Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 beantragte A._____ bei der Finanzverwaltung Q._____ den vollständigen Erlass der noch ausstehen- den Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2003 (Verlustscheinforderun- gen).
E. 2 In Würdigung der gesundheitlichen und aktuellen wirtschaftlichen Situation von A._____ wird derzeit auf weitere Inkassomassnahmen verzichtet.
E. 3 Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 16. Februar 2026 (Zu- stellnachweis nicht aktenkundig) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 9. März 2026 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungs- gericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt den folgenden Antrag: "Der Entscheid sei aufzuheben und auf mein Erlassgesuch sei einzutreten bzw. die Forderungen seien aufgrund meiner dauerhaften wirtschaftlichen Notlage zu erlassen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. 3.1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG).
E. 3.2.1 Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
E. 3.2.2 Die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 in der Höhe von CHF 5'427.50 wurden mit Verfügung vom 6. März 2003 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 4'188.35 (vgl. Kontoauszug 2001 vom 21. April 2026). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 in der Höhe von CHF 7'052.60 wurden mit Verfügung vom 13. Mai 2004 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 6'262.35 (vgl. Kontoauszug 2002 vom 21. April 2026). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 in der Höhe von CHF 2'041.30 wurden mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 definitiv veranlagt. Die Ver-
- 5 - anlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bisher keine geleistet (vgl. Kontoauszug 2003 vom 21. April 2026). Der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2003 beträgt so- mit insgesamt CHF 12'492.00. 4.
E. 4 Der Gemeinderat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.
- 3 -
E. 4.1 Die Vorinstanz ist, gestützt auf § 230 Abs. 4 StG, auf das Erlassgesuch der Rekurrentin vom 27. Januar 2026 betreffend die Kantons- und Gemeinde- steuern 2001 – 2003 nicht eingetreten, weil dafür bereits Verlustscheine vorliegen. Der Einzelrichter hat nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid rechtmässig ist. Trifft dies zu, ist der Rekurs abzuweisen. Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Erlassgesuch nicht eingetreten, so ist der Entscheid aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Beurteilung des Erlassgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. statt vieler SGE vom 19. März 2018 [3-RB.2017.28]). So oder anders hat sich der Einzelrichter mit dem Erlassgesuch materiell nicht zu befassen.
E. 4.2 Gemäss § 230 Abs. 4 StG tritt die Erlassbehörde nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) eingereicht werden. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls verwirkt die steuerpflichtige Person also ihren Rechtsanspruch auf materielle Behand- lung des Erlassgesuches (vgl. St. Galler Steuerbuch, StB 224 Nr. 1). § 230 Abs. 4 StG lässt keine Ausnahmen zu (vgl. statt vieler SGE vom 5. Mai 2022 [3-RB.2021.26], mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Das Betreibungsamt Q._____ hat mit den Zahlungsbefehlen vom
13. August 2003, vom 11. Januar 2005 und vom 17. Mai 2005 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2003 die Betreibung gegen die Rekurrentin eingeleitet. Die Zahlungsbefehle sind ihr am 16. August 2003, am 20. Januar 2005 und am 26. Mai 2005 zugestellt worden, wogegen sie keinen Rechtsvorschlag erhob.
E. 4.4 Das Gesuch der Rekurrentin um Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2003 vom 27. Januar 2026 wurde also erst nach der Zustellung der jeweiligen Zahlungsbefehle eingereicht. Die Vor- instanz ist daher zu Recht auf ihr Erlassgesuch nicht eingetreten.
- 6 -
E. 5 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 An dieser Beurteilung können weder die offensichtlich schwierige wirt- schaftliche, gesundheitliche und persönliche Situation der Rekurrentin noch der Umstand, dass ihr von anderen Gemeinden Steuererlass gewährt wurde, etwas ändern, weil § 230 Abs. 4 StG einen unanfechtbaren Zeit- punkt festlegt, über den hinaus kein Gesuch um Erlass mehr zulässig ist (vgl. Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 31. Mai 2002 [VPB 66.99], Ziff. VII.5 und Ziff. VII.8; SGE vom 24. April 2014 [3-RB.2014.5], mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der ausnahmslosen Anwendung dieser Bestimmung muss ein Steuererlass daher selbst bei Vorliegen einer Notlage gemäss § 230 Abs. 1 StG abgelehnt werden.
E. 7 Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Die Frage, ob die Rekur- rentin einen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten hat, stellt sich daher nicht (vgl. SGE vom 5. März 2019 [3-RB.2018.16]; SGE vom
19. März 2018 [3-RB.2017.28]). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).
E. 8 Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas-
- 7 - sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 8 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Be- weismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 9 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 23. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2026.4 Urteil vom 23. April 2026 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrentin A._____ Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 16. Februar 2026 betreffend Erlass für die Verlustscheine der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2001 – 2003
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 beantragte A._____ bei der Finanzverwaltung Q._____ den vollständigen Erlass der noch ausstehen- den Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2003 (Verlustscheinforderun- gen). 2. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 16. Februar 2026 den folgenden Ent- scheid: "1. Gestützt auf § 230 Abs. 4 StG wird auf das Erlassgesuch von A._____ für die Verlustscheine der Kantons-, Gemeinde- und römisch-katholischen Kir- chensteuern der Jahre 2001 bis 2003 mit einer Gesamtforderung von CHF 13'863.35 nicht eingetreten. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Verbesserung der finanziellen Lage von A._____, R._____, nicht aus- zuschliessen ist. 2. In Würdigung der gesundheitlichen und aktuellen wirtschaftlichen Situation von A._____ wird derzeit auf weitere Inkassomassnahmen verzichtet. 3. Rechtsmittelbelehrung (…)" 3. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 16. Februar 2026 (Zu- stellnachweis nicht aktenkundig) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 9. März 2026 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungs- gericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellt den folgenden Antrag: "Der Entscheid sei aufzuheben und auf mein Erlassgesuch sei einzutreten bzw. die Forderungen seien aufgrund meiner dauerhaften wirtschaftlichen Notlage zu erlassen." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 4. Der Gemeinderat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.
- 3 - 5. A._____ hat eine Replik erstattet.
- 4 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 –
2003. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts ent- scheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über Ge- suche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG). 2. Die Rekurrentin beantragt, es sei auf ihr Erlassgesuch einzutreten bzw. die Forderungen seien aufgrund ihrer dauerhaften wirtschaftlichen Notlage zu erlassen. 3. 3.1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise er- lassen werden (§ 230 Abs. 1 StG). 3.2. 3.2.1. Gegenstand eines Erlassgesuches können nur rechtskräftig festgesetzte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern (einschliesslich Nachsteu- ern), Verzugszinsen oder Bussen wegen einer Übertretung sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.2.2. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 in der Höhe von CHF 5'427.50 wurden mit Verfügung vom 6. März 2003 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 4'188.35 (vgl. Kontoauszug 2001 vom 21. April 2026). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 in der Höhe von CHF 7'052.60 wurden mit Verfügung vom 13. Mai 2004 definitiv veranlagt. Die Veranla- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Restanz beträgt CHF 6'262.35 (vgl. Kontoauszug 2002 vom 21. April 2026). Die Kantons- und Gemeindesteuern 2003 in der Höhe von CHF 2'041.30 wurden mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 definitiv veranlagt. Die Ver-
- 5 - anlagung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zahlungen wurden bisher keine geleistet (vgl. Kontoauszug 2003 vom 21. April 2026). Der Ausstand der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2003 beträgt so- mit insgesamt CHF 12'492.00. 4. 4.1. Die Vorinstanz ist, gestützt auf § 230 Abs. 4 StG, auf das Erlassgesuch der Rekurrentin vom 27. Januar 2026 betreffend die Kantons- und Gemeinde- steuern 2001 – 2003 nicht eingetreten, weil dafür bereits Verlustscheine vorliegen. Der Einzelrichter hat nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid rechtmässig ist. Trifft dies zu, ist der Rekurs abzuweisen. Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Erlassgesuch nicht eingetreten, so ist der Entscheid aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Beurteilung des Erlassgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. statt vieler SGE vom 19. März 2018 [3-RB.2017.28]). So oder anders hat sich der Einzelrichter mit dem Erlassgesuch materiell nicht zu befassen. 4.2. Gemäss § 230 Abs. 4 StG tritt die Erlassbehörde nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) eingereicht werden. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls verwirkt die steuerpflichtige Person also ihren Rechtsanspruch auf materielle Behand- lung des Erlassgesuches (vgl. St. Galler Steuerbuch, StB 224 Nr. 1). § 230 Abs. 4 StG lässt keine Ausnahmen zu (vgl. statt vieler SGE vom 5. Mai 2022 [3-RB.2021.26], mit weiteren Hinweisen). 4.3. Das Betreibungsamt Q._____ hat mit den Zahlungsbefehlen vom
13. August 2003, vom 11. Januar 2005 und vom 17. Mai 2005 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2003 die Betreibung gegen die Rekurrentin eingeleitet. Die Zahlungsbefehle sind ihr am 16. August 2003, am 20. Januar 2005 und am 26. Mai 2005 zugestellt worden, wogegen sie keinen Rechtsvorschlag erhob. 4.4. Das Gesuch der Rekurrentin um Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2003 vom 27. Januar 2026 wurde also erst nach der Zustellung der jeweiligen Zahlungsbefehle eingereicht. Die Vor- instanz ist daher zu Recht auf ihr Erlassgesuch nicht eingetreten.
- 6 - 5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. An dieser Beurteilung können weder die offensichtlich schwierige wirt- schaftliche, gesundheitliche und persönliche Situation der Rekurrentin noch der Umstand, dass ihr von anderen Gemeinden Steuererlass gewährt wurde, etwas ändern, weil § 230 Abs. 4 StG einen unanfechtbaren Zeit- punkt festlegt, über den hinaus kein Gesuch um Erlass mehr zulässig ist (vgl. Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 31. Mai 2002 [VPB 66.99], Ziff. VII.5 und Ziff. VII.8; SGE vom 24. April 2014 [3-RB.2014.5], mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der ausnahmslosen Anwendung dieser Bestimmung muss ein Steuererlass daher selbst bei Vorliegen einer Notlage gemäss § 230 Abs. 1 StG abgelehnt werden. 7. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Die Frage, ob die Rekur- rentin einen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten hat, stellt sich daher nicht (vgl. SGE vom 5. März 2019 [3-RB.2018.16]; SGE vom
19. März 2018 [3-RB.2017.28]). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). 8. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas-
- 7 - sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 8 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Be- weismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 9 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 23. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic