Sachverhalt
(…)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. De- zember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher des DVI vorliegend lediglich beratende Stimme bezie- hungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand.
E. 2 von 4
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhielt für den Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 30. Mai 2021 Fixkos- tenbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 65'577.–, die in zwei Tranchen entrichtet wurden (Fr. 48'470.–, ausbezahlt am 21. Mai 2021 und Fr. 17'107.–, ausbezahlt am 23. August 2021; vgl. Zahlungsüber- sicht, Vorakten AWA, act. 47, Beilage 11). Mit dem angefochtenen Entscheid widerruft das AWA diese Verfügung und verlangt von der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der gesamten ausge- richteten Fixkostenbeiträge. Es begründet diesen Widerruf mit dem Umstand, dass die Beschwerde- führerin während der behördlichen Schliessung keine ungedeckten Fixkosten hat tragen müssen
(vgl. den angefochtenen Entscheid, S. 3 ff., bei den Vorakten AWA, act. 47, Beilage 25). Die Be- schwerdeführerin bestreitet, dass es für die verfügte Rückforderung eine gesetzliche Grundlage gebe (vgl. Beschwerde, S. 4–13, act. 29–32). Ausserdem sei die Rückforderung unverhältnismässig und schliesslich auch falsch berechnet worden (vgl. Beschwerde, S. 13, act. 29, und S. 15, act. 28).
E. 2.2 Mit der elektronischen Einreichung des Gesuchformulars bestätigte die Beschwerdeführerin folgende Aussage (vgl. Antragsdaten, S. 4, Vorakten AWA, act. 47, Beilage 19): "Der Kanton Aargau kann den gewährten Fixkostenbeitrag ganz oder teilweise zurückfordern,
– wenn aus dem Umsatzrückgang und/oder behördlicher angeordneter Schliessung keine erhebli- chen ungedeckten Fixkosten resultieren,
– das Unternehmen im Jahr 2021 einen höheren Umsatz erzielt als vor der Covid-19-Pandemie,
– eine Pandemieversicherung des Unternehmens während der behördlichen Schliessung die Fix- kosten ganz oder teilweise erstattet hat." Mit dieser Willensäusserung hat die Beschwerdeführerin ihr ausdrückliches Einverständnis zur nach- träglichen Überprüfung des mit der Einreichung des Gesuchs entstandenen Rechtsverhältnisses zwi- schen ihr und dem Kanton gegeben. Ganz unabhängig davon, ob dieses Rechtsverhältnis als durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet qualifiziert werden muss, widerspricht es Treu und Glauben (§ 2 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980 und Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999), wenn die Be- schwerdeführerin heute geltend macht, dass in diesem Rechtsverhältnis keine individuelle nachträgli- che Betrachtung der ungedeckten Fixkosten vorgesehen sei (vgl. Beschwerde, S. 4–13, act. 29–32). Nur mit einer nachträglichen individuellen Überprüfung kann sichergestellt werden, dass infolge der initial unbürokratischen und sehr pauschalen Gesuchsbehandlung im Endergebnis doch keine Über- entschädigung von einzelnen Betrieben erfolgt ist. Angesichts der genannten Formulierung im An- tragsformular und der entsprechenden Formulierung in dem von der Beschwerdeführerin selbst zi- tierten Merkblatt (vgl. Merkblatt vom 6. April 2021, Ziffer 8, S. 16) kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht davon die Rede sein, dass der Kanton Aargau bei der Ausgestaltung seiner Härtefallmassnahmen insgesamt eine Überentschädigung in Kauf nahm (vgl. Beschwerde, S. 4–13, act. 29–32). Bei einer Überentschädigung könnte auch nicht mehr von einem Fixkostenbei- trag gesprochen werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das AWA seinen Entscheid einer nachträglichen Prüfung unterzog.
E. 2.3.1 Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernis- sen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder auf- gehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechts- sicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Widerruf einer Verfügung bedeutet, dass die ver- fügende oder allenfalls eine übergeordnete Behörde eine fehlerhafte Verfügung von Amts wegen än- dert (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2020, Rz. 1215; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 838). Ein Widerruf kommt demnach nur bei fehlerhaf- ten Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. II/4.2 mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Mit Letzterem argumentiert das AWA, indem es im Wesentlichen geltend macht, dass die Beschwer- deführerin im Betrachtungszeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 30. Mai 2021 keine ungedeckten Fixkosten zu tragen hatte, sondern sogar einen Umsatz erzielen konnte, der zu einer Fixkostenüber- deckung von Fr. 14'261.– führte (vgl. den angefochtenen Entscheid, S. 4, bei den Vorakten AWA, act. 47, Beilage 25). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der Berechnung des AWA, weil dieses in seiner Be- rechnung insgesamt Fr. 79'680.– an erhaltener Kurzarbeitsentschädigung/EO mit einbezogen hätte, obschon die Beschwerdeführerin unter diesem Titel nur Zahlungen von Fr. 49'393.65 erhalten habe (vgl. Beschwerde, S. 15, act. 28). Diese Behauptung widerspricht der Aktenlage. In dem von der Be- schwerdeführerin selbst verurkundeten Jahresabschluss 2021 weist sie unter dem Personalaufwand eine allein durch die behördliche Betriebsschliessung bedingte "EO Gutschrift Gesellschafter" von Fr. 62'023.80 auf. Gemäss dem Handelsregister ist D._____ der einzige Gesellschafter und Ge- schäftsführer der Beschwerdeführerin (vgl. https://xxx [besucht am 16. April 2025]). Zusammen mit der von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen und belegten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 17'655.90 (vgl. Beschwerde, S. 15, act. 28 und Beschwerdebeilage 4) ergibt dies einen Ertrag von Fr. 79'679.70. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das AWA seiner Berechnung diesen kaufmännisch auf Fr. 79'680.– gerundeten Ertrag zugrunde legte und damit ausgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum eine Fixkostenüberdeckung aufwies und die erhal- tene Härtefallentschädigung effektiv nicht nötig hatte. Die Beschwerdeführerin war somit kein Härte- fall. Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der rechtmässigen Durchführung des Härtefallprogramms und damit am Widerruf der Verfügung des AWA vom 21. Mai 2021. Dieses Inte- resse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt die Interessen der Rechtssicherheit und des Ver- trauensschutzes. Der Widerruf war im Härtefallprogramm als Massnahme zur nachträglichen Korrek- tur vorgesehen und die Beschwerdeführerin wusste bereits bei Gesucheinreichung, dass ein im Vergleich zum Jahr 2019 höherer Umsatz zu Rückforderungen führen könnte (vgl. Erw. 3.1 oben). Insofern kann ihrem Vertrauen in den Bestand der Leistungsverfügung nur geringes Gewicht beige- messen werden. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass das AWA die Verfügung vom
21. Mai 2021 widerrufen hat.
E. 2.4 Wird eine Leistungsverfügung in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG widerrufen, besteht für die ge- stützt darauf gewährten Hilfen kein Rechtstitel mehr. Die betreffenden Leistungen sind (mangels einer spezifischen Regelung) aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechts- grundsatzes der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Allge- meine Rechtsgrundsätze sind Rechtsnormen, die wegen ihrer allgemeinen Tragweite in allen Rechtsgebieten Geltung haben und auf der Stufe der Gesetze stehen. Gemäss dem erwähnten all- gemeinen Rechtsgrundsatz können grundlos erbrachte Leistungen, das heisst Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leis- tungspflicht erfolgten, auch und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne spezifische rechtliche Grundlage zurückgefordert werden. Dies gilt gleichermassen für ungerechtfertigte Leistun- gen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. II/4.3 mit Hinweisen). Vorliegend besitzt die Beschwerdeführerin für den geleisteten Betrag von Fr. 65'577.– keinen Rechtstitel mehr. Aus diesem Grund ist auch die verfügte Rückforderung nicht zu beanstanden. 3 von 4
E. 2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die fällige Rückforderung ihre wirtschaftliche Existenz gefährde (vgl. Beschwerde, act. 21), ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass beim AWA ein Gesuch mit entsprechenden konkreten Begründungen um Stundung oder um Ratenzah- lung eingereicht werden kann (vgl. die analogen Zahlungserleichterungen in § 229 Steuergesetz [StG] vom 15. Dezember 1998 und in § 20 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. Sep- tember 2023).
E. 3 Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4 von 4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000534 A._____ GmbH, Q._____; Beschwerde vom 18. April 2024 gegen den Entscheid des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 18. März 2024 betref- fend Rückforderung ausbezahlter Härtefallleistungen; Abweisung Sitzung vom 14. Mai 2025 Versand: 20. Mai 2025 Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. De- zember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher des DVI vorliegend lediglich beratende Stimme bezie- hungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand. 2. Der Regierungsrat hat seine Entscheidkompetenz für Beschwerden gegen Entscheide des dem DVI untergeordneten AWA im Bereich der Härtefallmassnahmen nicht an das DVI delegiert (vgl. § 10 Abs. 1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverord- nung, DelV] vom 10. April 2013; zur Delegationsbefugnis des Regierungsrats vgl. § 50 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der Vorbefassung des Generalsekretariats des DVI beim Erlass des angefochte- nen Entscheids durch das AWA ist der vorgenommene Wechsel der ordentlicherweise beim DVI lie- genden Instruktionszuständigkeit gemäss § 14 Abs. 1 DelV zum Rechtsdienst des Regierungsrats praxisgemäss nicht zu beanstanden. An der Zuständigkeit des Regierungsrats zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ändert sich damit aber nichts. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhielt für den Zeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 30. Mai 2021 Fixkos- tenbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 65'577.–, die in zwei Tranchen entrichtet wurden (Fr. 48'470.–, ausbezahlt am 21. Mai 2021 und Fr. 17'107.–, ausbezahlt am 23. August 2021; vgl. Zahlungsüber- sicht, Vorakten AWA, act. 47, Beilage 11). Mit dem angefochtenen Entscheid widerruft das AWA diese Verfügung und verlangt von der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der gesamten ausge- richteten Fixkostenbeiträge. Es begründet diesen Widerruf mit dem Umstand, dass die Beschwerde- führerin während der behördlichen Schliessung keine ungedeckten Fixkosten hat tragen müssen
(vgl. den angefochtenen Entscheid, S. 3 ff., bei den Vorakten AWA, act. 47, Beilage 25). Die Be- schwerdeführerin bestreitet, dass es für die verfügte Rückforderung eine gesetzliche Grundlage gebe (vgl. Beschwerde, S. 4–13, act. 29–32). Ausserdem sei die Rückforderung unverhältnismässig und schliesslich auch falsch berechnet worden (vgl. Beschwerde, S. 13, act. 29, und S. 15, act. 28). 2.2 Mit der elektronischen Einreichung des Gesuchformulars bestätigte die Beschwerdeführerin folgende Aussage (vgl. Antragsdaten, S. 4, Vorakten AWA, act. 47, Beilage 19): "Der Kanton Aargau kann den gewährten Fixkostenbeitrag ganz oder teilweise zurückfordern,
– wenn aus dem Umsatzrückgang und/oder behördlicher angeordneter Schliessung keine erhebli- chen ungedeckten Fixkosten resultieren,
– das Unternehmen im Jahr 2021 einen höheren Umsatz erzielt als vor der Covid-19-Pandemie,
– eine Pandemieversicherung des Unternehmens während der behördlichen Schliessung die Fix- kosten ganz oder teilweise erstattet hat." Mit dieser Willensäusserung hat die Beschwerdeführerin ihr ausdrückliches Einverständnis zur nach- träglichen Überprüfung des mit der Einreichung des Gesuchs entstandenen Rechtsverhältnisses zwi- schen ihr und dem Kanton gegeben. Ganz unabhängig davon, ob dieses Rechtsverhältnis als durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet qualifiziert werden muss, widerspricht es Treu und Glauben (§ 2 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980 und Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999), wenn die Be- schwerdeführerin heute geltend macht, dass in diesem Rechtsverhältnis keine individuelle nachträgli- che Betrachtung der ungedeckten Fixkosten vorgesehen sei (vgl. Beschwerde, S. 4–13, act. 29–32). Nur mit einer nachträglichen individuellen Überprüfung kann sichergestellt werden, dass infolge der initial unbürokratischen und sehr pauschalen Gesuchsbehandlung im Endergebnis doch keine Über- entschädigung von einzelnen Betrieben erfolgt ist. Angesichts der genannten Formulierung im An- tragsformular und der entsprechenden Formulierung in dem von der Beschwerdeführerin selbst zi- tierten Merkblatt (vgl. Merkblatt vom 6. April 2021, Ziffer 8, S. 16) kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht davon die Rede sein, dass der Kanton Aargau bei der Ausgestaltung seiner Härtefallmassnahmen insgesamt eine Überentschädigung in Kauf nahm (vgl. Beschwerde, S. 4–13, act. 29–32). Bei einer Überentschädigung könnte auch nicht mehr von einem Fixkostenbei- trag gesprochen werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das AWA seinen Entscheid einer nachträglichen Prüfung unterzog. 2.3 2.3.1 Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernis- sen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder auf- gehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechts- sicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Widerruf einer Verfügung bedeutet, dass die ver- fügende oder allenfalls eine übergeordnete Behörde eine fehlerhafte Verfügung von Amts wegen än- dert (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2020, Rz. 1215; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 838). Ein Widerruf kommt demnach nur bei fehlerhaf- ten Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. II/4.2 mit Hinweisen). 2 von 4
2.3.2 Mit Letzterem argumentiert das AWA, indem es im Wesentlichen geltend macht, dass die Beschwer- deführerin im Betrachtungszeitraum vom 21. Dezember 2020 bis 30. Mai 2021 keine ungedeckten Fixkosten zu tragen hatte, sondern sogar einen Umsatz erzielen konnte, der zu einer Fixkostenüber- deckung von Fr. 14'261.– führte (vgl. den angefochtenen Entscheid, S. 4, bei den Vorakten AWA, act. 47, Beilage 25). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der Berechnung des AWA, weil dieses in seiner Be- rechnung insgesamt Fr. 79'680.– an erhaltener Kurzarbeitsentschädigung/EO mit einbezogen hätte, obschon die Beschwerdeführerin unter diesem Titel nur Zahlungen von Fr. 49'393.65 erhalten habe (vgl. Beschwerde, S. 15, act. 28). Diese Behauptung widerspricht der Aktenlage. In dem von der Be- schwerdeführerin selbst verurkundeten Jahresabschluss 2021 weist sie unter dem Personalaufwand eine allein durch die behördliche Betriebsschliessung bedingte "EO Gutschrift Gesellschafter" von Fr. 62'023.80 auf. Gemäss dem Handelsregister ist D._____ der einzige Gesellschafter und Ge- schäftsführer der Beschwerdeführerin (vgl. https://xxx [besucht am 16. April 2025]). Zusammen mit der von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen und belegten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 17'655.90 (vgl. Beschwerde, S. 15, act. 28 und Beschwerdebeilage 4) ergibt dies einen Ertrag von Fr. 79'679.70. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das AWA seiner Berechnung diesen kaufmännisch auf Fr. 79'680.– gerundeten Ertrag zugrunde legte und damit ausgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum eine Fixkostenüberdeckung aufwies und die erhal- tene Härtefallentschädigung effektiv nicht nötig hatte. Die Beschwerdeführerin war somit kein Härte- fall. Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der rechtmässigen Durchführung des Härtefallprogramms und damit am Widerruf der Verfügung des AWA vom 21. Mai 2021. Dieses Inte- resse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt die Interessen der Rechtssicherheit und des Ver- trauensschutzes. Der Widerruf war im Härtefallprogramm als Massnahme zur nachträglichen Korrek- tur vorgesehen und die Beschwerdeführerin wusste bereits bei Gesucheinreichung, dass ein im Vergleich zum Jahr 2019 höherer Umsatz zu Rückforderungen führen könnte (vgl. Erw. 3.1 oben). Insofern kann ihrem Vertrauen in den Bestand der Leistungsverfügung nur geringes Gewicht beige- messen werden. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass das AWA die Verfügung vom
21. Mai 2021 widerrufen hat. 2.4 Wird eine Leistungsverfügung in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG widerrufen, besteht für die ge- stützt darauf gewährten Hilfen kein Rechtstitel mehr. Die betreffenden Leistungen sind (mangels einer spezifischen Regelung) aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechts- grundsatzes der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Allge- meine Rechtsgrundsätze sind Rechtsnormen, die wegen ihrer allgemeinen Tragweite in allen Rechtsgebieten Geltung haben und auf der Stufe der Gesetze stehen. Gemäss dem erwähnten all- gemeinen Rechtsgrundsatz können grundlos erbrachte Leistungen, das heisst Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leis- tungspflicht erfolgten, auch und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne spezifische rechtliche Grundlage zurückgefordert werden. Dies gilt gleichermassen für ungerechtfertigte Leistun- gen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2024.95 vom 30. August 2024, Erw. II/4.3 mit Hinweisen). Vorliegend besitzt die Beschwerdeführerin für den geleisteten Betrag von Fr. 65'577.– keinen Rechtstitel mehr. Aus diesem Grund ist auch die verfügte Rückforderung nicht zu beanstanden. 3 von 4
2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die fällige Rückforderung ihre wirtschaftliche Existenz gefährde (vgl. Beschwerde, act. 21), ist sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass beim AWA ein Gesuch mit entsprechenden konkreten Begründungen um Stundung oder um Ratenzah- lung eingereicht werden kann (vgl. die analogen Zahlungserleichterungen in § 229 Steuergesetz [StG] vom 15. Dezember 1998 und in § 20 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. Sep- tember 2023). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts des vollständigen Unterliegens der Be- schwerdeführerin muss sie ebenfalls die ihr entstandenen Parteikosten selbst tragen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 228.20, insgesamt Fr. 1'728.20, wer- den der Beschwerdeführerin A._____ GmbH, Q._____, auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kosten- vorschusses von Fr. 1'000.– hat diese somit noch Fr. 728.20 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4 von 4