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HSU.2026.24

Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HSU.2026.24

AG Handelsgericht ·1. Kammer · 2026-10-13 · Deutsch AG
Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 3 zulässig.

E. 1.1 Die mit Verfügung vom 12. Mai 2026, Dispositiv Ziff. 2.1, superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden bestätigt und die nach- folgenden Befehle gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB auf- rechterhalten:

- den auf www.aaa.ch publizierten Artikel (abrufbar unter: [...] in der Fas- sung gemäss Gesuchsbeilage 6 oder in einer abgeänderten Form aus dem Internet zu entfernen sowie

- den auf www.aaa.ch publizierten Artikel (abrufbar unter: [...] in der Fas- sung gemäss Gesuchsbeilage 5 oder in einer abgeänderten Form aus dem Internet zu entfernen.

E. 1.2 Die mit Verfügung vom 12. Mai 2026, Dispositiv Ziff. 2.2, superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden teilweise bestätigt und der Gesuchsgegnerin 1 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB verboten:

- 32 -

- die in der vorangehenden Dispositiv-Ziff. 1.1 genannten Artikel in der Fassung gemäss Gesuchsbeilage 5 bzw. 6 oder einer abgeänderten Form für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

- in den auf www.aaa.ch publizierten Artikeln ([...] [...] [...]) den neuen Na- men der Gesuchstellerin zu erwähnen oder anzupassen;

- irgendwelche sonstige Publikationen (inkl. Audio- und Videoformen) zu publizieren oder in sonstiger Art und Weise der Öffentlichkeit zugäng- lich zu machen, in denen der Gesuchstellerin die folgenden Vorwürfe gemacht werden:

- die Gesuchstellerin würde nicht ausreichende fachliche Qualifikati- onen aufweisen;

- die Gesuchstellerin wäre fachlich inkompetent;

- die Gesuchstellerin würde Fehldiagnosen stellen;

- die Gesuchstellerin würde medizinisch nicht indizierte Medikamente verschreiben;

- die Gesuchstellerin wäre nicht berechtigt, im Kanton V._____ als Ärztin zu praktizieren;

- die Gesuchstellerin würde ihre Pflichten als selbständige Arbeitge- berin in einer Arztpraxis unrechtmässig vernachlässigen;

- irgendwelche sonstige Publikationen (inkl. Audio- und Videoformen) zu publizieren oder in sonstiger Art und Weise der Öffentlichkeit zugäng- lich zu machen, in denen die Gesuchstellerin namentlich genannt wird sowie

- über das vorliegende Verfahren sowie sämtliche aussergerichtlich mit der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin oder direkt mit der Gesuch- stellerin geführten Gespräche zu berichten sowie die Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben, soweit der Inhalt dieser Mit- teilungen über das hinaus geht, was ein Gerichtsberichterstatter, der nicht Verfahrenspartei ist, aufgrund der Öffentlichkeit des Verfahrens wissen kann. Von diesen Verboten ausgenommen sind Berichterstattungen, die auf Ent- scheiden von Aufsichts- oder Strafbehörden oder von Gerichten ab dem

12. Mai 2026 beruhen.

E. 1.3 Art. 292 StGB lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

- 33 - 2.

E. 1.4 Rechtsbegehren

E. 1.4.1 Bezeichnung "Kanton R._____" Die Gesuchstellerin nimmt im beantragten Unterlassungsbegehren Nr. 4 Bezug auf die Tätigkeit der Gesuchstellerin im Kanton R._____. Das Gericht darf, auch wenn der Wortlaut des Rechtsbegehrens das pri- märe Auslegungsmittel darstellt, keine sogenannte Buchstabenauslegung betreiben. Demnach ist eine buchstabengetreue Bestimmung des Inhalts eines Rechtsbegehrens ohne Berücksichtigung des Sinns, der ihm vernünf- tigerweise beigemessen werden muss, unzulässig. Die unrichtige Bezeich- nung oder Ausdrucksweise in einem Rechtsbegehren ist deshalb nicht massgebend. Das Bundesgericht zieht hier auch die Grenze zum Verbot des überspitzten Formalismus.4 Es ist gerichtsnotorisch, dass ein Kanton R._____ in der Schweiz nicht existiert. Da die Stadt R._____ im Kanton V._____ liegt, könnte die Ge- suchstellerin den Kanton V._____ oder die Stadt R._____ gemeint haben. Da die Gesuchstellerin in den Rechtsbegehren auch ihre Tätigkeit im Kan- ton T._____ nennt und im Gesuch Bezug auf die Behörden des Kantons V._____ Bezug genommen wird, ist nach Treu und Glauben davon auszu- gehen, dass die Gesuchstellerin ihre Tätigkeit im Kanton V._____ meinte.

E. 1.4.2 Verwechslung der Parteibezeichnung Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegnerin 1 zu verbieten, über das vorliegende Verfahren sowie sämtliche aussergerichtlich mit dem Unterzeichnenden oder direkt mit der Gesuchsgegnerin 1 geführten Ge- spräche zu berichten sowie die Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben (Rechtsbegehren Nr. 6). Da die Gesuchsgegnerin 1 natur- gemäss nicht mit sich selbst Gespräche führen kann, ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Gespräche gemeint sind, die direkt mit der Gesuchstellerin (und nicht mit der Gesuchsgegnerin 1) oder der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin geführt wurden.

E. 1.4.3 Unterlassungsbegehren

E. 1.4.3.1 Rechtliches Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Unterlassungskla- gen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben.5 Insbesondere bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medienmitteilungen darf eine strenge Anwendung des Bestimmtheitsgebots jedoch nicht zur 4 BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, 2024, N. 494. 5 BGE 142 III 587 E. 5.3.

- 13 - Vereitelung des materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs führen. Dreht sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, kann vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medien- unternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht und dessen Verbrei- tung der Richter verbieten soll. Der Kläger muss das erwartete rechtswid- rige Verhalten also nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise um- schreiben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Aus- drucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel da- ran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht.6

E. 1.4.3.2 Würdigung 1.4.3.2.1. Der Öffentlichkeit in einer abgeänderten Form zugänglich- machen Vorliegend ist zu prüfen, ob die Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 der Gesuch- stellerin, es sei der Gesuchsgegnerin 1 zu verbieten, die dem Gesuch bei- gelegten Artikel nicht in dieser Fassung oder "in einer abgeänderten Form für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen", dem Bestimmungsgebot standhalten. Angesichts der Verwendung des Begriffs "Form" ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine Wiederveröffentlichung der be- anstandeten Publikationen mit identischem Inhalt untersagen wollte, sofern diese unter Verwendung eines anderen Mediums, eines anderen Layouts oder anderer, jedoch sinngleicher Formulierungen erfolgen. Dies wird ins- besondere auch bei einer Gesamtbetrachtung des Gesuchs deutlich, da die Gesuchstellerin mit dem Rechtsbegehren Nr. 4 allfälligen inhaltlichen Modifikationen der Berichterstattungen begegnen möchte. Hinzu kommt, dass die "Öffentlichkeit" im Medienrecht so zu verstehen ist, dass Personen zur Information Zugang haben, die nicht zu einem bestimmten Kreis von Adressaten gehören.7 Die Formulierung "in einer abgeänderten Form für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen" in den Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 ist nicht zu beanstanden. 1.4.3.2.2. Verbot irgendwelcher sonstiger persönlichkeitsverletzender Publikationen Weiter ist zu prüfen, ob das von der Gesuchstellerin beantragte Verbot, irgendwelche sonstige persönlichkeitsverletzende Publikationen (inkl. Au- dio- und Videoformen) über die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ih- rer aktuellen Tätigkeit als Ärztin im Kanton V._____, der vormaligen Tätig- keit als Ärztin in Kanton T._____ sowie den in diesem Zusammenhang ste- henden laufenden Abklärungen und Verfahren bei den Behörden zu publi- zieren oder in sonstiger Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu ma- chen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 4), den Anforderungen an das Be- stimmtheitsgebots standhält. 6 BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3; BRUNNER (Fn. 4), N. 229. 7 BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2024, Art. 266 N. 12.

- 14 - Das Rechtsbegehren ist nicht durch konkret ausgearbeitete Aussagen ge- stützt, die das zu verbietende Verhalten eindeutig erfassen. Die Formulie- rung "irgendwelche sonstigen persönlichkeitsverletzenden Publikationen" ist allgemein gehalten und umfasst jede Äusserung, die potenziell als Per- sönlichkeitsverletzung gedeutet werden könnte. Für die Gesuchsgegne- rin 1 und die Vollstreckungsbehörden bleibt bei isolierter Betrachtung die- ser Formulierung unklar, welche Handlungen von einem potenziellen Ver- bot erfasst sind. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Ge- suchstellerin einen konkreten Kontext (die aktuelle Tätigkeit der Gesuch- stellerin als Ärztin im Kanton V._____, die vormalige Tätigkeit der Gesuch- stellerin als Ärztin im Kanton T._____ sowie den in diesem Zusammenhang stehenden laufenden Abklärungen und Verfahren bei den Behörden) nennt. Gerade wenn das berufliche Ansehen einer Person Gegenstand der medialen Berichterstattung bildet, ist oft weniger eine einzelne konkrete Aussage entscheidend, sondern vielmehr der inhaltliche Gesamteindruck, der beim Durchschnittsleser geweckt wird. Daher wird in den verfahrens- gegenständlichen Rechtsbegehren im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung von konkreten Äusserungen abstrahiert und das dro- hende Verhalten 'der Gattung nach' umschrieben. Diese Vorgehensweise ist vorliegend schützenswert, um den Unterlassungsanspruch angesichts der Vielzahl möglicher Äusserungen effektiv zu wahren. Es kann festgehal- ten werden, dass das Unterlassungsbegehren wohl sehr umfassend formu- liert, aber durchaus bestimmt ist. Ob das beantragte Begehren verhältnis- mässig ist, ist bei den materiellrechtlichen Erwägungen dieses Entscheids zu prüfen.

E. 1.4.4 Zwischenfazit Die von der Gesuchstellerin gestellten Begehren geben im Übrigen keinen Anlass zur Bemerkung. Es ist auf sämtliche Rechtsbegehren der Gesuch- stellerin einzutreten.

E. 2 Aktenschluss im summarischen Verfahren

E. 2.1 Der Gesuchstellerin wird Frist bis zum 13. Januar 2027 angesetzt, um Klage gegen die Gesuchsgegnerin 1 im ordentlichen Verfahren anzuhe- ben.

E. 2.2 Im Säumnisfall fallen die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordne- ten vorsorglichen Massnahmen dahin.

E. 2.3 Es gilt kein Stillstand der Fristen. 3.

E. 3 Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen gegen Medien

E. 3.1 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 werden der Gesuchsgegne- rin 1 auferlegt. Sie sind von der Gesuchsgegnerin 1 nachzufordern.

E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von 5'205.30 (inkl. Ausla- gen, inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. 3.3 Eine abweichende Verteilung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder in einem allfälligen vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau zu führenden Hauptprozess bleibt vorbehalten. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Protokoll der Verhandlung vom 17. August 2026) − die Gesuchsgegnerin 1 (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein und Protokoll der Verhandlung vom 17. August 2026) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

- 34 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Oktober 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Vollenweider

E. 4 Hauptsachenprognose

E. 4.1 Ausgangslage Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der Gesuchsteller muss glaubhaft machen, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Ge- lingt ihm dies, obliegt es dem Gesuchsgegner, Rechtfertigungsgründe bzw. die einen solchen Grund darstellenden Tatsachen substantiiert darzutun.22 Art. 28 Abs. 2 ZGB erwähnt als Rechtfertigungsgründe die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder die gesetzliche Erlaubnis. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeits- verletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.23 19 BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fell- mann/Weber, Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserle- digung, 2006, S. 43; SK ZPO-HUBER/JUTZELER (Fn. 14), Art. 261 N. 25. 20 BGer 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 3.2, 5A_956/2018 vom 22. April 2020 E. 2, 5A_641/2011 vom 23. Februar 2012 E. 7.1. 21 HGer ZH HE180060 vom 24. April 2018 E. 4.3 unter Hinweis auf BGer 5A_295/2009 vom 23. De- zember 2009 E. 4. 22 BGE 136 III 410 E. 2.3; HGer ZH HE200461 vom 1. Februar 2021 E. 7.1.2; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 39; VON AARBURG, Vorsorgliche Massnahmen nach der Schweizerischen ZPO, 2023, N. 136. 23 BGE 144 II 1 E. 4.4.; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 3.3.1.

- 18 -

E. 4.2 Rechtliches

E. 4.2.1 Persönlichkeitsverletzung

Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als

auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile. Die Verletzung

kann sich aus einzelnen Behauptungen oder Passagen eines Medienbe-

richts, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder auch aus dem Zu-

sammenspiel mehrerer Meldungen ergeben. Ein Text ist nicht nur anhand

der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, son-

dern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt,

unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung von Titeln und Untertiteln,

der grafischen Gestaltung und der beigefügten Bilder. Wie für jede Persön-

lichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit

durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Ver-

halten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches

"Eindringen" vorliegt. Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlich-

keit, dessen Schwere und der Frage, welchen Gesamteindruck die Wort-

berichterstattung vermittelt, muss auf den Wahrnehmungshorizont des

Durchschnittslesers abgestellt werden.24

Diese lesen den ausführlichen (Haupt-) Text eines Medienberichts oft nicht

in allen Einzelheiten von A bis Z durch, sondern wenden ihre Aufmerksam-

keit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwi-

schentiteln oder Bildlegenden zu. Dies gilt in besonderem Mass für die Art

und Weise, wie Medienberichte für die Veröffentlichung auf Onlineportalen

aufbereitet und von der Leserschaft über diese Kanäle konsumiert werden.

Entsprechend können auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnis-

ses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein, soweit nach

der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass die fraglichen

Elemente mitunter losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genom-

men werden. Beschränkt sich die zu erwartende Wahrnehmung aber auf

einzelne Teile eines Presseerzeugnisses, so "schrumpft" damit auch der

Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtspre-

chung ankommt, denn diesen Gesamteindruck vermag ein Durchschnitts-

leser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen.25

E. 4.2.2 Rechtfertigung Das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses ist offensichtlich, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Gesuchstellers das Informations- interesse der Öffentlichkeit deutlich überwiegt.26 Dabei kann die Rechtferti- gung stets nur so weit reichen, als ein berechtigtes Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es bei der 24 BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 3.3.2 m.w.N. 25 BGE 147 III 185 E. 4.2.3; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 3.3.3 m.w.N. 26 DIKE ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 266 N. 19 unter Hinweis auf BGer 4A_254/2007 vom 29. Ja- nuar 2008 E. 3.2; VON AARBURG (Fn. 22), N. 137 m.w.N.

- 19 - Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Der Informationsauftrag der Medien bzw. das von ihnen in einer rechtsstaatlichen Demokratie wahr- genommene Wächteramt ist kein absoluter Rechtfertigungsgrund; vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu untersuchen, ob die fraglichen Medienäusserungen vom Informationsauftrag der Medien abge- deckt, also durch ein besonders gewichtiges Informationsbedürfnis der Öf- fentlichkeit gerechtfertigt sind. Überwiegend im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein öffentliches Interesse nur, wenn das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse aufgebürdet wird, ge- ringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht.27 Da der Informationsauftrag der Medien nicht erlaubt, tatsachenwidrige (un- wahre) persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen, ist deren Verbreitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt. An der Verbreitung von Un- wahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes privates oder öffentliches Interesse bestehen. Demgegen- über ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Infor- mationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsa- chen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt.28 Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie dies bei- spielsweise in einem gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sach- behauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachen- behauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungs- äusserungen – selbst wenn sie auf wahrer Tatsachenbehauptung beru- hen – ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Her- absetzung bedeuten.29 Die Frage der Rechtfertigung ist nicht pauschal, sondern nach den einzel- nen Aussagen im inkriminierten Presseartikel zu beurteilen.30 27 BGE 143 III 297 E. 6.7.3 m.w.N.; BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 E. 4.3.2. 28 BGE 126 III 209 E. 3a und 3b; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.1 m.w.N. 29 BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.2 m.w.N. 30 BGE 126 III 209 E. 3bb.

- 20 -

E. 4.3 Würdigung

E. 4.3.1 Artikel vom 10. Mai 2026

E. 4.3.1.1 Titel und Untertitel Die Gesuchstellerin macht vorliegend geltend, dass bereits der Titel des Artikels vom 10. Mai 2026 persönlichkeitsverletzend sei. Der Titel des Arti- kels vom 10. Mai 2026 lautet: Ärztin mit Berufsverbot im Kanton T._____ treibt ihr Unwesen nun in R._____. Es folgt ein verpixeltes Bild der Gesuch- stellerin mit der Bildunterschrift: "Warum darf diese Frau praktizieren? Pa- tienten sind in Gefahr!" (GB 5). Bereits die Verwendung der Ausdrücke "Be- rufsverbot", "Unwesen" und "Gefahr" sind geeignet, die Fähigkeiten und Ei- genschaften der Gesuchstellerin als Ärztin herabzuwürdigen und in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere deshalb, weil diese Begriffe in den Titeln ver- wendet wurden und ein Durchschnittsleser den restlichen Text des Kurz- berichts – sofern er nebst den Titeln tatsächlich wahrgenommen wird – un- ter dem gewonnenen Eindruck liest. Bereits die in der Berichterstattung vom 10. Mai 2026 formulierten Titel stellen eine Persönlichkeitsverletzung dar, da sie geeignet sind, das berufliche Ansehen der Gesuchstellerin er- heblich herabzusetzen. Es ist somit zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin 1 diese Aussagen rechtfertigen kann. Die Gesuchstellerin übt als praktizierende Ärztin eine bewilligungspflichtige berufliche Tätigkeit aus. Über die Art der Ausübung dieser Tätigkeit besteht daher ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das von den Medien wahrgenommen werden darf.31 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentli- chen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabgesetzt erscheint.32 Die Aussage in der Be- richterstattung, der Gesuchstellerin sei im Kanton T._____ ein Berufsaus- übungsverbot erteilt worden, beruht im Kern auf einer wahren Tatsache: Dem Medizinalberuferegister-Eintrag der Gesuchstellerin kann entnommen werden, dass der Gesuchstellerin im Jahr 2022 die Berufsausübungsbewil- ligung im Kanton T._____ entzogen wurde (AB GG1 11). Anzumerken ist, dass ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG eine schweizweite Wirkung entfaltet und alle Be- willigungen suspendiert (Art. 45 MedBG), während sich der Entzug der Be- willigung nach Art. 38 MedBG auf den jeweiligen Kanton beschränkt. Ent- scheidend ist vorliegend, dass der Bewilligungsentzug im Bericht in einen irreführenden Kontext gestellt wird. So wird im Artikel vom 10. Mai 2026 festgehalten, dass der Kanton T._____ der Gesuchstellerin ein 31 Vgl. BGer 5C.4/2000 vom 7. Juli 2000 E. 5c. 32 BGE 126 III 209 E. 3a und 3b; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.1 m.w.N.

- 21 - Berufsverbot erteilt habe. Im nächsten Satz wird geschrieben: Doch nun praktiziert sie rund 90 Kilometer entfernt, in R._____, einfach weiter – unter anderem Namen. Dies suggeriert, dass die Gesuchstellerin der öffentlich- rechtlichen Verfügung zuwider in R._____ praktizieren würde. Dies ist in- dessen tatsachenwidrig, wie dies ebenfalls dem Medizinalberuferegister- Eintrag der Gesuchstellerin entnommen werden kann, da ihr vom Kanton V._____ im Jahr 2022 eine Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde (AB GG1 11). Bei den Begriffen "Unwesen" und "Gefahr" handelt es sich um Kommen- tare, die keinem direkten Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Unabhängig davon, ob sie als reine oder gemischte Werturteile zu qualifizieren sind, stellen die Ausdrücke unnötige Herabsetzungen dar und sind somit durch den Informationsauftrag der Medien nicht gedeckt33. Sie sind im Rahmen dieses Summarverfahrens als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren.

E. 4.3.1.2 Im Fliesstext erhobene Vorwürfe Weiter werden im Fliesstext der Berichterstattung vom 10. Mai 2026 di- verse Vorwürfe erhoben, die das gegenwärtige Verhalten der Gesuchstel- lerin betreffen. Namentlich wird der Gesuchstellerin vorgeworfen, dass sie keine Ahnung von Medizin habe, nicht wisse, was Natriumchlorid sei und nicht in der Lage sei, zuverlässig einen venösen Zugang zu legen. Weiter wird der Gesuchstellerin anhand von zwei Beispielen vorgeworfen, Fehldi- agnosen zu stellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt es der Informations- auftrag der Medien nicht, tatsachenwidrige persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen. Deren Verbreitung ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Allerdings kann an der Verbreitung von Unwahrheiten in sel- tenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes privates oder öffentliches Interesse bestehen. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann denkbar, wenn über eine Pressemitteilung einer Polizeibehörde berichtet, die Quelle angegeben und der Bericht selbst nicht kommentiert wird.34 Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder um eine Vermu- tung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und

- bei einer Straftat - eine abweichende Entscheidung des zuständigen Ge- richts noch offen ist. Die originalgetreue Wiedergabe der Behauptungen ei- nes Dritten genügen dabei zur Verdeutlichung des Verdachts noch nicht. Ausschlaggebend ist, welchen Eindruck die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, beim Durchschnittsleser erweckt. Von der 33 Vgl. BGE 126 III 209 E. 3a und 3b; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.1 m.w.N. 34 BGE 126 III 209 E. 3a und 3b; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.1 m.w.N.

- 22 - Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist zudem abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Be- einträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte.35 Diese Kriterien betreffend die Berichterstattung bei Verdacht auf strafbares Verhalten las- sen sich sinngemäss auch auf die Berichterstattung über den Verdacht rechtswidriger Verhältnisse bei der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit anwenden.36 In der streitgegenständlichen Berichterstattung werden die Vorwürfe wahl- weise im Konjunktiv I oder in Anführungszeichen zitiert. Es ist nicht zu er- warten, dass ein durchschnittlicher Blick-Leser diese Nuancen bei flüchti- ger Betrachtung erkennt und die Vorwürfe als Behauptungen Dritter ein- stuft. Dies gilt umso mehr, als die Anführungszeichen bereits im Titel ein- gesetzt wurden, während die Quelle der Vorwürfe sowie der Kontext zu- nächst unklar bleiben und diese Informationen erst verzögert im Fliesstext aufgeführt werden. Der durch die Schlagzeilen im Titel bereits vermittelte Eindruck dominiert die Wahrnehmung des gesamten Kurzberichts derart, dass die im Bericht gewählten vorsichtigeren Formulierungen in den Hin- tergrund treten. Die Gesuchsgegnerin 1 kann nichts zu ihren Gunsten ab- leiten, weil sie in ihrer Berichterstattung die Aussagen von Drittpersonen sprachlich als solche ausgewiesen hat. Somit sind die übrigen Vorausset- zungen der Verdachtsberichterstattung nicht zu prüfen und die Gesuchs- gegnerin 1 hat zu den in den Berichtserstattungen wiedergegebenen Tat- sachen den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Die genannten Vorwürfe gründen im Wesentlichen auf Aussagen von ehe- maligen Mitarbeitenden der Gesuchstellerin. Die Tatsache, dass eine von der Gesuchsgegnerin zitierte Person eine Aufsichtsbeschwerde beim Ge- sundheitsamt des Kantons V._____ betreffend die medizinischen Fach- kenntnisse der Gesuchstellerin (Antwortbeilage Gesuchsgegnerin 1 [AB GG1] 4) einreichte, stellt kein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die darin dargelegten Verhaltensweisen der Gesuchstellerin der Wahrheit entspre- chen. Die darin genannten Beobachtungen stellen lediglich verschriftlichte Behauptungen dar. Die Gesuchsgegnerin 1 legt nicht dar, inwiefern die Ein- reichung einer solchen Anzeige für die anzeigende Person mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden wäre. Da die Anschuldigungen nur vage for- muliert sind, besteht mutmasslich kein konkretes Risiko einer strafrechtli- chen Verurteilung, sollten sich die Vorwürfe nicht bestätigen. Weiter wird von der Gesuchsgegnerin 1 nicht geltend gemacht, dass von Seiten des 35 BGE 126 III 305 E. 4b/aa; BGer 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3.2, 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 m.w.N. 36 Vgl. OGer ZH LB230039-O/U vom 12. Dezember 2023 E. 5.5.2 m.w.N. (bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025).

- 23 - Gesundheitsamts des Kantons V._____ Sofortmassnahmen zufolge der Aufsichtsbeschwerde ergriffen worden wären. Das Gesagte gilt analog auch in Bezug auf die Anzeige einer ehemaligen Mitarbeiterin an die Ärz- tegesellschaft des Kantons V._____ (AB GG1 6). Ohnehin scheint in An- betracht der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zumindest fraglich, ob mit den Anzeigen nicht etwa persönliche Interessen anstelle der genannten öffent- lichen Interessen verfolgt wurden. Zwar legt die Gesuchsgegnerin 1 glaub- haft dar, dass der Gesuchstellerin im Kanton T._____ die Berufsaus- übungsbewilligung entzogen wurde und sie sich zudem im Rahmen eines Vergleichs mit der Ärztekammer von W._____ im Jahr 2007 mit dem Wi- derruf ihrer Bewilligung zur Berufsausübung einverstanden erklärte (AB GG1 7). Diese Tatsachen stellen Indizien dafür dar, dass sich die Gesuch- stellerin gegenwärtig entgegen den anerkannten Regeln ihres Berufs ver- halten könnte. Insgesamt offeriert die Gesuchsgegnerin 1 allerdings keine Nachweise mit hoher Beweiskraft, die die den aktuellen Zeitraum betreffen- den Vorwürfe rechtsgenüglich belegen.

E. 4.3.1.3 Namensnennung Von wesentlicher Bedeutung ist vorliegend die Namensnennung im Rah- men der Berichterstattung der Gesuchsgegnerin 1. Die Gesuchsgegnerin 1 beruft sich in Bezug auf die Namensnennung auf ergangene Entscheide des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kan- tons Zürich. In BGE 126 III 209 hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Name eines behandelnden Arztes im Pressebericht erwähnt werden darf, wenn er eine ihm amtlich übertragene Pflicht verletzt. Im Unterschied zum genannten Präjudiz praktizierte die Gesuchstellerin bei den ihr vorge- worfenen Handlungen nicht in behördlicher Funktion. Weiter verweist die Gesuchsgegnerin 1 auf das Urteil LB230039 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023, in welchem die namentliche Nennung ei- ner Kindertagesstätte als zulässig beurteilt wurde, weil es in der öffentli- chen Informationsaufgabe der Medien liege, über allfällige Missstände in diesem Bereich zu berichten. Gemein ist beiden Fällen, dass die in der Be- richterstattung namentlich erwähnten Personen einer staatlichen Bewilli- gungspflicht unterstehen und ihnen die Bewilligung zum Zeitpunkt der Be- richterstattung (noch) nicht entzogen wurde. Indessen hat vorliegend die Behörde des Kantons T._____ in verwaltungsrechtlicher Hinsicht auf das der Gesuchstellerin vorgeworfene Verhalten reagiert und ihr die Berufsaus- übungsbewilligung entzogen. Die Behörde ist folglich ihrer verwaltungs- rechtlichen Aufsichtsfunktion nachgekommen. Die Gesuchsgegnerin 1 macht nicht geltend, dass die für die Berufsbewilligung zuständige Behörde des Kantons V._____ im Rahmen ihrer Bewilligungserteilungs- und Auf- sichtsfunktion von dem in der Berichterstattung erwähnten Verhalten der Gesuchstellerin keine Kenntnis hatte bzw. diesen Umstand im Rahmen ih- rer verwaltungsrechtlichen Funktion nicht pflichtgemäss berücksichtigte.

- 24 - Die von der Gesuchsgegnerin 1 angerufene Wächterfunktion konnte vorlie- gend somit kein Behördenversagen kompensieren. Weiter führt die Gesuchsgegnerin 1 aus, dass bei einer Anonymisierung der Gesuchstellerin die praktizierenden Ärzte im Raum R._____ unter Ge- neralverdacht stünden. Das Medizinalberuferegister dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssiche- rung (Art. 51 Abs. 2 MedBG). Ein Patient kann jederzeit mit geringem Auf- wand verifizieren, ob gegenüber seinem Arzt in der Vergangenheit Diszip- linarmassnahmen verhängt wurden. Zur Vermeidung eines allfälligen Ge- neralverdachts wäre ein Hinweis auf das Medizinalberuferegister eine ge- eignete und wesentlich mildere Massnahme gewesen. Auch vor diesem Hintergrund hätte die Namensnennung ohne Weiteres unterbleiben kön- nen. Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte um- schreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen In- teresses, dem insbesondere dort eine gewichtige Funktion zukommt, wo die Medien unter Namensnennung über eine Person berichten, ohne dass diese dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Eine relative Person der Zeitge- schichte zeichnet sich nach der Rechtsprechung dadurch aus, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorüberge- hend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten ausserge- wöhnlichen Ereignis besteht.37 Als Beispiele solch aussergewöhnlicher Er- eignisse gelten etwa Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehener- regende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammen- hang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell be- richtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig.38 Allein die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitge- schichte vermag freilich nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu er- fassen. Den verschiedenen Abstufungen ist deshalb mit einer die Um- stände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt.39 Wer die Öffentlichkeit sucht

– z.B. durch Vermarktung von Leistungen oder durch Beiträge zur allge- meinen Meinungsbildung, und wer vom Volk mandatiert ist – der oder die muss gewärtigen, dass Verhaltensweisen, welche diese Stellung tangie- ren, die Öffentlichkeit durch Hinweise auf tatsächliches Geschehenes zu- gänglich gemacht und durch Wertungen eingeordnet werden. Wen die 37 BGE 127 III 481 E. 2c/aa; BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 E. 4.3.4. 38 BGE 147 III 185 E. 4.3.3. m.w.N.; BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 E. 4.3.4. 39 BGE 127 III 481 E. 2c/bb; BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 E. 4.3.4.

- 25 - Öffentlichkeit nicht im besagten Sinne interessiert, der oder die darf eine erhöhte Rücksichtnahme erwarten, insbesondere durch Anonymisierung.40 Von einem Recht auf Vergessen wird gesprochen, wenn sich die Grenze zwischen Privat- und Gemeinbereich mit der Zeit verschiebt, da ein Ereig- nis, das zum Gemeinbereich gehörte, von der Bevölkerung vergessen wor- den und damit in den Privatbereich der betreffenden Person übergegangen ist.41 Die Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin 1 sind sich vorliegend ei- nig, dass die Gesuchstellerin 2021 im Fokus der Medienschaffenden stand, als darüber berichtet wurde, dass sie (angeblich) in ihrer damaligen Praxis im Kanton T._____ abgelaufenen Covid-Impfdosen verabreichte (Gesuch Rz. 30; Antwort GG1 Rz. 91). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine relative Person der Zeitgeschichte handelte. Als solche kann sie durch Zeitablauf wieder in die Anonymität zurückwei- chen und ist damit erneut einem verstärkten Persönlichkeitsschutz unter- worfen. Ohne Ereignis- und Aktualitätsbezug darf eine Berichterstattung nicht mehr im gleichen Rahmen erfolgen wie im Zeitpunkt des Ereignis- ses.42 Da es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person handelt und bei einem die Berufsausübung betreffenden verwaltungsrechtlichen Disziplinarverfahren ein Interesse der betroffenen Person an der Rehabili- tation im Berufsleben besteht, sind die Anforderungen an den Ereignis- und Aktualitätsbezug eng auszulegen. Vorliegend gelingt es der Gesuchsgeg- nerin 1 nicht, einen Aktualitätsbezug glaubhaft zu machen. Wie bereits aus- geführt wurde, kann sie nicht rechtsgenüglich darlegen, dass die Vorwürfe betreffend das gegenwärtige Verhalten der Gesuchstellerin auf wahren Tat- sachen beruhen. Auch mit Bezug auf die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte rechtfertigt sich somit in der streitgegenständlichen Bericht- erstattung die Namensnennung der Gesuchstellerin nicht.

E. 4.3.2 Artikel vom 11. Mai 2026 Im Artikel vom 11. Mai 2026 (GB 6) bildet neben den bereits angesproche- nen Themen insbesondere auch die Gesuchstellerin als Arbeitgeberin Ge- genstand der Berichterstattung (insb. bezüglich Lohnzahlungen, Polizeiein- satz und Kündigungen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Persönlichkeitsverletzung auch aus dem Zusammenspiel mehre- rer Meldungen ergeben.43 Noch vor dem eigentlichen Titel des Artikels vom

11. Mai 2026 steht der Satz "Ex-Angestellte kritisieren T._____ Skandal- Ärztin auch als Arbeitgeberin". Durch die Verwendung des Wortes "auch" und des Wortgebildes "Skandal-Ärztin" wird beim Durchschnittsleser eine unmittelbare Assoziation zur bereits am Vortag publizierten Berichterstat- tung hervorgerufen, welche widerrechtlich die Persönlichkeit der 40 DIKE ZPO-ZÜRCHER (Fn. 26), Art. 266 N. 21a unter Hinweis auf HGer HE220016 vom 25. März 2022. 41 HGer ZH HG170247-O vom 31. Oktober 2019 E. 3.1 m.w.N. 42 MORAND, Die Person der Zeitgeschichte, Medialex 2015, S. 51 f. 43 BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 3.3.2 m.w.N.

- 26 - Gesuchstellerin verletzte (vgl. E. 4.3.1). Die im ersten Bericht geschaffene negative Grundstimmung wurde gezielt genutzt, um die Vorwürfe gegen- über der Gesuchstellerin im zweiten Bericht auf deren Qualitäten als Ar- beitgeberin auszuweiten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern überhaupt eine zeitliche Staffelung der Berichterstattung notwendig war, zumal die von den ehemaligen Mitarbeitenden gegenüber der Gesuchstel- lerin erhobenen Vorwürfe der Gesuchsgegnerin 1 mutmasslich zeitgleich bekannt wurden. Diese zeitliche Staffelung und die fortschreitende Steige- rung der Herabwürdigung lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Gesuchsgegnerin 1 gerade nicht die sachliche Information der Öffentlich- keit verfolgte. Die Gesuchsgegnerin 1 hat die erhebliche Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens der Gesuchstellerin zugunsten einer weiteren Berichterstattung bewusst in Kauf genommen. Inwiefern dies durch ein öf- fentliches Interesse gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch in diesem Artikel die Gesuchstellerin mehrmals namentlich ge- nannt wurde. Es kann im Wesentlichen auf die vorangehenden Ausführun- gen zur Berichterstattung vom 10. Mai 2026 verwiesen werden.

E. 4.3.3 Zwischenfazit Zusammenfassend wird die Gesuchstellerin durch die Berichterstattungen der Gesuchsgegnerin 1 vom 10. und 11. Mai 2026 nicht nur in Bezug auf ihre Fähigkeiten und Eigenschaften als Ärztin in Frage gestellt, sondern auch in Bezug auf ihre Eigenschaften als Arbeitgeberin. Zudem sind die von der Gesuchsgegnerin 1 angerufenen Rechtfertigungsgründe nach der Würdigung durch das Gericht im Rahmen dieses Summarverfahrens nicht überzeugend. Die Berichterstattungen der Gesuchsgegnerin 1 stellen wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzungen dar.

E. 5 Nachteilsprognose

E. 5.1 Rechtliches Ein schwerer Nachteil i.S.v. Art. 266 lit. a ZPO stellt einen qualifizierten Ver- fügungsgrund dar; er muss mehr sein als bloss ein nicht leicht wieder gut- zumachender Nachteil i.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO.44 Die Rechtsverlet- zung an sich stellt noch nicht zwingend den schweren Nachteil dar, sondern dieser ist neben der Verletzung darzulegen. Dessen ungeachtet ist faktisch oft die Verletzung der Nachteil.45 Die Schwere des Nachteils kann sich ent- weder aus der Art der Verletzung oder aus dem Ausmass der Verbreitung der Verletzung ergeben.46 Die Grösse des Adressatenkreises der Bekannt- machung kann demnach ein Indiz für einen besonders schweren Nachteil sein.47 Persönlichkeitsverletzende Vorwürfe, welche auf den geschäftlichen 44 BK ZPO-DOMENIG/GÜNGERICH (Fn. 16), Art. 266 N. 9. 45 BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 23a. 46 DIKE ZPO-ZÜRCHER (Fn. 26), Art. 266 N. 12. 47 BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 24.

- 27 - Ruf zielen, können schwer wiegen.48 Schwer wiegen falsche Vorwürfe der Verletzung der anerkannten Regeln eines Berufes.49

E. 5.2 Würdigung Soweit die Gesuchstellerin eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung glaubhaft machen kann, gelingt es ihr durch ihre Ausführungen auch, den schweren Nachteil im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO glaubhaft zu machen. Die in den Berichterstattungen enthaltenen Aussagen haben erhebliche Im- plikationen auf das berufliche Ansehen der Gesuchstellerin in der breiten Öffentlichkeit und sind ohne Weiteres geeignet, den geschäftlichen Ruf der Gesuchstellerin nachhaltig zu schädigen und sie als Arbeitgeberin, Ge- schäftspartnerin und Ärztin unattraktiv, wenn nicht untragbar erscheinen zu lassen. Die Voraussetzung des schweren Nachteils im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO ist damit erfüllt.

E. 6 Zeitliche Dringlichkeit Die Dringlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da ein Hauptsachenprozess mit doppeltem Schriftenwechsel vor dem hiesigen Handelsgericht in der Regel wesentlich länger dauert als ein Massnahmeverfahren. Angesichts der streitgegenständlichen Interessen ist die Dringlichkeit für die Beurteilung der Streitsache im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens ohne Weiteres gegeben. Es ist sodann anzumerken, dass die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen die Veröffentlichung von Mitteilungen le- diglich verzögern und nicht verhindern kann, sofern sich im allfälligen Hauptverfahren herausstellen sollte, dass diese keine Rechte verletzen.50

E. 7 Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen

E. 7.1 Rechtliches Art. 266 lit. c ZPO verlangt weiter, dass die vorsorgliche Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint. Die angeordnete Massnahme darf sachlich und zeitlich nicht weitergehen als zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist. Abgewogen werden müssen einerseits die besondere Schwere der Verletzung und andererseits die Folgen, welche die vorsorgliche Massnahme für das Medium haben könnte.51 Bei Mass- nahmen gegen die Medien wiegt das Interesse des Gesuchstellers am vor- sorglichen Rechtschutz aufgrund des schweren Nachteils immer schwer (vgl. Art. 266 lit. a ZPO). Das öffentliche Interesse an der Publikation wie- derum hängt von der Bedeutung der Information und der Dringlichkeit der Kenntnisnahme ab.52 Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit kann sich eine 48 DIKE ZPO-ZÜRCHER (Fn. 26), Art. 266 N. 13 unter Hinweis auf HGer ZH HE200461 vom 1. Februar 2021 E. 7.2.3; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 25. 49 BGE 126 III 209 E. 3b. 50 BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 6. 51 BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2024, Art. 262 N. 47a; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 35; SK ZPO-HUBER/JUTZELER (Fn. 17), Art. 266 N. 12. 52 VON AARBURG (Fn. 22), N. 141.

- 28 - Reduktion der Massnahme gegenüber dem Antrag rechtfertigen.53 Ein zu weit gefasstes Rechtsbegehren kann vom Gericht eingeschränkt werden, sofern es hinreichend klar formuliert ist.54

E. 7.2 Würdigung Vorliegend sind Titel, zahlreiche Textpassagen und die Namensnennung in den Berichterstattungen der Gesuchsgegnerin 1 persönlichkeitsverlet- zend. Der Gesamteindruck, den die Berichterstattungen der Gesuchsgeg- nerin 1 vermitteln, stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Gesuchstellerin dar. Aufgrund dieser Schwere würde jede mildere Mass- nahme als die vollumfängliche Entfernung der Berichterstattungen den be- absichtigten Zweck verfehlen. Vor diesem Hintergrund sind die Beseiti- gungsbegehren der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 vollumfänglich gutzuheissen. Die Gesuchstellerin beantragt weiter, es sei der Gesuchsgegnerin 1 zu ver- bieten, irgendwelche sonstige persönlichkeitsverletzende Publikationen (inkl. Audio- und Videoformen) über die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihrer aktuellen Tätigkeit als Ärztin im Kanton V._____ sowie der vorma- ligen Tätigkeit als Ärztin im Kanton T._____ sowie den in diesem Zusam- menhang stehenden laufenden Abklärungen und Verfahren bei den Behör- den zu publizieren oder in sonstiger Art und Weise der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen. Dieses umfassende Publikationsverbot rechtfertigt sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht. Der Gesuchsgegne- rin 1 ist vorsorglich unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, einen Artikel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publi- zieren, in dem bzw. in der der Gesuchstellerin die folgenden Vorwürfe ge- macht werden:

- die Gesuchstellerin würde nicht ausreichende fachliche Qualifikati- onen aufweisen;

- die Gesuchstellerin wäre fachlich inkompetent;

- die Gesuchstellerin würde Fehldiagnosen stellen;

- die Gesuchstellerin würde medizinisch nicht indizierte Medikamente verschreiben;

- die Gesuchstellerin wäre nicht berechtigt, im Kanton V._____ als Ärztin zu praktizieren;

- die Gesuchstellerin würde ihre Pflichten als selbständige Arbeitge- berin in einer Arztpraxis unrechtmässig vernachlässigen. Darüber hinaus ist es der Gesuchsgegnerin 1 vorsorglich unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, einen Artikel oder eine 53 BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 51), Art. 262 N. 47a. 54 BGE 131 III 70 E. 3.6; SOGO, Bestimmtheit von Rechtsbegehren, in: Haas/Marghitola (Hrsg.), Fach- handbuch Zivilprozessrecht, 2020, N. 10.202.

- 29 - anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in dem die Gesuchstellerin namentlich genannt wird. Von diesen Verboten ausgenommen sind Berichterstattungen, die auf Ent- scheiden von Aufsichts- oder Strafbehörden oder von Gerichten ab dem

12. Mai 2026 beruhen. Weiter beantragt die Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegnerin 1 unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, über das vor- liegende Verfahren sowie sämtliche aussergerichtlich mit dem Unterzeich- nenden oder direkt mit der Gesuchstellerin geführten Gespräche zu berich- ten sowie die Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gerichtsberichterstattung einer er- weiterten bzw. mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit dient und an ihr ein erheb- liches öffentliches Interesse besteht.55 Da Verhandlungen im gegenständ- lichen Zivilverfahren öffentlich sind und Entscheide der Öffentlichkeit zu- gänglich gemacht werden, ist die Gesuchsgegnerin 1 gegenüber anderen Gerichtsberichterstattern nicht schlechter zu stellen. Der Gesuchsgegne- rin 1 ist somit vorsorglich unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB lediglich zu verbieten, über das vorliegende Verfahren sowie sämtli- che aussergerichtlich mit der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin oder di- rekt mit der Gesuchstellerin geführten Gespräche zu berichten sowie diese Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben, soweit der In- halt dieser Mitteilungen über das hinaus geht, was ein Gerichtsberichter- statter, der nicht Verfahrenspartei ist, aufgrund der Öffentlichkeit des Ver- fahrens wissen kann.

E. 8 Strafandrohung Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB kann sich nur an natürliche Perso- nen richten.56 Da es sich bei der Gesuchsgegnerin 1 um eine juristische Person handelt, ist die von der Gesuchstellerin beantragte Vollstreckungs- massnahme nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die von der Gesuchstellerin beantragte Ungehorsamsstrafe an die zuständigen Organe der Gesuchsgegnerin 1 zu richten sind.

E. 9 Fazit zu den Rechtsbegehren Die Rechtsbegehren Nrn. 1 - 3 des Gesuchs sind grundsätzlich gutzuheis- sen. Das von der Gesuchstellerin in Rechtbegehren Nr. 3 beantragte Ver- bot, die darin erwähnten Artikel in den Artikeln gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 zu verlinken oder sonst wie in Verbindung zueinander zu brin- gen, erübrigt sich. So werden die Befehle gegenüber die Gesuchsgegne- rin 1, die in den Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 erwähnten Artikel zu entfer- nen, aufrechterhalten. Das mit Rechtsbegehren Nr. 4 beantragte Verbot 55 Vgl. BGE 129 III 529 E. 3.2. 56 BSK ZPO-ZINSLI, 4. Aufl. 2024, Art. 343 N. 15 - 17a.

- 30 - wird grundsätzlich gutgeheissen, wobei es umfangmässig im Sinne der Verhältnismässigkeit eingeschränkt wird. Das Eventualbegehren Nr. 5 er- übrigt sich. Das Rechtsbegehren Nr. 6 wird teilweise gutgeheissen.

E. 10 Prosequierungsfrist Der Gesuchstellerin ist gemäss Art. 263 ZPO eine Frist zur Anhebung der Klage gegen die Gesuchsgegnerin 1 im ordentlichen Verfahren anzusetzen und für den Säumnisfall das Dahinfallen der vorsorglichen Massnahmen anzudrohen. In Würdigung der Umstände rechtfertigt sich eine Prosequie- rungsfrist von rund drei Monaten.

E. 11 Prozesskosten

E. 11.1 Allgemeines Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden nach Obsie- gen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sind am Pro- zess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so be- stimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Betreffend die Gesuchsgegnerin 1 ist das Gesuch grossmehrheitlich gut- zuheissen, sodass die Prozesskosten vollumfänglich der unterliegenden Gesuchsgegnerin 1 aufzuerlegen sind. Eine abweichende Verteilung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder in einem allfälligen vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau zu führenden Hauptprozess bleibt vorbehalten. Über die Prozesskosten in den Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin- nen 2 und 3 wurde bereits im Rahmen der Abschreibungsverfügung vom

12. Oktober 2026 entschieden.

E. 11.2 Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss § 8 GebührenD beträgt die Gebühr für die Durchführung eines summarischen Verfahrens zwischen Fr. 500.00 und Fr. 12'000.00. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands so- wie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die Gesuchsgegnerin 1 auf insgesamt Fr. 4'000.00 festgesetzt.

E. 11.3 Parteientschädigung Die Gesuchsgegnerin 1 hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. E. 1.3). Bei Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, beträgt die Grundentschädigung für die

- 31 - Vertretung einer Partei im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT, SAR 291.150). Im vorsorglichen Massnahmeverfahren beträgt die Grundentschädigung 25 – 100 % des vorangehend genannten Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 8'500.00 resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 4'250.00. Mit der Grundentschädigung sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korres- pondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Für die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2026 wird ein Zuschlag von 10 % angesetzt. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 4'815.25. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer von 8.1 %. Somit hat die Gesuchsgegne- rin 1 der Gesuchstellerin als Parteientschädigung insgesamt Fr. 5'205.30 zu bezahlen. Der Vizepräsident erkennt: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht

1. Kammer HSU.2026.24 / SV Entscheid vom 13. Oktober 2026 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Vollenweider Gesuchstellerin A._____ vertreten durch Advokat MLaw Matthias Huber, Grienmattweg 1, 4450 Sissach Gesuchsgegne- B._____ AG rin 1 vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Markus Prazeller, Pelikanweg 2, Postfach, 4002 Basel Gesuchsgegne- C._____ AG rin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Schweizer, Schauplatzgasse 39, 3011 Bern Gesuchsgegne- D._____ AG rin 3 vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Kaspar Hemmeler und MLaw Daniela Küng, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Massnahme

- 2 - Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in R._____. 2. 2.1. Die Gesuchsgegnerin 1 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S._____. Sie bezweckt […] (Gesuchsbeilage [GB] 2). 2.2. Die Gesuchsgegnerin 2 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Sie hat im Wesentlichen […] zum Zweck (GB 3). 2.3. Bei der Gesuchsgegnerin 3 handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in G._____, welche im Wesentlichen […] bezweckt (GB 4). 3. Mit Gesuch vom 12. Mai 2026 (elektronisch übermittelt) stellte die Gesuch- stellerin die folgenden Rechtsbegehren:

- 3 -

- 4 -

- 5 - Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin sei durch die von den Gesuchsgegnerinnen 1 - 3 am 10. bzw. 11. Mai 2026 veröffentlichten Berichterstattungen in ihrer beruflichen Eigenschaft als Ärztin herabgesetzt und damit in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wor- den. 4. Am 12. Mai 2026 erliess der Vizepräsident folgende Verfügung: " 1. Den Parteien wird der Eingang des Gesuchs vom 12. Mai 2026 bestätigt. 2. 2.1. Der Gesuchstellerin 1 wird superprovisorisch unter Androhung der Bestra- fung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung befohlen:

- den auf www.aaa.ch publizierten Artikel (abrufbar unter: [...] in der Fas- sung gemäss Gesuchsbeilage 6 oder in einer abgeänderten Form aus dem Internet zu entfernen sowie

- den auf www.aaa.ch publizierten Artikel (abrufbar unter: [...] in der Fas- sung gemäss Gesuchsbeilage 5 oder in einer abgeänderten Form aus dem Internet zu entfernen. 2.2. Der Gesuchstellerin 1 wird superprovisorisch unter Androhung der Bestra- fung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung verboten:

- die in der vorangehenden Dispositiv-Ziff. 2.1 genannten Artikel in der Fassung gemäss Gesuchsbeilage 5 bzw. 6 oder einer abgeänderten Form für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

- in den auf www.aaa.ch publizierten Artikeln ([...] [...] [...]) den neuen Namen der Gesuchstellerin zu erwähnen oder anzupassen,

- irgendwelche sonstige persönlichkeitsverletzende Publikationen (inkl. Audio- und Videoformen) über die Gesuchstellerin im Zusam- menhang mit ihrer aktuellen Tätigkeit als Ärztin im Kanton R._____

- 6 - sowie der vormaligen Tätigkeit als Ärztin im Kanton T._____ sowie den in diesem Zusammenhang stehenden laufenden Abklärungen und Verfahren bei den Behörden zu publizieren oder in sonstiger Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie

- über das vorliegende Verfahren sowie sämtliche aussergerichtlich mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin oder direkt mit der Gesuchs- gegnerin 1 geführten Gespräche zu berichten sowie die Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben. 2.3. Der Gesuchstellerin 2 wird superprovisorisch unter Androhung der Bestra- fung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung befohlen, den auf www.bbb.ch publizierten Artikel (abrufbar unter: [...] in der Fassung ge- mäss Gesuchsbeilage 10 oder in einer abgeänderten Form aus dem Inter- net zu entfernen. 2.4. Der Gesuchsgegnerin 2 wird superprovisorisch unter Androhung der Be- strafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung verboten:

- den in der vorangehenden Dispositiv-Ziff. 2.3 genannte Artikel in der Fassung gemäss Gesuchsbeilage 10 oder in einer abgeänderten Form für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen,

- irgendwelche sonstige persönlichkeitsverletzende Publikationen (inkl. Audio- und Videoformen) über die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihrer aktuellen Tätigkeit als Ärztin im Kanton R._____ sowie der vormaligen Tätigkeit als Ärztin im Kanton T._____ sowie den in diesem Zusammenhang stehenden laufenden Abklärungen und Verfahren bei den Behörden zu publizieren oder in sonstiger Art und Weise der Öf- fentlichkeit zugänglich zu machen sowie

- über das vorliegende Verfahren sowie sämtliche aussergerichtlich mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin oder direkt mit der Gesuchs- gegnerin 2 geführten Gespräche zu berichten sowie die Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben. 2.5. Der Gesuchstellerin 3 wird superprovisorisch unter Androhung der Bestra- fung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung befohlen, die auf www.ccc.tv publizierte Videoberichterstattung (abrufbar unter: [...] oder die in einer abgeänderten Form publizierte Videoberichterstattung aus dem Internet zu entfernen. 2.6. Der Gesuchsgegnerin 3 wird superprovisorisch unter Androhung der Be- strafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung verboten:

- die in der vorangehenden Dispositiv-Ziff. 2.5 genannte Videoberichter- stattung oder in einer abgeänderten Form für die Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen,

- irgendwelche sonstige persönlichkeitsverletzende Publikationen (inkl. Audio- und Videoformen) über die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihrer aktuellen Tätigkeit als Ärztin im Kanton R._____ sowie der vormaligen Tätigkeit als Ärztin im Kanton T._____ sowie den in diesem Zusammenhang stehenden laufenden Abklärungen und Verfahren bei den Behörden zu publizieren oder in sonstiger Art und Weise der Öf- fentlichkeit zugänglich zu machen sowie

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- über das vorliegende Verfahren sowie sämtliche aussergerichtlich mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin oder direkt mit der Gesuchs- gegnerin 3 geführten Gespräche zu berichten sowie die Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben. 2.7. Art. 292 StGB lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Den Gesuchsgegnerinnen 1 - 3 wird Frist bis zum 2. Juni 2026 für die Er- stattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. 4. 4.1. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 20. Mai 2026 für die Einrei- chung einer lesbaren Vollmacht angesetzt. Damit wird die Androhung ver- bunden, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die Gesuchstellerin hat bis zum 20. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 mit beiliegendem Einzahlungsschein zu leisten. 5. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 6. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinde- rungsgründe. 7. Bei Säumnis wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiterge- führt (Art. 147 Abs. 2 ZPO)." 5. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 reichte die Gesuchstellerin die verbesserte Vollmacht ein. Zudem leistete die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss von Fr. 2'500.00 fristgerecht. 6. Mit Gesuchsantwort vom 2. Juni 2026 stellte die Gesuchsgegnerin 1 die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen. Demgemäss seien die mit Verfügung des Handelsgerichts Aargau vom

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12. Mai 2026 superprovisorisch erlassene Massnahmen vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin." Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Antrag der Gesuchstellerin betreffend die Androhung gemäss Art. 292 StGB als feh- lerhaft erweise. Zudem seien einzelne der beantragten Verbote weder hin- reichend substantiiert noch ausreichend begründet. Ebenso seien die Vo- raussetzungen für den Erlass der Massnahmen nicht mit dem erforderli- chen Beweismass der Quasi-Sicherheit dargetan. Darüber hinaus habe die Berichterstattung nicht auf unbegründeten Behauptungen, sondern auf do- kumentierten Vorgängen und glaubhaften Quellen basiert. Die Veröffentli- chung sei im Rahmen zulässiger Medienberichterstattung erfolgt und würde einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. 7. Die Gesuchsgegnerin 2 stellte mit Gesuchsantwort vom 2. Juni 2026 die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch vom 12. Mai 2026 sei, soweit die Gesuchgegnerin 2 be- treffend (Rechtsbegehren Ziff. 7-10 und 15), abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Kostennote zu Las- ten der Gesuchstellerin." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen vorsorglichen Massnahmen seien einerseits aus formalen Gründen nicht gerechtfertigt, weil der Antrag der Gesuchstellerin fehlerhaft sei und die be- antragten Verbote weder hinreichend substantiiert noch ausreichend be- gründet seien. Andererseits seien die Voraussetzungen für den Erlass der Massnahmen nicht mit dem erforderlichen Beweismass der Quasi-Sicher- heit dargetan worden. Die beanstandete Berichterstattung stütze sich zu- dem auf überprüfbare Fakten, Zeugenaussagen von Personen im direkten Kontakt mit der Gesuchstellerin und diverse Dokumente, die von behördli- chen Massnahmen wie dem Entzug einer Praxisbewilligung untermauert werden würden. Die Namensnennung sei gerechtfertigt, weil das öffentli- che Interesse an Transparenz im Gesundheitswesen und an einer Warn- funktion gegenüber Patientinnen und Patienten die privaten Interessen der Gesuchstellerin überwiegen würde.

- 9 - 8. Die Gesuchsgegnerin 3 stellte innert der ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2026 gewährten Notfrist die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch vom 12. Mai 2026 sei in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 3 abzuweisen bzw. die Rechtsbegehren Ziffer 11 bis 14 seien abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelle- rin." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin verlange lediglich den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Bereits aus diesem Grund könne nicht auf das Gesuch eingetreten werden. So- dann richte sich das Gesuch gegen die falsche Partei, da im fraglichen Zeit- punkt die Betreiberin von F._____ die E._____ AG und nicht mehr die Ge- suchsgegnerin 3 gewesen sei. 9. Die Gesuchsantworten der Gesuchsgegnerinnen 1 - 3 wurden der Gesuch- stellerin mit Verfügung vom 24. Juni 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt. 10. Mit Eingabe vom 10. Juli 2026 machte die Gesuchstellerin von ihrem un- bedingten Replikrecht Gebrauch und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Darüber hinaus stellte sie die folgenden Verfahrensanträge: " 1. Es sei die Parteibezeichnung der Gesuchsbeklagten 3 auf «E._____ AG, U-Weg A, V._____» zu berichtigen. 2. Es seien die Parteien in eine Verhandlung zu laden." 11. Mit Eingabe vom 14. Juli 2026 stellte die Gesuchsgegnerin 1 den Antrag, es sei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. 12. Mit Verfügung vom 20. Juli 2026 wurden die Parteien zur Verhandlung am

17. August 2026 vorgeladen. 13. 13.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 ersuchte die Gesuchsgegnerin 1 um Zustel- lung der Gesuchsantworten der Gesuchsgegnerinnen 2 und 3.

- 10 - 13.2. Mit Eingabe vom 31. Juli 2026 reichte die Gesuchsgegnerin 1 unaufgefor- dert eine Stellungnahme ein und hielt an ihren Begehren fest. 13.3. Mit Verfügung vom 4. August 2026 wurde das Akteneinsichtsgesuch der Gesuchsgegnerin 1 abgewiesen. 14. Anlässlich der Verhandlung vom 17. August 2026 übten die Parteien ihr unbedingtes Replikrecht aus. Im nachfolgenden Vermittlungsgespräch kam es zu keinem Vergleich. 15. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2026 hat die Gesuchstellerin ihr Gesuch ge- genüber den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 vorbehaltslos zurückgezogen. 16. Am 12. Oktober 2026 erliess der Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau eine Abschreibungsverfügung in den Verfahren gegen die Gesuchsgegnerinnen 2 und 3. Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). 1.1. Einfache passive Streitgenossenschaft Gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO können mehrere Personen gemeinsam be- klagt werden, sofern die zu beurteilenden Pflichten auf gleichartigen Tatsa- chen oder (alternativ)1 Rechtsgründen beruhen, für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar und das gleiche Gericht sachlich zu- ständig ist. Da die Ansprüche gegen die einzelnen passiven Streitgenossen selbständig voneinander sind, kann auch die gerichtliche Beurteilung un- terschiedlich ausfallen.2 Die Gesuchstellerin macht gegenüber allen Gesuchsgegnerinnen Ansprü- che aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend. Die zu beurtei- lenden Fragen beruhen somit auf gleichartigen Rechtsgründen. Weiter handelt es sich bei allen von der Gesuchstellerin gestellten Begehren um vorsorgliche Massnahmen. Somit sind die geltend gemachten Ansprüche 1 BGE 142 III 581 E. 2.1. 2 DIKE ZPO-BORLA-GEIER, 3. Aufl. 2025, Art. 71 N. 22.

- 11 - allesamt im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO) zu beurteilen. Es kommt entsprechend gegenüber allen Gesuchsgegnerinnen dieselbe Ver- fahrensart zur Anwendung. Zudem ist das Handelsgericht des Kantons Aargau, wie noch aufzuzeigen ist (siehe E. 1.3), insgesamt sachlich zustän- dig. Somit ist das gebündelte Vorgehen gegen die Gesuchsgegnerinnen 1 - 3 zulässig. 1.2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung ist das Gericht am Wohn- sitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 20 lit. a ZPO). Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin 1 ihren Sitz in S._____. Die aargauischen Ge- richte sind somit in der Hauptsache und folglich auch im Massnahmever- fahren örtlich zuständig. Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht (Art. 15 Abs. 1 ZPO). Da eine einfache passive Streitgenossen- schaft vorliegt, sind die aargauischen Gerichte auch für die Beurteilung der Ansprüche gegenüber den Gesuchsgegnerinnen 2 und 3 örtlich zuständig. 1.3. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO gegeben: Die geschäftliche Tätigkeit der Gesuchs- gegnerinnen als Medienhäuser ist durch die streitgegenständlichen Medi- enberichte betroffen (lit. a). Bei Streitigkeiten wegen Verletzung der Per- sönlichkeit handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richts um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, ausser es werden einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung verlangt.3 Vor- liegend bilden einzig Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren Gegen- stand des Gesuchs. Es handelt sich in der Konsequenz um eine nicht ver- mögensrechtliche Streitigkeit (lit. b). Die Gesuchsgegnerinnen sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen (lit. c) und es ist kein Aus- schlusstatbestand einschlägig (lit. d). Sodann beruft sich die Gesuchstelle- rin auf ihr Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO. Das Handelsgericht des Kan- tons Aargau ist für die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 5 ZPO). 3 BGE 142 III 145; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 1, 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.2.

- 12 - 1.4. Rechtsbegehren 1.4.1. Bezeichnung "Kanton R._____" Die Gesuchstellerin nimmt im beantragten Unterlassungsbegehren Nr. 4 Bezug auf die Tätigkeit der Gesuchstellerin im Kanton R._____. Das Gericht darf, auch wenn der Wortlaut des Rechtsbegehrens das pri- märe Auslegungsmittel darstellt, keine sogenannte Buchstabenauslegung betreiben. Demnach ist eine buchstabengetreue Bestimmung des Inhalts eines Rechtsbegehrens ohne Berücksichtigung des Sinns, der ihm vernünf- tigerweise beigemessen werden muss, unzulässig. Die unrichtige Bezeich- nung oder Ausdrucksweise in einem Rechtsbegehren ist deshalb nicht massgebend. Das Bundesgericht zieht hier auch die Grenze zum Verbot des überspitzten Formalismus.4 Es ist gerichtsnotorisch, dass ein Kanton R._____ in der Schweiz nicht existiert. Da die Stadt R._____ im Kanton V._____ liegt, könnte die Ge- suchstellerin den Kanton V._____ oder die Stadt R._____ gemeint haben. Da die Gesuchstellerin in den Rechtsbegehren auch ihre Tätigkeit im Kan- ton T._____ nennt und im Gesuch Bezug auf die Behörden des Kantons V._____ Bezug genommen wird, ist nach Treu und Glauben davon auszu- gehen, dass die Gesuchstellerin ihre Tätigkeit im Kanton V._____ meinte. 1.4.2. Verwechslung der Parteibezeichnung Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegnerin 1 zu verbieten, über das vorliegende Verfahren sowie sämtliche aussergerichtlich mit dem Unterzeichnenden oder direkt mit der Gesuchsgegnerin 1 geführten Ge- spräche zu berichten sowie die Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben (Rechtsbegehren Nr. 6). Da die Gesuchsgegnerin 1 natur- gemäss nicht mit sich selbst Gespräche führen kann, ist nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Gespräche gemeint sind, die direkt mit der Gesuchstellerin (und nicht mit der Gesuchsgegnerin 1) oder der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin geführt wurden. 1.4.3. Unterlassungsbegehren 1.4.3.1. Rechtliches Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Unterlassungskla- gen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben.5 Insbesondere bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medienmitteilungen darf eine strenge Anwendung des Bestimmtheitsgebots jedoch nicht zur 4 BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, 2024, N. 494. 5 BGE 142 III 587 E. 5.3.

- 13 - Vereitelung des materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs führen. Dreht sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, kann vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medien- unternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht und dessen Verbrei- tung der Richter verbieten soll. Der Kläger muss das erwartete rechtswid- rige Verhalten also nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise um- schreiben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Aus- drucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel da- ran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht.6 1.4.3.2. Würdigung 1.4.3.2.1. Der Öffentlichkeit in einer abgeänderten Form zugänglich- machen Vorliegend ist zu prüfen, ob die Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 der Gesuch- stellerin, es sei der Gesuchsgegnerin 1 zu verbieten, die dem Gesuch bei- gelegten Artikel nicht in dieser Fassung oder "in einer abgeänderten Form für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen", dem Bestimmungsgebot standhalten. Angesichts der Verwendung des Begriffs "Form" ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine Wiederveröffentlichung der be- anstandeten Publikationen mit identischem Inhalt untersagen wollte, sofern diese unter Verwendung eines anderen Mediums, eines anderen Layouts oder anderer, jedoch sinngleicher Formulierungen erfolgen. Dies wird ins- besondere auch bei einer Gesamtbetrachtung des Gesuchs deutlich, da die Gesuchstellerin mit dem Rechtsbegehren Nr. 4 allfälligen inhaltlichen Modifikationen der Berichterstattungen begegnen möchte. Hinzu kommt, dass die "Öffentlichkeit" im Medienrecht so zu verstehen ist, dass Personen zur Information Zugang haben, die nicht zu einem bestimmten Kreis von Adressaten gehören.7 Die Formulierung "in einer abgeänderten Form für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen" in den Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 ist nicht zu beanstanden. 1.4.3.2.2. Verbot irgendwelcher sonstiger persönlichkeitsverletzender Publikationen Weiter ist zu prüfen, ob das von der Gesuchstellerin beantragte Verbot, irgendwelche sonstige persönlichkeitsverletzende Publikationen (inkl. Au- dio- und Videoformen) über die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ih- rer aktuellen Tätigkeit als Ärztin im Kanton V._____, der vormaligen Tätig- keit als Ärztin in Kanton T._____ sowie den in diesem Zusammenhang ste- henden laufenden Abklärungen und Verfahren bei den Behörden zu publi- zieren oder in sonstiger Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu ma- chen (vgl. Rechtsbegehren Nr. 4), den Anforderungen an das Be- stimmtheitsgebots standhält. 6 BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3; BRUNNER (Fn. 4), N. 229. 7 BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2024, Art. 266 N. 12.

- 14 - Das Rechtsbegehren ist nicht durch konkret ausgearbeitete Aussagen ge- stützt, die das zu verbietende Verhalten eindeutig erfassen. Die Formulie- rung "irgendwelche sonstigen persönlichkeitsverletzenden Publikationen" ist allgemein gehalten und umfasst jede Äusserung, die potenziell als Per- sönlichkeitsverletzung gedeutet werden könnte. Für die Gesuchsgegne- rin 1 und die Vollstreckungsbehörden bleibt bei isolierter Betrachtung die- ser Formulierung unklar, welche Handlungen von einem potenziellen Ver- bot erfasst sind. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Ge- suchstellerin einen konkreten Kontext (die aktuelle Tätigkeit der Gesuch- stellerin als Ärztin im Kanton V._____, die vormalige Tätigkeit der Gesuch- stellerin als Ärztin im Kanton T._____ sowie den in diesem Zusammenhang stehenden laufenden Abklärungen und Verfahren bei den Behörden) nennt. Gerade wenn das berufliche Ansehen einer Person Gegenstand der medialen Berichterstattung bildet, ist oft weniger eine einzelne konkrete Aussage entscheidend, sondern vielmehr der inhaltliche Gesamteindruck, der beim Durchschnittsleser geweckt wird. Daher wird in den verfahrens- gegenständlichen Rechtsbegehren im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung von konkreten Äusserungen abstrahiert und das dro- hende Verhalten 'der Gattung nach' umschrieben. Diese Vorgehensweise ist vorliegend schützenswert, um den Unterlassungsanspruch angesichts der Vielzahl möglicher Äusserungen effektiv zu wahren. Es kann festgehal- ten werden, dass das Unterlassungsbegehren wohl sehr umfassend formu- liert, aber durchaus bestimmt ist. Ob das beantragte Begehren verhältnis- mässig ist, ist bei den materiellrechtlichen Erwägungen dieses Entscheids zu prüfen. 1.4.4. Zwischenfazit Die von der Gesuchstellerin gestellten Begehren geben im Übrigen keinen Anlass zur Bemerkung. Es ist auf sämtliche Rechtsbegehren der Gesuch- stellerin einzutreten.

2. Aktenschluss im summarischen Verfahren 2.1. Aktenschluss Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, mit dessen Abschluss Aktenschluss eintritt. Damit tritt für eine Partei, die um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ersucht, der Akten- schluss grundsätzlich mit der Einreichung ihres Gesuchs ein. Die gesuch- stellende Partei kann nicht darauf vertrauen, nach erfolgter Einreichung des Gesuchs voraussetzungslos weitere Tatsachen und Beweismittel vortra- gen zu dürfen. Eine solche Vertrauensposition ergibt sich auch nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör.8 8 BGE 146 III 237 E. 3.1, 144 III 117 E. 2.2.

- 15 - 2.2. Novenrecht Nach Eintritt des Aktenschlusses können Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 ZPO vorgebracht werden (sog. Novenrecht).9 Eine Tatsache ist neu, wenn sie ein Sachverhaltselement erstmals einführt. Wird ein bereits eingeführtes Sachverhaltselement hingegen bloss klargestellt, ist es nicht neu. Dagegen sind Vorbringen neu, die dem Nachsubstantiieren dienen, wenn die Partei ein substantiiertes Behaupten oder Bestreiten zuvor unterlassen hat.10 Das Vorbringen neuer Tatsachen, die bereits vor Aktenschluss vorhanden wa- ren, ist zulässig, wenn diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorge- bracht werden konnten (unechte Noven; Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Dabei ist für das summarische Verfahren im Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Recht zur Stellungnahme nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden darf.11 Andererseits können Noven auch erst durch die Vorbringen der Gegenpartei veranlasst werden, da es der gesuchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat sämtliche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsantwort noch ausgedehnt werden kann.12 Wollen die Parteien vom Novenrecht Gebrauch machen, haben sie für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel zu begrün- den, weshalb diese Noven nach Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 ZPO zuläs- sig sein sollen.13 2.3. Würdigung Da in der vorliegenden Streitsache kein zweiter Schriftenwechsel angeord- net wurde, trat der Aktenschluss für die Gesuchstellerin mit der Einreichung des Gesuchs vom 12. Mai 2026 und für die Gesuchsgegnerin 1 mit Einrei- chung der Gesuchsantwort vom 2. Juni 2026 ein. Die Parteien machten in der Folge von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch. Ob die anlässlich dieser Stellungnahmen aufgestellten Tatsachenbehauptungen und offerier- ten Beweismittel im Einzelnen zu berücksichtigen oder verspätet erfolgt sind, ist damit eine Frage des Novenrechts. Für die rechtlichen Ausführun- gen der Stellungnahmen gilt die Novenschranke nicht. Sollte in den nach- folgenden Erwägungen auf Tatsachenbehauptungen und Beweismittel Be- zug genommen werden, die in diesen Stellungnahmen vorgebracht worden sind, wird deren novenrechtliche Zulässigkeit an der entsprechenden Stelle beurteilt. Soweit sie sich für die Entscheidfindung als nicht relevant 9 SK ZPO-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 229 N. 9. 10 BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 229 N. 23. 11 BGE 146 III 237 E. 3.1.; 144 III 117 E. 2.2.; BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2.1, 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.2.1. 12 BGer 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2.1. m.w.N. 13 SK ZPO-LEUENBERGER (Fn. 9), Art. 229 N. 33; BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 10), Art. 229 N. 51.

- 16 - erweisen, kann auf eine Beurteilung der jeweiligen Zulässigkeit nach Art. 229 ZPO verzichtet werden.

3. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen gegen Medien 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu be- fürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil droht (lit. b). Voraussetzungen zum Erlass superprovisorischer Massnahmen sind folg- lich a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund) sowie c) eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt.14 Schliess- lich hat die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnismässig zu sein.15 3.2. Voraussetzungen gemäss Art. 266 ZPO Erfolgt die bestehende oder drohende Rechtsverletzung durch ein perio- disch erscheinendes Medium, müssen die erschwerenden und kumulativen Voraussetzungen von Art. 266 ZPO erfüllt sein. Nach Art. 266 ZPO darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn a) die beste- hende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursachen kann und b) offensichtlich kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt. Die Anforderung, dass die Massnahme nicht unver- hältnismässig erscheinen darf (Art. 266 lit. c ZPO), gilt auch in Bezug auf andere vorsorgliche Massnahmen (vgl. E. 3.1).16 Mit den zusätzlichen Vo- raussetzungen erhöhte der Gesetzgeber die Anforderungen an vorsorgli- che Massnahmen gegenüber periodisch erscheinenden Medien im Span- nungsfeld zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz.17 3.3. Glaubhaftmachung und Quellenschutz Das Vorliegen der den Erlass vorsorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss die gesuchstellende Partei glaubhaft machen.18 Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht 14 Vgl. hierzu SK ZPO-HUBER/JUTZELER, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 17 ff; SK ZPO-HUBER/JUTZELER,

4. Aufl. 2025, Art. 265 N. 7 ff; BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10. 15 SK ZPO-HUBER/JUTZELER (Fn. 14), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 14), Art. 261 N. 10; DIKE ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N. 33 ff. 16 BK ZPO-DOMENIG/GÜNGERICH, 2. Aufl. 2026, Art. 266 N. 3. 17 BGer 5A_956/2018 vom 22. April 2020 E. 2; BK ZPO-DOMENIG/GÜNGERICH (Fn. 16), Art. 266 N. 1 und 2; SK ZPO-HUBER/JUTZELER, 4. Aufl. 2025, Art. 266 N. 1. 18 SK ZPO-HUBER/JUTZELER (Fn. 14), Art. 261 N. 25.

- 17 - völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könn- ten.19 Seit dem Inkrafttreten der ZPO-Revision 2023 verlangt Art. 266 lit. a ZPO nicht mehr das Vorliegen eines besonders schweren Nachteils, sondern nur noch eines schweren Nachteils. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 266 aZPO waren für die besonderen Voraussetz- ungen vorsorglicher Massnahmen gegenüber Medien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erhöht.20 Noch wurde nicht höchstrichterlich ent- schieden, ob diese Rechtsprechung auch für den revidierten Art. 266 ZPO gilt. Der verfassungsmässig geschützte Quellenschutz ist auch im Rahmen von Gerichtsverfahren zu wahren, was bei der Würdigung der Beweismittel zu beachten ist. Nur in Ausnahmefällen kann daher die Edition sämtlicher re- levanter Unterlagen verlangt werden. Dem Medienunternehmen müssen damit Möglichkeiten offenstehen, ihre Quellen zu schützen und trotzdem einen genügenden Beweis zu führen.21

4. Hauptsachenprognose 4.1. Ausgangslage Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der Gesuchsteller muss glaubhaft machen, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Ge- lingt ihm dies, obliegt es dem Gesuchsgegner, Rechtfertigungsgründe bzw. die einen solchen Grund darstellenden Tatsachen substantiiert darzutun.22 Art. 28 Abs. 2 ZGB erwähnt als Rechtfertigungsgründe die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder die gesetzliche Erlaubnis. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeits- verletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.23 19 BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fell- mann/Weber, Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Schadenserle- digung, 2006, S. 43; SK ZPO-HUBER/JUTZELER (Fn. 14), Art. 261 N. 25. 20 BGer 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 3.2, 5A_956/2018 vom 22. April 2020 E. 2, 5A_641/2011 vom 23. Februar 2012 E. 7.1. 21 HGer ZH HE180060 vom 24. April 2018 E. 4.3 unter Hinweis auf BGer 5A_295/2009 vom 23. De- zember 2009 E. 4. 22 BGE 136 III 410 E. 2.3; HGer ZH HE200461 vom 1. Februar 2021 E. 7.1.2; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 39; VON AARBURG, Vorsorgliche Massnahmen nach der Schweizerischen ZPO, 2023, N. 136. 23 BGE 144 II 1 E. 4.4.; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 3.3.1.

- 18 - 4.2. Rechtliches 4.2.1. Persönlichkeitsverletzung Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile. Die Verletzung kann sich aus einzelnen Behauptungen oder Passagen eines Medienbe- richts, aus dem Zusammenhang einer Darstellung oder auch aus dem Zu- sammenspiel mehrerer Meldungen ergeben. Ein Text ist nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, son- dern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung von Titeln und Untertiteln, der grafischen Gestaltung und der beigefügten Bilder. Wie für jede Persön- lichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Ver- halten eine gewisse Intensität erreichen muss, so dass ein eigentliches "Eindringen" vorliegt. Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlich- keit, dessen Schwere und der Frage, welchen Gesamteindruck die Wort- berichterstattung vermittelt, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden.24 Diese lesen den ausführlichen (Haupt-) Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten von A bis Z durch, sondern wenden ihre Aufmerksam- keit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwi- schentiteln oder Bildlegenden zu. Dies gilt in besonderem Mass für die Art und Weise, wie Medienberichte für die Veröffentlichung auf Onlineportalen aufbereitet und von der Leserschaft über diese Kanäle konsumiert werden. Entsprechend können auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnis- ses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein, soweit nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass die fraglichen Elemente mitunter losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genom- men werden. Beschränkt sich die zu erwartende Wahrnehmung aber auf einzelne Teile eines Presseerzeugnisses, so "schrumpft" damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtspre- chung ankommt, denn diesen Gesamteindruck vermag ein Durchschnitts- leser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen.25 4.2.2. Rechtfertigung Das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses ist offensichtlich, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Gesuchstellers das Informations- interesse der Öffentlichkeit deutlich überwiegt.26 Dabei kann die Rechtferti- gung stets nur so weit reichen, als ein berechtigtes Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es bei der 24 BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 3.3.2 m.w.N. 25 BGE 147 III 185 E. 4.2.3; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 3.3.3 m.w.N. 26 DIKE ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 266 N. 19 unter Hinweis auf BGer 4A_254/2007 vom 29. Ja- nuar 2008 E. 3.2; VON AARBURG (Fn. 22), N. 137 m.w.N.

- 19 - Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Der Informationsauftrag der Medien bzw. das von ihnen in einer rechtsstaatlichen Demokratie wahr- genommene Wächteramt ist kein absoluter Rechtfertigungsgrund; vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu untersuchen, ob die fraglichen Medienäusserungen vom Informationsauftrag der Medien abge- deckt, also durch ein besonders gewichtiges Informationsbedürfnis der Öf- fentlichkeit gerechtfertigt sind. Überwiegend im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB ist ein öffentliches Interesse nur, wenn das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse aufgebürdet wird, ge- ringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht.27 Da der Informationsauftrag der Medien nicht erlaubt, tatsachenwidrige (un- wahre) persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen, ist deren Verbreitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt. An der Verbreitung von Un- wahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes privates oder öffentliches Interesse bestehen. Demgegen- über ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Infor- mationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsa- chen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt.28 Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie dies bei- spielsweise in einem gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sach- behauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachen- behauptungen. Zudem können Werturteile und persönliche Meinungs- äusserungen – selbst wenn sie auf wahrer Tatsachenbehauptung beru- hen – ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Her- absetzung bedeuten.29 Die Frage der Rechtfertigung ist nicht pauschal, sondern nach den einzel- nen Aussagen im inkriminierten Presseartikel zu beurteilen.30 27 BGE 143 III 297 E. 6.7.3 m.w.N.; BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 E. 4.3.2. 28 BGE 126 III 209 E. 3a und 3b; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.1 m.w.N. 29 BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.2 m.w.N. 30 BGE 126 III 209 E. 3bb.

- 20 - 4.3. Würdigung 4.3.1. Artikel vom 10. Mai 2026 4.3.1.1. Titel und Untertitel Die Gesuchstellerin macht vorliegend geltend, dass bereits der Titel des Artikels vom 10. Mai 2026 persönlichkeitsverletzend sei. Der Titel des Arti- kels vom 10. Mai 2026 lautet: Ärztin mit Berufsverbot im Kanton T._____ treibt ihr Unwesen nun in R._____. Es folgt ein verpixeltes Bild der Gesuch- stellerin mit der Bildunterschrift: "Warum darf diese Frau praktizieren? Pa- tienten sind in Gefahr!" (GB 5). Bereits die Verwendung der Ausdrücke "Be- rufsverbot", "Unwesen" und "Gefahr" sind geeignet, die Fähigkeiten und Ei- genschaften der Gesuchstellerin als Ärztin herabzuwürdigen und in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere deshalb, weil diese Begriffe in den Titeln ver- wendet wurden und ein Durchschnittsleser den restlichen Text des Kurz- berichts – sofern er nebst den Titeln tatsächlich wahrgenommen wird – un- ter dem gewonnenen Eindruck liest. Bereits die in der Berichterstattung vom 10. Mai 2026 formulierten Titel stellen eine Persönlichkeitsverletzung dar, da sie geeignet sind, das berufliche Ansehen der Gesuchstellerin er- heblich herabzusetzen. Es ist somit zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin 1 diese Aussagen rechtfertigen kann. Die Gesuchstellerin übt als praktizierende Ärztin eine bewilligungspflichtige berufliche Tätigkeit aus. Über die Art der Ausübung dieser Tätigkeit besteht daher ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das von den Medien wahrgenommen werden darf.31 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentli- chen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabgesetzt erscheint.32 Die Aussage in der Be- richterstattung, der Gesuchstellerin sei im Kanton T._____ ein Berufsaus- übungsverbot erteilt worden, beruht im Kern auf einer wahren Tatsache: Dem Medizinalberuferegister-Eintrag der Gesuchstellerin kann entnommen werden, dass der Gesuchstellerin im Jahr 2022 die Berufsausübungsbewil- ligung im Kanton T._____ entzogen wurde (AB GG1 11). Anzumerken ist, dass ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG eine schweizweite Wirkung entfaltet und alle Be- willigungen suspendiert (Art. 45 MedBG), während sich der Entzug der Be- willigung nach Art. 38 MedBG auf den jeweiligen Kanton beschränkt. Ent- scheidend ist vorliegend, dass der Bewilligungsentzug im Bericht in einen irreführenden Kontext gestellt wird. So wird im Artikel vom 10. Mai 2026 festgehalten, dass der Kanton T._____ der Gesuchstellerin ein 31 Vgl. BGer 5C.4/2000 vom 7. Juli 2000 E. 5c. 32 BGE 126 III 209 E. 3a und 3b; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.1 m.w.N.

- 21 - Berufsverbot erteilt habe. Im nächsten Satz wird geschrieben: Doch nun praktiziert sie rund 90 Kilometer entfernt, in R._____, einfach weiter – unter anderem Namen. Dies suggeriert, dass die Gesuchstellerin der öffentlich- rechtlichen Verfügung zuwider in R._____ praktizieren würde. Dies ist in- dessen tatsachenwidrig, wie dies ebenfalls dem Medizinalberuferegister- Eintrag der Gesuchstellerin entnommen werden kann, da ihr vom Kanton V._____ im Jahr 2022 eine Berufsausübungsbewilligung erteilt wurde (AB GG1 11). Bei den Begriffen "Unwesen" und "Gefahr" handelt es sich um Kommen- tare, die keinem direkten Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Unabhängig davon, ob sie als reine oder gemischte Werturteile zu qualifizieren sind, stellen die Ausdrücke unnötige Herabsetzungen dar und sind somit durch den Informationsauftrag der Medien nicht gedeckt33. Sie sind im Rahmen dieses Summarverfahrens als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren. 4.3.1.2. Im Fliesstext erhobene Vorwürfe Weiter werden im Fliesstext der Berichterstattung vom 10. Mai 2026 di- verse Vorwürfe erhoben, die das gegenwärtige Verhalten der Gesuchstel- lerin betreffen. Namentlich wird der Gesuchstellerin vorgeworfen, dass sie keine Ahnung von Medizin habe, nicht wisse, was Natriumchlorid sei und nicht in der Lage sei, zuverlässig einen venösen Zugang zu legen. Weiter wird der Gesuchstellerin anhand von zwei Beispielen vorgeworfen, Fehldi- agnosen zu stellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt es der Informations- auftrag der Medien nicht, tatsachenwidrige persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen. Deren Verbreitung ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Allerdings kann an der Verbreitung von Unwahrheiten in sel- tenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes privates oder öffentliches Interesse bestehen. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann denkbar, wenn über eine Pressemitteilung einer Polizeibehörde berichtet, die Quelle angegeben und der Bericht selbst nicht kommentiert wird.34 Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder um eine Vermu- tung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und

- bei einer Straftat - eine abweichende Entscheidung des zuständigen Ge- richts noch offen ist. Die originalgetreue Wiedergabe der Behauptungen ei- nes Dritten genügen dabei zur Verdeutlichung des Verdachts noch nicht. Ausschlaggebend ist, welchen Eindruck die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, beim Durchschnittsleser erweckt. Von der 33 Vgl. BGE 126 III 209 E. 3a und 3b; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.1 m.w.N. 34 BGE 126 III 209 E. 3a und 3b; BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.1 m.w.N.

- 22 - Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist zudem abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Be- einträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte.35 Diese Kriterien betreffend die Berichterstattung bei Verdacht auf strafbares Verhalten las- sen sich sinngemäss auch auf die Berichterstattung über den Verdacht rechtswidriger Verhältnisse bei der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit anwenden.36 In der streitgegenständlichen Berichterstattung werden die Vorwürfe wahl- weise im Konjunktiv I oder in Anführungszeichen zitiert. Es ist nicht zu er- warten, dass ein durchschnittlicher Blick-Leser diese Nuancen bei flüchti- ger Betrachtung erkennt und die Vorwürfe als Behauptungen Dritter ein- stuft. Dies gilt umso mehr, als die Anführungszeichen bereits im Titel ein- gesetzt wurden, während die Quelle der Vorwürfe sowie der Kontext zu- nächst unklar bleiben und diese Informationen erst verzögert im Fliesstext aufgeführt werden. Der durch die Schlagzeilen im Titel bereits vermittelte Eindruck dominiert die Wahrnehmung des gesamten Kurzberichts derart, dass die im Bericht gewählten vorsichtigeren Formulierungen in den Hin- tergrund treten. Die Gesuchsgegnerin 1 kann nichts zu ihren Gunsten ab- leiten, weil sie in ihrer Berichterstattung die Aussagen von Drittpersonen sprachlich als solche ausgewiesen hat. Somit sind die übrigen Vorausset- zungen der Verdachtsberichterstattung nicht zu prüfen und die Gesuchs- gegnerin 1 hat zu den in den Berichtserstattungen wiedergegebenen Tat- sachen den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Die genannten Vorwürfe gründen im Wesentlichen auf Aussagen von ehe- maligen Mitarbeitenden der Gesuchstellerin. Die Tatsache, dass eine von der Gesuchsgegnerin zitierte Person eine Aufsichtsbeschwerde beim Ge- sundheitsamt des Kantons V._____ betreffend die medizinischen Fach- kenntnisse der Gesuchstellerin (Antwortbeilage Gesuchsgegnerin 1 [AB GG1] 4) einreichte, stellt kein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die darin dargelegten Verhaltensweisen der Gesuchstellerin der Wahrheit entspre- chen. Die darin genannten Beobachtungen stellen lediglich verschriftlichte Behauptungen dar. Die Gesuchsgegnerin 1 legt nicht dar, inwiefern die Ein- reichung einer solchen Anzeige für die anzeigende Person mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden wäre. Da die Anschuldigungen nur vage for- muliert sind, besteht mutmasslich kein konkretes Risiko einer strafrechtli- chen Verurteilung, sollten sich die Vorwürfe nicht bestätigen. Weiter wird von der Gesuchsgegnerin 1 nicht geltend gemacht, dass von Seiten des 35 BGE 126 III 305 E. 4b/aa; BGer 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3.2, 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 m.w.N. 36 Vgl. OGer ZH LB230039-O/U vom 12. Dezember 2023 E. 5.5.2 m.w.N. (bestätigt mit Entscheid des Bundesgerichts 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025).

- 23 - Gesundheitsamts des Kantons V._____ Sofortmassnahmen zufolge der Aufsichtsbeschwerde ergriffen worden wären. Das Gesagte gilt analog auch in Bezug auf die Anzeige einer ehemaligen Mitarbeiterin an die Ärz- tegesellschaft des Kantons V._____ (AB GG1 6). Ohnehin scheint in An- betracht der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zumindest fraglich, ob mit den Anzeigen nicht etwa persönliche Interessen anstelle der genannten öffent- lichen Interessen verfolgt wurden. Zwar legt die Gesuchsgegnerin 1 glaub- haft dar, dass der Gesuchstellerin im Kanton T._____ die Berufsaus- übungsbewilligung entzogen wurde und sie sich zudem im Rahmen eines Vergleichs mit der Ärztekammer von W._____ im Jahr 2007 mit dem Wi- derruf ihrer Bewilligung zur Berufsausübung einverstanden erklärte (AB GG1 7). Diese Tatsachen stellen Indizien dafür dar, dass sich die Gesuch- stellerin gegenwärtig entgegen den anerkannten Regeln ihres Berufs ver- halten könnte. Insgesamt offeriert die Gesuchsgegnerin 1 allerdings keine Nachweise mit hoher Beweiskraft, die die den aktuellen Zeitraum betreffen- den Vorwürfe rechtsgenüglich belegen. 4.3.1.3. Namensnennung Von wesentlicher Bedeutung ist vorliegend die Namensnennung im Rah- men der Berichterstattung der Gesuchsgegnerin 1. Die Gesuchsgegnerin 1 beruft sich in Bezug auf die Namensnennung auf ergangene Entscheide des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kan- tons Zürich. In BGE 126 III 209 hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Name eines behandelnden Arztes im Pressebericht erwähnt werden darf, wenn er eine ihm amtlich übertragene Pflicht verletzt. Im Unterschied zum genannten Präjudiz praktizierte die Gesuchstellerin bei den ihr vorge- worfenen Handlungen nicht in behördlicher Funktion. Weiter verweist die Gesuchsgegnerin 1 auf das Urteil LB230039 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023, in welchem die namentliche Nennung ei- ner Kindertagesstätte als zulässig beurteilt wurde, weil es in der öffentli- chen Informationsaufgabe der Medien liege, über allfällige Missstände in diesem Bereich zu berichten. Gemein ist beiden Fällen, dass die in der Be- richterstattung namentlich erwähnten Personen einer staatlichen Bewilli- gungspflicht unterstehen und ihnen die Bewilligung zum Zeitpunkt der Be- richterstattung (noch) nicht entzogen wurde. Indessen hat vorliegend die Behörde des Kantons T._____ in verwaltungsrechtlicher Hinsicht auf das der Gesuchstellerin vorgeworfene Verhalten reagiert und ihr die Berufsaus- übungsbewilligung entzogen. Die Behörde ist folglich ihrer verwaltungs- rechtlichen Aufsichtsfunktion nachgekommen. Die Gesuchsgegnerin 1 macht nicht geltend, dass die für die Berufsbewilligung zuständige Behörde des Kantons V._____ im Rahmen ihrer Bewilligungserteilungs- und Auf- sichtsfunktion von dem in der Berichterstattung erwähnten Verhalten der Gesuchstellerin keine Kenntnis hatte bzw. diesen Umstand im Rahmen ih- rer verwaltungsrechtlichen Funktion nicht pflichtgemäss berücksichtigte.

- 24 - Die von der Gesuchsgegnerin 1 angerufene Wächterfunktion konnte vorlie- gend somit kein Behördenversagen kompensieren. Weiter führt die Gesuchsgegnerin 1 aus, dass bei einer Anonymisierung der Gesuchstellerin die praktizierenden Ärzte im Raum R._____ unter Ge- neralverdacht stünden. Das Medizinalberuferegister dient der Information und dem Schutz von Patientinnen und Patienten sowie der Qualitätssiche- rung (Art. 51 Abs. 2 MedBG). Ein Patient kann jederzeit mit geringem Auf- wand verifizieren, ob gegenüber seinem Arzt in der Vergangenheit Diszip- linarmassnahmen verhängt wurden. Zur Vermeidung eines allfälligen Ge- neralverdachts wäre ein Hinweis auf das Medizinalberuferegister eine ge- eignete und wesentlich mildere Massnahme gewesen. Auch vor diesem Hintergrund hätte die Namensnennung ohne Weiteres unterbleiben kön- nen. Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte um- schreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen In- teresses, dem insbesondere dort eine gewichtige Funktion zukommt, wo die Medien unter Namensnennung über eine Person berichten, ohne dass diese dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Eine relative Person der Zeitge- schichte zeichnet sich nach der Rechtsprechung dadurch aus, dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorüberge- hend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten ausserge- wöhnlichen Ereignis besteht.37 Als Beispiele solch aussergewöhnlicher Er- eignisse gelten etwa Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehener- regende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammen- hang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell be- richtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig.38 Allein die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitge- schichte vermag freilich nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu er- fassen. Den verschiedenen Abstufungen ist deshalb mit einer die Um- stände des Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt.39 Wer die Öffentlichkeit sucht

– z.B. durch Vermarktung von Leistungen oder durch Beiträge zur allge- meinen Meinungsbildung, und wer vom Volk mandatiert ist – der oder die muss gewärtigen, dass Verhaltensweisen, welche diese Stellung tangie- ren, die Öffentlichkeit durch Hinweise auf tatsächliches Geschehenes zu- gänglich gemacht und durch Wertungen eingeordnet werden. Wen die 37 BGE 127 III 481 E. 2c/aa; BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 E. 4.3.4. 38 BGE 147 III 185 E. 4.3.3. m.w.N.; BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 E. 4.3.4. 39 BGE 127 III 481 E. 2c/bb; BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 E. 4.3.4.

- 25 - Öffentlichkeit nicht im besagten Sinne interessiert, der oder die darf eine erhöhte Rücksichtnahme erwarten, insbesondere durch Anonymisierung.40 Von einem Recht auf Vergessen wird gesprochen, wenn sich die Grenze zwischen Privat- und Gemeinbereich mit der Zeit verschiebt, da ein Ereig- nis, das zum Gemeinbereich gehörte, von der Bevölkerung vergessen wor- den und damit in den Privatbereich der betreffenden Person übergegangen ist.41 Die Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin 1 sind sich vorliegend ei- nig, dass die Gesuchstellerin 2021 im Fokus der Medienschaffenden stand, als darüber berichtet wurde, dass sie (angeblich) in ihrer damaligen Praxis im Kanton T._____ abgelaufenen Covid-Impfdosen verabreichte (Gesuch Rz. 30; Antwort GG1 Rz. 91). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine relative Person der Zeitgeschichte handelte. Als solche kann sie durch Zeitablauf wieder in die Anonymität zurückwei- chen und ist damit erneut einem verstärkten Persönlichkeitsschutz unter- worfen. Ohne Ereignis- und Aktualitätsbezug darf eine Berichterstattung nicht mehr im gleichen Rahmen erfolgen wie im Zeitpunkt des Ereignis- ses.42 Da es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person handelt und bei einem die Berufsausübung betreffenden verwaltungsrechtlichen Disziplinarverfahren ein Interesse der betroffenen Person an der Rehabili- tation im Berufsleben besteht, sind die Anforderungen an den Ereignis- und Aktualitätsbezug eng auszulegen. Vorliegend gelingt es der Gesuchsgeg- nerin 1 nicht, einen Aktualitätsbezug glaubhaft zu machen. Wie bereits aus- geführt wurde, kann sie nicht rechtsgenüglich darlegen, dass die Vorwürfe betreffend das gegenwärtige Verhalten der Gesuchstellerin auf wahren Tat- sachen beruhen. Auch mit Bezug auf die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte rechtfertigt sich somit in der streitgegenständlichen Bericht- erstattung die Namensnennung der Gesuchstellerin nicht. 4.3.2. Artikel vom 11. Mai 2026 Im Artikel vom 11. Mai 2026 (GB 6) bildet neben den bereits angesproche- nen Themen insbesondere auch die Gesuchstellerin als Arbeitgeberin Ge- genstand der Berichterstattung (insb. bezüglich Lohnzahlungen, Polizeiein- satz und Kündigungen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich eine Persönlichkeitsverletzung auch aus dem Zusammenspiel mehre- rer Meldungen ergeben.43 Noch vor dem eigentlichen Titel des Artikels vom

11. Mai 2026 steht der Satz "Ex-Angestellte kritisieren T._____ Skandal- Ärztin auch als Arbeitgeberin". Durch die Verwendung des Wortes "auch" und des Wortgebildes "Skandal-Ärztin" wird beim Durchschnittsleser eine unmittelbare Assoziation zur bereits am Vortag publizierten Berichterstat- tung hervorgerufen, welche widerrechtlich die Persönlichkeit der 40 DIKE ZPO-ZÜRCHER (Fn. 26), Art. 266 N. 21a unter Hinweis auf HGer HE220016 vom 25. März 2022. 41 HGer ZH HG170247-O vom 31. Oktober 2019 E. 3.1 m.w.N. 42 MORAND, Die Person der Zeitgeschichte, Medialex 2015, S. 51 f. 43 BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 E. 3.3.2 m.w.N.

- 26 - Gesuchstellerin verletzte (vgl. E. 4.3.1). Die im ersten Bericht geschaffene negative Grundstimmung wurde gezielt genutzt, um die Vorwürfe gegen- über der Gesuchstellerin im zweiten Bericht auf deren Qualitäten als Ar- beitgeberin auszuweiten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern überhaupt eine zeitliche Staffelung der Berichterstattung notwendig war, zumal die von den ehemaligen Mitarbeitenden gegenüber der Gesuchstel- lerin erhobenen Vorwürfe der Gesuchsgegnerin 1 mutmasslich zeitgleich bekannt wurden. Diese zeitliche Staffelung und die fortschreitende Steige- rung der Herabwürdigung lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Gesuchsgegnerin 1 gerade nicht die sachliche Information der Öffentlich- keit verfolgte. Die Gesuchsgegnerin 1 hat die erhebliche Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens der Gesuchstellerin zugunsten einer weiteren Berichterstattung bewusst in Kauf genommen. Inwiefern dies durch ein öf- fentliches Interesse gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch in diesem Artikel die Gesuchstellerin mehrmals namentlich ge- nannt wurde. Es kann im Wesentlichen auf die vorangehenden Ausführun- gen zur Berichterstattung vom 10. Mai 2026 verwiesen werden. 4.3.3. Zwischenfazit Zusammenfassend wird die Gesuchstellerin durch die Berichterstattungen der Gesuchsgegnerin 1 vom 10. und 11. Mai 2026 nicht nur in Bezug auf ihre Fähigkeiten und Eigenschaften als Ärztin in Frage gestellt, sondern auch in Bezug auf ihre Eigenschaften als Arbeitgeberin. Zudem sind die von der Gesuchsgegnerin 1 angerufenen Rechtfertigungsgründe nach der Würdigung durch das Gericht im Rahmen dieses Summarverfahrens nicht überzeugend. Die Berichterstattungen der Gesuchsgegnerin 1 stellen wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzungen dar.

5. Nachteilsprognose 5.1. Rechtliches Ein schwerer Nachteil i.S.v. Art. 266 lit. a ZPO stellt einen qualifizierten Ver- fügungsgrund dar; er muss mehr sein als bloss ein nicht leicht wieder gut- zumachender Nachteil i.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO.44 Die Rechtsverlet- zung an sich stellt noch nicht zwingend den schweren Nachteil dar, sondern dieser ist neben der Verletzung darzulegen. Dessen ungeachtet ist faktisch oft die Verletzung der Nachteil.45 Die Schwere des Nachteils kann sich ent- weder aus der Art der Verletzung oder aus dem Ausmass der Verbreitung der Verletzung ergeben.46 Die Grösse des Adressatenkreises der Bekannt- machung kann demnach ein Indiz für einen besonders schweren Nachteil sein.47 Persönlichkeitsverletzende Vorwürfe, welche auf den geschäftlichen 44 BK ZPO-DOMENIG/GÜNGERICH (Fn. 16), Art. 266 N. 9. 45 BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 23a. 46 DIKE ZPO-ZÜRCHER (Fn. 26), Art. 266 N. 12. 47 BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 24.

- 27 - Ruf zielen, können schwer wiegen.48 Schwer wiegen falsche Vorwürfe der Verletzung der anerkannten Regeln eines Berufes.49 5.2. Würdigung Soweit die Gesuchstellerin eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung glaubhaft machen kann, gelingt es ihr durch ihre Ausführungen auch, den schweren Nachteil im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO glaubhaft zu machen. Die in den Berichterstattungen enthaltenen Aussagen haben erhebliche Im- plikationen auf das berufliche Ansehen der Gesuchstellerin in der breiten Öffentlichkeit und sind ohne Weiteres geeignet, den geschäftlichen Ruf der Gesuchstellerin nachhaltig zu schädigen und sie als Arbeitgeberin, Ge- schäftspartnerin und Ärztin unattraktiv, wenn nicht untragbar erscheinen zu lassen. Die Voraussetzung des schweren Nachteils im Sinne von Art. 266 lit. a ZPO ist damit erfüllt.

6. Zeitliche Dringlichkeit Die Dringlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da ein Hauptsachenprozess mit doppeltem Schriftenwechsel vor dem hiesigen Handelsgericht in der Regel wesentlich länger dauert als ein Massnahmeverfahren. Angesichts der streitgegenständlichen Interessen ist die Dringlichkeit für die Beurteilung der Streitsache im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens ohne Weiteres gegeben. Es ist sodann anzumerken, dass die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen die Veröffentlichung von Mitteilungen le- diglich verzögern und nicht verhindern kann, sofern sich im allfälligen Hauptverfahren herausstellen sollte, dass diese keine Rechte verletzen.50

7. Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen 7.1. Rechtliches Art. 266 lit. c ZPO verlangt weiter, dass die vorsorgliche Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint. Die angeordnete Massnahme darf sachlich und zeitlich nicht weitergehen als zum vorläufigen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruchs nötig ist. Abgewogen werden müssen einerseits die besondere Schwere der Verletzung und andererseits die Folgen, welche die vorsorgliche Massnahme für das Medium haben könnte.51 Bei Mass- nahmen gegen die Medien wiegt das Interesse des Gesuchstellers am vor- sorglichen Rechtschutz aufgrund des schweren Nachteils immer schwer (vgl. Art. 266 lit. a ZPO). Das öffentliche Interesse an der Publikation wie- derum hängt von der Bedeutung der Information und der Dringlichkeit der Kenntnisnahme ab.52 Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit kann sich eine 48 DIKE ZPO-ZÜRCHER (Fn. 26), Art. 266 N. 13 unter Hinweis auf HGer ZH HE200461 vom 1. Februar 2021 E. 7.2.3; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 25. 49 BGE 126 III 209 E. 3b. 50 BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 6. 51 BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl. 2024, Art. 262 N. 47a; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 7), Art. 266 N. 35; SK ZPO-HUBER/JUTZELER (Fn. 17), Art. 266 N. 12. 52 VON AARBURG (Fn. 22), N. 141.

- 28 - Reduktion der Massnahme gegenüber dem Antrag rechtfertigen.53 Ein zu weit gefasstes Rechtsbegehren kann vom Gericht eingeschränkt werden, sofern es hinreichend klar formuliert ist.54 7.2. Würdigung Vorliegend sind Titel, zahlreiche Textpassagen und die Namensnennung in den Berichterstattungen der Gesuchsgegnerin 1 persönlichkeitsverlet- zend. Der Gesamteindruck, den die Berichterstattungen der Gesuchsgeg- nerin 1 vermitteln, stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Gesuchstellerin dar. Aufgrund dieser Schwere würde jede mildere Mass- nahme als die vollumfängliche Entfernung der Berichterstattungen den be- absichtigten Zweck verfehlen. Vor diesem Hintergrund sind die Beseiti- gungsbegehren der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 vollumfänglich gutzuheissen. Die Gesuchstellerin beantragt weiter, es sei der Gesuchsgegnerin 1 zu ver- bieten, irgendwelche sonstige persönlichkeitsverletzende Publikationen (inkl. Audio- und Videoformen) über die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihrer aktuellen Tätigkeit als Ärztin im Kanton V._____ sowie der vorma- ligen Tätigkeit als Ärztin im Kanton T._____ sowie den in diesem Zusam- menhang stehenden laufenden Abklärungen und Verfahren bei den Behör- den zu publizieren oder in sonstiger Art und Weise der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen. Dieses umfassende Publikationsverbot rechtfertigt sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht. Der Gesuchsgegne- rin 1 ist vorsorglich unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, einen Artikel oder eine anderweitige Veröffentlichung zu publi- zieren, in dem bzw. in der der Gesuchstellerin die folgenden Vorwürfe ge- macht werden:

- die Gesuchstellerin würde nicht ausreichende fachliche Qualifikati- onen aufweisen;

- die Gesuchstellerin wäre fachlich inkompetent;

- die Gesuchstellerin würde Fehldiagnosen stellen;

- die Gesuchstellerin würde medizinisch nicht indizierte Medikamente verschreiben;

- die Gesuchstellerin wäre nicht berechtigt, im Kanton V._____ als Ärztin zu praktizieren;

- die Gesuchstellerin würde ihre Pflichten als selbständige Arbeitge- berin in einer Arztpraxis unrechtmässig vernachlässigen. Darüber hinaus ist es der Gesuchsgegnerin 1 vorsorglich unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, einen Artikel oder eine 53 BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 51), Art. 262 N. 47a. 54 BGE 131 III 70 E. 3.6; SOGO, Bestimmtheit von Rechtsbegehren, in: Haas/Marghitola (Hrsg.), Fach- handbuch Zivilprozessrecht, 2020, N. 10.202.

- 29 - anderweitige Veröffentlichung zu publizieren, in dem die Gesuchstellerin namentlich genannt wird. Von diesen Verboten ausgenommen sind Berichterstattungen, die auf Ent- scheiden von Aufsichts- oder Strafbehörden oder von Gerichten ab dem

12. Mai 2026 beruhen. Weiter beantragt die Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegnerin 1 unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verbieten, über das vor- liegende Verfahren sowie sämtliche aussergerichtlich mit dem Unterzeich- nenden oder direkt mit der Gesuchstellerin geführten Gespräche zu berich- ten sowie die Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gerichtsberichterstattung einer er- weiterten bzw. mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit dient und an ihr ein erheb- liches öffentliches Interesse besteht.55 Da Verhandlungen im gegenständ- lichen Zivilverfahren öffentlich sind und Entscheide der Öffentlichkeit zu- gänglich gemacht werden, ist die Gesuchsgegnerin 1 gegenüber anderen Gerichtsberichterstattern nicht schlechter zu stellen. Der Gesuchsgegne- rin 1 ist somit vorsorglich unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB lediglich zu verbieten, über das vorliegende Verfahren sowie sämtli- che aussergerichtlich mit der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin oder di- rekt mit der Gesuchstellerin geführten Gespräche zu berichten sowie diese Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben, soweit der In- halt dieser Mitteilungen über das hinaus geht, was ein Gerichtsberichter- statter, der nicht Verfahrenspartei ist, aufgrund der Öffentlichkeit des Ver- fahrens wissen kann.

8. Strafandrohung Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB kann sich nur an natürliche Perso- nen richten.56 Da es sich bei der Gesuchsgegnerin 1 um eine juristische Person handelt, ist die von der Gesuchstellerin beantragte Vollstreckungs- massnahme nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass die von der Gesuchstellerin beantragte Ungehorsamsstrafe an die zuständigen Organe der Gesuchsgegnerin 1 zu richten sind.

9. Fazit zu den Rechtsbegehren Die Rechtsbegehren Nrn. 1 - 3 des Gesuchs sind grundsätzlich gutzuheis- sen. Das von der Gesuchstellerin in Rechtbegehren Nr. 3 beantragte Ver- bot, die darin erwähnten Artikel in den Artikeln gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 zu verlinken oder sonst wie in Verbindung zueinander zu brin- gen, erübrigt sich. So werden die Befehle gegenüber die Gesuchsgegne- rin 1, die in den Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 erwähnten Artikel zu entfer- nen, aufrechterhalten. Das mit Rechtsbegehren Nr. 4 beantragte Verbot 55 Vgl. BGE 129 III 529 E. 3.2. 56 BSK ZPO-ZINSLI, 4. Aufl. 2024, Art. 343 N. 15 - 17a.

- 30 - wird grundsätzlich gutgeheissen, wobei es umfangmässig im Sinne der Verhältnismässigkeit eingeschränkt wird. Das Eventualbegehren Nr. 5 er- übrigt sich. Das Rechtsbegehren Nr. 6 wird teilweise gutgeheissen.

10. Prosequierungsfrist Der Gesuchstellerin ist gemäss Art. 263 ZPO eine Frist zur Anhebung der Klage gegen die Gesuchsgegnerin 1 im ordentlichen Verfahren anzusetzen und für den Säumnisfall das Dahinfallen der vorsorglichen Massnahmen anzudrohen. In Würdigung der Umstände rechtfertigt sich eine Prosequie- rungsfrist von rund drei Monaten.

11. Prozesskosten 11.1. Allgemeines Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden nach Obsie- gen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sind am Pro- zess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so be- stimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Betreffend die Gesuchsgegnerin 1 ist das Gesuch grossmehrheitlich gut- zuheissen, sodass die Prozesskosten vollumfänglich der unterliegenden Gesuchsgegnerin 1 aufzuerlegen sind. Eine abweichende Verteilung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder in einem allfälligen vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau zu führenden Hauptprozess bleibt vorbehalten. Über die Prozesskosten in den Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin- nen 2 und 3 wurde bereits im Rahmen der Abschreibungsverfügung vom

12. Oktober 2026 entschieden. 11.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss § 8 GebührenD beträgt die Gebühr für die Durchführung eines summarischen Verfahrens zwischen Fr. 500.00 und Fr. 12'000.00. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands so- wie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die Gesuchsgegnerin 1 auf insgesamt Fr. 4'000.00 festgesetzt. 11.3. Parteientschädigung Die Gesuchsgegnerin 1 hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. E. 1.3). Bei Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, beträgt die Grundentschädigung für die

- 31 - Vertretung einer Partei im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT, SAR 291.150). Im vorsorglichen Massnahmeverfahren beträgt die Grundentschädigung 25 – 100 % des vorangehend genannten Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 8'500.00 resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 4'250.00. Mit der Grundentschädigung sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korres- pondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Für die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2026 wird ein Zuschlag von 10 % angesetzt. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 4'815.25. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer von 8.1 %. Somit hat die Gesuchsgegne- rin 1 der Gesuchstellerin als Parteientschädigung insgesamt Fr. 5'205.30 zu bezahlen. Der Vizepräsident erkennt: 1. 1.1. Die mit Verfügung vom 12. Mai 2026, Dispositiv Ziff. 2.1, superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden bestätigt und die nach- folgenden Befehle gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB auf- rechterhalten:

- den auf www.aaa.ch publizierten Artikel (abrufbar unter: [...] in der Fas- sung gemäss Gesuchsbeilage 6 oder in einer abgeänderten Form aus dem Internet zu entfernen sowie

- den auf www.aaa.ch publizierten Artikel (abrufbar unter: [...] in der Fas- sung gemäss Gesuchsbeilage 5 oder in einer abgeänderten Form aus dem Internet zu entfernen. 1.2. Die mit Verfügung vom 12. Mai 2026, Dispositiv Ziff. 2.2, superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen werden teilweise bestätigt und der Gesuchsgegnerin 1 wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB verboten:

- 32 -

- die in der vorangehenden Dispositiv-Ziff. 1.1 genannten Artikel in der Fassung gemäss Gesuchsbeilage 5 bzw. 6 oder einer abgeänderten Form für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

- in den auf www.aaa.ch publizierten Artikeln ([...] [...] [...]) den neuen Na- men der Gesuchstellerin zu erwähnen oder anzupassen;

- irgendwelche sonstige Publikationen (inkl. Audio- und Videoformen) zu publizieren oder in sonstiger Art und Weise der Öffentlichkeit zugäng- lich zu machen, in denen der Gesuchstellerin die folgenden Vorwürfe gemacht werden:

- die Gesuchstellerin würde nicht ausreichende fachliche Qualifikati- onen aufweisen;

- die Gesuchstellerin wäre fachlich inkompetent;

- die Gesuchstellerin würde Fehldiagnosen stellen;

- die Gesuchstellerin würde medizinisch nicht indizierte Medikamente verschreiben;

- die Gesuchstellerin wäre nicht berechtigt, im Kanton V._____ als Ärztin zu praktizieren;

- die Gesuchstellerin würde ihre Pflichten als selbständige Arbeitge- berin in einer Arztpraxis unrechtmässig vernachlässigen;

- irgendwelche sonstige Publikationen (inkl. Audio- und Videoformen) zu publizieren oder in sonstiger Art und Weise der Öffentlichkeit zugäng- lich zu machen, in denen die Gesuchstellerin namentlich genannt wird sowie

- über das vorliegende Verfahren sowie sämtliche aussergerichtlich mit der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin oder direkt mit der Gesuch- stellerin geführten Gespräche zu berichten sowie die Informationen an andere Medienschaffende weiterzugeben, soweit der Inhalt dieser Mit- teilungen über das hinaus geht, was ein Gerichtsberichterstatter, der nicht Verfahrenspartei ist, aufgrund der Öffentlichkeit des Verfahrens wissen kann. Von diesen Verboten ausgenommen sind Berichterstattungen, die auf Ent- scheiden von Aufsichts- oder Strafbehörden oder von Gerichten ab dem

12. Mai 2026 beruhen. 1.3. Art. 292 StGB lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

- 33 - 2. 2.1. Der Gesuchstellerin wird Frist bis zum 13. Januar 2027 angesetzt, um Klage gegen die Gesuchsgegnerin 1 im ordentlichen Verfahren anzuhe- ben. 2.2. Im Säumnisfall fallen die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordne- ten vorsorglichen Massnahmen dahin. 2.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 3. 3.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 werden der Gesuchsgegne- rin 1 auferlegt. Sie sind von der Gesuchsgegnerin 1 nachzufordern. 3.2. Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von 5'205.30 (inkl. Ausla- gen, inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3.3. Eine abweichende Verteilung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder in einem allfälligen vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau zu führenden Hauptprozess bleibt vorbehalten. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Protokoll der Verhandlung vom 17. August 2026) − die Gesuchsgegnerin 1 (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein und Protokoll der Verhandlung vom 17. August 2026) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

- 34 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Oktober 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Vollenweider