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HSU.2026.5

Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HSU.2026.5

Ag Handelsgericht · 2026-02-18 · Deutsch AG
Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K. (AG). Sie hat insbesondere die […] zum Zweck. Am 2. Mai 2025 wurde die Löschung von F. als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

E. 3 Mit Gesuch vom 14. Januar 2026 (Postaufgabe: 14. Januar 2026) stellte die Gesuchstellerin den Antrag, es seien im Sinne von Art. 731b OR die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie von ihren Rechten aus dem SchKG Gebrauch machen könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, als Vermieterin könne die Klägerin die zufolge Zahlungsverzugs gekündigte Beklagte derzeit nicht betreiben las- sen. Die Gesuchsgegnerin leide mangels im Handelsregister eingetragener gesetzlicher Vertreter an einem Organisationsmangel.

E. 4 Die Bestätigung vom 15. Januar 2026 über den Eingang des Gesuchs konnte der Gesuchsgegnerin an der im Handelsregister eingetragenen Do- miziladresse nicht zugestellt werden.

E. 5 Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 27. Januar 2026 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt und der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort ange- setzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 5.1 Gemäss Art. 718 Abs. 4 OR muss die Gesellschaft durch eine Person ver- treten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrats oder Direktor sein. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin nach der Löschung von F. über keinen Verwaltungsrat und auch über keine 1 BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BERGER/RÜETSCHI/ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 14 ff.; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 378 ff. sowie SCHNEUWLY, Die Wiederherstel- lung nach Art. 148 f. ZPO im Organisationsmängelverfahren, REPRAX 2/2016, S. 33 f. m.w.N. 2 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 185 ff. m.w.N.

- 4 - Person mehr verfügt, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.3

E. 5.2 Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 15. Januar 2026 zur Erstattung einer Antwort innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Auflösung und Li- quidation der Gesuchsgegnerin nach den Regeln des Konkurses im Säum- nisfall angedroht. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht verneh- men. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich ver- nehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich und er- scheint es als verhältnismässig, in Anwendung von Art. 731bbis Ziff. 3 OR die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Kon- kurs anzuordnen.

E. 6 Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 10. Februar 202[6] wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte Frist von 7 Tagen angesetzt, ver- bunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Der Gesuchsgegnerin wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, sofern ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vorliegt (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen.

- 3 - Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handels- rechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO.1 Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO sowie Art. 256 Abs. 1 ZPO). 2. Da die Zustellung an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vorzunehmen (Art. 141 ZPO). 3. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnah- men zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).2 4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnis- mässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV). 5.

E. 7.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Ge- suchsgegnerin.

E. 7.2 Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Gesuchstellerin wird ihr Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 7.3 Eine Parteientschädigung wird der Gesuchstellerin bereits mangels An- trags nicht zugesprochen. 3 Botschaft des Bundesrates zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht] vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3232.

- 5 - Der Präsident erkennt:

Dispositiv
  1. Die Gesuchsgegnerin wird mit Wirkung ab Mittwoch, 18. Februar 2026, 16:00 Uhr, aufgelöst.
  2. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
  3. Das Konkursamt des Kantons Aargau wird nach Rechtskraft dieses Ent- scheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Kon- kurs durchzuführen.
  4. Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs erfolgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des.
  5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
  6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Abrechnung)  die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Mitteilung an:  das Bezirksgericht K. Mitteilung an (Entscheid noch nicht rechtskräftig):  das Konkursamt des Kantons Aargau  die Leiterin des Konkursamts des Kantons Aargau  das Betreibungsamt K. - 6 -  das Grundbuchamt K.  das Handelsregisteramt des Kanton Aargau
  7. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Februar 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau
  8. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht

2. Kammer HSU.2026.5 / as / mv Entscheid vom 18. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin V. AG, _______________ Gesuchsgegne- B. AG, _______________ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR

- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D. (ZH). Sie ist […]. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in K. (AG). Sie hat insbesondere die […] zum Zweck. Am 2. Mai 2025 wurde die Löschung von F. als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. 3. Mit Gesuch vom 14. Januar 2026 (Postaufgabe: 14. Januar 2026) stellte die Gesuchstellerin den Antrag, es seien im Sinne von Art. 731b OR die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit sie von ihren Rechten aus dem SchKG Gebrauch machen könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, als Vermieterin könne die Klägerin die zufolge Zahlungsverzugs gekündigte Beklagte derzeit nicht betreiben las- sen. Die Gesuchsgegnerin leide mangels im Handelsregister eingetragener gesetzlicher Vertreter an einem Organisationsmangel. 4. Die Bestätigung vom 15. Januar 2026 über den Eingang des Gesuchs konnte der Gesuchsgegnerin an der im Handelsregister eingetragenen Do- miziladresse nicht zugestellt werden. 5. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 27. Januar 2026 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt und der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort ange- setzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 6. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 10. Februar 202[6] wurde der Gesuchsgegnerin eine letzte Frist von 7 Tagen angesetzt, ver- bunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt. Der Gesuchsgegnerin wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnet, sofern ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vorliegt (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert letzter Frist nicht vernehmen.

- 3 - Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich in der vorliegenden, im summarischen Verfahren zu erledigenden handels- rechtlichen Streitsache aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. b EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO.1 Der Entscheid ist aufgrund der Akten zu fällen, da die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO sowie Art. 256 Abs. 1 ZPO). 2. Da die Zustellung an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht möglich ist, ist sie auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vorzunehmen (Art. 141 ZPO). 3. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnah- men zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 1 OR), das fehlende Organ ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).2 4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnis- mässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein (§ 2 KV). 5. 5.1. Gemäss Art. 718 Abs. 4 OR muss die Gesellschaft durch eine Person ver- treten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrats oder Direktor sein. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin nach der Löschung von F. über keinen Verwaltungsrat und auch über keine 1 BGE 141 III 43 E. 2.2.1; BERGER/RÜETSCHI/ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln – handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, REPRAX 1/2012, S. 14 ff.; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 378 ff. sowie SCHNEUWLY, Die Wiederherstel- lung nach Art. 148 f. ZPO im Organisationsmängelverfahren, REPRAX 2/2016, S. 33 f. m.w.N. 2 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 185 ff. m.w.N.

- 4 - Person mehr verfügt, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.3 5.2. Die Gesuchsgegnerin wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 15. Januar 2026 zur Erstattung einer Antwort innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Auflösung und Li- quidation der Gesuchsgegnerin nach den Regeln des Konkurses im Säum- nisfall angedroht. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht verneh- men. Der vorgenannte Mangel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauert demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess mehrere Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich ver- nehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich und er- scheint es als verhältnismässig, in Anwendung von Art. 731bbis Ziff. 3 OR die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Kon- kurs anzuordnen. 7. 7.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), vorliegend somit der Ge- suchsgegnerin. 7.2. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Gesuchstellerin wird ihr Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Eine Parteientschädigung wird der Gesuchstellerin bereits mangels An- trags nicht zugesprochen. 3 Botschaft des Bundesrates zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht] vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3232.

- 5 - Der Präsident erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird mit Wirkung ab Mittwoch, 18. Februar 2026, 16:00 Uhr, aufgelöst. 2. Es wird die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 3. Das Konkursamt des Kantons Aargau wird nach Rechtskraft dieses Ent- scheides beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Kon- kurs durchzuführen. 4. Die Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Aargau gemäss Art. 158 HRegV betreffend die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs erfolgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Abrechnung)  die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Mitteilung an:  das Bezirksgericht K. Mitteilung an (Entscheid noch nicht rechtskräftig):  das Konkursamt des Kantons Aargau  die Leiterin des Konkursamts des Kantons Aargau  das Betreibungsamt K.

- 6 -  das Grundbuchamt K.  das Handelsregisteramt des Kanton Aargau 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Februar 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly