Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Am 23. Januar 2025 wurde A._____ (nachfolgend Angeklagter) die Steu- ererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 19. August 2025 erstmals gemahnt. Am 24. Septem- ber 2025 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklä- rung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.
E. 1.1 Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).
E. 1.2 Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q._____. Somit war er verpflichtet, dem Regionalen Steueramt Q._____ die Steuererklärung 2024 einzureichen.
E. 1.3.1 Der Angeklagte wurde mehrfach – zuletzt mit Schreiben vom 24. Septem- ber 2025 und letzter Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2024 bis
E. 1.3.2.1 Der Steuerberater des Angeklagten, B._____, führte in der Einsprache vom
3. November 2025 aus, die Steuererklärung 2024 sei am 17. Juni 2025 "ordnungsgemäss, vollständig und fristgerecht" eingereicht worden. Dies sei durch die Unterlagen eindeutig belegt (Druckdatum 17. Juni 2025, 13:00:30). Es liege folglich keine Verletzung von Verfahrenspflichten vor. In seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2025 führte B._____ diesbe- züglich aus, die Steuererklärung 2024 sei im Juni 2025 "durch mich als steuerlicher Vertreter postalisch (A-Post) an das zuständige Gemeinde- steueramt Q._____" übermittelt worden. Die Erklärung sei vollständig aus- gefüllt, mit sämtlichen Belegen versehen und zuvor von beiden Steuer- pflichtigen persönlich unterzeichnet worden. Das Druckdatum vom
E. 1.3.2.2 Das Regionale Steueramt Q._____ brachte in seiner Stellungnahme vom
26. November 2025 vor, die Steuererklärung sei auch während der letzten Mahnfrist nicht eingegangen. B._____ lege als Beweis die Steuererklärung inkl. Sendungsnummer der Post vor, die die fristgerechte Einreichung be- legen solle. Unter dieser Track&Trace-Nummer sei jedoch keine Sendung verzeichnet. Gemäss dem Ausdruck der Steuererklärung sei diese am
E. 1.3.2.3 Auf Nachfrage des Spezialverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2026 be- stätigte das Regionale Steueramt Q._____, die Steuererklärung 2024 sei erst im November 2025 eingegangen. Beim 17. Juni 2025 handle es sich lediglich um das Druckdatum. Auf Nachfrage, wer die Sendungsverfol- gungsnummer auf der Steuererklärung angebracht habe, teilte das Steuer- amt zudem mit, diese sei von Seiten der Steuerpflichtigen angebracht wor- den, jedenfalls nicht vom Steueramt (Aktennotiz vom 10. Februar 2026).
E. 1.3.2.4 Anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2026 reichte der Angeklagte eine weitere Kopie der Steuererklärung 2024 zu den Akten. Diese ist nicht unterzeichnet und ebenfalls mit dem Druckdatum 17. Juni 2025 versehen
– abweichend von den anderen beiden Exemplaren jedoch mit dem Zeit- stempel 12:19:49.
E. 1.3.2.5 Der Angeklagte führte an der Verhandlung aus, seine Ehefrau, er selbst sowie B._____ hätten vor den Sommerferien 2025, ungefähr im Juni, die Steuererklärung in der Wohnung des Ehepaares besprochen und im An- schluss unterzeichnet. Danach habe er die Steuererklärung persönlich in den Briefkasten des Steueramtes eingeworfen. Auf Vorhalt, dass B._____ behaupte, die Steuererklärung per A-Post eingereicht zu haben, bringt der Angeklagte vor, dass er davon nichts wisse (Protokoll). Auf Nachfrage, wer die Sendungsverfolgungsnummer auf der Steuererklä- rung angebracht hat, teilte der Angeklagte mit, er habe den Kleber nicht angebracht (Protokoll).
- 7 -
E. 1.3.3 Der Angeklagte und sein Steuerberater machten bezüglich der angeblich
im Juni 2025 eingereichten Steuererklärung 2024 widersprüchliche Anga-
ben. Der Steuerberater behauptete wiederholt, die Steuererklärung per
A-Post eingereicht zu haben; der Angeklagte bringt vor, die Steuererklä-
rung persönlich in den Briefkasten geworfen zu haben.
Aus den Akten ist jedoch einzig ersichtlich, dass die Steuererklärung 2024
aufgrund des Eingangsstempels im November 2025 beim Steueramt ein-
gegangen sein muss. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb das
Regionale Steueramt Q._____ wahrheitswidrig festhalten sollte, die Steu-
ererklärung 2024 bis dahin nicht erhalten zu haben.
Aus dem Druckdatum der eingereichten Steuererklärung 2024 kann jeden-
falls nicht auf die fristgerechte Einreichung geschlossen werden. Dagegen
spricht auch, dass am 17. Juni 2025 ein Fristerstreckungsgesuch für die
Einreichung der Steuererklärung 2024 gestellt wurde. Es ist denn auch
nicht nachvollziehbar, weshalb der Steuerberater am gleichen Tag, an dem
er die Steuererklärung eingereicht haben will, auch ein Fristerstreckungs-
gesuch gestellt haben sollte.
Die Aussagen des Angeklagten und seines Steuerberaters sind allein des-
halb nicht glaubwürdig. Völlig unerklärlich ist sodann, wer wann den Bar-
codekleber mit einer Sendungsverfolgungsnummer auf der mit der Einspra-
che eingereichten Kopie der Steuererklärung angebracht hat. Da die mit
dem Barcodekleber eingereichte Kopie der Steuererklärung 2024 von
B._____ unterzeichnet ist, kann es sich bei dieser Kopie nicht um das dem
Steueramt eingereichte Exemplar handeln. Da der Barcode-Kleber die Auf-
schrift "4002 Basel 2 Annahme R-Inl" trägt, ist ebenso auszuschliessen,
dass der Barcode mit der Sendungsnummer aaa vom Regionalen Steuer-
amt Q._____ angebracht wurde. Unter der Track&Trace-Nummer ist jeden-
falls keine Sendung verzeichnet. Es muss folglich zwar offenbleiben, wer
den Barcode zu welchem Zweck angebracht hat. Jedoch muss angenom-
men werden, dass die Steuererklärung mit dem Barcode eben nicht frist-
gerecht eingereicht wurde.
E. 1.3.4 Ausserdem ist festzuhalten, dass der Angeklagte mehrfach gemahnt wurde und damit ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung hätte wissen müssen, dass die Steuererklärung 2024 nicht eingereicht worden ist. Die von ihm geltend gemachten Rückfragen bei seinem Steuerberater vermögen daran nichts zu ändern.
E. 1.3.5 Bei Bussen nach § 182 StG handelt es sich ungeachtet der geläufigen Be- zeichnung als Ordnungsbusse um echte Strafen (vgl. den Titel des
- 8 -
10. Teils des StG "Steuerstrafrecht" sowie § 99 Kantonsverfassung und §§ 242 ff. StG; KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 99 N 2). Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Strafverfahrensrechts. Im Strafverfahren muss die (Anklage-)Behörde den massgeblichen Straf- tatbestand nachweisen. Bleiben beim Strafrichter objektive Zweifel offen, ob der Straftatbestand tatsächlich verwirklicht wurde, muss er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 Schweizeri- sche Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Voraussetzung für die Auferlegung einer Ordnungsbusse ist somit die Überzeugung der Strafbehörde bzw. des Strafrichters, dass der Steuerpflichtige seine Steu- ererklärung trotz Mahnung tatsächlich nicht eingereicht hat. Es darf nicht übersehen werden, dass ein strikter Nachweis negativer Tat- sachen (Nichteinreichen der Steuererklärung) unmöglich ist. Letztlich muss eine Würdigung anhand sämtlicher relevanter Tatsachen erfolgen. Dabei fällt es zulasten des Steuerpflichtigen ins Gewicht, wenn konkrete Um- stände darauf schliessen lassen, er habe die Steuererklärung nicht einge- reicht und er für diese Umstände keine andere "harmlose" Erklärung liefern kann. Vom Steuerpflichtigen darf indessen nicht verlangt werden, dass er die Einreichung der Steuererklärung nachzuweisen hat; eine Beweislast- verteilung, die darauf hinausläuft, dass der Angeklagte seine Unschuld be- weisen muss, ist unzulässig (vgl. zum Ganzen RGE vom 13. Novem- ber 1996 [3-RV.1996.50072]).
E. 1.3.6 Die Vorbringen des Angeklagten und seines Steuerberaters sind insgesamt widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Sie erscheinen vielmehr als blosse Schutzbehauptungen und sind damit unbehelflich. Es gelingt dem Ange- klagten daher nicht, die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2024 glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen. Es ist denn auch nicht ansatzweise daran zu zweifeln, dass dem Regionalen Steueramt Q._____ die Steuererklärung 2024 nicht vor Ablauf der letzten Mahnfrist zugegangen ist.
E. 1.3.7 Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist (Ein- gang der Steuererklärung 2024 beim Regionalen Steueramt am 26. No- vember 2025) vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflicht- verletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einrei- chung der Steuererklärung abgelaufen war, erfüllt.
- 9 -
E. 1.3.8 Die steuerpflichtige Person kann sich durch den Beizug eines Vertreters zum Ausfüllen der Steuererklärung nicht ihrer Verantwortlichkeit für das rechtzeitige Einreichen entledigen. Bei Bestehen eines Vertretungsverhält- nisses hat sich die vertretene Person die Handlungen – und Unterlassun- gen – des Vertreters als eigene zurechnen zu lassen (vgl. VGE vom
2. Mai 2012 [WBE.2011.380]). Sollte das Säumnis beim Steuerberater B._____ liegen, indem dieser nicht innert Frist handelte und kein Frister- streckungsgesuch einreichte, ist dies dem Angeklagten anzulasten.
E. 1.3.9 Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2024 oder zumindest eines entsprechenden Frister- streckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der An- geklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuer- erklärung 2024 verletzt. Der objektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG ist erfüllt.
E. 1.4 Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.
E. 1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.
- 10 - 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3.
E. 2 Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.
E. 2.1 Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).
E. 2.2 Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.
- 5 - II. 1.
E. 3 Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 28. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 200.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.
E. 3.1 Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 200.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00).
E. 3.2 Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 92'300.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkom- men 2024) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklage- schrift mitgeteilt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist für die Bussenbemessung im Strafver- fahren auf dieses Einkommen abzustellen.
E. 3.3 Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2019 bis 2023) noch nie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst wer- den. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 92'300.00 ohne vorgängige Widerhandlung CHF 200.00.
E. 3.4 Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 200.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine er- sichtlich.
- 11 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführ- liche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 200.00 und die Gebühr von CHF 100.00 bestätigt werden, unterliegt der Angeklagte. Die Verfah- renskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteient- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
- 12 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Der Angeklagte hat die Gerichtsgebühr von CHF 100.00 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 13 - Aarau, 17. Februar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bieli-Käser
E. 4.1 Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte, vertreten durch seinen Steuerberater B._____ mit Eingabe vom 3. November 2025 Einsprache er- heben.
E. 4.2 Mit Schreiben vom 20. November 2025 ersuchte das KStA, Sektion Bezug, B._____ um Zustellung einer Vollmacht, welche dieser mit Datum vom
20. November 2025 einreichte.
E. 5 In seiner Stellungnahme vom 26. November 2025 beantragte das Regio- nale Steueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache.
E. 6 Der Angeklagte liess durch seinen Steuerberater die Stellungnahme vom
26. Dezember 2026 einreichen.
E. 7 Das Regionale Steueramt Q._____ verzichtete mit Schreiben vom 9. Ja- nuar 2025 auf eine weitere Stellungnahme.
- 3 -
E. 8 Am 16. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.
2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."
E. 9 Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde der Angeklagte auf den
17. Februar 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.
E. 10.1 Mit Telefonat vom 20. Januar 2026 gelangte B._____ an das Spezialver- waltungsgericht und ersuchte unter anderem um die Ansetzung eines indi- viduellen Termins für die Verhandlung. Sodann machte er erneut Ausfüh- rungen in der Sache (Aktennotiz vom 20. Januar 2026).
E. 10.2 Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 teilte das Spezialverwaltungsgericht B._____ mit, dass im Steuerstrafverfahren vor dem Spezialverwaltungsge- richt gemäss § 250 Abs. 5 StG zur Verteidigung nur Anwältinnen und An- wälte, Notarinnen und Notare sowie eidgenössisch diplomierte Buchhalte- rinnen und Buchalter, Controllerinnen und Controller, Steuer-, Bücher- so- wie Treuhandexpertinnen und -experten zugelassen seien. Gemäss den anlässlich des Telefonats vom 20. Januar 2026 gemachten Angaben ver- füge B._____ über einen Abschluss als diplomierter Finanzberater IAF und als zertifizierter Vermögensberater IAF. Diese Abschlüsse entsprächen nicht den in § 250 Abs. 5 StG genannten Vorgaben, weshalb eine Vertre- tung des Angeklagten anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2026 nicht möglich sei.
E. 11 Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Regionalen Steueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 10. Februar 2026). Die Aktennotiz wurde dem Angeklagten anlässlich der Verhandlung vom
17. Februar 2026 übergeben.
E. 12 Anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2026 vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt (Protokoll vom 17. Februar 2026 [nachfolgend Protokoll]). Er reichte weitere Unterla- gen zu den Akten.
- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2.
E. 16 Oktober 2025 – gemahnt. Das wurde vom Angeklagten zu Recht nicht bestritten.
E. 17 Juni 2025 zwar ausgedruckt worden. Am selben Tag sei beim Steuer- amt jedoch auch ein Fristerstreckungsgesuch bis 31. Juli 2025 eingegan- gen, welches bewilligt worden sei. Zudem sei die von B._____ als Beweis eingereichte Steuererklärung nur von ihm, nicht aber von den Steuerpflich- tigen unterzeichnet. Das Regionale Steueramt machte geltend, dass die Steuererklärung 2024 unterzeichnet durch den Angeklagten, seine Ehefrau sowie B._____ am 26. November 2025 (Eingangsstempel) eingegangen sei.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2026.28 2024/9336 Urteil vom 17. Februar 2026 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Bieli-Käser Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2024/9336 betreffend Ordnungsbusse
- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 23. Januar 2025 wurde A._____ (nachfolgend Angeklagter) die Steu- ererklärung 2024 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 19. August 2025 erstmals gemahnt. Am 24. Septem- ber 2025 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklä- rung 2024 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 28. Oktober 2025 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 200.00 (zuzüglich Staatsge- bühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. 4.1. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte, vertreten durch seinen Steuerberater B._____ mit Eingabe vom 3. November 2025 Einsprache er- heben. 4.2. Mit Schreiben vom 20. November 2025 ersuchte das KStA, Sektion Bezug, B._____ um Zustellung einer Vollmacht, welche dieser mit Datum vom
20. November 2025 einreichte. 5. In seiner Stellungnahme vom 26. November 2025 beantragte das Regio- nale Steueramt Q._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte liess durch seinen Steuerberater die Stellungnahme vom
26. Dezember 2026 einreichen. 7. Das Regionale Steueramt Q._____ verzichtete mit Schreiben vom 9. Ja- nuar 2025 auf eine weitere Stellungnahme.
- 3 - 8. Am 16. Januar 2026 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.
2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 9. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde der Angeklagte auf den
17. Februar 2026 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. 10. 10.1. Mit Telefonat vom 20. Januar 2026 gelangte B._____ an das Spezialver- waltungsgericht und ersuchte unter anderem um die Ansetzung eines indi- viduellen Termins für die Verhandlung. Sodann machte er erneut Ausfüh- rungen in der Sache (Aktennotiz vom 20. Januar 2026). 10.2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 teilte das Spezialverwaltungsgericht B._____ mit, dass im Steuerstrafverfahren vor dem Spezialverwaltungsge- richt gemäss § 250 Abs. 5 StG zur Verteidigung nur Anwältinnen und An- wälte, Notarinnen und Notare sowie eidgenössisch diplomierte Buchhalte- rinnen und Buchalter, Controllerinnen und Controller, Steuer-, Bücher- so- wie Treuhandexpertinnen und -experten zugelassen seien. Gemäss den anlässlich des Telefonats vom 20. Januar 2026 gemachten Angaben ver- füge B._____ über einen Abschluss als diplomierter Finanzberater IAF und als zertifizierter Vermögensberater IAF. Diese Abschlüsse entsprächen nicht den in § 250 Abs. 5 StG genannten Vorgaben, weshalb eine Vertre- tung des Angeklagten anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2026 nicht möglich sei. 11. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Regionalen Steueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 10. Februar 2026). Die Aktennotiz wurde dem Angeklagten anlässlich der Verhandlung vom
17. Februar 2026 übergeben. 12. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2026 vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde der Angeklagte befragt (Protokoll vom 17. Februar 2026 [nachfolgend Protokoll]). Er reichte weitere Unterla- gen zu den Akten.
- 4 - Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuer- gesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erhe- ben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Straf- befehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder er- hebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der an- gefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Die- ser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.
- 5 - II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Ein- wohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2024 unbestrittenermassen Wohn- sitz in Q._____. Somit war er verpflichtet, dem Regionalen Steueramt Q._____ die Steuererklärung 2024 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach – zuletzt mit Schreiben vom 24. Septem- ber 2025 und letzter Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2024 bis
16. Oktober 2025 – gemahnt. Das wurde vom Angeklagten zu Recht nicht bestritten. 1.3.2. 1.3.2.1. Der Steuerberater des Angeklagten, B._____, führte in der Einsprache vom
3. November 2025 aus, die Steuererklärung 2024 sei am 17. Juni 2025 "ordnungsgemäss, vollständig und fristgerecht" eingereicht worden. Dies sei durch die Unterlagen eindeutig belegt (Druckdatum 17. Juni 2025, 13:00:30). Es liege folglich keine Verletzung von Verfahrenspflichten vor. In seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2025 führte B._____ diesbe- züglich aus, die Steuererklärung 2024 sei im Juni 2025 "durch mich als steuerlicher Vertreter postalisch (A-Post) an das zuständige Gemeinde- steueramt Q._____" übermittelt worden. Die Erklärung sei vollständig aus- gefüllt, mit sämtlichen Belegen versehen und zuvor von beiden Steuer- pflichtigen persönlich unterzeichnet worden. Das Druckdatum vom
17. Juni 2025 belege die fristgerechte Erstellung. Mit Telefonat vom 20. Ja- nuar 2026 wiederholte B._____, er habe die Steuererklärung 2024 per A- Post eingereicht (Aktennotiz vom 20. Januar 2026).
- 6 - 1.3.2.2. Das Regionale Steueramt Q._____ brachte in seiner Stellungnahme vom
26. November 2025 vor, die Steuererklärung sei auch während der letzten Mahnfrist nicht eingegangen. B._____ lege als Beweis die Steuererklärung inkl. Sendungsnummer der Post vor, die die fristgerechte Einreichung be- legen solle. Unter dieser Track&Trace-Nummer sei jedoch keine Sendung verzeichnet. Gemäss dem Ausdruck der Steuererklärung sei diese am
17. Juni 2025 zwar ausgedruckt worden. Am selben Tag sei beim Steuer- amt jedoch auch ein Fristerstreckungsgesuch bis 31. Juli 2025 eingegan- gen, welches bewilligt worden sei. Zudem sei die von B._____ als Beweis eingereichte Steuererklärung nur von ihm, nicht aber von den Steuerpflich- tigen unterzeichnet. Das Regionale Steueramt machte geltend, dass die Steuererklärung 2024 unterzeichnet durch den Angeklagten, seine Ehefrau sowie B._____ am 26. November 2025 (Eingangsstempel) eingegangen sei. 1.3.2.3. Auf Nachfrage des Spezialverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2026 be- stätigte das Regionale Steueramt Q._____, die Steuererklärung 2024 sei erst im November 2025 eingegangen. Beim 17. Juni 2025 handle es sich lediglich um das Druckdatum. Auf Nachfrage, wer die Sendungsverfol- gungsnummer auf der Steuererklärung angebracht habe, teilte das Steuer- amt zudem mit, diese sei von Seiten der Steuerpflichtigen angebracht wor- den, jedenfalls nicht vom Steueramt (Aktennotiz vom 10. Februar 2026). 1.3.2.4. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2026 reichte der Angeklagte eine weitere Kopie der Steuererklärung 2024 zu den Akten. Diese ist nicht unterzeichnet und ebenfalls mit dem Druckdatum 17. Juni 2025 versehen
– abweichend von den anderen beiden Exemplaren jedoch mit dem Zeit- stempel 12:19:49. 1.3.2.5. Der Angeklagte führte an der Verhandlung aus, seine Ehefrau, er selbst sowie B._____ hätten vor den Sommerferien 2025, ungefähr im Juni, die Steuererklärung in der Wohnung des Ehepaares besprochen und im An- schluss unterzeichnet. Danach habe er die Steuererklärung persönlich in den Briefkasten des Steueramtes eingeworfen. Auf Vorhalt, dass B._____ behaupte, die Steuererklärung per A-Post eingereicht zu haben, bringt der Angeklagte vor, dass er davon nichts wisse (Protokoll). Auf Nachfrage, wer die Sendungsverfolgungsnummer auf der Steuererklä- rung angebracht hat, teilte der Angeklagte mit, er habe den Kleber nicht angebracht (Protokoll).
- 7 - 1.3.3. Der Angeklagte und sein Steuerberater machten bezüglich der angeblich im Juni 2025 eingereichten Steuererklärung 2024 widersprüchliche Anga- ben. Der Steuerberater behauptete wiederholt, die Steuererklärung per A-Post eingereicht zu haben; der Angeklagte bringt vor, die Steuererklä- rung persönlich in den Briefkasten geworfen zu haben. Aus den Akten ist jedoch einzig ersichtlich, dass die Steuererklärung 2024 aufgrund des Eingangsstempels im November 2025 beim Steueramt ein- gegangen sein muss. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Regionale Steueramt Q._____ wahrheitswidrig festhalten sollte, die Steu- ererklärung 2024 bis dahin nicht erhalten zu haben. Aus dem Druckdatum der eingereichten Steuererklärung 2024 kann jeden- falls nicht auf die fristgerechte Einreichung geschlossen werden. Dagegen spricht auch, dass am 17. Juni 2025 ein Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der Steuererklärung 2024 gestellt wurde. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Steuerberater am gleichen Tag, an dem er die Steuererklärung eingereicht haben will, auch ein Fristerstreckungs- gesuch gestellt haben sollte. Die Aussagen des Angeklagten und seines Steuerberaters sind allein des- halb nicht glaubwürdig. Völlig unerklärlich ist sodann, wer wann den Bar- codekleber mit einer Sendungsverfolgungsnummer auf der mit der Einspra- che eingereichten Kopie der Steuererklärung angebracht hat. Da die mit dem Barcodekleber eingereichte Kopie der Steuererklärung 2024 von B._____ unterzeichnet ist, kann es sich bei dieser Kopie nicht um das dem Steueramt eingereichte Exemplar handeln. Da der Barcode-Kleber die Auf- schrift "4002 Basel 2 Annahme R-Inl" trägt, ist ebenso auszuschliessen, dass der Barcode mit der Sendungsnummer aaa vom Regionalen Steuer- amt Q._____ angebracht wurde. Unter der Track&Trace-Nummer ist jeden- falls keine Sendung verzeichnet. Es muss folglich zwar offenbleiben, wer den Barcode zu welchem Zweck angebracht hat. Jedoch muss angenom- men werden, dass die Steuererklärung mit dem Barcode eben nicht frist- gerecht eingereicht wurde. 1.3.4. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Angeklagte mehrfach gemahnt wurde und damit ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung hätte wissen müssen, dass die Steuererklärung 2024 nicht eingereicht worden ist. Die von ihm geltend gemachten Rückfragen bei seinem Steuerberater vermögen daran nichts zu ändern. 1.3.5. Bei Bussen nach § 182 StG handelt es sich ungeachtet der geläufigen Be- zeichnung als Ordnungsbusse um echte Strafen (vgl. den Titel des
- 8 -
10. Teils des StG "Steuerstrafrecht" sowie § 99 Kantonsverfassung und §§ 242 ff. StG; KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 99 N 2). Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Strafverfahrensrechts. Im Strafverfahren muss die (Anklage-)Behörde den massgeblichen Straf- tatbestand nachweisen. Bleiben beim Strafrichter objektive Zweifel offen, ob der Straftatbestand tatsächlich verwirklicht wurde, muss er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 Schweizeri- sche Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Voraussetzung für die Auferlegung einer Ordnungsbusse ist somit die Überzeugung der Strafbehörde bzw. des Strafrichters, dass der Steuerpflichtige seine Steu- ererklärung trotz Mahnung tatsächlich nicht eingereicht hat. Es darf nicht übersehen werden, dass ein strikter Nachweis negativer Tat- sachen (Nichteinreichen der Steuererklärung) unmöglich ist. Letztlich muss eine Würdigung anhand sämtlicher relevanter Tatsachen erfolgen. Dabei fällt es zulasten des Steuerpflichtigen ins Gewicht, wenn konkrete Um- stände darauf schliessen lassen, er habe die Steuererklärung nicht einge- reicht und er für diese Umstände keine andere "harmlose" Erklärung liefern kann. Vom Steuerpflichtigen darf indessen nicht verlangt werden, dass er die Einreichung der Steuererklärung nachzuweisen hat; eine Beweislast- verteilung, die darauf hinausläuft, dass der Angeklagte seine Unschuld be- weisen muss, ist unzulässig (vgl. zum Ganzen RGE vom 13. Novem- ber 1996 [3-RV.1996.50072]). 1.3.6. Die Vorbringen des Angeklagten und seines Steuerberaters sind insgesamt widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Sie erscheinen vielmehr als blosse Schutzbehauptungen und sind damit unbehelflich. Es gelingt dem Ange- klagten daher nicht, die rechtzeitige Einreichung der Steuererklärung 2024 glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen. Es ist denn auch nicht ansatzweise daran zu zweifeln, dass dem Regionalen Steueramt Q._____ die Steuererklärung 2024 nicht vor Ablauf der letzten Mahnfrist zugegangen ist. 1.3.7. Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist (Ein- gang der Steuererklärung 2024 beim Regionalen Steueramt am 26. No- vember 2025) vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflicht- verletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einrei- chung der Steuererklärung abgelaufen war, erfüllt.
- 9 - 1.3.8. Die steuerpflichtige Person kann sich durch den Beizug eines Vertreters zum Ausfüllen der Steuererklärung nicht ihrer Verantwortlichkeit für das rechtzeitige Einreichen entledigen. Bei Bestehen eines Vertretungsverhält- nisses hat sich die vertretene Person die Handlungen – und Unterlassun- gen – des Vertreters als eigene zurechnen zu lassen (vgl. VGE vom
2. Mai 2012 [WBE.2011.380]). Sollte das Säumnis beim Steuerberater B._____ liegen, indem dieser nicht innert Frist handelte und kein Frister- streckungsgesuch einreichte, ist dies dem Angeklagten anzulasten. 1.3.9. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2024 oder zumindest eines entsprechenden Frister- streckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der An- geklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuer- erklärung 2024 verletzt. Der objektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG ist erfüllt. 1.4. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang fin- den gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntma- chung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.
- 10 - 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maxi- mal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 200.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). 3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des An- geklagten von CHF 92'300.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkom- men 2024) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklage- schrift mitgeteilt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen darstellt, ist für die Bussenbemessung im Strafver- fahren auf dieses Einkommen abzustellen. 3.3. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2019 bis 2023) noch nie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst wer- den. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 92'300.00 ohne vorgängige Widerhandlung CHF 200.00. 3.4. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 200.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine er- sichtlich.
- 11 - III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführ- liche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 200.00 und die Gebühr von CHF 100.00 bestätigt werden, unterliegt der Angeklagte. Die Verfah- renskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteient- schädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
- 12 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Der Angeklagte hat die Gerichtsgebühr von CHF 100.00 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
- 13 - Aarau, 17. Februar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bieli-Käser