 172 Abs. 3 StG gelten Rechtsmittel und andere Ein- gaben als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Die Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfahren nämlich eine Art notwen- dige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zei- tigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 2006 S. 126; VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; SGE vom 27. August 2025 [3-RV.2024.30]).

E. 2.2 Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der vom Ehemann verfasste Rekurs für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Partei- stellung, mit den genannten Folgen.

E. 3 Die Parteien halten fest, dass bis zum Zeitpunkt der heutigen Vereinbarung der Schuldner gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 27. Oktober 2020

- 7 - Fr. 75'000.– bezahlt hat, womit sich der Gesamtbetrag gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 27. Oktober 2020 auf Fr. 75'000.– reduziert hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 27. Oktober 2020 unverändert fort."

E. 3.1.1 Gemäss Verlustschein vom tt.mm. 2010 mit dem Rekurrenten als Schuldner und D._____ als Gläubigerin beträgt der ungedeckt gebliebene Betrag CHF 309'762.15.

E. 3.1.2 Gemäss Verlustschein vom tt.mm. 2010 mit dem Rekurrenten als Schuldner und der E._____ als Gläubigerin beläuft sich der ungedeckt gebliebene Betrag auf CHF 1'622'523.40.

E. 3.1.3 Gemäss Verlustschein vom tt.mm. 2016 mit dem Rekurrenten als Schuldner und F._____ als Gläubiger beträgt der ungedeckt gebliebene Betrag CHF 325'271.35.

- 5 -

E. 3.2.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons H._____ vom tt.mm. 2004 wurde der Rekurrent verpflichtet, G._____ Schadenersatz von USD 920'000.00 zu bezahlen.

E. 3.2.2 Gestützt auf das vorgenannte Urteil hat der Präsident des Bezirksgerichts J._____ G._____ am tt.mm. 2013 für den Betrag von CHF 841'800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem tt.mm. 2004 definitive Rechtsöffnung erteilt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer) mit Entscheid vom tt.mm. 2013 ab.

E. 3.3.1 Der Rekurrent als Schuldner und C._____ als Gläubiger unterzeichneten am 30. Dezember 2010 eine Schuldanerkennung mit folgendem Inhalt: "(…) Präambel Am 16.1.2001 hat der Schuldner A._____ gegenüber C._____ bestätigt, ihm aus den getätigten Anlagegeschäften per 31.12.1996 den Betrag von USD 1'775'000.– (…) zu schulden, zuzüglich wirkend ab 1. Jan. 1996 sechs Prozent (6 % p.a.) Zins auf dem geschuldeten Kapital bis zur endgültigen Tilgung zu zahlen. Feststellungen – Vereinbarung Die Rückzahlung bis am 31.12.2002 ist vom Schuldner bisher nicht eingehalten worden. Aufgrund dieser Sachlage, wird hiermit diese neue Schuldanerkennung ausge- fertigt, welche diese vom 16.1.2001 ersetzt und ausser Kraft setzt. Verlängerung der Schuldanerkennung Ich A._____ bestätige hiermit unwiderruflich, dass das geschuldete Kapital bis heute an den Gläubiger, C._____, nicht rückgeführt ist und nach wie vor offen ist. Der offene Schuldbetrag und die aufgelaufenen Zinsen sind somit weiterhin ge- schuldet, wobei ich versuchen werde bis 31.12.2015 dem Gläubiger einen sinn- vollen Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten oder eine per Saldo aller An- sprüche Lösung zu finden. Durch die neue Befristung in dieser Schuldanerkennung ist die Verjährungsfrist unterbrochen und der neue Fristenlauf beginnt erst ab 1.1.2011 wieder zu lau-

- 6 - fen, d.h der Schuldner anerkennt dass die Verjährung frühestens per 30.12.2020 thematisiert werden müsste. (…)"

E. 3.3.2 Der Rekurrent und C._____ unterzeichneten am 27. Oktober 2020 die "Neuregelung Schuldanerkennung vom 30. Dezember 2010" mit folgen- dem Inhalt: "1. Der Schuldner verzichtet bis zum 30. Juni 2025 darauf, die Verjährungsein- rede gegenüber der am 30. Dezember 2010 von ihm anerkannten Schuld gegenüber dem Gläubiger zu erheben.

2. Der in der Schuldanerkennung vom 30.12.2010 anerkannte Schuldbetrag von USD 1'775'000.– nebst Zins zu 6% seit dem 1. Januar 1996 auf dem geschuldeten Betrag wird auf CHF 150'000.– per Saldo aller Ansprüche re- duziert, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) Zahlung von minimal CHF 30'000.– bis spätestens am 30. Juni 2021 und

b) Tilgung des Gesamtbetrags von CHF 150'000.– bis spätestens am

30. Juni 2025.

E. 3.3.2a Zahlung von minimal CHF 30'000.– bis spätestens am 30. Juni 2021 und

E. 3.3.2b Tilgung des Gesamtbetrags von CHF 150'000.– bis spätestens am

30. Juni 2025.

E. 3.3.3 Der Rekurrent und C._____ unterzeichneten am 24. Juni 2025 den "Nach- trag zur Neuregelung der Schuldanerkennung vom 30. Dezember 2010 da- tierend vom 27. Oktober 2020" mit folgendem Inhalt: "In Änderung der Bestimmungen der Vereinbarung vom 27. Oktober 2010 wird folgendes vereinbart:

1. Der Schuldner verzichtet neu bis zum 31. Dezember 2028 darauf, die Ver- jährungseinrede gegenüber der am 30. Dezember 2010 von ihm anerkann- ten Schuld gegenüber dem Gläubiger zu erheben.

2. Die Frist für die Tilgung der Gesamtforderung wird neu auf den 31. Dezem- ber 2028 festgesetzt.

E. 3.4.1 Die Steuerkommission Q._____ hat das steuerbare Vermögen der Re- kurrenten auf CHF 803'300.00 veranlagt. Dabei ging sie von folgenden Werten aus: Vermögenswerte CHF 1'070'865.00 ./. Schulden CHF 67'500.00 Reinvermögen CHF 1'003'365.00 ./. Steuerfreibeträge CHF 200'000.00 Steuerbares Vermögen CHF 803'365.00 Die Steuerkommission Q._____ liess lediglich eine Darlehensschuld ge- genüber I._____ von CHF 67'500.00 zum Abzug zu.

E. 3.4.2 Die Rekurrenten beantragen, dass das steuerbare Vermögen unter Berück- sichtigung weiterer Schulden von insgesamt CHF 4'864'716.00 (E. 3.1. – E. 3.3.) auf CHF 0.00 festzusetzen sei.

E. 3.5 Die Rekurrenten beantragen ausserdem, dass bei der Einkommenssteuer im Zusammenhang mit den Schulden gegenüber G._____ (E. 3.2.) und C._____ (E. 3.3.) Schuldzinsen von CHF 50'000.00 zum Abzug zuzulassen seien.

E. 4.1 Nachgewiesene Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haf- tet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürg- schaftsschulden, nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person ge- tragen werden müssen (§ 52 Abs. 1 StG). Diese Bestimmung steht im Ein- klang mit § 46 Abs. 1 StG und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom

14. Dezember 1990 (StHG), wonach der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen, das heisst der Überschuss der Aktiven über die Passiven, unterliegt (BGE 138 II 311 E. 3.3.1).

- 8 -

E. 4.2 Gemäss § 40 Abs. 1 lit. a StG werden die privaten Schuldzinsen im Um- fange der nach den §§ 29, 29a und 30 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.00 von den Einkünften abgezogen. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG und Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) lauten inhaltlich gleich. Wo die bundessteuerrechtliche und die steuerharmonisierungsrechtliche Re- gelung im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz deren iden- tische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmoni- sierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössi- schen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (BGE 133 II 114 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil vom 17. Juli 2019 [2C_87/2019] E. 3.1.). Es ist daher geboten, nicht nur die zu Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG ergangene Rechtsprechung und Lehre zu dieser Vor- schrift zu beachten, sondern die beiden Vorschriften strikt gleichläufig an- zuwenden (VGE vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171]; per analogiam).

E. 4.3 Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – dazu gehören auch Schuldzinsen und die diesen zugrundeliegende Schuld – grundsätzlich der steuerpflichtigen Person obliegt. Sie hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann der entsprechende Abzug nicht gewährt werden (SGE vom

21. September 2023 [3-RV.2022.115]).

E. 5.1 Der Rekurrent macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorweg zu behandeln (Bundesgerichtsurteil vom 16. Januar 2023 [2C_737/2022] E. 2.2.1.).

E. 5.2.1 Der Einspracheentscheid ist gemäss § 195 Abs. 3 StG schriftlich zu be- gründen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, ernst- haft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichti- gen. Zudem umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

- 9 - jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich die steuerpflichte Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Steuerbehörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2024 [9C_221/2024] E. 2.2.; Bundesgerichtsurteil vom 16. Januar 2023 [2C_737/ 2022] E. 2.2.1.; VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61]). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Steuerbehörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2020 [2C_152/2020] E. 2.1.; VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61]).

E. 5.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gel- ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwal- tung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Bundesgerichtsurteil vom 4. März 2024 [9C_551/2022] E. 4.3.1. m.w.H.).

E. 5.3 Der Rekurrent bringt vor, dass sich die Vorinstanz weder mit den einge- reichten Unterlagen (Verlustscheine [E. 3.1.]; Schuldanerkennung vom

30. Dezember 2010 [E. 3.3.1.]; Vereinbarung vom 27. Oktober 2020 [E. 3.3.2.]; VGE vom tt.mm. 2008 in Sachen der Rekurrenten [WBE.aaa]; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm. 2013 [E. 3.2.2.]) auseinandergesetzt noch begründet habe, weshalb diese Unterlagen die geltend gemachten Schulden und Schuldzinsen nicht nachzuweisen vermöchten.

- 10 -

E. 5.4.1 Im Einspracheentscheid nimmt die Vorinstanz auf die Verlustscheine Be- zug und führt mit Verweis auf den Kommentar zum Aargauer Steuergesetz (5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 52 StG N 17) Folgendes aus: "Wurde im Konkursverfahren gegen die steuerpflichtige Person ein Verlust- schein ausgestellt, kann die darin ausgewiesene Forderung nur geltend ge- macht werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Solange sich seine finanziellen Verhältnisse nicht we- sentlich verbessern, können diese Verlustscheinforderungen nicht durch- gesetzt und deshalb nicht als abziehbare Schulden anerkannt werden (…)." Zudem steht im Einspracheentscheid, dass die drei Verlustscheine für die Gläubiger nicht werthaltig seien. Letztere hätten seit vielen Jahren auf Ein- forderungshandlungen verzichtet, weil sie mit der Einrede rechnen müss- ten, dass der Rekurrent zu keinem neuen Vermögen gekommen sei. Damit sei der Schuldenabzug unbegründet.

E. 5.4.2 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten hat die Vorinstanz damit zu den Verlustscheinen Stellung genommen und ausreichend begründet, weshalb diese nicht für den Schuldenabzug genügten. Zudem hat die vom Rekur- renten bestrittene inhaltliche Richtigkeit der Begründung nichts mit dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) zu tun. Sie ist Gegen- stand der materiellen Beurteilung (Bundesgerichtsurteil vom 22. Septem- ber 2015 [5D_95/2015] E. 2.3.; E. 6.2. unten).

E. 5.5.1 Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass verjährte Schulden nicht ab- gezogen werden könnten, und dass die Erklärung des Rekurrenten, bis zum 30. Juni 2025 bezüglich der gegenüber C._____ anerkannten Schuld auf die Verjährungseinrede zu verzichten (E. 3.3.2.), nicht glaubhaft sei.

E. 5.5.2 Damit ist die Vorinstanz zum einen auf die Schuldanerkennung vom

30. Dezember 2010 (E. 3.3.1.) sowie die Vereinbarung vom 27. Oktober 2020 (E. 3.3.2.) eingegangen. Zum anderen macht sie zumindest implizit geltend, dass die behauptete Schuld gegenüber C._____ per 31. Dezem- ber 2020 verjährt gewesen sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher auch in diesem Punkt nicht vor.

- 11 -

E. 5.6.1 Der Einspracheentscheid enthält keine Ausführungen dazu, weshalb die Schuld gegenüber G._____ von USD 920'000.00 (E. 3.2.1.) nicht abzugsfähig ist.

E. 5.6.2 In diesem Punkt liegt daher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) vor.

E. 5.6.3 Der Rekurrent hat die Möglichkeit erhalten, sich vor dem Spezialverwal- tungsgericht zu äussern. Dieses kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Hinzu kommt, dass die Rückweisung vorlie- gend zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte- resse der Rekurrenten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (E. 5.2.2.). Auf eine Rückweisung ist deshalb zu ver- zichten.

E. 5.7.1 Der Rekurrent macht geltend, dass gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in eigener Sache (VGE vom tt.mm. 2008 [WBE.aaa]) Schuldzinsen unabhängig von der Erbringung des Zahlungsnachweises abzugsfähig seien. Der Einspracheentscheid enthalte keine bzw. keine ausreichende Begründung, weshalb von dieser Rechtsprechung abge- wichen werde.

E. 5.7.2 Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts (RGE vom

22. Oktober 2009 [3-RV.2007.242]) sowie die Lehre wird im Einspracheentscheid sinngemäss ausgeführt, dass für die Frage der Ab- zugsfähigkeit nicht auf die Fälligkeit der Schuldzinsen abzustellen sei, wenn deren Bezahlung unsicher erscheine.

E. 5.7.3 Dem Einspracheentscheid lässt sich daher nachvollziehbar entnehmen, weshalb die Vorinstanz von der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung abweicht und die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen mangels Zahlungsnachweises verweigert. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher diesbezüglich ebenfalls nicht vor.

- 12 -

E. 6.1 Aus § 52 Abs. 1 StG ergibt sich, dass nur die effektiven, d.h. am Stichtag tatsächlich bestehenden Schulden der steuerpflichtigen Person abgezogen werden können. Der Rechts- und Entstehungsgrund der Schuld muss im für die Vermögensbesteuerung massgebenden Zeitpunkt erfüllt sein. Dem- entsprechend sind verjährte Schulden grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ebenfalls nicht abziehbar sind bloss mögliche, zukünftige bzw. anwart- schaftliche Schulden. Dazu werden z. B. Schulden aus einem aufschiebend bedingten Rechtsgeschäft (vgl. Art. 151 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Obligationenrecht [OR]) gerechnet, zumindest solange die Bedin- gung nicht eingetreten und der Schuldner noch nicht leistungspflichtig ist. Dagegen bildet die Fälligkeit der Schuld keine Voraussetzung für den Schuldenabzug (BGE 138 II 311 E. 3.3.2; vgl. auch Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, a.a.O., § 52 StG N 1 ff.; Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, StHG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 13 StHG N 17 f.). Nur effektive Schulden, mit deren Erfüllung die steuerpflichtige Person am Stichtag ernsthaft rechnen muss, sind abziehbar (Bundesgerichtsurteil vom

11. März 2011 [2C_555/2010] E. 2.2).

E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat den Abzug der auf drei Verlustscheinen beruhenden Schulden von insgesamt CHF 2'257'556.90 (E. 3.1.) gestützt auf die vorer- wähnten Ausführungen im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz (E. 5.4.1.) verweigert.

E. 6.2.2 Die Schulden gegenüber dem Rekurrenten von CHF 2'257'556.90 beruhen nicht auf Konkursverlustscheinen, sondern auf Pfändungsverlustscheinen (vgl. Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG] sowie die Verlustscheine). Die vorgenannten rechtlichen Ausführungen erweisen sich – worauf der Rekurrent zu Recht hinweist – für die vorliegenden Verlustscheine und die Abzugsfähigkeit der auf diesen beruhenden Schulden als nicht relevant. Denn der Rekurrent kann gegenüber Gläubigern, deren Forderungen auf Pfändungsverlust- scheinen beruhen, nicht geltend machen, dass er nicht zu neuem Vermö- gen gekommen sei (vgl. Art. 149 SchKG und Art. 265 Abs. 2 SchKG).

E. 6.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befindet sich der Gläubiger von Pfändungsverlustscheinen in einer starken rechtlichen Lage, so dass der Schuldner in der Regel ernsthaft mit der Erfüllung dieser Schulden rechnen muss (Bundesgerichtsurteil vom 11. März 2011 [2C_555/2010]

- 13 - E. 2.3). Weshalb dies vorliegend anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Gläubiger seit Ausstellung der Pfändungsverlustscheine, wie von der Vorinstanz behauptet, auf weitere Einforderungshandlungen bzw. Betreibungen verzichtet haben sollten, kann nicht geschlossen wer- den, dass sie sich in den folgenden Jahren gleich verhalten werden. Denn zum einen kann der Rekurrent nicht geltend machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Zum anderen verjähren die vorliegenden Verlustscheinforderungen (E. 3.1.) aufgrund der 20-jährigen Verjährungs- frist (Art. 149a Abs. 1 SchKG) erst in den Jahren 2030 bzw. 2036.

E. 6.3.2 Die auf Pfändungsverlustscheinen beruhenden Schulden von insgesamt CHF 2'257'556.90 sind demnach abzugsfähig.

E. 6.4.1 Die Schadenersatzforderung von G._____ gegenüber dem Rekurrenten von USD 920'000.00 zuzüglich Zins von 5 % (E. 3.2.) war Ende Dezember 2020 noch nicht verjährt. Denn mit Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Jahr 2013 begann eine neue zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR und Art. 137 OR).

E. 6.4.2 Im Weiteren musste der Rekurrent am 31. Dezember 2020 mit Erfüllung dieser Schuld ernsthaft rechnen, weshalb sie ebenfalls abzugsfähig ist.

E. 6.5.1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten (Art. 141 Abs. 1 OR). Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen (Art. 141 Abs. 1bis Satz 1 OR).

E. 6.5.2 Der Rekurrent hat in Beachtung vorgenannter Bestimmungen am 27. Ok- tober 2020 und 24. Juni 2025 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Dass der Verzicht vom 27. Oktober 2020 simuliert sei, wie von Vorinstanz in der Einsprache sinngemäss ausgeführt, trifft nicht zu. Denn gegebenenfalls hätte der Rekurrent nach dem 27. Oktober 2020 mit der Bezahlung von CHF 75'000.00 eine teilweise verjährte Schuld beglichen (E. 3.3.3.). Dass der Rekurrent so vorging, kann ausgeschlossen werden.

E. 6.5.3 Die Schuld gegenüber C._____ von USD 1'775'000.00 war demnach am

31. Dezember 2020 nicht verjährt.

- 14 -

E. 6.5.4 Dass der Rekurrent am 31. Dezember 2020 aufgrund der bedingt verein- barten Schuldreduktion auf CHF 150'000.00 ernsthaft mit Erfüllung einer Schuld gegenüber C._____ von USD 1'775'000.00 rechnen musste, ist zweifelhaft. Mangels rechtlicher Relevanz kann diese Frage jedoch offen- bleiben (E. 6.6. nachfolgend).

E. 6.6 Bei Vermögenswerten von CHF 1'070'865.00 (E. 3.4.1.) und Schulden von mindestens rund CHF 3 Mio. (CHF 67'500.00 [E. 3.4.1.]; CHF 2'257'556.90 [E. 6.3.]; USD 920'000.00 [E. 6.4.]) resultiert ein negatives Reinvermögen. Das steuerbare Vermögen ist deshalb in Gutheissung des entsprechenden Rekursantrags auf CHF 0.00 festzusetzen.

E. 7.1.1 Zu den abzugsfähigen Schuldzinsen zählen auch Verzugszinsen und Schadenszinsen. Im VGE vom tt.mm. 2008 in Sachen der Rekurrenten (WBE.aaa) entschied das aargauische Verwaltungsgericht, dass an der bisherigen steuerrechtlichen Praxis, wonach nur Verzugszinsen, nicht aber Schadenszinsen vom Einkommen abzugsfähig seien, nicht festgehalten werden könne. Dies deshalb, weil das Bundesgericht in einem Grund- satzurteil (BGE 131 III 12 E. 9.) entschieden habe, dass sich Schadens- und Verzugszins lediglich bei den Voraussetzungen der Entstehung, nicht aber in ihrer Funktion unterscheiden, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Grundlage im vertraglichen oder ausservertraglichen Bereich haben. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadens- zins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. sofort bei Entste- hung der wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre; gleich wie der Verzugszins solle er den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann. Schadensposten sind ab dem Zeitpunkt der Entstehung, unabhängig von der Bezeichnung als Schadens- oder als Verzugszins, bis zur Bezahlung einheitlich mit 5 % zu verzinsen, wobei bei periodisch anfallendem Schaden aus Praktikabilitätsgründen mit einem mittleren Verfall zu rechnen ist. Das aargauische Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Schadenszinsen bezüglich des mit Urteil des Oberge- richts des Kantons H._____ vom tt.mm. 2004 gegenüber dem Rekurrenten festgesetzten Schadenersatzes als Schuldzinsen abzugsfähig sind.

E. 7.1.2 Gemäss konstanter kantonaler Rechtsprechung ist nach dem Prinzip der Periodizität nicht der Zeitpunkt der effektiv geleisteten Zahlung der Schuld-

- 15 - zinsen, sondern derjenige der Fälligkeit entscheidend (VGE vom 7. Dezem- ber 2011 [WBE.2011.222]; VGE vom tt.mm. 2008 [WBE.aaa]; VGE vom 6. Mai 2002 [BE.2001.00175]; RGE vom 23. Februar 2012 [3-RV.2011.183]).

E. 7.2 Der Rekurrent macht mit Verweis auf die in eigener Sache ergangene Rechtsprechung geltend, dass für die beiden verzinslichen Schulden von USD 920'000.00 (E. 3.2.) und USD 1'775'000.00 (E. 3.3.) in der Steuer- periode 2020 Zinsen von mehr als CHF 50'000.00 angefallen bzw. fällig geworden seien, weshalb "weitere" Schuldzinsen gemäss dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von CHF 50'000.00 abzugsfähig seien (vgl. § 40 Abs. 1 lit. a StG). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei für die Ab- zugsfähigkeit der Schuldzinsen deren effektive Bezahlung nicht voraus- gesetzt.

E. 7.3 Damit ein Gläubiger nach Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels Rechtsöffnung die Betreibung fortsetzen kann, muss er ein Fortsetzungs- begehren stellen (vgl. Art. 88 SchKG). Falls G._____ entsprechend vorging und ihm gegenüber in der Folge ein Verlustschein ausgestellt wurde, muss der Rekurrent für die durch Verlustschein verurkundete Forderung gemäss Art. 149 Abs. 4 SchKG keine Zinsen zahlen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob betreffend die Schuld gegenüber G._____ in der Steuerperiode 2020 überhaupt Schuldzinsen fällig wurden. Aufgrund nachfolgender Erwägungen (E. 7.4. ff.) klärt das Spezialverwaltungsgericht nicht ab, ob für die Forderung von G._____ ein Verlustschein ausgestellt wurde.

E. 7.4.1 Mit den allgemeinen Abzügen (Art. 33 und Art. 33a DBG) wird tatsächlichen Aufwendungen, die die steuerpflichtige Person erbracht hat, Rechnung ge- tragen. Steuerlich abziehbar sind somit effektiv bezahlte Schuldzinsen. Un- bezahlte Schuldzinsen können nicht abgezogen werden (BGE 140 II 353 E. 5.1; BGE 147 II 248 E. 3.4.3). Diese Rechtsprechung ist auch für die Auslegung von § 40 Abs. 1 lit. a StG verbindlich (E. 4.2.).

E. 7.4.2 Im Jahr 2020 wurden Schadenszinsen gegenüber dem Rekurrenten von USD 46'000.00 (5 % von USD 920'000.00; E. 3.2.) und USD 106'500.00 (6 % von USD 1'775'000.00; E. 3.3.) fällig (für die Qualifikation als Scha- denszinsen vgl. E. 7.1.1. oben, VGE vom tt.mm. 2008 in Sachen der Re- kurrenten [WBE.aaa]). Der Rekurrent macht weder geltend noch beweist er, diese Zinsen bis zum heutigen Zeitpunkt per Banküberweisung beglichen zu haben. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dass die tatsächliche Bezahlung der Zinsen für die Frage der Abzugsfähigkeit irre- levant sei. Aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 16 - kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Zudem fehlt es bei Schadenszin- sen, die auflaufen, weil der Rekurrent die seit dem Tag des schädigenden Ereignisses fällige Schadenersatzforderung (Kapitalschuld) nicht begleicht, an der Voraussetzung der effektiv bezahlten Schuldzinsen.

E. 7.4.3 In der vorliegenden Steuerperiode sind demnach in Beachtung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung keine Schuldzinsen abzugsfähig.

E. 7.5.1 Selbst ohne die zwischenzeitlich ergangene bundesgerichtliche Rechtspre- chung (E. 7.4.1.) könnten die Schuldzinsen, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht abgezogen werden. Denn in der Lehre und kantonalen Rechtspre- chung wird (mit Blick auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit) zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Fälligkeit zu verneinen ist, wenn begründete Zweifel an der künftigen Zahlung bestehen (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, a.a.O., § 40 StG N 51; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 33 DBG N 12c; RGE vom 22. Oktober 2009 [3-RV.2007.242]).

E. 7.5.2 Schadenszinsen für die Schulden gegenüber G._____ und C._____ laufen schon seit dem 18. November 2004 (E. 3.2.) bzw. 1. Januar 1996 (E. 3.3.). Dass der Rekurrent dafür tatsächlich Schadenszinsen bezahlte, wird weder behauptet noch bewiesen. Zudem belaufen sich die diesbezüglich bis

31. Dezember 2020 aufgelaufenen Schadenszinsen auf über USD 3 Mio. (G._____: USD 736'000.00 [5 % auf USD 920'000.00; 16 Jahre]; C._____: USD 2'662'500 [6 % auf USD 1'775'000.00; 25 Jahre). Sodann kann der Rekurrent mit einer Zahlung von CHF 75'000.00, welche weniger hoch ist als die jährlich anfallenden Schadenszinsen von USD 106'500.00 (6 % von USD 1'775'000.00), sämtliche Ansprüche gegenüber C._____ tilgen (E. 3.3.3.). Hinzu kommt, dass die Rekurrenten per 31. Dezember 2020 ein negatives Reinvermögen von mindestes CHF 2 Mio. aufweisen (E. 6.6.). Bei dieser Sachlage bestehen begründete Zweifel, dass der Rekurrent die in der vorliegenden Steuerperiode gegenüber G._____ und C._____ fällig gewordenen Schadenszinsen jemals bezahlen wird.

E. 7.6.1 Nach ständiger Praxis kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; der Rechtskraft ist nur das Dispositiv einer Verfügung zugänglich, nicht aber die Sachverhaltsfeststel- lungen oder die Erwägungen zur Rechtslage. Die tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung

- 17 - beruht, können in einer späteren Periode jederzeit abweichend beurteilt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3.; Bundesgerichtsurteil vom 19. November 2025 [9C_54/2025] E. 7.1.).

E. 7.6.2 Aufgrund dieser Rechtsprechung können die Rekurrenten aus dem Um- stand, dass in früheren Steuerperioden Schuldzinsen unabhängig von de- ren effektiven Bezahlung zum Abzug zugelassen wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 7.7.1 Zusammengefasst vermögen die Rekurrenten nicht nachzuweisen, dass sie in der Steuerperiode 2020 fällig gewordene Schuldzinsen bis heute ef- fektiv bezahlt haben. Zudem bestehen begründete Zweifel, dass die Rekur- renten diese Schuldzinsen jemals bezahlen werden.

E. 7.7.2 Der Rekurs ist demnach abzuweisen, soweit der Abzug von Schuldzinsen beantragt wird.

E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu rund 30 %. Sie haben daher 70 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG).

E. 8.2 Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 18 - Das Gericht erkennt: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.122 P 56 Urteil vom 23. April 2026 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Lämmli Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 27. August 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020

- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 87'800.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 803'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden beim Einkommen keine Schuldzinsen und beim Vermögen von den beantragten Schulden von CHF 4'932'216.00 nur CHF 67'500.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 20. November 2023 Einsprache. Er stellte die folgenden Anträge: "1. Das steuerbare Einkommen sei neu auf Fr. 37'800.– zu veranlagen.

2. Das steuerbare Vermögen sei neu auf Fr. 0.– zu veranlagen." 3. Mit Entscheid vom 27. August 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 27. August 2024 (Zustellung am 6. Septem- ber 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 7. Oktober 2024 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden Anträge: "Die mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (Staats- und Gemeindesteuern) für das Jahr 2020 erfolgte definitive Veranlagung über CHF 97'800.– steuerbares Einkommen (recte: CHF 87'800.00) und CHF 803'000.– steuerbares Vermögen sei ebenso wie der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 aufzuheben und das steuerbare Einkommen sei neu auf CHF 37'800.– und das steuerbare Ver- mögen sei neu auf CHF 0.– zu veranlagen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin." 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat keine Replik erstattet.

- 3 - 7. A._____ hat den vom Spezialverwaltungsgericht eingeforderten vollständigen Text der "Neuregelung Schuldanerkennung vom 30. Dezem- ber 2010" (mit C._____ als Gläubiger und A._____ als Schuldner) zusammen mit dem Schreiben vom 27. Februar 2026 eingereicht.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- rechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 1 StG). Nach § 172 Abs. 3 StG gelten Rechtsmittel und andere Ein- gaben als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Die Ehegatten bilden im Rechtsmittelverfahren nämlich eine Art notwen- dige Streitgenossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zei- tigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (AGVE 2006 S. 126; VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; SGE vom 27. August 2025 [3-RV.2024.30]). 2.2. Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der vom Ehemann verfasste Rekurs für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Partei- stellung, mit den genannten Folgen. 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Verlustschein vom tt.mm. 2010 mit dem Rekurrenten als Schuldner und D._____ als Gläubigerin beträgt der ungedeckt gebliebene Betrag CHF 309'762.15. 3.1.2. Gemäss Verlustschein vom tt.mm. 2010 mit dem Rekurrenten als Schuldner und der E._____ als Gläubigerin beläuft sich der ungedeckt gebliebene Betrag auf CHF 1'622'523.40. 3.1.3. Gemäss Verlustschein vom tt.mm. 2016 mit dem Rekurrenten als Schuldner und F._____ als Gläubiger beträgt der ungedeckt gebliebene Betrag CHF 325'271.35.

- 5 - 3.2. 3.2.1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons H._____ vom tt.mm. 2004 wurde der Rekurrent verpflichtet, G._____ Schadenersatz von USD 920'000.00 zu bezahlen. 3.2.2. Gestützt auf das vorgenannte Urteil hat der Präsident des Bezirksgerichts J._____ G._____ am tt.mm. 2013 für den Betrag von CHF 841'800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem tt.mm. 2004 definitive Rechtsöffnung erteilt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer) mit Entscheid vom tt.mm. 2013 ab. 3.3. 3.3.1. Der Rekurrent als Schuldner und C._____ als Gläubiger unterzeichneten am 30. Dezember 2010 eine Schuldanerkennung mit folgendem Inhalt: "(…) Präambel Am 16.1.2001 hat der Schuldner A._____ gegenüber C._____ bestätigt, ihm aus den getätigten Anlagegeschäften per 31.12.1996 den Betrag von USD 1'775'000.– (…) zu schulden, zuzüglich wirkend ab 1. Jan. 1996 sechs Prozent (6 % p.a.) Zins auf dem geschuldeten Kapital bis zur endgültigen Tilgung zu zahlen. Feststellungen – Vereinbarung Die Rückzahlung bis am 31.12.2002 ist vom Schuldner bisher nicht eingehalten worden. Aufgrund dieser Sachlage, wird hiermit diese neue Schuldanerkennung ausge- fertigt, welche diese vom 16.1.2001 ersetzt und ausser Kraft setzt. Verlängerung der Schuldanerkennung Ich A._____ bestätige hiermit unwiderruflich, dass das geschuldete Kapital bis heute an den Gläubiger, C._____, nicht rückgeführt ist und nach wie vor offen ist. Der offene Schuldbetrag und die aufgelaufenen Zinsen sind somit weiterhin ge- schuldet, wobei ich versuchen werde bis 31.12.2015 dem Gläubiger einen sinn- vollen Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten oder eine per Saldo aller An- sprüche Lösung zu finden. Durch die neue Befristung in dieser Schuldanerkennung ist die Verjährungsfrist unterbrochen und der neue Fristenlauf beginnt erst ab 1.1.2011 wieder zu lau-

- 6 - fen, d.h der Schuldner anerkennt dass die Verjährung frühestens per 30.12.2020 thematisiert werden müsste. (…)" 3.3.2. Der Rekurrent und C._____ unterzeichneten am 27. Oktober 2020 die "Neuregelung Schuldanerkennung vom 30. Dezember 2010" mit folgen- dem Inhalt: "1. Der Schuldner verzichtet bis zum 30. Juni 2025 darauf, die Verjährungsein- rede gegenüber der am 30. Dezember 2010 von ihm anerkannten Schuld gegenüber dem Gläubiger zu erheben.

2. Der in der Schuldanerkennung vom 30.12.2010 anerkannte Schuldbetrag von USD 1'775'000.– nebst Zins zu 6% seit dem 1. Januar 1996 auf dem geschuldeten Betrag wird auf CHF 150'000.– per Saldo aller Ansprüche re- duziert, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

a) Zahlung von minimal CHF 30'000.– bis spätestens am 30. Juni 2021 und

b) Tilgung des Gesamtbetrags von CHF 150'000.– bis spätestens am

30. Juni 2025.

3. Sofern die Bedingungen von Ziff. 2 eingehalten werden, sind die Parteien mit Zahlung des Betrags von insgesamt CHF 150'000.– durch den Schuld- ner an den Gläubiger per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Die Saldoerklärung betrifft sowohl die Schuldanerkennung vom 30.12.2010 als auch die heutige Vereinbarung. (…)" 3.3.3. Der Rekurrent und C._____ unterzeichneten am 24. Juni 2025 den "Nach- trag zur Neuregelung der Schuldanerkennung vom 30. Dezember 2010 da- tierend vom 27. Oktober 2020" mit folgendem Inhalt: "In Änderung der Bestimmungen der Vereinbarung vom 27. Oktober 2010 wird folgendes vereinbart:

1. Der Schuldner verzichtet neu bis zum 31. Dezember 2028 darauf, die Ver- jährungseinrede gegenüber der am 30. Dezember 2010 von ihm anerkann- ten Schuld gegenüber dem Gläubiger zu erheben.

2. Die Frist für die Tilgung der Gesamtforderung wird neu auf den 31. Dezem- ber 2028 festgesetzt.

3. Die Parteien halten fest, dass bis zum Zeitpunkt der heutigen Vereinbarung der Schuldner gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 27. Oktober 2020

- 7 - Fr. 75'000.– bezahlt hat, womit sich der Gesamtbetrag gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung vom 27. Oktober 2020 auf Fr. 75'000.– reduziert hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 27. Oktober 2020 unverändert fort." 3.4. 3.4.1. Die Steuerkommission Q._____ hat das steuerbare Vermögen der Re- kurrenten auf CHF 803'300.00 veranlagt. Dabei ging sie von folgenden Werten aus: Vermögenswerte CHF 1'070'865.00 ./. Schulden CHF 67'500.00 Reinvermögen CHF 1'003'365.00 ./. Steuerfreibeträge CHF 200'000.00 Steuerbares Vermögen CHF 803'365.00 Die Steuerkommission Q._____ liess lediglich eine Darlehensschuld ge- genüber I._____ von CHF 67'500.00 zum Abzug zu. 3.4.2. Die Rekurrenten beantragen, dass das steuerbare Vermögen unter Berück- sichtigung weiterer Schulden von insgesamt CHF 4'864'716.00 (E. 3.1. – E. 3.3.) auf CHF 0.00 festzusetzen sei. 3.5. Die Rekurrenten beantragen ausserdem, dass bei der Einkommenssteuer im Zusammenhang mit den Schulden gegenüber G._____ (E. 3.2.) und C._____ (E. 3.3.) Schuldzinsen von CHF 50'000.00 zum Abzug zuzulassen seien. 4. 4.1. Nachgewiesene Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haf- tet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürg- schaftsschulden, nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person ge- tragen werden müssen (§ 52 Abs. 1 StG). Diese Bestimmung steht im Ein- klang mit § 46 Abs. 1 StG und Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom

14. Dezember 1990 (StHG), wonach der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen, das heisst der Überschuss der Aktiven über die Passiven, unterliegt (BGE 138 II 311 E. 3.3.1).

- 8 - 4.2. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. a StG werden die privaten Schuldzinsen im Um- fange der nach den §§ 29, 29a und 30 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.00 von den Einkünften abgezogen. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG und Art. 33 Abs. 1 lit. a Satz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) lauten inhaltlich gleich. Wo die bundessteuerrechtliche und die steuerharmonisierungsrechtliche Re- gelung im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz deren iden- tische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmoni- sierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössi- schen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (BGE 133 II 114 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil vom 17. Juli 2019 [2C_87/2019] E. 3.1.). Es ist daher geboten, nicht nur die zu Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG ergangene Rechtsprechung und Lehre zu dieser Vor- schrift zu beachten, sondern die beiden Vorschriften strikt gleichläufig an- zuwenden (VGE vom 27. Januar 2020 [WBE.2019.171]; per analogiam). 4.3. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – dazu gehören auch Schuldzinsen und die diesen zugrundeliegende Schuld – grundsätzlich der steuerpflichtigen Person obliegt. Sie hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann der entsprechende Abzug nicht gewährt werden (SGE vom

21. September 2023 [3-RV.2022.115]). 5. 5.1. Der Rekurrent macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorweg zu behandeln (Bundesgerichtsurteil vom 16. Januar 2023 [2C_737/2022] E. 2.2.1.). 5.2. 5.2.1. Der Einspracheentscheid ist gemäss § 195 Abs. 3 StG schriftlich zu be- gründen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, ernst- haft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichti- gen. Zudem umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

- 9 - jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich die steuerpflichte Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Steuerbehörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; Bundesgerichtsurteil vom 28. November 2024 [9C_221/2024] E. 2.2.; Bundesgerichtsurteil vom 16. Januar 2023 [2C_737/ 2022] E. 2.2.1.; VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61]). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Steuerbehörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2020 [2C_152/2020] E. 2.1.; VGE vom 6. April 2021 [WBE.2021.61]). 5.2.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gel- ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwal- tung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Bundesgerichtsurteil vom 4. März 2024 [9C_551/2022] E. 4.3.1. m.w.H.). 5.3. Der Rekurrent bringt vor, dass sich die Vorinstanz weder mit den einge- reichten Unterlagen (Verlustscheine [E. 3.1.]; Schuldanerkennung vom

30. Dezember 2010 [E. 3.3.1.]; Vereinbarung vom 27. Oktober 2020 [E. 3.3.2.]; VGE vom tt.mm. 2008 in Sachen der Rekurrenten [WBE.aaa]; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm. 2013 [E. 3.2.2.]) auseinandergesetzt noch begründet habe, weshalb diese Unterlagen die geltend gemachten Schulden und Schuldzinsen nicht nachzuweisen vermöchten.

- 10 - 5.4. 5.4.1. Im Einspracheentscheid nimmt die Vorinstanz auf die Verlustscheine Be- zug und führt mit Verweis auf den Kommentar zum Aargauer Steuergesetz (5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 52 StG N 17) Folgendes aus: "Wurde im Konkursverfahren gegen die steuerpflichtige Person ein Verlust- schein ausgestellt, kann die darin ausgewiesene Forderung nur geltend ge- macht werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Solange sich seine finanziellen Verhältnisse nicht we- sentlich verbessern, können diese Verlustscheinforderungen nicht durch- gesetzt und deshalb nicht als abziehbare Schulden anerkannt werden (…)." Zudem steht im Einspracheentscheid, dass die drei Verlustscheine für die Gläubiger nicht werthaltig seien. Letztere hätten seit vielen Jahren auf Ein- forderungshandlungen verzichtet, weil sie mit der Einrede rechnen müss- ten, dass der Rekurrent zu keinem neuen Vermögen gekommen sei. Damit sei der Schuldenabzug unbegründet. 5.4.2. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten hat die Vorinstanz damit zu den Verlustscheinen Stellung genommen und ausreichend begründet, weshalb diese nicht für den Schuldenabzug genügten. Zudem hat die vom Rekur- renten bestrittene inhaltliche Richtigkeit der Begründung nichts mit dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) zu tun. Sie ist Gegen- stand der materiellen Beurteilung (Bundesgerichtsurteil vom 22. Septem- ber 2015 [5D_95/2015] E. 2.3.; E. 6.2. unten). 5.5. 5.5.1. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass verjährte Schulden nicht ab- gezogen werden könnten, und dass die Erklärung des Rekurrenten, bis zum 30. Juni 2025 bezüglich der gegenüber C._____ anerkannten Schuld auf die Verjährungseinrede zu verzichten (E. 3.3.2.), nicht glaubhaft sei. 5.5.2. Damit ist die Vorinstanz zum einen auf die Schuldanerkennung vom

30. Dezember 2010 (E. 3.3.1.) sowie die Vereinbarung vom 27. Oktober 2020 (E. 3.3.2.) eingegangen. Zum anderen macht sie zumindest implizit geltend, dass die behauptete Schuld gegenüber C._____ per 31. Dezem- ber 2020 verjährt gewesen sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher auch in diesem Punkt nicht vor.

- 11 - 5.6. 5.6.1. Der Einspracheentscheid enthält keine Ausführungen dazu, weshalb die Schuld gegenüber G._____ von USD 920'000.00 (E. 3.2.1.) nicht abzugsfähig ist. 5.6.2. In diesem Punkt liegt daher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) vor. 5.6.3. Der Rekurrent hat die Möglichkeit erhalten, sich vor dem Spezialverwal- tungsgericht zu äussern. Dieses kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Hinzu kommt, dass die Rückweisung vorlie- gend zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte- resse der Rekurrenten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (E. 5.2.2.). Auf eine Rückweisung ist deshalb zu ver- zichten. 5.7. 5.7.1. Der Rekurrent macht geltend, dass gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in eigener Sache (VGE vom tt.mm. 2008 [WBE.aaa]) Schuldzinsen unabhängig von der Erbringung des Zahlungsnachweises abzugsfähig seien. Der Einspracheentscheid enthalte keine bzw. keine ausreichende Begründung, weshalb von dieser Rechtsprechung abge- wichen werde. 5.7.2. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts (RGE vom

22. Oktober 2009 [3-RV.2007.242]) sowie die Lehre wird im Einspracheentscheid sinngemäss ausgeführt, dass für die Frage der Ab- zugsfähigkeit nicht auf die Fälligkeit der Schuldzinsen abzustellen sei, wenn deren Bezahlung unsicher erscheine. 5.7.3. Dem Einspracheentscheid lässt sich daher nachvollziehbar entnehmen, weshalb die Vorinstanz von der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung abweicht und die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen mangels Zahlungsnachweises verweigert. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher diesbezüglich ebenfalls nicht vor.

- 12 - 6. 6.1. Aus § 52 Abs. 1 StG ergibt sich, dass nur die effektiven, d.h. am Stichtag tatsächlich bestehenden Schulden der steuerpflichtigen Person abgezogen werden können. Der Rechts- und Entstehungsgrund der Schuld muss im für die Vermögensbesteuerung massgebenden Zeitpunkt erfüllt sein. Dem- entsprechend sind verjährte Schulden grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ebenfalls nicht abziehbar sind bloss mögliche, zukünftige bzw. anwart- schaftliche Schulden. Dazu werden z. B. Schulden aus einem aufschiebend bedingten Rechtsgeschäft (vgl. Art. 151 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Obligationenrecht [OR]) gerechnet, zumindest solange die Bedin- gung nicht eingetreten und der Schuldner noch nicht leistungspflichtig ist. Dagegen bildet die Fälligkeit der Schuld keine Voraussetzung für den Schuldenabzug (BGE 138 II 311 E. 3.3.2; vgl. auch Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, a.a.O., § 52 StG N 1 ff.; Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, StHG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 13 StHG N 17 f.). Nur effektive Schulden, mit deren Erfüllung die steuerpflichtige Person am Stichtag ernsthaft rechnen muss, sind abziehbar (Bundesgerichtsurteil vom

11. März 2011 [2C_555/2010] E. 2.2). 6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz hat den Abzug der auf drei Verlustscheinen beruhenden Schulden von insgesamt CHF 2'257'556.90 (E. 3.1.) gestützt auf die vorer- wähnten Ausführungen im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz (E. 5.4.1.) verweigert. 6.2.2. Die Schulden gegenüber dem Rekurrenten von CHF 2'257'556.90 beruhen nicht auf Konkursverlustscheinen, sondern auf Pfändungsverlustscheinen (vgl. Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG] sowie die Verlustscheine). Die vorgenannten rechtlichen Ausführungen erweisen sich – worauf der Rekurrent zu Recht hinweist – für die vorliegenden Verlustscheine und die Abzugsfähigkeit der auf diesen beruhenden Schulden als nicht relevant. Denn der Rekurrent kann gegenüber Gläubigern, deren Forderungen auf Pfändungsverlust- scheinen beruhen, nicht geltend machen, dass er nicht zu neuem Vermö- gen gekommen sei (vgl. Art. 149 SchKG und Art. 265 Abs. 2 SchKG). 6.3. 6.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befindet sich der Gläubiger von Pfändungsverlustscheinen in einer starken rechtlichen Lage, so dass der Schuldner in der Regel ernsthaft mit der Erfüllung dieser Schulden rechnen muss (Bundesgerichtsurteil vom 11. März 2011 [2C_555/2010]

- 13 - E. 2.3). Weshalb dies vorliegend anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die Gläubiger seit Ausstellung der Pfändungsverlustscheine, wie von der Vorinstanz behauptet, auf weitere Einforderungshandlungen bzw. Betreibungen verzichtet haben sollten, kann nicht geschlossen wer- den, dass sie sich in den folgenden Jahren gleich verhalten werden. Denn zum einen kann der Rekurrent nicht geltend machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Zum anderen verjähren die vorliegenden Verlustscheinforderungen (E. 3.1.) aufgrund der 20-jährigen Verjährungs- frist (Art. 149a Abs. 1 SchKG) erst in den Jahren 2030 bzw. 2036. 6.3.2. Die auf Pfändungsverlustscheinen beruhenden Schulden von insgesamt CHF 2'257'556.90 sind demnach abzugsfähig. 6.4. 6.4.1. Die Schadenersatzforderung von G._____ gegenüber dem Rekurrenten von USD 920'000.00 zuzüglich Zins von 5 % (E. 3.2.) war Ende Dezember 2020 noch nicht verjährt. Denn mit Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Jahr 2013 begann eine neue zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR und Art. 137 OR). 6.4.2. Im Weiteren musste der Rekurrent am 31. Dezember 2020 mit Erfüllung dieser Schuld ernsthaft rechnen, weshalb sie ebenfalls abzugsfähig ist. 6.5. 6.5.1. Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten (Art. 141 Abs. 1 OR). Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen (Art. 141 Abs. 1bis Satz 1 OR). 6.5.2. Der Rekurrent hat in Beachtung vorgenannter Bestimmungen am 27. Ok- tober 2020 und 24. Juni 2025 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Dass der Verzicht vom 27. Oktober 2020 simuliert sei, wie von Vorinstanz in der Einsprache sinngemäss ausgeführt, trifft nicht zu. Denn gegebenenfalls hätte der Rekurrent nach dem 27. Oktober 2020 mit der Bezahlung von CHF 75'000.00 eine teilweise verjährte Schuld beglichen (E. 3.3.3.). Dass der Rekurrent so vorging, kann ausgeschlossen werden. 6.5.3. Die Schuld gegenüber C._____ von USD 1'775'000.00 war demnach am

31. Dezember 2020 nicht verjährt.

- 14 - 6.5.4. Dass der Rekurrent am 31. Dezember 2020 aufgrund der bedingt verein- barten Schuldreduktion auf CHF 150'000.00 ernsthaft mit Erfüllung einer Schuld gegenüber C._____ von USD 1'775'000.00 rechnen musste, ist zweifelhaft. Mangels rechtlicher Relevanz kann diese Frage jedoch offen- bleiben (E. 6.6. nachfolgend). 6.6. Bei Vermögenswerten von CHF 1'070'865.00 (E. 3.4.1.) und Schulden von mindestens rund CHF 3 Mio. (CHF 67'500.00 [E. 3.4.1.]; CHF 2'257'556.90 [E. 6.3.]; USD 920'000.00 [E. 6.4.]) resultiert ein negatives Reinvermögen. Das steuerbare Vermögen ist deshalb in Gutheissung des entsprechenden Rekursantrags auf CHF 0.00 festzusetzen. 7. 7.1. 7.1.1. Zu den abzugsfähigen Schuldzinsen zählen auch Verzugszinsen und Schadenszinsen. Im VGE vom tt.mm. 2008 in Sachen der Rekurrenten (WBE.aaa) entschied das aargauische Verwaltungsgericht, dass an der bisherigen steuerrechtlichen Praxis, wonach nur Verzugszinsen, nicht aber Schadenszinsen vom Einkommen abzugsfähig seien, nicht festgehalten werden könne. Dies deshalb, weil das Bundesgericht in einem Grund- satzurteil (BGE 131 III 12 E. 9.) entschieden habe, dass sich Schadens- und Verzugszins lediglich bei den Voraussetzungen der Entstehung, nicht aber in ihrer Funktion unterscheiden, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Grundlage im vertraglichen oder ausservertraglichen Bereich haben. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeit- punkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadens- zins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. sofort bei Entste- hung der wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre; gleich wie der Verzugszins solle er den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann. Schadensposten sind ab dem Zeitpunkt der Entstehung, unabhängig von der Bezeichnung als Schadens- oder als Verzugszins, bis zur Bezahlung einheitlich mit 5 % zu verzinsen, wobei bei periodisch anfallendem Schaden aus Praktikabilitätsgründen mit einem mittleren Verfall zu rechnen ist. Das aargauische Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Schadenszinsen bezüglich des mit Urteil des Oberge- richts des Kantons H._____ vom tt.mm. 2004 gegenüber dem Rekurrenten festgesetzten Schadenersatzes als Schuldzinsen abzugsfähig sind. 7.1.2. Gemäss konstanter kantonaler Rechtsprechung ist nach dem Prinzip der Periodizität nicht der Zeitpunkt der effektiv geleisteten Zahlung der Schuld-

- 15 - zinsen, sondern derjenige der Fälligkeit entscheidend (VGE vom 7. Dezem- ber 2011 [WBE.2011.222]; VGE vom tt.mm. 2008 [WBE.aaa]; VGE vom 6. Mai 2002 [BE.2001.00175]; RGE vom 23. Februar 2012 [3-RV.2011.183]). 7.2. Der Rekurrent macht mit Verweis auf die in eigener Sache ergangene Rechtsprechung geltend, dass für die beiden verzinslichen Schulden von USD 920'000.00 (E. 3.2.) und USD 1'775'000.00 (E. 3.3.) in der Steuer- periode 2020 Zinsen von mehr als CHF 50'000.00 angefallen bzw. fällig geworden seien, weshalb "weitere" Schuldzinsen gemäss dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von CHF 50'000.00 abzugsfähig seien (vgl. § 40 Abs. 1 lit. a StG). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei für die Ab- zugsfähigkeit der Schuldzinsen deren effektive Bezahlung nicht voraus- gesetzt. 7.3. Damit ein Gläubiger nach Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels Rechtsöffnung die Betreibung fortsetzen kann, muss er ein Fortsetzungs- begehren stellen (vgl. Art. 88 SchKG). Falls G._____ entsprechend vorging und ihm gegenüber in der Folge ein Verlustschein ausgestellt wurde, muss der Rekurrent für die durch Verlustschein verurkundete Forderung gemäss Art. 149 Abs. 4 SchKG keine Zinsen zahlen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob betreffend die Schuld gegenüber G._____ in der Steuerperiode 2020 überhaupt Schuldzinsen fällig wurden. Aufgrund nachfolgender Erwägungen (E. 7.4. ff.) klärt das Spezialverwaltungsgericht nicht ab, ob für die Forderung von G._____ ein Verlustschein ausgestellt wurde. 7.4. 7.4.1. Mit den allgemeinen Abzügen (Art. 33 und Art. 33a DBG) wird tatsächlichen Aufwendungen, die die steuerpflichtige Person erbracht hat, Rechnung ge- tragen. Steuerlich abziehbar sind somit effektiv bezahlte Schuldzinsen. Un- bezahlte Schuldzinsen können nicht abgezogen werden (BGE 140 II 353 E. 5.1; BGE 147 II 248 E. 3.4.3). Diese Rechtsprechung ist auch für die Auslegung von § 40 Abs. 1 lit. a StG verbindlich (E. 4.2.). 7.4.2. Im Jahr 2020 wurden Schadenszinsen gegenüber dem Rekurrenten von USD 46'000.00 (5 % von USD 920'000.00; E. 3.2.) und USD 106'500.00 (6 % von USD 1'775'000.00; E. 3.3.) fällig (für die Qualifikation als Scha- denszinsen vgl. E. 7.1.1. oben, VGE vom tt.mm. 2008 in Sachen der Re- kurrenten [WBE.aaa]). Der Rekurrent macht weder geltend noch beweist er, diese Zinsen bis zum heutigen Zeitpunkt per Banküberweisung beglichen zu haben. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, dass die tatsächliche Bezahlung der Zinsen für die Frage der Abzugsfähigkeit irre- levant sei. Aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 16 - kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Zudem fehlt es bei Schadenszin- sen, die auflaufen, weil der Rekurrent die seit dem Tag des schädigenden Ereignisses fällige Schadenersatzforderung (Kapitalschuld) nicht begleicht, an der Voraussetzung der effektiv bezahlten Schuldzinsen. 7.4.3. In der vorliegenden Steuerperiode sind demnach in Beachtung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung keine Schuldzinsen abzugsfähig. 7.5. 7.5.1. Selbst ohne die zwischenzeitlich ergangene bundesgerichtliche Rechtspre- chung (E. 7.4.1.) könnten die Schuldzinsen, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht abgezogen werden. Denn in der Lehre und kantonalen Rechtspre- chung wird (mit Blick auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit) zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Fälligkeit zu verneinen ist, wenn begründete Zweifel an der künftigen Zahlung bestehen (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, a.a.O., § 40 StG N 51; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 33 DBG N 12c; RGE vom 22. Oktober 2009 [3-RV.2007.242]). 7.5.2. Schadenszinsen für die Schulden gegenüber G._____ und C._____ laufen schon seit dem 18. November 2004 (E. 3.2.) bzw. 1. Januar 1996 (E. 3.3.). Dass der Rekurrent dafür tatsächlich Schadenszinsen bezahlte, wird weder behauptet noch bewiesen. Zudem belaufen sich die diesbezüglich bis

31. Dezember 2020 aufgelaufenen Schadenszinsen auf über USD 3 Mio. (G._____: USD 736'000.00 [5 % auf USD 920'000.00; 16 Jahre]; C._____: USD 2'662'500 [6 % auf USD 1'775'000.00; 25 Jahre). Sodann kann der Rekurrent mit einer Zahlung von CHF 75'000.00, welche weniger hoch ist als die jährlich anfallenden Schadenszinsen von USD 106'500.00 (6 % von USD 1'775'000.00), sämtliche Ansprüche gegenüber C._____ tilgen (E. 3.3.3.). Hinzu kommt, dass die Rekurrenten per 31. Dezember 2020 ein negatives Reinvermögen von mindestes CHF 2 Mio. aufweisen (E. 6.6.). Bei dieser Sachlage bestehen begründete Zweifel, dass der Rekurrent die in der vorliegenden Steuerperiode gegenüber G._____ und C._____ fällig gewordenen Schadenszinsen jemals bezahlen wird. 7.6. 7.6.1. Nach ständiger Praxis kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; der Rechtskraft ist nur das Dispositiv einer Verfügung zugänglich, nicht aber die Sachverhaltsfeststel- lungen oder die Erwägungen zur Rechtslage. Die tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung

- 17 - beruht, können in einer späteren Periode jederzeit abweichend beurteilt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3.; Bundesgerichtsurteil vom 19. November 2025 [9C_54/2025] E. 7.1.). 7.6.2. Aufgrund dieser Rechtsprechung können die Rekurrenten aus dem Um- stand, dass in früheren Steuerperioden Schuldzinsen unabhängig von de- ren effektiven Bezahlung zum Abzug zugelassen wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.7. 7.7.1. Zusammengefasst vermögen die Rekurrenten nicht nachzuweisen, dass sie in der Steuerperiode 2020 fällig gewordene Schuldzinsen bis heute ef- fektiv bezahlt haben. Zudem bestehen begründete Zweifel, dass die Rekur- renten diese Schuldzinsen jemals bezahlen werden. 7.7.2. Der Rekurs ist demnach abzuweisen, soweit der Abzug von Schuldzinsen beantragt wird. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu rund 30 %. Sie haben daher 70 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 8.2. Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

- 18 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 festgesetzt. 1.2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 im Umfang von 70 % mit CHF 700.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Gemeinde Q._____, Abteilung Steuern Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

- 19 - Aarau, 23. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs