Teilsatzbesteuerung (§ 45a StG) Das Teilsatzverfahren gemäss § 45a StG ist auch bei Ausschüttungen von Genossenschaften ohne Grundkapital anwendbar, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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2012
Kantonale Steuern
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Infolge der Vermietung der Liegenschaft in Indien mussten die
Rekurrenten nicht für doppelte Wohnungskosten aufkommen. Viel-
mehr mussten sie bloss die Wohnung in der Schweiz finanzieren, was
den Abzug der angemessenen schweizerischen Wohnungskosten
gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b ExpaV ausschliesst (vgl. Waldbur-
ger/Schmid, Gewinnungskostencharakter von besonderen Leistungen
des Arbeitsgebers an Expatriates, Schriftenreihe Finanzwirtschaft
und Finanzrecht, Band 91, Bern 1999, Rz. 150 ff.; Office fédéral de
la justice, Avis de droit du 6 septembre 2011, Déductions fiscales
accordées aux expatriés: Examen de la constitutionnalité et de la
légalité de l’ordonnance concernant les expatriés (Oexpa) du 3
octobre 2000 = VBP 2011.4, S. 52).
Der Umstand, dass die in Indien von Mai bis Dezember 2008
erzielten Mieteinnahmen von insgesamt CHF 1'896.00 um Einiges
geringer sind als die in der Schweiz in derselben Periode entstanden
Wohnungskosten, ändert nichts daran, dass die Vermietung der Lie-
genschaft in Indien den erwähnten Abzug ausschliesst. Bei der Diffe-
renz handelt es sich um Mehraufwendungen infolge des höheren
Preisniveaus in der Schweiz. Diese sind gemäss ständiger Praxis
nicht abziehbar (vgl. Merkblatt "Expatriates" des Kantonalen Steuer-
amtes vom 30. Juni 2008, gültig ab 2007, Ziff. 6).
Den Abzug der angemessenen Wohnungskosten in der Schweiz
hat die Vorinstanz für die Zeit von Mai bis Dezember 2008 demnach
zu Recht verweigert.
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Teilsatzbesteuerung (§ 45a StG)
Das Teilsatzverfahren gemäss § 45a StG ist auch bei Ausschüttungen von
Genossenschaften ohne Grundkapital anwendbar, wenn die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. Oktober 2012 in
Sachen B. + M.W. (3-RV.2012.68).
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Allgemeine Abzüge; Einkauf in die Pensionskasse (§ 40 lit. d StG)
Sofern die selbständige Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Alter
hinaus weitergeführt wird und keine Altersleistungen aus dem BVG-Ob-