Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde A._____ von der Steu- erkommission Q._____ für das Jahr 2018 nach Ermessen zu einem steu- erbaren Einkommen von CHF 86'100.00 veranlagt.
E. 2 Am 25. Oktober 2021 ist beim Gemeindesteueramt Q._____ die ausgefüllte Steuererklärung 2018 eingegangen. Sie wurde als Einsprache entge- gengenommen.
E. 3 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte das Gemeindesteueramt Q._____ A._____ mit, dass die Einsprache verspätet sei und forderte ihn auf, innert 20 Tagen schriftlich einen allfälligen Hinderungsgrund nachzu- weisen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Diese Frist ist unbenützt abgelaufen.
E. 3.1 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (§ 186 Abs. 1 StG).
E. 3.2 Die definitive Steuerveranlagung 2018 trägt das Versanddatum 20. Sep- tember 2021 und wurde dem Rekurrenten am 21. September 2021 zuge- stellt (vgl. Sendungsverfolgung Brief A-Post Plus Sendungsnummer aaa). Damit hat die 30-tägige Einsprachefrist am 22. September 2021 zu laufen begonnen und am 21. Oktober 2021 geendet.
E. 3.3.1 Der Rekurrent hat dem Rekurs eine E-Mail vom 21. Oktober 2021 an das Steueramt Q._____ mit dem Betreff "Steuerveranlagung 2018; Einsprache + Beleg Teil 1" beigelegt.
E. 3.3.2 § 192 Abs. 1 lit. a StG hält fest, dass eine Einsprache schriftlich zu erfolgen hat. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung der Ein- sprache durch die Einsprache führende Partei. Die Unterzeichnung ist Gül- tigkeitsvoraussetzung (VGE vom 18. Oktober 2000 [BE.2000.00023] = AGVE 2000 S. 347; SGE vom 22. Juni 2017 [3-RV.2017.21]). Weil eine E- Mail das gesetzliche Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt
- 5 - (Bundesgerichtsurteil vom 10. Juni 2011 [2C_128/2011]), stellt sie keine rechtsgültige Einsprache dar.
E. 3.4 Der Rekurrent macht geltend, er habe die ausgefüllte Steuererklärung 2018, welche von der Vorinstanz als Einsprache entgegengenommen wurde, am 22. Oktober 2021 im Gemeindehaus abgegeben bzw. eingewor- fen (Rekurs). Ob die dem Rekurs beigelegten beiden Fotos als Beweis für die Einreichung der Steuererklärung 2018 an diesem Datum genügen wür- den, kann offen gelassen werden, da die Einsprachefrist bereits am 21. Ok- tober 2021 abgelaufen ist und der Rekurrent trotz entsprechender Auffor- derung durch das Gemeindesteueramt Q._____ keinen Grund für die Ver- spätung vorbrachte.
E. 3.5 Die Steuerkommission Q._____ ist daher zu Recht auf die verspätete Ein- sprache nicht eingetreten. 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
- 6 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 80.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 480.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 7 - Aarau, 31. August 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic
E. 4 Mit Entscheid vom 25. November 2021 ist die Steuerkommission Q._____ auf die Einsprache infolge Verspätung und eines fehlenden Hinderungs- grundes nicht eingetreten.
E. 5 Den Einspracheentscheid vom 25. November 2021 (Versanddatum 16. De- zember 2021) hat A._____ mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 31. Januar 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt, es sei zu berücksichtigen, dass die Ermessensveranlagungen der Gemeinde für ihn in keiner Weise bezahlbar seien und in Armut, Privatkonkurs, eventuell gar beides führen, sowie zu entscheiden, dass
- die erwähnten Eingaben der Steuererklärung für die Steuerberechnung 2018 berücksichtigt werden,
- die Ermessensveranlagung 2016 [recte: 2018] hinsichtlich Erfahrungszah- len u. dgl. begründet und berechnet wird,
- alle zusätzlichen Gebühren erlassen oder der Gemeinde verrechnet wer- den, inkl. Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
- 3 -
E. 6 Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt bean- tragen die Abweisung des Rekurses.
E. 7 A._____ hat keine Replik erstattet.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache des Rekurrenten infolge Verspätung und eines fehlenden Hinderungsgrundes nicht einge- treten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechts- mittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 23. Februar 2023 [3-RV.2021.201]). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.29 P 129 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 25. November 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018
- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde A._____ von der Steu- erkommission Q._____ für das Jahr 2018 nach Ermessen zu einem steu- erbaren Einkommen von CHF 86'100.00 veranlagt. 2. Am 25. Oktober 2021 ist beim Gemeindesteueramt Q._____ die ausgefüllte Steuererklärung 2018 eingegangen. Sie wurde als Einsprache entge- gengenommen. 3. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte das Gemeindesteueramt Q._____ A._____ mit, dass die Einsprache verspätet sei und forderte ihn auf, innert 20 Tagen schriftlich einen allfälligen Hinderungsgrund nachzu- weisen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Diese Frist ist unbenützt abgelaufen. 4. Mit Entscheid vom 25. November 2021 ist die Steuerkommission Q._____ auf die Einsprache infolge Verspätung und eines fehlenden Hinderungs- grundes nicht eingetreten. 5. Den Einspracheentscheid vom 25. November 2021 (Versanddatum 16. De- zember 2021) hat A._____ mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitigem Rekurs vom 31. Januar 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt, es sei zu berücksichtigen, dass die Ermessensveranlagungen der Gemeinde für ihn in keiner Weise bezahlbar seien und in Armut, Privatkonkurs, eventuell gar beides führen, sowie zu entscheiden, dass
- die erwähnten Eingaben der Steuererklärung für die Steuerberechnung 2018 berücksichtigt werden,
- die Ermessensveranlagung 2016 [recte: 2018] hinsichtlich Erfahrungszah- len u. dgl. begründet und berechnet wird,
- alle zusätzlichen Gebühren erlassen oder der Gemeinde verrechnet wer- den, inkl. Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
- 3 - 6. Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt bean- tragen die Abweisung des Rekurses. 7. A._____ hat keine Replik erstattet.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache des Rekurrenten infolge Verspätung und eines fehlenden Hinderungsgrundes nicht einge- treten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechts- mittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 23. Februar 2023 [3-RV.2021.201]). 3. 3.1. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (§ 186 Abs. 1 StG). 3.2. Die definitive Steuerveranlagung 2018 trägt das Versanddatum 20. Sep- tember 2021 und wurde dem Rekurrenten am 21. September 2021 zuge- stellt (vgl. Sendungsverfolgung Brief A-Post Plus Sendungsnummer aaa). Damit hat die 30-tägige Einsprachefrist am 22. September 2021 zu laufen begonnen und am 21. Oktober 2021 geendet. 3.3. 3.3.1. Der Rekurrent hat dem Rekurs eine E-Mail vom 21. Oktober 2021 an das Steueramt Q._____ mit dem Betreff "Steuerveranlagung 2018; Einsprache + Beleg Teil 1" beigelegt. 3.3.2. § 192 Abs. 1 lit. a StG hält fest, dass eine Einsprache schriftlich zu erfolgen hat. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung der Ein- sprache durch die Einsprache führende Partei. Die Unterzeichnung ist Gül- tigkeitsvoraussetzung (VGE vom 18. Oktober 2000 [BE.2000.00023] = AGVE 2000 S. 347; SGE vom 22. Juni 2017 [3-RV.2017.21]). Weil eine E- Mail das gesetzliche Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt
- 5 - (Bundesgerichtsurteil vom 10. Juni 2011 [2C_128/2011]), stellt sie keine rechtsgültige Einsprache dar. 3.4. Der Rekurrent macht geltend, er habe die ausgefüllte Steuererklärung 2018, welche von der Vorinstanz als Einsprache entgegengenommen wurde, am 22. Oktober 2021 im Gemeindehaus abgegeben bzw. eingewor- fen (Rekurs). Ob die dem Rekurs beigelegten beiden Fotos als Beweis für die Einreichung der Steuererklärung 2018 an diesem Datum genügen wür- den, kann offen gelassen werden, da die Einsprachefrist bereits am 21. Ok- tober 2021 abgelaufen ist und der Rekurrent trotz entsprechender Auffor- derung durch das Gemeindesteueramt Q._____ keinen Grund für die Ver- spätung vorbrachte. 3.5. Die Steuerkommission Q._____ ist daher zu Recht auf die verspätete Ein- sprache nicht eingetreten. 4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
- 6 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 80.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 480.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 7 - Aarau, 31. August 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic