Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in V._____.
E. 2 Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in W._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen […].
E. 3 Mit Gesuch vom 15. März 2026 (Postaufgabe: 16. März 2026) machte die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, dass bei der Gesuchsgegnerin ein Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR vorliege und verlangte insbe- sondere die Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters oder Organs der Ge- suchsgegnerin oder die Anordnung der Auflösung und Liquidation der Ge- suchsgegnerin.
E. 3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend.
E. 3.2 Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und an- gesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 200.00 festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und von dieser nach- gefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Vizepräsident erkennt:
E. 4 Mit Verfügung vom 18. März 2026 bestätigte der Vizepräsident den Par- teien den Eingang des Gesuchs und setzte der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 30. März 2026 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.00.
E. 5 Nachdem die Gesuchstellerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hatte, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 1. April 2026 unter Androhung der Säumnisfolgen eine letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 an mit der Andro- hung, dass bei erneuter Säumnis auf das Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 9. Ap- ril 2026 zugestellt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f. i.V.m. Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2. Die Verfügung vom 1. April 2026 inklusive der Nachfrist von 10 Tagen wurde der Gesuchstellerin am 9. April 2026 zugestellt. Die Gesuchstellerin
- 3 - hat den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 trotz dieser Nachfrist nicht ge- leistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch vom 15. März 2026 ist nicht einzutreten. 3.
Dispositiv
- Auf das Gesuch vom 15. März 2026 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auf- erlegt. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit - 4 - Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmäs- sige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. April 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Wendt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht
1. Kammer HSU.2026.15 / lw /ve Entscheid vom 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiber Wendt Gesuchstellerin C._____, Q-Weg 7, R._____ Gesuchsgegne- D._____ GmbH, S-Strasse491, T-Strasse 25, rin U._____ Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR
- 2 - Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in V._____. 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in W._____. Sie bezweckt gemäss Handelsregister im Wesentlichen […]. 3. Mit Gesuch vom 15. März 2026 (Postaufgabe: 16. März 2026) machte die Gesuchstellerin sinngemäss geltend, dass bei der Gesuchsgegnerin ein Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR vorliege und verlangte insbe- sondere die Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters oder Organs der Ge- suchsgegnerin oder die Anordnung der Auflösung und Liquidation der Ge- suchsgegnerin. 4. Mit Verfügung vom 18. März 2026 bestätigte der Vizepräsident den Par- teien den Eingang des Gesuchs und setzte der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 30. März 2026 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.00. 5. Nachdem die Gesuchstellerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hatte, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 1. April 2026 unter Androhung der Säumnisfolgen eine letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 an mit der Andro- hung, dass bei erneuter Säumnis auf das Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 9. Ap- ril 2026 zugestellt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f. i.V.m. Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2. Die Verfügung vom 1. April 2026 inklusive der Nachfrist von 10 Tagen wurde der Gesuchstellerin am 9. April 2026 zugestellt. Die Gesuchstellerin
- 3 - hat den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 trotz dieser Nachfrist nicht ge- leistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch vom 15. März 2026 ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die gesuchstellende Partei als unterliegend. 3.2. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und an- gesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 200.00 festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und von dieser nach- gefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Vizepräsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 15. März 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.00 werden der Gesuchstellerin auf- erlegt. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
- 4 - Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmäs- sige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. April 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Wendt