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HOR.2026.22

Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HOR.2026.22

AG Handelsgericht ·2. Kammer · 2026-10-20 · Deutsch AG
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Ausstandsgründe

E. 1.1 Rechtliches Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es dürfen keine sachfrem- den Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil ein- wirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einer Entscheidoffenheit beitragen, wie sie für einen korrekten und fairen Prozess nötig ist, und auf diese Weise ein gerechtes Urteil ermöglichen.1 Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) wird bereits dann verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit zu begründen vermögen. Solche Voreingenommenheit und Befangen- heit werden angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass das Ge- richt tatsächlich befangen ist.2 Zur Bedeutung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Vergleichsverhandlungen äusserte sich das Bundesgericht in BGE 152 III 61 ausführlich. Je nach Beurteilung der Prozesschancen kann die Gerichtsdelegation den Parteien einen ganzen oder teilweisen Klagerückzug, eine Klageanerkennung oder einen bezifferten Vergleich vorschlagen. Eine solche vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechts- lage begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Dies gilt 1 BGE 152 III 61 E. 4.2.1 m.w.N.; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 3.2. 2 BGE 152 III 61 E. 4.2.3 m.w.N.; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 3.3.

- 4 - auch dann, wenn sie zum Nachteil einer Partei ausfällt.3 Je bestimmter und überzeugender die Gerichtsdelegation während der Vergleichsverhand- lung auftritt, umso eher werden die Parteien ihrem Vorschlag zustimmen. Gleichzeitig wird von ihr aber auch erwartet, dass sie ihre Einschätzung der Prozesschancen zurückhaltend äussert und die förmliche Streitentschei- dung vorbehält. Dies gilt besonders, wenn zwischen den Parteien eine Asymmetrie besteht, etwa weil bloss eine Seite anwaltlich vertreten ist. Zwi- schen dem Anliegen der Gerichtsdelegation, die Parteien von ihrem Vor- schlag zu überzeugen, und der gebotenen Zurückhaltung besteht ein Span- nungsverhältnis. Entsprechend stellen Vergleichsverhandlungen hohe An- forderungen an die Kommunikationsfähigkeiten der Gerichtsdelegation.4 Die Parteien und die Gerichtsdelegation arbeiten in einer Vergleichsver- handlung folglich informeller und stärker zusammen, als dies in einer kont- radiktorischen Hauptverhandlung der Fall ist, wo das Gericht vielfach bloss die Parteivorträge entgegennimmt. Sie erörtern zusammen frei den Sach- verhalt. Gegebenenfalls kann die Gerichtsdelegation in diesem Rahmen über den Streitgegenstand hinaus auch nach den allfälligen wirklichen Gründen des Streits forschen. Diesem informellen Zusammenwirken ist bei der Beurteilung der Befangenheit Rechnung zu tragen. Aus einzelnen miss- verständlichen oder ungeschickten Äusserungen der Gerichtsdelegation darf nicht unbesehen auf eine Befangenheit geschlossen werden. Die Par- teien dürfen hier nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Ob ein Mitglied der Gerichtsdelegation wegen Äusserungen an einer Vergleichsverhand- lung befangen erscheint, muss vielmehr aufgrund einer Gesamtbetrach- tung entschieden werden. Zu prüfen ist, ob seine Äusserungen oder sein Verhalten insgesamt Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken. Solches ist beispielsweise der Fall, wenn es sich abschätzig über eine Partei auslässt oder ihre Argumente und Beweismittel konsequent ignoriert. Unzulässig wäre es auch, eine Partei oder deren Vertretung vor der anderen blosszu- stellen. Vielmehr darf sich die Gerichtsdelegation weder Sympathien noch Antipathien anmerken lassen. Sie muss auch schwierigen Parteien mit Respekt begegnen. Dabei hat sich ein sachliches Vorgehen als vergleichs- fördernde Massnahme bewährt.5 Eine Vergleichsverhandlung zielt auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ab. Entsprechend erlaubt die gerichtliche Einschätzung der Prozesschancen in einer Vergleichsverhandlung für sich allein nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf eine Befangenheit. Hat sich die Gerichtsdelegation sorgfältig auf die Vergleichsverhandlung vorberei- tet, wird sie von ihrer Einschätzung regelmässig überzeugter sein, als wenn sie nur die Akten überflogen hat. Um Fehlanreize zu vermeiden, darf aus einem hohen Überzeugungsgrad der Gerichtsdelegation nicht unbesehen auf ihre fehlende Entscheidoffenheit bei einer strittigen Fortführung des Verfahrens geschlossen werden. Die Parteien haben zudem ein legitimes 3 BGE 152 III 61 E. 6.2.6; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 6.2. 4 BGE 152 III 61 E. 6.2.7; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 6.3. 5 BGE 152 III 61 E. 6.2.10; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 6.4.

- 5 - Interesse, in der Vergleichsverhandlung die wirkliche Einschätzung der Ge- richtsdelegation zu erfahren. Nur so können sie gestützt auf die Sicht dieser neutralen Drittperson abschätzen, ob sie den Prozess weiterführen wollen. Folglich braucht die Gerichtsdelegation ihre Überzeugung nicht hinter ei- nem Schleier von Vorbehalten zu verbergen, nur weil sie sonst befürchten müsste, von der unzufriedenen Seite als befangen abgelehnt zu werden. Die Gerichtsdelegation darf den Parteien ihren Eindruck vom Stand des Prozesses unter Vorbehalt der bloss vorläufigen Einschätzung klar und ein- dringlich vermitteln.6 Die Ausstandsregelungen vermitteln keinen Anspruch auf eine inhaltlich fehlerfreie gerichtliche Einschätzung. Entscheide des Gerichts vermögen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen objek- tiven Verdacht der Voreingenommenheit zu begründen. Weder prozessu- ale Fehler noch falsche materielle Entscheide begründen im Allgemeinen den Verdacht der Befangenheit. Ausnahmen sind bei besonders krassen oder wiederholten Irrtümern denkbar, die als schwere Verletzung der rich- terlichen Pflichten taxiert werden müssen. Daraus folgt, dass Verfahrens- verstösse regelmässig im Rechtsmittel- und nicht im Ausstandsverfahren zu rügen sind.7 Im Übrigen unterliegen während gerichtlicher und geschei- terter Vergleichsverhandlungen getätigte Aussagen und Einschätzungen einem Verwertungsverbot (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Eine Partei kann sich im späteren Verfahrenslauf nicht auf eine während der Vergleichsverhandlung abgegebene gerichtliche Einschätzung berufen.8

E. 1.2 Würdigung Im Lichte der genannten Grundsätze ist keine Befangenheit des Instrukti- onsrichters zu erkennen:

E. 1.2.1 Einschätzung der Prozesschancen Die Klägerin führt aus, der Instruktionsrichter habe die Chancenlosigkeit der Klage in einer ungewöhnlich und unüblich deutlichen Art und Weise kundgetan. Sie zeigt aber nicht auf, durch welche konkreten Äusserungen die vorläufige Beurteilung der Prozesschancen durch den Instruktionsrich- ter das noch übliche Mass überschritten haben sollen. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, was sie hinsichtlich eines allfälligen Ausstandsgrun- des mit "Intensität der Vermittlung" und "das beharrend versuchte Aufzwin- gen der Anerkennung dieses Standpunktes durch die Klägerin" meint. Im Übrigen führt die Klägerin in ihrer Eingabe vom 28. September 2026 selbst aus, sie mache nicht geltend, die vorläufige Einschätzung der Prozess- chancen durch den Instruktionsrichter stelle den Ausstandsgrund dar. 6 BGE 152 III 61 E. 6.2.11; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 6.5. 7 BGer 5A_950/2018 vom 8. März 2019 E 2.1 m.w.N., 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 7.3; BGE 116 Ia 135 E. 3a. 8 BGE 152 III 61 E. 6.2.4; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 6.1.

- 6 -

E. 1.2.2 Falsche Beratung durch den klägerischen Rechtsanwalt

Die Klägerin macht weiter geltend, der Instruktionsrichter habe der Klägerin

vermittelt, sie werde von ihrem Rechtsvertreter falsch bzw. nicht korrekt

beraten bzw. dieser habe unsorgfältig gearbeitet, indem er sinngemäss ge-

sagt habe: "Sind Sie sicher, dass Ihr Anwalt Sie richtig berät und wissen

Sie, was Sie tun?". Die Klägerin werde von ihrem Rechtsvertreter selbst-

verständlich korrekt und mit aller Sorgfalt beraten und auf die Risiken (wohl

des vorliegenden Prozesses) hingewiesen.

Hintergrund dieser Rüge ist, soweit von der Klägerin überhaupt näher aus-

geführt und vom Instruktionsrichter erläutert, dass sich die Klägerin nach

der Mitteilung der vorläufigen Prozesschancen durch den Instruktionsrich-

ter lediglich fünf Minuten Zeit nahm, diese zu analysieren und anschlies-

send gegenüber dem Instruktionsrichter ausführte, sie werde versuchen,

ihn anhand diverser Zeugen vom Gegenteil zu überzeugen. Ferner zeigte

sich die Klägerin felsenfest davon überzeugt, dass die Klage vollständig

gutzuheissen sei. Eine Vergleichsbereitschaft war nicht auszumachen. Ge-

stützt darauf bekam der Instruktionsrichter das Gefühl, dass die Klägerin

von ihrem Rechtsvertreter nicht genügend über die Prozessrisiken aufge-

klärt wurde und hat sich bei dieser dementsprechend rückversichert (vgl.

Stn. Instruktionsrichter; vgl. auch Stellungnahme der Klägerin vom 28. Sep-

tember 2026 N. 6 f.). Es mag zwar sein, dass die von der Klägerin – nur

sinngemäss – vorgebrachte Äusserung des Instruktionsrichters: "Sind Sie

sicher, dass Ihr Anwalt Sie richtig berät und wissen Sie, was Sie tun?" in

ihren Augen abschätzig wirkte. Dies allein bedeutet jedoch nicht, dass aus

objektiver Warte an der Ergebnisoffenheit des Instruktionsrichters bzw. an

seiner Unparteilichkeit zu zweifeln wäre. Einzelne ungeschickte Äusserun-

gen begründen noch keinen Ausstandsgrund. Daran ändert nichts, dass

die Rückversicherung des Instruktionsrichters bei der Klägerin vor den Au-

gen der Gegenpartei stattfand (so aber Stellungnahme der Klägerin vom

28. September 2026 N. 8). Im Übrigen bleibt noch darauf hinzuweisen,

dass sich sowohl der Organvertreter der Klägerin als auch deren Rechts-

vertreter am Ende der Instruktionsverhandlung mit Händedruck vom In-

struktionsrichter verabschiedeten (vgl. Stn. Instruktionsrichter). Es konnte

also keine übermässig schlechte Stimmung geherrscht haben.

E. 1.2.3 Anwaltliche Pflichtverletzung Die Klägerin macht auch geltend, ihrem Rechtsvertreter habe der Instrukti- onsrichter vorgeworfen, durch die Zustellung der Zession eine grobe an- waltliche Pflichtverletzung begangen zu haben. Der Rechtsvertreter habe diesbezüglich aber im Sinne des BGFA und der Prozessökonomie gehan- delt. Dass der Instruktionsrichter trotz dieses korrekten Vorgehens das Ein- reichen eines Novums als mögliche Handlung des Aktenschlusses zu Las- ten der Klägerin in Betracht gezogen habe, sage einiges.

- 7 - Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Klägerin nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels und nach Vorladung zu einer Instruktionsver- handlung, anlässlich derer kein zweiter unbeschränkter Parteivortrag ab- genommen werde (reine Vergleichsverhandlung mit informeller Parteibe- fragung), aber noch vor besagter Instruktionsverhandlung ein neues Be- weismittel einreichte, nämlich eine vom 12. August 2026 datierende Zes- sion. Damit wollte die Klägerin wohl Unklarheiten betreffend ihre Aktivlegi- timation aus dem Weg räumen. Die Klägerin hat somit ein neues Beweis- mittel in das Verfahren eingeführt, obwohl ihr hierzu keine Frist angesetzt wurde. Bekanntlich obliegt die Verfahrensinstruktion dem Gericht (vgl. Art. 124 ZPO) und nicht den Parteien. Dass sich der klägerische Rechts- vertreter nicht an diesen klaren Grundsatz hielt, ist durchaus fragwürdig. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Zession während der In- struktionsverhandlung anlässlich der informellen Gespräche zu thematisie- ren. Um ein Novum – wie es die Klägerin nun geltend macht – kann es sich bereits mangels eingetretenem Aktenschluss nicht gehandelt haben. Be- kanntermassen9 können sich Parteien in einem ordentlichen Verfahren auch nur zweimal unbeschränkt zur Sache äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einführen. Bei dieser Ausgangslage ist es zu- mindest nicht abwegig anzunehmen, die Klägerin habe mit der Einreichung eines neuen Beweismittels von ihrer zweiten unbeschränkten Äusserungs- möglichkeit Gebrauch gemacht. Dass der Instruktionsrichter diese Möglich- keit in Betracht gezogen hat (vgl. Stn. Instruktionsrichter), gleichzeitig aber die andere Betrachtungsweise, wonach der Eintritt der Novenschranke nicht im Ermessen der Parteien liegt,10 nicht ausschloss, bedeutet nicht, dass aus objektiver Warte an der Ergebnisoffenheit des Instruktionsrichters zu zweifeln wäre. Im Gegenteil: Der Instruktionsrichter hat im Anschluss an die Instruktionsverhandlung mit Verfügung vom 18. August 2026 einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet und die Klägerin zur Einreichung ih- res zweiten unbeschränkten Vortrags – der schriftlichen Replik – aufgefor- dert (vgl. Stn. Instruktionsrichter). Daraus wird die Ergebnisoffenheit des Instruktionsrichters ersichtlich. Im Übrigen bestreitet der Instruktionsrichter, diesbezüglich von einer gro- ben Anwaltspflichtverletzung gesprochen zu haben (vgl. Stn. Instruktions- richter). Die Klägerin bringt kein Beweismittel vor, aus dem sich etwas Ge- genteiliges ergäbe. Richtig ist zwar der klägerische Hinweis, dass die Be- merkung, wonach der Instruktionsrichter die Zwischeneingabe aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflichtverletzungen nie gemacht hätte, wohl eher nicht dem Aufzeigen von Prozessrisiken, sondern der Beurteilung der Ar- beit des klägerischen Rechtsvertreters gegolten haben könnte (vgl. Stel- lungnahme der Klägerin vom 28. September 2026 N. 12 i.f.). Indessen kann auch hier bloss von einer ungeschickten Äusserung die Rede sein, 9 Vgl. nur BGE 146 III 55 E. 2.3.1. 10 Vgl. BGer 4A_565/2024 vom 15. September 2025 E. 4.4.

- 8 - deren Gehalt nicht übermässiges Gewicht beigemessen werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin die Hinweise des Instruktionsrichters als übliche Drohungen der Gerichte abgetan und zeigte sich überzeugt, vor Bundes- gericht in diesem Punkt obsiegen zu können (vgl. Stn. Instruktionsrichter). Sie war, vertreten durch einen Rechtsanwalt, demnach in der Lage, die Einschätzungen des Instruktionsrichters korrekt einzuordnen.

E. 1.2.4 Einseitigkeit der Behandlung der beiden Rechtsvertretungen Soweit die Klägerin in ihrer Eingabe vom 28. September 2026 N. 15 f. schliesslich noch geltend macht, der Instruktionsrichter habe die Rechts- vertreter der beiden Parteien nicht gleich behandelt, so bleibt ihr Vortrag nicht nachvollziehbar. Insbesondere hinsichtlich der klägerischen Zwi- scheneingabe liegt keine Handlung der Beklagten vor, zu der sich der In- struktionsrichter hätte äussern können und im Übrigen liess er den Vor- schlag der Beklagten, es sei vorab die Zulässigkeit der Zwischeneingabe zu erörtern, nicht zu. Inwiefern andere Prozesshandlungen der Beklagten zu einer Bemerkung durch den Instruktionsrichter hätten Anlass geben sol- len, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen wären alle diese Vorbringen bereits im Ausstandsgesuch vom 26. August 2026 vorzubringen gewesen und erweisen sich in der Eingabe vom 28. September 2026 als verspätet.

E. 1.2.5 Gesamtschau Am Gesagten ändert auch eine Gesamtschau nichts (vgl. aber Stellung- nahme der Klägerin vom 28. September 2026). Selbst wenn von den bei- den ungeschickten Äusserungen des Instruktionsrichters auszugehen wäre (vgl. vorne E. 1.2.2 f.), kann daraus gesamthaft betrachtet noch nicht von einer persönlichen Abneigung bzw. einer Feindschaft des Instruktionsrich- ters gegenüber dem klägerischen Rechtsvertreter gesprochen werden, die einen Ausstandsgrund zu begründen vermögen würden. Die Äusserungen sind wohl vielmehr in der Hitze des Gefechts gefallen und unter anderem durch das Prozessverhalten der Klägerin begründet. Andernfalls hätte am Ende der Instruktionsverhandlung kaum eine Verabschiedung per Hand- schlag mit dem klägerischen Rechts- und Organvertreter stattgefunden. Schliesslich zeigt auch die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik die vorhandene Entscheidoffenheit des Instruktionsrich- ters hinsichtlich seiner geäusserten Bedenken zum prozessualen Vorge- hen der Klägerin.

E. 1.3 Fazit Mangels Vorliegens eines Ausstandsgrundes ist das Ausstandsgesuch der Klägerin vom 26. August 2026 abzuweisen.

- 9 -

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden der Klägerin auferlegt. Zustellung an:

- die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein)

- die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Klägerin vom 28. September 2026)

- [Oberrichter] F._____ (per interner Post; mit Doppel der Eingabe der Klägerin vom 28. September 2026) 11 SK ZPO I-WULLSCHLEGER, 4. Aufl. 2025, Art. 50 N. 13; vgl. BGer 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.6. 12 BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 108 N. 4.

- 10 - Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustel- lung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG/AG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten

– ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 20. Oktober 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

333. Kammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Meichssner Schneuwly

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht

333. Kammer Obere Vorstadt 40 Postfach 5001 Aarau 062 835 39 40 HOR.2026.22 / as Beschluss vom 20. Oktober 2026 Besetzung Ersatzrichter Meichssner, Vorsitzender Handelsrichter Felber Handelsrichter Friedli Handelsrichter Stierli Gerichtsschreiber Schneuwly Klägerin A._____ GmbH, vertreten durch lic. iur. Rolf Müller, MÜLLER PAPARIS AG, Rechtsanwalt, […] Beklagte B._____ GmbH, vertreten durch MLaw Manuel Vogler, Geissmann Rechtsanwälte, Rechts- anwalt, […] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Mäklervertrag (Vermitt- lungsprovision) Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 28. April 2026 (Postaufgabe: 28. April 2026) stellte die Klä- gerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 140'000.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 5. Februar 2026, eventualiter seit 28. März 2026 zu bezahlen; definitive Beziffe- rung nach Beweisverfahren.

- 2 - 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den öffentlich beurkundeten Kaufver- trag betreffend die Liegenschaften Q-Strasse 8 und R-Strasse 2, S._____ (Grundbuch T._____ [AG] Nr. 111) – einschliesslich vollstän- diger Angaben zur Käuferschaft – herauszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO), unter Androhung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 167 ZPO im Unterlassungsfall. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8,1 % MWST auf der Parteientschädigung) zulasten der Beklagten." 1.2. Mit Antwort vom 22. Juni 2026 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei ein Mäklerlohn gerichtlich auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen und die Klage im Mehrbetrag abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Spe- sen) zu Lasten der Klägerin." 1.3. Am 18. August 2026 fand eine Instruktionsverhandlung mit informeller Par- teibefragung und Vermittlungsgespräch statt (nachfolgend die "Instrukti- onsverhandlung"). Anlässlich der Instruktionsverhandlung präsentierte der [Oberrichter] F._____ als Instruktionsrichter (nachfolgend der "Instruktions- richter") eine erste, als unpräjudiziell deklarierte Einschätzung anhand des ersten Schriftenwechsels. Basierend auf dieser Einschätzung unterbreitete der Instruktionsrichter den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Die Par- teien fanden am genannten Termin zu keiner einvernehmlichen Lösung. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. August 2026 stellte die Klägerin ein Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter. 2.2. Das Ausstandsverfahren wurde fortan durch den Ersatzrichter instruiert. 2.3. Mit Stellungnahme vom 14. September 2026 ("Stn. Instruktionsrichter") be- stritt der Instruktionsrichter das Vorliegen eines Ausstandsgrundes.

- 3 - 2.4. Mit Eingabe ebenfalls vom 14. September 2026 verzichtete die Beklagte auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch. 2.5. Mit Eingabe vom 28. September 2026 nahm die Klägerin zur Stellung- nahme des Instruktionsrichters Stellung. . Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

1. Ausstandsgründe 1.1. Rechtliches Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es dürfen keine sachfrem- den Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil ein- wirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einer Entscheidoffenheit beitragen, wie sie für einen korrekten und fairen Prozess nötig ist, und auf diese Weise ein gerechtes Urteil ermöglichen.1 Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) wird bereits dann verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit zu begründen vermögen. Solche Voreingenommenheit und Befangen- heit werden angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass das Ge- richt tatsächlich befangen ist.2 Zur Bedeutung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Vergleichsverhandlungen äusserte sich das Bundesgericht in BGE 152 III 61 ausführlich. Je nach Beurteilung der Prozesschancen kann die Gerichtsdelegation den Parteien einen ganzen oder teilweisen Klagerückzug, eine Klageanerkennung oder einen bezifferten Vergleich vorschlagen. Eine solche vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechts- lage begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Dies gilt 1 BGE 152 III 61 E. 4.2.1 m.w.N.; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 3.2. 2 BGE 152 III 61 E. 4.2.3 m.w.N.; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 3.3.

- 4 - auch dann, wenn sie zum Nachteil einer Partei ausfällt.3 Je bestimmter und überzeugender die Gerichtsdelegation während der Vergleichsverhand- lung auftritt, umso eher werden die Parteien ihrem Vorschlag zustimmen. Gleichzeitig wird von ihr aber auch erwartet, dass sie ihre Einschätzung der Prozesschancen zurückhaltend äussert und die förmliche Streitentschei- dung vorbehält. Dies gilt besonders, wenn zwischen den Parteien eine Asymmetrie besteht, etwa weil bloss eine Seite anwaltlich vertreten ist. Zwi- schen dem Anliegen der Gerichtsdelegation, die Parteien von ihrem Vor- schlag zu überzeugen, und der gebotenen Zurückhaltung besteht ein Span- nungsverhältnis. Entsprechend stellen Vergleichsverhandlungen hohe An- forderungen an die Kommunikationsfähigkeiten der Gerichtsdelegation.4 Die Parteien und die Gerichtsdelegation arbeiten in einer Vergleichsver- handlung folglich informeller und stärker zusammen, als dies in einer kont- radiktorischen Hauptverhandlung der Fall ist, wo das Gericht vielfach bloss die Parteivorträge entgegennimmt. Sie erörtern zusammen frei den Sach- verhalt. Gegebenenfalls kann die Gerichtsdelegation in diesem Rahmen über den Streitgegenstand hinaus auch nach den allfälligen wirklichen Gründen des Streits forschen. Diesem informellen Zusammenwirken ist bei der Beurteilung der Befangenheit Rechnung zu tragen. Aus einzelnen miss- verständlichen oder ungeschickten Äusserungen der Gerichtsdelegation darf nicht unbesehen auf eine Befangenheit geschlossen werden. Die Par- teien dürfen hier nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Ob ein Mitglied der Gerichtsdelegation wegen Äusserungen an einer Vergleichsverhand- lung befangen erscheint, muss vielmehr aufgrund einer Gesamtbetrach- tung entschieden werden. Zu prüfen ist, ob seine Äusserungen oder sein Verhalten insgesamt Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken. Solches ist beispielsweise der Fall, wenn es sich abschätzig über eine Partei auslässt oder ihre Argumente und Beweismittel konsequent ignoriert. Unzulässig wäre es auch, eine Partei oder deren Vertretung vor der anderen blosszu- stellen. Vielmehr darf sich die Gerichtsdelegation weder Sympathien noch Antipathien anmerken lassen. Sie muss auch schwierigen Parteien mit Respekt begegnen. Dabei hat sich ein sachliches Vorgehen als vergleichs- fördernde Massnahme bewährt.5 Eine Vergleichsverhandlung zielt auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ab. Entsprechend erlaubt die gerichtliche Einschätzung der Prozesschancen in einer Vergleichsverhandlung für sich allein nur sehr beschränkt Rückschlüsse auf eine Befangenheit. Hat sich die Gerichtsdelegation sorgfältig auf die Vergleichsverhandlung vorberei- tet, wird sie von ihrer Einschätzung regelmässig überzeugter sein, als wenn sie nur die Akten überflogen hat. Um Fehlanreize zu vermeiden, darf aus einem hohen Überzeugungsgrad der Gerichtsdelegation nicht unbesehen auf ihre fehlende Entscheidoffenheit bei einer strittigen Fortführung des Verfahrens geschlossen werden. Die Parteien haben zudem ein legitimes 3 BGE 152 III 61 E. 6.2.6; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 6.2. 4 BGE 152 III 61 E. 6.2.7; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 6.3. 5 BGE 152 III 61 E. 6.2.10; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 6.4.

- 5 - Interesse, in der Vergleichsverhandlung die wirkliche Einschätzung der Ge- richtsdelegation zu erfahren. Nur so können sie gestützt auf die Sicht dieser neutralen Drittperson abschätzen, ob sie den Prozess weiterführen wollen. Folglich braucht die Gerichtsdelegation ihre Überzeugung nicht hinter ei- nem Schleier von Vorbehalten zu verbergen, nur weil sie sonst befürchten müsste, von der unzufriedenen Seite als befangen abgelehnt zu werden. Die Gerichtsdelegation darf den Parteien ihren Eindruck vom Stand des Prozesses unter Vorbehalt der bloss vorläufigen Einschätzung klar und ein- dringlich vermitteln.6 Die Ausstandsregelungen vermitteln keinen Anspruch auf eine inhaltlich fehlerfreie gerichtliche Einschätzung. Entscheide des Gerichts vermögen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen objek- tiven Verdacht der Voreingenommenheit zu begründen. Weder prozessu- ale Fehler noch falsche materielle Entscheide begründen im Allgemeinen den Verdacht der Befangenheit. Ausnahmen sind bei besonders krassen oder wiederholten Irrtümern denkbar, die als schwere Verletzung der rich- terlichen Pflichten taxiert werden müssen. Daraus folgt, dass Verfahrens- verstösse regelmässig im Rechtsmittel- und nicht im Ausstandsverfahren zu rügen sind.7 Im Übrigen unterliegen während gerichtlicher und geschei- terter Vergleichsverhandlungen getätigte Aussagen und Einschätzungen einem Verwertungsverbot (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Eine Partei kann sich im späteren Verfahrenslauf nicht auf eine während der Vergleichsverhandlung abgegebene gerichtliche Einschätzung berufen.8 1.2. Würdigung Im Lichte der genannten Grundsätze ist keine Befangenheit des Instrukti- onsrichters zu erkennen: 1.2.1. Einschätzung der Prozesschancen Die Klägerin führt aus, der Instruktionsrichter habe die Chancenlosigkeit der Klage in einer ungewöhnlich und unüblich deutlichen Art und Weise kundgetan. Sie zeigt aber nicht auf, durch welche konkreten Äusserungen die vorläufige Beurteilung der Prozesschancen durch den Instruktionsrich- ter das noch übliche Mass überschritten haben sollen. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, was sie hinsichtlich eines allfälligen Ausstandsgrun- des mit "Intensität der Vermittlung" und "das beharrend versuchte Aufzwin- gen der Anerkennung dieses Standpunktes durch die Klägerin" meint. Im Übrigen führt die Klägerin in ihrer Eingabe vom 28. September 2026 selbst aus, sie mache nicht geltend, die vorläufige Einschätzung der Prozess- chancen durch den Instruktionsrichter stelle den Ausstandsgrund dar. 6 BGE 152 III 61 E. 6.2.11; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 6.5. 7 BGer 5A_950/2018 vom 8. März 2019 E 2.1 m.w.N., 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 7.3; BGE 116 Ia 135 E. 3a. 8 BGE 152 III 61 E. 6.2.4; BGer 4A_597/2025 vom 2. März 2026 E. 6.1.

- 6 - 1.2.2. Falsche Beratung durch den klägerischen Rechtsanwalt Die Klägerin macht weiter geltend, der Instruktionsrichter habe der Klägerin vermittelt, sie werde von ihrem Rechtsvertreter falsch bzw. nicht korrekt beraten bzw. dieser habe unsorgfältig gearbeitet, indem er sinngemäss ge- sagt habe: "Sind Sie sicher, dass Ihr Anwalt Sie richtig berät und wissen Sie, was Sie tun?". Die Klägerin werde von ihrem Rechtsvertreter selbst- verständlich korrekt und mit aller Sorgfalt beraten und auf die Risiken (wohl des vorliegenden Prozesses) hingewiesen. Hintergrund dieser Rüge ist, soweit von der Klägerin überhaupt näher aus- geführt und vom Instruktionsrichter erläutert, dass sich die Klägerin nach der Mitteilung der vorläufigen Prozesschancen durch den Instruktionsrich- ter lediglich fünf Minuten Zeit nahm, diese zu analysieren und anschlies- send gegenüber dem Instruktionsrichter ausführte, sie werde versuchen, ihn anhand diverser Zeugen vom Gegenteil zu überzeugen. Ferner zeigte sich die Klägerin felsenfest davon überzeugt, dass die Klage vollständig gutzuheissen sei. Eine Vergleichsbereitschaft war nicht auszumachen. Ge- stützt darauf bekam der Instruktionsrichter das Gefühl, dass die Klägerin von ihrem Rechtsvertreter nicht genügend über die Prozessrisiken aufge- klärt wurde und hat sich bei dieser dementsprechend rückversichert (vgl. Stn. Instruktionsrichter; vgl. auch Stellungnahme der Klägerin vom 28. Sep- tember 2026 N. 6 f.). Es mag zwar sein, dass die von der Klägerin – nur sinngemäss – vorgebrachte Äusserung des Instruktionsrichters: "Sind Sie sicher, dass Ihr Anwalt Sie richtig berät und wissen Sie, was Sie tun?" in ihren Augen abschätzig wirkte. Dies allein bedeutet jedoch nicht, dass aus objektiver Warte an der Ergebnisoffenheit des Instruktionsrichters bzw. an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln wäre. Einzelne ungeschickte Äusserun- gen begründen noch keinen Ausstandsgrund. Daran ändert nichts, dass die Rückversicherung des Instruktionsrichters bei der Klägerin vor den Au- gen der Gegenpartei stattfand (so aber Stellungnahme der Klägerin vom

28. September 2026 N. 8). Im Übrigen bleibt noch darauf hinzuweisen, dass sich sowohl der Organvertreter der Klägerin als auch deren Rechts- vertreter am Ende der Instruktionsverhandlung mit Händedruck vom In- struktionsrichter verabschiedeten (vgl. Stn. Instruktionsrichter). Es konnte also keine übermässig schlechte Stimmung geherrscht haben. 1.2.3. Anwaltliche Pflichtverletzung Die Klägerin macht auch geltend, ihrem Rechtsvertreter habe der Instrukti- onsrichter vorgeworfen, durch die Zustellung der Zession eine grobe an- waltliche Pflichtverletzung begangen zu haben. Der Rechtsvertreter habe diesbezüglich aber im Sinne des BGFA und der Prozessökonomie gehan- delt. Dass der Instruktionsrichter trotz dieses korrekten Vorgehens das Ein- reichen eines Novums als mögliche Handlung des Aktenschlusses zu Las- ten der Klägerin in Betracht gezogen habe, sage einiges.

- 7 - Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Klägerin nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels und nach Vorladung zu einer Instruktionsver- handlung, anlässlich derer kein zweiter unbeschränkter Parteivortrag ab- genommen werde (reine Vergleichsverhandlung mit informeller Parteibe- fragung), aber noch vor besagter Instruktionsverhandlung ein neues Be- weismittel einreichte, nämlich eine vom 12. August 2026 datierende Zes- sion. Damit wollte die Klägerin wohl Unklarheiten betreffend ihre Aktivlegi- timation aus dem Weg räumen. Die Klägerin hat somit ein neues Beweis- mittel in das Verfahren eingeführt, obwohl ihr hierzu keine Frist angesetzt wurde. Bekanntlich obliegt die Verfahrensinstruktion dem Gericht (vgl. Art. 124 ZPO) und nicht den Parteien. Dass sich der klägerische Rechts- vertreter nicht an diesen klaren Grundsatz hielt, ist durchaus fragwürdig. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Zession während der In- struktionsverhandlung anlässlich der informellen Gespräche zu thematisie- ren. Um ein Novum – wie es die Klägerin nun geltend macht – kann es sich bereits mangels eingetretenem Aktenschluss nicht gehandelt haben. Be- kanntermassen9 können sich Parteien in einem ordentlichen Verfahren auch nur zweimal unbeschränkt zur Sache äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einführen. Bei dieser Ausgangslage ist es zu- mindest nicht abwegig anzunehmen, die Klägerin habe mit der Einreichung eines neuen Beweismittels von ihrer zweiten unbeschränkten Äusserungs- möglichkeit Gebrauch gemacht. Dass der Instruktionsrichter diese Möglich- keit in Betracht gezogen hat (vgl. Stn. Instruktionsrichter), gleichzeitig aber die andere Betrachtungsweise, wonach der Eintritt der Novenschranke nicht im Ermessen der Parteien liegt,10 nicht ausschloss, bedeutet nicht, dass aus objektiver Warte an der Ergebnisoffenheit des Instruktionsrichters zu zweifeln wäre. Im Gegenteil: Der Instruktionsrichter hat im Anschluss an die Instruktionsverhandlung mit Verfügung vom 18. August 2026 einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet und die Klägerin zur Einreichung ih- res zweiten unbeschränkten Vortrags – der schriftlichen Replik – aufgefor- dert (vgl. Stn. Instruktionsrichter). Daraus wird die Ergebnisoffenheit des Instruktionsrichters ersichtlich. Im Übrigen bestreitet der Instruktionsrichter, diesbezüglich von einer gro- ben Anwaltspflichtverletzung gesprochen zu haben (vgl. Stn. Instruktions- richter). Die Klägerin bringt kein Beweismittel vor, aus dem sich etwas Ge- genteiliges ergäbe. Richtig ist zwar der klägerische Hinweis, dass die Be- merkung, wonach der Instruktionsrichter die Zwischeneingabe aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflichtverletzungen nie gemacht hätte, wohl eher nicht dem Aufzeigen von Prozessrisiken, sondern der Beurteilung der Ar- beit des klägerischen Rechtsvertreters gegolten haben könnte (vgl. Stel- lungnahme der Klägerin vom 28. September 2026 N. 12 i.f.). Indessen kann auch hier bloss von einer ungeschickten Äusserung die Rede sein, 9 Vgl. nur BGE 146 III 55 E. 2.3.1. 10 Vgl. BGer 4A_565/2024 vom 15. September 2025 E. 4.4.

- 8 - deren Gehalt nicht übermässiges Gewicht beigemessen werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin die Hinweise des Instruktionsrichters als übliche Drohungen der Gerichte abgetan und zeigte sich überzeugt, vor Bundes- gericht in diesem Punkt obsiegen zu können (vgl. Stn. Instruktionsrichter). Sie war, vertreten durch einen Rechtsanwalt, demnach in der Lage, die Einschätzungen des Instruktionsrichters korrekt einzuordnen. 1.2.4. Einseitigkeit der Behandlung der beiden Rechtsvertretungen Soweit die Klägerin in ihrer Eingabe vom 28. September 2026 N. 15 f. schliesslich noch geltend macht, der Instruktionsrichter habe die Rechts- vertreter der beiden Parteien nicht gleich behandelt, so bleibt ihr Vortrag nicht nachvollziehbar. Insbesondere hinsichtlich der klägerischen Zwi- scheneingabe liegt keine Handlung der Beklagten vor, zu der sich der In- struktionsrichter hätte äussern können und im Übrigen liess er den Vor- schlag der Beklagten, es sei vorab die Zulässigkeit der Zwischeneingabe zu erörtern, nicht zu. Inwiefern andere Prozesshandlungen der Beklagten zu einer Bemerkung durch den Instruktionsrichter hätten Anlass geben sol- len, zeigt die Klägerin nicht auf. Im Übrigen wären alle diese Vorbringen bereits im Ausstandsgesuch vom 26. August 2026 vorzubringen gewesen und erweisen sich in der Eingabe vom 28. September 2026 als verspätet. 1.2.5. Gesamtschau Am Gesagten ändert auch eine Gesamtschau nichts (vgl. aber Stellung- nahme der Klägerin vom 28. September 2026). Selbst wenn von den bei- den ungeschickten Äusserungen des Instruktionsrichters auszugehen wäre (vgl. vorne E. 1.2.2 f.), kann daraus gesamthaft betrachtet noch nicht von einer persönlichen Abneigung bzw. einer Feindschaft des Instruktionsrich- ters gegenüber dem klägerischen Rechtsvertreter gesprochen werden, die einen Ausstandsgrund zu begründen vermögen würden. Die Äusserungen sind wohl vielmehr in der Hitze des Gefechts gefallen und unter anderem durch das Prozessverhalten der Klägerin begründet. Andernfalls hätte am Ende der Instruktionsverhandlung kaum eine Verabschiedung per Hand- schlag mit dem klägerischen Rechts- und Organvertreter stattgefunden. Schliesslich zeigt auch die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik die vorhandene Entscheidoffenheit des Instruktionsrich- ters hinsichtlich seiner geäusserten Bedenken zum prozessualen Vorge- hen der Klägerin. 1.3. Fazit Mangels Vorliegens eines Ausstandsgrundes ist das Ausstandsgesuch der Klägerin vom 26. August 2026 abzuweisen.

- 9 -

2. Prozesskosten Das Ausstandsverfahren ist als gesondertes Verfahren kostenpflichtig, wenn das Ausstandsbegehren abgewiesen wird.11 Die Prozesskosten wer- den im Ausstandsverfahren grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).12 Über die Kostenverlegung des Hauptverfah- rens kann im Ausstandsverfahren jedoch nicht entschieden werden (§ 19 Abs. 1 EG ZPO AG e contrario). Die Prozesskosten bestehen vorliegend einzig aus den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Dem Staat ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen und die Beklagte verzichtete auf eine Teilnahme am Ausstands- verfahren. Die Gerichtskosten umfassen vorliegend einzig die Entscheid- gebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die sich nach Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 8 GebührD (SAR 662.110) richtet. Die Entscheidgebühr wird unter Zu- grundelegung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts des Umfangs der Eingaben auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Klägerin auferlegt. Das Handelsgericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen [Oberrichter] F._____ wird ab- gewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden der Klägerin auferlegt. Zustellung an:

- die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein)

- die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingabe der Klägerin vom 28. September 2026)

- [Oberrichter] F._____ (per interner Post; mit Doppel der Eingabe der Klägerin vom 28. September 2026) 11 SK ZPO I-WULLSCHLEGER, 4. Aufl. 2025, Art. 50 N. 13; vgl. BGer 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.6. 12 BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 108 N. 4.

- 10 - Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustel- lung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG/AG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten

– ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 20. Oktober 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

333. Kammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Meichssner Schneuwly