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3-RM.2021.3

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-RM.2021.3

AG Spezialverwaltungsgericht ·Abteilung Steuern · 2021-09-09 · Deutsch AG
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben bzw. "Einsprache" vom 30. April 2021 gelangte A._____ an den ehemaligen Gemeindepräsidenten von Q._____ und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Gebührenverfügung bzw. damit verbunden die Aufhebung der Verfügung "Beseitigung des Rechtsvorschlags; Gebühren" der Finanzverwaltung Q._____ vom 15. April 2021. Das Schreiben wurde von der Finanzverwaltung Q._____ zur Behandlung an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, überwiesen, welches dieses als rechtzeitigen Rekurs entgegengenommen hat.

E. 2 A._____ ist verheiratet. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sind ungeachtet ihres Güterstandes gemeinsam steuerpflichtig und üben die den Steuerpflichtigen zukommenden Verfah- rensrechte und -pflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 2 StG). Für das Verfahren sieht § 172 Abs. 3 StG ausdrücklich vor, dass rechtzeitige Handlungen nur eines Ehegatten auch für den anderen, nicht handelnden Ehegatten wirken. Trotz Identität des Steuerobjektes kann so- mit jeder Ehegatte selbstständig im Verfahren handeln und dadurch auch den anderen verpflichten. Dies gilt auch bei der Ergreifung eines Rechts- mittels. Die Ehegatten bilden als Rekurrenten eine Art notwendige Streit- genossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entspre- chende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zeitigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (vgl. VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.139], mit weiteren Hinweisen). Vorliegend fehlt es an Hinweisen, dass der Rekurrent von seiner Ehefrau rechtlich oder tatsächlich getrennt ist. Die Folgen des spezialverwaltungs- gerichtlichen Urteils binden daher auch die Ehefrau des Rekurrenten.

E. 3 Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurden die Rekurrenten ersucht, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 100.00 zu bezahlen. Der Kos- tenvorschuss wurde nicht geleistet.

E. 4 Mit letzter Mahnung vom 17. Juni 2021 wurden die Rekurrenten nochmals aufgefordert, den Kostenvorschuss von CHF 100.00 innert einer nicht erst- reckbaren Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Mahnung zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

- 3 -

E. 5 Das Schreiben mit der letzten Mahnung wurde innert der sieben tägigen Abholfrist nicht abgeholt. Die letzte Mahnung vom 17. Juni 2021 gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Bundesgerichtsurteil vom

3. Dezember 2018 [2C_1020/2018]; vgl. auch Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom

19. Dezember 2008), was angesichts des vom Rekurrenten eingereichten Rekurses der Fall ist (vgl. SGE vom 20. Juni 2019 [3-RV.2019.64]; SGE vom 24. August 2017 [3-RV.2017.54]).

E. 6 Weil bis zum heutigen Tag keine Zahlung einging, ist auf den Rekurs an- drohungsgemäss nicht einzutreten.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 StG i.V.m. § 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).

- 4 - Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
  2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00, der Kanzleigebühr von CHF 55.00 und den Auslagen von CHF 40.00, zusammen CHF 145.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
  3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Finanzverwaltung Q._____
  4. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
  5. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 5 - Aarau, 9. September 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RM.2021.3 Urteil vom 9. September 2021 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Gebührenverfügung der Finanzverwaltung Q._____ vom 15. April 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Schreiben bzw. "Einsprache" vom 30. April 2021 gelangte A._____ an den ehemaligen Gemeindepräsidenten von Q._____ und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Gebührenverfügung bzw. damit verbunden die Aufhebung der Verfügung "Beseitigung des Rechtsvorschlags; Gebühren" der Finanzverwaltung Q._____ vom 15. April 2021. Das Schreiben wurde von der Finanzverwaltung Q._____ zur Behandlung an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, überwiesen, welches dieses als rechtzeitigen Rekurs entgegengenommen hat. 2. A._____ ist verheiratet. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sind ungeachtet ihres Güterstandes gemeinsam steuerpflichtig und üben die den Steuerpflichtigen zukommenden Verfah- rensrechte und -pflichten gemeinsam aus (§ 21 Abs. 1 und § 172 Abs. 2 StG). Für das Verfahren sieht § 172 Abs. 3 StG ausdrücklich vor, dass rechtzeitige Handlungen nur eines Ehegatten auch für den anderen, nicht handelnden Ehegatten wirken. Trotz Identität des Steuerobjektes kann so- mit jeder Ehegatte selbstständig im Verfahren handeln und dadurch auch den anderen verpflichten. Dies gilt auch bei der Ergreifung eines Rechts- mittels. Die Ehegatten bilden als Rekurrenten eine Art notwendige Streit- genossenschaft, was beide zu Verfahrensbeteiligten macht und entspre- chende Konsequenzen bei der Tragung der Verfahrenskosten zeitigt, für welche die Ehegatten solidarisch haften (vgl. VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.139], mit weiteren Hinweisen). Vorliegend fehlt es an Hinweisen, dass der Rekurrent von seiner Ehefrau rechtlich oder tatsächlich getrennt ist. Die Folgen des spezialverwaltungs- gerichtlichen Urteils binden daher auch die Ehefrau des Rekurrenten. 3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurden die Rekurrenten ersucht, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 100.00 zu bezahlen. Der Kos- tenvorschuss wurde nicht geleistet. 4. Mit letzter Mahnung vom 17. Juni 2021 wurden die Rekurrenten nochmals aufgefordert, den Kostenvorschuss von CHF 100.00 innert einer nicht erst- reckbaren Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Mahnung zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

- 3 - 5. Das Schreiben mit der letzten Mahnung wurde innert der sieben tägigen Abholfrist nicht abgeholt. Die letzte Mahnung vom 17. Juni 2021 gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Bundesgerichtsurteil vom

3. Dezember 2018 [2C_1020/2018]; vgl. auch Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom

19. Dezember 2008), was angesichts des vom Rekurrenten eingereichten Rekurses der Fall ist (vgl. SGE vom 20. Juni 2019 [3-RV.2019.64]; SGE vom 24. August 2017 [3-RV.2017.54]). 6. Weil bis zum heutigen Tag keine Zahlung einging, ist auf den Rekurs an- drohungsgemäss nicht einzutreten. 7. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Re- kursverfahrens zu tragen (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 StG i.V.m. § 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 227 Abs. 2 StG i.V.m. § 231 Abs. 4 StG i.V.m. § 189 Abs. 2 StG).

- 4 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00, der Kanzleigebühr von CHF 55.00 und den Auslagen von CHF 40.00, zusammen CHF 145.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt die Finanzverwaltung Q._____ 1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom

18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

- 5 - Aarau, 9. September 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic