Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2006 und 2008 – 2010. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Ge- suchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwal- tungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letzt- instanzlich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG).
E. 2.1 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 231 Abs. 3 und
E. 2.2 Der Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 15. Januar 2024 betref- fend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2006 und 2008 – 2010 wurde dem Rekurrenten am 18. Januar 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Sendungsnummer aaa). Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 19. Januar 2024 zu laufen und endete am Montag, 19. Februar 2024. Der am 26. Februar 2024 (vgl. Aufdruck auf dem dazugehörenden Couvert) der Post übergebene Rekurs vom 21. Februar 2024 wurde also verspätet eingereicht. 3. 3.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert
- 4 - war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wird (§ 187 Abs. 2 StG). 3.2. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 187 Abs. 2 StG liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unab- hängigen Umstands objektiv unmöglich war, innert Frist zu handeln, son- dern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzu- halten, das Versäumnis aber aus anderen – subjektiven – Gründen ent- schuldbar erscheint (vgl. VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.36]). 3.3. Der Rekurrent begründet die Verspätung des Rekurses vom 26. Februar 2024 mit seiner Invalidität (Invaliditätsgrad 80 %) infolge eines im Jahr 1994 erlittenen Arbeitsunfalls und mit klimabedingten Tiefdruckperioden, durch welche depressive Trauma entstehen könnten, welche das Konzentrieren erschweren würden (vgl. Schreiben der IV-Stelle der SVA Aargau vom
E. 4 StG i.V.m. § 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn diese erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten und ein Sachentscheid gefällt werden (vgl. statt vieler RGE vom 18. August 2010 [3-RB.2010.25]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 187 StG N 4, mit weiteren Hinweisen). Die Rekursfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Entscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 231 Abs. 4 StG i.V.m. § 186 Abs. 1 und 2 StG).
E. 9 April 2008 betreffend "Unveränderte Invalidenrente" des Rekurrenten; Schreiben des Rekurrenten vom 23. April 2024 betreffend "Steuererlass"). 3.4. Nicht jede Krankheit im medizinischen Sinn bildet einen erheblichen, die Säumnis rechtfertigenden Grund, sondern nur, wenn sie die Einhaltung der Rechtsmittelfrist verunmöglichte oder zumindest stark erschwerte, sodass das Hindernis Krankheit nur durch übermässige und unzumutbare Anstren- gung hätte überwunden werden können. Die Rechtsprechung zeigt sich bei der Beurteilung relativ streng. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder zumindest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen. Krankheitsbedingte Hinderungsgründe sind in der Regel durch ein Arztzeugnis nachzuweisen, worin darzulegen ist, weshalb der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen konnte (vgl. VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.36]). 3.5. Mit Schreiben vom 26. März 2024 wurde der Rekurrent vom Spezialverwal- tungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige Hinderungs- gründe mit Belegen (bei Krankheit z.B. ärztliches Attest) nachzuweisen seien, da ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. In seinem Schreiben vom 23. April 2024 führt der Rekurrent unter anderem aus, er habe die IV-Stelle der SVA Aargau angewiesen, dem Spezialverwaltungs- gericht die "entsprechenden Arztzeugnisse zuzustellen". Gemäss telefoni- scher Auskunft vom 2. Mai 2024 hat der Rekurrent der IV-Stelle der SVA Aargau keinen solchen Auftrag erteilt. Ebenso wenig kann die IV-Stelle des Kantons R._____, dem Wohnsitzkanton des Rekurrenten, mit einem
- 5 - Arztzeugnis für den Zeitraum vom 19. Januar 2024 bis 19. Februar 2024 weiterhelfen (vgl. E-Mail vom 14. Mai 2024). 3.6. Da kein Arztzeugnis eingereicht wurde, ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Rekurrent aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes im fragli- chen Zeitraum nicht in der Lage gewesen war, gegen den Erlassentscheid des Gemeinderates Q._____ vom 15. Januar 2024 rechtzeitig einen Rekurs einzureichen oder damit eine Drittperson zu beauftragen. Es kann daher gestützt auf gesundheitliche Hinderungsgründe keine Fristwiederherstellung gewährt werden. Andere Hinderungsgründe wurden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 3.7. Auf den verspäteten Rekurs kann somit nicht eingetreten werden. 4. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). 5. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuer- erlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeu- tender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessens- spielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet-
- 6 - zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 7 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 8 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 15. Mai 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic
Dispositiv
- Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2006 und 2008 – 2010. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Ge- suchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwal- tungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letzt- instanzlich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG).
- 2.1. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 231 Abs. 3 und 4 StG i.V.m. § 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn diese erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten und ein Sachentscheid gefällt werden (vgl. statt vieler RGE vom 18. August 2010 [3-RB.2010.25]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 187 StG N 4, mit weiteren Hinweisen). Die Rekursfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Entscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 231 Abs. 4 StG i.V.m. § 186 Abs. 1 und 2 StG). 2.2. Der Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 15. Januar 2024 betref- fend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2006 und 2008 – 2010 wurde dem Rekurrenten am 18. Januar 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Sendungsnummer aaa). Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 19. Januar 2024 zu laufen und endete am Montag, 19. Februar 2024. Der am 26. Februar 2024 (vgl. Aufdruck auf dem dazugehörenden Couvert) der Post übergebene Rekurs vom 21. Februar 2024 wurde also verspätet eingereicht.
- 3.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert - 4 - war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wird (§ 187 Abs. 2 StG). 3.2. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 187 Abs. 2 StG liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unab- hängigen Umstands objektiv unmöglich war, innert Frist zu handeln, son- dern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzu- halten, das Versäumnis aber aus anderen – subjektiven – Gründen ent- schuldbar erscheint (vgl. VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.36]). 3.3. Der Rekurrent begründet die Verspätung des Rekurses vom 26. Februar 2024 mit seiner Invalidität (Invaliditätsgrad 80 %) infolge eines im Jahr 1994 erlittenen Arbeitsunfalls und mit klimabedingten Tiefdruckperioden, durch welche depressive Trauma entstehen könnten, welche das Konzentrieren erschweren würden (vgl. Schreiben der IV-Stelle der SVA Aargau vom
- April 2008 betreffend "Unveränderte Invalidenrente" des Rekurrenten; Schreiben des Rekurrenten vom 23. April 2024 betreffend "Steuererlass"). 3.4. Nicht jede Krankheit im medizinischen Sinn bildet einen erheblichen, die Säumnis rechtfertigenden Grund, sondern nur, wenn sie die Einhaltung der Rechtsmittelfrist verunmöglichte oder zumindest stark erschwerte, sodass das Hindernis Krankheit nur durch übermässige und unzumutbare Anstren- gung hätte überwunden werden können. Die Rechtsprechung zeigt sich bei der Beurteilung relativ streng. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder zumindest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen. Krankheitsbedingte Hinderungsgründe sind in der Regel durch ein Arztzeugnis nachzuweisen, worin darzulegen ist, weshalb der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen konnte (vgl. VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.36]). 3.5. Mit Schreiben vom 26. März 2024 wurde der Rekurrent vom Spezialverwal- tungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige Hinderungs- gründe mit Belegen (bei Krankheit z.B. ärztliches Attest) nachzuweisen seien, da ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. In seinem Schreiben vom 23. April 2024 führt der Rekurrent unter anderem aus, er habe die IV-Stelle der SVA Aargau angewiesen, dem Spezialverwaltungs- gericht die "entsprechenden Arztzeugnisse zuzustellen". Gemäss telefoni- scher Auskunft vom 2. Mai 2024 hat der Rekurrent der IV-Stelle der SVA Aargau keinen solchen Auftrag erteilt. Ebenso wenig kann die IV-Stelle des Kantons R._____, dem Wohnsitzkanton des Rekurrenten, mit einem - 5 - Arztzeugnis für den Zeitraum vom 19. Januar 2024 bis 19. Februar 2024 weiterhelfen (vgl. E-Mail vom 14. Mai 2024). 3.6. Da kein Arztzeugnis eingereicht wurde, ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Rekurrent aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes im fragli- chen Zeitraum nicht in der Lage gewesen war, gegen den Erlassentscheid des Gemeinderates Q._____ vom 15. Januar 2024 rechtzeitig einen Rekurs einzureichen oder damit eine Drittperson zu beauftragen. Es kann daher gestützt auf gesundheitliche Hinderungsgründe keine Fristwiederherstellung gewährt werden. Andere Hinderungsgründe wurden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 3.7. Auf den verspäteten Rekurs kann somit nicht eingetreten werden.
- Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).
- Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuer- erlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeu- tender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessens- spielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- - 6 - zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG). - 7 - Der Einzelrichter erkennt:
- Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
- Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 8 -
- Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 15. Mai 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2024.5 Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent A._____ Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 15. Januar 2024 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 bis 2006 und 2008 bis 2010
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 15. Januar 2024 den folgenden Ent- scheid: "Da alle Zahlungsbefehle zugestellt wurden, wird auf das Steuererlassgesuch von A._____ für die Steuern 2001 – 2006 und 2008 – 2010 nicht eingetreten." 2. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 15. Januar 2024 (Zustel- lung am 18. Januar 2024) hat A._____ mit Rekurs vom 21. Februar 2024 (Postaufgabe am 26. Februar 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt sinngemäss den vollständigen Erlass der noch ausstehenden Kantons- und Gemeindesteu- ern 2001 – 2006 und 2008 – 2010. 3. Der Gemeinderat Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei. 4. A._____ hat eine Replik erstattet. 5. Mit Schreiben vom 26. März 2024 teilte das Spezialverwaltungsgericht A._____ unter anderem mit, dass der Rekurs verspätet erfolgt sei. Er wurde aufgefordert, bis zum 12. April 2024 allfällige Hinderungsgründe darzulegen und mit Belegen nachzuweisen. Am 12. April 2024 übergab A._____ dem Spezialverwaltungsgericht ein Schreiben der IV-Stelle der SVA Aargau vom 9. April 2008 betreffend "Unveränderte Invalidenrente". Mit Schreiben vom 23. April 2024 betreffend "Steuererlass" hat A._____ innert der telefonisch bis am 30. April 2024 verlängerten Frist eine (weitere) Stellungnahme eingereicht.
- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2006 und 2008 – 2010. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses sind das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 und die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Ge- suchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni 2015 (§ 230d Abs. 1 StG). Der Präsident des Spezialverwal- tungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letzt- instanzlich, über Gesuche um Steuererlass (§ 231 Abs. 4 StG). 2. 2.1. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 231 Abs. 3 und 4 StG i.V.m. § 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn diese erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten und ein Sachentscheid gefällt werden (vgl. statt vieler RGE vom 18. August 2010 [3-RB.2010.25]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 187 StG N 4, mit weiteren Hinweisen). Die Rekursfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Entscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 231 Abs. 4 StG i.V.m. § 186 Abs. 1 und 2 StG). 2.2. Der Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 15. Januar 2024 betref- fend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2001 – 2006 und 2008 – 2010 wurde dem Rekurrenten am 18. Januar 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Sendungsnummer aaa). Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 19. Januar 2024 zu laufen und endete am Montag, 19. Februar 2024. Der am 26. Februar 2024 (vgl. Aufdruck auf dem dazugehörenden Couvert) der Post übergebene Rekurs vom 21. Februar 2024 wurde also verspätet eingereicht. 3. 3.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert
- 4 - war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wird (§ 187 Abs. 2 StG). 3.2. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 187 Abs. 2 StG liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unab- hängigen Umstands objektiv unmöglich war, innert Frist zu handeln, son- dern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzu- halten, das Versäumnis aber aus anderen – subjektiven – Gründen ent- schuldbar erscheint (vgl. VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.36]). 3.3. Der Rekurrent begründet die Verspätung des Rekurses vom 26. Februar 2024 mit seiner Invalidität (Invaliditätsgrad 80 %) infolge eines im Jahr 1994 erlittenen Arbeitsunfalls und mit klimabedingten Tiefdruckperioden, durch welche depressive Trauma entstehen könnten, welche das Konzentrieren erschweren würden (vgl. Schreiben der IV-Stelle der SVA Aargau vom
9. April 2008 betreffend "Unveränderte Invalidenrente" des Rekurrenten; Schreiben des Rekurrenten vom 23. April 2024 betreffend "Steuererlass"). 3.4. Nicht jede Krankheit im medizinischen Sinn bildet einen erheblichen, die Säumnis rechtfertigenden Grund, sondern nur, wenn sie die Einhaltung der Rechtsmittelfrist verunmöglichte oder zumindest stark erschwerte, sodass das Hindernis Krankheit nur durch übermässige und unzumutbare Anstren- gung hätte überwunden werden können. Die Rechtsprechung zeigt sich bei der Beurteilung relativ streng. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder zumindest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen. Krankheitsbedingte Hinderungsgründe sind in der Regel durch ein Arztzeugnis nachzuweisen, worin darzulegen ist, weshalb der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen konnte (vgl. VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.36]). 3.5. Mit Schreiben vom 26. März 2024 wurde der Rekurrent vom Spezialverwal- tungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige Hinderungs- gründe mit Belegen (bei Krankheit z.B. ärztliches Attest) nachzuweisen seien, da ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. In seinem Schreiben vom 23. April 2024 führt der Rekurrent unter anderem aus, er habe die IV-Stelle der SVA Aargau angewiesen, dem Spezialverwaltungs- gericht die "entsprechenden Arztzeugnisse zuzustellen". Gemäss telefoni- scher Auskunft vom 2. Mai 2024 hat der Rekurrent der IV-Stelle der SVA Aargau keinen solchen Auftrag erteilt. Ebenso wenig kann die IV-Stelle des Kantons R._____, dem Wohnsitzkanton des Rekurrenten, mit einem
- 5 - Arztzeugnis für den Zeitraum vom 19. Januar 2024 bis 19. Februar 2024 weiterhelfen (vgl. E-Mail vom 14. Mai 2024). 3.6. Da kein Arztzeugnis eingereicht wurde, ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Rekurrent aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes im fragli- chen Zeitraum nicht in der Lage gewesen war, gegen den Erlassentscheid des Gemeinderates Q._____ vom 15. Januar 2024 rechtzeitig einen Rekurs einzureichen oder damit eine Drittperson zu beauftragen. Es kann daher gestützt auf gesundheitliche Hinderungsgründe keine Fristwiederherstellung gewährt werden. Andere Hinderungsgründe wurden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. 3.7. Auf den verspäteten Rekurs kann somit nicht eingetreten werden. 4. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). 5. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuer- erlassfällen. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeu- tender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessens- spielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, a.a.O., Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet-
- 6 - zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 7 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 8 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 15. Mai 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic