Art. 1 lit. b ZPO; Gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Seit der Aufhebung der aZPO mit Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 fehlt im Aargau eine Verfahrensregelung für diejenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche nicht das Bundesrecht, aber das kantonale Recht eine richterliche Behörde vorschreibt. Die bestehende Gesetzeslücke ist dahingehend zu schliessen, dass für alle gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Bestimmungen der schweizerischen ZPO, insbesondere des summarischen Verfahrens i.S.v. Art. 248 ff., gelten, wobei diese – sofern nicht das Bundes-, sondern das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde vorschreibt - kantonales Recht darstellen. Art. 570 Abs. 3 ZGB; Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung - Es besteht keine gesetzliche Grundlage und kein Bedürfnis dafür, dass die Protokollierungsbehörde bei Gelegenheit der Protokollierung von Ausschlagungserklärungen bei Stillschweigen anderer Erben ausdrücklich deren vorbehaltlosen Erwerb der Erbschaft feststellt.
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Aargau Obergericht Zivilkammern 20.08.2013 ZSU.2013.185 Argovie Obergericht Zivilkammern 20.08.2013 ZSU.2013.185 Argovia Obergericht Zivilkammern 20.08.2013 ZSU.2013.185
Art. 1 lit. b ZPO; Gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Seit der Aufhebung der aZPO mit Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 fehlt im Aargau eine Verfahrensregelung für diejenigen Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche nicht das Bundesrecht, aber das kantonale Recht eine richterliche Behörde vorschreibt. Die bestehende Gesetzeslücke ist dahingehend zu schliessen, dass für alle gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Bestimmungen der schweizerischen ZPO, insbesondere des summarischen Verfahrens i.S.v. Art. 248 ff., gelten, wobei diese – sofern nicht das Bundes-, sondern das kantonale Recht eine gerichtliche Behörde vorschreibt - kantonales Recht darstellen. Art. 570 Abs. 3 ZGB; Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung
- Es besteht keine gesetzliche Grundlage und kein Bedürfnis dafür, dass die Protokollierungsbehörde bei Gelegenheit der Protokollierung von Ausschlagungserklärungen bei Stillschweigen anderer Erben ausdrücklich deren vorbehaltlosen Erwerb der Erbschaft feststellt.
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