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HOR.2025.53

Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HOR.2025.53

Ag Handelsgericht · 2026-03-03 · Deutsch AG
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Opfikon (ZH). Sie hat im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Immobilien zum Zweck (KB 3).

E. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin einer Energiezentrale, an welche die Liegen- schaft Grdst.-Nr. 3643 GB Spreitenbach der Beklagten angeschlossen ist (Klage Rz. 8). Die Parteien schlossen am 26. Oktober 2021 einen Energie- Contracting Vertrag mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, worin sich die Klägerin zur Belieferung der Beklagten mit Wärme und Kälte und die Be- klagte zur Zahlung der vereinbarten Grund- und Arbeitspreise verpflichtete (KB 1). Die Abrechnung der Energielieferungen erfolgte mittels quartals- weisen Akontorechnungen sowie mittels jährlicher Schlussabrechnungen (Klage Rz. 11; KB 1, Ziff. 7.4).

E. 4.1 Rechtliches Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.2 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Ver- zug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung ge- setzten Zahlungsfrist, wie "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.3

E. 4.2 Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass die Akontorechnungen je- weils per Quartalsende fällig werden (KB 1, Ziff. 7.4). Dies wurde auf den 2 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 3 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b m.w.N; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N.

- 6 - jeweiligen Akontorechnungen auch so gehandhabt (vgl. KB 14/1 und 14/2) Dabei handelt es sich um einen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR. Folglich geriet die Beklagte mit Ablauf dieses Verfalltags ohne weitere Mah- nung in Verzug. Da jegliche Zahlungen ausblieben, schuldet die Beklagte der Klägerin den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. für den jeweiligen Rechnungsbetrag ab dem Tag, der auf den letzten Tag der jeweiligen Frist gemäss den ausgestellten Rechnungen folgt. Die Beklagte fiel für den am 5. Februar 2025 für das 1. Quartal 2025 in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 54'050.00 bereits am

1. April 2025 in Verzug (KB 14/1). Da die Klägerin Verzugszinsen indessen erst ab dem 15. Mai 2025 geltend macht, kann ihr aufgrund der Dispositi- onsmaxime nicht mehr zugesprochen werden (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folg- lich sind der Klägerin auf den in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 54'050.00 Verzugszinsen von 5 % p.a. ab dem 15. Mai 2025 zuzuspre- chen. Für den am 5. Februar 2025 für das 2. Quartal 2025 in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 54'050.00 fiel die Beklagte am 1. Juli 2025 in Verzug (KB 14/2), so dass ab diesem Datum der gesetzliche Ver- zugszins von 5 % geschuldet ist. Für den am 20. November 2025 letztmals korrigierten und in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 93'863.85 fiel die Beklagte aufgrund der zehntägigen Zahlungsfrist am 1. Dezember 2025 in Verzug (KB 24), so dass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Hier ist noch der zu viel bezahlte Betrag für die Schlussabrechnung 2023 in Abzug zu bringen (Klage Rz. 23 f.), womit der Verzugszins auf den Betrag von Fr. 73'286.70 geschuldet ist. Der Klägerin sind daher Verzugszinsen von je 5 % p.a. auf Fr. 54'050.00 ab 15. Mai 2025, auf Fr. 54'050.00 ab 1. Juli 2025 und auf Fr. 73'286.70 ab

1. Dezember 2025 zuzusprechen.

5. Beseitigung Rechtsvorschlag Schliesslich beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 237457des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbe- fehl vom 5. September 2025). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist, dass die eingeklagte For- derung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist,4 was vor- liegend zweifelsohne der Fall ist. Der Rechtsvorschlag ist im Umfang der Klagegutheissung, d.h. für Fr. 181'386.70 zuzüglich Verzugszinsen von je 5 % p.a. seit dem 4 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a.

- 7 -

26. August 2025 für den Betrag von Fr. 108'100.00 und seit dem 1. Dezem- ber 2025 für den Betrag von Fr. 73'286.70 i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseiti- gen.

6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin mit Ausnahme der Verzugszinsen, welche nicht zum Streitwert hinzugerechnet werde. Damit sind die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerle- gen. 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 181'386.70 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 10'618.55. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzuneh- men. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 3'500.00 festgesetzt. Dem- entsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'309.25 zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'500.00 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 18'138.75. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 14'945.00

- 8 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 181'386.70 zuzüglich Zins von je 5 % p.a. auf Fr. 54'050.00 ab

15. Mai 2025, auf Fr. 54'050.00 ab 1. Juli 2025 und auf Fr. 73'286.70 ab

1. Dezember 2025 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 237457des Betreibungsamts Opfikon wird im Umfang von Fr. 181'386.70 zuzüglich Zinsen von je 5 % p.a. seit dem 26. August 2025 für den Betrag von Fr. 108'100.00 und seit dem 1. Dezember 2025 für den Betrag von Fr. 73'286.70 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'500.00 werden der Beklagten aufer- legt und sind von dieser nachzufordern. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 14'945.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 9 - Aarau, 3. März 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.: Vetter Meyer

E. 7 Mai 2025 verlangte die Klägerin die Bezahlung der ausstehenden Akon- tozahlung für das 1. Quartal 2025 sowie der offenen Schlussabrechnung 2024 unter Ansetzung einer 60-tägigen Zahlungsfrist (Klage Rz. 19; KB 15). Am 12. August und 20. November 2025 wurden die Schlussab- rechnungen 2023 und 2024 aufgrund einer Korrektur wegen teilweise dop- pelter Verrechnung des Wärmeverbrauchs sowie einer späteren Anpas- sung betreffend Teuerungsberechnung revidiert (Klage Rz. 21 ff.; KB 17– 19 und 24).

- 3 - Gestützt auf die nach den Korrekturen massgebenden Abrechnungen macht die Klägerin folgende offene Beträge von total Fr. 181'386.70 gel- tend (Klage Rz. 26 ff.):

a) Fr. 108'100.00 (Akontorechnungen 1. und 2. Quartal 2025 vom

5. Februar 2025 über je Fr. 54'050.00);

b) Fr. 73'286.70 (offener Saldo aus der Schlussabrechnung 2024 vom 7. April 2025 unter Berücksichtigung einer Überzahlung aus der Schlussabrechnung 2023).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht

2. Kammer HOR.2025.53 / dm Entscheid vom 3. März 2026 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Friedli Handelsrichter Meyer Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiberin-Stv. Meyer Klägerin Immobiliengesellschaft Manuela AG, Schönburgstrasse 19, 3013 Bern vertreten durch lic. iur. Daniel Reudt, Rohrer Müller Partner AG, Rechts- anwalt, Kreuzplatz 5, Postfach, 8032 Zürich Beklagte Immo Invest Partner AG, Schaffhauserstrasse 131, 8152 Glattbrugg Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

- 2 - Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. Ihr Zweck besteht hauptsächlich im Erwerb, der Verwaltung, Veräusserung und Finanzierung von Grundstücken und Wertschriften aller Art sowie der Erstellung und dem Abbruch von Gebäuden (Klagebeilage [KB] 2). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Opfikon (ZH). Sie hat im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Immobilien zum Zweck (KB 3). 3. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Energiezentrale, an welche die Liegen- schaft Grdst.-Nr. 3643 GB Spreitenbach der Beklagten angeschlossen ist (Klage Rz. 8). Die Parteien schlossen am 26. Oktober 2021 einen Energie- Contracting Vertrag mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, worin sich die Klägerin zur Belieferung der Beklagten mit Wärme und Kälte und die Be- klagte zur Zahlung der vereinbarten Grund- und Arbeitspreise verpflichtete (KB 1). Die Abrechnung der Energielieferungen erfolgte mittels quartals- weisen Akontorechnungen sowie mittels jährlicher Schlussabrechnungen (Klage Rz. 11; KB 1, Ziff. 7.4). 4. 4.1. Vorliegend macht die Klägerin ausstehende Forderungen aus dem Ener- gie-Contracting Vertrag im Betrag von total Fr. 181'386.70 geltend. Die Schlussabrechnung 2023 wurde der Beklagten am 10. April 2024 in Rech- nung gestellt und von dieser im Betrag von Fr. 135'387.40 bezahlt (Klage Rz. 14; KB 8 und 9). Die Schlussabrechnung 2024 wurde der Beklagten am 7. April 2025 zugestellt. Trotz bereits geleisteter Akontozahlungen blieb daraus der Betrag von Fr. 117'050.29 offen (Klage Rz. 17; KB 9 und 13). Zudem stellte die Klägerin der Beklagten am 5. Februar 2025 die Akonto- rechnungen für das 1. und 2. Quartal 2025 über je Fr. 54'050.00 zu, fällig per Ende des jeweiligen Quartals (Klage Rz. 18; KB 14). Mit Mahnung vom

7. Mai 2025 verlangte die Klägerin die Bezahlung der ausstehenden Akon- tozahlung für das 1. Quartal 2025 sowie der offenen Schlussabrechnung 2024 unter Ansetzung einer 60-tägigen Zahlungsfrist (Klage Rz. 19; KB 15). Am 12. August und 20. November 2025 wurden die Schlussab- rechnungen 2023 und 2024 aufgrund einer Korrektur wegen teilweise dop- pelter Verrechnung des Wärmeverbrauchs sowie einer späteren Anpas- sung betreffend Teuerungsberechnung revidiert (Klage Rz. 21 ff.; KB 17– 19 und 24).

- 3 - Gestützt auf die nach den Korrekturen massgebenden Abrechnungen macht die Klägerin folgende offene Beträge von total Fr. 181'386.70 gel- tend (Klage Rz. 26 ff.):

a) Fr. 108'100.00 (Akontorechnungen 1. und 2. Quartal 2025 vom

5. Februar 2025 über je Fr. 54'050.00);

b) Fr. 73'286.70 (offener Saldo aus der Schlussabrechnung 2024 vom 7. April 2025 unter Berücksichtigung einer Überzahlung aus der Schlussabrechnung 2023). 4.2. Mit Zahlungsbefehl vom 5. September 2025 liess die Klägerin die Beklagte für die Forderungssumme von Fr. 187'905.95 nebst Zins zu 5 % seit

26. August 2025 betreiben (Klage Rz. 22; KB 22). Die Beklagte erhob ge- gen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Opfikon (Betreibungs- Nr. 237457) am 18. September 2025 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 22; KB 22). 5. 5.1. Mit Klage vom 5. Dezember 2025 (Postaufgabe: 5. Dezember 2025) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 181'386.70 zuzüg- lich Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 108'100.00 seit 15. Mai 2025 sowie auf den Betrag von CHF 73'286.70 seit 26. August 2025 zu bezah- len; unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Klageerweiterung bzw. des Nachklagerechts. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 237457 des Betrei- bungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 5. September 2025) im Be- trag von CHF 181'386.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. August 2025 zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um Ansprüche aus Ener- gie-Contracting. 5.2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 bestätigte der Präsident den Par- teien den Eingang der Klage.

- 4 - 5.3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wurde der Beklagten eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 30. Januar 2026 angesetzt. 5.4. Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 3. Februar 2026 eine letzte, nicht erst- reckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 6. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wurde die Streitsache an das Han- delsgericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Ziff. 17.2 des Energie- Contracting Vertrags, die einen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in Spreitenbach (AG) vorsehen (KB 1). Die aar- gauischen Gerichte sind daher örtlich zuständig. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da beide Parteien im Handelsregister eingetra- gen sind (KB 2 f.), die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei – der Klägerin – betroffen ist und die Streitigkeit einen Wert von über Fr. 30'000.00 hat. Zudem handelt es sich um keine Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO. 1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff.

- 5 -

2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs 2 ZPO).

3. Bestand der klägerischen Forderung Mangels Bestreitung durch die Beklagte gilt als erstellt, dass die Klägerin der Beklagten in den strittigen Zeiträumen Energie auf Kredit lieferte und entsprechend in Rechnung stellte (Klage Rz. 9 ff.; KB 5 ff.). Mangels Be- zahlung der streitgegenständlichen Rechnungen stehen der Klägerin auf- grund des erfolgten Energiebezugs der Beklagten Forderungen in der Höhe von total Fr. 181'386.70 zu (vgl. Klage Rz. 25 ff.; KB 5 ff.).

4. Verzugszinsen Die Klägerin verlangt zudem Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 108'100.00 seit dem 15. Mai 2025 (mittlerer Verfalltag der beiden Akon- torechnungen 1. und 2. Quartal 2025; vgl. Klage Rz. 31) sowie auf den Be- trag von Fr. 73'286.70 seit dem 26. August 2025 (Ablauf der Zahlungsfrist vom 25. August 2025; vgl., Klage Rz. 32). 4.1. Rechtliches Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.2 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Ver- zug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung ge- setzten Zahlungsfrist, wie "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.3 4.2. Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass die Akontorechnungen je- weils per Quartalsende fällig werden (KB 1, Ziff. 7.4). Dies wurde auf den 2 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 3 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b m.w.N; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N.

- 6 - jeweiligen Akontorechnungen auch so gehandhabt (vgl. KB 14/1 und 14/2) Dabei handelt es sich um einen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR. Folglich geriet die Beklagte mit Ablauf dieses Verfalltags ohne weitere Mah- nung in Verzug. Da jegliche Zahlungen ausblieben, schuldet die Beklagte der Klägerin den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. für den jeweiligen Rechnungsbetrag ab dem Tag, der auf den letzten Tag der jeweiligen Frist gemäss den ausgestellten Rechnungen folgt. Die Beklagte fiel für den am 5. Februar 2025 für das 1. Quartal 2025 in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 54'050.00 bereits am

1. April 2025 in Verzug (KB 14/1). Da die Klägerin Verzugszinsen indessen erst ab dem 15. Mai 2025 geltend macht, kann ihr aufgrund der Dispositi- onsmaxime nicht mehr zugesprochen werden (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folg- lich sind der Klägerin auf den in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 54'050.00 Verzugszinsen von 5 % p.a. ab dem 15. Mai 2025 zuzuspre- chen. Für den am 5. Februar 2025 für das 2. Quartal 2025 in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 54'050.00 fiel die Beklagte am 1. Juli 2025 in Verzug (KB 14/2), so dass ab diesem Datum der gesetzliche Ver- zugszins von 5 % geschuldet ist. Für den am 20. November 2025 letztmals korrigierten und in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 93'863.85 fiel die Beklagte aufgrund der zehntägigen Zahlungsfrist am 1. Dezember 2025 in Verzug (KB 24), so dass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Hier ist noch der zu viel bezahlte Betrag für die Schlussabrechnung 2023 in Abzug zu bringen (Klage Rz. 23 f.), womit der Verzugszins auf den Betrag von Fr. 73'286.70 geschuldet ist. Der Klägerin sind daher Verzugszinsen von je 5 % p.a. auf Fr. 54'050.00 ab 15. Mai 2025, auf Fr. 54'050.00 ab 1. Juli 2025 und auf Fr. 73'286.70 ab

1. Dezember 2025 zuzusprechen.

5. Beseitigung Rechtsvorschlag Schliesslich beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 237457des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbe- fehl vom 5. September 2025). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist, dass die eingeklagte For- derung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist,4 was vor- liegend zweifelsohne der Fall ist. Der Rechtsvorschlag ist im Umfang der Klagegutheissung, d.h. für Fr. 181'386.70 zuzüglich Verzugszinsen von je 5 % p.a. seit dem 4 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a.

- 7 -

26. August 2025 für den Betrag von Fr. 108'100.00 und seit dem 1. Dezem- ber 2025 für den Betrag von Fr. 73'286.70 i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseiti- gen.

6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin mit Ausnahme der Verzugszinsen, welche nicht zum Streitwert hinzugerechnet werde. Damit sind die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerle- gen. 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 181'386.70 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 10'618.55. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzuneh- men. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 3'500.00 festgesetzt. Dem- entsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'309.25 zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'500.00 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 18'138.75. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 14'945.00

- 8 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 181'386.70 zuzüglich Zins von je 5 % p.a. auf Fr. 54'050.00 ab

15. Mai 2025, auf Fr. 54'050.00 ab 1. Juli 2025 und auf Fr. 73'286.70 ab

1. Dezember 2025 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 237457des Betreibungsamts Opfikon wird im Umfang von Fr. 181'386.70 zuzüglich Zinsen von je 5 % p.a. seit dem 26. August 2025 für den Betrag von Fr. 108'100.00 und seit dem 1. Dezember 2025 für den Betrag von Fr. 73'286.70 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'500.00 werden der Beklagten aufer- legt und sind von dieser nachzufordern. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 14'945.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 9 - Aarau, 3. März 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.: Vetter Meyer