Erwägungen (85 Absätze)
E. 1 Prozessvoraussetzungen
E. 1.1 Örtliche Zuständigkeit Vorliegend ist kein zwingender Gerichtsstand einschlägig. Die Beklagte lässt sich auf das Verfahren vor den aargauischen Gerichten gemäss Art. 17 ZPO ein (Antwort Rz. 2). Diese sind örtlich zuständig.
E. 1.2 Sachliche Zuständigkeit Die im Streit liegende Angelegenheit im Kontext des Planervertrages betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien, die beide im schweizerischen Han- delsregister eingetragen sind. Streitwertbedingt (Fr. 1'125'982.30) wäre die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht eröffnet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Handelsgericht ist somit sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 aZPO).
E. 2 Vgl. zum Konsensstreit GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, N. 309 ff.
E. 2.1 Parteibehauptungen
E. 2.1.1 Klägerin
E. 2.1.1.1 Zur Vertragsqualifikation Die Klägerin betont, zwischen den Parteien sei ein Architektenvertrag (als gemischter Gesamtvertrag mit auftrags- und werkvertraglichen Elementen) abgeschlossen worden (Replik Rz. 15). Insbesondere liege kein General- planer- oder Totalunternehmervertrag vor (Replik Rz. 11 ff.). Die blosse Be- zeichnung als Werkvertrag ändere daran nichts (Replik Rz. 16). Ein als Bauleiter mandatierter Architekt übernehme im Unterschied zum Totalun- ternehmer bzw. Generalplaner keine Erfolgsverantwortung dafür, dass die Unternehmer ihre Leistungen fristgerecht erbringen. Zwar könnten Fehl- leistungen eines Bauleiters ebenfalls zu Terminüberschreitungen führen. Aus dem Umstand von Terminüberschreitungen könne aber nicht
- 7 - automatisch auf Fehlleistungen des Bauleiters geschlossen werden (Replik Rz. 13). Namentlich die Haftung für unsorgfältige Tätigkeiten als Bauleiterin unter- stünde dem Auftragsrecht (Replik Rz. 17). Dies sei relevant, weil sämtliche Vorwürfe der Beklagten sich auf angebliche Versäumnisse der Klägerin als Bauleiterin beziehen würden (Replik Rz. 18).
E. 2.1.1.2 Zur Konventionalstrafe Im Allgemeinen verwehrt sich die Klägerin der Ansicht, ohne Konventional- strafe seien die vereinbarten Termine nichts wert, denn die Verletzung ei- nes Termins würde jedenfalls eine Vertragsverletzung darstellen, selbst wenn damit keine Konventionalstrafe verbunden wäre (Replik Rz. 58). Die Klägerin beruft sich unter anderem auf die Akzessorietät von Konven- tionalstrafen. Aus dieser folge im konkreten Fall, dass nur Leistungspflich- ten besichert werden könnten, die gemäss Planervertrag effektiv bestün- den. Für die hier geltend gemachten Leistungen (Fertigstellung von Bauar- beiten an Dach/Fassade und Rohrleitungen) hätte die Klägerin indes aus- schliesslich Bauleitungsfunktionen wahrnehmen müssen und keine Ter- minverantwortung übernommen. Abweichende Schlüsse liessen sich auch nicht aus DB 10 und 11 ableiten. In der fraglichen E-Mail werde vielmehr bestätigt, dass die Klägerin sich lediglich zur Koordination der terminge- rechten Realisation im Sinne eines sorgfältigen Tätigwerdens verpflichtet habe (Stn. zur Duplik Rz. 20 f.). Es fehle insofern bereits an der benötigten Akzessorietät (Replik Rz. 24). Die Beklagte basiere die Geltendmachung der Konventionalstrafen auf ir- relevante Zwischentermine, die von ihr fälschlicherweise als "Sub-Meilen- steine" bezeichnet werden würden (Replik Rz. 57 und 84). Weder gestützt auf einen natürlichen Konsens noch auf das Vertrauensprinzip sei davon auszugehen, dass die Klägerin für die Nichteinhaltung eines für das Ge- samtprojekt völlig untergeordneten Zwischentermins eine Konventional- strafe von 2 % der entsprechenden Meilensteinzahlung pro angefangene Woche zusichern wollte. Für die "Sub-Meilensteine" seien auch keine Zwi- schen- oder Teilabnahmen vorgesehen gewesen. Es fänden sich im Übri- gen keinerlei spezifizierende Angaben mit Bezug auf die Anforderungen an diese über 100 Zwischentermine (Klage Rz. 77; Replik Rz. 76). Die Kon- ventionalstrafe beziehe sich ausschliesslich auf die ursprünglichen 15 Mei- lensteine/Termine gemäss Planervertrag Ziff. 2.4 und dessen Beilage 3 (AB 3) (Klage Rz. 32 und 76; Replik Rz. 81 und 86; KB 17). Ein Bauprojekt mit derart vielen konventionalstrafenbewehrten Detail-Terminen sei schlicht nicht umsetzbar (Replik Rz. 94). Im Übrigen seien die Detail-Ter- mine in sich widersprüchlich sowie unpräzise und würden sich als Grund- lage einer Konventionalstrafe deshalb ohnehin nicht eignen (Replik Rz. 87 ff.).
- 8 - Doch bereits hinsichtlich dieser Hauptmeilensteine bestünde weder ein na- türlicher noch ein normativer Konsens, sondern vielmehr ein Dissens (Rep- lik Rz. 71 ff.). So seien die gemäss Planervertrag vom 18./23. Dezember 2020 (KB 2) angegebenen 15 Meilensteine zwar als sogenannte Zahlungs- meilensteine im zugehörigen Gantt-Plan abgebildet gewesen (AB 3) und die Daten hätten mit denjenigen im Basisterminplan (AB 20) übereinge- stimmt (Replik Rz. 62). Schon diese Zahlungsmeilensteine hätten indes nicht mit den als "Meilensteine" betitelten roten Rhomben im genannten Gantt-Plan übereingestimmt (AB 22; KB 38). Nur so wäre erkennbar gewe- sen, was die betreffenden Zahlungsmeilensteine inhaltlich konkret umfas- sen. Das folge aus einer entsprechenden Branchenusanz (Replik Rz. 63 f.). Die Beweislast für die unmissverständliche Definition der Meilen- steine obliege der Beklagten (Replik Rz. 27). Aus dem angepassten Basisterminplan zum Planervertrag zufolge der Ver- tragsanpassung vom 15. November 2021 (KB 7) liessen sich ebenfalls keine Rückschlüsse auf die konventionalstrafbewährten Meilensteine ab- leiten. Der angepasste Basisterminplan würde sich nicht mehr mit dem ak- tualisierten Gantt-Plan (AB 23) decken. Die Zeile mit den Zahlungsmeilen- steinen sei gänzlich weggelassen worden (Replik Rz. 69). Auch in der Zeile "Meilensteine" seien komplett andere Termine aufgeführt, als dies ur- sprünglich der Fall gewesen sei (siehe den Vergleich zwischen KB 38 und KB 39) (Replik Rz. 70). Der Dissens betreffend die Meilensteine werde zu- dem durch das beklagtische Verständnis bezüglich der Anpassung des Ba- sisterminplans bzw. des SOLL-Terminplans vom 18. Januar 2023 (AB 24) belegt. Ohne erneute Anpassung des Planervertrags sei eine Vielzahl neuer Detail-Termine hinzugekommen, die gemäss der Beklagten allesamt konventionalstrafenbewehrt sein sollen (Replik Rz. 75). Entgegen der be- klagtischen Behauptung, seien die neuen Soll-Termine im Übrigen nicht einzig infolge der vielen Verzüge der Klägerin aus Kulanz aufgesetzt wor- den, sondern seien aufgrund verbesserter Abläufe vereinbart worden (Rep- lik Rz. 123 und 125 ff.; Stn. zur Duplik Rz. 37). Die Klägerin bringt zudem vor, die vereinbarte Berechnungsmethode zur Konventionalstrafe zeige, dass nicht weit über 100 konventionalstrafenbe- wehrte Termine beabsichtigt gewesen sein können. Namentlich mache es keinen Sinn, dass jeder Detail-Termin mit einer Konventionalstrafe von 2 % des Meilensteinwerts pro Verzugswoche bewehrt sein solle, für den Mei- lensteinwert aber auf den Wert des Hauptmeilensteins M1–M15 abgestellt werde (Replik Rz. 97 ff.). Entgegen der beklagtischen Behauptung hätten die Parteien den Vertrag und namentlich die Konventionalstrafenregelung nicht gemeinsam festgelegt. Bis auf kleinere Details seien die Vorgaben seitens der Beklagten unverrückbar gewesen (Stn. zur Duplik Rz. 14 ff.). Weiter führt die Klägerin aus, die Leistung einer Konventionalstrafe setze bei positiven Leistungspflichten Verzug voraus (Klage Rz. 88). Zwar
- 9 - enthalte die Beilage 1 zum Anhang 4 des Planervertrages konkrete Soll- Daten. Es sei indessen angesichts des derart komplexen Projekts nicht der Wille der Parteien gewesen, dass die Klägerin bei Nichteinhalten eines der zahlreichen Termine automatisch in Verzug gerate. Der Beklagten gelinge es weder nachzuweisen, dass es sich dennoch um Verfalltage handle, noch dass sie die Klägerin förmlich in Verzug setzte (Klage Rz. 89 ff.). Überdies könne die Beklagte keinen Kausalzusammenhang zwischen ei- ner Vertragsverletzung und dem Nichteinhalten der Meilensteine nachwei- sen. Die Klägerin trage als Bauleiterin keine Terminverantwortung für sämt- liche beteiligten Unternehmer (Klage Rz. 46, 92 ff.; Replik Rz. 144). Sie übernehme keine Garantiehaftung für den Werkerfolg der Unternehmer. Auf das liefen die Behauptungen der Beklagten jedoch hinaus (Replik Rz. 104 ff.). Für Terminverzüge, die kausal durch eine unsorgfältige Bau- leitung bzw. Beaufsichtigung der Klägerin verursacht worden wären, gäbe es keine Anhaltspunkte (Replik Rz. 30 und 109; Stn. zur Duplik Rz. 31 f.). Bezüglich des benötigten Verschuldens (Art. 163 Abs. 2 OR) hätten die Parteien abweichend von der dispositiven Grundregel von Art. 97 Abs. 1 OR vereinbart, dass die Beklagte die Verantwortung der Klägerin für die Nichteinhaltung der Termine zu beweisen habe. Dieser Nachweis sei der Beklagten nicht gelungen (Klage Rz. 96 ff.). Ferner sei gemäss der Klägerin das Vorbehaltserfordernis zu beachten. Demnach hätte die Beklagte als Bestellerin die Konventionalstrafe spätes- tens bei der Abnahme des Werkes geltend machen müssen. Bei Teilwer- ken – wie vorliegend – käme es auf den jeweiligen Vorbehalt zu jeder Teil- ablieferung an. Die Beklagte habe sämtliche Termine, auf die sie sich be- ziehe, verstreichen lassen, bevor sie erstmals im September 2023 eine Konventionalstrafe thematisiert habe (Klage Rz. 99 ff.):
- "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach ohne Einbringtore)": 30. April 2023;
- "Stahlbau SB1 bereit für Montage Prozess": 15. Mai 2023;
- "Rohrbrücken Stahlbau inkl. Werkleitungen Strasse 2": 2. Juni 2023. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Einhaltung des Detail-Termins "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach, ohne Einbringtore)" spätestens im Monatsreporting Mai 2023 (KB 36) und des Detail-Termins "Rohrbrücken Stahlbau inkl. Werkleitungen Strasse 2" spätestens im Mo- natsreporting Oktober 2023 (KB 37) ausgewiesen habe. Es sei nicht mass- gebend, dass die Beklagte (über J._____) der Ansicht gewesen sei, die Angaben der Klägerin würden nicht der Wahrheit entsprechen. Entschei- dend sei vielmehr, dass die Klägerin dadurch die Vollendung der entspre- chenden Leistungselemente anzeigte und es die Beklagte dennoch unter- liess, umgehend eine Konventionalstrafe geltend zu machen (Replik
- 10 - Rz. 47 ff.). In diesem Sinne seien auch die erstmals in der Klageantwort vorgebrachten Behauptungen, wonach die Meilensteine 8 und 9 (und nicht nur die Detail-Termine) verletzt worden seien, zu spät erfolgt und diesbe- zügliche Konventionalstrafen-Forderungen verwirkt (Replik Rz. 54). Schliesslich könnte sich die Klägerin auf die Einrede des nicht richtig erfüll- ten Vertrags nach Art. 82 OR betreffend die nicht fristgerecht geleisteten Teilzahlungen (Klage Rz. 64 ff.) berufen. Dies stünde der Geltendmachung einer Konventionalstrafe ebenfalls entgegen (Replik Rz. 35 f.).
E. 2.1.1.3 Zur Einhaltung der Meilensteine Die Parteien hätten mit Rahmenterminplan vom 28. Oktober 2021 (KB 8) neue Soll-Fälligkeiten betreffend die Meilensteine 8 und 9 festgelegt. Für die Endprodukte "Stahlbau auf Dach (HB1) abgeschlossen, bereit für Start Montage DA1 (Etappe 3)" sei neu der 15. April 2023 und "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach, ohne Einbringtore)" der 30. April 2023 als Soll-Ter- min vereinbart worden (Klage Rz. 17; Replik Rz. 124). Insbesondere zum letztgenannten Endprodukt geht die Klägerin davon aus, es sei nur der Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen geschuldet gewesen, so- dass der Innenausbau realisiert werden konnte. Der gesamthafte Ab- schluss des Fassadenbaus sei indessen nicht unter dieser Position ge- schuldet gewesen (Klage Rz. 22 und 29; Replik Rz. 130; KB 11). Das folge ferner auch aus der Ergänzung "ohne Einbringtore" (Replik Rz. 129). In der Beilage zur E-Mail vom 17. November 2023 habe die Beklagte festgestellt, die Leistungen zum Meilenstein 8 (und Meilenstein 9) seien jetzt zu 100% erfüllt (KB 15). Die Klägerin habe den Meilenstein 8 fristgerecht, gemäss dem Monatsreporting Mai 2023 spätestens im Mai 2023 (Klage Rz. 55 f.; KB 36) erfüllt (Klage Rz. 29 f.). Das habe die Beklagte anerkannt (Klage Rz. 84). Zufolge der Klägerin seien spätestens seit Januar 2024 sämtliche zah- lungsrelevanten Leistungen gemäss Meilenstein M9 erbracht worden, was der Beklagten auch mitgeteilt worden sei (Klage Rz. 43; KB 27). Die Be- klagte hätte selbst zum Ausdruck gebracht, der 7. Sub-Meilenstein des Hauptmeilensteins M9 sei am 13. Mai [recte: 31. Mai] 2023 fällig gewesen und am 18. Oktober 2023 erledigt worden (Verzug 20 Wochen) (Klage Rz. 48; KB 30). Demgegenüber könne gestützt auf das Monatsreporting Mai 2023 konstatiert werden, dass der Sub-Meilenstein "Stahlbau SB1 be- reit für Montage Prozess" spätestens im Mai 2023 erreicht worden sei (Klage Rz. 57 f.; KB 36). In Bezug auf den relevanten Termin "Rohrbrücken Stahlbau inkl. Werkleitungen Strasse 2" zeige das Monatsreporting Okto- ber 2023, dass dieser Sub-Meilenstein bei einem Solldatum vom 2. Juni 2023 spätestens im Oktober 2023 erreicht gewesen sei (Klage Rz. 59; KB 37). Der unwesentliche, diesen Sub-Meilenstein betreffende Mangel sei von der K._____ verursacht worden. Die Klägerin habe diesen Mangel trotz sorgfältiger Bauleitung nicht verhindern können (Replik Rz. 137).
- 11 - Insgesamt könne die Beklagte nicht nachweisen, dass die Klägerin Ter- mine nicht eingehalten habe (Klage Rz. 81 ff.; Replik Rz. 117 ff.). Insbe- sondere habe die Klägerin in ihrem Monatsreporting Mai 2023 ursprünglich angegeben, das Gebäude sei entsprechend dem Detail-Termin dicht ge- wesen (KB 36). Daraufhin habe J._____ in ihrem Reporting vom Mai 2023 (AB 31) angemerkt, es seien noch Arbeiten an der Fassade im Gange. Sie hätten jedoch nicht kommentiert, dass das Gebäude nicht dicht im Sinne des Detail-Termins sei. J._____ hätten also Vollendungsgrade von weniger als 100 % verlangt (Replik Rz. 119). Verzögerungsanzeigen hätte es indes keine gegeben, was belege, dass ein Termin trotz Angabe eines Vollen- dungsgrad von unter 100 % als eingehalten betrachtet worden sei (Replik Rz. 120).
E. 2.1.2 Beklagte
E. 2.1.2.1 Zur Vertragsqualifikation Gemäss der Beklagten lasse ein Blick in KB 2 und KB 7 schnell erkennen, dass die Parteien einen Werkvertrag vereinbart hätten. Die Klägerin sei nicht bloss zu einem sorgfältigen Tätigwerden verpflichtet gewesen, son- dern es sei ein klar messbarer Erfolg bzw. eine Haftung vereinbart worden (Duplik Rz. 6 ff.). Sie gründet ihre Ansicht insbesondere auf folgende Um- stände: − Den Titel "Werkvertrag" und die einleitenden Bemerkungen (Duplik Rz. 7); − die vertragliche Haftungsklausel in Ziff. 12.1 (Duplik Rz. 8); − die klägerische Berufung auf das Vorbehaltserfordernis, das im Zu- sammenhang mit Werkverträgen entwickelt worden sei (Duplik Rz. 10 f.). Die Klägerin habe als Oberbauleiterin vertraglich ausdrücklich eine Termin- verantwortung für die Einhaltung der Sub-Meilensteine übernommen (Dup- lik Rz. 13 und 82 ff.). Ihre übergeordnete Funktion in Bezug auf die ihr un- terstellten Unternehmer und Fachplaner lasse sich insbesondere dem fol- genden Leistungsbeschrieb entnehmen: "In der Baustellenorganisation sind ihr alle am Projekt beteiligten BL FP ["Bauleiter Fachplaner"], BL UN ["Bauleiter Unternehmer"] und der L._____ ["Inbetriebnahmeleitung"] direkt unterstellt." (Duplik Rz. 272; AB 8 und 10 Ziff. 2.3). Die klägerischen Aus- führungen gegen eine Terminverantwortung mit Bezug zur eingereichten E-Mail von M._____ (Stn. zur Duplik Rz. 20 f.; DB 10) seien verspätet und daher unbeachtlich (Stn. zur Stn. Rz. 12).
E. 2.1.2.2 Zur Konventionalstrafe Die Beklagte ist der Ansicht, bezüglich der Konventionalstrafe gemäss Pla- nervertrag Ziff. 10 bestehe ein natürlicher Konsens (Duplik Rz. 15 ff. und 18). Die Parteien hätten den Wortlaut der Konventionalstrafenabrede gemeinsam formuliert, was die Überarbeitungen am Vertragsentwurf
- 12 - belegen würden (Duplik Rz. 19; DB 1). Dabei sei für die Ausarbeitung der (Sub-)Meilensteintermine stets die tabellarische Meilensteinübersicht (AB 20 bzw. AB 3) massgebend gewesen. An der Bestimmung deren In- halts sei die Klägerin massgeblich beteiligt gewesen (Duplik Rz. 24 ff.; Stn. zur Stn. Rz. 27 ff.; DB 3, 4 und 5). Die Ausführungen der Klägerin (Stn. zur Duplik Rz. 14 ff.), wonach die Parteien den Inhalt des Vertrages und insbe- sondere die Konventionalstrafenabrede nicht gemeinsam festgelegt hätten, seien verspätet und damit unbeachtlich (Stn. zur Stn. Rz. 11). Ein angeblich fehlender Konsens sei im Laufe der Vertragsbeziehung nie ein Thema ge- wesen. Es sei treuwidrig, sich nun auf einen angeblichen Dissens in Bezug auf die (Sub-)Meilensteine zu berufen (Duplik Rz. 73), obwohl die Klägerin als Oberbauleiterin Zuarbeit zur Erstellung der Terminplanung leistete (Duplik Rz. 73; AB 26). Überdies zeige der Umstand, dass die Parteien im Rahmen der Erstellung des SOLL-Terminplans (Beilage 1 zu KB 9) aus- schliesslich die tabellarische Übersicht über die (Sub-)Meilensteine als Grundlage nutzten, dass für die Bestimmung, ob die Termine eingehalten wurden, diese tabellarische Übersicht ausschlaggebend gewesen sei. Hin- gegen sei die aggregierte Darstellung der Schnittstellen im Gantt-Plan (AB 22 und 23) nicht verwendet worden. Der Gantt-Plan habe primär dazu gedient, die Schnittstellen der einzelnen Arbeiten für die ausführenden Un- ternehmer grafisch darzustellen (Duplik Rz. 29). Man habe sich im Gantt- Plan auf das für die Bauausführung absolut Wesentliche beschränkt und bewusst Informationen weggelassen (Duplik Rz. 30). Das zeige sich insbe- sondere an den ursprünglich als grüne Rhomben aufgeführten, aber weder bezeichneten noch mit Datum versehenen Hauptmeilensteinen im Gantt- Plan zum Werkvertrag vom 11. Dezember 2020 (AB 22) (Duplik Rz. 31). Da der Gantt-Plan kein umfassendes und abschliessendes Bild in Bezug auf die zu erreichenden (Sub-)Meilensteintermine habe zeigen können, habe man sich auf die tabellarisch dargestellten Meilensteine zur Werkver- tragsanpassung vom 15. November 2021 (AB 3) gestützt (Duplik Rz. 32). Des Weiteren habe die Klägerin regelmässig über die Fortschritte der ein- zelnen Meilensteine mittels der ATPs berichtet, in denen sämtliche Sub- Meilensteine als "Meilensteine" bezeichnet worden seien (Antwort Rz. 91 ff. und 118 ff.; Duplik Rz. 35 f.; AB 27, S. 1). Gemäss der Beklagten stütze sich die Klägerin zudem auf irrelevante Un- terlagen. Die streitgegenständlichen Sub-Meilensteine seien ausschliess- lich anhand der Termine gemäss den Meilensteinen zur Vertragsanpas- sung vom 15. November 2021 (AB 3) zu beurteilen. Hingegen seien die behaupteten Unstimmigkeiten zwischen dem – nicht mehr aktuellen – Ba- sisterminplan zum Werkvertrag vom 11. Dezember 2020 (AB 22) und den nicht mehr aktuellen Meilensteinen zum Werkvertrag vom 11. Dezember 2020 irrelevant (Duplik Rz. 40). Selbst wenn jedoch auf die ursprünglichen Vertragsdokumente abzustellen wäre, vertritt die Beklagte folgende Sichtweise (Duplik Rz. 41 ff.): Die
- 13 - Klägerin lege fälschlicherweise das Augenmerk auf die Tatsache, dass sich die Zahlungstermine im ursprünglichen Gantt-Plan (AB 22) nicht mit den Sub-Meilensteinen durch eine vertikale Linie in Verbindung bringen lassen würden. Eine Branchenusanz zu diesem Vorgehen werde bestritten (Duplik Rz. 42 f.). Ohnehin sei unverständlich, weshalb sich die Punkte decken sollten, da es sich um jeweils verschiedene Zeitpunkte handeln würde. So würden die Sub-Meilensteine diejenigen Arbeitsschritte darstellen, die voll- endet sein müssten, bevor der jeweilige Hauptmeilenstein abgeschlossen wäre (Duplik Rz. 43). Sofern die Klägerin die Ansicht vertritt, der angepasste Basistermin- plan/Gantt-Plan (AB 23) stimme nicht mit der angepassten tabellarischen Übersicht zu den (Sub-)Meilensteinen (AB 3) überein, sei auch dies unzu- treffend bzw. irrelevant (Duplik Rz. 58). Sowohl der angepasste Gantt-Plan als auch die angepasste tabellarische Übersicht würden für den 5. Sub- Meilenstein von M8 den 28. Februar 2023 als Termin benennen (Duplik Rz. 60 ff.). In Bezug auf den 1. Sub-Meilenstein von M9 sei ursprünglich der 15. Mai 2023 vorgesehen gewesen. Man habe sich dann aber auf den
31. Mai 2023 als Termin geeinigt (Duplik Rz. 63 f.). Die Angleichung auf den 31. Mai 2023 sei im angepassten Basisterminplan (AB 23) schlicht ver- gessen gegangen (Duplik Rz. 65). Ein normativer Konsens sei betreffend den 1. Sub-Meilenstein von M9 jedenfalls gegeben (Duplik Rz. 81). Im an- gepassten Basisterminplan (AB 23) habe man schliesslich auf die Einzeich- nung der Hauptmeilensteine als grüne Rhomben verzichtet, um den kom- plexen Gantt-Plan nicht weiter zu überladen (Duplik Rz. 69). Entgegen der klägerischen Sichtweise sei für den Verfall der Konventional- strafe bloss Fälligkeit der besicherten Hauptforderung vorausgesetzt und nicht ein Verzug (Antwort Rz. 179). Selbst wenn indessen der Verzug ge- fordert wäre, bedürfe es angesichts der vereinbarten Verfalltage in Bezug auf jeden einzelne (Sub-)Meilenstein keiner Mahnung. Dies hätte den Sinn und Zweck der Ansetzung von (Sub-)Meilensteinterminen auch vollkom- men unterlaufen (Antwort Rz. 180 f.). Zufolge der Beklagten sei die Vollendung des 5. Sub-Meilensteins M8 am
28. Februar 2023 (Antwort Rz. 80 und 145; AB 3) und diejenige des Haupt- meilensteins M8 am 30. April 2023 fällig gewesen (Antwort Rz. 106; AB 3). Die Konventionalstrafe betreffend den 5. Sub-Meilenstein von M8 belaufe sich auf Fr. 241'955.31 (exkl. MwSt.) und gründe auf folgenden Werten und der folgenden Berechnung (Antwort Rz. 145 ff.; KB 22 und 23; AB 16):
- 14 -
- Meilensteinwert M8: Fr. 596'000.00;
- Änderungsanträge M8: Fr. 40'724.50;
- Verzug: 19 angefangene Kalenderwochen (28. Februar–10. Juli 2023);
- Berechnung: (Fr. 636'724.50 x 2 %) x 19. Eventualiter mache die Beklagte zudem die Nichteinhaltung des Hauptmei- lensteins M8 geltend. Daraus folge eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 407'503.70 (Antwort Rz. 151 ff.; KB 7; AB 22–23, 28):
- Meilensteinwert M8: Fr. 596'000.00;
- Änderungsanträge M8: Fr. 40'724.50;
- Verzug: 32 angefangene Kalenderwochen (30. April–8. Dezember 2023);
- Berechnung: (Fr. 636'724.50 x 2 %) x 32. In Bezug auf den fehlenden Exkulpationsbeweis ist die Beklagte entgegen der Klägerin der Ansicht, eine Beweislastumkehr zu ihren Lasten sei nicht vereinbart gewesen. Namentlich der Passus in Planervertrag Ziff. 10 "[…] welche durch den PLANER zu verantworten ist […]" sei ein blosser Verweis auf die gesetzlich sowieso vorgesehene Exkulpationsmöglichkeit (Duplik Rz. 102). Darauf deute zudem die allgemeine Haftungsklausel in Planer- vertrag Ziff. 12.1 hin (Duplik Rz. 103). Mit Blick auf die in den Verantwor- tungsbereich der Klägerin fallende Koordinierung der an dem Bauprojekt P._____ mitwirkenden Unternehmer werde der Klägerin der Exkulpations- beweis auch nicht gelingen (Antwort Rz. 183 ff.). Hätte die Klägerin als Oberbauleiterin die ausführenden Unternehmer ordnungsgemäss über- wacht und instruiert, hätte der Terminverzug gemäss der Beklagten verhin- dert werden können (Duplik Rz. 234; AB 8 und 19, S. 17). Zur Kausalität ist die Beklagte der Meinung, Konventionalstrafen würden vereinbart, um dem Anspruchsberechtigten den schwierigen Nachweis der Kausalität zu ersparen (Duplik Rz. 108). Dies sei auch begriffslogisch, da Kausalität einen Schaden voraussetze, auf den es bei einer Konventional- strafe nicht ankäme (Duplik Rz. 109). Zum Vorbehaltserfordernis bzw. zur Frage, ob die Konventionalstrafe recht- zeitig vorgebracht wurde, verweist die Beklagte zunächst auf Planervertrag Ziff. 11.1. Der Bestimmung nach habe die Klägerin der Beklagten insbe- sondere die Vollendung des Werks oder einzelner Teile schriftlich anzuzei- gen, eine (jeweilige) Abnahme und deren Ergebnis sei schriftlich zu proto- kollieren und eine Abnahme ohne Prüfung sei ausgeschlossen (Antwort Rz. 36; KB 2). Weder für den 5. Sub-Meilenstein "Gebäude HB1 dicht (Fas- sade, Dach)" noch für den Hauptmeilenstein M8 habe die Klägerin gegen- über N._____ oder der Beklagten indessen eine Vollendungsanzeige er- stattet oder Schlussabnahmen durchgeführt (Antwort Rz. 100, 107 und
- 15 - 192; Duplik Rz. 118). Die Rechnungsstellung durch die Klägerin sei somit nach Treu und Glauben der erstmögliche Zeitpunkt gewesen, zu dem die Beklagte die Konventionalstrafe habe geltend machen können. Dies habe sie dann auch umgehend getan (Antwort Rz. 161 und 193). Die Klägerin sei von der Beklagten nicht im Unklaren darüber gelassen worden, ob sie die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe geltend machen würde oder nicht (Antwort Rz. 196). Die Klägerin könne sich – auch wenn sie die Vollendung angezeigt hätte – nicht auf das Vorbehaltserfordernis berufen, wenn noch Arbeiten ausste- hend seien (Duplik Rz. 111). Sie überspanne ausserdem die Ratio von Art. 160 Abs. 2 OR (bzw. das Vorbehaltserfordernis), wenn sie anbringt, dass die Beklagte nach Erhalt der von der Klägerin erstellten Selbstdekla- ration im Rahmen ihrer Monatsberichte einen Vorbehalt hätte anbringen müssen (Duplik Rz. 112).
E. 2.1.2.3 Zur Einhaltung der Meilensteine Für die Beklagte sei die termingerechte Erstellung der P._____ von gros- ser wirtschaftlicher Bedeutung. Sie habe sich deshalb eine entsprechende Haftungsbestimmung im Planervertrag (Ziff. 12.1) ausbedungen (Antwort Rz. 21; KB 2). Gemäss der Beklagten habe die Klägerin weder die mass- geblichen Sub-Meilensteine von M8 (bzw. M9) noch den Hauptmeilenstein M8 (bzw. M9) einhalten können (Antwort Rz. 177 f.). Es sei zu zahlreichen Behinderungsanzeigen der ausführenden Unternehmen in Bezug auf Teil- gewerke gekommen, was z.B. die Behinderungsanzeige der O._____ AG oder diejenige der B._____ zeigen würden (Duplik Rz. 92; DB 12 und 13). Seitens der Klägerin fehle es an Führung und Koordination vor Ort (Duplik Rz. 95; DB 14). Auf ihre Versäumnisse sei die Klägerin immer wieder hin- gewiesen worden (Duplik Rz. 96; DB 15). Die Parteien hätten vereinbart, dass jeder (Sub-)Meilenstein spätestens bis zu einem genau festgelegten Fälligkeitsdatum erreicht werden müsse (Ant- wort Rz. 61; AB 20, S. 1 f.). Daran würde auch der leicht geänderte Ter- minplan im Rahmen der Werkvertragsanpassung vom 15. November 2021 nichts ändern (Antwort Rz. 62; AB 3). Hintergrund sei diesbezüglich na- mentlich, dass der Abschluss von (Sub-)Meilensteinen sowohl Vorausset- zung für die Folgearbeiten betreffend die weiteren (Sub-)Meilensteine als auch der Hauptmeilensteine gewesen sei (Antwort Rz. 63). Aus diesem Grund seien die (Sub-)Meilensteine so detailliert wie möglich umschrieben worden, um die Interdependenzen sichtbar zu machen (Antwort Rz. 64). Weiter habe die Klägerin bis zur Mandatierung ihres Rechtsvertreters nie in Zweifel gezogen, dass die Konventionalstrafe die einzelnen (Sub-)Mei- lensteine erfasse und habe im Gegenteil deren Konventionalstrafbeweh- rung anerkannt (Antwort Rz. 68; KB 16).
- 16 - Die Beklagte führt zudem aus, bereits aus dem Wortlaut der Konventional- strafe gemäss Planervertrag Ziff. 10 gehe hervor, dass jeder vereinbarte Termin besichert werden sollte. Es hätte für die Beklagte keinen Grund ge- geben, die Termine, sprich (Sub-)Meilensteine, mit einem Fälligkeitsdatum zu versehen, wenn ihr deren termingerechte Erfüllung gleichgültig gewesen wäre (Antwort Rz. 67; AB 3, 20, 22 und 23). Diese ursprünglich vereinbar- ten Fälligkeiten seien entgegen den klägerischen Behauptungen durch den aufgestellten SOLL-Terminplan nicht abgeändert worden (Antwort Rz. 74 f.; Duplik Rz. 45 ff. und 216 ff; AB 24). Vielmehr sei letzterer als letzte Chance für die Klägerin aufgestellt worden, um bei Einhaltung der SOLL-Termine (30. April 2023 betreffend Sub-Meilenstein M8) doch noch der Konventionalstrafe zu entgehen (Antwort Rz. 73 f., 99; KB 9, S. 1 f.). Nur so könne auch der Hinweis in Fussnote 5 des SOLL-Terminplans (AB 24) verstanden werden (Duplik Rz. 47 ff.). Im Unterschied zum Ab- schluss des Werkvertrages vom 11. Dezember 2020 und zur Vertragsan- passung vom 15. November 2021 sei für den SOLL-Terminplan keine Be- stelländerung im Sinne von Ziff. 4.4 des ursprünglichen Planervertrags (KB 2) unterzeichnet worden (DB 6–9). Bei den SOLL-Terminen handle es sich auch aus diesem Grund nicht um eine rechtsverbindliche Anpassung der (Sub-)Meilensteintermine (Duplik Rz. 57). Nachdem es der Klägerin nicht gelungen sei, die SOLL-Fälligkeiten einzuhalten, habe die Beklagte auf die vereinbarte Konventionalstrafe bestanden (Antwort Rz. 76; KB 9). Der 5. Sub-Meilenstein von M8 "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach)" sei gemäss der Werkvertragsanpassung vom 15. November 2021 bis zum
28. Februar 2023 zu erbringen gewesen (Antwort Rz. 80; AB 3). Inhaltlich sei die Fertigstellung der Fassade und des Dachs geschuldet gewesen, was bereits am ausdrücklichen Zusatz "(Fassade, Dach)" ersichtlich sei. Nach dem 5. Sub-Meilenstein von M8 seien gemäss den Meilensteinen zur Werkvertragsanpassung vom 15. November 2021 (AB 3) keine Dach- und Fassadenarbeiten mehr geplant gewesen (Duplik Rz. 213). Zudem habe der Rohbau HB1 in klarer Abgrenzung hierzu bereits am 1. September 2022 provisorisch dicht sein müssen (Antwort Rz. 81; AB 3, S. 2). Dies lasse sich auch dem Basisterminplan zur Werkvertragsanpassung vom
15. November 2021 entnehmen (Antwort Rz. 83 ff.; AB 23). Gemäss der genannten Werkvertragsanpassung seien die Einbringtore entgegen der Klägerin nicht vom 5. Sub-Meilenstein von M8 ausgenommen gewesen. Auch ohne die Einbringtore hätte das Gebäude jedoch komplett abgedich- tet werden können (Duplik Rz. 223 und 299). Die Beklagte legt des Weiteren verschiedene Ausführungsterminpläne (ATP) ins Recht, aus denen sich der Fortschritt hinsichtlich des Sub-Mei- lensteins "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach)" ergebe (Antwort Rz. 91 ff.; AB 27–29). Namentlich aus dem ATP vom 16. Mai 2024 gehe hervor, dass die Klägerin selbst von einem Enddatum der betreffenden Arbeiten am
8. Dezember 2023 ausgegangen sei. Sie habe insofern den Verzug vom
- 17 -
28. Februar 2023 bis zum 8. Dezember 2023 als einen Zeitraum von 41 angefangenen Wochen eingestanden (Antwort Rz. 95; AB 29). Demgegen- über behaupte die Klägerin tatsachenwidrig, sie hätte den Sub-Meilenstein bereits per Ende April 2023 erreicht. Dabei berufe sie sich auf den Monats- bericht Mai 2023, bei dem es sich indessen um eine reine Selbstdeklaration der Klägerin auf einem Formular handle, das von J._____ zur Verfügung gestellt werde. J._____ habe schliesslich schriftlich festgehalten, dass die Angaben der Klägerin im genannten Monatsbericht zum 5. Sub-Meilenstein M8 nicht korrekt seien (Antwort Rz. 96 f.; Duplik Rz. 113; AB 31). Dies gelte auch für die klägerischen Angaben im Monatsbericht Oktober 2023 (KB 37) zum 1. Sub-Meilenstein von M9 (Duplik Rz. 115; AB 32). Im Übrigen be- streitet die Beklagte, dass es sich bei den von der K._____ falsch verlegten Rohren um einen unwesentlichen Mangel handeln solle (Duplik Rz. 237 ff.). Gemäss der Beklagten sei überdies zu berücksichtigten, dass mit der Nichteinhaltung des 5. Sub-Meilensteins von M8 gleichzeitig auch der Ver- zug der Erbringung des Hauptmeilensteins M8 erstellt sei (Antwort Rz. 108; Duplik Rz. 114). Gleiches sei für den Hauptmeilenstein M9, der bis am
31. August 2023 hätte fertiggestellt werden müssen, der Fall (Duplik Rz. 116; AB 3).
E. 2.2 Rechtliches
E. 2.2.1 Vertragsauslegung
E. 2.2.1.1 Konsens- und Auslegungsstreit Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sind sich die Parteien zwar einig, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, mithin, dass übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen vorliegen, ist aber dessen Inhalt unter den Parteien umstritten, so liegt kein Konsensstreit (Streit über den Vertragsabschluss),2 sondern ein Auslegungsstreit (Streit über den Vertragsinhalt) vor.3 Diesen löst das Gericht, indem es den Ver- trag auslegt und den vereinbarten Inhalt des Vertrags ermittelt.4
E. 2.2.1.2 Subjektive Vertragsauslegung Das Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien erklärt haben (subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR).5 Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der erklärenden Partei.6 Namentlich kann auch aus dem nachträglichen
E. 2.2.1.3 Objektive Vertragsauslegung Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht in einer dem an- wendbaren Beweismass genügenden Art festgestellt werden, sind die Er- klärungen der Parteien zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens an- hand des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierte Auslegung).10 Dabei hat das Gericht von vernünftig und redlich handelnden Parteien auszugehen11 und darauf ab- zustellen, was sachgerecht ist, da nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben.12 Die objektivierte Vertrags- auslegung stellt eine Rechtsfrage dar.13
E. 2.2.1.4 Auslegungsmittel und -regeln Primäres Auslegungsmittel ist die grammatische Auslegung. Der klare Wortlaut hat den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Par- teien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar.14 Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet haben. Hat ein Wort in bestimmten Verkehrskreisen indessen einen besonderen Sinn, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend seinem besonderen Sinn verstanden haben. Weiter ist die Vertragssystematik zu berücksichtigen, indem der Wortlaut stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen ist.15 Neben der grammatischen Auslegung sind als ergänzende Auslegungsmit- tel im Rahmen einer ganzheitlichen Auslegung die Begleitumstände des
E. 2.2.2 Vertragsqualifikation Das Gericht prüft die Qualifikation eines Vertrages als Rechtsfrage von Am- tes wegen und frei (Art. 57 ZPO).23 Der tatsächlich vereinbarte Vertragsin- halt geht der unrichtigen Vertragsbezeichnung vor (Art. 18 Abs. 1 OR).24 Lässt sich ein Vertrag nicht einem spezifischen Vertragstypus des Beson- deren Teils des OR oder eines Spezialgesetzes zuordnen, ist von einem Innominatvertrag die Rede.25 Verpflichtet sich ein Architekt vertraglich zur Erstellung von Bauplänen (Werkerfolg) als auch zur Übernahme der
E. 2.2.3 Konventionalstrafe Art. 160 Abs. 2 OR eröffnet namentlich28 die Möglichkeit der Forderung ei- nes Geldbetrags für den Fall der Nichteinhaltung der Erfüllungszeit, sofern der Gläubiger die Erfüllung nicht vorbehaltlos annimmt. Es handelt sich re- gelmässig um ein aufschiebend bedingtes, akzessorisches Leistungsver- sprechen für den Fall der nicht gehörigen Erfüllung einer bestimmten Schuld, das auch im werkvertraglichen Umfeld häufig zum Einsatz ge- langt.29 Im Unterschied zur Schadenspauschalierung ist der Gläubiger vom Nachweis eines Schadens befreit (Art. 161 Abs. 1 OR).30 Ob bei einer Nichteinhaltung der Erfüllungszeit die Fälligkeit der Hauptver- pflichtung genügt oder der Schuldnerverzug erforderlich ist, ist umstritten.31 Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss.32 Wurde ein bestimmter Verfalltag vereinbart, bedarf es für die Inverzugsetzung keiner Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR). Verfalltage werden einerseits durch genaue Nennung eines Datums für die jeweiligen Leistungen vereinbart, andererseits ist auch eine Bestimmung anhand des Vertragsinhalts möglich.33 In Anlehnung an Art. 97 Abs. 1 OR und mangels anderweitiger Abrede hat der Schuldner sich von der Leistungsstörung zu exkulpieren, um einer Kon- ventionalstrafe zu entgehen.34 Eine vorbehaltlose Annahme der Erfüllung gemäss Art. 160 Abs. 2 OR ist im werkvertraglichen Kontext grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Gläubiger es bei der Ablieferung (Abnahme) des Werkes unterlässt, die
E. 2.3 Würdigung
E. 2.3.1 Vertragsqualifikation Der Bezeichnung des Vertrages zum Trotz vereinbarten die Parteien kei- nen reinen Werkvertrag. Neben der Erstellung der Pläne als messbaren Werkerfolg verpflichtete sich die Klägerin prinzipiell zur Übernahme der Ober- und Fachbauleitung für den Fachbereich Architektur / Bau / Infra für die MZA20 (siehe Präambel und Planervertrag Ziff. 1) (KB 2). Auch die in Planervertrag Ziff. 12.1 getroffene Haftungsklausel ("Der PLANER haftet für Mängel […] aus den Mängeln des Werks, des Objekts oder aus
E. 2.3.2 Konsens betreffend Konventionalstrafe In Planervertrag Ziff. 10 hielten die Parteien fest: "Bei Nicht-Einhalten eines Meilensteins/Termins gemäss Beilage 3 und Ziffer 2.4, welche durch den PLANER zu verantworten ist, wird eine Kon- ventionalstrafe in der Höhe von 2% des gesamten Meilensteinwertes pro angefangene Verzugswoche (zuzüglich Mehrwertsteuer), jedoch begrenzt auf maximal 15% des Bestellwertes fällig." Im Zuge der Vertragsanpassung (KB 7) wurde die ursprüngliche Beilage 3 (AB 20 und 22) durch den "Basisterminplan DD/CC vom 28.10.2021 mit Beilage Meilensteine und Endprodukte vom 28.10.2021" (AB 23 und 24) ersetzt. Zwar enthält die Vertragsanpassung Ziff. 2 insofern eine Unstim- migkeit, als der ursprüngliche Basisterminplan inklusive Zahlungsplan wort- lautgemäss mit dem "Leistungsbeschrieb DD/CC vom 28.10.2021 mit Bei- lage Projektbeschrieb Projekterweiterung HB2 vom 28.10.2021" ersetzt werden sollte. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Beilage 3 zum Planervertrag, des identischen Beschriebs zur neuen Beilage 2 in Ver- tragsanpassung Ziff. 2, die unmittelbar vor der neuen Beilage 3 abgehan- delt wird, sowie dem Verzeichnis der Beilagen zur Vertragsanpassung (Ziff. 7) ist davon auszugehen, dass es sich um ein schlichtes Versehen handelt. Überdies vereinbarten die Parteien in der Vertragsanpassung Ziff. 4 (KB 7) einen neuen Zahlungsplan der betreffenden Meilensteinbeträge, der den- jenigen in Planervertrag Ziff. 2.4 ersetzte. Für die fünfzehn Meilensteine gemäss Planervertrag Ziff. 2.4, die als M1–M15 aufgeführt werden, wurden die an die Klägerin zu leistenden Zahlungen jeweils als Maximalbeträge
E. 2.3.3 Anfall der Konventionalstrafe
E. 2.3.3.1 Massgebliche Termine/Verfalltage Wie zuvor ausgeführt wurde, sind lediglich die Haupttermine von M8 und M9 mit einer Konventionalstrafe belegt (E. 2.3.2). Die zwischenzeitlich ver- einbarten SOLL-Termine (AB 24) berühren ausschliesslich die untergeord- neten Endprodukte, weshalb ihre exakte Bedeutung vorliegend offen blei- ben kann. Jedenfalls wurde in der Fussnote 5 des aktualisierten Zahlungs- plans (AB 24) festgehalten, dass die im bisherigen Werkvertrag mit Ver- tragsanpassung vom 11. November 2021 aufgeführten Meilensteine und deren Fälligkeiten respektive Termine von den Soll-Fälligkeiten unberührt bleiben sollen. Der massgebliche Termin zum Meilenstein M8 ist folglich der 30. April 2023 und hinsichtlich Meilenstein M9 der 31. August 2023. Hierbei handelt es sich um kalendarisch eindeutig fixierte Termine, deren Nichteinhaltung ohne Weiteres den Schuldnerverzug bewirkt.
E. 2.3.3.2 Meilenstein M8 Für den Anfall der Konventionalstrafe betreffend den Meilenstein M8 müsste die Beklagte nachweisen, dass die Klägerin ihre (Ober-) Baulei- tungspflicht unsorgfältig ausübte und dies den massgeblichen Verzug min- destens mitverursacht hat. In diesem Zusammenhang behauptet die Be- klagte, die "SOLL-Fälligkeiten" seien vereinbart worden, weil es die Kläge- rin versäumt hätte, ihrer Koordinations- und Aufsichtsverantwortung
- 27 - nachzukommen (Antwort Rz. 216). An anderer Stelle verweist sie überdies auf die Fussnote 5 zum besagten – und von der Klägerin wohl akzeptierten (Klage Rz. 16) – SOLL-Terminplan (Antwort Rz. 75). In genannter Fuss- note 5 ist in der Tat von Verzügen in der Planung und Ausführung die Rede, welche sich offenbar in der Termin- und Ablaufdetaillierung der Ausfüh- rungsplanung und Ausführung bemerkbar gemacht hätten. Darüber hinaus unterlässt es die Beklagte jedoch, in ihrer Antwort substantiiert darzulegen, welche Pflichtverletzung oder Fehler der Klägerin bei ihren Planung- und Leitungsaufgaben anzulasten und weshalb ihr Verzögerungen spezifisch zum Meilenstein M8 vorzuwerfen wären. In ihrer Duplik verweist die Beklagte als Beleg für die angeblich fehlende Koordination der Klägerin auf verschiedene Behinderungsanzeigen der ausführenden Unternehmen (DB 12 und 13). Zudem sei auch im Sitzungs- protokoll vom 14. Februar 2024 von J._____ vermerkt worden, dass es sei- tens der Klägerin an Führung und Koordination vor Ort fehle und dass seit Monaten die verschiedenen Arbeiten sämtlicher Gewerke unklar, nicht ab- gestimmt und nicht ausreichend durch die Klägerin geführt und koordiniert würden (DB 14). Auf die Versäumnisse habe J._____ immer wieder hinge- wiesen (DB 15) (Duplik Rz. 91 ff.). Die von der Beklagten eingereichten Be- hinderungsanzeigen geben jedoch keinerlei Aufschlüsse über eine unsorg- fältig ausgeübte Bauleitung mit Bezug auf den Meilenstein M8 bzw. das hierzu gehörige Endprodukt "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach, ohne Einbringtore)". Ebenso wenig enthalten das Sitzungsprotokoll (DB 14) oder die Abmahnung (DB 15) spezifische Angaben zu einer allfällig unsorgfälti- gen Bau- oder Oberbauleitung mit Einfluss auf den Meilenstein M8. Unabhängig eines allfälligen Verzugs gelingt es der Beklagten nicht, eine unsorgfältige Bau- oder Oberbauleitung mit Auswirkungen auf den Meilen- stein M8 zu beweisen.
E. 2.3.3.3 Meilenstein M9 2.3.3.3.1. Vertragsverletzung Ein Endprodukt des Meilensteins M9 betrifft den Abschluss der Werkleitun- gen der Strasse 2 (AB 24). Unbestrittenermassen wurden von der K._____ zuerst falsche Werkleitungen für die Trinkwasserzufuhr verlegt. Diesbezüg- lich führt die Beklagte aus, die Klägerin wäre zur Überwachung und Kon- trolle des ausführenden Unternehmers, der K._____, verpflichtet gewesen und sie hätte daher für die richtige Erstellung besorgt sein müssen (Antwort Rz. 122 und 125). Insofern verknüpft die Beklagte den Vorwurf des Ver- zugs beim Meilenstein M9 unmittelbar mit der vertraglichen Oberbaulei- tungspflicht, die auch in Planervertrag Ziff. 4.2, 5. Aufzählungspunkt, ver- ankert ist (KB 2). Der hier aufgeworfene Streitpunkt betrifft den Teil des Planervertrages, der auf die vertraglich vereinbarten Oberbauleitungspflichten (Planervertrag
- 28 - Ziff. 4.2) rückführbar ist. Entsprechend ist es sachgerecht, die auftrags- rechtlichen Bestimmungen beizuziehen (siehe auch E. 2.3.1).47 Die Beauf- tragte haftet der Auftraggeberin für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Der anzulegende Sorg- faltsmassstab ist objektiviert im Lichte des berufsspezifischen Durch- schnittsverhaltens zu verstehen.48 Die Art und Schwierigkeit der zu verrich- tenden Arbeit, aber auch die Fachkenntnisse der Auftragnehmerin sind zu berücksichtigen.49 Geschuldet ist zwar nicht ein Erfolg an sich, dennoch ist erfolgsgerichtetes Tätigwerden von der Beauftragten verlangt.50 Die Klägerin war damit beauftragt, die ausführenden Unternehmer in der Erstellung der Teilwerke der Anlage zu leiten, zu koordinieren und zu über- wachen (Planervertrag Ziff. 4.2). Darüber hatte die Klägerin sicherzustel- len, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen An- ordnungen und Richtlinien, die SUVA-Arbeitsschutzbestimmungen etc. ein- gehalten und die Arbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt werden (Planervertrag Ziff. 3). Es kann als bewiesen erachtet werden, dass der Be- lag der Strasse 2 für die Verlegung korrekter Trinkwasserleitungen erneut geöffnet werden musste, sodass die K._____ Leitungen verlegen konnte, welche die nötigen Spezifikationen für die Löschwasserzufuhr im erforder- lichen Umfang erfüllen (Antwort Rz. 122 ff.; AB 38–41). Die Neuverlegung von Leitungen in Böden ist zeitintensiv und die Wahl richtiger Leitungen für Löschvorgänge kann als wichtig erachtet werden. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vertraglich zur Kontrolle der ausführenden Unternehmer sowie zur Sicherstellung behördlicher Vorgaben verpflichtet war, hätte von ihr im Sinne durchschnittlicher Sorgfalt erwartet werden können, dass sie die Art der zu verbauenden Trinkwasserleitungen vor deren Verlegung ge- hörig kontrolliert. Darüber hinaus musste der Klägerin infolge der verein- barten Meilensteine bewusst gewesen sein, dass der Beklagten in beson- derem Masse an einer termingerechten Erstellung der Anlage gelegen war. Nach dem zuvor Ausgeführten schadet es der Beklagten insofern nicht, dass sie nicht im Detail darlegte, in welcher Art die Klägerin ihrer Überwa- chungs- und Kontrollpflicht nur ungenügend nachgekommen sein soll. Der Klägerin ist die mangelhafte Kontrolle der Verlegung der Werkleitungen in der Strasse 2 vorzuwerfen. 2.3.3.3.2. Verzug Meilenstein M9 Die Klägerin vertritt den Standpunkt, der Meilenstein M9 sei spätestens im Oktober 2023 erfüllt gewesen. Die Beklagte verweist darauf, der Meilen- stein M9 wäre am 31. August 2023 zu erreichen gewesen (das Datum für
E. 2.3.4 Verhältnis der Verrechnung zu Art. 82 OR Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie könne sich in Bezug auf die verrech- nungsweise geltend gemachte Konventionalstrafe auf ein Leistungsverwei- gerungsrecht nach Art. 82 OR berufen, weil die Beklagte ihrer Pflicht zur Leistung der noch offenen Teilzahlungen nicht nachgekommen sei. Diese Ansicht ist abzulehnen. Die Pflicht der Beklagten zur Leistung der noch of- fenen Teilzahlungen steht in keinem Austauschverhältnis52 zum Verspre- chen der Klägerin, bei nicht gehöriger Erfüllung eine Konventionalstrafe zu leisten. Vielmehr ist die Konventionalstrafe ein akzessorisches Teilrecht zur Hauptforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin, die Bauleitung ge- hörig wahrzunehmen (siehe E. 2.3.2). Im Rahmen der Konventionalstrafe wird entsprechend geprüft, ob der Auftrag (also vorliegend die Pflicht der Klägerin), dem die Honorarpflicht gegenübersteht, sorgfaltsgetreu ausge- übt wurde. Eine Berufung auf Art. 82 OR ist bereits aus diesem Grund aus- geschlossen. Selbst wenn zwischen der Honorarforderung und der Kon- ventionalstrafe ein Austauschverhältnis gestützt auf das gesamte Schuld- verhältnis im weiteren Sinne anzunehmen wäre, könnte sich die Klägerin nicht auf Art. 82 OR berufen. Indem die Beklagte bezüglich der noch offe- nen Honorarforderung die Verrechnung erklärt, bringt sie zum Ausdruck, dass sie die Forderung im Umfang der entgegenstehenden Konventional- strafe als erloschen betrachtet, im Übrigen aber Erfüllung anbietet. Im Um- fang der Erlöschung hat die Klägerin insofern keinen Anspruch mehr ge- genüber der Beklagten, weshalb von dieser auch nicht gefordert werden kann, vorab zu leisten bzw. die Erfüllung über den Gesamtbetrag anzubie- ten.
E. 2.4 Zwischenfazit Die Beklagte hat eine Verrechnungsforderung im Umfang von Fr. 488'720.00 gegenüber der Klägerin zugute.
3. Hauptforderung
E. 3 Vgl. auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1197 f.
E. 3.1 Parteibehauptungen
E. 3.1.1 Klägerin Gemäss der Klägerin habe die Beklagte die Rechnungen Nr. 165192 (Mei- lenstein M8) i.H.v. Fr. 596'000.00 (exkl. MwSt.) und Nr. 165193 (Ände- rungsanträge ÄAT) i.H.v. Fr. 40'724.50 (exkl. MwSt.) anerkannt (Klage Rz. 39; KB 24). Berufe sich die Schuldnerin einzig auf ihre Verrechnungs- erklärung, verzichte sie auf eine Bestreitung der Schuld und anerkenne diese bzw. die Hauptforderung (Klage Rz. 53 und 61 f.; KB 35). Vertraglich sei eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vereinbart gewesen (Planervertrag Ziff. 2.4). Damit sei ein Verfalltag vereinbart worden, mit dessen Verstrei- chen die Beklagte automatisch in Verzug gerate. Die Rechnungen für den Meilenstein M8 inkl. ÄAT seien am 6. November 2023 versandt worden. Insofern sei die Beklagte ab dem 8. Dezember 2023, spätestens aber mit 52 Siehe hierzu BSK OR I-SCHROETER, 8. Aufl. 2026, Art. 82 N. 25.
- 32 - Zugang des Schreibens der Walder Wyss AG vom 20. Dezember 2023 am
21. Dezember 2023 in Verzug (Klage Rz. 64 ff; KB 2) und schulde einen jährlichen Verzugszins von 5 %. Die Klägerin habe zudem die Rechnung betreffend die Zahlung des Mei- lensteins 9 (Fr. 596'000.00 exkl. MwSt.) mit Schreiben vom 6. November 2023 versandt (Klage Rz. 50; KB 13, 31). Am 11. Juli 2024 habe sie der Beklagten zudem die Rechnungen Nr. 167044, 167045 und 167046 betref- fend die Änderungsanträge (ÄAT) 082 (Fr. 150'000.00 exkl. MwSt.), 091 (Fr. 16'595.00 exkl. MwSt.) und 111 (Fr. 40'930.00 exkl. MwSt.) übermittelt (Klage Rz. 51 f.; KB 32–34). Bei der beklagtischen Behauptung, die Rech- nung für den Meilenstein 9 sei nie richtig eingereicht worden (Antwort Rz. 236), handle es sich um eine reine Schutzbehauptung, denn dies habe die Beklagte nicht daran gehindert, mehrfach die Verrechnung ebendieser Rechnung zu erklären (Replik Rz. 37 ff. und 43 f.). Spätestens sei die Fäl- ligkeit mit Schreiben vom 14. August 2024 eingetreten (Klage Rz. 53; Rep- lik Rz. 41; KB 35).
E. 3.1.2 Beklagte Die Beklagte bestreitet den Umfang der ursprünglichen Hauptforderung zum Meilenstein M8 inkl. ÄAT gemäss den Rechnungen nicht substantiiert (Duplik Rz. 148 f.). Gemäss der Beklagten seien für den Eintritt der Fälligkeit der Entschädi- gungen für die Meilensteine nach Planervertrag Ziff. 2.4 mehrere kumula- tive Bedingungen erforderlich. Darunter würde auch die Einhaltung formel- ler Vereinbarungen bezüglich der Rechnungsstellung fallen. Insbesondere wären sämtliche Rechnungen via J._____ über deren E-Mail-Adresse ein- zureichen gewesen (Antwort Rz. 37 ff. und 208; KB 2; AB 8 und 11). Die Rechnungen Nr. 165192 und Nr. 165193 betreffend den Meilenstein M8 inkl. ÄAT seien der Beklagten erst am 5. Februar 2024 in Konformität mit den Zahlungsbedingungen zugestellt worden (Antwort Rz. 45 ff, 248 f.; AB 12–15, KB 22 f.). Das auf den Rechnungen vermerkte Datum vom
6. November 2023 sei entsprechend falsch (Antwort Rz. 49). Schliesslich habe die Klägerin bis dato und trotz mehrfacher Hinweise der Beklagten ohnehin keine korrekte Rechnungsstellung bezüglich des Hauptmeilen- steins M9 veranlasst (Antwort Rz. 53 und 194).
E. 3.2 Rechtliches Beruft sich eine Schuldnerin zu ihrer Verteidigung einzig, d.h. nicht eventu- aliter, auf ihre Verrechnungserklärung bzw. -einwendung, gilt die Hauptfor- derung ohne Beweisverfahren als von ihr anerkannt.53 53 BK OR-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 2012, Vorbem. zu Art. 120–126 N. 206 m.w.N.
- 33 -
E. 3.3 Würdigung Die Klägerin beruft sich für den Verzugsbeginn auf den 8. Dezember 2023 und stützt sich hierbei auf das Rechnungsdatum vom 6. November 2023. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 6. November 2023 führt sie als Anhang die Rechnung "Nr. 163623, A._____ AG Meilenstein M8 (1. Teil- zahlung)" auf. Zudem wird vermerkt, eine Kopie werde an J._____ versen- det (KB 13). Dass der J._____ die besagte Rechnung tatsächlich zugegan- gen ist, beweist das nicht per Einschreiben versandte Schreiben nicht. Die Klägerin reicht die Rechnung Nr. 163623 auch nicht ein. Die formal korrekte Zustellung der Rechnungen betreffend den Meilenstein M8 (Nr. 165192) und der zugehörigen ÄAT (Nr. 165193) erfolgte bewiesenermassen erst am
8. Februar 2024 (Klage Rz. 37; KB 22 und 23; Antwort Rz. 45 ff.; AB 12– 15). Mit der Zahlungsfrist "30 Tage netto" geriet die Beklagte demnach ab dem 11. März 2024 in Verzug. Ab diesem Tag läuft der Verzugszins. Die Hauptforderung betreffend den Meilenstein M8 inkl. ÄAT i.H.v. Fr. 636'724.50 hat die Beklagte anerkannt. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 241'955.31 (exkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. März 2024 zu bezahlen. Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Klägerin es unterlassen hat, eine formell korrekte, an J._____ adressierte Rechnung betreffend den Meilenstein M9 einzureichen, obwohl sie hierzu vertraglich verpflichtet ge- wesen ist und von der Beklagten nochmals aufgefordert wurde (Antwort Rz. 53, 194; AB 19). Mit der vorliegenden Klage ist der Beklagten die For- derung i.H.v. Fr. 596'000.00 hinsichtlich des Meilensteins M9 aber in jedem Fall am 7. Januar 2025 zugegangen. Ein Abstellen auf die formellen Vor- gaben wäre rechtsmissbräuchlich, wenngleich der Zeitpunkt der erst klage- weise eingegangenen Forderung beim Verzugszins zu berücksichtigen ist. Die Hauptforderung ist seit dem 7. Februar 2025 in Verzug. Die Beklagte bestreitet ausserdem nicht, dass die Rechnungen zu den ÄAT Nr. 167044, 167045 und 167046 vom 11. Juli 2024 mit Zahlungsziel binnen 30 Tagen formell korrekt eingereicht wurden. Der geschuldete Preis für den Meilenstein M9 beträgt inkl. ÄAT Fr. 803'525.00 (exkl. MwSt.). In Bezug auf die Hauptforderung im Umfang von Fr. 596'000.00 besteht ein Verzug seit dem 7. Februar 2025. Hinsicht- lich der ÄAT im Betrag von Fr. 207'525.00 (exkl. MwSt.) liegt ein Zahlungs- verzug seit dem14. August 2024 vor. Ab diesen Zeitpunkten ist für den je- weiligen Teil ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
4. Verrechnung Wie oben ausgeführt wurde (E. 2.4), kann die Beklagte eine Verrechnungs- forderung im Umfang von Fr. 488'720.00 in Bezug auf den Meilenstein M9 geltend machen. Damit verbleibt bezogen auf die Hauptforderung dieses
- 34 - Meilensteins eine offene Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 107'280.00.
5. Fazit Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 260'585.86 (inkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. März 2024 (Meilenstein M8), Fr. 115'540.56 (inkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 % seit dem 7. Februar 2025 (Restbetrag Hauptforderung Meilenstein M9) und Fr. 223'504.42 (inkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 % seit dem 14. August 2024 (offene ÄAT Meilenstein M9) zu bezahlen.
6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Pro- zesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 1'125'982.30. Die Klägerin obsiegt teilweise.
E. 4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1196.
E. 5 BGer 5A_955/2022 vom 26. Mai 2022 E. 3.3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1200.
E. 6 BGE 143 III 157 E. 1.2.2.
- 18 - Verhalten einer Partei darauf geschlossen werden, was diese mit ihrer Er- klärung tatsächlich wollte.7 Die subjektive Vertragsauslegung basiert auf ei- ner Beweiswürdigung.8 Für die einer tatsächlichen Willensübereinstim- mung im von ihr behaupteten Sinn zugrunde liegenden Tatsachen ist die- jenige Partei beweisbelastet, die sich darauf beruft.9
E. 6.1 Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 1'125'982.30 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 8 GebührD ca. Fr. 24'929.00. Die Klägerin obsiegt vorliegend zu 53 % (bzw. sie unterliegt zu 47 %), womit sie Fr. 11'716.20 der Gerichtskosten zu tra- gen hat. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 24'929.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin insofern die Differenz von Fr. 13'212.80 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).
E. 6.2 Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In vermögensrechtlichen Streitsa- chen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 1'125'982.30 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT Fr. 48'389.55. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt praxisgemäss ein Zu- schlag von 20 %. Für die schriftlichen Schlussvorträge wird ein Zuschlag von 10 % angesetzt. Mit der Kleinkostenpauschale von 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 64'793.70. Entsprechend ihres teilweisen Obsiegens sind der Klägerin rund Fr. 3'887.60 (= 0.53 x [2 x Fr. 64'793.60] – Fr. 64'793.60) als Partei- entschädigung zu zahlen.
- 35 - Das Handelsgericht erkennt:
E. 7 BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1.
E. 8 BGE 121 III 118 E. 4b/aa; BGer 5A_955/2022 vom 26. Mai 2022 E. 3.3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1200.
E. 9 BGE 121 III 118 E. 4b/aa; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1201a.
E. 10 BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.N., 121 III 118 E. 4b/aa; BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.2.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1201; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, N. 33.01 ff.
E. 11 BGE 143 III 558 E. 4.1.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1201.
E. 12 BGE 122 III 420 E. 3a m.w.N.; BGer 4A_539/2016 vom 7. März 2017 E. 8.3.2 m.w.N.; BSK OR I- WIEGAND/HURNI, 8. Aufl. 2026, Art. 18 N. 13; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1201.
E. 13 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1201.
E. 14 BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGer 4A_370/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5.3. Vgl. ausführlich zu den ein- zelnen Auslegungsmitteln: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1205 ff.
E. 15 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1206 ff., 1220 und 1228; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN,
4. Aufl. 2015, Art. 18 N. 374 ff.
- 19 - Vertragsschlusses, die Entstehungsgeschichte des Vertrags (bspw. die Vertragsverhandlungen, Materialien wie Vertragsentwürfe, Prospekte oder ähnliches), die Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss (bspw. die Beweggründe und Erwartungen der Parteien), die allgemeinen persön- lichen und Lebensverhältnisse sowie der Zweck der Vereinbarung zu be- rücksichtigen.16 Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip demgegenüber nicht von Bedeutung.17 Zu den Auslegungsregeln gehören insbesondere die Auslegung nach Treu und Glauben, das Verbot der Buchstabenauslegung, die ganzheitliche Aus- legung, die gesetzeskonforme Auslegung und die Unklarheitsregel.18 Nach der sogenannten Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem bzw. contra proferentem) hat eine Vertragspartei, die eine unklare Vertragsbestimmung verfasst, welche verschiedene Deutungen zulässt, die für sie ungünstigere Auslegung hinzunehmen.19 Die Anwendung der Unklarheitsregel setzt vo- raus, dass von einer Partei eine unklare Bestimmung verfasst wurde. Ihre Rechtfertigung findet die Regel darin, dass es die verfassende Partei in der Hand gehabt hätte, ihren Willen durch klare Formulierung unzweideutig zu bekunden.20 Die Unklarheitsregel darf allerdings erst bei Versagen aller üb- rigen Auslegungsregeln herangezogen werden; sie steht in der Stufenfolge der Interpretationsgrundsätze an letzter Stelle.21 Sie kommt gar nicht zur Anwendung, wenn der Vertragstext von beiden Parteien durchberaten wurde.22
E. 16 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1212 ff.; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN (Fn. 15), Art. 18 N. 385 ff.
E. 17 BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1.
E. 18 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1222 ff.; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN (Fn. 15), Art. 18 N. 449 ff.
E. 19 BSK OR I-WIEGAND/HURNI (Fn. 12), Art. 18 N. 40; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1144 und 1231 f.; vgl. auch BGE 132 III 264 E. 2.2; BGer 4A_90/2014 vom 9. Juli 2014 E. 3.2.2; BGE 122 III 118 E. 2 (in Bezug auf AGB); BGer 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015 E. 7.4 (in Bezug auf AVB).
E. 20 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1231 f.
E. 21 BGE 122 III 118 E. 2d; BGer 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015 E. 7.4.
E. 22 BGE 99 II 290 E. 5; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1232 in fine; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HART- MANN (Fn. 15), Art. 18 N. 498 ff.
E. 23 BGer 4A_203/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.1, 4A_64/2020 vom 6. August 202 E. 5.
E. 24 Ausdrücklich zum Planervertrag, siehe GAUCH/MIDDENDORF, in: Stöckli/Siegenthaler (Hrsg.): Planerverträge, 2. Aufl. 2019, § 1 N. 1.54.
E. 25 BGE 129 III 604 E. 2.2.
- 20 - Bauleitung (Arbeitsleistung), liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ein sog. Gesamtvertrag vor. Je nach infrage stehender Pflicht ist demnach eine sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auftrags- oder Werkvertragsrechts zu suchen.26 In der Lehre wird hingegen teilweise ver- treten, die geschuldeten Leistungen als geistige Gesamttätigkeit zu werten und folglich den Gesamtvertrag einheitlich dem Auftragsrecht zu unterstel- len.27
E. 26 BGE 134 III 361; BGer 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4; HGer ZH HG210183-O vom 3. Okto- ber 2023 E. 4.1.
E. 27 GAUCH/MIDDENDORF, in: Stöckli/Siegenthaler (Hrsg.): Planerverträge, 2. Aufl. 2019, § 1 N. 1.50 ff. m.w.N.; a.A. BSK OR I-ANTOGNINI/FEY/ZINDEL/SCHOTT, 8. Aufl. 2026, Art. 363 N. 18 ff. m.w.N.
E. 28 BGE 135 III 433 E. 3.4; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, 8. Aufl. 2026, Art. 160 N. 9 ff.
E. 29 GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 692 m.w.N.; BUZ, Konventionalstrafe wegen nicht richti- ger Erfüllung, AJP 4/2017, S. 490 m.w.N.
E. 30 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT (Fn. 28), Art. 160 N. 1 und 3.
E. 31 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT (Fn. 28), Art. 160 N. 15 m.w.N.; differenziert und massgeblich am Parteiwillen orientiert GAUCH (Fn. 29), N. 696 m.w.N.
E. 32 BGE 129 III 535 E. 3.2.1.
E. 33 BGE 116 II 441 E. 2a; BGer 4A_87/2010 vom 9. April 2010 E. 6.3, 4A_201/2016 vom 1. März 2017 E. 5.2.
E. 34 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT (Fn. 28), Art. 160 N. 14.
- 21 - Konventionalstrafe einzufordern, was auch mittels Verrechnungserklärung möglich ist.35 Als Ablieferung gilt auch die eigenmächtige Inbesitz- oder In- gebrauchnahme des vollendeten Werkes durch den Besteller.36 Nach dem Gesagten bedarf es ausnahmsweise keiner Vorbehaltserklärung, wenn das Werk überhaupt nicht abgeliefert wurde.37 Grundsätzlich kann die Konventionalstrafe in beliebiger Höhe vereinbart werden. Übermässig hohe Konventionalstrafen können vom Gericht jedoch ermessensweise (deklaratorisch)38 herabgesetzt werden (Art. 163 Abs. 1 und 3 OR). Dabei erfolgt ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit nur mit Zurückhaltung bei krassen Missverhältnissen zwischen dem vereinbarten Betrag und dem Interesse des Ansprechers, an diesem im vollen Umfang festzuhalten.39 Die Übermässigkeit ist stets im Einzelfall anhand verschie- dener Kriterien zu bemessen. Hierzu zählen namentlich:
- das Verhältnis zwischen der vereinbarten Konventionalstrafe und dem Interesse des Gläubigers an der Erfüllung der gesicherten For- derung;40
- die Schwere des Verschuldens der Beteiligten;41
- die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten;42
- der tatsächliche entstandene Schaden als Mindestschwelle;43
- die Geschäftserfahrung der Parteien44 und
- ob die Konventionalstrafe nur einmal oder bei jeder Vertragsverlet- zung geschuldet wäre.45
E. 35 BGE 97 II 350 E. 2.
E. 36 GAUCH (Fn. 29), N. 701.
E. 37 GAUCH (Fn. 29), N. 705.
E. 38 BGE 138 III 746 E. 6.1.1 f.: Es handelt sich um ein auf das Rechtsmissbrauchsverbot gestütztes Feststellungs- und nicht um ein Gestaltungsurteil.
E. 39 BGE 133 III 201 E. 5.2; BGer 4A_567/2013 vom 31. März 2014 E. 5.3, 4A_107/2011 vom 25. Au- gust 2011 E. 3.1.
E. 40 BGer 4A_107/2011 vom 25. August 2011 E. 3.1.
E. 41 BGer 4A_656/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3, 4A_595/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.1.
E. 42 BGer 4A_656/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3.
E. 43 BGer 4C.172/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 4.4.4 m.w.N.
E. 44 BGer 4A_233/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.
E. 45 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT (Fn. 28), Art. 163 N. 17.
- 22 - fehlerhafter Auftragserfüllung […]") deutet auf einen Gesamtvertrag hin. Die beklagtische Auslegung der Haftungsklausel überzeugt nicht. Zwar mag die genannte Bestimmung unglücklich formuliert sein. Im Gesamtkon- text des Vertrages und mit Blick auf die seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen wird deutlich, dass die Klägerin lediglich für solche Mängel und Schäden haften soll, die auch auf ihre Leistungspflichten zurückgehen ("aus vom PLANER verantworteten Verzögerungen"). Ein anderes Ergeb- nis kann auch nicht aus der Konventionalstrafe gemäss Planervertrag Ziff. 10 hergeleitet werden (KB 2). Wie die Klägerin zu Recht ausführt (Rep- lik Rz. 21 ff.), dient die Konventionalstrafe akzessorisch der Absicherung vorausgesetzter Vertragspflichten.46 Selbst wenn mit der Konventional- strafe die Einhaltung eines Meilensteins/Termins besichert worden sein sollte (siehe E. 2.3.2), ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Kläge- rin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauleiterin nicht dem Werkvertragsrecht, sondern grundsätzlich dem Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. OR unter- steht.
E. 46 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 28), Art. 160 N. 3 f.
- 23 - aufgelistet, wobei für die Meilensteine M13 und M14 keine Zahlungen fest- gelegt wurden. Gestützt auf den Wortlaut von Planervertrag Ziff. 10 (KB 2) ist eindeutig feststellbar, dass die Parteien das Nicht-Einhalten gewisser Meilen- steine/Termine mit einer Konventionalstrafe belegen wollten. Für die vorlie- gend interessierenden Meilensteine M8 und M9 waren maximal je Fr. 596'000.00 exkl. MwSt als Meilensteinwerte vorgesehen, an denen sich die jeweilige Konventionalstrafe orientiert (Planervertrag Ziff. 10). Die Klä- gerin ist der Ansicht, bereits bezüglich dieser (Haupt-)Meilensteine be- stünde kein Konsens (Replik Rz. 61 ff.). Weder dem ursprünglichen noch dem angepassten Vertragstext des Planervertrages ist eine inhaltliche Umschreibung der pönalisierten Meilen- steine zu entnehmen. Ebenso wenig geht aus der Beilage 3 zur Ver- tragsanpassung hervor, welche Meilensteine/Termine einer Konventional- strafe unterliegen. Namentlich lassen sich der aktualisierte Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 (AB 23) und der zugehörige Zahlungsplan (AB 24) nicht miteinander in Einklang bringen, worauf sogleich noch vertieft einzu- gehen ist. Ein klarer übereinstimmender Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR) ist
– auch unter Berücksichtigung des nachträglichen Parteiverhaltens – be- züglich des Inhalts der pönalisierten Meilensteine/Termine beweismässig nicht ermittelbar. Die Erklärungen bzw. die Vertragsdokumentation sind folglich objektiviert nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (siehe E. 2.2.1.3). Grammatisch gibt Planervertrag Ziff. 10 (KB 2) den Hinweis, dass sich die massgeblichen Meilensteine/Termine aus Beilage 3 (AB 23 und 24) und Planervertrag Ziff. 2.4 ergeben. Mithin wären übereinstimmende Informationen aus den genannten Verweisquellen zu erwarten. Der Planervertrag listet in Ziff. 2.4 nach dessen Anpassung vom 15. November 2021 (KB 7 Ziff. 4) die verein- barten Zahlungsbeträge für fünfzehn Meilensteine (M1–M15) auf. Dies legt nahe, dass die Parteien hypothetisch nicht weniger, aber auch nicht mehr als fünfzehn Arbeitsergebnisse bzw. Einhaltungen von Terminen mit einer Konventionalstrafe belegen wollten. Der aktualisierte Zahlungsplan (AB 24) deckt sich insoweit, als er in der ersten Spalte ebenfalls die Meilensteine M1–M15 darstellt. Den Meilensteinen werden in einer zweiten Spalte je- weils mehrere Endprodukte mit individuellen Fälligkeiten zugeordnet. Aus den Endprodukten möchte die Beklagte mehrere sog. "Sub-Meilensteine" ableiten, die je einzeln konventionalstrafenbewehrt sein sollen. Diese Aus- legung führt im Ergebnis zu einer Vervielfachung von Meilensteinen, bei deren verschuldeten Nichterfüllung durch die Klägerin je eine Konventio- nalstrafe gemäss Planervertrag Ziff. 10 geschuldet wäre. Diese Auslegung ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen.
- 24 - Der Betitlung und seiner Funktion zufolge dient der Zahlungsplan der Fixie- rung der Fälligkeiten, zu denen die Klägerin der Beklagten für die aufge- führten Endprodukte Rechnung stellen darf. Als Konkretisierung der Mei- lensteine ist das Dokument nicht bezeichnet. Überdies findet sich der Be- griff "Sub-Meilenstein", der allenfalls einen Bezug zur Konventionalstrafe nahelegen könnte, an keiner Stelle. Das Verständnis der Beklagten stösst sich zudem am Wortlaut des Planer- vertrages Ziff. 10 (KB 2). Mit einer Konventionalstrafe ist ausdrücklich die Nichteinhaltung eines Meilensteins/Termins, also eines Zeitpunkts belegt. Würde man der Konventionalstrafe hingegen sämtliche Endprodukte des Zahlungsplans zugrunde legen, würde dies angesichts der verschiedenen Fälligkeiten (AB 24) zur Strafbewehrung mehrerer, über Monate greifender Zeiträume führen. Des Weiteren findet die beklagtische Ansicht keine Stütze in der Systematik des Planervertrages. In Planervertrag Ziff. 10 wird auf die Beilage 3 verwie- sen, deren unmittelbarer Inhalt der Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 (AB 23) ist, wohingegen der erwähnte Zahlungsplan (AB 24) lediglich mit- telbar als Beilage zum Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 in den Pla- nervertrag Einzug hält. Der Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 bein- haltet nun zahlreiche, als rote Vierecke gekennzeichnete Meilensteine (AB 23). Mit den roten Vierecken werden in Gantt-Diagrammen gemäss Branchenübung und -lehre für gewöhnlich sogenannte Projektmeilensteine grafisch dargestellt (unabhängig davon, ob diese konventionalstrafenbe- wehrt sind oder nicht). Die konkret verzeichneten Projektmeilensteine las- sen sich mit den Angaben im Zahlungsplan mit Blick auf die Konventional- strafe indessen nicht in Übereinstimmung bringen. Generell lässt der Ba- sisterminplan vom 28. Oktober 2021 auch in Alleinstellung keine inhaltliche Erfassung der pönalisierten Meilensteine zu. Im Rahmen der objektiven Vertragsauslegung kann allerdings die Entstehungsgeschichte der Ver- tragsbeziehung berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.2.1.3). Betrachtet man den ursprünglichen Basisterminplan vom 4. Dezember 2020, fällt eine Zeile am unteren Rand des Gantt-Diagramms ins Auge, die als grüne Vier- ecke fünfzehn Zahlungsmeilensteine enthält (AB 22). Planervertrag Ziff. 10 i.V.m. Ziff. 2.4 ist im systematischen Verbund mit dem Basisterminplan vom
4. Dezember 2020 folglich so zu verstehen, dass nur diese fünfzehn Zah- lungsmeilensteine für die Konventionalstrafe in Frage kommen könnten. Eine solche quantitative Begrenzung der Konventionalstrafe wäre im Übri- gen auch sachgerecht. Bei einer Vertragssumme von Fr. 8'649'228.00 droht der Klägerin gemäss Planervertrag Ziff. 10 eine maximale Konventi- onalstrafe in der Höhe von ca. Fr. 1'300'000.00 (15% des Bestellwerts). Für die Klägerin würde eine Pönalisierung von unzähligen "Sub-Meilensteinen" mit einer Konventionalstrafe in dieser eher erheblichen Höhe ein ausseror- dentliches wirtschaftliches Risiko darstellen, das sich auch kaum in ihr
- 25 - Entgelt einpreisen liesse. Zu bedenken gibt diesbezüglich auch der Um- stand, dass zahlreiche der sog. "Sub-Meilensteine" keinerlei Bezug zum "Kritischen Pfad" aufweisen, der im Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 eingezeichnet wurde (AB 23) und der üblicherweise mit konventionalstraf- bewehrten Meilensteinen versehen ist. Die jeweiligen "Sub-Meilensteine" bzw. Endprodukte sind folglich nicht einzeln mit einer Konventionalstrafe belegt. Obwohl ein natürlicher Konsens aufgrund der zuvor dargelegten Differen- zen zwischen dem Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 und dem zuge- hörigen Zahlungsplan (AB 23 und 24) ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einem Dissens auszugehen. Planervertrag Ziff. 10 hält eine Konventionalstrafe explizit fest und verweist hierfür auf Ziff. 2.4, wo wiederum die massgeblichen 15 Hauptmeilensteine aufgeführt werden (KB 2). Der von der Beklagten eingereichte Auszug aus dem Entwurf des Werkvertrages vom 11. Dezember 2020 und die darin enthaltenen Anmerkungen von M._____ zum Wortlaut von Planervertrag Ziff. 10 (DB 1) belegen zumindest, dass sich die Klägerin mit der Vertrags- bestimmung zur Konventionalstrafe auseinandergesetzt hat. Zwar verweist der (angepasste) Planervertrag Ziff. 10 unmittelbar auf den Basistermin- plan (AB 23) und nur mittelbar auf den Zahlungsplan (AB 24). Das führt jedoch nicht bereits dazu, dem Zahlungsplan jegliche Bedeutung abzuspre- chen. Der tabellarische Zahlungsplan führt die vertraglichen Hauptmeilen- steine M1–M15 explizit auf. Jeder Meilenstein, dem mehrere Endprodukte zugeordnet sind, zeigt ein finales, fett gedrucktes Fälligkeitsdatum. Bei M8 ist dies der 30. April 2023, im Falle von M9 der 31. August 2023. Dass diese Meilensteine keine inhaltliche Umschreibung erhalten haben, oder ihnen eine solche auch mithilfe des Gantt-Diagramms nicht gegeben werden kann, ist ohne Belang. Wie die Klägerin berechtigterweise betont, unterliegt sie betreffend die Endprodukte weder einzeln noch gesamthaft einer werk- vertraglichen Erfolgshaftung. Konventionalstrafenbewehrt ist indessen die zeitliche Einhaltung der Hauptmeilensteine. So ist der Wortlaut von Planer- vertrag Ziff. 10 ("Nicht-Einhalten eines Meilensteins/Termins") nach dem Vertrauensprinzip zu verstehen und mit diesem Verständnis ist auch die Auflistung der Meilensteine im Zahlungsplan (AB 24) vereinbar. Im Ergeb- nis sind also die im Zahlungsplan aufgeführten Termine zu M8 und M9 mit einer Konventionalstrafe belegt. Aus der Belegung der Termine zu M8 und M9 mit einer Konventionalstrafe ist jedoch nicht zu folgern, dass mit dem Verstreichen des jeweiligen Ter- mins die Konventionalstrafe automatisch fällig wäre. Die Vereinbarung ei- ner Konventionalstrafe ersetzt den Nachweis einer Vertragsverletzung nicht. Es ist zutreffend, wenn die Klägerin darauf verweist, dass sie nicht als General- oder Totalunternehmerin engagiert wurde. Für den werkver- traglichen Erfolg der Gewerke hat sie keine Haftung übernommen. Der Klä- gerin sollen insofern nur solche Verspätungen zur Last gelegt werden, die
- 26 - auf einem Planungs-, Fachbauleitungs- oder Oberbauleitungsfehler ihrer- seits gründen, also für Verspätungen, die eben sie zu verantworten hat. Dies folgt aus einer objektiven Auslegung insbesondere von Planervertrag Ziff. 1 und Ziff. 12.1 (KB 2). So ist auch Planervertrag Ziff. 10 zu verstehen, wenn es heisst, eine Konventionalstrafe werde bei Nicht-Einhalten eines Meilensteins/Termins fällig, sofern dies "durch den PLANER zu verantwor- ten ist". Wäre also anzunehmen, dass das Endprodukt "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach, ohne Einbringtore)" nicht termingerecht erreicht wurde und hätte dies dazu geführt, dass dadurch der Fälligkeitstermin von M8 (30. April 2023) nicht eingehalten worden wäre (AB 24), wäre es an der Beklagten, zu beweisen (Art. 8 ZGB), dass dieser Verzug auf eine Pflicht- verletzung der Klägerin als Planerin bzw. (Ober-) Bauleiterin zurückzufüh- ren ist. Wie die Klägerin insofern zu Recht ausführt (Replik Rz. 29 und 144), obliegt der Beklagten die Beweislast, die Kausalität zwischen einer allfälli- gen Vertragsverletzung und einem Verzug betreffend die Meilensteine/Ter- mine M8 und M9 substantiiert darzulegen. Ein abweichender Parteiwille lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten (Duplik Rz. 119) der Stel- lungnahme der Klägerin zur Pönale M8 vom 19. September 2023 (DB 17) nicht entnehmen. Vielmehr schrieb die Klägerin bereits damals, es bedürfe ihrer Ansicht nach eines Verschuldens des Auftragnehmers an den bean- standeten Terminverzügen, also eines ursächlichen Zusammenhangs zwi- schen einem allfälligen Fehlverhalten ihrerseits und der Nichteinhaltung der massgeblichen Termine.
E. 47 BGE 134 III 361 E. 5.1; BGer 4A_146/2015 vom 19. August 2015 E. 4.1; LOCHER, in: Stöckli/Sie- genthaler (Hrsg.), Planerverträge, 2. Aufl. 2019, N. 10.20, 10.25.
E. 48 BSK OR I-OSER, 8. Aufl. 2026, Art. 398 N. 27 m.w.N.; LOCHER (Fn. 47), N. 10.39.
E. 49 BSK OR I-OSER (Fn. 48), Art. 398 N. 27 m.w.N.
E. 50 Vgl. BGE 133 III 121 E. 3.1.
- 29 - die Sub-Meilensteine ist hinsichtlich der Konventionalstrafe unerheblich, siehe oben E. 2.3.2). Erreicht worden sei dieser hingegen frühestens am
7. November 2024 mit dem Anschluss der Trinkwasserhauptleitung im Be- reich der Anlage 60 bei der Strasse 2 (Antwort Rz. 131; AB 41). Der Verzug habe demnach 63 angefangene Wochen gedauert. Die klägerische Behauptungen vermögen angesichts des von der Klägerin selbst erstellten (Duplik Rz. 352) ATP vom 19. Oktober 2023 (AB 34) und der E-Mail vom 21. September 2023 von M._____, Projektleiter bei der Klä- gerin (AB 35), nicht zu überzeugen. Die eingereichten Belege deuten eher auf ein geplantes Vollendungsdatum am 10. November 2023 hin. Aus der Formulierung des Sub-Meilensteins "Rohrbrücken Stahlbau inkl. Werkleitungen Strasse 2 abgeschlossen" (AB 24) ist nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Leistungen in diesem Endprodukt enthalten sind. Ob namentlich der Anschluss an die Trinkwasserhauptleitung im Bereich der Anlage 60 bei der Strasse 2 tatsächlich ein Teil dieses Endproduktes sein sollte bzw. derart wesentlich ist, dass von einer fehlenden Vollendung die Rede sein kann, ist nicht zweifellos bewiesen. Immerhin die Neuverlegung der korrekten Trinkwasserleitungen mit Vollendung am 7. Juni 2024 (Ant- wort Rz. 122 ff.; AB 38 und 39) ist mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit Teil der erwähnten Werkleitungen. Legt man unter der An- nahme, dass hiermit der gesamte Meilenstein M9 erreicht wäre, diesen Ter- min der Verzugsberechnung zugrunde, läge eine Verzugsdauer von 41 an- gefangenen Wochen vor. Von diesem Zeitraum ist vorliegend auszugehen. 2.3.3.3.3. Mangelnde Exkulpation und vorbehaltslose Annahme Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin für ihre sorgfaltspflichtswid- rige Kontrolle der Trinkwasserleitungsarbeiten exkulpieren könnte. Eine vorbehaltslose Annahme der Erfüllung würde gemäss Art. 160 Abs. 2 OR zum Untergang der Konventionalstrafe führen.51 Die Parteien verein- barten in Planervertrag Ziff. 11.1. das Vorgehen für die Abnahme der An- lage ("Objekt") bzw. einzelner Teilobjekte (Vorprüfung, Vorabnahme, Schlussabnahme, Protokollierung der Abnahme). Die Nutzung der Anlage erzeuge keine Abnahme. Nach aktuellem Verfahrensstand kann nicht er- mittelt werden, ob eine Abnahme betreffend den Meilenstein M9 stattge- funden hat oder nicht. Aktenkundig ist allerdings, dass die Beklagte bereits mit ihrem Schreiben vom 30. November 2023 gegenüber der Klägerin eine Konventionalstrafe mit Bezug zum Meilenstein M9 geltend machte, also weit vor der mutmasslichen Vollendung der Strasse 2 am 7. Juni 2024. Von einer vorbehaltslosen Annahme der Erfüllung gemäss Art. 160 Abs. 2 OR ist nicht auszugehen. 51 BGE 97 II 352 E. 2a.
- 30 - Die Voraussetzungen für eine Konventionalstrafe hinsichtlich des Meilen- steins M9 sind erfüllt. 2.3.3.3.4. Höhe der Konventionalstrafe Wird der Berechnung der Konventionalstrafe ein Meilensteinwert exkl. ÄAT i.H.v. Fr. 596'000.00 und eine Verzugsdauer von 41 angefangenen Wo- chen zugrunde gelegt, würde eine Konventionalstrafe von Fr. 488'720.00 (Fr. 596'000.00 x 2 %) x 41 resultieren. Die Vertragsanpassung vom
15. November 2021 (KB 7) ordnet in Ziff. 4 den jeweiligen Meilensteinen, auf die im Planervertrag Ziff. 10 verwiesen wird, fixe (maximale) Meilen- steinwerte zu. Aus diesem Grund sind allfällige Erhöhungen des Bestell- werts infolge ÄAT für die Ermittlung der jeweiligen Konventionalstrafe un- beachtlich. Angesichts der konkreten Höhe einer so errechneten Konventionalstrafe im Verhältnis zum Wert des Meilensteins M9 gilt es zu untersuchen, ob die Konventionalstrafe allenfalls übermässig und deshalb im Sinne von Art. 163 Abs. 2 OR ermessenweise herabzusetzen ist. Die Struktur der Meilensteine führt dazu, dass ein Meilenstein nur dann er- füllt sein kann, wenn sämtliche seiner Sub-Meilensteine ebenfalls vollendet sind. Diese Art der Sanktionierung wirkt eher hart. Auf der anderen Seite sieht Planervertrag Ziff. 10 eine Höchstgrenze für die Konventionalstrafe bei maximal 15 % des Bestellwertes vor. Im Zusammenspiel mit der zuvor definierten Pönale von 2 % des gesamten Meilensteinwerts kann mit dem Bestellwert - mangels klarer Definition - sinnvollerweise nur die gesamte Vertragssumme gemäss Planervertrag Ziff. 2.1 gemeint sein, denn das Ma- ximum muss zwangsläufig über dem Meilensteinwert liegen. Für das Maxi- mum einer Konventionalstrafe sind im Unterschied zu ihrer Berechnung folglich die jeweiligen ÄAT zu berücksichtigen. Bei einer Vertragssumme von Fr. 8'649'228.00 (exkl. MwSt.) beläuft sich dieses Maximum auf Fr. 1'297'384.20. Von diesem Maximum ist die vorliegend berechnete Kon- ventionalstrafe noch weit entfernt. Zwar ist festzustellen, dass eine Kon- ventionalstrafe in vorliegender Höhe die an sich geschuldete Zahlung für den Meilenstein M9 in erheblichem Umfang mindern würde, doch sind auch die Interessen der Beklagten ausreichend zu berücksichtigen. Als Bauher- rin einer hochkomplexen Chemieanlage drohen bei Bauverzögerungen er- hebliche Gewinneinbussen. Schliesslich ist zu erwägen, dass es sich bei der Klägerin um eine erfahrene, keinesfalls kleine Unternehmung handelt, die sich dem Risiko einer dergestalt vereinbarten Konventionalstrafe be- wusst sein musste. Die Konventionalstrafe ist vorliegend nicht herabzusetzen.
- 31 -
Dispositiv
- Die Klage wird teilweise gutgeheissen.
- Die Beklagte wird dazu verpflichtet, der Klägerin Fr. 599'630.84 (inkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 % a) auf Fr. 260'585.86 (inkl. MwSt.) seit dem 11. März 2024; b) auf Fr. 115'540.56 (inkl. MwSt.) seit dem 7. Februar 2025; und c) auf Fr. 223'504.42 (inkl. MwSt.) seit dem 14. August 2024 zu bezahlen.
- Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 24'929.00 werden im Umfang von Fr. 11'716.20 der Klägerin und im Umfang von Fr. 13'212.80 der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 13'212.80 zu bezahlen.
- Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in gerichtlich fest- gesetzter Höhe von Fr. 3'887.60 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse
- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit - 36 - Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Juni 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Wendt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht
1. Kammer HOR.2024.66 / ve / lw Entscheid vom 17. August 2026 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Ersatzrichterin Steiner Handelsrichter John Handelsrichter Scheurer Handelsrichter Hauser Gerichtsschreiber Wendt Gerichtsschreiber-Stv. Tasdemir Klägerin A._____ AG, Q-Strasse 100, U._____ vertreten durch Dr. iur. Maurice Courvoisier und/oder Dr. iur. Thomas P. Müller, Rechtsanwälte, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, Basel Beklagte D._____ AG, S-Strasse 17, T._____ vertreten durch MLaw Corina Goldener, Rechtsanwältin, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
- 2 - Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U._____. Sie bezweckt u.a. die Planung, Projektierung und Ausführung von Infrastrukturprojekten, […] (Klagebeilage [KB] 3 und 4). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W._____. Sie bezweckt die Verfahrensentwicklung, […] (KB 5). 3. Die Beklagte entschloss sich dazu, an ihrem bestehenden Produktions- standort in T._____ eine neue chemische cGMP1-Mehrzweckanlage mit zugehörigen Infrastrukturanlagen (MZA20) zu bauen (Klageantwort [Ant- wort] Rz. 7). 4. Mit Wirkung zum 23. Dezember 2020 schlossen die Parteien einen als "Werkvertrag – PLANER" betitelten Vertrag vom 11. Dezember 2020 (nachfolgend "Planervertrag"; KB 2). Die im Planervertrag als "PLANER" bezeichnete Klägerin übernahm hierbei mindestens für die Bauphasen "Detail Design" ("DD"; fortlaufende Ausführungsplanung) und "Construction and Commissioning" ("CC"; Ausführung und Inbetriebnahme) die Fachpla- nung und Fachbauleitung für den Fachbereich "Architektur/Bau/Infra" so- wie gewisse Oberbauleitungsfunktionen (Klage Rz. 11 f.; Antwort Rz. 31; KB 2, S. 2; Klageantwortbeilage [AB] 8 und 9), wobei im Detail namentlich betreffend die Oberbauleitung Differenzen bestehen. Im Planervertrag wurden verschiedene Meilensteine (M1–M15) vereinbart (KB 2 Ziff. 2.4 i.V.m. Ziff. 1 und Beilage 3 zu KB 2), zu deren Erbringung sich die Klägerin verpflichtete (Klage Rz. 13; Antwort Rz. 32; KB 6 Ziff. 4.1). 5. Mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2021 vereinbarten die Parteien eine "1. Vertragsanpassung vom 15.11.2021" zum zuvor erwähnten Planerver- trag (KB 7; nachfolgend "Vertragsanpassung"). Infolge der damit einherge- henden Änderungsanträge wurde der Preis/die Vertragssumme auf Fr. 8'649'228.00 festgelegt. Überdies wurde der Zahlungsplan hinsichtlich der Meilensteine 8 und 9 (M8 und M9) sowie deren Fälligkeiten angepasst und es war neu eine Zahlung von Fr. 596'000.00 exkl. MwSt. für jeden der erwähnten Meilensteine vorgesehen (Klage Rz. 15; KB 7; AB 3). Die Be- klagte zahlte der Klägerin in der Folge mit Bezug zu M8 und M9 folgende 1 Current Good Manufacturing Practice.
- 3 - Beträge (Klage Rz. 63) bzw. es verbleiben zufolge der gestellten Rechnun- gen noch folgende Beträge offen: Positionen Betrag / Saldo exkl. MwSt. Meilenstein M8 M8-Betrag (Rechnung Fr. 596'000.00 Nr. 165192) Bezahlt Fr. 369'520.00 Offen Fr. 226'480.00 Bestelländerungen ÄAT070, 094, Fr. 40'724.50 096, 029 und 109 (Rechnung Nr. 165193 Bezahlt Fr. 25'249.19 Offen Fr. 15'475.31 Total offen M8 Fr. 241'955.31 Meilenstein M9 M9-Betrag (Rechnung Fr. 596'000.00 Nr. 163624) Bezahlt Fr. 0.00 Offen Fr. 596'000.00 Bestelländerung ÄAT082 Fr. 150'000.00 Bestelländerung ÄAT091 Fr. 16'595.00 Bestelländerung ÄAT111 Fr. 40'930.00 Bezahlt Fr. 0.00 Offen Fr. 207'525.00 Total offen M9 Fr. 803'525.00 Total M8 + M9 Fr. 1'045'480.31 6. Der Planervertrag verweist in Ziff. 10 auf mehrere Konventionalstrafen. Ins- besondere wird stipuliert, bei Nichteinhalten eines Meilensteins/Termins gemäss Beilage 3 und Ziff. 2.4, welche durch den PLANER zu verantwor- ten ist, wird eine Konventionalstrafe in der Höhe von 2 % des gesamten Meilensteinwertes pro angefangene Verzugswoche (zuzüglich MwSt.), je- doch begrenzt auf maximal 15 % des Bestellwertes, fällig (KB 2). 7. Mit Klage vom 10. Dezember 2024 (Postaufgabe: 10. Dezember 2024) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
- 4 - 8. Mit Klageantwort vom 7. April 2025 stellte die Beklagte folgende Rechtsbe- gehren: 9. 9.1. Am 19. September 2025 fand eine Instruktionsverhandlung mit Vermitt- lungsgespräch vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau statt. An be- sagter Verhandlung konnten sich die Parteien nicht einigen. 9.2. Mit Verfügung vom 19. September 2025 setzte der Vizepräsident der Klä- gerin entsprechend Frist zur Erstattung der Replik an. 10. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 erstattete die Klägerin fristgerecht ihre Replik. An den Rechtsbegehren der Klage hielt sie vollumfänglich fest. 11. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 reichte die Beklagte ihre Duplik beim Handelsgericht des Kantons Aargau fristgerecht ein. Dabei hielt sie an den Rechtsbegehren der Klageantwort vollumfänglich fest. 12. 12.1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 (nachfolgend "Stn. zur Duplik") übte die Klägerin ihr unbedingtes Replikrecht (Art. 53 Abs. 1 aZPO) und ihr Recht zur Einbringung von Noven fristgerecht aus.
- 5 - 12.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 reichte die Beklagte ihrerseits ihre No- venstellungnahme ein ("Stn. zur Stn."). 13. 13.1. Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Beklagte habe die geltend gemachte Forderung der Klägerin mit ihrer vermeintlichen Verrechnung in vollem Umfang anerkannt (Klage Rz. 105). Die Klägerin habe ihre Leistungen fristgerecht erbracht und könne für Versäumnisse anderer (Neben-)Unternehmer nicht verantwort- lich gemacht werden. Das sei insbesondere auch darauf zurückzuführen, dass die Klägerin in Bezug auf die Bauleitung keine Erfolgshaftung über- nommen habe. Es läge kein Generalplaner- oder Totalunternehmervertrag vor (Replik Rz. 11 ff.). Sie schulde der Beklagten insofern keine Konventi- onalstrafe(n), die verrechnungsweise ihrer Restforderung entgegenstehen würden (Klage Rz. 55 ff; 92 ff.). 13.2. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, die Parteien hätten für die Einhal- tung der Haupt- und Submeilensteine bzw. für deren termingerechte Erfül- lung eine Erfolgshaftung der Klägerin als Oberbauleiterin und Absicherung mittels Konventionalstrafe vereinbart (Duplik Rz. 6 ff. und 15 ff.). Die Klä- gerin sei hinsichtlich des 5. Sub-Meilensteins von M8 "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach)" sowie des 1. Sub-Meilensteins von M9 "Rohrbrücken Stahlbau inkl. Werkleitungen Strasse 2 abgeschlossen" in Verzug geraten (Antwort Rz. 69 ff.). Hieraus erwachse ihr das Recht zur Einforderung der vereinbarten Konventionalstrafe(n), wodurch die geltend gemachten Rest- beträge bereits getilgt seien. Im Übrigen sei die Vergütung für den Meilen- stein M9 mangels korrekter Rechnungsstellung ohnehin nie fällig geworden (Antwort Rz. 56). 14. Per Schreiben vom 28. April respektive vom 29. April 2026 erklärten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptver- handlung und beantragten, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). 15. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 überwies der Vizepräsident das Verfahren an das Gesamtgericht, teilte die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, setzte Frist zur Einreichung der schriftlichen Schlussvorträge bis spätes- tens am 27. Mai 2026 und erliess die Beweisverfügung.
- 6 - 16. 16.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 erstattete die Klägerin ihren Schlussvortrag und hielt dabei an ihren bisherigen Ausführungen fest. 16.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 erstattete die Beklagte ihren Schlussvortrag. Sie stellte sich hierbei insbesondere weiterhin auf den Standpunkt, die For- derungen der Klägerin seien infolge Verrechnung bereits getilgt. 17. Auf Basis der schriftlichen Eingaben fällte das Gesamtgericht den vorlie- genden Entscheid. Das Handelsgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Örtliche Zuständigkeit Vorliegend ist kein zwingender Gerichtsstand einschlägig. Die Beklagte lässt sich auf das Verfahren vor den aargauischen Gerichten gemäss Art. 17 ZPO ein (Antwort Rz. 2). Diese sind örtlich zuständig. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die im Streit liegende Angelegenheit im Kontext des Planervertrages betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien, die beide im schweizerischen Han- delsregister eingetragen sind. Streitwertbedingt (Fr. 1'125'982.30) wäre die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht eröffnet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Handelsgericht ist somit sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 aZPO).
2. Konventionalstrafbewährte Meilensteine 2.1. Parteibehauptungen 2.1.1. Klägerin 2.1.1.1. Zur Vertragsqualifikation Die Klägerin betont, zwischen den Parteien sei ein Architektenvertrag (als gemischter Gesamtvertrag mit auftrags- und werkvertraglichen Elementen) abgeschlossen worden (Replik Rz. 15). Insbesondere liege kein General- planer- oder Totalunternehmervertrag vor (Replik Rz. 11 ff.). Die blosse Be- zeichnung als Werkvertrag ändere daran nichts (Replik Rz. 16). Ein als Bauleiter mandatierter Architekt übernehme im Unterschied zum Totalun- ternehmer bzw. Generalplaner keine Erfolgsverantwortung dafür, dass die Unternehmer ihre Leistungen fristgerecht erbringen. Zwar könnten Fehl- leistungen eines Bauleiters ebenfalls zu Terminüberschreitungen führen. Aus dem Umstand von Terminüberschreitungen könne aber nicht
- 7 - automatisch auf Fehlleistungen des Bauleiters geschlossen werden (Replik Rz. 13). Namentlich die Haftung für unsorgfältige Tätigkeiten als Bauleiterin unter- stünde dem Auftragsrecht (Replik Rz. 17). Dies sei relevant, weil sämtliche Vorwürfe der Beklagten sich auf angebliche Versäumnisse der Klägerin als Bauleiterin beziehen würden (Replik Rz. 18). 2.1.1.2. Zur Konventionalstrafe Im Allgemeinen verwehrt sich die Klägerin der Ansicht, ohne Konventional- strafe seien die vereinbarten Termine nichts wert, denn die Verletzung ei- nes Termins würde jedenfalls eine Vertragsverletzung darstellen, selbst wenn damit keine Konventionalstrafe verbunden wäre (Replik Rz. 58). Die Klägerin beruft sich unter anderem auf die Akzessorietät von Konven- tionalstrafen. Aus dieser folge im konkreten Fall, dass nur Leistungspflich- ten besichert werden könnten, die gemäss Planervertrag effektiv bestün- den. Für die hier geltend gemachten Leistungen (Fertigstellung von Bauar- beiten an Dach/Fassade und Rohrleitungen) hätte die Klägerin indes aus- schliesslich Bauleitungsfunktionen wahrnehmen müssen und keine Ter- minverantwortung übernommen. Abweichende Schlüsse liessen sich auch nicht aus DB 10 und 11 ableiten. In der fraglichen E-Mail werde vielmehr bestätigt, dass die Klägerin sich lediglich zur Koordination der terminge- rechten Realisation im Sinne eines sorgfältigen Tätigwerdens verpflichtet habe (Stn. zur Duplik Rz. 20 f.). Es fehle insofern bereits an der benötigten Akzessorietät (Replik Rz. 24). Die Beklagte basiere die Geltendmachung der Konventionalstrafen auf ir- relevante Zwischentermine, die von ihr fälschlicherweise als "Sub-Meilen- steine" bezeichnet werden würden (Replik Rz. 57 und 84). Weder gestützt auf einen natürlichen Konsens noch auf das Vertrauensprinzip sei davon auszugehen, dass die Klägerin für die Nichteinhaltung eines für das Ge- samtprojekt völlig untergeordneten Zwischentermins eine Konventional- strafe von 2 % der entsprechenden Meilensteinzahlung pro angefangene Woche zusichern wollte. Für die "Sub-Meilensteine" seien auch keine Zwi- schen- oder Teilabnahmen vorgesehen gewesen. Es fänden sich im Übri- gen keinerlei spezifizierende Angaben mit Bezug auf die Anforderungen an diese über 100 Zwischentermine (Klage Rz. 77; Replik Rz. 76). Die Kon- ventionalstrafe beziehe sich ausschliesslich auf die ursprünglichen 15 Mei- lensteine/Termine gemäss Planervertrag Ziff. 2.4 und dessen Beilage 3 (AB 3) (Klage Rz. 32 und 76; Replik Rz. 81 und 86; KB 17). Ein Bauprojekt mit derart vielen konventionalstrafenbewehrten Detail-Terminen sei schlicht nicht umsetzbar (Replik Rz. 94). Im Übrigen seien die Detail-Ter- mine in sich widersprüchlich sowie unpräzise und würden sich als Grund- lage einer Konventionalstrafe deshalb ohnehin nicht eignen (Replik Rz. 87 ff.).
- 8 - Doch bereits hinsichtlich dieser Hauptmeilensteine bestünde weder ein na- türlicher noch ein normativer Konsens, sondern vielmehr ein Dissens (Rep- lik Rz. 71 ff.). So seien die gemäss Planervertrag vom 18./23. Dezember 2020 (KB 2) angegebenen 15 Meilensteine zwar als sogenannte Zahlungs- meilensteine im zugehörigen Gantt-Plan abgebildet gewesen (AB 3) und die Daten hätten mit denjenigen im Basisterminplan (AB 20) übereinge- stimmt (Replik Rz. 62). Schon diese Zahlungsmeilensteine hätten indes nicht mit den als "Meilensteine" betitelten roten Rhomben im genannten Gantt-Plan übereingestimmt (AB 22; KB 38). Nur so wäre erkennbar gewe- sen, was die betreffenden Zahlungsmeilensteine inhaltlich konkret umfas- sen. Das folge aus einer entsprechenden Branchenusanz (Replik Rz. 63 f.). Die Beweislast für die unmissverständliche Definition der Meilen- steine obliege der Beklagten (Replik Rz. 27). Aus dem angepassten Basisterminplan zum Planervertrag zufolge der Ver- tragsanpassung vom 15. November 2021 (KB 7) liessen sich ebenfalls keine Rückschlüsse auf die konventionalstrafbewährten Meilensteine ab- leiten. Der angepasste Basisterminplan würde sich nicht mehr mit dem ak- tualisierten Gantt-Plan (AB 23) decken. Die Zeile mit den Zahlungsmeilen- steinen sei gänzlich weggelassen worden (Replik Rz. 69). Auch in der Zeile "Meilensteine" seien komplett andere Termine aufgeführt, als dies ur- sprünglich der Fall gewesen sei (siehe den Vergleich zwischen KB 38 und KB 39) (Replik Rz. 70). Der Dissens betreffend die Meilensteine werde zu- dem durch das beklagtische Verständnis bezüglich der Anpassung des Ba- sisterminplans bzw. des SOLL-Terminplans vom 18. Januar 2023 (AB 24) belegt. Ohne erneute Anpassung des Planervertrags sei eine Vielzahl neuer Detail-Termine hinzugekommen, die gemäss der Beklagten allesamt konventionalstrafenbewehrt sein sollen (Replik Rz. 75). Entgegen der be- klagtischen Behauptung, seien die neuen Soll-Termine im Übrigen nicht einzig infolge der vielen Verzüge der Klägerin aus Kulanz aufgesetzt wor- den, sondern seien aufgrund verbesserter Abläufe vereinbart worden (Rep- lik Rz. 123 und 125 ff.; Stn. zur Duplik Rz. 37). Die Klägerin bringt zudem vor, die vereinbarte Berechnungsmethode zur Konventionalstrafe zeige, dass nicht weit über 100 konventionalstrafenbe- wehrte Termine beabsichtigt gewesen sein können. Namentlich mache es keinen Sinn, dass jeder Detail-Termin mit einer Konventionalstrafe von 2 % des Meilensteinwerts pro Verzugswoche bewehrt sein solle, für den Mei- lensteinwert aber auf den Wert des Hauptmeilensteins M1–M15 abgestellt werde (Replik Rz. 97 ff.). Entgegen der beklagtischen Behauptung hätten die Parteien den Vertrag und namentlich die Konventionalstrafenregelung nicht gemeinsam festgelegt. Bis auf kleinere Details seien die Vorgaben seitens der Beklagten unverrückbar gewesen (Stn. zur Duplik Rz. 14 ff.). Weiter führt die Klägerin aus, die Leistung einer Konventionalstrafe setze bei positiven Leistungspflichten Verzug voraus (Klage Rz. 88). Zwar
- 9 - enthalte die Beilage 1 zum Anhang 4 des Planervertrages konkrete Soll- Daten. Es sei indessen angesichts des derart komplexen Projekts nicht der Wille der Parteien gewesen, dass die Klägerin bei Nichteinhalten eines der zahlreichen Termine automatisch in Verzug gerate. Der Beklagten gelinge es weder nachzuweisen, dass es sich dennoch um Verfalltage handle, noch dass sie die Klägerin förmlich in Verzug setzte (Klage Rz. 89 ff.). Überdies könne die Beklagte keinen Kausalzusammenhang zwischen ei- ner Vertragsverletzung und dem Nichteinhalten der Meilensteine nachwei- sen. Die Klägerin trage als Bauleiterin keine Terminverantwortung für sämt- liche beteiligten Unternehmer (Klage Rz. 46, 92 ff.; Replik Rz. 144). Sie übernehme keine Garantiehaftung für den Werkerfolg der Unternehmer. Auf das liefen die Behauptungen der Beklagten jedoch hinaus (Replik Rz. 104 ff.). Für Terminverzüge, die kausal durch eine unsorgfältige Bau- leitung bzw. Beaufsichtigung der Klägerin verursacht worden wären, gäbe es keine Anhaltspunkte (Replik Rz. 30 und 109; Stn. zur Duplik Rz. 31 f.). Bezüglich des benötigten Verschuldens (Art. 163 Abs. 2 OR) hätten die Parteien abweichend von der dispositiven Grundregel von Art. 97 Abs. 1 OR vereinbart, dass die Beklagte die Verantwortung der Klägerin für die Nichteinhaltung der Termine zu beweisen habe. Dieser Nachweis sei der Beklagten nicht gelungen (Klage Rz. 96 ff.). Ferner sei gemäss der Klägerin das Vorbehaltserfordernis zu beachten. Demnach hätte die Beklagte als Bestellerin die Konventionalstrafe spätes- tens bei der Abnahme des Werkes geltend machen müssen. Bei Teilwer- ken – wie vorliegend – käme es auf den jeweiligen Vorbehalt zu jeder Teil- ablieferung an. Die Beklagte habe sämtliche Termine, auf die sie sich be- ziehe, verstreichen lassen, bevor sie erstmals im September 2023 eine Konventionalstrafe thematisiert habe (Klage Rz. 99 ff.):
- "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach ohne Einbringtore)": 30. April 2023;
- "Stahlbau SB1 bereit für Montage Prozess": 15. Mai 2023;
- "Rohrbrücken Stahlbau inkl. Werkleitungen Strasse 2": 2. Juni 2023. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Einhaltung des Detail-Termins "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach, ohne Einbringtore)" spätestens im Monatsreporting Mai 2023 (KB 36) und des Detail-Termins "Rohrbrücken Stahlbau inkl. Werkleitungen Strasse 2" spätestens im Mo- natsreporting Oktober 2023 (KB 37) ausgewiesen habe. Es sei nicht mass- gebend, dass die Beklagte (über J._____) der Ansicht gewesen sei, die Angaben der Klägerin würden nicht der Wahrheit entsprechen. Entschei- dend sei vielmehr, dass die Klägerin dadurch die Vollendung der entspre- chenden Leistungselemente anzeigte und es die Beklagte dennoch unter- liess, umgehend eine Konventionalstrafe geltend zu machen (Replik
- 10 - Rz. 47 ff.). In diesem Sinne seien auch die erstmals in der Klageantwort vorgebrachten Behauptungen, wonach die Meilensteine 8 und 9 (und nicht nur die Detail-Termine) verletzt worden seien, zu spät erfolgt und diesbe- zügliche Konventionalstrafen-Forderungen verwirkt (Replik Rz. 54). Schliesslich könnte sich die Klägerin auf die Einrede des nicht richtig erfüll- ten Vertrags nach Art. 82 OR betreffend die nicht fristgerecht geleisteten Teilzahlungen (Klage Rz. 64 ff.) berufen. Dies stünde der Geltendmachung einer Konventionalstrafe ebenfalls entgegen (Replik Rz. 35 f.). 2.1.1.3. Zur Einhaltung der Meilensteine Die Parteien hätten mit Rahmenterminplan vom 28. Oktober 2021 (KB 8) neue Soll-Fälligkeiten betreffend die Meilensteine 8 und 9 festgelegt. Für die Endprodukte "Stahlbau auf Dach (HB1) abgeschlossen, bereit für Start Montage DA1 (Etappe 3)" sei neu der 15. April 2023 und "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach, ohne Einbringtore)" der 30. April 2023 als Soll-Ter- min vereinbart worden (Klage Rz. 17; Replik Rz. 124). Insbesondere zum letztgenannten Endprodukt geht die Klägerin davon aus, es sei nur der Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen geschuldet gewesen, so- dass der Innenausbau realisiert werden konnte. Der gesamthafte Ab- schluss des Fassadenbaus sei indessen nicht unter dieser Position ge- schuldet gewesen (Klage Rz. 22 und 29; Replik Rz. 130; KB 11). Das folge ferner auch aus der Ergänzung "ohne Einbringtore" (Replik Rz. 129). In der Beilage zur E-Mail vom 17. November 2023 habe die Beklagte festgestellt, die Leistungen zum Meilenstein 8 (und Meilenstein 9) seien jetzt zu 100% erfüllt (KB 15). Die Klägerin habe den Meilenstein 8 fristgerecht, gemäss dem Monatsreporting Mai 2023 spätestens im Mai 2023 (Klage Rz. 55 f.; KB 36) erfüllt (Klage Rz. 29 f.). Das habe die Beklagte anerkannt (Klage Rz. 84). Zufolge der Klägerin seien spätestens seit Januar 2024 sämtliche zah- lungsrelevanten Leistungen gemäss Meilenstein M9 erbracht worden, was der Beklagten auch mitgeteilt worden sei (Klage Rz. 43; KB 27). Die Be- klagte hätte selbst zum Ausdruck gebracht, der 7. Sub-Meilenstein des Hauptmeilensteins M9 sei am 13. Mai [recte: 31. Mai] 2023 fällig gewesen und am 18. Oktober 2023 erledigt worden (Verzug 20 Wochen) (Klage Rz. 48; KB 30). Demgegenüber könne gestützt auf das Monatsreporting Mai 2023 konstatiert werden, dass der Sub-Meilenstein "Stahlbau SB1 be- reit für Montage Prozess" spätestens im Mai 2023 erreicht worden sei (Klage Rz. 57 f.; KB 36). In Bezug auf den relevanten Termin "Rohrbrücken Stahlbau inkl. Werkleitungen Strasse 2" zeige das Monatsreporting Okto- ber 2023, dass dieser Sub-Meilenstein bei einem Solldatum vom 2. Juni 2023 spätestens im Oktober 2023 erreicht gewesen sei (Klage Rz. 59; KB 37). Der unwesentliche, diesen Sub-Meilenstein betreffende Mangel sei von der K._____ verursacht worden. Die Klägerin habe diesen Mangel trotz sorgfältiger Bauleitung nicht verhindern können (Replik Rz. 137).
- 11 - Insgesamt könne die Beklagte nicht nachweisen, dass die Klägerin Ter- mine nicht eingehalten habe (Klage Rz. 81 ff.; Replik Rz. 117 ff.). Insbe- sondere habe die Klägerin in ihrem Monatsreporting Mai 2023 ursprünglich angegeben, das Gebäude sei entsprechend dem Detail-Termin dicht ge- wesen (KB 36). Daraufhin habe J._____ in ihrem Reporting vom Mai 2023 (AB 31) angemerkt, es seien noch Arbeiten an der Fassade im Gange. Sie hätten jedoch nicht kommentiert, dass das Gebäude nicht dicht im Sinne des Detail-Termins sei. J._____ hätten also Vollendungsgrade von weniger als 100 % verlangt (Replik Rz. 119). Verzögerungsanzeigen hätte es indes keine gegeben, was belege, dass ein Termin trotz Angabe eines Vollen- dungsgrad von unter 100 % als eingehalten betrachtet worden sei (Replik Rz. 120). 2.1.2. Beklagte 2.1.2.1. Zur Vertragsqualifikation Gemäss der Beklagten lasse ein Blick in KB 2 und KB 7 schnell erkennen, dass die Parteien einen Werkvertrag vereinbart hätten. Die Klägerin sei nicht bloss zu einem sorgfältigen Tätigwerden verpflichtet gewesen, son- dern es sei ein klar messbarer Erfolg bzw. eine Haftung vereinbart worden (Duplik Rz. 6 ff.). Sie gründet ihre Ansicht insbesondere auf folgende Um- stände: − Den Titel "Werkvertrag" und die einleitenden Bemerkungen (Duplik Rz. 7); − die vertragliche Haftungsklausel in Ziff. 12.1 (Duplik Rz. 8); − die klägerische Berufung auf das Vorbehaltserfordernis, das im Zu- sammenhang mit Werkverträgen entwickelt worden sei (Duplik Rz. 10 f.). Die Klägerin habe als Oberbauleiterin vertraglich ausdrücklich eine Termin- verantwortung für die Einhaltung der Sub-Meilensteine übernommen (Dup- lik Rz. 13 und 82 ff.). Ihre übergeordnete Funktion in Bezug auf die ihr un- terstellten Unternehmer und Fachplaner lasse sich insbesondere dem fol- genden Leistungsbeschrieb entnehmen: "In der Baustellenorganisation sind ihr alle am Projekt beteiligten BL FP ["Bauleiter Fachplaner"], BL UN ["Bauleiter Unternehmer"] und der L._____ ["Inbetriebnahmeleitung"] direkt unterstellt." (Duplik Rz. 272; AB 8 und 10 Ziff. 2.3). Die klägerischen Aus- führungen gegen eine Terminverantwortung mit Bezug zur eingereichten E-Mail von M._____ (Stn. zur Duplik Rz. 20 f.; DB 10) seien verspätet und daher unbeachtlich (Stn. zur Stn. Rz. 12). 2.1.2.2. Zur Konventionalstrafe Die Beklagte ist der Ansicht, bezüglich der Konventionalstrafe gemäss Pla- nervertrag Ziff. 10 bestehe ein natürlicher Konsens (Duplik Rz. 15 ff. und 18). Die Parteien hätten den Wortlaut der Konventionalstrafenabrede gemeinsam formuliert, was die Überarbeitungen am Vertragsentwurf
- 12 - belegen würden (Duplik Rz. 19; DB 1). Dabei sei für die Ausarbeitung der (Sub-)Meilensteintermine stets die tabellarische Meilensteinübersicht (AB 20 bzw. AB 3) massgebend gewesen. An der Bestimmung deren In- halts sei die Klägerin massgeblich beteiligt gewesen (Duplik Rz. 24 ff.; Stn. zur Stn. Rz. 27 ff.; DB 3, 4 und 5). Die Ausführungen der Klägerin (Stn. zur Duplik Rz. 14 ff.), wonach die Parteien den Inhalt des Vertrages und insbe- sondere die Konventionalstrafenabrede nicht gemeinsam festgelegt hätten, seien verspätet und damit unbeachtlich (Stn. zur Stn. Rz. 11). Ein angeblich fehlender Konsens sei im Laufe der Vertragsbeziehung nie ein Thema ge- wesen. Es sei treuwidrig, sich nun auf einen angeblichen Dissens in Bezug auf die (Sub-)Meilensteine zu berufen (Duplik Rz. 73), obwohl die Klägerin als Oberbauleiterin Zuarbeit zur Erstellung der Terminplanung leistete (Duplik Rz. 73; AB 26). Überdies zeige der Umstand, dass die Parteien im Rahmen der Erstellung des SOLL-Terminplans (Beilage 1 zu KB 9) aus- schliesslich die tabellarische Übersicht über die (Sub-)Meilensteine als Grundlage nutzten, dass für die Bestimmung, ob die Termine eingehalten wurden, diese tabellarische Übersicht ausschlaggebend gewesen sei. Hin- gegen sei die aggregierte Darstellung der Schnittstellen im Gantt-Plan (AB 22 und 23) nicht verwendet worden. Der Gantt-Plan habe primär dazu gedient, die Schnittstellen der einzelnen Arbeiten für die ausführenden Un- ternehmer grafisch darzustellen (Duplik Rz. 29). Man habe sich im Gantt- Plan auf das für die Bauausführung absolut Wesentliche beschränkt und bewusst Informationen weggelassen (Duplik Rz. 30). Das zeige sich insbe- sondere an den ursprünglich als grüne Rhomben aufgeführten, aber weder bezeichneten noch mit Datum versehenen Hauptmeilensteinen im Gantt- Plan zum Werkvertrag vom 11. Dezember 2020 (AB 22) (Duplik Rz. 31). Da der Gantt-Plan kein umfassendes und abschliessendes Bild in Bezug auf die zu erreichenden (Sub-)Meilensteintermine habe zeigen können, habe man sich auf die tabellarisch dargestellten Meilensteine zur Werkver- tragsanpassung vom 15. November 2021 (AB 3) gestützt (Duplik Rz. 32). Des Weiteren habe die Klägerin regelmässig über die Fortschritte der ein- zelnen Meilensteine mittels der ATPs berichtet, in denen sämtliche Sub- Meilensteine als "Meilensteine" bezeichnet worden seien (Antwort Rz. 91 ff. und 118 ff.; Duplik Rz. 35 f.; AB 27, S. 1). Gemäss der Beklagten stütze sich die Klägerin zudem auf irrelevante Un- terlagen. Die streitgegenständlichen Sub-Meilensteine seien ausschliess- lich anhand der Termine gemäss den Meilensteinen zur Vertragsanpas- sung vom 15. November 2021 (AB 3) zu beurteilen. Hingegen seien die behaupteten Unstimmigkeiten zwischen dem – nicht mehr aktuellen – Ba- sisterminplan zum Werkvertrag vom 11. Dezember 2020 (AB 22) und den nicht mehr aktuellen Meilensteinen zum Werkvertrag vom 11. Dezember 2020 irrelevant (Duplik Rz. 40). Selbst wenn jedoch auf die ursprünglichen Vertragsdokumente abzustellen wäre, vertritt die Beklagte folgende Sichtweise (Duplik Rz. 41 ff.): Die
- 13 - Klägerin lege fälschlicherweise das Augenmerk auf die Tatsache, dass sich die Zahlungstermine im ursprünglichen Gantt-Plan (AB 22) nicht mit den Sub-Meilensteinen durch eine vertikale Linie in Verbindung bringen lassen würden. Eine Branchenusanz zu diesem Vorgehen werde bestritten (Duplik Rz. 42 f.). Ohnehin sei unverständlich, weshalb sich die Punkte decken sollten, da es sich um jeweils verschiedene Zeitpunkte handeln würde. So würden die Sub-Meilensteine diejenigen Arbeitsschritte darstellen, die voll- endet sein müssten, bevor der jeweilige Hauptmeilenstein abgeschlossen wäre (Duplik Rz. 43). Sofern die Klägerin die Ansicht vertritt, der angepasste Basistermin- plan/Gantt-Plan (AB 23) stimme nicht mit der angepassten tabellarischen Übersicht zu den (Sub-)Meilensteinen (AB 3) überein, sei auch dies unzu- treffend bzw. irrelevant (Duplik Rz. 58). Sowohl der angepasste Gantt-Plan als auch die angepasste tabellarische Übersicht würden für den 5. Sub- Meilenstein von M8 den 28. Februar 2023 als Termin benennen (Duplik Rz. 60 ff.). In Bezug auf den 1. Sub-Meilenstein von M9 sei ursprünglich der 15. Mai 2023 vorgesehen gewesen. Man habe sich dann aber auf den
31. Mai 2023 als Termin geeinigt (Duplik Rz. 63 f.). Die Angleichung auf den 31. Mai 2023 sei im angepassten Basisterminplan (AB 23) schlicht ver- gessen gegangen (Duplik Rz. 65). Ein normativer Konsens sei betreffend den 1. Sub-Meilenstein von M9 jedenfalls gegeben (Duplik Rz. 81). Im an- gepassten Basisterminplan (AB 23) habe man schliesslich auf die Einzeich- nung der Hauptmeilensteine als grüne Rhomben verzichtet, um den kom- plexen Gantt-Plan nicht weiter zu überladen (Duplik Rz. 69). Entgegen der klägerischen Sichtweise sei für den Verfall der Konventional- strafe bloss Fälligkeit der besicherten Hauptforderung vorausgesetzt und nicht ein Verzug (Antwort Rz. 179). Selbst wenn indessen der Verzug ge- fordert wäre, bedürfe es angesichts der vereinbarten Verfalltage in Bezug auf jeden einzelne (Sub-)Meilenstein keiner Mahnung. Dies hätte den Sinn und Zweck der Ansetzung von (Sub-)Meilensteinterminen auch vollkom- men unterlaufen (Antwort Rz. 180 f.). Zufolge der Beklagten sei die Vollendung des 5. Sub-Meilensteins M8 am
28. Februar 2023 (Antwort Rz. 80 und 145; AB 3) und diejenige des Haupt- meilensteins M8 am 30. April 2023 fällig gewesen (Antwort Rz. 106; AB 3). Die Konventionalstrafe betreffend den 5. Sub-Meilenstein von M8 belaufe sich auf Fr. 241'955.31 (exkl. MwSt.) und gründe auf folgenden Werten und der folgenden Berechnung (Antwort Rz. 145 ff.; KB 22 und 23; AB 16):
- 14 -
- Meilensteinwert M8: Fr. 596'000.00;
- Änderungsanträge M8: Fr. 40'724.50;
- Verzug: 19 angefangene Kalenderwochen (28. Februar–10. Juli 2023);
- Berechnung: (Fr. 636'724.50 x 2 %) x 19. Eventualiter mache die Beklagte zudem die Nichteinhaltung des Hauptmei- lensteins M8 geltend. Daraus folge eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 407'503.70 (Antwort Rz. 151 ff.; KB 7; AB 22–23, 28):
- Meilensteinwert M8: Fr. 596'000.00;
- Änderungsanträge M8: Fr. 40'724.50;
- Verzug: 32 angefangene Kalenderwochen (30. April–8. Dezember 2023);
- Berechnung: (Fr. 636'724.50 x 2 %) x 32. In Bezug auf den fehlenden Exkulpationsbeweis ist die Beklagte entgegen der Klägerin der Ansicht, eine Beweislastumkehr zu ihren Lasten sei nicht vereinbart gewesen. Namentlich der Passus in Planervertrag Ziff. 10 "[…] welche durch den PLANER zu verantworten ist […]" sei ein blosser Verweis auf die gesetzlich sowieso vorgesehene Exkulpationsmöglichkeit (Duplik Rz. 102). Darauf deute zudem die allgemeine Haftungsklausel in Planer- vertrag Ziff. 12.1 hin (Duplik Rz. 103). Mit Blick auf die in den Verantwor- tungsbereich der Klägerin fallende Koordinierung der an dem Bauprojekt P._____ mitwirkenden Unternehmer werde der Klägerin der Exkulpations- beweis auch nicht gelingen (Antwort Rz. 183 ff.). Hätte die Klägerin als Oberbauleiterin die ausführenden Unternehmer ordnungsgemäss über- wacht und instruiert, hätte der Terminverzug gemäss der Beklagten verhin- dert werden können (Duplik Rz. 234; AB 8 und 19, S. 17). Zur Kausalität ist die Beklagte der Meinung, Konventionalstrafen würden vereinbart, um dem Anspruchsberechtigten den schwierigen Nachweis der Kausalität zu ersparen (Duplik Rz. 108). Dies sei auch begriffslogisch, da Kausalität einen Schaden voraussetze, auf den es bei einer Konventional- strafe nicht ankäme (Duplik Rz. 109). Zum Vorbehaltserfordernis bzw. zur Frage, ob die Konventionalstrafe recht- zeitig vorgebracht wurde, verweist die Beklagte zunächst auf Planervertrag Ziff. 11.1. Der Bestimmung nach habe die Klägerin der Beklagten insbe- sondere die Vollendung des Werks oder einzelner Teile schriftlich anzuzei- gen, eine (jeweilige) Abnahme und deren Ergebnis sei schriftlich zu proto- kollieren und eine Abnahme ohne Prüfung sei ausgeschlossen (Antwort Rz. 36; KB 2). Weder für den 5. Sub-Meilenstein "Gebäude HB1 dicht (Fas- sade, Dach)" noch für den Hauptmeilenstein M8 habe die Klägerin gegen- über N._____ oder der Beklagten indessen eine Vollendungsanzeige er- stattet oder Schlussabnahmen durchgeführt (Antwort Rz. 100, 107 und
- 15 - 192; Duplik Rz. 118). Die Rechnungsstellung durch die Klägerin sei somit nach Treu und Glauben der erstmögliche Zeitpunkt gewesen, zu dem die Beklagte die Konventionalstrafe habe geltend machen können. Dies habe sie dann auch umgehend getan (Antwort Rz. 161 und 193). Die Klägerin sei von der Beklagten nicht im Unklaren darüber gelassen worden, ob sie die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe geltend machen würde oder nicht (Antwort Rz. 196). Die Klägerin könne sich – auch wenn sie die Vollendung angezeigt hätte – nicht auf das Vorbehaltserfordernis berufen, wenn noch Arbeiten ausste- hend seien (Duplik Rz. 111). Sie überspanne ausserdem die Ratio von Art. 160 Abs. 2 OR (bzw. das Vorbehaltserfordernis), wenn sie anbringt, dass die Beklagte nach Erhalt der von der Klägerin erstellten Selbstdekla- ration im Rahmen ihrer Monatsberichte einen Vorbehalt hätte anbringen müssen (Duplik Rz. 112). 2.1.2.3. Zur Einhaltung der Meilensteine Für die Beklagte sei die termingerechte Erstellung der P._____ von gros- ser wirtschaftlicher Bedeutung. Sie habe sich deshalb eine entsprechende Haftungsbestimmung im Planervertrag (Ziff. 12.1) ausbedungen (Antwort Rz. 21; KB 2). Gemäss der Beklagten habe die Klägerin weder die mass- geblichen Sub-Meilensteine von M8 (bzw. M9) noch den Hauptmeilenstein M8 (bzw. M9) einhalten können (Antwort Rz. 177 f.). Es sei zu zahlreichen Behinderungsanzeigen der ausführenden Unternehmen in Bezug auf Teil- gewerke gekommen, was z.B. die Behinderungsanzeige der O._____ AG oder diejenige der B._____ zeigen würden (Duplik Rz. 92; DB 12 und 13). Seitens der Klägerin fehle es an Führung und Koordination vor Ort (Duplik Rz. 95; DB 14). Auf ihre Versäumnisse sei die Klägerin immer wieder hin- gewiesen worden (Duplik Rz. 96; DB 15). Die Parteien hätten vereinbart, dass jeder (Sub-)Meilenstein spätestens bis zu einem genau festgelegten Fälligkeitsdatum erreicht werden müsse (Ant- wort Rz. 61; AB 20, S. 1 f.). Daran würde auch der leicht geänderte Ter- minplan im Rahmen der Werkvertragsanpassung vom 15. November 2021 nichts ändern (Antwort Rz. 62; AB 3). Hintergrund sei diesbezüglich na- mentlich, dass der Abschluss von (Sub-)Meilensteinen sowohl Vorausset- zung für die Folgearbeiten betreffend die weiteren (Sub-)Meilensteine als auch der Hauptmeilensteine gewesen sei (Antwort Rz. 63). Aus diesem Grund seien die (Sub-)Meilensteine so detailliert wie möglich umschrieben worden, um die Interdependenzen sichtbar zu machen (Antwort Rz. 64). Weiter habe die Klägerin bis zur Mandatierung ihres Rechtsvertreters nie in Zweifel gezogen, dass die Konventionalstrafe die einzelnen (Sub-)Mei- lensteine erfasse und habe im Gegenteil deren Konventionalstrafbeweh- rung anerkannt (Antwort Rz. 68; KB 16).
- 16 - Die Beklagte führt zudem aus, bereits aus dem Wortlaut der Konventional- strafe gemäss Planervertrag Ziff. 10 gehe hervor, dass jeder vereinbarte Termin besichert werden sollte. Es hätte für die Beklagte keinen Grund ge- geben, die Termine, sprich (Sub-)Meilensteine, mit einem Fälligkeitsdatum zu versehen, wenn ihr deren termingerechte Erfüllung gleichgültig gewesen wäre (Antwort Rz. 67; AB 3, 20, 22 und 23). Diese ursprünglich vereinbar- ten Fälligkeiten seien entgegen den klägerischen Behauptungen durch den aufgestellten SOLL-Terminplan nicht abgeändert worden (Antwort Rz. 74 f.; Duplik Rz. 45 ff. und 216 ff; AB 24). Vielmehr sei letzterer als letzte Chance für die Klägerin aufgestellt worden, um bei Einhaltung der SOLL-Termine (30. April 2023 betreffend Sub-Meilenstein M8) doch noch der Konventionalstrafe zu entgehen (Antwort Rz. 73 f., 99; KB 9, S. 1 f.). Nur so könne auch der Hinweis in Fussnote 5 des SOLL-Terminplans (AB 24) verstanden werden (Duplik Rz. 47 ff.). Im Unterschied zum Ab- schluss des Werkvertrages vom 11. Dezember 2020 und zur Vertragsan- passung vom 15. November 2021 sei für den SOLL-Terminplan keine Be- stelländerung im Sinne von Ziff. 4.4 des ursprünglichen Planervertrags (KB 2) unterzeichnet worden (DB 6–9). Bei den SOLL-Terminen handle es sich auch aus diesem Grund nicht um eine rechtsverbindliche Anpassung der (Sub-)Meilensteintermine (Duplik Rz. 57). Nachdem es der Klägerin nicht gelungen sei, die SOLL-Fälligkeiten einzuhalten, habe die Beklagte auf die vereinbarte Konventionalstrafe bestanden (Antwort Rz. 76; KB 9). Der 5. Sub-Meilenstein von M8 "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach)" sei gemäss der Werkvertragsanpassung vom 15. November 2021 bis zum
28. Februar 2023 zu erbringen gewesen (Antwort Rz. 80; AB 3). Inhaltlich sei die Fertigstellung der Fassade und des Dachs geschuldet gewesen, was bereits am ausdrücklichen Zusatz "(Fassade, Dach)" ersichtlich sei. Nach dem 5. Sub-Meilenstein von M8 seien gemäss den Meilensteinen zur Werkvertragsanpassung vom 15. November 2021 (AB 3) keine Dach- und Fassadenarbeiten mehr geplant gewesen (Duplik Rz. 213). Zudem habe der Rohbau HB1 in klarer Abgrenzung hierzu bereits am 1. September 2022 provisorisch dicht sein müssen (Antwort Rz. 81; AB 3, S. 2). Dies lasse sich auch dem Basisterminplan zur Werkvertragsanpassung vom
15. November 2021 entnehmen (Antwort Rz. 83 ff.; AB 23). Gemäss der genannten Werkvertragsanpassung seien die Einbringtore entgegen der Klägerin nicht vom 5. Sub-Meilenstein von M8 ausgenommen gewesen. Auch ohne die Einbringtore hätte das Gebäude jedoch komplett abgedich- tet werden können (Duplik Rz. 223 und 299). Die Beklagte legt des Weiteren verschiedene Ausführungsterminpläne (ATP) ins Recht, aus denen sich der Fortschritt hinsichtlich des Sub-Mei- lensteins "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach)" ergebe (Antwort Rz. 91 ff.; AB 27–29). Namentlich aus dem ATP vom 16. Mai 2024 gehe hervor, dass die Klägerin selbst von einem Enddatum der betreffenden Arbeiten am
8. Dezember 2023 ausgegangen sei. Sie habe insofern den Verzug vom
- 17 -
28. Februar 2023 bis zum 8. Dezember 2023 als einen Zeitraum von 41 angefangenen Wochen eingestanden (Antwort Rz. 95; AB 29). Demgegen- über behaupte die Klägerin tatsachenwidrig, sie hätte den Sub-Meilenstein bereits per Ende April 2023 erreicht. Dabei berufe sie sich auf den Monats- bericht Mai 2023, bei dem es sich indessen um eine reine Selbstdeklaration der Klägerin auf einem Formular handle, das von J._____ zur Verfügung gestellt werde. J._____ habe schliesslich schriftlich festgehalten, dass die Angaben der Klägerin im genannten Monatsbericht zum 5. Sub-Meilenstein M8 nicht korrekt seien (Antwort Rz. 96 f.; Duplik Rz. 113; AB 31). Dies gelte auch für die klägerischen Angaben im Monatsbericht Oktober 2023 (KB 37) zum 1. Sub-Meilenstein von M9 (Duplik Rz. 115; AB 32). Im Übrigen be- streitet die Beklagte, dass es sich bei den von der K._____ falsch verlegten Rohren um einen unwesentlichen Mangel handeln solle (Duplik Rz. 237 ff.). Gemäss der Beklagten sei überdies zu berücksichtigten, dass mit der Nichteinhaltung des 5. Sub-Meilensteins von M8 gleichzeitig auch der Ver- zug der Erbringung des Hauptmeilensteins M8 erstellt sei (Antwort Rz. 108; Duplik Rz. 114). Gleiches sei für den Hauptmeilenstein M9, der bis am
31. August 2023 hätte fertiggestellt werden müssen, der Fall (Duplik Rz. 116; AB 3). 2.2. Rechtliches 2.2.1. Vertragsauslegung 2.2.1.1. Konsens- und Auslegungsstreit Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sind sich die Parteien zwar einig, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, mithin, dass übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen vorliegen, ist aber dessen Inhalt unter den Parteien umstritten, so liegt kein Konsensstreit (Streit über den Vertragsabschluss),2 sondern ein Auslegungsstreit (Streit über den Vertragsinhalt) vor.3 Diesen löst das Gericht, indem es den Ver- trag auslegt und den vereinbarten Inhalt des Vertrags ermittelt.4 2.2.1.2. Subjektive Vertragsauslegung Das Ziel der gerichtlichen Vertragsauslegung besteht in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien erklärt haben (subjektive Auslegung; vgl. Art. 18 Abs. 1 OR).5 Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der erklärenden Partei.6 Namentlich kann auch aus dem nachträglichen 2 Vgl. zum Konsensstreit GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, N. 309 ff. 3 Vgl. auch GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1197 f. 4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1196. 5 BGer 5A_955/2022 vom 26. Mai 2022 E. 3.3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1200. 6 BGE 143 III 157 E. 1.2.2.
- 18 - Verhalten einer Partei darauf geschlossen werden, was diese mit ihrer Er- klärung tatsächlich wollte.7 Die subjektive Vertragsauslegung basiert auf ei- ner Beweiswürdigung.8 Für die einer tatsächlichen Willensübereinstim- mung im von ihr behaupteten Sinn zugrunde liegenden Tatsachen ist die- jenige Partei beweisbelastet, die sich darauf beruft.9 2.2.1.3. Objektive Vertragsauslegung Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht in einer dem an- wendbaren Beweismass genügenden Art festgestellt werden, sind die Er- klärungen der Parteien zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens an- hand des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierte Auslegung).10 Dabei hat das Gericht von vernünftig und redlich handelnden Parteien auszugehen11 und darauf ab- zustellen, was sachgerecht ist, da nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben.12 Die objektivierte Vertrags- auslegung stellt eine Rechtsfrage dar.13 2.2.1.4. Auslegungsmittel und -regeln Primäres Auslegungsmittel ist die grammatische Auslegung. Der klare Wortlaut hat den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Par- teien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar.14 Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet haben. Hat ein Wort in bestimmten Verkehrskreisen indessen einen besonderen Sinn, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend seinem besonderen Sinn verstanden haben. Weiter ist die Vertragssystematik zu berücksichtigen, indem der Wortlaut stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen ist.15 Neben der grammatischen Auslegung sind als ergänzende Auslegungsmit- tel im Rahmen einer ganzheitlichen Auslegung die Begleitumstände des 7 BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 143 III 157 E. 1.2.2; BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1. 8 BGE 121 III 118 E. 4b/aa; BGer 5A_955/2022 vom 26. Mai 2022 E. 3.3.2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1200. 9 BGE 121 III 118 E. 4b/aa; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1201a. 10 BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.N., 121 III 118 E. 4b/aa; BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.2.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1201; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, N. 33.01 ff. 11 BGE 143 III 558 E. 4.1.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1201. 12 BGE 122 III 420 E. 3a m.w.N.; BGer 4A_539/2016 vom 7. März 2017 E. 8.3.2 m.w.N.; BSK OR I- WIEGAND/HURNI, 8. Aufl. 2026, Art. 18 N. 13; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1201. 13 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1201. 14 BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGer 4A_370/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5.3. Vgl. ausführlich zu den ein- zelnen Auslegungsmitteln: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1205 ff. 15 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1206 ff., 1220 und 1228; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN,
4. Aufl. 2015, Art. 18 N. 374 ff.
- 19 - Vertragsschlusses, die Entstehungsgeschichte des Vertrags (bspw. die Vertragsverhandlungen, Materialien wie Vertragsentwürfe, Prospekte oder ähnliches), die Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss (bspw. die Beweggründe und Erwartungen der Parteien), die allgemeinen persön- lichen und Lebensverhältnisse sowie der Zweck der Vereinbarung zu be- rücksichtigen.16 Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip demgegenüber nicht von Bedeutung.17 Zu den Auslegungsregeln gehören insbesondere die Auslegung nach Treu und Glauben, das Verbot der Buchstabenauslegung, die ganzheitliche Aus- legung, die gesetzeskonforme Auslegung und die Unklarheitsregel.18 Nach der sogenannten Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem bzw. contra proferentem) hat eine Vertragspartei, die eine unklare Vertragsbestimmung verfasst, welche verschiedene Deutungen zulässt, die für sie ungünstigere Auslegung hinzunehmen.19 Die Anwendung der Unklarheitsregel setzt vo- raus, dass von einer Partei eine unklare Bestimmung verfasst wurde. Ihre Rechtfertigung findet die Regel darin, dass es die verfassende Partei in der Hand gehabt hätte, ihren Willen durch klare Formulierung unzweideutig zu bekunden.20 Die Unklarheitsregel darf allerdings erst bei Versagen aller üb- rigen Auslegungsregeln herangezogen werden; sie steht in der Stufenfolge der Interpretationsgrundsätze an letzter Stelle.21 Sie kommt gar nicht zur Anwendung, wenn der Vertragstext von beiden Parteien durchberaten wurde.22 2.2.2. Vertragsqualifikation Das Gericht prüft die Qualifikation eines Vertrages als Rechtsfrage von Am- tes wegen und frei (Art. 57 ZPO).23 Der tatsächlich vereinbarte Vertragsin- halt geht der unrichtigen Vertragsbezeichnung vor (Art. 18 Abs. 1 OR).24 Lässt sich ein Vertrag nicht einem spezifischen Vertragstypus des Beson- deren Teils des OR oder eines Spezialgesetzes zuordnen, ist von einem Innominatvertrag die Rede.25 Verpflichtet sich ein Architekt vertraglich zur Erstellung von Bauplänen (Werkerfolg) als auch zur Übernahme der 16 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1212 ff.; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN (Fn. 15), Art. 18 N. 385 ff. 17 BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1. 18 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1222 ff.; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN (Fn. 15), Art. 18 N. 449 ff. 19 BSK OR I-WIEGAND/HURNI (Fn. 12), Art. 18 N. 40; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1144 und 1231 f.; vgl. auch BGE 132 III 264 E. 2.2; BGer 4A_90/2014 vom 9. Juli 2014 E. 3.2.2; BGE 122 III 118 E. 2 (in Bezug auf AGB); BGer 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015 E. 7.4 (in Bezug auf AVB). 20 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1231 f. 21 BGE 122 III 118 E. 2d; BGer 4A_47/2015 vom 2. Juni 2015 E. 7.4. 22 BGE 99 II 290 E. 5; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 2), N. 1232 in fine; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HART- MANN (Fn. 15), Art. 18 N. 498 ff. 23 BGer 4A_203/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.1, 4A_64/2020 vom 6. August 202 E. 5. 24 Ausdrücklich zum Planervertrag, siehe GAUCH/MIDDENDORF, in: Stöckli/Siegenthaler (Hrsg.): Planerverträge, 2. Aufl. 2019, § 1 N. 1.54. 25 BGE 129 III 604 E. 2.2.
- 20 - Bauleitung (Arbeitsleistung), liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ein sog. Gesamtvertrag vor. Je nach infrage stehender Pflicht ist demnach eine sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auftrags- oder Werkvertragsrechts zu suchen.26 In der Lehre wird hingegen teilweise ver- treten, die geschuldeten Leistungen als geistige Gesamttätigkeit zu werten und folglich den Gesamtvertrag einheitlich dem Auftragsrecht zu unterstel- len.27 2.2.3. Konventionalstrafe Art. 160 Abs. 2 OR eröffnet namentlich28 die Möglichkeit der Forderung ei- nes Geldbetrags für den Fall der Nichteinhaltung der Erfüllungszeit, sofern der Gläubiger die Erfüllung nicht vorbehaltlos annimmt. Es handelt sich re- gelmässig um ein aufschiebend bedingtes, akzessorisches Leistungsver- sprechen für den Fall der nicht gehörigen Erfüllung einer bestimmten Schuld, das auch im werkvertraglichen Umfeld häufig zum Einsatz ge- langt.29 Im Unterschied zur Schadenspauschalierung ist der Gläubiger vom Nachweis eines Schadens befreit (Art. 161 Abs. 1 OR).30 Ob bei einer Nichteinhaltung der Erfüllungszeit die Fälligkeit der Hauptver- pflichtung genügt oder der Schuldnerverzug erforderlich ist, ist umstritten.31 Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss.32 Wurde ein bestimmter Verfalltag vereinbart, bedarf es für die Inverzugsetzung keiner Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR). Verfalltage werden einerseits durch genaue Nennung eines Datums für die jeweiligen Leistungen vereinbart, andererseits ist auch eine Bestimmung anhand des Vertragsinhalts möglich.33 In Anlehnung an Art. 97 Abs. 1 OR und mangels anderweitiger Abrede hat der Schuldner sich von der Leistungsstörung zu exkulpieren, um einer Kon- ventionalstrafe zu entgehen.34 Eine vorbehaltlose Annahme der Erfüllung gemäss Art. 160 Abs. 2 OR ist im werkvertraglichen Kontext grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Gläubiger es bei der Ablieferung (Abnahme) des Werkes unterlässt, die 26 BGE 134 III 361; BGer 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4; HGer ZH HG210183-O vom 3. Okto- ber 2023 E. 4.1. 27 GAUCH/MIDDENDORF, in: Stöckli/Siegenthaler (Hrsg.): Planerverträge, 2. Aufl. 2019, § 1 N. 1.50 ff. m.w.N.; a.A. BSK OR I-ANTOGNINI/FEY/ZINDEL/SCHOTT, 8. Aufl. 2026, Art. 363 N. 18 ff. m.w.N. 28 BGE 135 III 433 E. 3.4; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, 8. Aufl. 2026, Art. 160 N. 9 ff. 29 GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 692 m.w.N.; BUZ, Konventionalstrafe wegen nicht richti- ger Erfüllung, AJP 4/2017, S. 490 m.w.N. 30 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT (Fn. 28), Art. 160 N. 1 und 3. 31 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT (Fn. 28), Art. 160 N. 15 m.w.N.; differenziert und massgeblich am Parteiwillen orientiert GAUCH (Fn. 29), N. 696 m.w.N. 32 BGE 129 III 535 E. 3.2.1. 33 BGE 116 II 441 E. 2a; BGer 4A_87/2010 vom 9. April 2010 E. 6.3, 4A_201/2016 vom 1. März 2017 E. 5.2. 34 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT (Fn. 28), Art. 160 N. 14.
- 21 - Konventionalstrafe einzufordern, was auch mittels Verrechnungserklärung möglich ist.35 Als Ablieferung gilt auch die eigenmächtige Inbesitz- oder In- gebrauchnahme des vollendeten Werkes durch den Besteller.36 Nach dem Gesagten bedarf es ausnahmsweise keiner Vorbehaltserklärung, wenn das Werk überhaupt nicht abgeliefert wurde.37 Grundsätzlich kann die Konventionalstrafe in beliebiger Höhe vereinbart werden. Übermässig hohe Konventionalstrafen können vom Gericht jedoch ermessensweise (deklaratorisch)38 herabgesetzt werden (Art. 163 Abs. 1 und 3 OR). Dabei erfolgt ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit nur mit Zurückhaltung bei krassen Missverhältnissen zwischen dem vereinbarten Betrag und dem Interesse des Ansprechers, an diesem im vollen Umfang festzuhalten.39 Die Übermässigkeit ist stets im Einzelfall anhand verschie- dener Kriterien zu bemessen. Hierzu zählen namentlich:
- das Verhältnis zwischen der vereinbarten Konventionalstrafe und dem Interesse des Gläubigers an der Erfüllung der gesicherten For- derung;40
- die Schwere des Verschuldens der Beteiligten;41
- die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten;42
- der tatsächliche entstandene Schaden als Mindestschwelle;43
- die Geschäftserfahrung der Parteien44 und
- ob die Konventionalstrafe nur einmal oder bei jeder Vertragsverlet- zung geschuldet wäre.45 2.3. Würdigung 2.3.1. Vertragsqualifikation Der Bezeichnung des Vertrages zum Trotz vereinbarten die Parteien kei- nen reinen Werkvertrag. Neben der Erstellung der Pläne als messbaren Werkerfolg verpflichtete sich die Klägerin prinzipiell zur Übernahme der Ober- und Fachbauleitung für den Fachbereich Architektur / Bau / Infra für die MZA20 (siehe Präambel und Planervertrag Ziff. 1) (KB 2). Auch die in Planervertrag Ziff. 12.1 getroffene Haftungsklausel ("Der PLANER haftet für Mängel […] aus den Mängeln des Werks, des Objekts oder aus 35 BGE 97 II 350 E. 2. 36 GAUCH (Fn. 29), N. 701. 37 GAUCH (Fn. 29), N. 705. 38 BGE 138 III 746 E. 6.1.1 f.: Es handelt sich um ein auf das Rechtsmissbrauchsverbot gestütztes Feststellungs- und nicht um ein Gestaltungsurteil. 39 BGE 133 III 201 E. 5.2; BGer 4A_567/2013 vom 31. März 2014 E. 5.3, 4A_107/2011 vom 25. Au- gust 2011 E. 3.1. 40 BGer 4A_107/2011 vom 25. August 2011 E. 3.1. 41 BGer 4A_656/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3, 4A_595/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.1. 42 BGer 4A_656/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3. 43 BGer 4C.172/2006 vom 30. Oktober 2006 E. 4.4.4 m.w.N. 44 BGer 4A_233/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4. 45 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT (Fn. 28), Art. 163 N. 17.
- 22 - fehlerhafter Auftragserfüllung […]") deutet auf einen Gesamtvertrag hin. Die beklagtische Auslegung der Haftungsklausel überzeugt nicht. Zwar mag die genannte Bestimmung unglücklich formuliert sein. Im Gesamtkon- text des Vertrages und mit Blick auf die seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen wird deutlich, dass die Klägerin lediglich für solche Mängel und Schäden haften soll, die auch auf ihre Leistungspflichten zurückgehen ("aus vom PLANER verantworteten Verzögerungen"). Ein anderes Ergeb- nis kann auch nicht aus der Konventionalstrafe gemäss Planervertrag Ziff. 10 hergeleitet werden (KB 2). Wie die Klägerin zu Recht ausführt (Rep- lik Rz. 21 ff.), dient die Konventionalstrafe akzessorisch der Absicherung vorausgesetzter Vertragspflichten.46 Selbst wenn mit der Konventional- strafe die Einhaltung eines Meilensteins/Termins besichert worden sein sollte (siehe E. 2.3.2), ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Kläge- rin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bauleiterin nicht dem Werkvertragsrecht, sondern grundsätzlich dem Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. OR unter- steht. 2.3.2. Konsens betreffend Konventionalstrafe In Planervertrag Ziff. 10 hielten die Parteien fest: "Bei Nicht-Einhalten eines Meilensteins/Termins gemäss Beilage 3 und Ziffer 2.4, welche durch den PLANER zu verantworten ist, wird eine Kon- ventionalstrafe in der Höhe von 2% des gesamten Meilensteinwertes pro angefangene Verzugswoche (zuzüglich Mehrwertsteuer), jedoch begrenzt auf maximal 15% des Bestellwertes fällig." Im Zuge der Vertragsanpassung (KB 7) wurde die ursprüngliche Beilage 3 (AB 20 und 22) durch den "Basisterminplan DD/CC vom 28.10.2021 mit Beilage Meilensteine und Endprodukte vom 28.10.2021" (AB 23 und 24) ersetzt. Zwar enthält die Vertragsanpassung Ziff. 2 insofern eine Unstim- migkeit, als der ursprüngliche Basisterminplan inklusive Zahlungsplan wort- lautgemäss mit dem "Leistungsbeschrieb DD/CC vom 28.10.2021 mit Bei- lage Projektbeschrieb Projekterweiterung HB2 vom 28.10.2021" ersetzt werden sollte. Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Beilage 3 zum Planervertrag, des identischen Beschriebs zur neuen Beilage 2 in Ver- tragsanpassung Ziff. 2, die unmittelbar vor der neuen Beilage 3 abgehan- delt wird, sowie dem Verzeichnis der Beilagen zur Vertragsanpassung (Ziff. 7) ist davon auszugehen, dass es sich um ein schlichtes Versehen handelt. Überdies vereinbarten die Parteien in der Vertragsanpassung Ziff. 4 (KB 7) einen neuen Zahlungsplan der betreffenden Meilensteinbeträge, der den- jenigen in Planervertrag Ziff. 2.4 ersetzte. Für die fünfzehn Meilensteine gemäss Planervertrag Ziff. 2.4, die als M1–M15 aufgeführt werden, wurden die an die Klägerin zu leistenden Zahlungen jeweils als Maximalbeträge 46 BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI (Fn. 28), Art. 160 N. 3 f.
- 23 - aufgelistet, wobei für die Meilensteine M13 und M14 keine Zahlungen fest- gelegt wurden. Gestützt auf den Wortlaut von Planervertrag Ziff. 10 (KB 2) ist eindeutig feststellbar, dass die Parteien das Nicht-Einhalten gewisser Meilen- steine/Termine mit einer Konventionalstrafe belegen wollten. Für die vorlie- gend interessierenden Meilensteine M8 und M9 waren maximal je Fr. 596'000.00 exkl. MwSt als Meilensteinwerte vorgesehen, an denen sich die jeweilige Konventionalstrafe orientiert (Planervertrag Ziff. 10). Die Klä- gerin ist der Ansicht, bereits bezüglich dieser (Haupt-)Meilensteine be- stünde kein Konsens (Replik Rz. 61 ff.). Weder dem ursprünglichen noch dem angepassten Vertragstext des Planervertrages ist eine inhaltliche Umschreibung der pönalisierten Meilen- steine zu entnehmen. Ebenso wenig geht aus der Beilage 3 zur Ver- tragsanpassung hervor, welche Meilensteine/Termine einer Konventional- strafe unterliegen. Namentlich lassen sich der aktualisierte Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 (AB 23) und der zugehörige Zahlungsplan (AB 24) nicht miteinander in Einklang bringen, worauf sogleich noch vertieft einzu- gehen ist. Ein klarer übereinstimmender Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR) ist
– auch unter Berücksichtigung des nachträglichen Parteiverhaltens – be- züglich des Inhalts der pönalisierten Meilensteine/Termine beweismässig nicht ermittelbar. Die Erklärungen bzw. die Vertragsdokumentation sind folglich objektiviert nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (siehe E. 2.2.1.3). Grammatisch gibt Planervertrag Ziff. 10 (KB 2) den Hinweis, dass sich die massgeblichen Meilensteine/Termine aus Beilage 3 (AB 23 und 24) und Planervertrag Ziff. 2.4 ergeben. Mithin wären übereinstimmende Informationen aus den genannten Verweisquellen zu erwarten. Der Planervertrag listet in Ziff. 2.4 nach dessen Anpassung vom 15. November 2021 (KB 7 Ziff. 4) die verein- barten Zahlungsbeträge für fünfzehn Meilensteine (M1–M15) auf. Dies legt nahe, dass die Parteien hypothetisch nicht weniger, aber auch nicht mehr als fünfzehn Arbeitsergebnisse bzw. Einhaltungen von Terminen mit einer Konventionalstrafe belegen wollten. Der aktualisierte Zahlungsplan (AB 24) deckt sich insoweit, als er in der ersten Spalte ebenfalls die Meilensteine M1–M15 darstellt. Den Meilensteinen werden in einer zweiten Spalte je- weils mehrere Endprodukte mit individuellen Fälligkeiten zugeordnet. Aus den Endprodukten möchte die Beklagte mehrere sog. "Sub-Meilensteine" ableiten, die je einzeln konventionalstrafenbewehrt sein sollen. Diese Aus- legung führt im Ergebnis zu einer Vervielfachung von Meilensteinen, bei deren verschuldeten Nichterfüllung durch die Klägerin je eine Konventio- nalstrafe gemäss Planervertrag Ziff. 10 geschuldet wäre. Diese Auslegung ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen.
- 24 - Der Betitlung und seiner Funktion zufolge dient der Zahlungsplan der Fixie- rung der Fälligkeiten, zu denen die Klägerin der Beklagten für die aufge- führten Endprodukte Rechnung stellen darf. Als Konkretisierung der Mei- lensteine ist das Dokument nicht bezeichnet. Überdies findet sich der Be- griff "Sub-Meilenstein", der allenfalls einen Bezug zur Konventionalstrafe nahelegen könnte, an keiner Stelle. Das Verständnis der Beklagten stösst sich zudem am Wortlaut des Planer- vertrages Ziff. 10 (KB 2). Mit einer Konventionalstrafe ist ausdrücklich die Nichteinhaltung eines Meilensteins/Termins, also eines Zeitpunkts belegt. Würde man der Konventionalstrafe hingegen sämtliche Endprodukte des Zahlungsplans zugrunde legen, würde dies angesichts der verschiedenen Fälligkeiten (AB 24) zur Strafbewehrung mehrerer, über Monate greifender Zeiträume führen. Des Weiteren findet die beklagtische Ansicht keine Stütze in der Systematik des Planervertrages. In Planervertrag Ziff. 10 wird auf die Beilage 3 verwie- sen, deren unmittelbarer Inhalt der Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 (AB 23) ist, wohingegen der erwähnte Zahlungsplan (AB 24) lediglich mit- telbar als Beilage zum Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 in den Pla- nervertrag Einzug hält. Der Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 bein- haltet nun zahlreiche, als rote Vierecke gekennzeichnete Meilensteine (AB 23). Mit den roten Vierecken werden in Gantt-Diagrammen gemäss Branchenübung und -lehre für gewöhnlich sogenannte Projektmeilensteine grafisch dargestellt (unabhängig davon, ob diese konventionalstrafenbe- wehrt sind oder nicht). Die konkret verzeichneten Projektmeilensteine las- sen sich mit den Angaben im Zahlungsplan mit Blick auf die Konventional- strafe indessen nicht in Übereinstimmung bringen. Generell lässt der Ba- sisterminplan vom 28. Oktober 2021 auch in Alleinstellung keine inhaltliche Erfassung der pönalisierten Meilensteine zu. Im Rahmen der objektiven Vertragsauslegung kann allerdings die Entstehungsgeschichte der Ver- tragsbeziehung berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.2.1.3). Betrachtet man den ursprünglichen Basisterminplan vom 4. Dezember 2020, fällt eine Zeile am unteren Rand des Gantt-Diagramms ins Auge, die als grüne Vier- ecke fünfzehn Zahlungsmeilensteine enthält (AB 22). Planervertrag Ziff. 10 i.V.m. Ziff. 2.4 ist im systematischen Verbund mit dem Basisterminplan vom
4. Dezember 2020 folglich so zu verstehen, dass nur diese fünfzehn Zah- lungsmeilensteine für die Konventionalstrafe in Frage kommen könnten. Eine solche quantitative Begrenzung der Konventionalstrafe wäre im Übri- gen auch sachgerecht. Bei einer Vertragssumme von Fr. 8'649'228.00 droht der Klägerin gemäss Planervertrag Ziff. 10 eine maximale Konventi- onalstrafe in der Höhe von ca. Fr. 1'300'000.00 (15% des Bestellwerts). Für die Klägerin würde eine Pönalisierung von unzähligen "Sub-Meilensteinen" mit einer Konventionalstrafe in dieser eher erheblichen Höhe ein ausseror- dentliches wirtschaftliches Risiko darstellen, das sich auch kaum in ihr
- 25 - Entgelt einpreisen liesse. Zu bedenken gibt diesbezüglich auch der Um- stand, dass zahlreiche der sog. "Sub-Meilensteine" keinerlei Bezug zum "Kritischen Pfad" aufweisen, der im Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 eingezeichnet wurde (AB 23) und der üblicherweise mit konventionalstraf- bewehrten Meilensteinen versehen ist. Die jeweiligen "Sub-Meilensteine" bzw. Endprodukte sind folglich nicht einzeln mit einer Konventionalstrafe belegt. Obwohl ein natürlicher Konsens aufgrund der zuvor dargelegten Differen- zen zwischen dem Basisterminplan vom 28. Oktober 2021 und dem zuge- hörigen Zahlungsplan (AB 23 und 24) ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von einem Dissens auszugehen. Planervertrag Ziff. 10 hält eine Konventionalstrafe explizit fest und verweist hierfür auf Ziff. 2.4, wo wiederum die massgeblichen 15 Hauptmeilensteine aufgeführt werden (KB 2). Der von der Beklagten eingereichte Auszug aus dem Entwurf des Werkvertrages vom 11. Dezember 2020 und die darin enthaltenen Anmerkungen von M._____ zum Wortlaut von Planervertrag Ziff. 10 (DB 1) belegen zumindest, dass sich die Klägerin mit der Vertrags- bestimmung zur Konventionalstrafe auseinandergesetzt hat. Zwar verweist der (angepasste) Planervertrag Ziff. 10 unmittelbar auf den Basistermin- plan (AB 23) und nur mittelbar auf den Zahlungsplan (AB 24). Das führt jedoch nicht bereits dazu, dem Zahlungsplan jegliche Bedeutung abzuspre- chen. Der tabellarische Zahlungsplan führt die vertraglichen Hauptmeilen- steine M1–M15 explizit auf. Jeder Meilenstein, dem mehrere Endprodukte zugeordnet sind, zeigt ein finales, fett gedrucktes Fälligkeitsdatum. Bei M8 ist dies der 30. April 2023, im Falle von M9 der 31. August 2023. Dass diese Meilensteine keine inhaltliche Umschreibung erhalten haben, oder ihnen eine solche auch mithilfe des Gantt-Diagramms nicht gegeben werden kann, ist ohne Belang. Wie die Klägerin berechtigterweise betont, unterliegt sie betreffend die Endprodukte weder einzeln noch gesamthaft einer werk- vertraglichen Erfolgshaftung. Konventionalstrafenbewehrt ist indessen die zeitliche Einhaltung der Hauptmeilensteine. So ist der Wortlaut von Planer- vertrag Ziff. 10 ("Nicht-Einhalten eines Meilensteins/Termins") nach dem Vertrauensprinzip zu verstehen und mit diesem Verständnis ist auch die Auflistung der Meilensteine im Zahlungsplan (AB 24) vereinbar. Im Ergeb- nis sind also die im Zahlungsplan aufgeführten Termine zu M8 und M9 mit einer Konventionalstrafe belegt. Aus der Belegung der Termine zu M8 und M9 mit einer Konventionalstrafe ist jedoch nicht zu folgern, dass mit dem Verstreichen des jeweiligen Ter- mins die Konventionalstrafe automatisch fällig wäre. Die Vereinbarung ei- ner Konventionalstrafe ersetzt den Nachweis einer Vertragsverletzung nicht. Es ist zutreffend, wenn die Klägerin darauf verweist, dass sie nicht als General- oder Totalunternehmerin engagiert wurde. Für den werkver- traglichen Erfolg der Gewerke hat sie keine Haftung übernommen. Der Klä- gerin sollen insofern nur solche Verspätungen zur Last gelegt werden, die
- 26 - auf einem Planungs-, Fachbauleitungs- oder Oberbauleitungsfehler ihrer- seits gründen, also für Verspätungen, die eben sie zu verantworten hat. Dies folgt aus einer objektiven Auslegung insbesondere von Planervertrag Ziff. 1 und Ziff. 12.1 (KB 2). So ist auch Planervertrag Ziff. 10 zu verstehen, wenn es heisst, eine Konventionalstrafe werde bei Nicht-Einhalten eines Meilensteins/Termins fällig, sofern dies "durch den PLANER zu verantwor- ten ist". Wäre also anzunehmen, dass das Endprodukt "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach, ohne Einbringtore)" nicht termingerecht erreicht wurde und hätte dies dazu geführt, dass dadurch der Fälligkeitstermin von M8 (30. April 2023) nicht eingehalten worden wäre (AB 24), wäre es an der Beklagten, zu beweisen (Art. 8 ZGB), dass dieser Verzug auf eine Pflicht- verletzung der Klägerin als Planerin bzw. (Ober-) Bauleiterin zurückzufüh- ren ist. Wie die Klägerin insofern zu Recht ausführt (Replik Rz. 29 und 144), obliegt der Beklagten die Beweislast, die Kausalität zwischen einer allfälli- gen Vertragsverletzung und einem Verzug betreffend die Meilensteine/Ter- mine M8 und M9 substantiiert darzulegen. Ein abweichender Parteiwille lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten (Duplik Rz. 119) der Stel- lungnahme der Klägerin zur Pönale M8 vom 19. September 2023 (DB 17) nicht entnehmen. Vielmehr schrieb die Klägerin bereits damals, es bedürfe ihrer Ansicht nach eines Verschuldens des Auftragnehmers an den bean- standeten Terminverzügen, also eines ursächlichen Zusammenhangs zwi- schen einem allfälligen Fehlverhalten ihrerseits und der Nichteinhaltung der massgeblichen Termine. 2.3.3. Anfall der Konventionalstrafe 2.3.3.1. Massgebliche Termine/Verfalltage Wie zuvor ausgeführt wurde, sind lediglich die Haupttermine von M8 und M9 mit einer Konventionalstrafe belegt (E. 2.3.2). Die zwischenzeitlich ver- einbarten SOLL-Termine (AB 24) berühren ausschliesslich die untergeord- neten Endprodukte, weshalb ihre exakte Bedeutung vorliegend offen blei- ben kann. Jedenfalls wurde in der Fussnote 5 des aktualisierten Zahlungs- plans (AB 24) festgehalten, dass die im bisherigen Werkvertrag mit Ver- tragsanpassung vom 11. November 2021 aufgeführten Meilensteine und deren Fälligkeiten respektive Termine von den Soll-Fälligkeiten unberührt bleiben sollen. Der massgebliche Termin zum Meilenstein M8 ist folglich der 30. April 2023 und hinsichtlich Meilenstein M9 der 31. August 2023. Hierbei handelt es sich um kalendarisch eindeutig fixierte Termine, deren Nichteinhaltung ohne Weiteres den Schuldnerverzug bewirkt. 2.3.3.2. Meilenstein M8 Für den Anfall der Konventionalstrafe betreffend den Meilenstein M8 müsste die Beklagte nachweisen, dass die Klägerin ihre (Ober-) Baulei- tungspflicht unsorgfältig ausübte und dies den massgeblichen Verzug min- destens mitverursacht hat. In diesem Zusammenhang behauptet die Be- klagte, die "SOLL-Fälligkeiten" seien vereinbart worden, weil es die Kläge- rin versäumt hätte, ihrer Koordinations- und Aufsichtsverantwortung
- 27 - nachzukommen (Antwort Rz. 216). An anderer Stelle verweist sie überdies auf die Fussnote 5 zum besagten – und von der Klägerin wohl akzeptierten (Klage Rz. 16) – SOLL-Terminplan (Antwort Rz. 75). In genannter Fuss- note 5 ist in der Tat von Verzügen in der Planung und Ausführung die Rede, welche sich offenbar in der Termin- und Ablaufdetaillierung der Ausfüh- rungsplanung und Ausführung bemerkbar gemacht hätten. Darüber hinaus unterlässt es die Beklagte jedoch, in ihrer Antwort substantiiert darzulegen, welche Pflichtverletzung oder Fehler der Klägerin bei ihren Planung- und Leitungsaufgaben anzulasten und weshalb ihr Verzögerungen spezifisch zum Meilenstein M8 vorzuwerfen wären. In ihrer Duplik verweist die Beklagte als Beleg für die angeblich fehlende Koordination der Klägerin auf verschiedene Behinderungsanzeigen der ausführenden Unternehmen (DB 12 und 13). Zudem sei auch im Sitzungs- protokoll vom 14. Februar 2024 von J._____ vermerkt worden, dass es sei- tens der Klägerin an Führung und Koordination vor Ort fehle und dass seit Monaten die verschiedenen Arbeiten sämtlicher Gewerke unklar, nicht ab- gestimmt und nicht ausreichend durch die Klägerin geführt und koordiniert würden (DB 14). Auf die Versäumnisse habe J._____ immer wieder hinge- wiesen (DB 15) (Duplik Rz. 91 ff.). Die von der Beklagten eingereichten Be- hinderungsanzeigen geben jedoch keinerlei Aufschlüsse über eine unsorg- fältig ausgeübte Bauleitung mit Bezug auf den Meilenstein M8 bzw. das hierzu gehörige Endprodukt "Gebäude HB1 dicht (Fassade, Dach, ohne Einbringtore)". Ebenso wenig enthalten das Sitzungsprotokoll (DB 14) oder die Abmahnung (DB 15) spezifische Angaben zu einer allfällig unsorgfälti- gen Bau- oder Oberbauleitung mit Einfluss auf den Meilenstein M8. Unabhängig eines allfälligen Verzugs gelingt es der Beklagten nicht, eine unsorgfältige Bau- oder Oberbauleitung mit Auswirkungen auf den Meilen- stein M8 zu beweisen. 2.3.3.3. Meilenstein M9 2.3.3.3.1. Vertragsverletzung Ein Endprodukt des Meilensteins M9 betrifft den Abschluss der Werkleitun- gen der Strasse 2 (AB 24). Unbestrittenermassen wurden von der K._____ zuerst falsche Werkleitungen für die Trinkwasserzufuhr verlegt. Diesbezüg- lich führt die Beklagte aus, die Klägerin wäre zur Überwachung und Kon- trolle des ausführenden Unternehmers, der K._____, verpflichtet gewesen und sie hätte daher für die richtige Erstellung besorgt sein müssen (Antwort Rz. 122 und 125). Insofern verknüpft die Beklagte den Vorwurf des Ver- zugs beim Meilenstein M9 unmittelbar mit der vertraglichen Oberbaulei- tungspflicht, die auch in Planervertrag Ziff. 4.2, 5. Aufzählungspunkt, ver- ankert ist (KB 2). Der hier aufgeworfene Streitpunkt betrifft den Teil des Planervertrages, der auf die vertraglich vereinbarten Oberbauleitungspflichten (Planervertrag
- 28 - Ziff. 4.2) rückführbar ist. Entsprechend ist es sachgerecht, die auftrags- rechtlichen Bestimmungen beizuziehen (siehe auch E. 2.3.1).47 Die Beauf- tragte haftet der Auftraggeberin für getreue und sorgfältige Ausführung des ihr übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Der anzulegende Sorg- faltsmassstab ist objektiviert im Lichte des berufsspezifischen Durch- schnittsverhaltens zu verstehen.48 Die Art und Schwierigkeit der zu verrich- tenden Arbeit, aber auch die Fachkenntnisse der Auftragnehmerin sind zu berücksichtigen.49 Geschuldet ist zwar nicht ein Erfolg an sich, dennoch ist erfolgsgerichtetes Tätigwerden von der Beauftragten verlangt.50 Die Klägerin war damit beauftragt, die ausführenden Unternehmer in der Erstellung der Teilwerke der Anlage zu leiten, zu koordinieren und zu über- wachen (Planervertrag Ziff. 4.2). Darüber hatte die Klägerin sicherzustel- len, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die behördlichen An- ordnungen und Richtlinien, die SUVA-Arbeitsschutzbestimmungen etc. ein- gehalten und die Arbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt werden (Planervertrag Ziff. 3). Es kann als bewiesen erachtet werden, dass der Be- lag der Strasse 2 für die Verlegung korrekter Trinkwasserleitungen erneut geöffnet werden musste, sodass die K._____ Leitungen verlegen konnte, welche die nötigen Spezifikationen für die Löschwasserzufuhr im erforder- lichen Umfang erfüllen (Antwort Rz. 122 ff.; AB 38–41). Die Neuverlegung von Leitungen in Böden ist zeitintensiv und die Wahl richtiger Leitungen für Löschvorgänge kann als wichtig erachtet werden. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vertraglich zur Kontrolle der ausführenden Unternehmer sowie zur Sicherstellung behördlicher Vorgaben verpflichtet war, hätte von ihr im Sinne durchschnittlicher Sorgfalt erwartet werden können, dass sie die Art der zu verbauenden Trinkwasserleitungen vor deren Verlegung ge- hörig kontrolliert. Darüber hinaus musste der Klägerin infolge der verein- barten Meilensteine bewusst gewesen sein, dass der Beklagten in beson- derem Masse an einer termingerechten Erstellung der Anlage gelegen war. Nach dem zuvor Ausgeführten schadet es der Beklagten insofern nicht, dass sie nicht im Detail darlegte, in welcher Art die Klägerin ihrer Überwa- chungs- und Kontrollpflicht nur ungenügend nachgekommen sein soll. Der Klägerin ist die mangelhafte Kontrolle der Verlegung der Werkleitungen in der Strasse 2 vorzuwerfen. 2.3.3.3.2. Verzug Meilenstein M9 Die Klägerin vertritt den Standpunkt, der Meilenstein M9 sei spätestens im Oktober 2023 erfüllt gewesen. Die Beklagte verweist darauf, der Meilen- stein M9 wäre am 31. August 2023 zu erreichen gewesen (das Datum für 47 BGE 134 III 361 E. 5.1; BGer 4A_146/2015 vom 19. August 2015 E. 4.1; LOCHER, in: Stöckli/Sie- genthaler (Hrsg.), Planerverträge, 2. Aufl. 2019, N. 10.20, 10.25. 48 BSK OR I-OSER, 8. Aufl. 2026, Art. 398 N. 27 m.w.N.; LOCHER (Fn. 47), N. 10.39. 49 BSK OR I-OSER (Fn. 48), Art. 398 N. 27 m.w.N. 50 Vgl. BGE 133 III 121 E. 3.1.
- 29 - die Sub-Meilensteine ist hinsichtlich der Konventionalstrafe unerheblich, siehe oben E. 2.3.2). Erreicht worden sei dieser hingegen frühestens am
7. November 2024 mit dem Anschluss der Trinkwasserhauptleitung im Be- reich der Anlage 60 bei der Strasse 2 (Antwort Rz. 131; AB 41). Der Verzug habe demnach 63 angefangene Wochen gedauert. Die klägerische Behauptungen vermögen angesichts des von der Klägerin selbst erstellten (Duplik Rz. 352) ATP vom 19. Oktober 2023 (AB 34) und der E-Mail vom 21. September 2023 von M._____, Projektleiter bei der Klä- gerin (AB 35), nicht zu überzeugen. Die eingereichten Belege deuten eher auf ein geplantes Vollendungsdatum am 10. November 2023 hin. Aus der Formulierung des Sub-Meilensteins "Rohrbrücken Stahlbau inkl. Werkleitungen Strasse 2 abgeschlossen" (AB 24) ist nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Leistungen in diesem Endprodukt enthalten sind. Ob namentlich der Anschluss an die Trinkwasserhauptleitung im Bereich der Anlage 60 bei der Strasse 2 tatsächlich ein Teil dieses Endproduktes sein sollte bzw. derart wesentlich ist, dass von einer fehlenden Vollendung die Rede sein kann, ist nicht zweifellos bewiesen. Immerhin die Neuverlegung der korrekten Trinkwasserleitungen mit Vollendung am 7. Juni 2024 (Ant- wort Rz. 122 ff.; AB 38 und 39) ist mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit Teil der erwähnten Werkleitungen. Legt man unter der An- nahme, dass hiermit der gesamte Meilenstein M9 erreicht wäre, diesen Ter- min der Verzugsberechnung zugrunde, läge eine Verzugsdauer von 41 an- gefangenen Wochen vor. Von diesem Zeitraum ist vorliegend auszugehen. 2.3.3.3.3. Mangelnde Exkulpation und vorbehaltslose Annahme Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin für ihre sorgfaltspflichtswid- rige Kontrolle der Trinkwasserleitungsarbeiten exkulpieren könnte. Eine vorbehaltslose Annahme der Erfüllung würde gemäss Art. 160 Abs. 2 OR zum Untergang der Konventionalstrafe führen.51 Die Parteien verein- barten in Planervertrag Ziff. 11.1. das Vorgehen für die Abnahme der An- lage ("Objekt") bzw. einzelner Teilobjekte (Vorprüfung, Vorabnahme, Schlussabnahme, Protokollierung der Abnahme). Die Nutzung der Anlage erzeuge keine Abnahme. Nach aktuellem Verfahrensstand kann nicht er- mittelt werden, ob eine Abnahme betreffend den Meilenstein M9 stattge- funden hat oder nicht. Aktenkundig ist allerdings, dass die Beklagte bereits mit ihrem Schreiben vom 30. November 2023 gegenüber der Klägerin eine Konventionalstrafe mit Bezug zum Meilenstein M9 geltend machte, also weit vor der mutmasslichen Vollendung der Strasse 2 am 7. Juni 2024. Von einer vorbehaltslosen Annahme der Erfüllung gemäss Art. 160 Abs. 2 OR ist nicht auszugehen. 51 BGE 97 II 352 E. 2a.
- 30 - Die Voraussetzungen für eine Konventionalstrafe hinsichtlich des Meilen- steins M9 sind erfüllt. 2.3.3.3.4. Höhe der Konventionalstrafe Wird der Berechnung der Konventionalstrafe ein Meilensteinwert exkl. ÄAT i.H.v. Fr. 596'000.00 und eine Verzugsdauer von 41 angefangenen Wo- chen zugrunde gelegt, würde eine Konventionalstrafe von Fr. 488'720.00 (Fr. 596'000.00 x 2 %) x 41 resultieren. Die Vertragsanpassung vom
15. November 2021 (KB 7) ordnet in Ziff. 4 den jeweiligen Meilensteinen, auf die im Planervertrag Ziff. 10 verwiesen wird, fixe (maximale) Meilen- steinwerte zu. Aus diesem Grund sind allfällige Erhöhungen des Bestell- werts infolge ÄAT für die Ermittlung der jeweiligen Konventionalstrafe un- beachtlich. Angesichts der konkreten Höhe einer so errechneten Konventionalstrafe im Verhältnis zum Wert des Meilensteins M9 gilt es zu untersuchen, ob die Konventionalstrafe allenfalls übermässig und deshalb im Sinne von Art. 163 Abs. 2 OR ermessenweise herabzusetzen ist. Die Struktur der Meilensteine führt dazu, dass ein Meilenstein nur dann er- füllt sein kann, wenn sämtliche seiner Sub-Meilensteine ebenfalls vollendet sind. Diese Art der Sanktionierung wirkt eher hart. Auf der anderen Seite sieht Planervertrag Ziff. 10 eine Höchstgrenze für die Konventionalstrafe bei maximal 15 % des Bestellwertes vor. Im Zusammenspiel mit der zuvor definierten Pönale von 2 % des gesamten Meilensteinwerts kann mit dem Bestellwert - mangels klarer Definition - sinnvollerweise nur die gesamte Vertragssumme gemäss Planervertrag Ziff. 2.1 gemeint sein, denn das Ma- ximum muss zwangsläufig über dem Meilensteinwert liegen. Für das Maxi- mum einer Konventionalstrafe sind im Unterschied zu ihrer Berechnung folglich die jeweiligen ÄAT zu berücksichtigen. Bei einer Vertragssumme von Fr. 8'649'228.00 (exkl. MwSt.) beläuft sich dieses Maximum auf Fr. 1'297'384.20. Von diesem Maximum ist die vorliegend berechnete Kon- ventionalstrafe noch weit entfernt. Zwar ist festzustellen, dass eine Kon- ventionalstrafe in vorliegender Höhe die an sich geschuldete Zahlung für den Meilenstein M9 in erheblichem Umfang mindern würde, doch sind auch die Interessen der Beklagten ausreichend zu berücksichtigen. Als Bauher- rin einer hochkomplexen Chemieanlage drohen bei Bauverzögerungen er- hebliche Gewinneinbussen. Schliesslich ist zu erwägen, dass es sich bei der Klägerin um eine erfahrene, keinesfalls kleine Unternehmung handelt, die sich dem Risiko einer dergestalt vereinbarten Konventionalstrafe be- wusst sein musste. Die Konventionalstrafe ist vorliegend nicht herabzusetzen.
- 31 - 2.3.4. Verhältnis der Verrechnung zu Art. 82 OR Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie könne sich in Bezug auf die verrech- nungsweise geltend gemachte Konventionalstrafe auf ein Leistungsverwei- gerungsrecht nach Art. 82 OR berufen, weil die Beklagte ihrer Pflicht zur Leistung der noch offenen Teilzahlungen nicht nachgekommen sei. Diese Ansicht ist abzulehnen. Die Pflicht der Beklagten zur Leistung der noch of- fenen Teilzahlungen steht in keinem Austauschverhältnis52 zum Verspre- chen der Klägerin, bei nicht gehöriger Erfüllung eine Konventionalstrafe zu leisten. Vielmehr ist die Konventionalstrafe ein akzessorisches Teilrecht zur Hauptforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin, die Bauleitung ge- hörig wahrzunehmen (siehe E. 2.3.2). Im Rahmen der Konventionalstrafe wird entsprechend geprüft, ob der Auftrag (also vorliegend die Pflicht der Klägerin), dem die Honorarpflicht gegenübersteht, sorgfaltsgetreu ausge- übt wurde. Eine Berufung auf Art. 82 OR ist bereits aus diesem Grund aus- geschlossen. Selbst wenn zwischen der Honorarforderung und der Kon- ventionalstrafe ein Austauschverhältnis gestützt auf das gesamte Schuld- verhältnis im weiteren Sinne anzunehmen wäre, könnte sich die Klägerin nicht auf Art. 82 OR berufen. Indem die Beklagte bezüglich der noch offe- nen Honorarforderung die Verrechnung erklärt, bringt sie zum Ausdruck, dass sie die Forderung im Umfang der entgegenstehenden Konventional- strafe als erloschen betrachtet, im Übrigen aber Erfüllung anbietet. Im Um- fang der Erlöschung hat die Klägerin insofern keinen Anspruch mehr ge- genüber der Beklagten, weshalb von dieser auch nicht gefordert werden kann, vorab zu leisten bzw. die Erfüllung über den Gesamtbetrag anzubie- ten. 2.4. Zwischenfazit Die Beklagte hat eine Verrechnungsforderung im Umfang von Fr. 488'720.00 gegenüber der Klägerin zugute.
3. Hauptforderung 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Klägerin Gemäss der Klägerin habe die Beklagte die Rechnungen Nr. 165192 (Mei- lenstein M8) i.H.v. Fr. 596'000.00 (exkl. MwSt.) und Nr. 165193 (Ände- rungsanträge ÄAT) i.H.v. Fr. 40'724.50 (exkl. MwSt.) anerkannt (Klage Rz. 39; KB 24). Berufe sich die Schuldnerin einzig auf ihre Verrechnungs- erklärung, verzichte sie auf eine Bestreitung der Schuld und anerkenne diese bzw. die Hauptforderung (Klage Rz. 53 und 61 f.; KB 35). Vertraglich sei eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vereinbart gewesen (Planervertrag Ziff. 2.4). Damit sei ein Verfalltag vereinbart worden, mit dessen Verstrei- chen die Beklagte automatisch in Verzug gerate. Die Rechnungen für den Meilenstein M8 inkl. ÄAT seien am 6. November 2023 versandt worden. Insofern sei die Beklagte ab dem 8. Dezember 2023, spätestens aber mit 52 Siehe hierzu BSK OR I-SCHROETER, 8. Aufl. 2026, Art. 82 N. 25.
- 32 - Zugang des Schreibens der Walder Wyss AG vom 20. Dezember 2023 am
21. Dezember 2023 in Verzug (Klage Rz. 64 ff; KB 2) und schulde einen jährlichen Verzugszins von 5 %. Die Klägerin habe zudem die Rechnung betreffend die Zahlung des Mei- lensteins 9 (Fr. 596'000.00 exkl. MwSt.) mit Schreiben vom 6. November 2023 versandt (Klage Rz. 50; KB 13, 31). Am 11. Juli 2024 habe sie der Beklagten zudem die Rechnungen Nr. 167044, 167045 und 167046 betref- fend die Änderungsanträge (ÄAT) 082 (Fr. 150'000.00 exkl. MwSt.), 091 (Fr. 16'595.00 exkl. MwSt.) und 111 (Fr. 40'930.00 exkl. MwSt.) übermittelt (Klage Rz. 51 f.; KB 32–34). Bei der beklagtischen Behauptung, die Rech- nung für den Meilenstein 9 sei nie richtig eingereicht worden (Antwort Rz. 236), handle es sich um eine reine Schutzbehauptung, denn dies habe die Beklagte nicht daran gehindert, mehrfach die Verrechnung ebendieser Rechnung zu erklären (Replik Rz. 37 ff. und 43 f.). Spätestens sei die Fäl- ligkeit mit Schreiben vom 14. August 2024 eingetreten (Klage Rz. 53; Rep- lik Rz. 41; KB 35). 3.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet den Umfang der ursprünglichen Hauptforderung zum Meilenstein M8 inkl. ÄAT gemäss den Rechnungen nicht substantiiert (Duplik Rz. 148 f.). Gemäss der Beklagten seien für den Eintritt der Fälligkeit der Entschädi- gungen für die Meilensteine nach Planervertrag Ziff. 2.4 mehrere kumula- tive Bedingungen erforderlich. Darunter würde auch die Einhaltung formel- ler Vereinbarungen bezüglich der Rechnungsstellung fallen. Insbesondere wären sämtliche Rechnungen via J._____ über deren E-Mail-Adresse ein- zureichen gewesen (Antwort Rz. 37 ff. und 208; KB 2; AB 8 und 11). Die Rechnungen Nr. 165192 und Nr. 165193 betreffend den Meilenstein M8 inkl. ÄAT seien der Beklagten erst am 5. Februar 2024 in Konformität mit den Zahlungsbedingungen zugestellt worden (Antwort Rz. 45 ff, 248 f.; AB 12–15, KB 22 f.). Das auf den Rechnungen vermerkte Datum vom
6. November 2023 sei entsprechend falsch (Antwort Rz. 49). Schliesslich habe die Klägerin bis dato und trotz mehrfacher Hinweise der Beklagten ohnehin keine korrekte Rechnungsstellung bezüglich des Hauptmeilen- steins M9 veranlasst (Antwort Rz. 53 und 194). 3.2. Rechtliches Beruft sich eine Schuldnerin zu ihrer Verteidigung einzig, d.h. nicht eventu- aliter, auf ihre Verrechnungserklärung bzw. -einwendung, gilt die Hauptfor- derung ohne Beweisverfahren als von ihr anerkannt.53 53 BK OR-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 2012, Vorbem. zu Art. 120–126 N. 206 m.w.N.
- 33 - 3.3. Würdigung Die Klägerin beruft sich für den Verzugsbeginn auf den 8. Dezember 2023 und stützt sich hierbei auf das Rechnungsdatum vom 6. November 2023. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 6. November 2023 führt sie als Anhang die Rechnung "Nr. 163623, A._____ AG Meilenstein M8 (1. Teil- zahlung)" auf. Zudem wird vermerkt, eine Kopie werde an J._____ versen- det (KB 13). Dass der J._____ die besagte Rechnung tatsächlich zugegan- gen ist, beweist das nicht per Einschreiben versandte Schreiben nicht. Die Klägerin reicht die Rechnung Nr. 163623 auch nicht ein. Die formal korrekte Zustellung der Rechnungen betreffend den Meilenstein M8 (Nr. 165192) und der zugehörigen ÄAT (Nr. 165193) erfolgte bewiesenermassen erst am
8. Februar 2024 (Klage Rz. 37; KB 22 und 23; Antwort Rz. 45 ff.; AB 12– 15). Mit der Zahlungsfrist "30 Tage netto" geriet die Beklagte demnach ab dem 11. März 2024 in Verzug. Ab diesem Tag läuft der Verzugszins. Die Hauptforderung betreffend den Meilenstein M8 inkl. ÄAT i.H.v. Fr. 636'724.50 hat die Beklagte anerkannt. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 241'955.31 (exkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. März 2024 zu bezahlen. Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass die Klägerin es unterlassen hat, eine formell korrekte, an J._____ adressierte Rechnung betreffend den Meilenstein M9 einzureichen, obwohl sie hierzu vertraglich verpflichtet ge- wesen ist und von der Beklagten nochmals aufgefordert wurde (Antwort Rz. 53, 194; AB 19). Mit der vorliegenden Klage ist der Beklagten die For- derung i.H.v. Fr. 596'000.00 hinsichtlich des Meilensteins M9 aber in jedem Fall am 7. Januar 2025 zugegangen. Ein Abstellen auf die formellen Vor- gaben wäre rechtsmissbräuchlich, wenngleich der Zeitpunkt der erst klage- weise eingegangenen Forderung beim Verzugszins zu berücksichtigen ist. Die Hauptforderung ist seit dem 7. Februar 2025 in Verzug. Die Beklagte bestreitet ausserdem nicht, dass die Rechnungen zu den ÄAT Nr. 167044, 167045 und 167046 vom 11. Juli 2024 mit Zahlungsziel binnen 30 Tagen formell korrekt eingereicht wurden. Der geschuldete Preis für den Meilenstein M9 beträgt inkl. ÄAT Fr. 803'525.00 (exkl. MwSt.). In Bezug auf die Hauptforderung im Umfang von Fr. 596'000.00 besteht ein Verzug seit dem 7. Februar 2025. Hinsicht- lich der ÄAT im Betrag von Fr. 207'525.00 (exkl. MwSt.) liegt ein Zahlungs- verzug seit dem14. August 2024 vor. Ab diesen Zeitpunkten ist für den je- weiligen Teil ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
4. Verrechnung Wie oben ausgeführt wurde (E. 2.4), kann die Beklagte eine Verrechnungs- forderung im Umfang von Fr. 488'720.00 in Bezug auf den Meilenstein M9 geltend machen. Damit verbleibt bezogen auf die Hauptforderung dieses
- 34 - Meilensteins eine offene Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 107'280.00.
5. Fazit Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 260'585.86 (inkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. März 2024 (Meilenstein M8), Fr. 115'540.56 (inkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 % seit dem 7. Februar 2025 (Restbetrag Hauptforderung Meilenstein M9) und Fr. 223'504.42 (inkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 % seit dem 14. August 2024 (offene ÄAT Meilenstein M9) zu bezahlen.
6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Pro- zesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 1'125'982.30. Die Klägerin obsiegt teilweise. 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 1'125'982.30 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 8 GebührD ca. Fr. 24'929.00. Die Klägerin obsiegt vorliegend zu 53 % (bzw. sie unterliegt zu 47 %), womit sie Fr. 11'716.20 der Gerichtskosten zu tra- gen hat. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 24'929.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte hat der Klägerin insofern die Differenz von Fr. 13'212.80 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In vermögensrechtlichen Streitsa- chen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 1'125'982.30 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT Fr. 48'389.55. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt praxisgemäss ein Zu- schlag von 20 %. Für die schriftlichen Schlussvorträge wird ein Zuschlag von 10 % angesetzt. Mit der Kleinkostenpauschale von 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 64'793.70. Entsprechend ihres teilweisen Obsiegens sind der Klägerin rund Fr. 3'887.60 (= 0.53 x [2 x Fr. 64'793.60] – Fr. 64'793.60) als Partei- entschädigung zu zahlen.
- 35 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Beklagte wird dazu verpflichtet, der Klägerin Fr. 599'630.84 (inkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 %
a) auf Fr. 260'585.86 (inkl. MwSt.) seit dem 11. März 2024;
b) auf Fr. 115'540.56 (inkl. MwSt.) seit dem 7. Februar 2025; und
c) auf Fr. 223'504.42 (inkl. MwSt.) seit dem 14. August 2024 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 24'929.00 werden im Umfang von Fr. 11'716.20 der Klägerin und im Umfang von Fr. 13'212.80 der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 13'212.80 zu bezahlen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in gerichtlich fest- gesetzter Höhe von Fr. 3'887.60 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
- 36 - Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Juni 2026 Handelsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Wendt