Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).
E. 1.1 Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).
E. 1.2 Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2024 einzureichen.
E. 1.3.1 Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Zwar machte er an der Verhand- lung geltend, er habe die Mahnungen nicht gesehen, da er mit seiner Mutter zusammenwohne und diese den Briefkasten regelmässig leere (Protokoll). Jedoch weist die Sendungsverfolgung der Post für die mit A-Post Plus ver- sandte zweite Mahnung vom 26. August 2025 (Sendungsnummer aaa) die Zustellung der Sendung in den Briefkasten des Angeklagten am 27. August 2025 um 13.43 aus. Trotz der rechtsgenüglichen Zustellung der zweiten Mahnung vom 26. August 2025 reichte der Angeklagte innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.
E. 1.3.2 Der Angeklagte bringt mit Einsprache und an der Verhandlung (Protokoll) vor, er habe seine Steuerunterlagen seiner Mutter übergeben, damit diese sie zusammen mit ihren eigenen dem Treuhänder in R._____ zur Erstel- lung der Steuererklärung 2024 überbringe. Seine Mutter habe die Unterla- gen aber – auch gesundheitlich bedingt – nicht weitergegeben. Weiter machte der Angeklagte geltend, er sei aufgrund seiner Weiterbil- dung (Wiederholung mehrerer Prüfungen im Sommer 2025 und Vorberei- tung auf neue Module) stark belastet gewesen. Es sei ihm bewusst, dass die Übergabe seiner Steuerunterlagen an die Mutter und die Belastung durch die Prüfungen nicht als Entschuldigung für das Nichteinreichen der Steuererklärung gewertet werden könnten, jedoch
- 6 - habe eine Busse in dieser Höhe finanzielle Schwierigkeiten für ihn zur Folge (Protokoll). Deshalb beantrage er den Verzicht oder die massive Re- duktion der Busse.
E. 1.3.3 Der Angeklagte sieht seinen Fehler ein und verkennt nicht, dass seine ge- schilderten Umstände seine Säumnis nicht zu entschuldigen vermögen. Die Weitergabe der Unterlagen an den Treuhänder hat er ebenso wenig kontrolliert, wie die Erstellung und Einreichung der Steuererklärung vor Fristablauf. Er bringt keine Gründe vor, welche ihm die fristgerechte Einrei- chung der Steuererklärung 2024 oder zumindest eines Fristerstreckungs- gesuches verunmöglicht hätten. Damit hat der Angeklagte seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2024 verletzt.
E. 1.4 Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklä- rung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.
E. 1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.
E. 2 Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor.
- 7 -
E. 2.1 Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).
E. 2.2 Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.
- 5 - II. 1.
E. 3 Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 4'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00).
E. 4.1 Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 51'800.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares/satzbe- stimmendes Einkommen 2023) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zu- stellung der Anklageschrift mitgeteilt.
E. 4.2 Gemäss rechtskräftiger Veranlagungsverfügung vom 26. Januar 2026 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2024 beträgt das steuerbare Einkom- men CHF 49'200.00. Zugunsten des Angeklagten ist für die Bussenbemes- sung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen von CHF 49'200.00 abzustellen.
E. 4.3 Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2019 bis 2023) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits vier Mal ge- büsst werden (2019, 2020, 2021, 2022). Gemäss aktuellem Bussentarif be- trägt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 49'200.00 so- wie bei der fünften Widerhandlung CHF 3'000.00. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 4'000.00 ist dementsprechend auf CHF 3'000.00 herabzusetzen. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.
E. 5 Der Angeklagte macht geltend, er könne die Busse nicht bezahlen. Ob der Angeklagte die Busse bezahlen kann, ist im Ordnungsbussenverfahren nicht relevant. Für den Erlass der Busse müsste der Angeklagte ein Erlass- gesuch gemäss § 230 StG beim Kantonalen Steueramt einreichen.
- 8 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführ- liche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 4'000.00 auf das vom Angeklagten an der Verhandlung beantragte Mass reduziert wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG).
- 9 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 3'000.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Steueramt Q.____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 10 - Aarau, 21. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Sciolli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2026.61 2024/3674 Urteil vom 21. April 2026 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Sciolli Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2024/3674 betreffend Ordnungsbusse
- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2025 wurde A.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 22. Juli 2025 erstmals gemahnt. Am 26. August 2025 er- folgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklu- sive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 3. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 4'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Aus- lagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 28. Oktober 2025) Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2025 beantragte das Gemein- desteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 24. Februar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.
2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 wurde der Angeklagte auf den 21. Ap- ril 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 8. April 2026).
- 3 - 9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts wurde der Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom
21. April 2026 [nachfolgend: Protokoll]).
- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.
- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2024 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Zwar machte er an der Verhand- lung geltend, er habe die Mahnungen nicht gesehen, da er mit seiner Mutter zusammenwohne und diese den Briefkasten regelmässig leere (Protokoll). Jedoch weist die Sendungsverfolgung der Post für die mit A-Post Plus ver- sandte zweite Mahnung vom 26. August 2025 (Sendungsnummer aaa) die Zustellung der Sendung in den Briefkasten des Angeklagten am 27. August 2025 um 13.43 aus. Trotz der rechtsgenüglichen Zustellung der zweiten Mahnung vom 26. August 2025 reichte der Angeklagte innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte bringt mit Einsprache und an der Verhandlung (Protokoll) vor, er habe seine Steuerunterlagen seiner Mutter übergeben, damit diese sie zusammen mit ihren eigenen dem Treuhänder in R._____ zur Erstel- lung der Steuererklärung 2024 überbringe. Seine Mutter habe die Unterla- gen aber – auch gesundheitlich bedingt – nicht weitergegeben. Weiter machte der Angeklagte geltend, er sei aufgrund seiner Weiterbil- dung (Wiederholung mehrerer Prüfungen im Sommer 2025 und Vorberei- tung auf neue Module) stark belastet gewesen. Es sei ihm bewusst, dass die Übergabe seiner Steuerunterlagen an die Mutter und die Belastung durch die Prüfungen nicht als Entschuldigung für das Nichteinreichen der Steuererklärung gewertet werden könnten, jedoch
- 6 - habe eine Busse in dieser Höhe finanzielle Schwierigkeiten für ihn zur Folge (Protokoll). Deshalb beantrage er den Verzicht oder die massive Re- duktion der Busse. 1.3.3. Der Angeklagte sieht seinen Fehler ein und verkennt nicht, dass seine ge- schilderten Umstände seine Säumnis nicht zu entschuldigen vermögen. Die Weitergabe der Unterlagen an den Treuhänder hat er ebenso wenig kontrolliert, wie die Erstellung und Einreichung der Steuererklärung vor Fristablauf. Er bringt keine Gründe vor, welche ihm die fristgerechte Einrei- chung der Steuererklärung 2024 oder zumindest eines Fristerstreckungs- gesuches verunmöglicht hätten. Damit hat der Angeklagte seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2024 verletzt. 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklä- rung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor.
- 7 - 3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 4'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). 4. 4.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 51'800.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares/satzbe- stimmendes Einkommen 2023) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zu- stellung der Anklageschrift mitgeteilt. 4.2. Gemäss rechtskräftiger Veranlagungsverfügung vom 26. Januar 2026 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2024 beträgt das steuerbare Einkom- men CHF 49'200.00. Zugunsten des Angeklagten ist für die Bussenbemes- sung im Strafverfahren auf dieses tiefere Einkommen von CHF 49'200.00 abzustellen. 4.3. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2019 bis 2023) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits vier Mal ge- büsst werden (2019, 2020, 2021, 2022). Gemäss aktuellem Bussentarif be- trägt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 49'200.00 so- wie bei der fünften Widerhandlung CHF 3'000.00. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 4'000.00 ist dementsprechend auf CHF 3'000.00 herabzusetzen. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. 5. Der Angeklagte macht geltend, er könne die Busse nicht bezahlen. Ob der Angeklagte die Busse bezahlen kann, ist im Ordnungsbussenverfahren nicht relevant. Für den Erlass der Busse müsste der Angeklagte ein Erlass- gesuch gemäss § 230 StG beim Kantonalen Steueramt einreichen.
- 8 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführ- liche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 4'000.00 auf das vom Angeklagten an der Verhandlung beantragte Mass reduziert wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG).
- 9 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 3'000.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Steueramt Q.____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 10 - Aarau, 21. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Sciolli