Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 hat A._____ gegen den Ein- spracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 29. September 2025 in Sachen B._____ betreffend versuchte Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2023 "Einsprache" erhoben.
E. 2 Mit Schreiben vom 3. November 2025 wurde A._____ vom Spezial- verwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Legitimation, in eigenem Namen ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid in Sa- chen B._____ zu erheben, fraglich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Spezialverwaltungsgericht unter Kostenfolge auf die Eingabe vom
29. Oktober 2025 nicht eintreten könnte. Weiter wurde festgehalten, dass für ein gültiges Rechtsmittel eine Vollmacht von B._____ erforderlich sei.
E. 3.1 A._____ hielt mit Schreiben vom 25. November 2025 daran fest, dass ihre Eingabe vom 29. Oktober 2025 als Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 29. September 2025 zu behandeln sei.
E. 3.2 Mit E-Mail vom 28. November 2025 teilte A._____ mit, dass sie ihre Eingabe vom 25. November 2025 ergänzen wolle. Sie ersuchte um eine telefonische Kontaktaufnahme.
E. 3.3 Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 teilte das Spezialverwaltungsgericht A._____ mit: "Aufgrund Ihres Schreibens vom 25. November 2025 haben wir Ihre Ein- gabe vom 29. Oktober 2025 als Beschwerde/Rekurs gegen den Ein- spracheentscheid/die Einstellungsverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 29. September 2025 entgegengenommen. Dementsprechend erhal- ten Sie in den nächsten Tagen je eine Eingangsbestätigung und Kosten- vorschussverfügungen. Wie im Schreiben vom 3. November 2025 ausge- führt, sind die Verfahren kostenpflichtig. Im Übrigen muss ich Ihnen mitteilen, dass das Beschwerde-/Rekursver- fahren schriftlich ist. Ihre Beschwerde und Ihr Rekurs vom 29. Oktober 2025 wird nach Bezahlung des Kostenvorschusses zur Erstattung von Ver- nehmlassungen an das Kantonale Steueramt (Vorinstanz) geschickt wer-
- 3 - den. Die Vernehmlassungen des Kantonalen Steueramtes werden Ihnen anschliessend zur Erstattung einer Replik zugestellt. Wenn Sie eine schriftliche Ergänzung zu Ihrem Schreiben vom 25. Novem- ber 2025 anbringen wollen, ist das ohne weiteres möglich. Eine mündliche Ergänzung ist nicht möglich."
E. 4.1 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 wurde A._____ ersucht, im Beschwerdeverfahren betreffend Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom
29. September 2025 in Sachen B._____ innert 14 Tagen einen Kosten- vorschuss von CHF 300.00 zu bezahlen.
E. 4.2 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 ersuchte A._____ um weitere Auskünfte und nahm zu den Kostenvorschussverfügungen Stellung.
E. 4.3 Mit E- Mail vom 9. Dezember 2025 wurde A._____ vom Spezialver- waltungsgericht mitgeteilt: "Mit Schreiben vom 3. November 2025 haben wir Sie im Rahmen der rich- terlichen Fürsorgepflicht darauf hingewiesen, dass Rekurse/Beschwerden kostenpflichtig sind. Ebenso wurden Sie darauf hingewiesen, dass auf Ihre in eigenem Namen erhobene Eingabe voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Dessen ungeachtet haben Sie an Ihrer Eingabe vom
29. Oktober 2025 festgehalten. Dementsprechend haben wir diese "Ein- sprache" als kostenpflichtigen Rekurs und kostenpflichtige Beschwerde (es gibt zwei anfechtbare Einstellungsverfügungen) entgegengenommen. Pro kostenpflichtiges Verfahren ist ein Kostenvorschuss geschuldet. Wird der Kostenvorschuss trotz Mahnung nicht geleistet, wird unter Kostenfolge auf Rechtsmittel nicht eingetreten. Wie mit Schreiben vom 3. November 2025 mitgeteilt, wird es ausschliess- lich um die Frage gehen, ob Sie die B._____ betreffenden Einstel- lungsverfügungen anfechten können. Da es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelt, ist keine Verhandlung notwendig."
E. 4.4 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 führte A._____ aus, sie habe dem Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 3. November 2025 nicht entnehmen können, dass es ausschliesslich darum gehe, ob sie den Einspracheentscheid vom 29. September 2025 anfechten könne. Das Spe- zialverwaltungsgericht habe es versäumt, die notwendigen Angaben für den von ihr zu fällenden Entscheid zu liefern, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle. Die Kostenvorschussverfügungen vom 1. Dezember 2025 könnten unmöglich gültig sein.
- 4 -
E. 4.5 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 wurde das Schreiben vom 11. De- zember von A._____ ergänzt.
E. 4.6 Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt.
E. 5 Da A._____ wiederholt auf die Rechtslage hingewiesen wurde und sie an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 29. September 2025 ausdrücklich festhielt, wurde A._____ mit letzter Mahnung vom 5. Januar 2026 nochmals aufgefordert, den Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E. 6 Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 hielt A._____ fest, adäquat informiert und fair behandelt zu werden, sei Teil des Rechtssystems. Sie verwies auf ihr Schreiben vom 16. Dezember 2025 "und sende Ihnen die beiden Mahnungen zurück." Sie verlangte eine Rückmeldung, "wie Sie dies im laufenden Verfahren Ihr Vorgehen anzupassen gedenken." Mit der Rücksendung der Mahnung brachte A._____ zum Ausdruck, zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses nicht bereit zu sei. Ebensowenig wurde die Beschwerde zurückgezogen und damit an dieser unverändert festge- halten.
E. 7 Das Schreiben mit der letzten Mahnung wurde am 9. Januar 2026 zuge- stellt. Die nicht erstreckbare Mahnfrist von 10 Tagen begann am 10. Januar 2026 zu laufen und endete am Montag, 19. Januar 2026.
E. 8 Da innert der letzten Frist weder eine Zahlung einging noch die Be- schwerde zurückgezogen wurde, ist auf die Beschwerde androhungsge- mäss nicht einzutreten.
E. 9 Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, können die Verfahrenskosten reduziert werden (Art. 144 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG). Es wird keine Parteientschädi- gung ausgerichtet (Art. 144 Abs. 4 DBG).
- 5 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 zu bezah- len. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die un- terzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]). Aarau, 26. Februar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2025.24 P 25 Beschluss vom 26. Februar 2026 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richterin Sramek Gerichtsschreiberin Betsche Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: [...] Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 29. September 2025 in Sachen B._____ betreffend versuchter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2023
- 2 - Das Gericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 hat A._____ gegen den Ein- spracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 29. September 2025 in Sachen B._____ betreffend versuchte Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2023 "Einsprache" erhoben. 2. Mit Schreiben vom 3. November 2025 wurde A._____ vom Spezial- verwaltungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Legitimation, in eigenem Namen ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid in Sa- chen B._____ zu erheben, fraglich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Spezialverwaltungsgericht unter Kostenfolge auf die Eingabe vom
29. Oktober 2025 nicht eintreten könnte. Weiter wurde festgehalten, dass für ein gültiges Rechtsmittel eine Vollmacht von B._____ erforderlich sei. 3. 3.1. A._____ hielt mit Schreiben vom 25. November 2025 daran fest, dass ihre Eingabe vom 29. Oktober 2025 als Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 29. September 2025 zu behandeln sei. 3.2. Mit E-Mail vom 28. November 2025 teilte A._____ mit, dass sie ihre Eingabe vom 25. November 2025 ergänzen wolle. Sie ersuchte um eine telefonische Kontaktaufnahme. 3.3. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 teilte das Spezialverwaltungsgericht A._____ mit: "Aufgrund Ihres Schreibens vom 25. November 2025 haben wir Ihre Ein- gabe vom 29. Oktober 2025 als Beschwerde/Rekurs gegen den Ein- spracheentscheid/die Einstellungsverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 29. September 2025 entgegengenommen. Dementsprechend erhal- ten Sie in den nächsten Tagen je eine Eingangsbestätigung und Kosten- vorschussverfügungen. Wie im Schreiben vom 3. November 2025 ausge- führt, sind die Verfahren kostenpflichtig. Im Übrigen muss ich Ihnen mitteilen, dass das Beschwerde-/Rekursver- fahren schriftlich ist. Ihre Beschwerde und Ihr Rekurs vom 29. Oktober 2025 wird nach Bezahlung des Kostenvorschusses zur Erstattung von Ver- nehmlassungen an das Kantonale Steueramt (Vorinstanz) geschickt wer-
- 3 - den. Die Vernehmlassungen des Kantonalen Steueramtes werden Ihnen anschliessend zur Erstattung einer Replik zugestellt. Wenn Sie eine schriftliche Ergänzung zu Ihrem Schreiben vom 25. Novem- ber 2025 anbringen wollen, ist das ohne weiteres möglich. Eine mündliche Ergänzung ist nicht möglich." 4. 4.1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 wurde A._____ ersucht, im Beschwerdeverfahren betreffend Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom
29. September 2025 in Sachen B._____ innert 14 Tagen einen Kosten- vorschuss von CHF 300.00 zu bezahlen. 4.2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 ersuchte A._____ um weitere Auskünfte und nahm zu den Kostenvorschussverfügungen Stellung. 4.3. Mit E- Mail vom 9. Dezember 2025 wurde A._____ vom Spezialver- waltungsgericht mitgeteilt: "Mit Schreiben vom 3. November 2025 haben wir Sie im Rahmen der rich- terlichen Fürsorgepflicht darauf hingewiesen, dass Rekurse/Beschwerden kostenpflichtig sind. Ebenso wurden Sie darauf hingewiesen, dass auf Ihre in eigenem Namen erhobene Eingabe voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Dessen ungeachtet haben Sie an Ihrer Eingabe vom
29. Oktober 2025 festgehalten. Dementsprechend haben wir diese "Ein- sprache" als kostenpflichtigen Rekurs und kostenpflichtige Beschwerde (es gibt zwei anfechtbare Einstellungsverfügungen) entgegengenommen. Pro kostenpflichtiges Verfahren ist ein Kostenvorschuss geschuldet. Wird der Kostenvorschuss trotz Mahnung nicht geleistet, wird unter Kostenfolge auf Rechtsmittel nicht eingetreten. Wie mit Schreiben vom 3. November 2025 mitgeteilt, wird es ausschliess- lich um die Frage gehen, ob Sie die B._____ betreffenden Einstel- lungsverfügungen anfechten können. Da es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handelt, ist keine Verhandlung notwendig." 4.4. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 führte A._____ aus, sie habe dem Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 3. November 2025 nicht entnehmen können, dass es ausschliesslich darum gehe, ob sie den Einspracheentscheid vom 29. September 2025 anfechten könne. Das Spe- zialverwaltungsgericht habe es versäumt, die notwendigen Angaben für den von ihr zu fällenden Entscheid zu liefern, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle. Die Kostenvorschussverfügungen vom 1. Dezember 2025 könnten unmöglich gültig sein.
- 4 - 4.5. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 wurde das Schreiben vom 11. De- zember von A._____ ergänzt. 4.6. Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. 5. Da A._____ wiederholt auf die Rechtslage hingewiesen wurde und sie an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 29. September 2025 ausdrücklich festhielt, wurde A._____ mit letzter Mahnung vom 5. Januar 2026 nochmals aufgefordert, den Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 6. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 hielt A._____ fest, adäquat informiert und fair behandelt zu werden, sei Teil des Rechtssystems. Sie verwies auf ihr Schreiben vom 16. Dezember 2025 "und sende Ihnen die beiden Mahnungen zurück." Sie verlangte eine Rückmeldung, "wie Sie dies im laufenden Verfahren Ihr Vorgehen anzupassen gedenken." Mit der Rücksendung der Mahnung brachte A._____ zum Ausdruck, zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses nicht bereit zu sei. Ebensowenig wurde die Beschwerde zurückgezogen und damit an dieser unverändert festge- halten. 7. Das Schreiben mit der letzten Mahnung wurde am 9. Januar 2026 zuge- stellt. Die nicht erstreckbare Mahnfrist von 10 Tagen begann am 10. Januar 2026 zu laufen und endete am Montag, 19. Januar 2026. 8. Da innert der letzten Frist weder eine Zahlung einging noch die Be- schwerde zurückgezogen wurde, ist auf die Beschwerde androhungsge- mäss nicht einzutreten. 9. Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, können die Verfahrenskosten reduziert werden (Art. 144 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG). Es wird keine Parteientschädi- gung ausgerichtet (Art. 144 Abs. 4 DBG).
- 5 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr von CHF 300.00 zu bezah- len. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die un- terzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]). Aarau, 26. Februar 2026 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Betsche