Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).
E. 1.1 Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).
E. 1.2 Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2024 einzureichen.
E. 1.3.1 Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, zuletzt mit der per A-Post Plus versandten Mahnung vom 26. September 2025. Das Gemeindesteueramt Q._____ hat die Mahnungen jeweils an B._____ adressiert.
E. 1.3.2 In der Einsprache sowie an der Verhandlung machte die Angeklagte gel- tend, sie heisse mit Nachnamen A._____ und nicht B._____. Sie habe nach der Scheidung ihren Ledignamen A._____ wieder angenommen (Protokoll). Diese Unstimmigkeit bezüglich des Nachnamens bereite ihr zahlreiche Probleme, insbesondere beim Postempfang, wie im vorliegen- den Fall bei der Zustellung der Mahnungen und der Vorladung (Protokoll). Die Angeklagte machte damit sinngemäss geltend, die Mahnungen seien nicht ordnungsgemäss ausgefertigt und zugestellt worden. Ausserdem brachte die Angeklagte vor, sie habe die Steuererklärung 2024 unter dem gemäss Identitätsausweis gültigen Namen A._____ eingereicht. Sie habe aber keine Kopie davon gemacht (Protokoll). Zur Bestätigung ihres Nachnamens legte die Angeklagte anlässlich der Verhandlung vom 21. April 2026 ihren türkischen Identitätsausweis und ih- ren türkischen Pass sowie die Niederlassungsbewilligung C vor. Sämtliche amtliche Ausweise sind auf den Namen A._____ ausgestellt.
- 6 -
E. 1.3.3 Das Gemeindesteueramt Q._____ hielt in seiner Vernehmlassung vom
10. Dezember 2025 einerseits fest, dass sich das Steuerregister auf das Einwohnerkontrollregister beziehe, in welchem die Angeklagte mit dem Nachnamen B._____ geführt werde. Daher seien die Mahnungen ordnungsgemäss an B._____ adressiert worden. Weiter hielt es fest, die Steuererklärung 2024 sei nicht eingereicht worden, weder unter dem Nachnamen B._____ noch unter dem Namen A._____.
E. 1.3.4 Das Spezialverwaltungsgericht hat zur Erwahrung der anlässlich der Ver- handlung vom 21. April 2026 gemachten Angaben der Angeklagten zu ih- rem Ledignamen unter anderem das Scheidungsurteil einverlangt. Am
27. April 2026 überbrachte die Angeklagte dieses aufforderungsgemäss. Der Ledigname A._____ ist im Scheidungsurteil vermerkt, sodass die Angaben insoweit mit den bei der Verhandlung vom 21. April 2026 gemach- ten Aussagen und den eingereichten amtlichen Ausweisen übereinstim- men.
E. 1.3.5 Es ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb das Gemeindesteueramt Q._____ festhalten sollte, die Steuererklärung 2024 unter dem Namen A._____ nicht erhalten zu haben. Andererseits legte die Angeklagte keine Beweismittel für die erfolgreich übermittelte Steuererklärung 2024 vor. Es ist daher weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen worden, dass die Einreichung der Steuererklärung 2024 rechtzeitig erfolgte. Das kann jedoch
– wie nachfolgend gezeigt wird – offen bleiben.
E. 1.3.6 Vorliegend ist nicht erklärbar, dass die amtlichen Identitätsausweise der Angeklagten und insbesondere die vom Migrationsamt Aargau ausgestellte Niederlassungsbewilligung C, auf den Namen A._____ ausgestellt wurden, während das Einwohnerkontrollregister weiterhin den Nachnamen B._____ ausweist.
E. 1.3.7 Dementsprechend ist im Strafverfahren zu Gunsten der Angeklagten da- rauf abzustellen, dass die Mahnungen mit dem Namen "B._____" falsch adressiert wurden. Dementsprechend liegt keine gültige Mahnung vor.
E. 1.4 Liegt keine gültige Mahnung vor, fehlt es an einer objektiven Strafbarkeits- voraussetzung. Dementsprechend ist der Strafbefehl aufzuheben. Die An- geklagte ist von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 7 -
E. 1.5 Die Angeklagte hat jedoch umgehend ihren Nachnamen von B._____ auf A._____ bei der Einwohnerkontrolle Q._____ anzumelden.
- 8 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.
E. 2 Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men.
E. 2.1 Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).
E. 2.2 Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.
- 5 - II. 1.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 10 - Aarau, 21. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Sciolli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2026.49 2024/9719 Urteil vom 21. April 2026 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Sciolli Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagte A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2024/9719 betreffend Ordnungsbusse
- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2025 wurde die Steuererklärung 2024 an "B._____" (nachfolgend Angeklagte) zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 9. August 2025 erstmals gemahnt. Am 26. September 2025 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zu- ging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 30. Oktober 2025 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom
22. November 2025 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 beantragte das Steuer- amt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 20. Februar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.
2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 wurde die Angeklagte auf den 21. Ap- ril 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Nachdem die eingeschriebene Vorladung nicht abgeholt wurde, wurde diese der An- geklagten nochmals mit A-Post Plus zugestellt.
- 3 - 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 15. April 2026). 9. Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungs- gerichts wurde die Angeklagte befragt (Protokoll der Verhandlung vom
21. April 2026 [nachfolgend: Protokoll]). Die Angeklagte hat weitere Unter- lagen (Pass, ID, Niederlassungsbewilligung C) eingereicht. 10. Das Spezialverwaltungsgericht ersuchte die Angeklagte anlässlich der Ver- handlung vom 21. April 2026 um Einreichung weiterer Unterlagen bis zum
1. Mai 2026. 11. Am 27. April 2026 überbrachte die Angeklagte persönlich die Unterlagen.
- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.
- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q._____. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2024 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt, zuletzt mit der per A-Post Plus versandten Mahnung vom 26. September 2025. Das Gemeindesteueramt Q._____ hat die Mahnungen jeweils an B._____ adressiert. 1.3.2. In der Einsprache sowie an der Verhandlung machte die Angeklagte gel- tend, sie heisse mit Nachnamen A._____ und nicht B._____. Sie habe nach der Scheidung ihren Ledignamen A._____ wieder angenommen (Protokoll). Diese Unstimmigkeit bezüglich des Nachnamens bereite ihr zahlreiche Probleme, insbesondere beim Postempfang, wie im vorliegen- den Fall bei der Zustellung der Mahnungen und der Vorladung (Protokoll). Die Angeklagte machte damit sinngemäss geltend, die Mahnungen seien nicht ordnungsgemäss ausgefertigt und zugestellt worden. Ausserdem brachte die Angeklagte vor, sie habe die Steuererklärung 2024 unter dem gemäss Identitätsausweis gültigen Namen A._____ eingereicht. Sie habe aber keine Kopie davon gemacht (Protokoll). Zur Bestätigung ihres Nachnamens legte die Angeklagte anlässlich der Verhandlung vom 21. April 2026 ihren türkischen Identitätsausweis und ih- ren türkischen Pass sowie die Niederlassungsbewilligung C vor. Sämtliche amtliche Ausweise sind auf den Namen A._____ ausgestellt.
- 6 - 1.3.3. Das Gemeindesteueramt Q._____ hielt in seiner Vernehmlassung vom
10. Dezember 2025 einerseits fest, dass sich das Steuerregister auf das Einwohnerkontrollregister beziehe, in welchem die Angeklagte mit dem Nachnamen B._____ geführt werde. Daher seien die Mahnungen ordnungsgemäss an B._____ adressiert worden. Weiter hielt es fest, die Steuererklärung 2024 sei nicht eingereicht worden, weder unter dem Nachnamen B._____ noch unter dem Namen A._____. 1.3.4. Das Spezialverwaltungsgericht hat zur Erwahrung der anlässlich der Ver- handlung vom 21. April 2026 gemachten Angaben der Angeklagten zu ih- rem Ledignamen unter anderem das Scheidungsurteil einverlangt. Am
27. April 2026 überbrachte die Angeklagte dieses aufforderungsgemäss. Der Ledigname A._____ ist im Scheidungsurteil vermerkt, sodass die Angaben insoweit mit den bei der Verhandlung vom 21. April 2026 gemach- ten Aussagen und den eingereichten amtlichen Ausweisen übereinstim- men. 1.3.5. Es ist einerseits nicht ersichtlich, weshalb das Gemeindesteueramt Q._____ festhalten sollte, die Steuererklärung 2024 unter dem Namen A._____ nicht erhalten zu haben. Andererseits legte die Angeklagte keine Beweismittel für die erfolgreich übermittelte Steuererklärung 2024 vor. Es ist daher weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen worden, dass die Einreichung der Steuererklärung 2024 rechtzeitig erfolgte. Das kann jedoch
– wie nachfolgend gezeigt wird – offen bleiben. 1.3.6. Vorliegend ist nicht erklärbar, dass die amtlichen Identitätsausweise der Angeklagten und insbesondere die vom Migrationsamt Aargau ausgestellte Niederlassungsbewilligung C, auf den Namen A._____ ausgestellt wurden, während das Einwohnerkontrollregister weiterhin den Nachnamen B._____ ausweist. 1.3.7. Dementsprechend ist im Strafverfahren zu Gunsten der Angeklagten da- rauf abzustellen, dass die Mahnungen mit dem Namen "B._____" falsch adressiert wurden. Dementsprechend liegt keine gültige Mahnung vor. 1.4. Liegt keine gültige Mahnung vor, fehlt es an einer objektiven Strafbarkeits- voraussetzung. Dementsprechend ist der Strafbefehl aufzuheben. Die An- geklagte ist von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 7 - 1.5. Die Angeklagte hat jedoch umgehend ihren Nachnamen von B._____ auf A._____ bei der Einwohnerkontrolle Q._____ anzumelden.
- 8 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Nachdem die Angeklagte freigesprochen wird und die vom KStA bean- tragte Busse von CHF 1'000.00 nicht bestätigt wird, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerich- tet (§ 189 Abs. 2 StG).
- 9 - Der Präsident erkennt: 1. Die Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Angeklagte das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 10 - Aarau, 21. April 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Sciolli