Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 –
2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998.
E. 2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Spezialverwaltungsgericht für die Be- handlung der im Rekurs beantragten Löschung von vier Betreibungen be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021 zuständig ist.
E. 3 Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über "Anstände im Bezugsverfah- ren" (§ 231 Abs. 4 StG). Darunter fallen Meinungsverschiedenheiten zwi- schen Bezugsbehörden und steuerpflichtigen Personen bei Verzugs-, Ver- gütungs- und Ausgleichszinsen, der Verbuchung von Zahlungen, der Ver- rechnung und Rückerstattung von Steuerguthaben oder der Zurechnung von Zahlungen unter Ehepartnern sowie die Aufhebung einer provisori- schen Rechnung (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 231 StG N 4, mit Hinweisen).
E. 4.1 Die Löschung einer Betreibung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbe- reich des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889.
E. 4.2 Die "Löschung" einer Betreibung im technischen Sinne gibt es nicht. Aller- dings kann die betriebene Person einen solchen "Löschungseffekt" errei- chen, wenn das Betreibungsamt Dritten keine Einsicht betreffend den zu löschenden Eintrag gewährt (Vermerk im Betreibungsregister, die Betrei- bung Dritten gegenüber nicht mitzuteilen; vgl. Merkblatt 'Löschung' einer Betreibung des Kantonsgerichts des Kantons Zug). Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von ei- ner Betreibung keine Kenntnis, wenn: "a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines ge- richtlichen Entscheids aufgehoben worden ist;
b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
- 4 -
d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortge- setzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht." Darüber hinaus erlischt das Einsichtsrecht von Dritten fünf Jahre nach Ab- schluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG) und die Betreibung ist für sie auf dem Betreibungsregisterauszug nicht mehr sichtbar.
E. 4.3 Falls die betreibende Partei die Betreibung nicht zurückzieht, ist in der Re- gel ein gerichtliches Verfahren (Klageverfahren vor dem Bezirksgericht des Betreibungsortes bzw. Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde [Bezirksgerichtspräsident; Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts]) erforderlich, um einen Betreibungsregisterein- trag löschen zu lassen (vgl. hierzu Merkblatt 'Löschung' einer Betreibung des Kantonsgerichts des Kantons Zug).
E. 5 Nach dem Dargelegten ist das Spezialverwaltungsgericht für die bean- tragte Löschung der vier Betreibungen betreffend die Kantons- und Ge- meindesteuern 2018 – 2021 sachlich nicht zuständig. Die Löschung einer Betreibung fällt nicht unter "Anstände im Bezugsverfahren" (vgl. SGE vom
20. Mai 2020 [3.RB.2019.7]). Vielmehr ist die Rekurrentin auf den Klage- bzw. Rechtsmittelweg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu verweisen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
2. November 2011 [SB.2011.00023]).
E. 6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 23. Juni 2023 als Rechtsmittel den Rekurs an das Spezialver- waltungsgericht aufführt, somit eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Angelegenheit überhaupt auf dem Ver- fügungsweg zu erledigen war.
E. 7 Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten.
E. 8 Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).
- 5 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. März 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic
Dispositiv
- Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 –
- Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998.
- Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Spezialverwaltungsgericht für die Be- handlung der im Rekurs beantragten Löschung von vier Betreibungen be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021 zuständig ist.
- Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über "Anstände im Bezugsverfah- ren" (§ 231 Abs. 4 StG). Darunter fallen Meinungsverschiedenheiten zwi- schen Bezugsbehörden und steuerpflichtigen Personen bei Verzugs-, Ver- gütungs- und Ausgleichszinsen, der Verbuchung von Zahlungen, der Ver- rechnung und Rückerstattung von Steuerguthaben oder der Zurechnung von Zahlungen unter Ehepartnern sowie die Aufhebung einer provisori- schen Rechnung (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 231 StG N 4, mit Hinweisen).
- 4.1. Die Löschung einer Betreibung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbe- reich des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889. 4.2. Die "Löschung" einer Betreibung im technischen Sinne gibt es nicht. Aller- dings kann die betriebene Person einen solchen "Löschungseffekt" errei- chen, wenn das Betreibungsamt Dritten keine Einsicht betreffend den zu löschenden Eintrag gewährt (Vermerk im Betreibungsregister, die Betrei- bung Dritten gegenüber nicht mitzuteilen; vgl. Merkblatt 'Löschung' einer Betreibung des Kantonsgerichts des Kantons Zug). Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von ei- ner Betreibung keine Kenntnis, wenn: "a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines ge- richtlichen Entscheids aufgehoben worden ist; b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat; - 4 - d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortge- setzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht." Darüber hinaus erlischt das Einsichtsrecht von Dritten fünf Jahre nach Ab- schluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG) und die Betreibung ist für sie auf dem Betreibungsregisterauszug nicht mehr sichtbar. 4.3. Falls die betreibende Partei die Betreibung nicht zurückzieht, ist in der Re- gel ein gerichtliches Verfahren (Klageverfahren vor dem Bezirksgericht des Betreibungsortes bzw. Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde [Bezirksgerichtspräsident; Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts]) erforderlich, um einen Betreibungsregisterein- trag löschen zu lassen (vgl. hierzu Merkblatt 'Löschung' einer Betreibung des Kantonsgerichts des Kantons Zug).
- Nach dem Dargelegten ist das Spezialverwaltungsgericht für die bean- tragte Löschung der vier Betreibungen betreffend die Kantons- und Ge- meindesteuern 2018 – 2021 sachlich nicht zuständig. Die Löschung einer Betreibung fällt nicht unter "Anstände im Bezugsverfahren" (vgl. SGE vom
- Mai 2020 [3.RB.2019.7]). Vielmehr ist die Rekurrentin auf den Klage- bzw. Rechtsmittelweg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu verweisen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
- November 2011 [SB.2011.00023]).
- Abschliessend ist festzuhalten, dass die Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 23. Juni 2023 als Rechtsmittel den Rekurs an das Spezialver- waltungsgericht aufführt, somit eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Angelegenheit überhaupt auf dem Ver- fügungsweg zu erledigen war.
- Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten.
- Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). - 5 - Der Einzelrichter erkennt:
- Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung)
- Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. März 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2023.12 Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrentin A._____ Gegenstand Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 23. Juni 2023 betreffend Gesuch um Löschung von vier Betreibungen (Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021)
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit (undatiertem) Gesuch beantragte A._____ beim Gemeinderat Q._____ (Eingang am 30. Mai 2023) die Löschung von vier Betreibungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021. 2. Der Gemeinderat Q._____ fällte am 23. Juni 2023 den folgenden Entscheid: "Die Betreibungen gegen A._____ erfolgten zu Recht und es wurden mit dem Protokollauszug des Gemeinderates Q._____ vom 2. Dezember 2019 bereits sechs Betreibungen aus dem Betreibungsregister gelöscht. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass künftige Betreibungen nicht mehr gelöscht werden. Aus diesen Gründen wird dem Begehren um Löschung nicht entsprochen. Das heisst, die Betreibungsregistereinträge werden nicht gelöscht." 3. Den Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 23. Juni 2023 (Zustel- lungsnachweis nicht aktenkundig) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 11. Juli 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Steuerrekursgericht (recte: Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern) weitergezogen. Sie beantragt die Löschung von vier Betreibungen betreffend die Kantons- und Gemeinde- steuern 2018 – 2021. 4. Der Gemeinderat Q._____ hat zum Rekurs Stellung genommen. Das Kan- tonale Steueramt beantragt die Abweisung des Rekurses. 5. A._____ hat eine Replik erstattet.
- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 –
2021. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998. 2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Spezialverwaltungsgericht für die Be- handlung der im Rekurs beantragten Löschung von vier Betreibungen be- treffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 – 2021 zuständig ist. 3. Der Präsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letztinstanzlich, über "Anstände im Bezugsverfah- ren" (§ 231 Abs. 4 StG). Darunter fallen Meinungsverschiedenheiten zwi- schen Bezugsbehörden und steuerpflichtigen Personen bei Verzugs-, Ver- gütungs- und Ausgleichszinsen, der Verbuchung von Zahlungen, der Ver- rechnung und Rückerstattung von Steuerguthaben oder der Zurechnung von Zahlungen unter Ehepartnern sowie die Aufhebung einer provisori- schen Rechnung (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 231 StG N 4, mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Löschung einer Betreibung fällt grundsätzlich in den Anwendungsbe- reich des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889. 4.2. Die "Löschung" einer Betreibung im technischen Sinne gibt es nicht. Aller- dings kann die betriebene Person einen solchen "Löschungseffekt" errei- chen, wenn das Betreibungsamt Dritten keine Einsicht betreffend den zu löschenden Eintrag gewährt (Vermerk im Betreibungsregister, die Betrei- bung Dritten gegenüber nicht mitzuteilen; vgl. Merkblatt 'Löschung' einer Betreibung des Kantonsgerichts des Kantons Zug). Gemäss Art. 8a Abs. 3 SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von ei- ner Betreibung keine Kenntnis, wenn: "a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines ge- richtlichen Entscheids aufgehoben worden ist;
b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
- 4 -
d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortge- setzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht." Darüber hinaus erlischt das Einsichtsrecht von Dritten fünf Jahre nach Ab- schluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG) und die Betreibung ist für sie auf dem Betreibungsregisterauszug nicht mehr sichtbar. 4.3. Falls die betreibende Partei die Betreibung nicht zurückzieht, ist in der Re- gel ein gerichtliches Verfahren (Klageverfahren vor dem Bezirksgericht des Betreibungsortes bzw. Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde [Bezirksgerichtspräsident; Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts]) erforderlich, um einen Betreibungsregisterein- trag löschen zu lassen (vgl. hierzu Merkblatt 'Löschung' einer Betreibung des Kantonsgerichts des Kantons Zug). 5. Nach dem Dargelegten ist das Spezialverwaltungsgericht für die bean- tragte Löschung der vier Betreibungen betreffend die Kantons- und Ge- meindesteuern 2018 – 2021 sachlich nicht zuständig. Die Löschung einer Betreibung fällt nicht unter "Anstände im Bezugsverfahren" (vgl. SGE vom
20. Mai 2020 [3.RB.2019.7]). Vielmehr ist die Rekurrentin auf den Klage- bzw. Rechtsmittelweg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu verweisen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
2. November 2011 [SB.2011.00023]). 6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Verfügung des Gemeinderates Q._____ vom 23. Juni 2023 als Rechtsmittel den Rekurs an das Spezialver- waltungsgericht aufführt, somit eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Angelegenheit überhaupt auf dem Ver- fügungsweg zu erledigen war. 7. Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten. 8. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).
- 5 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q._____ (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung) 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. März 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic