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RRB Nr. 2013-000339

Regierungsrat — RRB Nr. 2013-000339

Ag Regierungsrat · 2011-01-14 · Deutsch AG

Zustellung des Entscheids und Wiederaufnahme Keine gesetzlich vorgeschriebene Form

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

550

Verwaltungsbehörden

2013

(…)

105 Zustellung des Entscheids und Wiederaufnahme

Keine gesetzlich vorgeschriebene Form

Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. März 2013 i.S. R.D. (RRB

Nr. 2013-000339).

Aus den Erwägungen

1.1

Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde vom 31. Okto-

ber 2011, dass die Verfügung vom 14. Januar 2011 seinem Rechts-

vertreter nochmals als Gerichtsurkunde zugestellt und eine neue Frist

angesetzt werden soll. Er bestreitet damit, dass die Verfügung richtig

zugestellt worden ist. Das Original der Verfügung hätte – seiner Mei-

nung nach – nicht an ihn, sondern an seinen Rechtsvertreter zuge-

stellt werden müssen. Die Verfügung gar nicht erhalten zu haben,

macht er damit nicht geltend.

1.2

Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit

Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen (§ 26 Abs. 1 VRPG).

Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Per-

son zur Vertretung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese er-

folgen (§ 27 Abs. 1 VRPG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf ver-

zichtet, gesetzlich vorzuschreiben, dass die Zustellung grundsätzlich

gegen Empfangsbescheinigung oder Rückschein zu erfolgen hat. Ei-

ne entsprechende Regel wäre im Übrigen blosse Ordnungsvorschrift,

nicht aber eine Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Botschaft des Regie-

rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Feb-

ruar 2007, 07.27, zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,

Ziff. 3 zu § 26, S. 37). Ist ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet

worden, kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Ver-

fahrens verlangt werden (§ 65 Abs. 2 VRPG). Bei Verfahren mit

nicht eröffneten Entscheiden bedeutet die Wiederherstellung, dass