Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Mahngebühren im Veranlagungsverfahren (§ 188 Abs. 1 StG i.V.m. § 65a Abs. 2 StGV i.V.m. § 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG) sowie über Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG).
E. 2 Der Rekurrent ist verheiratet. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sind ungeachtet ihres Güterstandes gemeinsam steu- erpflichtig und üben die den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- rechte und -pflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 2 StG). Für das Verfahren sieht § 172 Abs. 3 StG ausdrücklich vor, dass rechtzei- tige Handlungen nur eines Ehegatten auch für den anderen, nicht handeln- den Ehegatten wirken. Trotz Identität des Steuerobjektes kann somit jeder Ehegatte selbstständig im Verfahren handeln und dadurch auch den ande- ren verpflichten. Dies gilt auch bei der Ergreifung eines Rechtsmittels. Die Ehegatten bilden als Rekurrenten eine Art notwendige Streitgenossen- schaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Kon- sequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zeitigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (vgl. VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.139], mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden der Rekurs und die Replik nur vom Rekurrenten, nicht aber von dessen Ehefrau unterzeichnet. Da es an Hinweisen fehlt, dass der Rekurrent von seiner Ehefrau rechtlich oder tatsächlich getrennt ist, gelten beide Ehegatten als Rekurrenten und die Folgen des spezialverwaltungs- gerichtlichen Urteils binden auch die Ehefrau des Rekurrenten (vgl. SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2024.2]).
E. 3.1 Die Rekurrenten beantragen im Rekurs die Aufhebung der mit der Gebüh- renverfügung vom 22. Juli 2024 erhobenen Betreibungsumtriebsgebühr von CHF 100.00 für das verspätete Bezahlen der Verzugszinsen (und Mahngebühren) betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass ihnen die Zahlungsfrist bis zum 22. Mai 2024 verlängert wurde und die Finanzverwaltung Q._____ noch am gleichen Tag das entsprechende Betreibungsbegehren beim Be-
- 4 - treibungsamt Q._____ gestellt habe. Daher sei die Betreibung als ungültig zu beurteilen.
E. 3.2 Soweit die Rekurrenten beantragen, dass die Betreibung als solche für un- gültig zu erklären sei, ist darauf mangels Zuständigkeit des Spezialverwal- tungsgerichts in betreibungsrechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten (vgl. SGE vom 23. Juni 2023 [3-RM.2022.8]). Der Umstand, dass die Finanzverwaltung Q._____ die bis zum 22. Mai 2024 zahlbaren Verzugszinsen und Mahngebühren noch am gleichen Tag zur Betreibung angemeldet hat, ist aus steuerlicher Sicht nicht von Belang.
E. 4.1 Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern sind bis zum 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen (§ 223 Abs. 1 StG). Dieser allgemeine Verfalltag gilt aber nur für Steuern, deren Rechnung wenigstens zwei Monate zuvor gestellt worden ist. Andernfalls bestimmt sich der Ver- falltag nach der Regelung für die übrigen Steuern (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 223 StG N 3). Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezah- len (§ 223 Abs. 2 StG). Verzugszinsen werden mit ihrer Entstehung, das heisst ab dem Verfalltag der fraglichen Steuern von Tag zu Tag fällig (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 177 StG N 52).
E. 4.2 Im Bezugsverfahren erheben die Steuerbehörden eine Mahngebühr und eine Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest (§ 227 Abs. 2 StG). Werden die Steuern bis zur Fälligkeit nicht bezahlt, sind die säumigen Steu- erpflichtigen zu mahnen. Die Mahngebühr beträgt CHF 35.00 (§ 77a Abs. 1 StGV). Bleibt die Mahnung erfolglos, ist für rechtskräftig veranlagte Steuern sofort Betreibung einzuleiten. Für erfolglos gemahnte provisorische Steuern kann eine Betreibung erfolgen, wobei das Kantonale Steueramt die Grundsätze festlegt. Die Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung von Steuern, Ge- bühren und/oder Verzugszinsen beträgt CHF 100.00 (§ 77a Abs. 2 StGV [in der am 31. Mai 2023 geänderten Fassung; in Kraft seit 1. Juli 2023]).
- 5 -
E. 4.3 Das Recht, Gebühren für Mahnungen bzw. für die Umtriebe bei einer Be- treibung zu erheben, ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
E. 5.1 Mit "Verzugszins- und Gebührenrechnung" vom 23. Januar 2024 stellte die Finanzverwaltung Q._____ den Rekurrenten betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 Verzugszinsen von CHF 34.40 und Mahngebühren von CHF 70.00, somit insgesamt CHF 104.40 in Rechnung, zahlbar bis
23. Februar 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden keine Zahlungen geleis- tet. Am 22. März 2024 wurden die Rekurrenten daher zur Bezahlung der Verzugszinsen und Mahngebühren von CHF 104.40 gemahnt. Für die Mahnung wurde eine Gebühr von CHF 35.00 erhoben. Sie enthielt den Hinweis, dass eine allfällig notwendige Betreibung nach Ablauf von 20 Tagen erfolgen werde. Die Zahlungsfrist für die Verzugszinsen und Mahngebühren von insgesamt CHF 139.40 (CHF 34.40 + CHF 105.00) wurde bis zum 22. Mai 2024 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden wiederum und unbestrittenermassen keine Zahlungen geleistet. Das Betreibungsamt Q._____ leitete daher mit dem Zahlungsbefehl vom
23. Mai 2024 (Zustellung: 10. Juni 2024; Erhebung Rechtsvorschlag:
20. Juni 2024) die Betreibung für die noch offenen Verzugszinsen von CHF 34.40 und Mahngebühren von CHF 105.00 ein. Die Gebühr von CHF 100.00 für die Umtriebe bei der Betreibung wurde ebenfalls in Betreibung gesetzt. In der Folge bezahlten die Rekurrenten am 27. Juni 2024 die noch ausstehenden Verzugszinsen und Mahngebühren von insgesamt CHF 139.40 (vgl. Kontoauszug 2020 vom 16.Oktober 2024). Die von der Finanzverwaltung Q._____ erhobene Gebühr von CHF 100.00 für die Umtriebe bei der Betreibung der nicht rechtzeitig bezahlten Verzugszinsen und Gebühren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 entspricht somit § 77a Abs. 2 StGV.
E. 5.2 Die Rekurrenten bringen keinerlei stichhaltige Einwände gegen die Recht- mässigkeit der erhobenen Betreibungsumtriebsgebühr betreffend die nicht rechtzeitig bezahlten Verzugszinsen und Mahngebühren vor, welche etwas an den gesetzlichen Zahlungsfristen oder der Befugnis der Steuerbehörden zur Erhebung von Gebühren bei deren Nichteinhaltung zu ändern vermö- gen. Entscheidend ist, dass die fraglichen Verzugszinsen und Mahngebüh- ren verspätet bezahlt werden und der Gemeinde daraus ein entsprechen- der (Mahn- und Betreibungs-)Aufwand entsteht (vgl. SGE vom 17. April 2024 [3-RM.2023.11]; SGE vom 19. Januar 2024 [3-RM.2023.8]).
- 6 -
E. 5.3.1 In der Replik bringen die Rekurrenten vor, dass der Rekurrent die fragliche Rechnung aus gesundheitlichen Gründen später bezahlt habe.
E. 5.3.2 Die aargauische Gebührenregelung sieht keine Gründe vor, bei deren Vor- liegen keine Gebühren geschuldet sind. Vorbehalten sind allgemein aner- kannte entschuldbare Ausnahmefälle wie Krankheit etc. (vgl. § 187 Abs. 2 StG; SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2023.10]; SGE vom 19. Januar 2024 [3-RM.2023.8]; SGE vom 10. Mai 2023 [3-RM.2023.1]).
E. 5.3.3 Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträch- tigung derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittper- son mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. Der Nachweis der hinrei- chend schweren Krankheit unterliegt der freien Beweiswürdigung und da- mit keiner festen Beweisregel. In der Praxis kommt einem zeitnah erstellten aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, indes ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beweislast hierfür trägt die steuerpflichtige Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten Hindernis Rechte ab (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 4. April 2019 [2C_294/2019]).
E. 5.3.4 Da kein Arztzeugnis eingereicht wurde, ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Rekurrent aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen war, die ausstehenden Verzugszinsen und Mahngebüh- ren bis zum 22. Mai 2024 zu bezahlen oder damit eine Drittperson, insbe- sondere die Rekurrentin, zu beauftragen. Dass die fraglichen Ausstände nicht rechtzeitig bezahlt wurden, lässt sich daher nicht gestützt auf gesund- heitliche Hinderungsgründe entschuldigen. Andere Hinderungsgründe wur- den nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.
E. 5.4 Der Antrag auf Aufhebung der mit der Gebührenverfügung vom 22. Juli 2024 erhobenen Betreibungsumtriebsgebühr von CHF 100.00 für das ver- spätete Bezahlen der Verzugszinsen und Mahngebühren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 ist daher abzuweisen.
E. 6 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 7 -
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszu- richten (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).
- 8 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 unter solidari- scher Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. 4. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Finanzverwaltung Q._____ 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 9 - Aarau, 4. Februar 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RM.2024.10 Urteil vom 4. Februar 2025 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 22. Juli 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit Gebührenverfügung vom 22. Juli 2024 betreffend die Kantons- und Ge- meindesteuern 2020 erhob die Finanzverwaltung Q._____ von A._____ und B._____ Gebühren (Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren) von insgesamt CHF 205.00. 2. Die Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 22. Juli 2024 (Zustellung am 23. Juli 2024) hat A._____ mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitiger Beschwerde (recte: Rekurs) vom 13. Sep- tember 2024 (Posteingang am 16. September 2024) an das Spezialverwal- tungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung der mit der Gebührenverfügung erhobenen Betreibungs- umtriebsgebühr von CHF 100.00. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 3. Die Finanzverwaltung Q._____ hat zum Rekurs Stellung genommen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolgen zu Lasten von A._____ und B._____. 4. A._____ hat eine Replik erstattet.
- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung zum Steuergesetz (StGV) vom 11. September 2000. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Mahngebühren im Veranlagungsverfahren (§ 188 Abs. 1 StG i.V.m. § 65a Abs. 2 StGV i.V.m. § 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG) sowie über Mahn- und Betreibungsumtriebsgebühren im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 3 und 4 StG). 2. Der Rekurrent ist verheiratet. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sind ungeachtet ihres Güterstandes gemeinsam steu- erpflichtig und üben die den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrens- rechte und -pflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 2 StG). Für das Verfahren sieht § 172 Abs. 3 StG ausdrücklich vor, dass rechtzei- tige Handlungen nur eines Ehegatten auch für den anderen, nicht handeln- den Ehegatten wirken. Trotz Identität des Steuerobjektes kann somit jeder Ehegatte selbstständig im Verfahren handeln und dadurch auch den ande- ren verpflichten. Dies gilt auch bei der Ergreifung eines Rechtsmittels. Die Ehegatten bilden als Rekurrenten eine Art notwendige Streitgenossen- schaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entsprechende Kon- sequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zeitigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (vgl. VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.139], mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden der Rekurs und die Replik nur vom Rekurrenten, nicht aber von dessen Ehefrau unterzeichnet. Da es an Hinweisen fehlt, dass der Rekurrent von seiner Ehefrau rechtlich oder tatsächlich getrennt ist, gelten beide Ehegatten als Rekurrenten und die Folgen des spezialverwaltungs- gerichtlichen Urteils binden auch die Ehefrau des Rekurrenten (vgl. SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2024.2]). 3. 3.1. Die Rekurrenten beantragen im Rekurs die Aufhebung der mit der Gebüh- renverfügung vom 22. Juli 2024 erhobenen Betreibungsumtriebsgebühr von CHF 100.00 für das verspätete Bezahlen der Verzugszinsen (und Mahngebühren) betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass ihnen die Zahlungsfrist bis zum 22. Mai 2024 verlängert wurde und die Finanzverwaltung Q._____ noch am gleichen Tag das entsprechende Betreibungsbegehren beim Be-
- 4 - treibungsamt Q._____ gestellt habe. Daher sei die Betreibung als ungültig zu beurteilen. 3.2. Soweit die Rekurrenten beantragen, dass die Betreibung als solche für un- gültig zu erklären sei, ist darauf mangels Zuständigkeit des Spezialverwal- tungsgerichts in betreibungsrechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten (vgl. SGE vom 23. Juni 2023 [3-RM.2022.8]). Der Umstand, dass die Finanzverwaltung Q._____ die bis zum 22. Mai 2024 zahlbaren Verzugszinsen und Mahngebühren noch am gleichen Tag zur Betreibung angemeldet hat, ist aus steuerlicher Sicht nicht von Belang. 4. 4.1. Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern sind bis zum 31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen (§ 223 Abs. 1 StG). Dieser allgemeine Verfalltag gilt aber nur für Steuern, deren Rechnung wenigstens zwei Monate zuvor gestellt worden ist. Andernfalls bestimmt sich der Ver- falltag nach der Regelung für die übrigen Steuern (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 223 StG N 3). Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezah- len (§ 223 Abs. 2 StG). Verzugszinsen werden mit ihrer Entstehung, das heisst ab dem Verfalltag der fraglichen Steuern von Tag zu Tag fällig (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 177 StG N 52). 4.2. Im Bezugsverfahren erheben die Steuerbehörden eine Mahngebühr und eine Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest (§ 227 Abs. 2 StG). Werden die Steuern bis zur Fälligkeit nicht bezahlt, sind die säumigen Steu- erpflichtigen zu mahnen. Die Mahngebühr beträgt CHF 35.00 (§ 77a Abs. 1 StGV). Bleibt die Mahnung erfolglos, ist für rechtskräftig veranlagte Steuern sofort Betreibung einzuleiten. Für erfolglos gemahnte provisorische Steuern kann eine Betreibung erfolgen, wobei das Kantonale Steueramt die Grundsätze festlegt. Die Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung von Steuern, Ge- bühren und/oder Verzugszinsen beträgt CHF 100.00 (§ 77a Abs. 2 StGV [in der am 31. Mai 2023 geänderten Fassung; in Kraft seit 1. Juli 2023]).
- 5 - 4.3. Das Recht, Gebühren für Mahnungen bzw. für die Umtriebe bei einer Be- treibung zu erheben, ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. 5. 5.1. Mit "Verzugszins- und Gebührenrechnung" vom 23. Januar 2024 stellte die Finanzverwaltung Q._____ den Rekurrenten betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 Verzugszinsen von CHF 34.40 und Mahngebühren von CHF 70.00, somit insgesamt CHF 104.40 in Rechnung, zahlbar bis
23. Februar 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden keine Zahlungen geleis- tet. Am 22. März 2024 wurden die Rekurrenten daher zur Bezahlung der Verzugszinsen und Mahngebühren von CHF 104.40 gemahnt. Für die Mahnung wurde eine Gebühr von CHF 35.00 erhoben. Sie enthielt den Hinweis, dass eine allfällig notwendige Betreibung nach Ablauf von 20 Tagen erfolgen werde. Die Zahlungsfrist für die Verzugszinsen und Mahngebühren von insgesamt CHF 139.40 (CHF 34.40 + CHF 105.00) wurde bis zum 22. Mai 2024 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden wiederum und unbestrittenermassen keine Zahlungen geleistet. Das Betreibungsamt Q._____ leitete daher mit dem Zahlungsbefehl vom
