Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Gemeinderat Q. hat am 7. Dezember 2020 den folgenden Entscheid gefällt: "1. Das Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 in der Höhe von Fr. 1749.10 von Frau A. geb. C., geboren am E, von S., wohnhaft in Q., X-Strasse 32, wird abgewiesen."
E. 2 Mit Rekurs vom 5. Januar 2021 hat A. den Entscheid des Gemeinderates Q. vom 7. Dezember 2020 an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie beantragt sinngemäss den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019.
E. 3 Der Gemeinderat Q. hat am 25. Januar 2021 den folgenden Entscheid gefällt: "1. Im Sinne der Wiedererwägung wird der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 7. Dezember 2020 zur Ablehnung des Erlassgesuches von Frau A. aufgehoben.
2. Im Sinne der Wiedererwägung basierend auf dem Erlassgesuch vom
16. November 2020 sowie den Ergänzungen im Rekurs vom 5. Januar 2021 werden die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 betreffend A. geb. C., geb. E, von S., wohnhaft in Q., seit 10. Dezember 2020 mit Aufenthalt in der F. GmbH, B-Weg 13, T., in der Höhe von Fr. 1'749.10 erlassen."
E. 4 Das Kantonale Steueramt beantragt, das Rekursverfahren sei als gegen- standslos geworden von der (Geschäfts-)Kontrolle abzuschreiben.
E. 5.1 Gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 können Ent- scheide durch die erstinstanzliche Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Rechtsmittel- instanz.
E. 5.2 Der Gemeinderat Q. hat den angefochtenen Entscheid vom 7. Dezember 2020, ohne Erstattung einer Vernehmlassung, am 25. Januar 2021 in
- 3 - Wiedererwägung gezogen und dem Rekursantrag von A. entsprochen. Damit ist das Rekursverfahren gegenstandslos geworden und, wie vom Kantonalen Steueramt beantragt, von der Geschäftskontrolle ab- zuschreiben.
E. 6 Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).
E. 7 Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 4 - Der Einzelrichter beschliesst:
Dispositiv
- Das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q. (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; einge- schrieben) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
- Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 5 -
- Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 14. April 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2021.1 Beschluss vom 14. April 2021 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrentin A._____ vertreten durch Peter Müller, Bohnenackerweg 435, 5732 Zetzwil Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 7. Dezember 2020 betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019
- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Gemeinderat Q. hat am 7. Dezember 2020 den folgenden Entscheid gefällt: "1. Das Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 in der Höhe von Fr. 1749.10 von Frau A. geb. C., geboren am E, von S., wohnhaft in Q., X-Strasse 32, wird abgewiesen." 2. Mit Rekurs vom 5. Januar 2021 hat A. den Entscheid des Gemeinderates Q. vom 7. Dezember 2020 an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie beantragt sinngemäss den vollständigen Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019. 3. Der Gemeinderat Q. hat am 25. Januar 2021 den folgenden Entscheid gefällt: "1. Im Sinne der Wiedererwägung wird der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 7. Dezember 2020 zur Ablehnung des Erlassgesuches von Frau A. aufgehoben.
2. Im Sinne der Wiedererwägung basierend auf dem Erlassgesuch vom
16. November 2020 sowie den Ergänzungen im Rekurs vom 5. Januar 2021 werden die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 betreffend A. geb. C., geb. E, von S., wohnhaft in Q., seit 10. Dezember 2020 mit Aufenthalt in der F. GmbH, B-Weg 13, T., in der Höhe von Fr. 1'749.10 erlassen." 4. Das Kantonale Steueramt beantragt, das Rekursverfahren sei als gegen- standslos geworden von der (Geschäfts-)Kontrolle abzuschreiben. 5. 5.1. Gemäss § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 können Ent- scheide durch die erstinstanzliche Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Rechtsmittel- instanz. 5.2. Der Gemeinderat Q. hat den angefochtenen Entscheid vom 7. Dezember 2020, ohne Erstattung einer Vernehmlassung, am 25. Januar 2021 in
- 3 - Wiedererwägung gezogen und dem Rekursantrag von A. entsprochen. Damit ist das Rekursverfahren gegenstandslos geworden und, wie vom Kantonalen Steueramt beantragt, von der Geschäftskontrolle ab- zuschreiben. 6. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). 7. Gemäss Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. In Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kan- tonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus an- deren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). In der Beschwerde ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Art. 83 lit. m BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht in Steuererlassfäl- len. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzuneh- men. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 = StE 2013 A 31.4 Nr. 16; BGE 134 IV 156; Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2013 [2C_700/2013]; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juli 2007 [1C_138/2007]; Locher, Kommentar zum Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Ba- sel 2015, Art. 167g DBG N 11). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig bzw. sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt, steht die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung, womit die Verlet- zung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG).
- 4 - Der Einzelrichter beschliesst: 1. Das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q. (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; einge- schrieben) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. In der Beschwerde ist insbesondere auszufüh- ren, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
- 5 - 1. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 14. April 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic