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ZSU.2013.346

Aargau · 2013-12-02 · Deutsch AG

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Bei Verfahren, die nicht besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Partei einzugreifen drohen oder die neben der relativen Schwere des Falls keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen (Ausdehnung des Besuchsrechts, Anordnung einer Beistandschaft oder Ähnliches), denen die gesuchstellende Partei, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre, ist die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands in aller Regel nicht notwendig.

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Aargau Obergericht Zivilkammern 02.12.2013 ZSU.2013.346 Argovie Obergericht Zivilkammern 02.12.2013 ZSU.2013.346 Argovia Obergericht Zivilkammern 02.12.2013 ZSU.2013.346

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Bei Verfahren, die nicht besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Partei einzugreifen drohen oder die neben der relativen Schwere des Falls keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen (Ausdehnung des Besuchsrechts, Anordnung einer Beistandschaft oder Ähnliches), denen die gesuchstellende Partei, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre, ist die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands in aller Regel nicht notwendig.

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