23. Mai 2024 (Zustellung: 10. Juni 2024; Erhebung Rechtsvorschlag:
20. Juni 2024) die Betreibung für die noch offenen Verzugszinsen von CHF 34.40 und Mahngebühren von CHF 105.00 ein. Die Gebühr von CHF 100.00 für die Umtriebe bei der Betreibung wurde ebenfalls in Betreibung gesetzt. In der Folge bezahlten die Rekurrenten am 27. Juni 2024 die noch ausstehenden Verzugszinsen und Mahngebühren von insgesamt CHF 139.40 (vgl. Kontoauszug 2020 vom 16.Oktober 2024). Die von der Finanzverwaltung Q._____ erhobene Gebühr von CHF 100.00 für die Umtriebe bei der Betreibung der nicht rechtzeitig bezahlten Verzugszinsen und Gebühren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 entspricht somit § 77a Abs. 2 StGV. 5.2. Die Rekurrenten bringen keinerlei stichhaltige Einwände gegen die Recht- mässigkeit der erhobenen Betreibungsumtriebsgebühr betreffend die nicht rechtzeitig bezahlten Verzugszinsen und Mahngebühren vor, welche etwas an den gesetzlichen Zahlungsfristen oder der Befugnis der Steuerbehörden zur Erhebung von Gebühren bei deren Nichteinhaltung zu ändern vermö- gen. Entscheidend ist, dass die fraglichen Verzugszinsen und Mahngebüh- ren verspätet bezahlt werden und der Gemeinde daraus ein entsprechen- der (Mahn- und Betreibungs-)Aufwand entsteht (vgl. SGE vom 17. April 2024 [3-RM.2023.11]; SGE vom 19. Januar 2024 [3-RM.2023.8]).
- 6 - 5.3. 5.3.1. In der Replik bringen die Rekurrenten vor, dass der Rekurrent die fragliche Rechnung aus gesundheitlichen Gründen später bezahlt habe. 5.3.2. Die aargauische Gebührenregelung sieht keine Gründe vor, bei deren Vor- liegen keine Gebühren geschuldet sind. Vorbehalten sind allgemein aner- kannte entschuldbare Ausnahmefälle wie Krankheit etc. (vgl. § 187 Abs. 2 StG; SGE vom 15. Mai 2024 [3-RM.2023.10]; SGE vom 19. Januar 2024 [3-RM.2023.8]; SGE vom 10. Mai 2023 [3-RM.2023.1]). 5.3.3. Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträch- tigung derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittper- son mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. Der Nachweis der hinrei- chend schweren Krankheit unterliegt der freien Beweiswürdigung und da- mit keiner festen Beweisregel. In der Praxis kommt einem zeitnah erstellten aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, indes ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beweislast hierfür trägt die steuerpflichtige Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten Hindernis Rechte ab (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 4. April 2019 [2C_294/2019]). 5.3.4. Da kein Arztzeugnis eingereicht wurde, ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Rekurrent aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen war, die ausstehenden Verzugszinsen und Mahngebüh- ren bis zum 22. Mai 2024 zu bezahlen oder damit eine Drittperson, insbe- sondere die Rekurrentin, zu beauftragen. Dass die fraglichen Ausstände nicht rechtzeitig bezahlt wurden, lässt sich daher nicht gestützt auf gesund- heitliche Hinderungsgründe entschuldigen. Andere Hinderungsgründe wur- den nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 5.4. Der Antrag auf Aufhebung der mit der Gebührenverfügung vom 22. Juli 2024 erhobenen Betreibungsumtriebsgebühr von CHF 100.00 für das ver- spätete Bezahlen der Verzugszinsen und Mahngebühren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 ist daher abzuweisen. 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 7 - 7. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszu- richten (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 Satz 3 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).
- 8 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 200.00 unter solidari- scher Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. 4. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Finanzverwaltung Q._____ 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 9 - Aarau, 4. Februar 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic