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3-RB.2020.12

Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern — 3-RB.2020.12

AG Spezialverwaltungsgericht ·Abteilung Steuern · 2021-04-30 · Deutsch AG
Dispositiv
  1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bis 2020. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuerge- setz (StG) vom 15. Dezember 1998. Der Präsident des Spezialverwal- tungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letzt- instanzlich, über Gesuche um Zahlungserleichterungen (Stundung sowie Ratenzahlungen; § 231 Abs. 4 StG).
  2. 2.1. Die Frist zur Erhebung des Rekurses beträgt 30 Tage und ist nicht er- streckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn diese erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten und ein Sachentscheid gefällt werden (vgl. statt vieler RGE vom 18. August 2010 in Sachen S. + A.S. [3-RB.2010.25]; Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 187 StG N 4, mit weiteren Hinweisen). Die Rekursfrist beginnt mit dem auf die Er- öffnung des Entscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG in Ver- bindung mit § 231 Abs. 4 Satz 3 StG). 2.2. Der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 20. Oktober 2020 betreffend Ratenzahlungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bis 2020 wurde der Rekurrentin am 24. Oktober 2020 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Sendungsnummer aaa). Die Frist von 30 Tagen begann somit am 25. Oktober 2020 zu laufen und endete am Montag, 23. November 2020. Der am 25. November 2020 der Post übergebene Rekurs (vgl. Aufdruck auf dem dazugehörenden Couvert [Sendungsnummer bbb]) erfolgte also verspätet, was unbestritten ist.
  3. 3.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wird (§ 187 Abs. 2 StG). 3.2. 3.2.1. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 187 Abs. 2 StG liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unab- - 4 - hängigen Umstands objektiv unmöglich war, innert Frist zu handeln, son- dern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzu- halten, das Versäumnis aber aus anderen – subjektiven – Gründen ent- schuldbar erscheint. Der Hinderungsgrund muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch ihn davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu han- deln oder zumindest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu betrauen (vgl. VGE vom 20. Juni 2019 in Sachen D.H. [WBE.2019. 36]). 3.2.2. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Person klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft, und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]). 3.3. Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Kan- tonalen Steueramtes, wonach auf den Rekurs infolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten sei, führt die Rekurrentin in der Replik das Folgende aus: "Wie Sie bereits wissen, bin ich häufig im Nachtdienst. Dank den vielen Ausfäl- len bei uns im Personal, wurde der Arbeitsplan dementsprechend ein bisschen straffer geplant als sonst. Darum hatte ich auch am 23.11.2020 noch Nacht- schicht und konnte unmöglich die Poststelle, während deren Öffnungszeiten aufsuchen." 3.4. 3.4.1. Der Rekurs datiert vom 20. November 2020 (Freitag). Er hätte daher even- tuell schon an diesem Tag oder jedenfalls am Samstag, den 21. November 2020, der Post übergeben werden können. Die Rekurrentin durfte jedoch die Rekursfrist "ausnützen", also mit der Postaufgabe bis zum Ende der Rekursfrist (Montag, 23. November 2020) zuwarten. Wenn sie dann durch ein unvorhergesehenes Ereignis die Rekursfrist verpasst hat, wird diese wiederhergestellt, wenn das Ereignis die Anforderungen an eine Fristwie- derherstellung erfüllt (RGE vom 24. November 2011 in Sachen J.A. [3-RV. 2011.133]). 3.4.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt der Verfassung des Rekurses bereits von ihrer Nachtschicht am 23. November 2020 wusste, die es ihr (angeblich) verunmöglichte, die Post während de- ren Öffnungszeiten aufzusuchen. Sie hätte daher den mit 20. November 2020 datierten Rekurs spätestens am Samstag, 21. November 2020, bei der Post aufgeben müssen. Weil jedoch ein ununterbrochenes Arbeiten ar- beitsrechtlich nicht zulässig ist (vgl. hierzu SECO – Direktion für Arbeit - 5 - [Hrsg.], Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Bern 2021; www.arbeits-recht.ch/arbeitszeit-und-zeiterfassung/arbeitszeit [besucht am 29. April 2021]), hätte die Rekurrentin selbst bei einer kurzfris- tig angeordneten Doppelschicht (sowohl Tag-, als auch Nachtschicht) am
  4. November 2020 die Möglichkeit gehabt, tagsüber die nächstgelegene Poststelle (Volg, X-Strasse 33, S.; werktags geöffnet von 06:30 – 19:00) aufzusuchen. 3.4.3. Falls die Rekurrentin nicht nur für den letzten Tag der Rekursfrist, sondern für deren ganze Dauer, eine hohe berufliche Belastung geltend machen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts eine starke Arbeitsbelastung bzw. eine Ar- beitsüberlastung keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt (zuletzt SGE vom 24. Januar 2019 in Sachen S.V. [3-RV.2018.160]). 3.5. Weitere Hinderungsgründe macht die Rekurrentin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Auf den verspäteten Rekurs kann somit nicht einge- treten werden.
  5. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG). - 6 - Der Einzelrichter erkennt:
  6. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
  7. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q. (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; einge- schrieben) Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. April 2021 - 7 - Spezialverwaltungsgericht Steuern
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RB.2020.12 Urteil vom 30. April 2021 Besetzung Präsident Fischer Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrentin A._____ Gegenstand Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 20. Oktober 2020 betreffend Ratenzahlungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bis 2020

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Mit (undatiertem) Stundungsgesuch beantragte A. beim Gemeinderat Q. monatliche Ratenzahlungen von CHF 200.00 für die Kantons- und Ge- meindesteuern 2018 und 2019, erstmals zahlbar per 30. September 2020. 2. Der Gemeinderat Q. fällte am 20. Oktober 2020 den folgenden Entscheid: "1. Der Ratenzahlungsvorschlag für die Steuerschulden 2018 bis 2020 von Frau A. mit Fr. 200.00 wird zurückgewiesen.

2. Die Ratenzahlungen werden bei Fr. 600.00 monatlich festgesetzt. Somit besteht immer noch ein Überschuss von Fr. 318.00.

3. Allfällige Verzugszinsen werden nach Abzahlung des jeweiligen Steuerjah- res in Rechnung gestellt. Sie sind zusätzlich zu den monatlichen Raten zu bezahlen und werden nicht mit den Fr. 600.00 verrechnet werden.

4. Sollten die Raten nicht pünktlich oder nicht mindestens im festgesetzten Umfang eintreffen, wird für die fälligen Forderungen die Pfändung bean- tragt.

5. Frau A. muss dem Gemeinderat Q. bis zum 31.08.2021 unaufgefordert ein neues Stundungsgesuch mit Belegen einreichen." 3. Den Entscheid des Gemeinderates Q. vom 20. Oktober 2020 (Zustellung am 24. Oktober 2020) hat A. mit Einspruch (recte: Rekurs) vom

20. November 2020 (Postaufgabe am 25. November 2020) an das Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragt monatliche Ratenzahlungen von CHF 200.00 für die Kantons- und Gemeinde- steuern 2018 bis 2020. 4. Der Gemeinderat Q. und das Kantonale Steueramt beantragen, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei. 5. A. hat eine Replik erstattet. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- 3 - 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bis 2020. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuerge- setz (StG) vom 15. Dezember 1998. Der Präsident des Spezialverwal- tungsgerichts entscheidet als Einzelrichter endgültig, d.h. kantonal letzt- instanzlich, über Gesuche um Zahlungserleichterungen (Stundung sowie Ratenzahlungen; § 231 Abs. 4 StG). 2. 2.1. Die Frist zur Erhebung des Rekurses beträgt 30 Tage und ist nicht er- streckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn diese erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten und ein Sachentscheid gefällt werden (vgl. statt vieler RGE vom 18. August 2010 in Sachen S. + A.S. [3-RB.2010.25]; Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 187 StG N 4, mit weiteren Hinweisen). Die Rekursfrist beginnt mit dem auf die Er- öffnung des Entscheides folgenden Tag zu laufen. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (§ 186 Abs. 1 StG in Ver- bindung mit § 231 Abs. 4 Satz 3 StG). 2.2. Der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 20. Oktober 2020 betreffend Ratenzahlungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2018 bis 2020 wurde der Rekurrentin am 24. Oktober 2020 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Sendungsnummer aaa). Die Frist von 30 Tagen begann somit am 25. Oktober 2020 zu laufen und endete am Montag, 23. November 2020. Der am 25. November 2020 der Post übergebene Rekurs (vgl. Aufdruck auf dem dazugehörenden Couvert [Sendungsnummer bbb]) erfolgte also verspätet, was unbestritten ist. 3. 3.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wird (§ 187 Abs. 2 StG). 3.2. 3.2.1. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 187 Abs. 2 StG liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unab-

- 4 - hängigen Umstands objektiv unmöglich war, innert Frist zu handeln, son- dern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzu- halten, das Versäumnis aber aus anderen – subjektiven – Gründen ent- schuldbar erscheint. Der Hinderungsgrund muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch ihn davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu han- deln oder zumindest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu betrauen (vgl. VGE vom 20. Juni 2019 in Sachen D.H. [WBE.2019. 36]). 3.2.2. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Person klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft, und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]). 3.3. Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Kan- tonalen Steueramtes, wonach auf den Rekurs infolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten sei, führt die Rekurrentin in der Replik das Folgende aus: "Wie Sie bereits wissen, bin ich häufig im Nachtdienst. Dank den vielen Ausfäl- len bei uns im Personal, wurde der Arbeitsplan dementsprechend ein bisschen straffer geplant als sonst. Darum hatte ich auch am 23.11.2020 noch Nacht- schicht und konnte unmöglich die Poststelle, während deren Öffnungszeiten aufsuchen." 3.4. 3.4.1. Der Rekurs datiert vom 20. November 2020 (Freitag). Er hätte daher even- tuell schon an diesem Tag oder jedenfalls am Samstag, den 21. November 2020, der Post übergeben werden können. Die Rekurrentin durfte jedoch die Rekursfrist "ausnützen", also mit der Postaufgabe bis zum Ende der Rekursfrist (Montag, 23. November 2020) zuwarten. Wenn sie dann durch ein unvorhergesehenes Ereignis die Rekursfrist verpasst hat, wird diese wiederhergestellt, wenn das Ereignis die Anforderungen an eine Fristwie- derherstellung erfüllt (RGE vom 24. November 2011 in Sachen J.A. [3-RV. 2011.133]). 3.4.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt der Verfassung des Rekurses bereits von ihrer Nachtschicht am 23. November 2020 wusste, die es ihr (angeblich) verunmöglichte, die Post während de- ren Öffnungszeiten aufzusuchen. Sie hätte daher den mit 20. November 2020 datierten Rekurs spätestens am Samstag, 21. November 2020, bei der Post aufgeben müssen. Weil jedoch ein ununterbrochenes Arbeiten ar- beitsrechtlich nicht zulässig ist (vgl. hierzu SECO – Direktion für Arbeit

- 5 - [Hrsg.], Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Bern 2021; www.arbeits-recht.ch/arbeitszeit-und-zeiterfassung/arbeitszeit [besucht am 29. April 2021]), hätte die Rekurrentin selbst bei einer kurzfris- tig angeordneten Doppelschicht (sowohl Tag-, als auch Nachtschicht) am

23. November 2020 die Möglichkeit gehabt, tagsüber die nächstgelegene Poststelle (Volg, X-Strasse 33, S.; werktags geöffnet von 06:30 – 19:00) aufzusuchen. 3.4.3. Falls die Rekurrentin nicht nur für den letzten Tag der Rekursfrist, sondern für deren ganze Dauer, eine hohe berufliche Belastung geltend machen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts eine starke Arbeitsbelastung bzw. eine Ar- beitsüberlastung keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt (zuletzt SGE vom 24. Januar 2019 in Sachen S.V. [3-RV.2018.160]). 3.5. Weitere Hinderungsgründe macht die Rekurrentin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Auf den verspäteten Rekurs kann somit nicht einge- treten werden. 4. Das vorliegende Rekursverfahren ist kostenfrei. Ein Anspruch auf Partei- entschädigung besteht nicht (§ 231 Abs. 6 StG).

- 6 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung aus- gerichtet. Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt den Gemeinderat Q. (2; Gemeinderat und Finanzverwaltung; einge- schrieben) Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit der subsidiären Verfassungs- beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. April 2021

- 7 - Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Lenarcic