Art. 308 Abs. 1, Art. 319 lit. b ZPO Der Entscheid betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren ist weder als End- noch als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb auf eine dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist nur einzutreten, wenn durch den prozessleitenden Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
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Aargau Obergericht Zivilkammern 15.05.2013 ZVE.2013.17 Argovie Obergericht Zivilkammern 15.05.2013 ZVE.2013.17 Argovia Obergericht Zivilkammern 15.05.2013 ZVE.2013.17
Art. 308 Abs. 1, Art. 319 lit. b ZPO Der Entscheid betreffend Überweisung in ein anderes Verfahren ist weder als End- noch als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb auf eine dagegen erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist nur einzutreten, wenn durch den prozessleitenden Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
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