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HSU.2026.32

Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HSU.2026.32

AG Handelsgericht ·2. Kammer · 2026-08-14 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 22. Juli 2026).

E. 2 Versäumte Gesuchsantwort Die Gesuchsgegnerin ist mit der Erstattung einer Gesuchsantwort innert der ihr angesetzten Frist und Nachfrist säumig geblieben. Die Säumnisfol- gen wurden der Gesuchsgegnerin in der Verfügung vom 3. August 2026 angedroht. Das Gericht erlässt damit entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die im Gesuch vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind vorliegend un- bestritten geblieben. Zugestanden sind damit die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, kann das Gericht nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben. Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid. Hierzu muss das Gesuch soweit geklärt sein, dass darauf man- gels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder es durch Sachurteil erledigt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Vorbringen des

- 4 - Gesuchstellers nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensicht- lich unvollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss.1

E. 3 Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung

E. 3.1 Die Gesuchstellerin hat bis zum 16. November 2026 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts anzuheben.

E. 3.2 Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird.

E. 3.3 Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4.

E. 4 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 719; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 51 f.

- 5 -

E. 4.1 Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'525.00 wird dieser zurückerstattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufordern.

E. 4.2 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4.3 Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (mit Einzahlungsschein) Zustellung an: − das Grundbuchamt L. (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

- 8 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. August 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly

E. 5 Prosequierung

E. 5.1 Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.5 Die Prose- quierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vor- liegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.6

E. 5.2 Vorliegend ist noch kein ordentliches Verfahren rechtshängig. Der Gesuch- stellerin ist daher Frist zur Anhebung der Klage im ordentlichen Verfahren anzusetzen und für den Säumnisfall das ersatzlose Dahinfallen der vor- sorglichen Eintragungen anzudrohen. Eine Löschung des provisorisch ein- getragenen Bauhandwerkerpfandrechts seitens des Handelsgerichts würde aber nur auf entsprechendes Gesuch hin erfolgen. Die Prosequie- rungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis rund drei Monate.

E. 5.3 Der Gesuchstellerin ist daher Frist bis 16. November 2026 anzusetzen, um beim zuständigen Gericht Klage im ordentlichen Verfahren auf definitive Bestellung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben. Es gilt kein Still- stand der Fristen. 5 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1663 ff. 6 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1670.

- 6 -

E. 6 Prozesskosten Die Prozesskosten bestehen vorliegend einzig aus den Gerichtskosten und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin zu tra- gen.

E. 6.1 Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'525.00 zurücker- stattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufor- dern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess und sie auch keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. nachweist.7

E. 6.3 Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 21. Juli 2026 wird die mit Verfügung vom 22. Juli 2026 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. 9876 GB Y._____ der Gesuchsgegnerin (E-GRID: E._____) der Gesuchsgegne- rin superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 106'055.70 zuzüglich Zins zu je 5 % ab dem 27. Mai 2025 auf Fr. 1'055.70, ab dem 26. Juni 2025 auf Fr. 30'000.00, ab dem 26. August 2025 auf Fr. 30'000.0, ab dem

21. Oktober 2025 auf Fr. 22'500.00, ab dem 27. Februar 2026 auf Fr. 2'500.00, ab dem 26. Mai 2025 auf Fr. 18'000.00 und ab dem 12. Mai 2026 auf Fr. 2'000.00 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispo- sitiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 7 Vgl. SK ZPO I-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 9 m.w.N.

- 7 - 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht

2. Kammer HSU.2026.32 / as / mv Entscheid vom 14. August 2026 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin C._____ AG, _____ Zustelladresse: c._____ Gesuchsgegne- D._____ AG, _____ rin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X._____. Sie be- zweckt insbesondere […]. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X._____. Sie hat hauptsächlich […] zum Zweck. Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grdst.-Nr. 9876 GB Y._____ (E-GRID: E._____).

- 2 - 3. Mit Gesuch vom 21. Juli 2026 (Postaufgabe: 21. Juli 2026) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: 4. Am 22. Juli 2026 erliess der Präsident folgende Verfügung:

- 3 - 5. Das Grundbuchamt L. hat die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 22. Juli 2026 mit der Nr. 1234 ins Tage- buch aufgenommen. 6. 6.1. Die Gesuchsgegnerin hat innert Frist keine Gesuchsantwort erstattet. Der Präsident setzte der Gesuchsgegnerin daher mit Verfügung vom 3. August 2026 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 13. August 2026 für die Erstat- tung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei oder zur Hauptverhandlung vorla- den werde. 6.2. Die Gesuchsgegnerin hat auch innert der Nachfrist keine Gesuchsantwort eingereicht. Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 22. Juli 2026).

2. Versäumte Gesuchsantwort Die Gesuchsgegnerin ist mit der Erstattung einer Gesuchsantwort innert der ihr angesetzten Frist und Nachfrist säumig geblieben. Die Säumnisfol- gen wurden der Gesuchsgegnerin in der Verfügung vom 3. August 2026 angedroht. Das Gericht erlässt damit entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die im Gesuch vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind vorliegend un- bestritten geblieben. Zugestanden sind damit die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, kann das Gericht nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben. Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid. Hierzu muss das Gesuch soweit geklärt sein, dass darauf man- gels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder es durch Sachurteil erledigt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Vorbringen des

- 4 - Gesuchstellers nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensicht- lich unvollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss.1

3. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 3.1. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB). 3.2. Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah- men (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.2 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Be- weis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.3 Letzt- lich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.4

4. Pfandsumme und Eintragungsfrist 4.1. Der Präsident hat sich bereits in seiner Verfügung vom 22. Juli 2026 mit den Behauptungen der Gesuchstellerin auseinandergesetzt und es für glaubhaft erachtet, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Entschädigungen für Handwerker- oder Unternehmerleistungen i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB handelt, ein Teil der Forderungen noch nicht beglichen ist sowie die gesetzliche Eintragungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 1 SK ZPO I-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N. 5 und 7; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N. 18 ff. 2 BGE 137 III 563 E. 3.3, 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht,

4. Aufl. 2022, N. 1533 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR, 7. Aufl. 2023, Art. 839/840 N. 37. 3 BGE 86 I 265 E. 3, 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4, 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.1.2; SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1533. 4 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 719; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 51 f.

- 5 - 4.2. Der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin blieb von der Gesuchsgegnerin unbestritten und gilt daher als wahr. Deshalb sind die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grdst.-Nr. 9876 GB Y._____ (E-GRID: E._____) in der Höhe von Fr. 106'055.70 zuzüglich Zins zu je 5 % ab dem 27. Mai 2025 auf Fr. 1'055.70, ab dem 26. Juni 2025 auf Fr. 30'000.00, ab dem 26. August 2025 auf Fr. 30'000.0, ab dem 21. Oktober 2025 auf Fr. 22'500.00, ab dem

27. Februar 2026 auf Fr. 2'500.00, ab dem 26. Mai 2025 auf Fr. 18'000.00 und ab dem 12. Mai 2026 auf Fr. 2'000.00 erfüllt und ist die mit Verfügung des Präsidenten vom 22. Juli 2026 superprovisorisch angeordnete vorläu- fige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts in diesem Umfang vor- sorglich zu bestätigen.

5. Prosequierung 5.1. Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.5 Die Prose- quierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vor- liegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.6 5.2. Vorliegend ist noch kein ordentliches Verfahren rechtshängig. Der Gesuch- stellerin ist daher Frist zur Anhebung der Klage im ordentlichen Verfahren anzusetzen und für den Säumnisfall das ersatzlose Dahinfallen der vor- sorglichen Eintragungen anzudrohen. Eine Löschung des provisorisch ein- getragenen Bauhandwerkerpfandrechts seitens des Handelsgerichts würde aber nur auf entsprechendes Gesuch hin erfolgen. Die Prosequie- rungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis rund drei Monate. 5.3. Der Gesuchstellerin ist daher Frist bis 16. November 2026 anzusetzen, um beim zuständigen Gericht Klage im ordentlichen Verfahren auf definitive Bestellung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben. Es gilt kein Still- stand der Fristen. 5 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1663 ff. 6 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1670.

- 6 -

6. Prozesskosten Die Prozesskosten bestehen vorliegend einzig aus den Gerichtskosten und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin zu tra- gen. 6.1. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'525.00 zurücker- stattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufor- dern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess und sie auch keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. nachweist.7 6.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 21. Juli 2026 wird die mit Verfügung vom 22. Juli 2026 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. 9876 GB Y._____ der Gesuchsgegnerin (E-GRID: E._____) der Gesuchsgegne- rin superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 106'055.70 zuzüglich Zins zu je 5 % ab dem 27. Mai 2025 auf Fr. 1'055.70, ab dem 26. Juni 2025 auf Fr. 30'000.00, ab dem 26. August 2025 auf Fr. 30'000.0, ab dem

21. Oktober 2025 auf Fr. 22'500.00, ab dem 27. Februar 2026 auf Fr. 2'500.00, ab dem 26. Mai 2025 auf Fr. 18'000.00 und ab dem 12. Mai 2026 auf Fr. 2'000.00 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispo- sitiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 7 Vgl. SK ZPO I-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 9 m.w.N.

- 7 - 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 16. November 2026 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'525.00 wird dieser zurückerstattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufordern. 4.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (mit Einzahlungsschein) Zustellung an: − das Grundbuchamt L. (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

- 8 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. August 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly