Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Der Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wird ab- gewiesen.
E. 1.2 Die Beschwerde betreffend die direkten Bundessteuern 2014 wird abge- wiesen. 2. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rekurs- und Be- schwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von insgesamt CHF 800.00, der Kanzleigebühr von CHF 210.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 1'110.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt T._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Rechtsmittelbelehrungen Kantons- und Gemeindesteuern Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
- 16 -
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). Direkte Bundessteuer Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 [VRPG]). Aarau, 22. Juni 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche
E. 2 Die im Einspracheverfahren von der Vorinstanz vorgenommene Vereini- gung des Verfahrens betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und betreffend direkte Bundessteuer 2014 ist nicht zu beanstanden, zumal im Dispositiv des Einspracheentscheides zwischen den für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer massgeblichen Steuer- faktoren unterschieden wurde. Rekurs und Beschwerde sind in einer Rechtsschrift zusammengefasst. Wie der Einspracheentscheid basieren sie auf dem gleichen, einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt. Es sind im Grundsatz die gleichen Rechtsfragen zu entscheiden und das Rechtsmit- telverfahren umfasst die gleichen Beteiligten. Insofern kann an der Verfah- rensvereinigung festgehalten werden.
E. 2.1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden nament- lich die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens abge- zogen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG). Im Recht der direkten Bundessteuer sind geschäftsmässig begründete Ab- schreibungen von Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig oder - wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt - in besonderen Abschreibungsta- bellen ausgewiesen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBG in der hier noch anwend- baren, bis Ende 2015 gültig gewesenen Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1208]). Dabei wird die planmässige Berücksichtigung der Wert-
- 10 - verminderung des Anlagevermögens infolge Abnutzung oder Substanz- verringerung als ordentliche Abschreibung, die ausserplanmässige Herab- setzung des Buchwerts von Gütern des Anlage- oder des Umlaufvermö- gens als ausserordentliche Abschreibung (und nicht als Wertberichtigung) bezeichnet. Anlass für eine Abschreibung geben hauptsächlich die Abnut- zung des Vermögenswerts und die Verringerung der Substanz. Dem defi- nitiven Wertverzehr auf Aktiven wird steuerlich mittels Abschreibungen Rechnungen getragen, wogegen vorübergehende Wertveränderungen durch Wertberichtigungen im Sinn von Art. 29 DBG bei selbständiger Er- werbstätigkeit natürlicher Personen und Art. 63 DBG bei juristischen Per- sonen, d. h. durch Rückstellungen, berücksichtigt werden. Abschreibun- gen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der Wertverlust sicher oder endgültig oder zumindest von Dauer erscheint, wogegen für Wertberichti- gungen im Sinn von Rückstellungen das Risiko eines Verlusts genügt. Der laufende Wertverzehr eines Wirtschaftsguts begründet die Pflicht zur Vor- nahme ordentlicher Abschreibungen. Demgegenüber finden ausseror- dentliche Abschreibungen ihre Begründung in einem einmaligen, ausser- ordentlichen Ereignis (vgl. Urteil 2C_330/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3 bis E. 2.5). Diese Grundsätze gelten auch für die harmonisierten kantonalen Steuern (zur vertikalen Steuerharmonisierung vgl. E. 1.2 hiervor). Für die Abschreibungen sind die Beschwerdeführer - wie für steuermin- dernde Tatsachen im Allgemeinen - beweisbelastet (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.2 S. 672; 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.; 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 f.; Urteil 2C_295/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.1)." Diese Grundsätze sind auch für im Anlagevermögen gehaltene Wertschrif- ten zu übernehmen.
E. 3.1 Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin wurde am tt.mm. jjjj mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist "[…]; die Gesellschaft kann [...]." Im Jahr 2014 setzte sich der Verwaltungsrat aus C._____ (Delegierter des Verwaltungsrates) und E._____ (bis zum tt.mm. jjjj Präsident des Verwaltungsrates) zusammen. Die Rekurren- tin/Beschwerdeführerin verfügt über eine Zweigniederlassung in Q._____ (Internet-Auszüge aus dem Handelsregister der Kantone Aargau und XY vom tt.mm. jjjj).
E. 3.2 Im Geschäftsjahr 2014 (1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014) deklarierte die Rekurrentin/Beschwerdeführerin einen steuerbaren Gewinn von CHF 685'481.00 und ein steuerbares Eigenkapital von CHF 2'974'335.00. Dabei wurden die Aktien der D._____ AG in Liquidation (nachfolgend:
- 5 - D._____) mit einem Wert von CHF 155'937.50 im Anlagevermögen ausge- wiesen. Gleichzeitig wurde eine Wertberichtigung von CHF 72'737.50 ver- bucht.
E. 3.3 Nach dem Imparitätsprinzip, das aus dem Vorsichtsprinzip folgt, müs-
sen Verluste bereits bei der Feststellung bilanzmässig berücksichtigt wer-
den, während Erträge nach dem Realisationsprinzip erst bei der Realisie-
rung zu verbuchen sind (BGE 116 II 533 E. 2a/dd; Urteil 4A_277/2010 vom
2. September 2010 E. 2.2; Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche
und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungs-
legungsrecht, 2020, N.269; Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl.,
2019, N. 173 f.; Neuhaus/Suter, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016,
N. 6 zu Art. 958b OR; Torrione/Barakat, in: Commentaire Roman, CO II,
2. Aufl. 2017, N. 60 zu Art. 958c OR). Eine Pflicht zur umgehenden Anpas-
sung des Buchwerts eines Aktivums besteht handelsrechtlich dementspre-
chend nicht nur, wenn sein Wert im Verlaufe der Zeit unter die Anschaf-
fungskosten fällt, sondern auch dann, wenn der Wert von Beginn weg dau-
ernd unter den Anschaffungskosten liegt (sog. 'Non-Valeur'). Wenn die Dif-
ferenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Wert nicht geschäfts-
mässig begründet ist, namentlich weil sie ohne entsprechende Gegenleis-
tung eines Beteiligten oder einer diesem nahestehenden Person zugeflos-
sen ist, darf die erforderliche Korrektur nicht der Erfolgsrechnung belastet,
sondern muss sie erfolgsneutral zulasten der Reserven verbucht werden
(vgl. Brülisauer/Mühlemann, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
recht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 302 zu Art 58 DBG; Höhn/Waldburger, Steu-
errecht, Band II, 9. Aufl. 2002, S. 487)."
Weiter wurde ausgeführt:
"4.1 Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff des Verkehrswertes zu
verstehen sei, stellt eine Rechtsfrage dar, während der Preis, der tatsäch-
lich erzielt werden kann, eine Tatfrage ist (Urteil 2C_418/2020 vom 21. De-
zember 2021 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 122 I 168 E. 2c;
Urteile 2C_68/2021 vom 22. Februar 2021 E. 3.3.2; 2C_1081/2018 vom
29. Januar 2020 E. 2.2.2). Der abgaberechtliche Verkehrswert entspricht
praxisgemäss dem Marktwert und damit dem Preis, der bei einer Ver-
äusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unabhängiger Dritter unter nor-
malen Umständen zu bezahlen bereit wäre. Er beruht mithin auf einer dop-
pelten Fiktion, indem angenommen wird, dass eine Veräusserung über-
haupt möglich wäre und dass diese zu Drittkonditionen vorgenommen
würde. In jedem Fall bildet der abgaberechtliche Verkehrswert keine ma-
thematisch punktgenau bestimmbare Grösse, vielmehr ist er in der Regel
ein Schätz- oder Vergleichswert (Urteil 2C_418/2020 vom 21. Dezember
2021 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 131 I 291 E. 3.2.2; 128 I
240 E. 3.2.1; 124 I 193 E. 4a)."
E. 3.3.1 Das KStA JP forderte die Rekurrentin/Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2019 unter anderem auf, eine Kopie des Kontoblattes D._____- Aktien (Konto ddd) mit Kauf-Nachweis dieser Aktien sowie Nachweis für die Wertberichtigung von CHF 72'737.50 (Kto. eee) mit geeigneten Bele- gen" einzureichen.
E. 3.3.2 Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin machte mit E-Mail vom 9. Juli 2019 geltend, bei der D._____ handle es sich um eine früher börsenkotierte Un- ternehmung der ehemaligen B._____. Zusammen mit F._____ sei in einfacher Gesellschaft ein Aktienpaket übernommen worden, da die D._____ über eine Tochtergesellschaft ein für die Rekurren- tin/Beschwerdeführerin attraktives Industrieareal in R._____ besessen habe. Die Wertberichtigung habe aufgrund des Kursverlaufes an der Schweizer Börse gebucht werden müssen. Das von F._____ gewährte Darlehen habe im Zusammenhang mit der Akquisition der D._____-Aktien gestanden. Zusammen mit der E-Mail vom 9. Juli 2019 wurde der Vertrag über die Gründung der einfachen Gesellschaft von C._____ und F._____ eingereicht.
E. 3.3.3 Mit Schreiben des KStA JP vom 21. November 2019 (Veranlagungsvor- schlag) wurde festgehalten, dass der Kauf der D._____-Aktien durch C._____ und F._____ privat erfolgt sei. Die Zahlung Rekurren- tin/Beschwerdeführerin vom tt.mm. 2013 von € 125'000.00 (= CHF 155'937.50) an F._____ für den privaten Kauf der Aktien werde daher als Privatbezug von C._____ qualifiziert. Die mit CHF 155'937.50 aktivierten Aktien seien, da Privatvermögen des Aktionärs C._____, als Nonvaleur zu betrachten.
E. 3.3.4 Mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 wurde wiederholt, dass es sich beim Kauf der Aktien um eine strategische Investition gehandelt habe. Der Er- werb der Aktien durch die in der einfachen Gesellschaft zusammenge- schlossenen Privatpersonen sei auf die erforderliche Meldung an die Bör- senaufsicht zurückzuführen gewesen. "Um die Aktionärsverhältnisse der
- 6 - A._____ AG nicht offenlegen zu müssen, sind die beiden Personen als Pri- vatpersonen und für C._____ als sogenannte ultimate shareholder der A._____ AG als einfache Gesellschaft aufgetreten." Die D._____ sei 100 %-ige Eigentümerin einer Immobiliengesellschaft ge- wesen, die Eigentümerin des Industrieareals in R._____ gewesen sei. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin sei einerseits auf der Suche nach geeig- neten Montagehallen gewesen, um die Tätigkeit wieder auf- und auszubauen. Darum sei sie an der Liegenschaft in R._____ interessiert gewesen. Auch hätte in Grenznähe im Grossraum S._____ ein grösserer Arbeitskräftemarkt erschlossen werden können. Zusätzlich wäre die Umnutzung des Firmengeländes eine weitere "Arbeitstätigkeitquelle" gewesen. Die aktivierten Aktien könnten daher nicht als Non-Valeur bezeichnet werden.
E. 3.3.5 Mit E-Mail vom 23. Dezember 2019, Schreiben von 6. Januar 2020 und den Veranlagungen vom 13. Januar 2020 (Kantons- und Gemeindesteuern
2014) bzw. 3. Februar 2020 (direkte Bundessteuer 2014) hielt das KStA JP an der Aufrechnung von netto CHF 72'737.00 (geldwerte Leistung von CHF 155'937.00 abzüglich steuerliche Korrektur der Wertberichtigung von CHF 72'737.00; versteuerte stille Minusreserve von CHF 83'200.00) fest.
E. 3.4.1 Mit der Einsprache wurde auf die Begründung in der E-Mail vom 10. De- zember 2019 verwiesen. Die einfache Gesellschaft habe einzig den Zweck gehabt, die Meldepflicht beim Erwerb eine Beteiligung von über ccc zu er- füllen sowie als Aktionärsgruppe an der nächsten Generalversammlung der D._____ durch den Verwaltungsratspräsidenten der Rekurren- tin/Beschwerdeführerin aufzutreten, um die Führung bei der D._____ zu übernehmen. Gemäss der von F._____ aufgesetzte Vereinbarung habe C._____ als Alleinaktionär der erwerbenden Rekurrentin/Beschwerde- führerin "offengelegt" werden müssen. Der am 5. März 2013 verbuchte Kauf der D._____-Aktien sei von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin fi- nanziert worden. Bei den Aktien einer börsenkotierten Gesellschaft, die nicht liquidiert sei, könne keinesfalls von einem Non-Valeur die Rede sein.
E. 3.4.2 Im Einspracheentscheid wurde an den Aufrechnungen/Korrekturen festge- halten. C._____ sei einziger Aktionär der Rekurrentin/Beschwerdeführerin. F._____ sei seit dem 10. Juni 2013 Verwaltungsrat der D._____. Der Erwerb der Aktien sei gemäss Gründungsvertrag der einfachen Gesellschaft C._____/F._____ mit der Erwartung eines Liegenschafts- gewinnes begründet gewesen. Im Aussen- und Innenauftritt sei immer C._____ als Erwerber der Aktien aufgeführt worden. Da C._____ an den
- 7 - D._____-Aktien wirtschaftlich Berechtigter sei, sei die handelsrechtliche Verbuchung der D._____-Aktien in der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht geschäftsmässig begründet. Entsprechend sei der verbuchte Kursverlust nicht geschäftsmässig begründet.
E. 3.5 Im Rekurs wurde an der bisher vertretenen Argumentation uneingeschränkt festgehalten
E. 3.6 Ebenso hielt das KStA JP in der Vernehmlassung an den bisherigen Aus- führungen fest. Ergänzt wurde, dass ein Verkauf der D._____ Aktien an die Rekurrentin/Beschwerdeführerin oder ein Eintritt derselben in die einfache Gesellschaft F._____/C._____ nicht nachgewiesen worden sei. Die D._____-Aktien seien daher zu keinem Zeitpunkt Eigentum der Rekurren- tin/Beschwerdeführerin gewesen. Abschliessend wurde erklärt, dass die verbuchte Steuerrückstellung trotz Aufrechnung ausreichend sei.
E. 3.7 Zu prüfen ist somit, ob die Beteiligung an der D._____ dem Anlagevermö- gen der Rekurrentin/Beschwerdeführerin oder dem Vermögen des Aktio- närs C._____ zuzurechnen ist. Ist Letzteres der Fall, ist zu untersuchen, ob mit der Bezahlung des Kaufpreises durch die Rekurren- tin/Beschwerdeführerin eine geldwerte Leistung an C._____ vorliegt.
E. 4.1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (§ 67 StG/Art. 58 DBG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Er- folgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages der Vorjahre und den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen (§ 68 Abs. 1 lit. c StG/Art. 58 Abs. 1 Bst. a und c DBG) einerseits sowie anderseits allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig be- gründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmäs- sig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StG/Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG) sowie offene und verdeckte Gewinn- ausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG/Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG).
E. 4.2 Zur steuerlichen Gewinnermittlung wird vorerst auf das Ergebnis eines han- delsrechtskonformen Rechnungsabschlusses abgestellt. Für juristische Personen gilt dementsprechend das Massgeblichkeitsprinzip (Bundesge- richtsurteil vom 23. Januar 2020 [2C_57/2018], Erw. 6.2.; Bundesgerichts- urteil vom 6. August 2015 [2C_16/2015], Erw. 2.2.2), d.h. das Prinzip der
- 8 - Massgeblichkeit der Handelsbilanz (BGE 137 II 360 f.). Gemäss dem Mass- geblichkeitsprinzip ist die handelsrechtliche Bilanz, welche den handels- rechtlichen Vorschriften entspricht, für die steuerliche Gewinnermittlung und die Steuerbilanz verbindlich, soweit nicht eine steuerliche Korrektur- vorschrift eingreift. Eine steuerpflichtige Person muss sich deshalb auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufge- stellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften lassen. Aus dem Massgeblichkeitsprinzip ergibt sich, dass eine handelsrechtskonforme Bilanz und Erfolgsrechnung nicht einfach abgeändert werden kann.
E. 4.3 Will die Steuerbehörde einem verbuchten Aufwand die geschäftsmässige Begründetheit absprechen, muss sie darlegen, dass ein realer Aufwand, der durch die entsprechende Aufwandbuchung abgebildet wird, auch nach Studium der Belege, auf welche die Buchhaltung aufbaut, nicht erkennbar ist (Beweislast auf Seiten der Steuerbehörde; vgl. Peter Locher, Kommen- tar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Ther- wil/Basel, Art. 58 DBG N 170). Dabei genügt es nicht, wenn die Steuerbe- hörde Umstände darlegt, die aus betriebswirtschaftlicher Perspektive allen- falls einen etwas geringeren Aufwand zu rechtfertigen vermöchten. Die Steuerbehörde kann sich nicht an die Stelle des Unternehmens setzen und die Opportunität unternehmerischer Entscheidungen in Zweifel ziehen (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.21], Erw. 2.3.). Die Steuerbehörden sind hingegen insoweit nicht an die von der steuerpflichtigen Person ge- führte kaufmännische Buchhaltung gebunden, als steuerrechtliche Korrek- turvorschriften bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2015 [2C_374/2014], Erw. 3.5.1, mit Verweisen; Ernst Höhn/ Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 46 Rz. 10).
E. 4.4 Ein geldwerter Vorteil (verdeckte Gewinnausschüttung) liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft, ohne dies ordnungsgemäss als Gewinnverwen- dung zu verbuchen, einem Anteilsinhaber oder einer ihr nahestehenden Person direkt oder indirekt einen Vorteil zukommen lässt, der einem unab- hängigen Dritten so nicht erbracht würde. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Leistung klarerweise keinen genügenden Gegenwert erhält, wenn also das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so ungewöhnlich ist, dass es sich mit einem sachgemässen Geschäftsgeba- ren nicht vereinbaren lässt. Der Sachverhalt muss eindeutig so sein, dass sowohl auf Seite des Empfängers als auch auf Seiten der Gesellschaft das Vorliegen einer geldwerten Leistung erkennbar ist (BGE 119 Ib 116; BGE 113 Ib 25; Bundesgerichtsurteile vom 13. Juni 2012 [2C_862/2011 und 2C_863/2011; Ertragsverzicht], vom 23. Juli 2003 [2A.602/2002] und vom 22. Mai 2003 [2A.590/2002], je mit Hinweis auf die Judikatur; ASA 63 S. 671; AGVE 2004 S. 133; VGE vom 17. März 2010 [WBE.2009.218]).
- 9 - Die steuerliche Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung setzt somit kumulativ voraus, dass
- die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält,
- der Aktionär oder eine der Gesellschaft nahestehende Person oder Un- ternehmung direkt oder indirekt einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und
- der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war.
E. 4.5.1 Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt, wobei er diese Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat (BGE 140 II 248, Erw. 3.5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2016 [2C_162/2016 und 2C_163/ 16], Erw. 2.3., mit Hinweisen). Die entscheidende Behörde würdigt dabei nach ihrer eigenen, freien Überzeugung, ob ein Beweismittel glaubwürdig ist. Auch wenn im Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Über- zeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Ge- wissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweis- würdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der rechtserheblichen Tatsache überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt kei- nen direkten Beweis (Bundesgerichtsurteil vom 12. Mai 2020 [2C_926/ 2019], Erw. 2.3).
E. 4.5.2 Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen (hier die Erfolgsminderung) obliegt – wie ausgeführt – im Grundsatz der steuerpflichtigen Gesellschaft (BGE 140 II 248, Erw. 5.5, mit Hinweisen). Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil vom 28. März 2019 (2C_797/2018) zur Frage von Wertkor- rekturen (wenn auch auf Liegenschaften) wie folgt: "2.
E. 4.5.3 Mit der Bilanzierung und Bewertung der Geschäftsaktiven wird der Unter- nehmensgewinn massgeblich mitbestimmt. Im Bundesgerichtsurteil vom
29. Dezember 2022 (2C_1019/2020) wurde ausgeführt, dass "(3.2 …) nach Art. 960a Abs. 1 OR die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wer- den dürfen. In der Folgebewertung dürfen sie grundsätzlich nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Die Bewertungsansätze für Vermögenswerte sind aber gegen oben nicht nur durch die Anschaffungskosten, sondern auch durch den Wert begrenzt, den der Vermögenswert für das Unternehmen aufweist (so ausdrücklich noch Art. 960 Abs. 2 aOR). Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Werte zu über- prüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der nut- zungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, an- derweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960 Abs. 3 OR). Diese Korrekturen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip, einem der wichtigsten bewertungs- und Rechnungs- legungsgrundsätze (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall – im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums – in der für das Unternehmen ungüns- tigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; 115 Ib 55 E. 5b).
- 11 -
E. 5.1 F._____ und C._____ schlossen am tt.mm. 2013 den Vertrag mit dem Titel "Gründung einer einfachen Gesellschaft" ab. Nach den Angaben in der Einsprache wurde der Vertrag von F._____ abgefasst. Als Gesellschaftszweck wurde der "Kauf und Verkauf von Wertpapieren (Aktien) der Firma D._____ in Liq." angegeben. Ziel der einfachen Gesellschaft war die "Uebernahme von mehr als ccc des Aktienkapitals von bbb Titeln d.h. mehr als 200'000 Titeln mit dem Ziel Hauptaktionär der D._____ in Liq. zu werden." Zur Finanzierung wurde ausgeführt, dass
- 12 - F._____ nachweislich über seine Depotbank G._____ 100'000 Aktien der D._____ halte. C._____ habe CHF 150'000.00 auf das Konto von F._____ einzuschiessen gehabt mit dem Ziel, mindestens weitere 100'000 D._____- Aktien zu erwerben. "Jeder Gesellschafter haftet selber für seinen Anteil Gewinn/Verlust." Unter dem Titel "Strategie" wurde ausgeführt, da gemäss Mitteilung des Gemeinderates R._____ das Grundstück "U" [...] von 127'000 m2 von der Industrie- in die Wohnzone umgezont werden solle, könne eine erhebliche Wertsteigerung erwartet werden. "Es steht den Gesellschaftern frei, den Zeitpunkt für die Veräusserung Ihrer Anteile zu wählen. Die Abrechnung erfolgt per Belege der Transaktionen der kontoführenden Bank." Weiter wurde der "Rechtsweg darüberhinaus" ausgeschlossen.
E. 5.2.1 Aus dem Wortlaut des Vertrages ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Aktienkauf durch die Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Sodann stehen die nach Vertragsabschluss vorgebrachten Erklärungen zu den Erwerbsmoti- ven und der Vorgehensweise der Rekurrentin/Beschwerdeführerin in Wi- derspruch zum Vertragswortlaut.
E. 5.2.2 Aus dem Gründungsvertrag der einfachen Gesellschaft ergibt sich einzig die Absicht, an der Wertsteigerung bei Umzonung des Grundstückes "U" in R._____ zu partizipieren, dies aufgrund der zeitnahem Mitteilung des Gemeinderates R._____ vom tt.mm. 2013. Damit in offensichtlichem Widerspruch stehen die in der E-Mail vom 10. Dezember 2019 aufgestellten Behauptungen, die Rekurrentin/Beschwerdeführerin habe Grundstücke für eine betriebliche Tätigkeit gesucht und von einem grösse- ren Arbeitskräftemarkt in der Grenzregion S._____ sowie von einer "Arbeitstätigkeitsquelle" profitieren wollen. Neu sind denn auch die Behauptungen, es sei nur um die Erfüllung der Meldepflicht gegenüber der Börsenaufsicht beim Erwerb einer Beteiligung von über ccc an einer börsenkotierten Gesellschaft gegangen. Von solchen Absichten ist im "Gesellschaftsvertrag" jedenfalls keine Rede. Es ist vor dem Hintergrund der Meldepflicht auch nicht einsehbar, weshalb die Betei- ligung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin oder von F._____ an der Transaktion nicht offen gelegt werden sollte oder konnte.
E. 5.2.3 Nach einer vor allem im Sozialversicherungsrecht begründeten ständigen Praxis des Bundesgerichts ist gemäss einem allgemeinen Beweisgrund- satz den "Aussagen der ersten Stunde" im Zweifelsfall grössere Bedeutung beizumessen als späteren abweichenden Äusserungen, weil diese letzte- ren nicht selten durch das angestrebte Ergebnis geprägt sind (BGE 121 V
- 13 - 47). Diese Rechtsprechung wenden das aargauische Verwaltungsgericht (VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00366]; VGE vom 17. März [BE.2002. 00058]) und das Spezialverwaltungsgericht (SGE vom 26. August 2020 [3-RV.2019.12]) auch im Steuerrecht an. In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht auf die in Erw. 5.2.2. genann- ten, vom Gründungsvertrag der einfachen Gesellschaft C._____/F._____ abweichenden Behauptungen der Rekurrentin/Beschwerdeführerin abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die D._____- Aktien von C._____ – wenn auch mit Mitteln der Rekurrentin/Beschwerdeführerin – gekauft wurden und deshalb ihm zu Eigentum zuzurechnen sind. Für einen treuhänderischen Erwerb bestehen keine Anzeichen, ge- schweige denn wurde ein solches Treuhandverhältnis nachgewiesen (zu den Voraussetzungen und zum Nachweis eines Treuhandverhältnisses: Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2021 [2C_987/2020]). Das gleiche ergibt sich in Bezug auf eine nur behauptete wirtschaftliche Berechtigung der Re- kurrentin/Beschwerdeführerin. Erst nachdem sich keine zeitnahe Realisierung eines Liegenschaftserfol- ges – in der E-Mail vom 10. Dezember 2019 werden "verschiedene Gründe" wie "Altlastensanierung [...]" genannt – abzeichnete, wurde eine vom Gesellschaftervertrag abweichende Zielsetzung/Strategie behauptet.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrentin/Beschwerdeführerin die D._____-Aktien mangels Eigentums nicht aktivieren durfte. Vielmehr sind diese C._____ zuzurechnen.
E. 6 Nachfolgend ist somit auf die Frage einer geldwerten Leistung einzugehen. Zur Höhe der Aufrechnung hat sich die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht geäussert. Es steht fest und wurde von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass die D._____-Aktien mit Mitteln der Rekurren- tin/Beschwerdeführerin erworben wurden (€ 125'000.00 = CHF 155'937.50; vgl. Zahlungsprotokoll vom tt.mm. 2013 [Konto: aaa]). Für die mit dem Erwerb in das Eigentum von C._____ fallenden D._____-Aktien erbrachte dieser keine Gegenleistung (insbesondere keine Belastung auf dem Kontokorrent des Aktionärs C._____). Dieses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist evident. Im Umfang von CHF 155'937.00 ist dem Alleinaktionär C._____ somit eine geldwerte Leistung zugeflossen.
- 14 - Dementsprechend sind die vom KStA JP vorgenommenen Aufrechnungen und steuerlichen Korrekturen nicht zu beanstanden.
E. 7 Der Rekurs/die Beschwerde ist dementsprechend insgesamt abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin/Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG/Art. 144 Abs. 1 DBG) und es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG/Art. 144 Abs. 4 DBG).
- 15 - Das Gericht erkennt: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.157 P 97 Urteil vom 22. Juni 2023 Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Schorno Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrentin A._____ AG vertreten durch [...] Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 10. September 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und Direkte Bundessteuer 2014
- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde die A._____ AG vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 758'218.00 (Anteil Kanton Aargau 100 %) und zu einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 2'891'135.00 (Anteil Kanton Aargau 100 %) veranlagt. 1.2. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wurde die A._____ AG vom KStA JP für die direkte Bundessteuer 2018 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 758'218.00 veranlagt. 1.3. Sowohl bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wie auch bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014 wurden unter anderem als "Gewinnausschüttungen und gleichgestellte Leistungen an die Gesellschafter oder Genossenschafter oder ihnen nahestehende Perso- nen, soweit dies Leistungen auf Kosten des Geschäftsergebnisses ausge- richtet wurden" CHF 155'937.00 unter dem Titel "C._____, Darlehen für Kauf D._____-Aktien" zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Gleichzeitig wurde unter dem Titel "Der Erfolgsrechnung belastete Aufwen- dungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenstän- den" CHF 83'200.00 vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wurde für "Abschr. auf Non-Valeur (D._____-Aktien)" eine als Gewinn versteuerte negative stille Reserve von CHF 83'200.00 bei der Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals berück- sichtigt. 2. Gegen die Verfügungen vom 13. Januar 2020 liess die A._____ AG mit Schreiben vom 11. Februar 2020 Einsprache einreichen. 3. Mit Entscheid vom 7. September 2021 wies das KStA JP die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 7. September 2021 (Zustellung am 10. Sep- tember 2021) liess die A._____ AG mit Rekurs vom 5. Oktober 2021 (Post- aufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen mit den
- 3 - "Anträgen:
1. Die als geldwerte Leistung aufgerechnete Verbuchung der börsen- kotierten D._____-Aktien in der Höhe von CHF 155'937 ist ersatzlos zu streichen.
2. Die negative stille Reserve als Wertberichtigung der D._____-Aktien in der Höhe von CHF 83'200 ist im steuerbaren Ertrag und Kapital ist als Folge von Antrag 1 zu eliminieren.
3. Die Steuerveranlagung ist somit mit einem steuerbaren Ertrag von CHF 685'481 satzbestimmend mit CHF 456'987 und einem steuer- baren Kapital von CHF 2'974'335 vorzunehmen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 6. Die A._____ AG hat keine Replik eingereicht.
- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 1.2. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2014. Mass- gebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. Die im Einspracheverfahren von der Vorinstanz vorgenommene Vereini- gung des Verfahrens betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und betreffend direkte Bundessteuer 2014 ist nicht zu beanstanden, zumal im Dispositiv des Einspracheentscheides zwischen den für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer massgeblichen Steuer- faktoren unterschieden wurde. Rekurs und Beschwerde sind in einer Rechtsschrift zusammengefasst. Wie der Einspracheentscheid basieren sie auf dem gleichen, einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt. Es sind im Grundsatz die gleichen Rechtsfragen zu entscheiden und das Rechtsmit- telverfahren umfasst die gleichen Beteiligten. Insofern kann an der Verfah- rensvereinigung festgehalten werden. 3. 3.1. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin wurde am tt.mm. jjjj mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.00 in das Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Zweck der Gesellschaft ist "[…]; die Gesellschaft kann [...]." Im Jahr 2014 setzte sich der Verwaltungsrat aus C._____ (Delegierter des Verwaltungsrates) und E._____ (bis zum tt.mm. jjjj Präsident des Verwaltungsrates) zusammen. Die Rekurren- tin/Beschwerdeführerin verfügt über eine Zweigniederlassung in Q._____ (Internet-Auszüge aus dem Handelsregister der Kantone Aargau und XY vom tt.mm. jjjj). 3.2. Im Geschäftsjahr 2014 (1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014) deklarierte die Rekurrentin/Beschwerdeführerin einen steuerbaren Gewinn von CHF 685'481.00 und ein steuerbares Eigenkapital von CHF 2'974'335.00. Dabei wurden die Aktien der D._____ AG in Liquidation (nachfolgend:
- 5 - D._____) mit einem Wert von CHF 155'937.50 im Anlagevermögen ausge- wiesen. Gleichzeitig wurde eine Wertberichtigung von CHF 72'737.50 ver- bucht. 3.3. 3.3.1. Das KStA JP forderte die Rekurrentin/Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2019 unter anderem auf, eine Kopie des Kontoblattes D._____- Aktien (Konto ddd) mit Kauf-Nachweis dieser Aktien sowie Nachweis für die Wertberichtigung von CHF 72'737.50 (Kto. eee) mit geeigneten Bele- gen" einzureichen. 3.3.2. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin machte mit E-Mail vom 9. Juli 2019 geltend, bei der D._____ handle es sich um eine früher börsenkotierte Un- ternehmung der ehemaligen B._____. Zusammen mit F._____ sei in einfacher Gesellschaft ein Aktienpaket übernommen worden, da die D._____ über eine Tochtergesellschaft ein für die Rekurren- tin/Beschwerdeführerin attraktives Industrieareal in R._____ besessen habe. Die Wertberichtigung habe aufgrund des Kursverlaufes an der Schweizer Börse gebucht werden müssen. Das von F._____ gewährte Darlehen habe im Zusammenhang mit der Akquisition der D._____-Aktien gestanden. Zusammen mit der E-Mail vom 9. Juli 2019 wurde der Vertrag über die Gründung der einfachen Gesellschaft von C._____ und F._____ eingereicht. 3.3.3. Mit Schreiben des KStA JP vom 21. November 2019 (Veranlagungsvor- schlag) wurde festgehalten, dass der Kauf der D._____-Aktien durch C._____ und F._____ privat erfolgt sei. Die Zahlung Rekurren- tin/Beschwerdeführerin vom tt.mm. 2013 von € 125'000.00 (= CHF 155'937.50) an F._____ für den privaten Kauf der Aktien werde daher als Privatbezug von C._____ qualifiziert. Die mit CHF 155'937.50 aktivierten Aktien seien, da Privatvermögen des Aktionärs C._____, als Nonvaleur zu betrachten. 3.3.4. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 wurde wiederholt, dass es sich beim Kauf der Aktien um eine strategische Investition gehandelt habe. Der Er- werb der Aktien durch die in der einfachen Gesellschaft zusammenge- schlossenen Privatpersonen sei auf die erforderliche Meldung an die Bör- senaufsicht zurückzuführen gewesen. "Um die Aktionärsverhältnisse der
- 6 - A._____ AG nicht offenlegen zu müssen, sind die beiden Personen als Pri- vatpersonen und für C._____ als sogenannte ultimate shareholder der A._____ AG als einfache Gesellschaft aufgetreten." Die D._____ sei 100 %-ige Eigentümerin einer Immobiliengesellschaft ge- wesen, die Eigentümerin des Industrieareals in R._____ gewesen sei. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin sei einerseits auf der Suche nach geeig- neten Montagehallen gewesen, um die Tätigkeit wieder auf- und auszubauen. Darum sei sie an der Liegenschaft in R._____ interessiert gewesen. Auch hätte in Grenznähe im Grossraum S._____ ein grösserer Arbeitskräftemarkt erschlossen werden können. Zusätzlich wäre die Umnutzung des Firmengeländes eine weitere "Arbeitstätigkeitquelle" gewesen. Die aktivierten Aktien könnten daher nicht als Non-Valeur bezeichnet werden. 3.3.5. Mit E-Mail vom 23. Dezember 2019, Schreiben von 6. Januar 2020 und den Veranlagungen vom 13. Januar 2020 (Kantons- und Gemeindesteuern
2014) bzw. 3. Februar 2020 (direkte Bundessteuer 2014) hielt das KStA JP an der Aufrechnung von netto CHF 72'737.00 (geldwerte Leistung von CHF 155'937.00 abzüglich steuerliche Korrektur der Wertberichtigung von CHF 72'737.00; versteuerte stille Minusreserve von CHF 83'200.00) fest. 3.4. 3.4.1. Mit der Einsprache wurde auf die Begründung in der E-Mail vom 10. De- zember 2019 verwiesen. Die einfache Gesellschaft habe einzig den Zweck gehabt, die Meldepflicht beim Erwerb eine Beteiligung von über ccc zu er- füllen sowie als Aktionärsgruppe an der nächsten Generalversammlung der D._____ durch den Verwaltungsratspräsidenten der Rekurren- tin/Beschwerdeführerin aufzutreten, um die Führung bei der D._____ zu übernehmen. Gemäss der von F._____ aufgesetzte Vereinbarung habe C._____ als Alleinaktionär der erwerbenden Rekurrentin/Beschwerde- führerin "offengelegt" werden müssen. Der am 5. März 2013 verbuchte Kauf der D._____-Aktien sei von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin fi- nanziert worden. Bei den Aktien einer börsenkotierten Gesellschaft, die nicht liquidiert sei, könne keinesfalls von einem Non-Valeur die Rede sein. 3.4.2. Im Einspracheentscheid wurde an den Aufrechnungen/Korrekturen festge- halten. C._____ sei einziger Aktionär der Rekurrentin/Beschwerdeführerin. F._____ sei seit dem 10. Juni 2013 Verwaltungsrat der D._____. Der Erwerb der Aktien sei gemäss Gründungsvertrag der einfachen Gesellschaft C._____/F._____ mit der Erwartung eines Liegenschafts- gewinnes begründet gewesen. Im Aussen- und Innenauftritt sei immer C._____ als Erwerber der Aktien aufgeführt worden. Da C._____ an den
- 7 - D._____-Aktien wirtschaftlich Berechtigter sei, sei die handelsrechtliche Verbuchung der D._____-Aktien in der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht geschäftsmässig begründet. Entsprechend sei der verbuchte Kursverlust nicht geschäftsmässig begründet. 3.5. Im Rekurs wurde an der bisher vertretenen Argumentation uneingeschränkt festgehalten 3.6. Ebenso hielt das KStA JP in der Vernehmlassung an den bisherigen Aus- führungen fest. Ergänzt wurde, dass ein Verkauf der D._____ Aktien an die Rekurrentin/Beschwerdeführerin oder ein Eintritt derselben in die einfache Gesellschaft F._____/C._____ nicht nachgewiesen worden sei. Die D._____-Aktien seien daher zu keinem Zeitpunkt Eigentum der Rekurren- tin/Beschwerdeführerin gewesen. Abschliessend wurde erklärt, dass die verbuchte Steuerrückstellung trotz Aufrechnung ausreichend sei. 3.7. Zu prüfen ist somit, ob die Beteiligung an der D._____ dem Anlagevermö- gen der Rekurrentin/Beschwerdeführerin oder dem Vermögen des Aktio- närs C._____ zuzurechnen ist. Ist Letzteres der Fall, ist zu untersuchen, ob mit der Bezahlung des Kaufpreises durch die Rekurren- tin/Beschwerdeführerin eine geldwerte Leistung an C._____ vorliegt. 4. 4.1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (§ 67 StG/Art. 58 DBG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Er- folgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages der Vorjahre und den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen (§ 68 Abs. 1 lit. c StG/Art. 58 Abs. 1 Bst. a und c DBG) einerseits sowie anderseits allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig be- gründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmäs- sig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StG/Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG) sowie offene und verdeckte Gewinn- ausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 StG/Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). 4.2. Zur steuerlichen Gewinnermittlung wird vorerst auf das Ergebnis eines han- delsrechtskonformen Rechnungsabschlusses abgestellt. Für juristische Personen gilt dementsprechend das Massgeblichkeitsprinzip (Bundesge- richtsurteil vom 23. Januar 2020 [2C_57/2018], Erw. 6.2.; Bundesgerichts- urteil vom 6. August 2015 [2C_16/2015], Erw. 2.2.2), d.h. das Prinzip der
- 8 - Massgeblichkeit der Handelsbilanz (BGE 137 II 360 f.). Gemäss dem Mass- geblichkeitsprinzip ist die handelsrechtliche Bilanz, welche den handels- rechtlichen Vorschriften entspricht, für die steuerliche Gewinnermittlung und die Steuerbilanz verbindlich, soweit nicht eine steuerliche Korrektur- vorschrift eingreift. Eine steuerpflichtige Person muss sich deshalb auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufge- stellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften lassen. Aus dem Massgeblichkeitsprinzip ergibt sich, dass eine handelsrechtskonforme Bilanz und Erfolgsrechnung nicht einfach abgeändert werden kann. 4.3. Will die Steuerbehörde einem verbuchten Aufwand die geschäftsmässige Begründetheit absprechen, muss sie darlegen, dass ein realer Aufwand, der durch die entsprechende Aufwandbuchung abgebildet wird, auch nach Studium der Belege, auf welche die Buchhaltung aufbaut, nicht erkennbar ist (Beweislast auf Seiten der Steuerbehörde; vgl. Peter Locher, Kommen- tar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Ther- wil/Basel, Art. 58 DBG N 170). Dabei genügt es nicht, wenn die Steuerbe- hörde Umstände darlegt, die aus betriebswirtschaftlicher Perspektive allen- falls einen etwas geringeren Aufwand zu rechtfertigen vermöchten. Die Steuerbehörde kann sich nicht an die Stelle des Unternehmens setzen und die Opportunität unternehmerischer Entscheidungen in Zweifel ziehen (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.21], Erw. 2.3.). Die Steuerbehörden sind hingegen insoweit nicht an die von der steuerpflichtigen Person ge- führte kaufmännische Buchhaltung gebunden, als steuerrechtliche Korrek- turvorschriften bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2015 [2C_374/2014], Erw. 3.5.1, mit Verweisen; Ernst Höhn/ Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 46 Rz. 10). 4.4. Ein geldwerter Vorteil (verdeckte Gewinnausschüttung) liegt dann vor, wenn eine Gesellschaft, ohne dies ordnungsgemäss als Gewinnverwen- dung zu verbuchen, einem Anteilsinhaber oder einer ihr nahestehenden Person direkt oder indirekt einen Vorteil zukommen lässt, der einem unab- hängigen Dritten so nicht erbracht würde. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Leistung klarerweise keinen genügenden Gegenwert erhält, wenn also das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so ungewöhnlich ist, dass es sich mit einem sachgemässen Geschäftsgeba- ren nicht vereinbaren lässt. Der Sachverhalt muss eindeutig so sein, dass sowohl auf Seite des Empfängers als auch auf Seiten der Gesellschaft das Vorliegen einer geldwerten Leistung erkennbar ist (BGE 119 Ib 116; BGE 113 Ib 25; Bundesgerichtsurteile vom 13. Juni 2012 [2C_862/2011 und 2C_863/2011; Ertragsverzicht], vom 23. Juli 2003 [2A.602/2002] und vom 22. Mai 2003 [2A.590/2002], je mit Hinweis auf die Judikatur; ASA 63 S. 671; AGVE 2004 S. 133; VGE vom 17. März 2010 [WBE.2009.218]).
- 9 - Die steuerliche Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung setzt somit kumulativ voraus, dass
- die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält,
- der Aktionär oder eine der Gesellschaft nahestehende Person oder Un- ternehmung direkt oder indirekt einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und
- der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war. 4.5. 4.5.1. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt, wobei er diese Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat (BGE 140 II 248, Erw. 3.5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2016 [2C_162/2016 und 2C_163/ 16], Erw. 2.3., mit Hinweisen). Die entscheidende Behörde würdigt dabei nach ihrer eigenen, freien Überzeugung, ob ein Beweismittel glaubwürdig ist. Auch wenn im Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Über- zeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Ge- wissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweis- würdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der rechtserheblichen Tatsache überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt kei- nen direkten Beweis (Bundesgerichtsurteil vom 12. Mai 2020 [2C_926/ 2019], Erw. 2.3). 4.5.2. Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen (hier die Erfolgsminderung) obliegt – wie ausgeführt – im Grundsatz der steuerpflichtigen Gesellschaft (BGE 140 II 248, Erw. 5.5, mit Hinweisen). Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil vom 28. März 2019 (2C_797/2018) zur Frage von Wertkor- rekturen (wenn auch auf Liegenschaften) wie folgt: "2. 2.1. Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden nament- lich die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens abge- zogen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG). Im Recht der direkten Bundessteuer sind geschäftsmässig begründete Ab- schreibungen von Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig oder - wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt - in besonderen Abschreibungsta- bellen ausgewiesen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBG in der hier noch anwend- baren, bis Ende 2015 gültig gewesenen Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1208]). Dabei wird die planmässige Berücksichtigung der Wert-
- 10 - verminderung des Anlagevermögens infolge Abnutzung oder Substanz- verringerung als ordentliche Abschreibung, die ausserplanmässige Herab- setzung des Buchwerts von Gütern des Anlage- oder des Umlaufvermö- gens als ausserordentliche Abschreibung (und nicht als Wertberichtigung) bezeichnet. Anlass für eine Abschreibung geben hauptsächlich die Abnut- zung des Vermögenswerts und die Verringerung der Substanz. Dem defi- nitiven Wertverzehr auf Aktiven wird steuerlich mittels Abschreibungen Rechnungen getragen, wogegen vorübergehende Wertveränderungen durch Wertberichtigungen im Sinn von Art. 29 DBG bei selbständiger Er- werbstätigkeit natürlicher Personen und Art. 63 DBG bei juristischen Per- sonen, d. h. durch Rückstellungen, berücksichtigt werden. Abschreibun- gen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der Wertverlust sicher oder endgültig oder zumindest von Dauer erscheint, wogegen für Wertberichti- gungen im Sinn von Rückstellungen das Risiko eines Verlusts genügt. Der laufende Wertverzehr eines Wirtschaftsguts begründet die Pflicht zur Vor- nahme ordentlicher Abschreibungen. Demgegenüber finden ausseror- dentliche Abschreibungen ihre Begründung in einem einmaligen, ausser- ordentlichen Ereignis (vgl. Urteil 2C_330/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3 bis E. 2.5). Diese Grundsätze gelten auch für die harmonisierten kantonalen Steuern (zur vertikalen Steuerharmonisierung vgl. E. 1.2 hiervor). Für die Abschreibungen sind die Beschwerdeführer - wie für steuermin- dernde Tatsachen im Allgemeinen - beweisbelastet (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.2 S. 672; 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.; 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 f.; Urteil 2C_295/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.1)." Diese Grundsätze sind auch für im Anlagevermögen gehaltene Wertschrif- ten zu übernehmen. 4.5.3. Mit der Bilanzierung und Bewertung der Geschäftsaktiven wird der Unter- nehmensgewinn massgeblich mitbestimmt. Im Bundesgerichtsurteil vom
29. Dezember 2022 (2C_1019/2020) wurde ausgeführt, dass "(3.2 …) nach Art. 960a Abs. 1 OR die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wer- den dürfen. In der Folgebewertung dürfen sie grundsätzlich nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Die Bewertungsansätze für Vermögenswerte sind aber gegen oben nicht nur durch die Anschaffungskosten, sondern auch durch den Wert begrenzt, den der Vermögenswert für das Unternehmen aufweist (so ausdrücklich noch Art. 960 Abs. 2 aOR). Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Werte zu über- prüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der nut- zungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, an- derweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960 Abs. 3 OR). Diese Korrekturen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip, einem der wichtigsten bewertungs- und Rechnungs- legungsgrundsätze (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall – im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums – in der für das Unternehmen ungüns- tigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; 115 Ib 55 E. 5b).
- 11 - 3.3 Nach dem Imparitätsprinzip, das aus dem Vorsichtsprinzip folgt, müs- sen Verluste bereits bei der Feststellung bilanzmässig berücksichtigt wer- den, während Erträge nach dem Realisationsprinzip erst bei der Realisie- rung zu verbuchen sind (BGE 116 II 533 E. 2a/dd; Urteil 4A_277/2010 vom
2. September 2010 E. 2.2; Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungs- legungsrecht, 2020, N.269; Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl., 2019, N. 173 f.; Neuhaus/Suter, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 958b OR; Torrione/Barakat, in: Commentaire Roman, CO II,
2. Aufl. 2017, N. 60 zu Art. 958c OR). Eine Pflicht zur umgehenden Anpas- sung des Buchwerts eines Aktivums besteht handelsrechtlich dementspre- chend nicht nur, wenn sein Wert im Verlaufe der Zeit unter die Anschaf- fungskosten fällt, sondern auch dann, wenn der Wert von Beginn weg dau- ernd unter den Anschaffungskosten liegt (sog. 'Non-Valeur'). Wenn die Dif- ferenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Wert nicht geschäfts- mässig begründet ist, namentlich weil sie ohne entsprechende Gegenleis- tung eines Beteiligten oder einer diesem nahestehenden Person zugeflos- sen ist, darf die erforderliche Korrektur nicht der Erfolgsrechnung belastet, sondern muss sie erfolgsneutral zulasten der Reserven verbucht werden (vgl. Brülisauer/Mühlemann, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 302 zu Art 58 DBG; Höhn/Waldburger, Steu- errecht, Band II, 9. Aufl. 2002, S. 487)." Weiter wurde ausgeführt: "4.1 Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff des Verkehrswertes zu verstehen sei, stellt eine Rechtsfrage dar, während der Preis, der tatsäch- lich erzielt werden kann, eine Tatfrage ist (Urteil 2C_418/2020 vom 21. De- zember 2021 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 122 I 168 E. 2c; Urteile 2C_68/2021 vom 22. Februar 2021 E. 3.3.2; 2C_1081/2018 vom
29. Januar 2020 E. 2.2.2). Der abgaberechtliche Verkehrswert entspricht praxisgemäss dem Marktwert und damit dem Preis, der bei einer Ver- äusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unabhängiger Dritter unter nor- malen Umständen zu bezahlen bereit wäre. Er beruht mithin auf einer dop- pelten Fiktion, indem angenommen wird, dass eine Veräusserung über- haupt möglich wäre und dass diese zu Drittkonditionen vorgenommen würde. In jedem Fall bildet der abgaberechtliche Verkehrswert keine ma- thematisch punktgenau bestimmbare Grösse, vielmehr ist er in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (Urteil 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 131 I 291 E. 3.2.2; 128 I 240 E. 3.2.1; 124 I 193 E. 4a)." 5. 5.1. F._____ und C._____ schlossen am tt.mm. 2013 den Vertrag mit dem Titel "Gründung einer einfachen Gesellschaft" ab. Nach den Angaben in der Einsprache wurde der Vertrag von F._____ abgefasst. Als Gesellschaftszweck wurde der "Kauf und Verkauf von Wertpapieren (Aktien) der Firma D._____ in Liq." angegeben. Ziel der einfachen Gesellschaft war die "Uebernahme von mehr als ccc des Aktienkapitals von bbb Titeln d.h. mehr als 200'000 Titeln mit dem Ziel Hauptaktionär der D._____ in Liq. zu werden." Zur Finanzierung wurde ausgeführt, dass
- 12 - F._____ nachweislich über seine Depotbank G._____ 100'000 Aktien der D._____ halte. C._____ habe CHF 150'000.00 auf das Konto von F._____ einzuschiessen gehabt mit dem Ziel, mindestens weitere 100'000 D._____- Aktien zu erwerben. "Jeder Gesellschafter haftet selber für seinen Anteil Gewinn/Verlust." Unter dem Titel "Strategie" wurde ausgeführt, da gemäss Mitteilung des Gemeinderates R._____ das Grundstück "U" [...] von 127'000 m2 von der Industrie- in die Wohnzone umgezont werden solle, könne eine erhebliche Wertsteigerung erwartet werden. "Es steht den Gesellschaftern frei, den Zeitpunkt für die Veräusserung Ihrer Anteile zu wählen. Die Abrechnung erfolgt per Belege der Transaktionen der kontoführenden Bank." Weiter wurde der "Rechtsweg darüberhinaus" ausgeschlossen. 5.2. 5.2.1. Aus dem Wortlaut des Vertrages ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen Aktienkauf durch die Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Sodann stehen die nach Vertragsabschluss vorgebrachten Erklärungen zu den Erwerbsmoti- ven und der Vorgehensweise der Rekurrentin/Beschwerdeführerin in Wi- derspruch zum Vertragswortlaut. 5.2.2. Aus dem Gründungsvertrag der einfachen Gesellschaft ergibt sich einzig die Absicht, an der Wertsteigerung bei Umzonung des Grundstückes "U" in R._____ zu partizipieren, dies aufgrund der zeitnahem Mitteilung des Gemeinderates R._____ vom tt.mm. 2013. Damit in offensichtlichem Widerspruch stehen die in der E-Mail vom 10. Dezember 2019 aufgestellten Behauptungen, die Rekurrentin/Beschwerdeführerin habe Grundstücke für eine betriebliche Tätigkeit gesucht und von einem grösse- ren Arbeitskräftemarkt in der Grenzregion S._____ sowie von einer "Arbeitstätigkeitsquelle" profitieren wollen. Neu sind denn auch die Behauptungen, es sei nur um die Erfüllung der Meldepflicht gegenüber der Börsenaufsicht beim Erwerb einer Beteiligung von über ccc an einer börsenkotierten Gesellschaft gegangen. Von solchen Absichten ist im "Gesellschaftsvertrag" jedenfalls keine Rede. Es ist vor dem Hintergrund der Meldepflicht auch nicht einsehbar, weshalb die Betei- ligung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin oder von F._____ an der Transaktion nicht offen gelegt werden sollte oder konnte. 5.2.3. Nach einer vor allem im Sozialversicherungsrecht begründeten ständigen Praxis des Bundesgerichts ist gemäss einem allgemeinen Beweisgrund- satz den "Aussagen der ersten Stunde" im Zweifelsfall grössere Bedeutung beizumessen als späteren abweichenden Äusserungen, weil diese letzte- ren nicht selten durch das angestrebte Ergebnis geprägt sind (BGE 121 V
- 13 - 47). Diese Rechtsprechung wenden das aargauische Verwaltungsgericht (VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00366]; VGE vom 17. März [BE.2002. 00058]) und das Spezialverwaltungsgericht (SGE vom 26. August 2020 [3-RV.2019.12]) auch im Steuerrecht an. In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht auf die in Erw. 5.2.2. genann- ten, vom Gründungsvertrag der einfachen Gesellschaft C._____/F._____ abweichenden Behauptungen der Rekurrentin/Beschwerdeführerin abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die D._____- Aktien von C._____ – wenn auch mit Mitteln der Rekurrentin/Beschwerdeführerin – gekauft wurden und deshalb ihm zu Eigentum zuzurechnen sind. Für einen treuhänderischen Erwerb bestehen keine Anzeichen, ge- schweige denn wurde ein solches Treuhandverhältnis nachgewiesen (zu den Voraussetzungen und zum Nachweis eines Treuhandverhältnisses: Bundesgerichtsurteil vom 22. Juni 2021 [2C_987/2020]). Das gleiche ergibt sich in Bezug auf eine nur behauptete wirtschaftliche Berechtigung der Re- kurrentin/Beschwerdeführerin. Erst nachdem sich keine zeitnahe Realisierung eines Liegenschaftserfol- ges – in der E-Mail vom 10. Dezember 2019 werden "verschiedene Gründe" wie "Altlastensanierung [...]" genannt – abzeichnete, wurde eine vom Gesellschaftervertrag abweichende Zielsetzung/Strategie behauptet. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrentin/Beschwerdeführerin die D._____-Aktien mangels Eigentums nicht aktivieren durfte. Vielmehr sind diese C._____ zuzurechnen. 6. Nachfolgend ist somit auf die Frage einer geldwerten Leistung einzugehen. Zur Höhe der Aufrechnung hat sich die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht geäussert. Es steht fest und wurde von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass die D._____-Aktien mit Mitteln der Rekurren- tin/Beschwerdeführerin erworben wurden (€ 125'000.00 = CHF 155'937.50; vgl. Zahlungsprotokoll vom tt.mm. 2013 [Konto: aaa]). Für die mit dem Erwerb in das Eigentum von C._____ fallenden D._____-Aktien erbrachte dieser keine Gegenleistung (insbesondere keine Belastung auf dem Kontokorrent des Aktionärs C._____). Dieses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist evident. Im Umfang von CHF 155'937.00 ist dem Alleinaktionär C._____ somit eine geldwerte Leistung zugeflossen.
- 14 - Dementsprechend sind die vom KStA JP vorgenommenen Aufrechnungen und steuerlichen Korrekturen nicht zu beanstanden. 7. Der Rekurs/die Beschwerde ist dementsprechend insgesamt abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin/Beschwerde- führerin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG/Art. 144 Abs. 1 DBG) und es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG/Art. 144 Abs. 4 DBG).
- 15 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. Der Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wird ab- gewiesen. 1.2. Die Beschwerde betreffend die direkten Bundessteuern 2014 wird abge- wiesen. 2. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rekurs- und Be- schwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von insgesamt CHF 800.00, der Kanzleigebühr von CHF 210.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 1'110.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt T._____ die Eidgenössische Steuerverwaltung Rechtsmittelbelehrungen Kantons- und Gemeindesteuern Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
- 16 -
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). Direkte Bundessteuer Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 [VRPG]). Aarau, 22. Juni 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche