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HSU.2026.17

Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HSU.2026.17

Ag Handelsgericht · 2026-04-14 · Deutsch AG
Erwägungen (45 Absätze)

E. 2 Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 19. März 2026 wird abgewiesen.

E. 2.1 Der Anspruch auf Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts ist sub- sidiärer Natur. In diesem Sinn ist das Fehlen hinreichender Sicherheit eine negative Voraussetzung für die definitive Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Der Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht erlischt demnach, wenn eine Sicherheit geleis- tet und als hinreichend anerkannt worden ist.2 1 BGE 137 III 563 E. 3.3. 2 SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1215.

- 7 -

E. 2.2 Die Sicherheitsleistung kann definitiv oder provisorisch gestellt werden. In beiden Fällen hat dies zur Folge, dass der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts untergeht.3

E. 2.3 Wird eine hinreichende Sicherheit nur provisorisch geleistet, so wird das entsprechende Gerichtsverfahren nur betreffend die Frage der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegenstandslos. Die Erfüllung der Vo- raussetzungen von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Art. 839 Abs. 2 ZGB sind jedoch weiterhin gerichtlich zu beurteilen.4 Erfolgt die provisorische Sicher- heitsleistung während eines Verfahrens betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und bestreitet der Grundeigentümer den Pfandeintragungs- bzw. den Sicherungsanspruch des Unternehmers, ist das Summarverfahren fortzuführen und es muss geprüft werden, ob es dem Unternehmer gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm ein Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkspfandrechts zustand, d.h. ob die Vo- raussetzungen von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Art. 839 Abs. 2 ZGB erfüllt sind.5 3.

E. 3 Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum

27. März 2026 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'050.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO).

E. 3.1 Die Beurteilung, ob die Sicherheitsleistung als "hinreichend" qualifiziert wird, obliegt vorab der Disposition der involvierten Parteien.6 Aufgrund des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) hat der Unternehmer seine Einwendungen gegen die eingereichte Sicherheitsleis- tung substantiiert zu erheben.7

E. 3.2 Vorliegend hat die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin mit Eingabe vom 1. April 2026 die Erfüllungsgarantie Nr. 222 der I._____ AG vom

31. März 2026 als provisorische Sicherheitsleistung gestellt (Beilage 2 zur Eingabe vom 1. April 2026). In ihrer Eingabe vom 8. April 2026 äusserte sich die Gesuchstellerin hierzu nicht. Diese als Solidarbürgschaft ausge- staltete Erfüllungsgarantie deckt die behauptete Forderung in Höhe von Fr. 79'809.45 zuzüglich Verzugszinse für die Dauer von zehn Jahren ab, so dass sie als hinreichend i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB qualifiziert werden kann. 3 VETTER/BRUNNER, Die hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB, in: Jusletter 27. Feb- ruar 2017, Rz. 38. 4 VETTER/BRUNNER (Fn. 3). Rz. 40. 5 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1293; VETTER/BRUNNER (Fn. 3). Rz. 41 je m.w.N. 6 VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N.162; VETTER/BRUNNER (Fn. 3), Rz. 30. 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1301; VETTER/CARBONARA (Fn. 6), N. 163; VETTER/BRUNNER (Fn. 3), Rz. 31.

- 8 -

E. 3.3 Da die Gesuchsgegnerin den Pfandeintragungs- bzw. Sicherungsanspruch der Gesuchstellerin bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraus- setzungen von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Art. 839 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. 4.

E. 4 Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 27. März 2026 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.

E. 4.1 Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB).

E. 4.2 Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah- men (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.8 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Be- weis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.9 Letzt- lich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.10

E. 4.3 Von den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 961 Abs. 3 ZGB sind die Anforderungen an die Tatsachenbehauptung und Sub- stantiierung zu unterscheiden.11 Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung entbindet die gesuchstellende Partei aber nicht davon, ihre Tatsachendarstellung zu substantiieren. Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substantiieren sind, damit sie unter die massgebli- chen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Mit anderen Worten hat die ein Recht in Anspruch nehmende Partei im Prozess jene anspruchsbegrün- denden Tatsachen zu behaupten, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Der Behauptungslast ist genüge getan, wenn der be- hauptete Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf 8 BGE 137 III 563 E. 3.3, 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 2), BSK ZGB II-THURNHERR,

7. Aufl. 2023, Art. 839/840 N. 37.

E. 5 Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinde- rungsgründe.

E. 5.1 Pfandberechtigt sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruchar- beiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forde- rung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzuge- ben.13 Hat ein Unternehmer sowohl Arbeit als auch Material zu liefern, ist beides bzw. ist die gesamte Vergütungsforderung des Unternehmers pfandbe- rechtigt, unabhängig davon, ob es sich beim Material um vertret- oder un- vertretbare Sachen handelt.14 Für blosse Materiallieferungen oder intellek- tuelle Arbeitsleistungen kann hingegen kein Bauhandwerkerpfandrecht ein- getragen werden.15 Bildet geistige Arbeit jedoch mit den physischen Ar- beitsleistungen eine funktionelle Gesamtleistung, so ist sie ebenfalls pfand- berechtigt. Deshalb sind die Vergütungsansprüche der General- und Total- unternehmer regelmässig vollumfänglich pfandberechtigt.16

E. 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im Auftrag der Streit- berufenen der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin feuerverzinkte Bauteile für die Erstellung der Baute auf dem Grdst.-Nr. 111 GB T._____ herstellte und lieferte (vgl. GB 16-25). Der Einwand der Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2026, wonach nicht belegt sei, dass die Rechnungen der Gesuchstellerin überhaupt noch offen seien, erfolgte nach Aktenschluss und ist deshalb nicht zu hören. Die behauptete Pfandsumme in Höhe von Fr. 79'809.45 wurde von der Gesuchstellerin schlüssig

E. 5.3 Die von der Gesuchstellerin behaupteten Verzugszinsen von 5 % seit

E. 6 Mit Eingabe vom 7. April 2026 reichte die Gesuchsgegnerin eine Gesuchs- antwort ein und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts auf der Parzelle 111 in T._____ sei abzuweisen. 2. Von der Streitverkündung der gemäss Art. 78 ZPO an die C._____ AG, im Verfahren mit Geschäfts-Nr. HSU-2026.17 betr. Eintragung Bau- handwerkerpfandrecht sei Vormerk zu nehmen. Der C._____ AG sei die Streitverkündung durch das Gericht anzuzeigen.

- 5 - 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin." Die Gesuchsgegnerin wies vorab auf die von der gesuchsgegnerischen Ne- benintervenientin hinterlegte Sicherheitsleistung hin. Sollte diese Nebenin- tervention abgewiesen werden, würde die Gesuchsgegnerin dieser den Streit verkünden. Weiter bestritt die Gesuchsgegnerin der Vollständigkeit halber, dass die gesuchstellerische Eingabe geeignet sei, ein Bauhandwer- kerpfandrecht auf dem Grdst.-Nr. 111 GB T._____ zu begründen.

E. 6.1 Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'100.0 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und von dieser nachgefordert.

E. 6.2 Der von der Gesuchstellerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'050.00 wird dieser zurückerstattet. 7. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 8. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an:

- die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. April 2026 und Abrechnung)

- die Gesuchsgegnerin (mit Doppel der Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. April 2026 [inkl. Beilagen] und Einzahlungsschein)

- die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin (mit Doppel der Einga- ben der Gesuchstellerin vom 8. April 2026 [inkl. Beilagen] und der Ge- suchsgegnerin vom 10. April 2026)

- die Streitberufene der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin (mit Doppel der Eingaben Gesuchstellerin vom 8. April 2026 [inkl. Beila- gen] und der Gesuchsgegnerin vom 10. April 2026) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form

- 15 - darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. April 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly

E. 7 Mit Eingabe vom 7. April 2026 erklärte die Streitberufene der gesuchsgeg- nerischen Nebenintervenientin, ihre Teilnahme i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO.

E. 8 Am 8. April 2026 erfolgte eine Eingabe der Gesuchstellerin. Dabei brachte sie weder Bemerkungen zur beantragten Nebenintervention, zur Streitver- kündung noch zur ins Recht gelegten provisorischen Sicherheit vor. Sie betonte jedoch, aufgrund der von der gesuchsgegnerischen Nebeninterve- nientin hinterlegten Sicherheitsleistung prozessual obsiegt zu haben, so dass ihr eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote zuzu- sprechen sei.

E. 8.1 Ist die vorläufige Sicherheit hinreichend, fällt der Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts dahin. Das Verfahren geht künftig auf de- finitive Bestellung der Sicherheit und hat die Frage zum Gegenstand, ob und bis zu welchem Betrag die gestellte Sicherheit haftet.24

E. 8.2 Ist eine entsprechende Klage auf definitive Bestellung einer Sicherheit noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die vorläufige Sichererstellung bei ungenutztem Ablauf der Frist ersatzlos frei- gegeben werde.25 Die Prosequierungsfrist beträgt nach handelsgerichtli- cher Praxis bei Fällen der vorliegenden Grösse rund drei Monate. Der Fris- tenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.26 9.

E. 9 BGE 86 I 265 E. 3, 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4, 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.1.2; SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1533.

E. 9.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und

E. 9.2 Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'100.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'050.00 zurücker- stattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufor- dern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 9.3 Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Prozesskosten setzen die Kantone Tarife fest (Art. 96 ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach diesen Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote ein- reichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 79'809.45 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 11'252.85 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 2'813.20. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abge- golten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie einem Zuschlag von 10 % für die Stellungnahme vom 8. April 2026, resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 2'531.90. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von ge- rundet Fr. 2'600.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Par- teientschädigung zu bezahlen hat. Dem in der Kostennote vom 8. April 2026 gestellten gesuchstellerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entspre- chen. Die Gesuchstellerin ist gemäss UID-Register28 selber mehrwertsteu- erpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vor- steuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).29 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen

E. 10 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 719; VETTER/CARBONARA (Fn. 6), N. 51 f.

E. 11 BGer 5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.3.

- 9 - die verlangte Rechtsfolge zulässt. Diese Anforderung gilt unabhängig von der Art des Verfahrens, in welchem ein Anspruch geltend gemacht wird, namentlich auch im Summarverfahren. Da im Summarverfahren nur in Aus- nahmefällen ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, muss die ge- suchstellende Person in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen bereits in ihrer ersten Eingabe hinreichend substantiieren.12 5.

E. 12 BGer 5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.3, 5A_353/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3 je m.w.N.

E. 13 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 513.

E. 14 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 230.

E. 15 BGE 136 III 6 E. 5.2; vgl. BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 8) Art. 839/840 N. 4.

E. 16 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 268, 273 ff.; vgl. auch BGE 136 III 6 E. 5.3.

- 10 - behauptet und ist überdies durch die entsprechenden Rechnungen auch glaubhaft gemacht (GB 6-15).

E. 19 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1048 ff.

E. 20 BGer 5C.232/2001 vom 19. November 2001 E. 3a.

E. 21 BGer 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017 E. 7.1.

E. 22 BGer 5C.232/2001 vom 19. November 2001 E. 3a.

E. 23 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1173.

- 11 -

E. 24 BGer 5A_838/2015 vom 5. Oktober 2016 E. 1.2.1 (nicht publ. in BGE 142 III 738).

E. 25 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1294.

E. 26 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1670.

- 12 - Art. 106 Abs. 1 ZPO).27 Da der Anspruch der Gesuchstellerin auf vorläufige Sicherstellung des beantragten Bauhandwerkerpfandrecht gegeben ist, die Sicherheitsleistung anstelle des Bauhandwerkerpfandrechts tritt und diese erst mit Eingabe vom 1. April 2026 und damit nach Rechtshängigkeit des Gesuchs vom 19. März 2026 gestellt wurde, sind sie ausgangsgemäss von der Gesuchsgegnerin zu tragen.

E. 27 Vgl. VETTER/CARBONARA (Fn. 6), N. 103.

E. 28 Vgl. <https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-[...]> (zuletzt besucht am 14. April 2026).

E. 29 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: <

- 13 - Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung des- halb nicht zu berücksichtigen. 10. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung ihres Gesuchs vom 1. April 2026 wird die C._____ AG im vorliegenden Verfahren als gesuchsgegnerische Nebenintervenientin zu- gelassen. 2. Es wird festgestellt, dass die Erfüllungsgarantie Nr. 222 der I._____ AG vom 31. März 2026 bis zum Maximalbetrag von Fr. 120'653.80 als hinrei- chende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB gilt, an die Stelle der mit Gesuch vom 19. März 2026 beantragten Vormerkung der vorläufigen Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grdst.-Nr. 111 GB T._____ tritt und vorsorglich für die beantragte Pfandsumme von Fr. 79'809.45 zuzüglich Zins von 5 % seit 19. März 2026 sowie Zins von Fr. 906.85 (5 % für die Zeit vom 6. Dezember 2025 bis 18. März 2026) haf- tet. 3. Die Gesuchstellerin hat bis zum 14. Juli 2026 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit an- zuheben. 4. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 2 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 5. Es gilt kein Stillstand der Fristen. https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt- mwst.pdf> (zuletzt besucht am 14. April 2026).

- 14 - 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht

2. Kammer HSU.2026.17 / as / mv Entscheid vom 14. April 2026 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin A._____ AG, vertreten durch lic. iur. Christian Lippuner, Advokatur & Notariat Lippuner, Rechtsanwalt, Teufener Strasse 36, 9000 St. Gallen Gesuchsgegne- B._____ SA, rin gesuchsgegneri- C._____ AG, sche Nebeninter- venientin Streitberufene D._____ Liq., Konkursamt S._____ der gesuchsgeg- nerischen Nebe- nintervenientin Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

- 2 - Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Mit Gesuch vom 19. März 2026 (Postaufgabe: 19. März 2026) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: 2. Am 20. März 2026 erliess der Präsident folgende Verfügung: 1. Der Eingang des Gesuchs vom 19. März 2026 wird den Parteien bestätigt. 2. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 19. März 2026 wird abgewiesen. 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum

27. März 2026 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'050.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO). 4. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 27. März 2026 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinde- rungsgründe. 6. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

- 3 - 3. Am 23. März 2026 reichte die Gesuchstellerin den Grundbuchauszug der Parzelle, auf welcher das Pfandrecht eingetragen werden sollte und am

27. März 2026 fünf weitere Dokumente zum Beweis, dass die von ihr gelie- ferten Materiallieferungen und Arbeitsleistungen auf einem einzigen Ver- trag basierten, ein. 4. Mit Eingabe vom 1. April 2026 stellte die gesuchsgegnerische Nebeninter- venientin folgende Anträge:

- 4 - 5. Der Präsident erliess am 2. April 2026 folgende Verfügung: 1. Die Gesuchstellerin sowie die Gesuchsgegnerin haben die Möglichkeit, bis spätestens am 10. April 2026 zu sämtlichen Anträgen der potentiell ge- suchsgegnerischen Nebenintervenientin vom 1. April 2026 Stellung zu nehmen. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Der potentiell Streitberufenen der potentiell gesuchsgegnerischen Neben- intervenientin wird Frist bis zum 10. April 2026 angesetzt, um sich zu er- klären, ob sie:

a) zugunsten der Beklagten als Nebenintervenientin am Verfahren teil- nehmen will (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO);

b) anstelle der Beklagten mit deren Einverständnis den Prozess füh- ren will (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO);

c) den Eintritt ins Verfahren ablehnt (Art. 79 Abs. 2 ZPO). 2.2. Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich innert Frist nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt (Art. 79 Abs. 2 ZPO). 3. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungs- gründe. 4. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 6. Mit Eingabe vom 7. April 2026 reichte die Gesuchsgegnerin eine Gesuchs- antwort ein und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts auf der Parzelle 111 in T._____ sei abzuweisen. 2. Von der Streitverkündung der gemäss Art. 78 ZPO an die C._____ AG, im Verfahren mit Geschäfts-Nr. HSU-2026.17 betr. Eintragung Bau- handwerkerpfandrecht sei Vormerk zu nehmen. Der C._____ AG sei die Streitverkündung durch das Gericht anzuzeigen.

- 5 - 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin." Die Gesuchsgegnerin wies vorab auf die von der gesuchsgegnerischen Ne- benintervenientin hinterlegte Sicherheitsleistung hin. Sollte diese Nebenin- tervention abgewiesen werden, würde die Gesuchsgegnerin dieser den Streit verkünden. Weiter bestritt die Gesuchsgegnerin der Vollständigkeit halber, dass die gesuchstellerische Eingabe geeignet sei, ein Bauhandwer- kerpfandrecht auf dem Grdst.-Nr. 111 GB T._____ zu begründen. 7. Mit Eingabe vom 7. April 2026 erklärte die Streitberufene der gesuchsgeg- nerischen Nebenintervenientin, ihre Teilnahme i.S.v. Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO. 8. Am 8. April 2026 erfolgte eine Eingabe der Gesuchstellerin. Dabei brachte sie weder Bemerkungen zur beantragten Nebenintervention, zur Streitver- kündung noch zur ins Recht gelegten provisorischen Sicherheit vor. Sie betonte jedoch, aufgrund der von der gesuchsgegnerischen Nebeninterve- nientin hinterlegten Sicherheitsleistung prozessual obsiegt zu haben, so dass ihr eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote zuzu- sprechen sei. 9. Mit Eingabe vom 10. April 2026 nahm die Gesuchsgegnerin zu den Anträ- gen der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin Stellung. Dabei bestritt sie im Wesentlichen die Voraussetzungen des gesuchstellerischen An- spruchs auf vorläufige Eintragung der Vormerkung des beantragten Bau- handwerkerpfandrechts, da weder Pfandeintragungsanspruch noch der Si- cherungsanspruch schlüssig dargelegt worden seien. Zudem sei das mehr- fach (fast schon tröpfchenweise) Nachreichen von Unterlagen in einem vor- sorglichen Massnahmeverfahren unzulässig.

- 6 - Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt es sich um einen Anwendungsfall des vorsorglichen Rechtsschutzes i.S.v. Art. 261 ff. ZPO.1 Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist deshalb das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfand- rechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch auf- genommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Grundstück der Gesuchsgegnerin, auf welchem die Gesuchstellerin ein Bauhandwerker- pfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in T._____; dies wird auch von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten und ergibt sich zudem bereits aus Gesuchsbeilage [GB] 4. Die örtliche Zuständigkeit der aargaui- schen Gerichte ist gegeben. 1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO AG, da die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt und die Parteien als Rechtsein- heiten im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (GB 1 und 5). 1.3. Die Streitsache ist im summarischen Verfahren zu behandeln (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). 2. 2.1. Der Anspruch auf Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts ist sub- sidiärer Natur. In diesem Sinn ist das Fehlen hinreichender Sicherheit eine negative Voraussetzung für die definitive Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Der Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht erlischt demnach, wenn eine Sicherheit geleis- tet und als hinreichend anerkannt worden ist.2 1 BGE 137 III 563 E. 3.3. 2 SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1215.

- 7 - 2.2. Die Sicherheitsleistung kann definitiv oder provisorisch gestellt werden. In beiden Fällen hat dies zur Folge, dass der Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts untergeht.3 2.3. Wird eine hinreichende Sicherheit nur provisorisch geleistet, so wird das entsprechende Gerichtsverfahren nur betreffend die Frage der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegenstandslos. Die Erfüllung der Vo- raussetzungen von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Art. 839 Abs. 2 ZGB sind jedoch weiterhin gerichtlich zu beurteilen.4 Erfolgt die provisorische Sicher- heitsleistung während eines Verfahrens betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und bestreitet der Grundeigentümer den Pfandeintragungs- bzw. den Sicherungsanspruch des Unternehmers, ist das Summarverfahren fortzuführen und es muss geprüft werden, ob es dem Unternehmer gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm ein Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkspfandrechts zustand, d.h. ob die Vo- raussetzungen von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Art. 839 Abs. 2 ZGB erfüllt sind.5 3. 3.1. Die Beurteilung, ob die Sicherheitsleistung als "hinreichend" qualifiziert wird, obliegt vorab der Disposition der involvierten Parteien.6 Aufgrund des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) hat der Unternehmer seine Einwendungen gegen die eingereichte Sicherheitsleis- tung substantiiert zu erheben.7 3.2. Vorliegend hat die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin mit Eingabe vom 1. April 2026 die Erfüllungsgarantie Nr. 222 der I._____ AG vom

31. März 2026 als provisorische Sicherheitsleistung gestellt (Beilage 2 zur Eingabe vom 1. April 2026). In ihrer Eingabe vom 8. April 2026 äusserte sich die Gesuchstellerin hierzu nicht. Diese als Solidarbürgschaft ausge- staltete Erfüllungsgarantie deckt die behauptete Forderung in Höhe von Fr. 79'809.45 zuzüglich Verzugszinse für die Dauer von zehn Jahren ab, so dass sie als hinreichend i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB qualifiziert werden kann. 3 VETTER/BRUNNER, Die hinreichende Sicherheit gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB, in: Jusletter 27. Feb- ruar 2017, Rz. 38. 4 VETTER/BRUNNER (Fn. 3). Rz. 40. 5 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1293; VETTER/BRUNNER (Fn. 3). Rz. 41 je m.w.N. 6 VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N.162; VETTER/BRUNNER (Fn. 3), Rz. 30. 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1301; VETTER/CARBONARA (Fn. 6), N. 163; VETTER/BRUNNER (Fn. 3), Rz. 31.

- 8 - 3.3. Da die Gesuchsgegnerin den Pfandeintragungs- bzw. Sicherungsanspruch der Gesuchstellerin bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraus- setzungen von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Art. 839 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. 4. 4.1. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB). 4.2. Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah- men (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.8 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Be- weis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.9 Letzt- lich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.10 4.3. Von den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 961 Abs. 3 ZGB sind die Anforderungen an die Tatsachenbehauptung und Sub- stantiierung zu unterscheiden.11 Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung entbindet die gesuchstellende Partei aber nicht davon, ihre Tatsachendarstellung zu substantiieren. Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substantiieren sind, damit sie unter die massgebli- chen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Mit anderen Worten hat die ein Recht in Anspruch nehmende Partei im Prozess jene anspruchsbegrün- denden Tatsachen zu behaupten, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind. Der Behauptungslast ist genüge getan, wenn der be- hauptete Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf 8 BGE 137 III 563 E. 3.3, 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 2), BSK ZGB II-THURNHERR,

7. Aufl. 2023, Art. 839/840 N. 37. 9 BGE 86 I 265 E. 3, 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4, 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.1.2; SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1533. 10 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 719; VETTER/CARBONARA (Fn. 6), N. 51 f. 11 BGer 5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.3.

- 9 - die verlangte Rechtsfolge zulässt. Diese Anforderung gilt unabhängig von der Art des Verfahrens, in welchem ein Anspruch geltend gemacht wird, namentlich auch im Summarverfahren. Da im Summarverfahren nur in Aus- nahmefällen ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, muss die ge- suchstellende Person in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen bereits in ihrer ersten Eingabe hinreichend substantiieren.12 5. 5.1. Pfandberechtigt sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruchar- beiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forde- rung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzuge- ben.13 Hat ein Unternehmer sowohl Arbeit als auch Material zu liefern, ist beides bzw. ist die gesamte Vergütungsforderung des Unternehmers pfandbe- rechtigt, unabhängig davon, ob es sich beim Material um vertret- oder un- vertretbare Sachen handelt.14 Für blosse Materiallieferungen oder intellek- tuelle Arbeitsleistungen kann hingegen kein Bauhandwerkerpfandrecht ein- getragen werden.15 Bildet geistige Arbeit jedoch mit den physischen Ar- beitsleistungen eine funktionelle Gesamtleistung, so ist sie ebenfalls pfand- berechtigt. Deshalb sind die Vergütungsansprüche der General- und Total- unternehmer regelmässig vollumfänglich pfandberechtigt.16 5.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im Auftrag der Streit- berufenen der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin feuerverzinkte Bauteile für die Erstellung der Baute auf dem Grdst.-Nr. 111 GB T._____ herstellte und lieferte (vgl. GB 16-25). Der Einwand der Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2026, wonach nicht belegt sei, dass die Rechnungen der Gesuchstellerin überhaupt noch offen seien, erfolgte nach Aktenschluss und ist deshalb nicht zu hören. Die behauptete Pfandsumme in Höhe von Fr. 79'809.45 wurde von der Gesuchstellerin schlüssig 12 BGer 5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.3, 5A_353/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3 je m.w.N. 13 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 513. 14 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 230. 15 BGE 136 III 6 E. 5.2; vgl. BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 8) Art. 839/840 N. 4. 16 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 268, 273 ff.; vgl. auch BGE 136 III 6 E. 5.3.

- 10 - behauptet und ist überdies durch die entsprechenden Rechnungen auch glaubhaft gemacht (GB 6-15). 5.3. Die von der Gesuchstellerin behaupteten Verzugszinsen von 5 % seit

19. März 2026 sowie Fr. 906.85 für den Zeitraum vom 6. Dezember 2025 bis 18. März 2026 wurden von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten, so dass diese der Gesuchstellerin zuzusprechen sind. 6. 6.1. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der An- spruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).17 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.18 Bei der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Spätestensfrist. Der Anspruch der Gesuch- stellerin auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Handwerker und Unternehmer zur Arbeits- leistung verpflichtet haben.19 Werden auf der Grundlage verschiedener Werkverträge mehrere, zeitlich gestaffelte Leistungen erbracht, so stellt sich die Frage, wann deren frist- auslösende Vollendung anzunehmen ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob diese Leistungen eine Einheit bilden. Denn wiederholt gleiche oder gleichartige Bauleistungen des gleichen Unternehmens bilden in ihrer Gesamtheit eine einzige, spezifische Bauarbeit und unterliegen einem ein- heitlichen Fristenlauf. Eine Einheit zwischen zeitlich gestaffelten Bauleis- tungen ist dann anzunehmen, wenn zwischen diesen ein innerer Zusam- menhang besteht.20 Vorausgesetzt ist, dass die verschiedenen Bauleistun- gen in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht ein Ganzes bilden.21 Ob formell getrennte Werkverträge abgeschlossen wurden, spielt keine Rolle, kommt es doch nicht auf die oft eher zufällige Anzahl von Werkverträgen an, sondern darauf, ob zwischen den fraglichen Leistungen ein enger Kon- nex vorhanden ist.22 Zur Beurteilung, ob zwei Bauleistungen eine funktio- nelle Einheit bilden, kann der Begriff der Arbeitsgattung herangezogen wer- den, der freilich unscharfer Natur ist.23 17 BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 8), Art. 839/840 N. 29. 18 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 8), Art. 839/840 N. 31a. 19 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1048 ff. 20 BGer 5C.232/2001 vom 19. November 2001 E. 3a. 21 BGer 5A_282/2016 vom 17. Januar 2017 E. 7.1. 22 BGer 5C.232/2001 vom 19. November 2001 E. 3a. 23 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1173.

- 11 - 6.2. Die Gesuchstellerin behauptet, am 17. Dezember 2025 die letzten Arbeiten erledigt und die Bauteile auf die Baustelle der Gesuchsgegnerin in T._____ geliefert zu haben. Sie verweist dabei auf die GB 15 und 20 (Gesuch Rz. 2.3). Die Gesuchsgegnerin bestreitet erst in ihrer Eingabe vom 10. April 2026 und damit verspätet, dass die Gesuchstellerin am 17. Dezember 2025 noch Vollendungsarbeiten ausführte. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der Rechnung vom 17. Dezember 2025 (GB 15), dass an diesem Tag noch Bauteile auf die Baustelle der Gesuchsgegnerin in T._____ geliefert wur- den. Die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB wurde damit eingehalten. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der gesuchsgegnerischen Ne- benintervenientin gestellte Erfüllungsgarantie Nr. 222 der I._____ AG vom

31. März 2026 als hinreichend i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB qualifiziert und die Voraussetzungen des behaupteten Pfandanspruchs gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Art. 839 Abs. 2 ZGB für eine Pfandsumme von Fr. 79'809.45 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 19. März 2026 sowie Fr. 906.85 für den Zeitraum vom 6. Dezember 2025 bis 18. März 2026 er- füllt sind. 8. 8.1. Ist die vorläufige Sicherheit hinreichend, fällt der Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts dahin. Das Verfahren geht künftig auf de- finitive Bestellung der Sicherheit und hat die Frage zum Gegenstand, ob und bis zu welchem Betrag die gestellte Sicherheit haftet.24 8.2. Ist eine entsprechende Klage auf definitive Bestellung einer Sicherheit noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die vorläufige Sichererstellung bei ungenutztem Ablauf der Frist ersatzlos frei- gegeben werde.25 Die Prosequierungsfrist beträgt nach handelsgerichtli- cher Praxis bei Fällen der vorliegenden Grösse rund drei Monate. Der Fris- tenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.26 9. 9.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und 24 BGer 5A_838/2015 vom 5. Oktober 2016 E. 1.2.1 (nicht publ. in BGE 142 III 738). 25 SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1294. 26 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 2), N. 1670.

- 12 - Art. 106 Abs. 1 ZPO).27 Da der Anspruch der Gesuchstellerin auf vorläufige Sicherstellung des beantragten Bauhandwerkerpfandrecht gegeben ist, die Sicherheitsleistung anstelle des Bauhandwerkerpfandrechts tritt und diese erst mit Eingabe vom 1. April 2026 und damit nach Rechtshängigkeit des Gesuchs vom 19. März 2026 gestellt wurde, sind sie ausgangsgemäss von der Gesuchsgegnerin zu tragen. 9.2. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'100.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'050.00 zurücker- stattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufor- dern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 9.3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Prozesskosten setzen die Kantone Tarife fest (Art. 96 ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach diesen Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote ein- reichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 79'809.45 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 11'252.85 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 2'813.20. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abge- golten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie einem Zuschlag von 10 % für die Stellungnahme vom 8. April 2026, resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 2'531.90. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von ge- rundet Fr. 2'600.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Par- teientschädigung zu bezahlen hat. Dem in der Kostennote vom 8. April 2026 gestellten gesuchstellerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entspre- chen. Die Gesuchstellerin ist gemäss UID-Register28 selber mehrwertsteu- erpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vor- steuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).29 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen 27 Vgl. VETTER/CARBONARA (Fn. 6), N. 103. 28 Vgl. (zuletzt besucht am 14. April 2026). 29 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 14. April 2026).

- 14 - 6. 6.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'100.0 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und von dieser nachgefordert. 6.2. Der von der Gesuchstellerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'050.00 wird dieser zurückerstattet. 7. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 8. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an:

- die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. April 2026 und Abrechnung)

- die Gesuchsgegnerin (mit Doppel der Eingabe der Gesuchstellerin vom 8. April 2026 [inkl. Beilagen] und Einzahlungsschein)

- die gesuchsgegnerische Nebenintervenientin (mit Doppel der Einga- ben der Gesuchstellerin vom 8. April 2026 [inkl. Beilagen] und der Ge- suchsgegnerin vom 10. April 2026)

- die Streitberufene der gesuchsgegnerischen Nebenintervenientin (mit Doppel der Eingaben Gesuchstellerin vom 8. April 2026 [inkl. Beila- gen] und der Gesuchsgegnerin vom 10. April 2026) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form

- 15 - darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. April 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly